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Datum

Lesedauer

16–23 Minuten

OnlineBilanzBlogBetriebsausgaben optimieren

Betriebsausgaben optimieren Anleitung 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Betriebsausgaben gezielt optimieren senkt die Steuerlast und verbessert die Liquidität. Diese Anleitung zeigt, wie Sie abzugsfähige Ausgaben systematisch identifizieren, zeitlich steuern und durch Gestaltungsinstrumente wie Abschreibungen, Rückstellungen und Geschäftsführervergütung Ihre Ertragsteuern minimieren – rechtssicher nach § 4 Abs. 4 EStG und HGB. Gerade für GmbHs lohnt zusätzlich die Optimierung der Gewerbesteuer, um die Gesamtsteuerbelastung weiter zu reduzieren.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Betriebsausgaben optimieren bedeutet, alle abzugsfähigen Aufwendungen vollständig zu erfassen, zeitlich günstig zu steuern und Gestaltungsspielräume wie Abschreibungen, Investitionsabzugsbeträge, Rückstellungen und angemessene Geschäftsführervergütung zu nutzen. Dadurch sinkt die Steuerlast bei GmbH, UG und Personengesellschaften nachhaltig. Eine strukturierte Checkliste für Betriebsausgaben hilft dabei, keine Potenziale zu übersehen. Ein Steuerberater sichert die Rechtskonformität und deckt alle Möglichkeiten auf.

Warum Betriebsausgaben optimieren? Steuerliche Grundlagen für GmbH und UG

Die systematische Optimierung von Betriebsausgaben ist ein zentrales Instrument legaler Steuergestaltung für Kapitalgesellschaften. Während die Körperschaftsteuer mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 15,825 %) auf das zu versteuernde Einkommen anfällt, kommt zusätzlich die Gewerbesteuer hinzu, deren Hebesatz je nach Gemeinde variiert. Die effektive Gesamtsteuerbelastung liegt damit häufig zwischen 28 % und 33 %. Jeder Euro an anerkannten Betriebsausgaben reduziert diese Steuerlast unmittelbar.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Abgrenzung zu nicht abzugsfähigen Kosten (§ 4 Abs. 5 EStG) sowie zu verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG) erfordert präzise Dokumentation und Systematik. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft die Finanzverwaltung penibel, ob Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasst oder privat motiviert sind.

Praxis-Hinweis: Optimierung ist nicht Steuerhinterziehung

Betriebsausgaben optimieren bedeutet, alle legalen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts auszuschöpfen — nicht Kosten zu erfinden oder privaten Aufwand als betrieblich zu deklarieren. Die Grenze ist klar: Was wirtschaftlich vertretbar und rechtlich zulässig ist, darf genutzt werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert steuerliche Gestaltungen, solange sie nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO sind.

15,825 %

Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag

28–33 %

Typische Gesamtsteuerbelastung (KSt + GewSt)

100 %

Abzugsfähigkeit bei ordnungsgemäßer Dokumentation

Systematik abzugsfähiger Betriebsausgaben: Was ist zulässig?

Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben folgt einem klaren Regelwerk. Grundsätzlich gilt: Alle Aufwendungen, die objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, können angesetzt werden. Dabei kommt es nicht auf die zivilrechtliche Bezeichnung an, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt.

Vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben

  • Personal- und Lohnkosten: Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG), betriebliche Altersversorgung
  • Raumkosten: Miete, Nebenkosten, Instandhaltung betrieblich genutzter Räume (auch home office bei entsprechender Ausstattung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
  • Fremdleistungen: Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Berater, Buchführungskosten
  • Abschreibungen: Planmäßige AfA nach § 7 EStG auf Anlagevermögen (GWG-Grenze 2026: 1.000 Euro netto, § 6 Abs. 2 EStG)
  • Versicherungen: Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht, D&O-Versicherung (sofern nicht überhöht)

Teilweise oder begrenzt abzugsfähige Aufwendungen

  • Geschenke: Bis 50 Euro pro Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
  • Bewirtungskosten: 70 % abzugsfähig bei geschäftlicher Veranlassung, Nachweis durch Bewirtungsbeleg (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
  • Betriebsveranstaltungen: Freibetrag 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung, maximal zwei Veranstaltungen jährlich
  • Pkw-Nutzung: Bei Firmenwagen 1%-Methode oder Fahrtenbuch, bei Privatwagen 0,30 Euro je Kilometer für betriebliche Fahrten

