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Datum

Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogAbfindung Steuer GmbH

Abfindung Steuer GmbH 2026: Ratgeber & Tipps

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer eine Abfindung aus der GmbH erhält, steht vor komplexen steuerlichen Fragen: Wie wird die Abfindung besteuert, welche Sozialabgaben fallen an und wie lässt sich die Steuerlast legal senken? Dieser Ratgeber erklärt die Fünftelregelung nach § 34 EStG, Besonderheiten bei der Bilanzierung und häufige Fehlerquellen – die grundlegenden Prinzipien zur Besteuerung von Abfindungen gelten auch hier, wobei viele GmbH-spezifische Besonderheiten wie die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge zu beachten sind – Stand 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Abfindungen für GmbH-Geschäftsführer unterliegen der Lohnsteuer, sind aber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Abfindung Steuer Fünftelregelung nach § 34 EStG ermöglicht eine erhebliche Steuerermäßigung, sofern die Abfindung zusammengeballt zufließt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Gesellschafter-Geschäftsführer müssen dabei klar zwischen Arbeits- und Gesellschafterverhältnis unterscheiden; die Bilanzierung erfolgt als sonstiger betrieblicher Aufwand nach § 275 HGB.

Abfindung für Geschäftsführer einer GmbH: Steuerliche Grundlagen

Wenn ein Geschäftsführer seine Tätigkeit in einer GmbH beendet – sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder einvernehmliche Trennung – kann eine Abfindung vereinbart werden. Steuerlich ist eine solche Abfindung eine außerordentliche Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 24 Nr. 1 EStG. Sie unterliegt der Einkommensteuer, allerdings unter besonderen Voraussetzungen mit einem begünstigten Steuersatz.

Entscheidend ist die Abgrenzung: Ist der Geschäftsführer angestellt (Fremdgeschäftsführer), handelt es sich um Arbeitslohn im steuerlichen Sinne. Ist er gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer, können zusätzliche gesellschaftsrechtliche und steuerliche Besonderheiten greifen – etwa bei beherrschenden Gesellschaftern, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Rechtliche Einordnung der Abfindung

  • Fremdgeschäftsführer: Abfindung unterliegt voll der Lohnsteuer, Sozialversicherungspflicht prüfen (§ 14 SGB IV).
  • Gesellschafter-Geschäftsführer (nicht beherrschend): Lohnsteuer + ggf. Sozialversicherung, abhängig von Beteiligung und Weisungsbefugnis.
  • Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Nur Lohnsteuer, keine Sozialversicherung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG prüfen.

Praxis-Hinweis

Die steuerliche Behandlung der Abfindung hängt maßgeblich vom Gesellschaftsverhältnis ab. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung > 50 %) prüft das Finanzamt besonders streng, ob die Abfindung einer Fremdvergleichsprüfung standhält – andernfalls droht die Umqualifizierung in eine vGA mit Nachteuerung auf GmbH-Ebene.

Fünftelregelung bei Abfindungen: Voraussetzungen und Steuerermäßigung

Abfindungen können nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG von der Fünftelregelung profitieren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wie die steuerliche Fünftelregelung bei Abfindungen genau funktioniert, lässt sich am Grundprinzip ablesen: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, wodurch die Steuerprogression spürbar gemildert wird.

Voraussetzungen für die Fünftelregelung

  1. Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr zufließen und darf nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
  2. Entschädigung oder Ersatzleistung: Es muss sich um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen handeln (§ 24 Nr. 1 EStG).
  3. Außerordentliche Einkünfte: Die Zahlung darf nicht regelmäßig anfallen (einmalige Leistung).
  4. Kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen: Der Zeitpunkt des Zuflusses darf nicht vom Geschäftsführer beeinflussbar sein.

Die Fünftelregelung wird automatisch vom Finanzamt angewendet, wenn die Voraussetzungen vorliegen – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Steuerersparnis kann je nach Progressionszone erheblich sein, insbesondere bei hohen Abfindungssummen.

