Abfindung Steuer GmbH 2026: Ratgeber & Tipps
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer eine Abfindung aus der GmbH erhält, steht vor komplexen steuerlichen Fragen: Wie wird die Abfindung besteuert, welche Sozialabgaben fallen an und wie lässt sich die Steuerlast legal senken? Dieser Ratgeber erklärt die Fünftelregelung nach § 34 EStG, Besonderheiten bei der Bilanzierung und häufige Fehlerquellen – die grundlegenden Prinzipien zur Besteuerung von Abfindungen gelten auch hier, wobei viele GmbH-spezifische Besonderheiten wie die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge zu beachten sind – Stand 2026.
Kurzantwort
Abfindungen für GmbH-Geschäftsführer unterliegen der Lohnsteuer, sind aber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Abfindung Steuer Fünftelregelung nach § 34 EStG ermöglicht eine erhebliche Steuerermäßigung, sofern die Abfindung zusammengeballt zufließt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Gesellschafter-Geschäftsführer müssen dabei klar zwischen Arbeits- und Gesellschafterverhältnis unterscheiden; die Bilanzierung erfolgt als sonstiger betrieblicher Aufwand nach § 275 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Steuerliche Grundlagen für Geschäftsführer-Abfindungen
- Fünftelregelung: Voraussetzungen und Steuerermäßigung
- Lohnsteuer und Sozialversicherung
- Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern
- Bilanzierung und Buchung in der GmbH
- Steueroptimierung: Strategien für Geschäftsführer
- Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Kündigung vs. Aufhebungsvertrag: Was ist günstiger?
Abfindung für Geschäftsführer einer GmbH: Steuerliche Grundlagen
Wenn ein Geschäftsführer seine Tätigkeit in einer GmbH beendet – sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder einvernehmliche Trennung – kann eine Abfindung vereinbart werden. Steuerlich ist eine solche Abfindung eine außerordentliche Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 24 Nr. 1 EStG. Sie unterliegt der Einkommensteuer, allerdings unter besonderen Voraussetzungen mit einem begünstigten Steuersatz.
Entscheidend ist die Abgrenzung: Ist der Geschäftsführer angestellt (Fremdgeschäftsführer), handelt es sich um Arbeitslohn im steuerlichen Sinne. Ist er gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer, können zusätzliche gesellschaftsrechtliche und steuerliche Besonderheiten greifen – etwa bei beherrschenden Gesellschaftern, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Rechtliche Einordnung der Abfindung
- Fremdgeschäftsführer: Abfindung unterliegt voll der Lohnsteuer, Sozialversicherungspflicht prüfen (§ 14 SGB IV).
- Gesellschafter-Geschäftsführer (nicht beherrschend): Lohnsteuer + ggf. Sozialversicherung, abhängig von Beteiligung und Weisungsbefugnis.
- Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Nur Lohnsteuer, keine Sozialversicherung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG prüfen.
Praxis-Hinweis
Die steuerliche Behandlung der Abfindung hängt maßgeblich vom Gesellschaftsverhältnis ab. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung > 50 %) prüft das Finanzamt besonders streng, ob die Abfindung einer Fremdvergleichsprüfung standhält – andernfalls droht die Umqualifizierung in eine vGA mit Nachteuerung auf GmbH-Ebene.
Fünftelregelung bei Abfindungen: Voraussetzungen und Steuerermäßigung
Abfindungen können nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG von der Fünftelregelung profitieren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wie die steuerliche Fünftelregelung bei Abfindungen genau funktioniert, lässt sich am Grundprinzip ablesen: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, wodurch die Steuerprogression spürbar gemildert wird.
Voraussetzungen für die Fünftelregelung
- Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr zufließen und darf nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
- Entschädigung oder Ersatzleistung: Es muss sich um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen handeln (§ 24 Nr. 1 EStG).
- Außerordentliche Einkünfte: Die Zahlung darf nicht regelmäßig anfallen (einmalige Leistung).
- Kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen: Der Zeitpunkt des Zuflusses darf nicht vom Geschäftsführer beeinflussbar sein.