Achtung: Nicht abzugsfähige Aufwendungen

§ 4 Abs. 5 EStG listet nicht abzugsfähige Betriebsausgaben auf: Geschenke über 50 Euro, Aufwendungen für Jagd/Fischerei/Yachten (außer Handel damit), 30 % der Bewirtungskosten, Geldbußen, Ordnungsgelder und Strafen. Diese Kosten mindern das steuerliche Ergebnis nicht — außerbilanzielle Hinzurechnungen sind zwingend erforderlich.

Ausgabenart Abzugsfähigkeit Rechtsgrundlage
Gehälter Mitarbeiter 100 % (wenn angemessen) § 4 Abs. 4 EStG
Geschäftsführergehalt 100 % (Fremdvergleich!) § 8 Abs. 3 KStG
Geschenke bis 50 € 100 % § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
Geschenke über 50 € 0 % § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
Bewirtungskosten 70 % § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
Geldstrafen 0 % § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

Geschäftsführervergütung als Gestaltungshebel: Fremdvergleich und Angemessenheit

Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist einer der größten Optimierungshebel in der GmbH. Während angemessene Gehälter vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, führt eine überhöhte Vergütung zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG. Diese ist beim Gesellschafter als Kapitalertrag zu versteuern (25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag), während die GmbH den Betriebsausgabenabzug verliert — eine doppelte Belastung.

Der sogenannte Fremdvergleich ist das zentrale Prüfkriterium: Würde ein fremder, unabhängiger Geschäftsführer mit vergleichbarer Qualifikation, Unternehmensgröße und Branche dieselbe Vergütung erhalten? Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an Gehaltsstrukturdaten, die Steuerberater aus Datenbanken (z. B. BBE-Gehaltsreport) heranziehen. Für kleine GmbH liegt die Bandbreite häufig zwischen 60.000 und 150.000 Euro brutto jährlich, abhängig von Umsatz, Mitarbeiterzahl und Region.

„Viele Mandanten kommen mit zu niedrigen Geschäftsführergehältern zu uns — aus Angst vor dem Finanzamt. Dabei verschenken sie Gestaltungsspielraum: Eine angemessene Erhöhung reduziert die Steuerlast der GmbH und kann privat über Freibeträge und Vorsorgeaufwendungen optimiert werden. Der Fremdvergleich bietet Raum, muss aber dokumentiert werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Tantieme und variable Vergütungsbestandteile

Neben dem Festgehalt können Tantiemen (gewinn- oder umsatzabhängige Boni) vereinbart werden. Diese sind ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern sie im Voraus vertraglich fixiert und nach außen hin dokumentiert sind (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Nachträgliche, unübliche oder verdeckte Vergütungen erkennt das Finanzamt nicht an. Die Tantieme muss spätestens bis zum Bilanzstichtag vereinbart und im Folgejahr ausgezahlt werden.

  • Geschäftsführervertrag schriftlich und vor Tätigkeitsbeginn abschließen
  • Gehalt per Fremdvergleich dokumentieren (Datenbank-Auszüge beilegen)
  • Tantieme vertraglich regeln, Auszahlungsmodalitäten festlegen
  • Pensionszusage nur mit versicherungsmathematischem Gutachten
  • Änderungen protokollieren und von der Gesellschafterversammlung beschließen lassen

Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträge: Zeitliche Steuergestaltung

Abschreibungen (AfA, Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG) verteilen Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern auf die Nutzungsdauer. Sie mindern den Gewinn, ohne dass liquide Mittel abfließen — ein klassischer Hebel zur Steueroptimierung. Neben der planmäßigen Abschreibung bieten geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.