„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer die Abfindung über mehrere Jahre strecken möchten – das verhindert jedoch die Fünftelregelung. Wer steuerlich optimieren will, sollte die Zahlung im selben Kalenderjahr konzentrieren und die Progressionsmilderung nutzen.“ Zur konkreten Umsetzung empfiehlt sich ein Berechnungsmuster für die Fünftelregelung, das die korrekte steuerliche Behandlung der Einmalzahlung nachvollziehbar dokumentiert.

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Bruttoeinkommen (ohne Abfindung) Abfindung Steuer ohne § 34 EStG Steuer mit Fünftelregelung Ersparnis ca.
60.000 € 100.000 € ca. 52.000 € ca. 45.000 € ca. 7.000 €
80.000 € 150.000 € ca. 85.000 € ca. 74.000 € ca. 11.000 €
100.000 € 200.000 € ca. 120.000 € ca. 104.000 € ca. 16.000 €

Lohnsteuer und Sozialversicherung: Was wird fällig?

Eine Abfindung für einen Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), wird jedoch nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet – weder Renten-, Kranken-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherung. Das gilt sowohl für Fremdgeschäftsführer als auch für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Abrechnung der Abfindung über die Lohnbuchhaltung

Die GmbH als Arbeitgeber muss die Abfindung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfassen und die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Abfindung wird auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) in Zeile 17 gesondert ausgewiesen, damit das Finanzamt bei der Veranlagung die Fünftelregelung prüfen kann.

  • Lohnsteuer: ja (progressiver Tarif, ggf. Fünftelregelung bei Veranlagung)
  • Solidaritätszuschlag: ja (5,5 % der Lohnsteuer, ab 2026 nur noch bei hohen Einkommen)
  • Kirchensteuer: ja (falls Kirchenmitgliedschaft besteht)
  • Sozialversicherung: nein (§ 14 Abs. 1 SGB IV – Abfindungen sind beitragsfrei)

Achtung: Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt, ob die Abfindung angemessen ist. Überhöhte Abfindungen können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG umqualifiziert werden – das führt zu Nachversteuerung auf GmbH-Ebene (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und beim Gesellschafter (Kapitalertragsteuer).

Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten steuerlich und sozialversicherungsrechtlich besondere Regelungen. Während bei Fremdgeschäftsführern die Abfindung im Regelfall unproblematisch ist, muss bei Gesellschafter-Geschäftsführern stets der Fremdvergleich geprüft werden: Würde ein fremder Dritter unter gleichen Umständen eine vergleichbare Abfindung erhalten?

Beherrschende vs. nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Nicht beherrschend (Beteiligung ≤ 50 %)

Abfindung wird wie bei Fremdgeschäftsführern behandelt. Lohnsteuer fällig, ggf. Sozialversicherung (abhängig von Weisungsbefugnis). Fünftelregelung anwendbar.

Beherrschend (Beteiligung > 50 %)

Keine Sozialversicherungspflicht. Finanzamt prüft streng auf vGA. Abfindung muss im Vorfeld vertraglich vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss legitimiert sein. Fünftelregelung nur bei Fremdvergleich.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vermeiden

Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der einem fremden Dritten nicht gewährt würde (§ 8 Abs. 3 KStG). Bei Abfindungen prüft das Finanzamt folgende Punkte:

  • Wurde die Abfindung im Vorfeld schriftlich vereinbart (z. B. im Anstellungsvertrag oder Aufhebungsvertrag)?
  • Liegt ein plausibler Grund für die Beendigung vor (Kündigung, betriebsbedingt, Altersruhestand)?
  • Ist die Höhe der Abfindung angemessen (z. B. orientiert an § 9 oder § 10 KSchG, maximal 1–2 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr)?
  • Wurde die Abfindung durch Gesellschafterbeschluss genehmigt (bei beherrschendem GGF)?
  • Gibt es einen vollständigen Verzicht auf künftige Bezüge (keine verdeckte Fortführung der Tätigkeit)?

„Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern empfehlen wir stets eine detaillierte Dokumentation: Gesellschafterbeschluss, schriftlicher Aufhebungsvertrag, Begründung der Abfindungshöhe. Ohne saubere Unterlagen droht die Umqualifizierung in eine vGA – das kann teuer werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Bilanzierung und Buchung der Abfindung in der GmbH

Aus Sicht der GmbH ist die Abfindung eine Personalaufwendung, die in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 275 HGB unter den Personalkosten zu erfassen ist. Die Buchung erfolgt im Geschäftsjahr, in dem die Verpflichtung entsteht – nicht notwendigerweise im Jahr der Auszahlung.

Buchungssatz bei Zahlung der Abfindung

Die GmbH bucht die Abfindung wie folgt (vereinfachtes Beispiel, Beträge netto):

Konto Soll Haben
Personalaufwand Abfindung (GuV) 100.000 €
Verbindlichkeiten Lohnsteuer 40.000 €
Bank/Kasse (Auszahlung an GF) 60.000 €

Die einbehaltene Lohnsteuer muss die GmbH fristgerecht an das Betriebsstättenfinanzamt abführen (§ 41a EStG). Die Abfindung erhöht die Lohnsumme im Sinne des Gewerbesteuergesetzes nicht, da sie nicht regelmäßig anfällt.

Rückstellung für Abfindung bei Jahresabschluss

Wurde die Abfindung bereits vor dem Bilanzstichtag (z. B. 31.12.2025) vereinbart, aber erst im Folgejahr ausgezahlt, muss die GmbH nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Diese mindert den Jahresüberschuss und damit die Steuerlast im Jahr der Vereinbarung.

Praxis-Tipp

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater prüfen, ob Rückstellungen korrekt gebildet wurden, und erstellen den Jahresabschluss rechtskonform nach HGB.

Steueroptimierung: Strategien für Geschäftsführer und GmbH

Sowohl die GmbH als auch der ausscheidende Geschäftsführer können durch geschickte Gestaltung die Steuerlast bei Abfindungen optimieren. Wichtig ist dabei stets die rechtskonforme Umsetzung – steuerliche Gestaltung ist erlaubt, Missbrauch (§ 42 AO) hingegen nicht.

1. Zeitpunkt der Zahlung optimieren

Die Fünftelregelung greift nur, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr vollständig zufließt. Geschäftsführer sollten daher prüfen, ob eine Zahlung in einem einkommensschwachen Jahr (z. B. im Jahr nach Ausscheiden, wenn kein weiteres Gehalt mehr bezogen wird) steuerlich günstiger ist.

2. Abfindung vs. Gehaltsnachzahlung

Nachzahlungen von Gehalt (z. B. rückwirkende Gehaltserhöhungen) werden steuerlich nicht begünstigt – hier greift keine Fünftelregelung. Eine echte Abfindung (Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes) ist daher steuerlich vorteilhafter.

3. Kombination mit Altersvorsorge

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Teil der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) oder eine Direktversicherung eingebracht werden. Dies reduziert die sofortige Steuerlast, allerdings sind die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 3 Nr. 63 EStG begrenzt und an strenge Voraussetzungen geknüpft.

4. Gesellschafterbeschluss und Dokumentation

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine lückenlose Dokumentation der Abfindungsvereinbarung unerlässlich. Der Gesellschafterbeschluss sollte explizit begründen, warum die Abfindung in der gewählten Höhe angemessen ist – idealerweise mit Verweis auf vergleichbare Fälle oder Berechnungsgrundlagen (z. B. Faktor des Monatsgehalts).

bis 16.000 €

Steuerersparnis bei 200.000 € Abfindung (Fünftelregelung)

0 %

Sozialversicherung auf Abfindung

§ 34 EStG

Rechtsgrundlage Fünftelregelung

„Viele Mandanten übersehen, dass die Fünftelregelung nur bei korrekter Gestaltung greift. Wer die Abfindung über mehrere Jahre verteilt oder mit Gehaltsnachzahlungen vermischt, verliert den Steuervorteil. Eine vorherige steuerliche Beratung spart oft fünfstellige Beträge.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei Abfindungen in der GmbH – und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen, die zu steuerlichen Nachteilen oder sogar zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Hier die wichtigsten Stolpersteine – und wie Sie sie umgehen.

