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Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogbAV Fehler vermeiden

bAV Fehler vermeiden 2026: Praxis-Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Fehler bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können zu Steuernachzahlungen, Ordnungsgeldern und nachträglichen Korrekturen im Jahresabschluss führen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, worauf es bei Pensionszusagen, Rückstellungen und Steuergestaltung ankommt – mit konkreten Beispielen aus der Steuerberatungspraxis 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet erhebliche steuerliche Vorteile, birgt aber Risiken: Fehler bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG, § 253 HGB), nicht erdienbare Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer oder falsche Zuordnung von Durchführungswegen führen zu Nachzahlungen. Durch korrekte Dokumentation, regelmäßige versicherungsmathematische Gutachten und fachliche Begleitung durch Steuerberater lassen sich diese Fehler vermeiden.

Warum Fehler bei der betrieblichen Altersvorsorge teuer werden können

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) gehört zu den komplexesten Gestaltungsfeldern im Unternehmen. Fehler in der Durchführung führen nicht nur zu steuerlichen Nachforderungen durch das Finanzamt, sondern auch zu sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen und arbeitsrechtlichen Risiken. Besonders Geschäftsführer von GmbH und UG müssen zwischen ihrer Rolle als Organ und als Arbeitnehmer differenzieren – eine Unterscheidung, die in der Praxis häufig missachtet wird.

Typische Fehlerquellen entstehen bei der falschen Einstufung von Versorgungszusagen, bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation, bei fehlerhafter Bilanzierung nach § 249 Abs. 1 HGB oder bei mangelnder Rückdeckung. Auch die Vermischung von Geschäftsführerversorgung und Arbeitnehmer-bAV führt regelmäßig zu Beanstandungen im Betriebsprüfungsverfahren. Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage setzt voraus, dass sie ernsthaft, eindeutig und rechtswirksam vereinbart wurde – Voraussetzungen, die in der Realität häufig nicht erfüllt sind.

Achtung

Wird eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert, drohen Nachversteuerung mit 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag – ohne Abzugsmöglichkeit als Betriebsausgabe. Hinzu kommen Zinsen nach § 233a AO.

§ 6a EStG

Bilanzierung Pensionsrückstellungen

§ 8 Abs. 3 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttung

§ 4d EStG

Zukunftssicherungsleistungen

Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer: Was gilt rechtlich?

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist arbeitsrechtlich kein Arbeitnehmer, sondern Organ der Gesellschaft. Trotzdem kann ihm eine Pensionszusage erteilt werden – allerdings unter strengen Voraussetzungen. Die Finanzverwaltung prüft Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer besonders kritisch auf ihre steuerliche Anerkennung. Maßstab ist der sogenannte Fremdvergleich: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Geschäftsführer unter gleichen Umständen diese Zusage erteilt?

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

  • Schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Anwartschaft: Die Pensionszusage muss vor Arbeitsbeginn oder zeitnah danach schriftlich erteilt werden. Nachträgliche Zusagen führen regelmäßig zur vGA.
  • Erdienbarkeit: Die Versorgung muss sich über mindestens 10 Jahre bis zum Pensionsalter erarbeiten lassen (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG). Zusagen kurz vor Rentenbeginn sind unzulässig.
  • Angemessenheit der Gesamtausstattung: Gehalt plus Pensionsanwartschaft dürfen 75 % des aktiven Gehalts nicht übersteigen. Übliche Benchmark: 60–75 % der letzten Aktivbezüge.
  • Finanzierbarkeit: Die Gesellschaft muss die künftigen Pensionslasten wirtschaftlich tragen können. Bei kleinen GmbH mit schwankenden Erträgen ist das kritisch.
  • Gesellschafterbeschluss: Die Erteilung der Zusage muss protokolliert und von den übrigen Gesellschaftern genehmigt werden.

„In der Praxis scheitern Pensionszusagen häufig an fehlender Dokumentation oder mangelnder Erdienbarkeit. Wir empfehlen, die Zusage durch einen Steuerberater prüfen zu lassen, bevor sie erteilt wird – nicht erst im Rahmen der Betriebsprüfung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Bei Gesellschaftern mit Beteiligung über 50 % ist besondere Vorsicht geboten: Hier gilt der Fremdvergleich verschärft, da die Gefahr der vGA besonders hoch ist. Oft wird übersehen, dass auch mittelbare Beteiligungen (z. B. über Ehegatten oder Kinder) in die Beurteilung einbezogen werden müssen.

Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und § 253 HGB

Pensionszusagen führen zu einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und in der Steuerbilanz (§ 6a EStG). Die Bewertung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Rechnungszins, Gehaltstrend, Fluktuation und biometrischen Wahrscheinlichkeiten. Seit 2026 gilt für die Handelsbilanz ein Abzinsungssatz, der sich am Durchschnittszins der vergangenen 10 Jahre orientiert (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB), während in der Steuerbilanz weiterhin 6 % p.a. anzusetzen sind (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).

Hinweis

Die unterschiedlichen Zinssätze in Handels- und Steuerbilanz führen zu latenten Steuern nach § 274 HGB. Bei kleinen Kapitalgesellschaften besteht ein Wahlrecht zur Bildung aktiver latenter Steuern (§ 274a Nr. 5 HGB).

Häufige Bilanzierungsfehler

Fehler Konsequenz Vermeidung
Zuführung zur Rückstellung wird vergessen Gewinn zu hoch, Steuerlast zu hoch Jährliche versicherungsmathematische Berechnung
Falsche Trendannahmen (z. B. 3 % statt 2 %) Rückstellung über- oder unterbewertet Realistische Parameter, externer Aktuar
Keine Anpassung bei Gehaltsänderungen Rückstellung nicht aktuell Anpassung bei jeder Gehaltserhöhung
Nicht erdiente Zusagen werden voll passiviert Rückstellung zu hoch, vGA-Risiko Nur erdiente Anwartschaft ansetzen

Die Berechnung der Pensionsrückstellung sollte von einem versierten Steuerberater oder einem externen Versicherungsmathematiker durchgeführt werden. OnlineBilanz koordiniert bei Bedarf die Zusammenarbeit mit spezialisierten Aktuaren, sodass die Rückstellung im Jahresabschluss korrekt ausgewiesen wird.

Direktzusage, Unterstützungskasse oder Direktversicherung: Welche Durchführungswege gibt es?

Die betriebliche Altersvorsorge kennt fünf gesetzlich geregelte Durchführungswege (§ 1b BetrAVG). Jeder hat spezifische steuerliche, bilanzielle und rechtliche Besonderheiten. Die Wahl des falschen Durchführungswegs kann zu erheblichen Mehrkosten, fehlender steuerlicher Anerkennung oder ungewollten sozialversicherungsrechtlichen Folgen führen.

Die fünf Durchführungswege im Überblick

Direktzusage

  • Vorteil: Liquidität bleibt im Unternehmen
  • Nachteil: Bilanzbelastung, Insolvenzrisiko, hoher Verwaltungsaufwand

Unterstützungskasse

  • Vorteil: Flexibilität, keine Bilanzierung der Verpflichtung bei der GmbH
  • Nachteil: Gründungsaufwand, laufende Verwaltung, PSVaG-Beitrag

Direktversicherung

  • Einfache Handhabung
  • Kein Bilanzrisiko
  • Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG

Pensionskasse

  • Reguliert durch BaFin
  • Hohe Sicherheit
  • Aufwändig in Gründung/Verwaltung

Pensionsfonds

  • Höhere Renditechancen
  • Höheres Risiko
  • Noch wenig verbreitet in KMU

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist häufig die Direktzusage der steuerlich interessanteste Weg: Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung mindern als Betriebsausgabe den Gewinn, die Liquidität bleibt im Unternehmen, und die Versorgung ist insolvenzsicher. Bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung bietet sich oft die Direktversicherung an, da sie einfach zu verwalten ist und der Arbeitgeber kein Bilanzrisiko trägt.

Steuerliche Behandlung: Wie werden bAV-Zuwendungen abgesetzt?

Die steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge hängt vom gewählten Durchführungsweg ab. Grundsätzlich gilt: Beiträge des Arbeitgebers zur bAV sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4d EStG). Beim Arbeitnehmer bleiben Zuwendungen bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die steuerliche Anerkennung jedoch an strengere Voraussetzungen geknüpft.