GWG-Regelung 2026: Sofortabschreibung bis 1.000 Euro

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro netto (§ 6 Abs. 2 EStG, Stand 2026) können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, GWG zwischen 250 und 1.000 Euro in einen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre abzuschreiben. Die Sofortabschreibung ist meist vorteilhafter, wenn kurzfristig Gewinne gemindert werden sollen.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor der Anschaffung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Voraussetzungen: Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen, das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Folgejahres im Betrieb verbleiben, und die Betriebsgröße darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (Betriebsvermögen maximal 235.000 Euro zum Vorjahres-Bilanzstichtag).

Erfolgt die Investition tatsächlich, werden die Anschaffungskosten um den IAB gemindert, was die Abschreibungsbasis senkt. Wird nicht investiert, muss der IAB rückgängig gemacht und der Gewinn nachträglich erhöht werden — inklusive Zinsen nach § 233a AO. Der IAB eignet sich besonders für geplante Anschaffungen wie Maschinen, Fahrzeuge oder IT-Infrastruktur.

Vorteile IAB

  • Gewinnminderung bereits vor Investition
  • Liquiditätsvorteil durch Steuerersparnis
  • Flexibilität bei Investitionszeitpunkt innerhalb von drei Jahren
  • Kombinierbar mit regulärer AfA

Risiken IAB

  • Rückgängigmachung bei Nichtinvestition
  • Verzinsung nach § 233a AO (6 % p. a. bis 31.12.2018, danach 1,8 % p. a.)
  • Dokumentationspflicht der Investitionsabsicht
  • Betriebsgrößengrenzen müssen eingehalten werden

Praxis-Tipp: Jahresendgeschäft nutzen

Viele GmbH nutzen den IAB im November/Dezember, um den Gewinn des laufenden Jahres zu senken, wenn absehbar ist, dass im Folgejahr investiert wird. Alternativ können GWG-Käufe bis zum 31.12. den Gewinn direkt mindern. Diese Maßnahmen erfordern präzise Planung und Abstimmung mit dem Steuerberater — idealerweise im Rahmen einer unterjährigen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA).

Thesaurierung nach § 34a EStG: Gewinneinbehaltung bei Personengesellschaften

Obwohl dieser Artikel primär GmbH und UG adressiert, ist die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ein wichtiges Instrument für Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Einzelunternehmen, das viele Geschäftsführer im Vergleich zu ihrer GmbH kennen sollten. § 34a EStG erlaubt es, nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (inkl. Solidaritätszuschlag) zu versteuern, anstatt dem persönlichen progressiven Einkommensteuertarif (bis 45 % plus Solidaritätszuschlag) zu unterliegen.

Die Regelung gilt für nicht entnommene Gewinne, also Beträge, die im Unternehmen verbleiben und nicht privat verwendet werden. Der Vorteil: Die Steuerlast auf thesaurierte Gewinne sinkt auf ein KSt-ähnliches Niveau. Bei späterer Entnahme wird die nachträgliche Besteuerung mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz vorgenommen, wobei die bereits gezahlte Thesaurierungssteuer angerechnet wird.

Wann lohnt sich § 34a EStG?

Die Thesaurierungsbegünstigung ist attraktiv für Unternehmer mit hohen persönlichen Einkommen (Grenzsteuersatz über 28,25 %), die Gewinne im Betrieb belassen möchten, um Investitionen zu finanzieren oder Eigenkapital aufzubauen. Sie eignet sich nicht, wenn der persönliche Steuersatz niedriger liegt oder Entnahmen für den Lebensunterhalt erforderlich sind.

„Viele Unternehmer, die zwischen Personengesellschaft und GmbH schwanken, übersehen § 34a EStG. Für wachsende Betriebe, die Gewinne reinvestieren wollen, kann eine KG mit Thesaurierung steuerlich günstiger sein als eine GmbH — vor allem, wenn keine Ausschüttungsabsicht besteht. Die Entscheidung hängt von Liquiditätsbedarf, Investitionsplanung und Nachfolgestruktur ab.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Kriterium GmbH/UG Personengesellschaft mit § 34a EStG
Steuersatz auf thesaurierten Gewinn ca. 30 % (KSt + GewSt) 28,25 % (opt. Thes.-Steuer + SolZ)
Steuersatz bei Entnahme/Ausschüttung 25 % Abgeltungsteuer (zzgl. SolZ) Nachversteuerung mit persönl. Steuersatz
Gewerbesteuer Ja Ja (Freibetrag 24.500 €)
Haftung Beschränkt auf Stammkapital Persönlich unbeschränkt (außer Kommanditisten)
Formalaufwand Höher (Handelsregister, Gesellschafterbeschlüsse) Geringer (außer bei KG/OHG)