Die Fünftelregelung wird automatisch vom Finanzamt angewendet, wenn die Voraussetzungen vorliegen – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Steuerersparnis kann je nach Progressionszone erheblich sein, insbesondere bei hohen Abfindungssummen.
„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer die Abfindung über mehrere Jahre strecken möchten – das verhindert jedoch die Fünftelregelung. Wer steuerlich optimieren will, sollte die Zahlung im selben Kalenderjahr konzentrieren und die Progressionsmilderung nutzen.“ Zur konkreten Umsetzung empfiehlt sich ein Berechnungsmuster für die Fünftelregelung, das die korrekte steuerliche Behandlung der Einmalzahlung nachvollziehbar dokumentiert.
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
| Bruttoeinkommen (ohne Abfindung) | Abfindung | Steuer ohne § 34 EStG | Steuer mit Fünftelregelung | Ersparnis ca. |
|---|---|---|---|---|
| 60.000 € | 100.000 € | ca. 52.000 € | ca. 45.000 € | ca. 7.000 € |
| 80.000 € | 150.000 € | ca. 85.000 € | ca. 74.000 € | ca. 11.000 € |
| 100.000 € | 200.000 € | ca. 120.000 € | ca. 104.000 € | ca. 16.000 € |
Lohnsteuer und Sozialversicherung: Was wird fällig?
Eine Abfindung für einen Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), wird jedoch nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet – weder Renten-, Kranken-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherung. Das gilt sowohl für Fremdgeschäftsführer als auch für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Abrechnung der Abfindung über die Lohnbuchhaltung
Die GmbH als Arbeitgeber muss die Abfindung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfassen und die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Abfindung wird auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) in Zeile 17 gesondert ausgewiesen, damit das Finanzamt bei der Veranlagung die Fünftelregelung prüfen kann.
- Lohnsteuer: ja (progressiver Tarif, ggf. Fünftelregelung bei Veranlagung)
- Solidaritätszuschlag: ja (5,5 % der Lohnsteuer, ab 2026 nur noch bei hohen Einkommen)
- Kirchensteuer: ja (falls Kirchenmitgliedschaft besteht)
- Sozialversicherung: nein (§ 14 Abs. 1 SGB IV – Abfindungen sind beitragsfrei)
Achtung: Verdeckte Gewinnausschüttung
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt, ob die Abfindung angemessen ist. Überhöhte Abfindungen können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG umqualifiziert werden – das führt zu Nachversteuerung auf GmbH-Ebene (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und beim Gesellschafter (Kapitalertragsteuer).
Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten steuerlich und sozialversicherungsrechtlich besondere Regelungen. Während bei Fremdgeschäftsführern die Abfindung im Regelfall unproblematisch ist, muss bei Gesellschafter-Geschäftsführern stets der Fremdvergleich geprüft werden: Würde ein fremder Dritter unter gleichen Umständen eine vergleichbare Abfindung erhalten?
Beherrschende vs. nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Nicht beherrschend (Beteiligung ≤ 50 %)
Abfindung wird wie bei Fremdgeschäftsführern behandelt. Lohnsteuer fällig, ggf. Sozialversicherung (abhängig von Weisungsbefugnis). Fünftelregelung anwendbar.
Beherrschend (Beteiligung > 50 %)
Keine Sozialversicherungspflicht. Finanzamt prüft streng auf vGA. Abfindung muss im Vorfeld vertraglich vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss legitimiert sein. Fünftelregelung nur bei Fremdvergleich.
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vermeiden
Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der einem fremden Dritten nicht gewährt würde (§ 8 Abs. 3 KStG). Bei Abfindungen prüft das Finanzamt folgende Punkte:
-
Wurde die Abfindung im Vorfeld schriftlich vereinbart (z. B. im Anstellungsvertrag oder Aufhebungsvertrag)?
-
Liegt ein plausibler Grund für die Beendigung vor (Kündigung, betriebsbedingt, Altersruhestand)?