Direktzusage: Zuführung zur Pensionsrückstellung

Bei einer Direktzusage werden keine Beiträge gezahlt, sondern die Pensionsrückstellung jährlich aufgestockt. Die Zuführung zur Rückstellung ist als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig, soweit sie nach § 6a EStG zulässig ist. Die Rückstellung darf nur für erdiente Anwartschaften gebildet werden. Die Bewertung muss mit einem Rechnungszins von 6 % erfolgen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Werden die Grenzen überschritten, droht eine Hinzurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Direktversicherung: Fördergrenzen beachten

Beiträge zur Direktversicherung sind steuerfrei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2025 liegt die BBG West bei 90.600 Euro, die Freigrenze also bei 7.248 Euro p.a. Zusätzlich können bis zu 1.752 Euro pauschal versteuert werden (§ 40b EStG a.F., Altverträge). Beiträge, die diese Grenzen überschreiten, sind als laufender Arbeitslohn zu versteuern und sozialversicherungspflichtig.

  • Prüfung, ob Pensionszusage dem Fremdvergleich standhält
  • Dokumentation der Erdienbarkeit über mindestens 10 Jahre
  • Angemessenheit der Gesamtausstattung (Gehalt + Pension < 75 % Aktivbezüge)
  • Richtige Bewertung der Pensionsrückstellung (§ 6a EStG)
  • Einhaltung der Fördergrenzen bei Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • Gesellschafterbeschluss und schriftliche Zusage vor Beginn der Anwartschaft

„Viele Mandanten kommen erst zu uns, wenn das Finanzamt bereits nachfragt. Dabei lassen sich die meisten Fehler vermeiden, wenn die bAV von Anfang an steuerlich begleitet wird. Wir prüfen Pensionszusagen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung und weisen auf Risiken hin.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die 7 häufigsten Fehler bei der bAV – und wie Sie sie vermeiden

Aus der täglichen Beratungspraxis und Betriebsprüfungen lassen sich wiederkehrende Fehler identifizieren, die zu kostspieligen Nachforderungen führen. Die meisten dieser Fehler sind vermeidbar, wenn die betriebliche Altersvorsorge von Beginn an fachlich begleitet und dokumentiert wird.

Fehler 1: Nachträgliche Erteilung oder Erhöhung der Pensionszusage

Eine Pensionszusage muss vor Beginn der Erdienungszeit schriftlich erteilt werden. Wird eine Zusage nachträglich erhöht oder erstmals kurz vor dem Pensionsalter erteilt, stuft das Finanzamt dies als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Auch nachträgliche Verbesserungen (z. B. Anhebung der Versorgungshöhe) sind kritisch, wenn sie nicht durch entsprechende Gegenleistungen gerechtfertigt sind.

Fehler 2: Fehlende oder unvollständige Dokumentation

Die Pensionszusage muss schriftlich vereinbart und durch Gesellschafterbeschluss genehmigt sein. Fehlt die Dokumentation oder ist sie lückenhaft, wird die steuerliche Anerkennung versagt. Zur Dokumentation gehören: schriftliche Zusage, Gesellschafterbeschluss, Erdienbarkeitsberechnung, versicherungsmathematisches Gutachten, Finanzierbarkeitsnachweis.

Fehler 3: Unangemessene Versorgungshöhe

Die Versorgungszusage darf nicht unangemessen hoch sein. Als Faustregel gilt: Die Pension sollte 75 % der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, wird der übersteigende Teil als vGA behandelt. Relevant ist die Gesamtausstattung – also Gehalt plus Versorgungsanwartschaft.

Fehler 4: Fehlende Erdienbarkeit

Die Versorgung muss über mindestens 10 Jahre bis zum Pensionseintritt erdient werden können (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG). Wird die Zusage kurz vor Rentenbeginn erteilt, ist die Erdienbarkeit nicht gegeben. Das Finanzamt rechnet die Zuführungen zur Rückstellung als vGA hinzu.

Fehler 5: Falsche Bilanzierung der Pensionsrückstellung

Die Pensionsrückstellung muss nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bewertet werden. Wird die Rückstellung zu niedrig angesetzt, entsteht ein stiller Verlust. Wird sie zu hoch angesetzt, mindert das den Gewinn zu stark und führt bei Betriebsprüfung zur Hinzurechnung. Die Bewertung sollte durch einen Steuerberater oder Aktuar erfolgen.

Fehler 6: Keine Rückdeckungsversicherung oder falsche Bezugsberechtigung

Viele Unternehmen schließen eine Rückdeckungsversicherung ab, um die Pensionszusage abzusichern. Häufiger Fehler: Der Geschäftsführer wird als Bezugsberechtigter eingesetzt. Dann liegt eine Direktversicherung vor, keine Rückdeckung – mit anderen steuerlichen Folgen. Die GmbH muss unwiderruflich bezugsberechtigt sein, um die Rückdeckungsversicherung bilanziell richtig zu behandeln.