Achtung: Nachversteuerung bei Entnahme

Die nachträgliche Entnahme thesaurierter Gewinne löst eine Nachversteuerung aus. Der Differenzbetrag zwischen dem persönlichen Steuersatz (ggf. 42 % oder 45 %) und der bereits gezahlten Thesaurierungssteuer (28,25 %) ist nachzuzahlen. Eine ungeplante Entnahme kann daher zu erheblichen Steuernachzahlungen führen — Liquiditätsplanung ist entscheidend.

Verlustnutzung und Verlustvortrag: Verluste strategisch einsetzen

Verluste aus Vorjahren sind ein wertvolles steuerliches Aktivum. Sie können mit künftigen Gewinnen verrechnet werden und reduzieren so die Steuerlast in profitablen Jahren. Die Nutzung erfolgt durch den Verlustvortrag nach § 10d EStG sowie durch Verlustrücktrag ins Vorjahr. Beide Instrumente sind Teil legaler Steueroptimierung und erfordern korrekte Dokumentation im Jahresabschluss.

Verlustvortrag: Unbegrenzt in die Zukunft

Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Allerdings gilt ab einem Gewinn von 1 Million Euro pro Jahr die Mindestbesteuerung: Nur 60 % des darüber hinausgehenden Gewinns dürfen mit Verlustvorträgen verrechnet werden (§ 10d Abs. 2 EStG). Die verbleibenden 40 % müssen versteuert werden, auch wenn noch Verluste vorhanden sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch Unternehmen mit hohen Altverlusten einen Mindestbeitrag zur Steuerlast leisten.

Verlustrücktrag: Sofortige Steuererstattung

Verluste können alternativ oder zusätzlich in das unmittelbare Vorjahr zurückgetragen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Millionen Euro, § 10d Abs. 1 EStG). Der Vorteil: Die im Vorjahr gezahlte Steuer wird erstattet — ein unmittelbarer Liquiditätsvorteil. Der Verlustrücktrag ist die Regel, der Verzicht darauf muss aktiv beantragt werden.

  • Verluste im Jahresabschluss korrekt ausweisen und in Steuererklärung übernehmen
  • Verlustrücktrag prüfen: Gab es im Vorjahr ausreichend Gewinn?
  • Mindestbesteuerung ab 1 Mio. € Gewinn einkalkulieren
  • Bei Umstrukturierungen (z. B. Anteilsverkauf über 50 %) Verlustuntergang nach § 8c KStG prüfen
  • Feststellungsbescheid über verbleibenden Verlustvortrag aufbewahren

Achtung: Verlustuntergang bei Anteilsübertragung

Nach § 8c KStG gehen Verlustvorträge anteilig oder vollständig unter, wenn mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Dies kann bei Gesellschafterwechsel, Anteilsverkauf oder Erbschaften eintreten. Seit 2016 gibt es Ausnahmen (Sanierungsklausel, Konzernklausel), die aber eng auszulegen sind. Vor Anteilsübertragungen sollte zwingend steuerlicher Rat eingeholt werden.

unbegrenzt

Zeitraum für Verlustvortrag

60 %

Verrechnungsquote über 1 Mio. € Gewinn

10 Mio. €

Höchstbetrag Verlustrücktrag

Rückstellungen und Rücklagen: Gewinnglättung durch bilanzielle Gestaltung

Rückstellungen nach § 249 HGB sind Passivposten für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie mindern den Gewinn in der Handelsbilanz und — soweit steuerlich anerkannt — auch in der Steuerbilanz. Typische Rückstellungen sind Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG), Prozesskosten, Gewährleistungen, Urlaubsrückstellungen und Jahresabschlusskosten.