Fehler 1: Fehlende schriftliche Vereinbarung

Eine mündliche Abfindungszusage reicht nicht aus – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Das Finanzamt erkennt die Abfindung nur an, wenn sie schriftlich dokumentiert ist (Aufhebungsvertrag, Gesellschafterbeschluss). Ohne Nachweis droht die Umqualifizierung in eine vGA.

Fehler 2: Abfindung über mehrere Jahre verteilt

Wer die Abfindung in Raten über mehrere Jahre auszahlt, verliert den Anspruch auf die Fünftelregelung (§ 34 EStG). Die Zusammenballung der Einkünfte ist zwingende Voraussetzung – Ratenzahlungen werden als laufende Einkünfte behandelt und voll progressiv versteuert.

Fehler 3: Überhöhte Abfindung ohne Begründung

Eine Abfindung von 5–10 Jahresgehältern ohne plausible Begründung wird vom Finanzamt mit hoher Wahrscheinlichkeit als vGA eingestuft. Orientieren Sie sich an der Faustformel: 0,5 bis 2,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – abhängig von Alter, Betriebszugehörigkeit und Kündigungsschutz.

Fehler 4: Keine Meldung an die Finanzverwaltung

Die GmbH muss die Abfindung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) gesondert ausweisen (Zeile 17). Wird dies vergessen, kann das Finanzamt die Fünftelregelung bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigen – der Geschäftsführer zahlt zu viel Steuern.

Fehler 5: Gesellschafterbeschluss fehlt bei beherrschendem GGF

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern genügt ein Aufhebungsvertrag allein nicht. Zusätzlich muss ein Gesellschafterbeschluss vorliegen, der die Abfindung genehmigt und begründet. Dieser sollte protokolliert und im Gesellschafterordner abgelegt werden.

Vorsicht: Betriebsprüfung

Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen gezielt Abfindungen an Gesellschafter-Geschäftsführer. Fehlende Dokumentation oder überhöhte Beträge führen regelmäßig zu Nachforderungen – inklusive Zinsen nach § 233a AO. Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher unerlässlich.

  • Schriftlicher Aufhebungsvertrag mit konkreter Abfindungssumme
  • Gesellschafterbeschluss (bei beherrschendem GGF)
  • Fremdvergleich dokumentieren (z. B. Orientierung an § 9 KSchG)
  • Abfindung in einem Kalenderjahr auszahlen (Fünftelregelung)
  • Korrekte Meldung in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 17)

Abfindung bei Kündigung vs. Aufhebungsvertrag: Was ist steuerlich günstiger?

Geschäftsführer können ihre Tätigkeit entweder durch Kündigung (einseitig durch GmbH oder GF) oder durch Aufhebungsvertrag (einvernehmlich) beenden. Steuerlich sind beide Wege grundsätzlich gleichgestellt – entscheidend ist die Ausgestaltung der Abfindungsvereinbarung.

Kündigung: Abfindung als Entschädigung

Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung (betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt) kann eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart werden. Hier greift die Fünftelregelung problemlos, sofern die Zahlung nicht über mehrere Jahre gestreckt wird.

Auch bei arbeitnehmerseitiger Kündigung kann eine Abfindung gezahlt werden – allerdings ist hier die Anerkennung als außerordentliche Einkünfte schwieriger, da kein klassischer Verlust vorliegt. Das Finanzamt prüft genau, ob es sich um eine echte Entschädigung oder um verschleiertes Gehalt handelt.