-
Ist die Höhe der Abfindung angemessen (z. B. orientiert an § 9 oder § 10 KSchG, maximal 1–2 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr)?
-
Wurde die Abfindung durch Gesellschafterbeschluss genehmigt (bei beherrschendem GGF)?
-
Gibt es einen vollständigen Verzicht auf künftige Bezüge (keine verdeckte Fortführung der Tätigkeit)?
„Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern empfehlen wir stets eine detaillierte Dokumentation: Gesellschafterbeschluss, schriftlicher Aufhebungsvertrag, Begründung der Abfindungshöhe. Ohne saubere Unterlagen droht die Umqualifizierung in eine vGA – das kann teuer werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bilanzierung und Buchung der Abfindung in der GmbH
Aus Sicht der GmbH ist die Abfindung eine Personalaufwendung, die in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 275 HGB unter den Personalkosten zu erfassen ist. Die Buchung erfolgt im Geschäftsjahr, in dem die Verpflichtung entsteht – nicht notwendigerweise im Jahr der Auszahlung.
Buchungssatz bei Zahlung der Abfindung
Die GmbH bucht die Abfindung wie folgt (vereinfachtes Beispiel, Beträge netto):
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Personalaufwand Abfindung (GuV) | 100.000 € | |
| Verbindlichkeiten Lohnsteuer | 40.000 € | |
| Bank/Kasse (Auszahlung an GF) | 60.000 € |
Die einbehaltene Lohnsteuer muss die GmbH fristgerecht an das Betriebsstättenfinanzamt abführen (§ 41a EStG). Die Abfindung erhöht die Lohnsumme im Sinne des Gewerbesteuergesetzes nicht, da sie nicht regelmäßig anfällt.
Rückstellung für Abfindung bei Jahresabschluss
Wurde die Abfindung bereits vor dem Bilanzstichtag (z. B. 31.12.2025) vereinbart, aber erst im Folgejahr ausgezahlt, muss die GmbH nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Diese mindert den Jahresüberschuss und damit die Steuerlast im Jahr der Vereinbarung.
Praxis-Tipp
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater prüfen, ob Rückstellungen korrekt gebildet wurden, und erstellen den Jahresabschluss rechtskonform nach HGB.
Steueroptimierung: Strategien für Geschäftsführer und GmbH
Sowohl die GmbH als auch der ausscheidende Geschäftsführer können durch geschickte Gestaltung die Steuerlast bei Abfindungen optimieren. Wichtig ist dabei stets die rechtskonforme Umsetzung – steuerliche Gestaltung ist erlaubt, Missbrauch (§ 42 AO) hingegen nicht.
1. Zeitpunkt der Zahlung optimieren
Die Fünftelregelung greift nur, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr vollständig zufließt. Geschäftsführer sollten daher prüfen, ob eine Zahlung in einem einkommensschwachen Jahr (z. B. im Jahr nach Ausscheiden, wenn kein weiteres Gehalt mehr bezogen wird) steuerlich günstiger ist.
2. Abfindung vs. Gehaltsnachzahlung
Nachzahlungen von Gehalt (z. B. rückwirkende Gehaltserhöhungen) werden steuerlich nicht begünstigt – hier greift keine Fünftelregelung. Eine echte Abfindung (Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes) ist daher steuerlich vorteilhafter.
3. Kombination mit Altersvorsorge
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Teil der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) oder eine Direktversicherung eingebracht werden. Dies reduziert die sofortige Steuerlast, allerdings sind die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 3 Nr. 63 EStG begrenzt und an strenge Voraussetzungen geknüpft.