Während Rückstellungen pflichtmäßig zu bilden sind (§ 249 Abs. 1 HGB), bieten sie dennoch Gestaltungsspielraum: Die Bewertung von Rückstellungen unterliegt Schätzungen, insbesondere bei langfristigen Verpflichtungen wie Pensionszusagen. Ein versicherungsmathematisches Gutachten ist hier Standard, doch die Annahmen (Zinssatz, Gehaltsentwicklung, Fluktuation) beeinflussen die Höhe erheblich.

Pensionsrückstellungen als Gestaltungsinstrument

Eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine der wirksamsten Methoden, Gewinne zu mindern und gleichzeitig Altersvorsorge aufzubauen. Die Rückstellung wird nach § 6a EStG gebildet und jährlich aufgestockt. Voraussetzungen: Die Zusage muss schriftlich erteilt, ernsthaft gemeint, finanzierbar und erdienbar sein (Probezeit, Erdienungszeitraum). Die Finanzverwaltung prüft diese Kriterien streng, insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

„Viele GmbH-Geschäftsführer verzichten auf eine Pensionszusage, weil sie die Komplexität scheuen. Dabei ist sie eines der effektivsten Instrumente zur Gewinnminderung und Altersvorsorge. Entscheidend ist die saubere Dokumentation: Schriftliche Zusage, versicherungsmathematisches Gutachten, Gesellschafterbeschluss. Wer das von Anfang an richtig macht, hat keine Probleme mit dem Finanzamt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sonstige Rückstellungen

  • Urlaubsrückstellungen: Für nicht genommene Urlaubstage der Mitarbeiter, berechnet mit dem Bruttogehalt zuzüglich Arbeitgeberanteil
  • Jahresabschluss- und Prüfungskosten: Kosten für Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses können bereits im Wirtschaftsjahr zurückgestellt werden
  • Gewährleistungsrückstellungen: Bei Produktverkäufen mit Gewährleistungspflicht, Schätzung anhand historischer Erfahrungswerte
  • Prozess- und Rechtsstreitkosten: Bei laufenden oder drohenden Prozessen, abhängig von Erfolgsaussichten

Praxis-Hinweis: Rückstellungen sind kein Gestaltungsmissbrauch

Rückstellungen dienen der periodengerechten Gewinnermittlung, nicht der willkürlichen Gewinnminderung. Sie dürfen nur gebildet werden, wenn eine rechtliche oder faktische Verpflichtung besteht. Überhöhte oder unbegründete Rückstellungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt und führen zu Gewinnerhöhungen. Die Dokumentation der Berechnungsgrundlagen ist zwingend erforderlich.

Rückstellungsart Bilanzierung nach HGB Steuerliche Anerkennung
Pensionsrückstellungen § 249 Abs. 1 HGB, Pflicht § 6a EStG, anerkannt bei Erfüllung der Kriterien
Urlaubsrückstellungen § 249 Abs. 1 HGB, Pflicht Steuerlich anerkannt
Gewährleistungen § 249 Abs. 1 HGB, Pflicht Steuerlich anerkannt bei Schätzbarkeit
Drohverlustrückstellungen § 249 Abs. 1 HGB, Pflicht Steuerlich nicht anerkannt (§ 5 Abs. 4a EStG)
Kulanzrückstellungen § 249 Abs. 1 HGB, Wahlrecht (faktische Verpflichtung) Steuerlich nicht anerkannt

Pkw und Fuhrpark: Steueroptimale Nutzung von Firmenfahrzeugen

Die Bereitstellung von Firmenfahrzeugen für Geschäftsführer und Mitarbeiter ist betrieblich veranlasst und grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Privatnutzung: Diese wird entweder pauschal mit der 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) oder per Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) erfasst und als geldwerter Vorteil versteuert.

1-%-Regelung: Einfachheit gegen Pauschalierung

Bei der 1-%-Regelung wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung) als geldwerter Vorteil angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer hinzu. Die Regelung ist einfach, lohnt sich aber nur bei hohem Privatnutzungsanteil (über ca. 40–50 %).