Fehler 7: Sozialversicherungsrechtliche Fallstricke

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität oder Mehrheitsbeteiligung sind nicht sozialversicherungspflichtig. Trotzdem prüft die Rentenversicherung bei bAV-Gestaltungen, ob eine verdeckte Entlohnung vorliegt. Wird die bAV als Teil des Arbeitslohns eingestuft, kann Sozialversicherungspflicht nachträglich festgestellt werden – mit Nachforderungen bis zu vier Jahren rückwirkend.

Achtung

Fehlerhafte bAV-Gestaltungen führen nicht nur zu Steuernachforderungen, sondern können auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG auslösen, wenn die Pensionslasten die wirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden.

Steueroptimierung durch bAV: Thesaurierung, Verlustnutzung und § 34a EStG

Die betriebliche Altersvorsorge ist nicht nur ein Instrument der Versorgung, sondern auch der Steuergestaltung. Besonders für Gesellschafter-Geschäftsführer eröffnet die bAV Möglichkeiten, Gewinn steuerwirksam zu mindern, Thesaurierungsvorteile zu nutzen und im Rentenalter von günstigeren Steuersätzen zu profitieren. Entscheidend ist, dass die Gestaltung rechtssicher und im Einklang mit der Finanzverwaltung erfolgt.

Thesaurierung nach § 34a EStG nutzen

Personengesellschaften und Einzelunternehmer können seit 2008 nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) thesaurieren (§ 34a EStG). Die bAV spielt hier indirekt eine Rolle: Werden Gewinne nicht als Gehalt entnommen, sondern im Unternehmen belassen, kann die Liquidität für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse genutzt werden. Später, bei Auszahlung der Pension, greift der persönliche Steuersatz – der im Rentenalter meist deutlich niedriger ist.

Hinweis

Bei GmbH und UG entfällt die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Hier wirkt die bAV aber unmittelbar gewinnmindernd: Die Zuführung zur Pensionsrückstellung reduziert die Körperschaftsteuer (15 %) sowie den Solidaritätszuschlag und schont dadurch die Liquidität.

Verlustnutzung durch bAV-Gestaltung

Unternehmen mit Verlustvorträgen können durch Pensionszusagen Gewinne in späteren Jahren mindern und so die Verlustvorträge effizienter nutzen. Wird in einem Jahr hoher Gewinn erwirtschaftet, mindert die Zuführung zur Pensionsrückstellung diesen Gewinn. In Jahren mit niedrigem Gewinn oder Verlust kann die Zuführung reduziert oder ausgesetzt werden (allerdings nur im Rahmen der steuerlichen Mindestausstattung nach § 6a EStG).

Nachgelagerte Besteuerung: Steuerstundung bis zur Rente

Beiträge zur bAV mindern in der Ansparphase den steuerpflichtigen Gewinn oder das steuerpflichtige Einkommen. Die spätere Auszahlung der Pension unterliegt als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG) der Einkommensteuer. Da im Rentenalter meist niedrigere Steuersätze gelten (durch Wegfall von Einkünften aus Gewerbebetrieb, niedrigerer Grundfreibetrag, Rentenfreibetrag), ergibt sich ein echter Steuervorteil.

Ansparphase

  • Gewinn wird reduziert
  • Liquidität bleibt erhalten (bei Direktzusage)
  • Keine Sozialabgaben bei GGF

Auszahlungsphase

  • Niedrigerer Steuersatz im Alter
  • Freibeträge (Grundfreibetrag, Rentenfreibetrag)
  • Keine GKV-Beiträge bei privater Krankenversicherung

„Die bAV ist ein bewährtes Instrument der Steuergestaltung – aber nur, wenn sie von Anfang an rechtssicher aufgesetzt wird. Wir prüfen bei jedem Jahresabschluss, ob die Pensionsrückstellung korrekt dotiert ist und ob die Zusage den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was prüft das Finanzamt bei der Betriebsprüfung zur bAV?

Die betriebliche Altersvorsorge gehört zu den Prüfungsschwerpunkten bei Betriebsprüfungen von GmbH und UG, insbesondere wenn Gesellschafter-Geschäftsführer begünstigt sind. Das Finanzamt prüft, ob die Pensionszusage dem Fremdvergleich standhält, ob die Rückstellung korrekt bewertet wurde und ob die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sind. Werden Mängel festgestellt, drohen Hinzurechnungen als verdeckte Gewinnausschüttung sowie Zinsen nach § 233a AO.