4. Gesellschafterbeschluss und Dokumentation
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine lückenlose Dokumentation der Abfindungsvereinbarung unerlässlich. Der Gesellschafterbeschluss sollte explizit begründen, warum die Abfindung in der gewählten Höhe angemessen ist – idealerweise mit Verweis auf vergleichbare Fälle oder Berechnungsgrundlagen (z. B. Faktor des Monatsgehalts).
bis 16.000 €
Steuerersparnis bei 200.000 € Abfindung (Fünftelregelung)
0 %
Sozialversicherung auf Abfindung
§ 34 EStG
Rechtsgrundlage Fünftelregelung
„Viele Mandanten übersehen, dass die Fünftelregelung nur bei korrekter Gestaltung greift. Wer die Abfindung über mehrere Jahre verteilt oder mit Gehaltsnachzahlungen vermischt, verliert den Steuervorteil. Eine vorherige steuerliche Beratung spart oft fünfstellige Beträge.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufige Fehler bei Abfindungen in der GmbH – und wie Sie sie vermeiden
In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen, die zu steuerlichen Nachteilen oder sogar zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Hier die wichtigsten Stolpersteine – und wie Sie sie umgehen.
Fehler 1: Fehlende schriftliche Vereinbarung
Eine mündliche Abfindungszusage reicht nicht aus – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Das Finanzamt erkennt die Abfindung nur an, wenn sie schriftlich dokumentiert ist (Aufhebungsvertrag, Gesellschafterbeschluss). Ohne Nachweis droht die Umqualifizierung in eine vGA.
Fehler 2: Abfindung über mehrere Jahre verteilt
Wer die Abfindung in Raten über mehrere Jahre auszahlt, verliert den Anspruch auf die Fünftelregelung (§ 34 EStG). Die Zusammenballung der Einkünfte ist zwingende Voraussetzung – Ratenzahlungen werden als laufende Einkünfte behandelt und voll progressiv versteuert.
Fehler 3: Überhöhte Abfindung ohne Begründung
Eine Abfindung von 5–10 Jahresgehältern ohne plausible Begründung wird vom Finanzamt mit hoher Wahrscheinlichkeit als vGA eingestuft. Orientieren Sie sich an der Faustformel: 0,5 bis 2,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – abhängig von Alter, Betriebszugehörigkeit und Kündigungsschutz.
Fehler 4: Keine Meldung an die Finanzverwaltung
Die GmbH muss die Abfindung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) gesondert ausweisen (Zeile 17). Wird dies vergessen, kann das Finanzamt die Fünftelregelung bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigen – der Geschäftsführer zahlt zu viel Steuern.
Fehler 5: Gesellschafterbeschluss fehlt bei beherrschendem GGF
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern genügt ein Aufhebungsvertrag allein nicht. Zusätzlich muss ein Gesellschafterbeschluss vorliegen, der die Abfindung genehmigt und begründet. Dieser sollte protokolliert und im Gesellschafterordner abgelegt werden.
Vorsicht: Betriebsprüfung
Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen gezielt Abfindungen an Gesellschafter-Geschäftsführer. Fehlende Dokumentation oder überhöhte Beträge führen regelmäßig zu Nachforderungen – inklusive Zinsen nach § 233a AO. Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher unerlässlich.
-
Schriftlicher Aufhebungsvertrag mit konkreter Abfindungssumme
-
Gesellschafterbeschluss (bei beherrschendem GGF)
-
Fremdvergleich dokumentieren (z. B. Orientierung an § 9 KSchG)
-
Abfindung in einem Kalenderjahr auszahlen (Fünftelregelung)
-
Korrekte Meldung in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 17)
Abfindung bei Kündigung vs. Aufhebungsvertrag: Was ist steuerlich günstiger?
Geschäftsführer können ihre Tätigkeit entweder durch Kündigung (einseitig durch GmbH oder GF) oder durch Aufhebungsvertrag (einvernehmlich) beenden. Steuerlich sind beide Wege grundsätzlich gleichgestellt – entscheidend ist die Ausgestaltung der Abfindungsvereinbarung.
Kündigung: Abfindung als Entschädigung
Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung (betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt) kann eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart werden. Hier greift die Fünftelregelung problemlos, sofern die Zahlung nicht über mehrere Jahre gestreckt wird.
Auch bei arbeitnehmerseitiger Kündigung kann eine Abfindung gezahlt werden – allerdings ist hier die Anerkennung als außerordentliche Einkünfte schwieriger, da kein klassischer Verlust vorliegt. Das Finanzamt prüft genau, ob es sich um eine echte Entschädigung oder um verschleiertes Gehalt handelt.