Fahrtenbuch: Aufwand gegen Genauigkeit

Das Fahrtenbuch erfasst jede betriebliche Fahrt mit Datum, Ziel, Zweck und Kilometern. Der private Nutzungsanteil wird über das Verhältnis privater zu betrieblichen Kilometern ermittelt. Die entsprechenden Kosten (AfA, Versicherung, Treibstoff, Reparaturen) werden anteilig dem geldwerten Vorteil zugerechnet. Das Fahrtenbuch lohnt sich bei überwiegend betrieblicher Nutzung (über 50–60 %) und muss zeitnah, vollständig und nicht nachträglich änderbar geführt werden — elektronische Fahrtenbücher sind zulässig, sofern sie manipulationssicher sind.

1-%-Regelung

  • Einfache Handhabung, kein Nachweisaufwand
  • Geeignet bei hoher Privatnutzung
  • Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage
  • Geldwerter Vorteil unabhängig von tatsächlichen Kosten

Fahrtenbuch

  • Exakte Ermittlung des privaten Nutzungsanteils
  • Geeignet bei überwiegend betrieblicher Nutzung
  • Hoher Dokumentationsaufwand, Manipulationsschutz erforderlich
  • Geldwerter Vorteil basiert auf tatsächlichen Kosten

Elektro- und Hybridfahrzeuge: Sonderregelungen nutzen

Für rein elektrische Fahrzeuge (E-Autos) gilt bei Anschaffung bis 31.12.2030 eine reduzierte Bemessungsgrundlage: Statt 1 % wird nur 0,25 % des Listenpreises angesetzt, sofern dieser unter 70.000 Euro liegt (Stand 2026, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG). Für Plug-in-Hybride gelten strengere Anforderungen (elektrische Mindestreichweite, CO₂-Grenzwerte), die Begünstigung liegt bei 0,5 % des Listenpreises. Diese Regelungen machen E-Autos steuerlich besonders attraktiv.

Praxis-Tipp: E-Auto als Dienstwagen

Ein E-Auto mit einem Listenpreis von 60.000 Euro führt bei der 1-%-Regelung zu einem monatlichen geldwerten Vorteil von nur 150 Euro (0,25 % × 60.000), gegenüber 600 Euro bei einem Verbrenner. Zusätzlich sind die Betriebskosten (Strom statt Benzin) niedriger, was den Fuhrpark insgesamt günstiger macht. Die Kombination aus Steuerersparnis und Betriebskostenreduktion macht E-Autos zur ersten Wahl.

Achtung: Fahrtenbuch muss manipulationssicher sein

Die Finanzverwaltung lehnt Fahrtenbücher regelmäßig ab, wenn sie nachträglich änderbar sind (z. B. Excel-Tabellen ohne Schreibschutz). Handschriftliche Fahrtenbücher oder zertifizierte elektronische Lösungen (z. B. per GPS und App) sind erforderlich. Bei Ablehnung des Fahrtenbuchs greift automatisch die 1-%-Regelung — inklusive Nachzahlung und gegebenenfalls Zinsen.

Steuerberater- und Beratungskosten: Vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben

Kosten für Steuerberatung, Jahresabschlusserstellung, Buchführung und rechtliche Beratung sind zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende Beratung, Sonderberatung bei Umstrukturierungen oder um Vertretung im Rechtsstreit mit dem Finanzamt handelt. § 4 Abs. 4 EStG stellt klar, dass alle durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen abzugsfähig sind — und Steuerberatungskosten gehören unzweifelhaft dazu.

Die Steuerberatervergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Je nach Gegenstandswert und Leistung (z. B. Jahresabschluss, Steuererklärung, Beratung) ergeben sich Gebührenrahmen. Viele Steuerberater bieten Festpreismodelle an, die Planungssicherheit bieten. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz kombinieren diese Festpreise mit effizienten, softwaregestützten Prozessen — ohne Qualitätsverlust, da zugelassene Steuerberater den Jahresabschluss verantworten.

Welche Kosten sind konkret abzugsfähig?

  • Laufende Buchhaltung: Kontierung, Buchung, Monats- und Jahresabschlüsse
  • Jahresabschlusserstellung: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht (soweit erforderlich)
  • Steuererklärungen: Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen
  • Steuerliche Beratung: Gestaltungsberatung, Optimierung, Nachfolgeplanung
  • Rechtsberatung: Anwaltskosten für betriebliche Rechtsfragen (Vertragsgestaltung, Prozesse, Arbeitsrecht)
  • Digitale Tools: Software für Buchhaltung, Rechnungsstellung, Dokumentenmanagement (DATEV, lexoffice, etc.)