Aufhebungsvertrag: Flexibler, aber dokumentationspflichtig

Ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag) beendet das Anstellungsverhältnis einvernehmlich. Steuerlich ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ebenso begünstigt wie bei einer Kündigung – sofern die Vereinbarung klar formuliert ist und der Fremdvergleich gewahrt bleibt.

Kündigung (einseitig)

  • Abfindung als Entschädigung meist unstrittig
  • Kündigungsfristen nach BGB oder Anstellungsvertrag
  • Kündigungsschutzklage möglich (bei Fremdgeschäftsführern)

Aufhebungsvertrag (einvernehmlich)

  • Flexibler Beendigungszeitpunkt
  • Abfindung frei verhandelbar
  • Keine Kündigungsfristen, aber saubere Dokumentation nötig

Sozialversicherung: Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?

Für Fremdgeschäftsführer, die nach der Beendigung Arbeitslosengeld beziehen wollen, ist Vorsicht geboten: Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit nach § 159 SGB III führen (in der Regel 12 Wochen), wenn der Geschäftsführer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst hat. Bei betriebsbedingten Kündigungen entfällt die Sperrzeit meist.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies unerheblich, da sie ohnehin nicht arbeitslosenversichert sind.

„Wir empfehlen bei Aufhebungsverträgen stets eine detaillierte Begründung der Beendigung – zum Beispiel betriebliche Umstrukturierung oder Altersruhestand. Das vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt und sichert die steuerliche Anerkennung der Abfindung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Abfindung in der GmbH steuerfrei ausgezahlt werden?

Nein, Abfindungen für Geschäftsführer sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Eine vollständige Steuerbefreiung gibt es nicht. Allerdings kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Steuerlast erheblich senken, wenn die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss die GmbH auf die Abfindung Lohnsteuer einbehalten und abführen?

Ja, die GmbH ist als Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die Abfindung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Abfindung wird auf der Lohnsteuerbescheinigung unter besonderer Kennzeichnung ausgewiesen. Der Geschäftsführer kann die Fünftelregelung dann in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wirkt sich eine Abfindung auf mein Arbeitslosengeld aus?

Eine Abfindung selbst mindert das Arbeitslosengeld nicht, da sie nicht als Arbeitsentgelt gilt. Allerdings kann die Agentur für Arbeit bei Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet hat. Zudem kann das Arbeitslosengeld ruhen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Kann die Abfindung auch in Raten ausgezahlt werden?

Ja, grundsätzlich ist eine Ratenzahlung möglich. Allerdings führt dies meist zum Verlust der Fünftelregelung, da die Abfindung dann nicht mehr zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Steuerlich ist eine Einmalzahlung daher in der Regel deutlich vorteilhafter. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei sehr hohen Abfindungen nahe der Progressionsgrenze – kann eine Verteilung auf zwei Jahre sinnvoll sein.

Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Auszahlung für die Steuerlast?

Der Auszahlungszeitpunkt ist entscheidend für die steuerliche Optimierung. Idealerweise sollte die Abfindung in einem Jahr ausgezahlt werden, in dem das übrige zu versteuernde Einkommen möglichst niedrig ist – etwa nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Auszahlung im Januar des Folgejahres statt im Dezember kann die Steuerlast durch die Fünftelregelung erheblich senken.

Muss die GmbH bei einer Abfindung an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung prüfen?

Ja, bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt besonders genau, ob die Abfindung betrieblich veranlasst und angemessen ist. Eine überhöhte oder nicht hinreichend begründete Abfindung kann als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG umqualifiziert werden. Dies führt zu einer Nichtabzugsfähigkeit bei der GmbH und zur Besteuerung als Kapitalertrag beim Gesellschafter. Ein schriftlicher, fremdüblicher Aufhebungsvertrag mit nachvollziehbarer Begründung ist daher unerlässlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Körperschaftsteuergesetz (KStG), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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