Typische Prüfungspunkte bei der Betriebsprüfung

  • Schriftliche Vereinbarung: Liegt die Pensionszusage schriftlich vor? Wurde sie vor Beginn der Erdienungszeit erteilt?
  • Gesellschafterbeschluss: Ist die Erteilung durch die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß protokolliert?
  • Fremdvergleich: Entspricht die Zusage dem, was ein fremder Dritter erhalten hätte?
  • Erdienbarkeit: Kann die Versorgung über mindestens 10 Jahre erdient werden?
  • Angemessenheit: Liegt die Gesamtausstattung (Gehalt + Pension) im üblichen Rahmen?
  • Finanzierbarkeit: Kann die GmbH die künftigen Pensionslasten wirtschaftlich tragen?
  • Bewertung der Rückstellung: Ist die Pensionsrückstellung nach § 6a EStG korrekt bewertet?
  • Rückdeckungsversicherung: Ist die GmbH unwiderruflich bezugsberechtigt?

Besonders kritisch prüft das Finanzamt nachträgliche Erhöhungen der Pensionszusage, Zusagen kurz vor Rentenbeginn und Fälle, in denen die Versorgungshöhe 75 % der Aktivbezüge übersteigt. Auch die Probezeit-Problematik wird oft übersehen: Wird die Pensionszusage erst nach Ablauf einer Probezeit erteilt, muss nachgewiesen werden, dass dies von Anfang an vereinbart war.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Konsequenzen und Rechtsfolgen

Wird die Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert, hat das weitreichende steuerliche Folgen. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung werden steuerlich nicht anerkannt und dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Auf Ebene des Gesellschafters liegt Kapitaleinkommen vor, das mit 25 % Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) nachversteuert werden muss (§ 32d Abs. 1 EStG). Die GmbH kann die vGA nicht als Betriebsausgabe abziehen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Rechtsfolge Ebene GmbH Ebene Gesellschafter
Steuerliche Anerkennung Hinzurechnung zum Gewinn, 15 % KSt zzgl. SolZ 25 % Abgeltungsteuer zzgl. SolZ
Betriebsausgabenabzug Entfällt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) Nicht relevant
Nachzahlungszinsen 6 % p.a. nach § 233a AO, ab 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres 6 % p.a. nach § 233a AO
Verspätungszuschlag Bis zu 10 % der Steuer (§ 152 AO) Bis zu 10 % der Steuer

Achtung

Im Extremfall kann eine vGA auch strafrechtliche Folgen haben, wenn das Finanzamt von einer vorsätzlichen Steuerverkürzung ausgeht. Dann droht neben Nachzahlungen auch ein Steuerstrafverfahren nach § 370 AO.

Um Risiken zu minimieren, empfiehlt es sich, die Pensionszusage vor Erteilung durch einen Steuerberater prüfen zu lassen. OnlineBilanz koordiniert diese Prüfung im Rahmen der laufenden Beratung und stellt sicher, dass alle Anforderungen erfüllt sind, bevor die Zusage rechtswirksam wird.

Jahresabschluss und Dokumentation: Worauf Steuerberater achten

Im Jahresabschluss müssen Pensionsverpflichtungen nach § 253 HGB bewertet und nach § 266 HGB in der Bilanz ausgewiesen werden. Die Pensionsrückstellung gehört zu den größten Bilanzposten vieler mittelständischer GmbH und unterliegt strengen handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen. Eine fehlerhafte Bilanzierung kann nicht nur zur Ablehnung des Jahresabschluss durch das Finanzamt führen, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer nach sich ziehen.

Bilanzausweis und Anhangangaben

Die Pensionsrückstellung wird in der Bilanz unter Rückstellungen (Passivseite, § 266 Abs. 3 B HGB) ausgewiesen. Im Anhang (§ 285 Nr. 24 HGB) müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften Angaben zur Bewertung machen, insbesondere zum verwendeten Rechnungszins, zur Laufzeit und zu den biometrischen Annahmen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Pflicht befreit (§ 288 Abs. 1 HGB), sollten aber aus Gründen der Transparenz gegenüber Gesellschaftern und Banken entsprechende Informationen dokumentieren.