Aufhebungsvertrag: Flexibler, aber dokumentationspflichtig
Ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag) beendet das Anstellungsverhältnis einvernehmlich. Steuerlich ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ebenso begünstigt wie bei einer Kündigung – sofern die Vereinbarung klar formuliert ist und der Fremdvergleich gewahrt bleibt.
Kündigung (einseitig)
- Abfindung als Entschädigung meist unstrittig
- Kündigungsfristen nach BGB oder Anstellungsvertrag
- Kündigungsschutzklage möglich (bei Fremdgeschäftsführern)
Aufhebungsvertrag (einvernehmlich)
- Flexibler Beendigungszeitpunkt
- Abfindung frei verhandelbar
- Keine Kündigungsfristen, aber saubere Dokumentation nötig
Sozialversicherung: Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?
Für Fremdgeschäftsführer, die nach der Beendigung Arbeitslosengeld beziehen wollen, ist Vorsicht geboten: Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit nach § 159 SGB III führen (in der Regel 12 Wochen), wenn der Geschäftsführer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst hat. Bei betriebsbedingten Kündigungen entfällt die Sperrzeit meist.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies unerheblich, da sie ohnehin nicht arbeitslosenversichert sind.
„Wir empfehlen bei Aufhebungsverträgen stets eine detaillierte Begründung der Beendigung – zum Beispiel betriebliche Umstrukturierung oder Altersruhestand. Das vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt und sichert die steuerliche Anerkennung der Abfindung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Abfindung in der GmbH steuerfrei ausgezahlt werden?
Nein, Abfindungen für Geschäftsführer sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Eine vollständige Steuerbefreiung gibt es nicht. Allerdings kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Steuerlast erheblich senken, wenn die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss die GmbH auf die Abfindung Lohnsteuer einbehalten und abführen?
Ja, die GmbH ist als Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die Abfindung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Abfindung wird auf der Lohnsteuerbescheinigung unter besonderer Kennzeichnung ausgewiesen. Der Geschäftsführer kann die Fünftelregelung dann in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Wirkt sich eine Abfindung auf mein Arbeitslosengeld aus?
Eine Abfindung selbst mindert das Arbeitslosengeld nicht, da sie nicht als Arbeitsentgelt gilt. Allerdings kann die Agentur für Arbeit bei Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet hat. Zudem kann das Arbeitslosengeld ruhen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Kann die Abfindung auch in Raten ausgezahlt werden?
Ja, grundsätzlich ist eine Ratenzahlung möglich. Allerdings führt dies meist zum Verlust der Fünftelregelung, da die Abfindung dann nicht mehr zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Steuerlich ist eine Einmalzahlung daher in der Regel deutlich vorteilhafter. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei sehr hohen Abfindungen nahe der Progressionsgrenze – kann eine Verteilung auf zwei Jahre sinnvoll sein.
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Auszahlung für die Steuerlast?
Der Auszahlungszeitpunkt ist entscheidend für die steuerliche Optimierung. Idealerweise sollte die Abfindung in einem Jahr ausgezahlt werden, in dem das übrige zu versteuernde Einkommen möglichst niedrig ist – etwa nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Auszahlung im Januar des Folgejahres statt im Dezember kann die Steuerlast durch die Fünftelregelung erheblich senken.
Muss die GmbH bei einer Abfindung an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung prüfen?
Ja, bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt besonders genau, ob die Abfindung betrieblich veranlasst und angemessen ist. Eine überhöhte oder nicht hinreichend begründete Abfindung kann als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG umqualifiziert werden. Dies führt zu einer Nichtabzugsfähigkeit bei der GmbH und zur Besteuerung als Kapitalertrag beim Gesellschafter. Ein schriftlicher, fremdüblicher Aufhebungsvertrag mit nachvollziehbarer Begründung ist daher unerlässlich.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Körperschaftsteuergesetz (KStG), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