„Viele GmbH-Geschäftsführer sehen Steuerberaterkosten als notwendiges Übel. Dabei sind sie Investition in steuerliche Sicherheit und Optimierung. Wer professionell beraten wird, vermeidet Fehler, nutzt Gestaltungsspielräume und gewinnt Zeit für das operative Geschäft. Die Kosten sind vollständig abzugsfähig — und zahlen sich durch Steuerersparnis meist mehrfach aus.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Praxis-Hinweis: Festpreise schaffen Planungssicherheit

Unklare oder nachträglich abgerechnete Steuerberaterkosten führen zu Überraschungen bei der Liquiditätsplanung. Festpreismodelle — wie sie OnlineBilanz für Jahresabschlüsse anbietet — bieten Transparenz: Sie wissen im Voraus, welche Kosten anfallen, und können diese in die Jahresplanung einbeziehen. Zudem sind digitale Prozesse effizienter und reduzieren den Zeitaufwand für beide Seiten.

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Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten oder unklare Abrechnungen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die fachliche Verantwortung liegt bei zugelassenen Steuerberatern, die Koordination erfolgt digital — effizient, rechtsverbindlich und mit klarer Kostenstruktur.

Häufig gestellte Fragen

Können auch Bewirtungskosten zu 100 % abgezogen werden?

Nein. Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70 % abzugsfähig. Die restlichen 30 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und erhöhen den Gewinn. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit Angabe der Teilnehmer und des Anlasses.

Wie wirken sich Betriebsausgaben auf die Gewerbesteuer aus?

Betriebsausgaben mindern den Gewinn und damit auch den gewerbesteuerlichen Ertrag. Allerdings gibt es Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (z. B. für Schuldzinsen, Mieten, Leasingraten), die den Gewerbeertrag teilweise wieder erhöhen. Die Optimierung der Betriebsausgaben senkt also sowohl die Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer als auch die Gewerbesteuer – unter Beachtung der Hinzurechnungen.

Sind nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsaufgabe noch abzugsfähig?

Ja. Nachträgliche Betriebsausgaben, die mit dem früheren Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen (z. B. Rechtsanwaltskosten, Gewährleistungsverpflichtungen), sind nach § 4 Abs. 4 EStG auch nach Betriebsaufgabe oder -veräußerung abzugsfähig. Sie mindern den Gewinn des Jahres, in dem sie anfallen.

Welche Betriebsausgaben lösen eine Umsatzsteuerpflicht oder Vorsteuerkorrektur aus?

Betriebsausgaben selbst lösen keine Umsatzsteuerpflicht aus. Allerdings kann der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nur geltend gemacht werden, wenn die Ausgabe für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Bei gemischter Nutzung (privat/betrieblich oder steuerfreie Umsätze) muss die Vorsteuer anteilig korrigiert werden. Eine saubere Dokumentation ist entscheidend.

Gibt es Betriebsausgaben-Obergrenzen oder Pauschalen für bestimmte Branchen?

Nein, grundsätzlich gibt es keine branchenspezifischen Obergrenzen. Alle Betriebsausgaben müssen jedoch betrieblich veranlasst, notwendig und angemessen sein. Das Finanzamt prüft bei außergewöhnlich hohen Positionen (z. B. Reisekosten, Repräsentationsaufwand) den betrieblichen Anlass genau. Pauschalen existieren nur bei vereinfachten Nachweisen (z. B. Verpflegungsmehraufwand nach § 9 Abs. 4a EStG).

Wie dokumentiere ich Betriebsausgaben GoBD-konform?

Nach den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) müssen alle Belege vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar archiviert werden. Das bedeutet: digitale Rechnungen als PDF archivieren, Papierbelege scannen, lückenlose Belegkette, revisionssichere Ablage (10 Jahre) und Zugriffsmöglichkeit für die Finanzverwaltung. Eine GoBD-konforme Buchhaltungssoftware erleichtert dies erheblich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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