Hinweis

Seit Inkrafttreten des BilRUG (2015) müssen auch kleine Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss offenlegen – allerdings in vereinfachter Form. Die Pensionsrückstellung muss in der Bilanz ausgewiesen werden, detaillierte Anhangangaben sind aber nicht erforderlich (§ 326 Abs. 1 i.V.m. § 288 HGB).

Dokumentationspflichten für die steuerliche Anerkennung

  • Schriftliche Pensionszusage mit Datum, Versorgungshöhe, Eintrittsalter, Erdienungszeitraum
  • Gesellschafterbeschluss mit Protokoll der Gesellschafterversammlung
  • Versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der Rückstellung
  • Finanzierbarkeitsnachweis: Prognose der künftigen Ertragslage, Liquiditätsplanung
  • Fremdvergleichsnachweis: Benchmarking mit vergleichbaren Positionen
  • Rückdeckungsversicherung: Police mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung der GmbH
  • Jährliche Anpassung der Rückstellung bei Gehaltsänderungen oder Änderung der Rechnungsgrundlagen

Diese Dokumentation muss nicht nur bei Erteilung der Zusage vorliegen, sondern über die gesamte Laufzeit aktuell gehalten werden. Das Steuerberater-Team von OnlineBilanz prüft bei der Erstellung des Jahresabschlusses, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und ob die Bewertung der Pensionsrückstellung den aktuellen Vorschriften entspricht.

„Viele Mandanten unterschätzen den Dokumentationsaufwand bei Pensionszusagen. Wir fordern deshalb bereits bei der Mandatsaufnahme alle relevanten Unterlagen an und prüfen, ob die Zusage steuerlich anerkennungsfähig ist. So vermeiden wir böse Überraschungen bei der Betriebsprüfung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

OnlineBilanz: Steuerberater-Unterstützung bei bAV und Jahresabschluss

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der fachlichen Prüfung aller bAV-relevanten Sachverhalte. OnlineBilanz bietet GmbH- und UG-Geschäftsführern digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen: Der Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern geprüft, die Pensionsrückstellung korrekt bewertet, alle Offenlegungspflichten nach § 325 HGB koordiniert. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater-Team – ohne Wartezeiten, ohne versteckte Kosten.

Mehr Informationen zu Festpreisen und Leistungsumfang finden Sie auf OnlineBilanz.de.

Checkliste: So vermeiden Sie Fehler bei der betrieblichen Altersvorsorge

Die erfolgreiche Gestaltung einer betrieblichen Altersvorsorge erfordert sorgfältige Planung, rechtssichere Dokumentation und kontinuierliche Betreuung durch einen Steuerberater. Mit der folgenden Checkliste können Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH-Verantwortliche die wichtigsten Punkte systematisch abarbeiten und kostspielige Fehler von vornherein vermeiden.

Vor Erteilung der Pensionszusage

  • Durchführungsweg festlegen (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung etc.)
  • Fremdvergleich prüfen: Ist die Zusage angemessen?
  • Erdienbarkeit sicherstellen: Mindestens 10 Jahre bis Pensionseintritt
  • Finanzierbarkeit nachweisen: Kann die GmbH die Lasten tragen?
  • Schriftliche Pensionszusage formulieren (mit Datum, Versorgungshöhe, Bedingungen)
  • Gesellschafterbeschluss herbeiführen und protokollieren
  • Bei Bedarf: Rückdeckungsversicherung abschließen (GmbH als Bezugsberechtigte)
  • Steuerberater hinzuziehen: Prüfung der steuerlichen Anerkennung

Laufende Betreuung während der Ansparphase

  • Jährliche Bewertung der Pensionsrückstellung durch Steuerberater oder Aktuar
  • Anpassung bei Gehaltserhöhungen oder Änderung der Rechnungsgrundlagen
  • Dokumentation aller Änderungen (z. B. Erhöhung der Zusage, Anpassung an Inflation)
  • Prüfung, ob die Gesamtausstattung weiterhin angemessen ist
  • Überwachung der Finanzierbarkeit: Kann die GmbH die Lasten weiter tragen?
  • Bei Direktversicherung: Einhaltung der Fördergrenzen (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • Jährliche Meldung an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

Im Jahresabschluss

  • Pensionsrückstellung in der Bilanz ausweisen (§ 266 Abs. 3 B HGB)
  • Zuführungen als Betriebsausgabe buchen und steuerlich berücksichtigen
  • Anhangangaben machen (mittelgroße/große Kapitalgesellschaften, § 285 Nr. 24 HGB)
  • Latente Steuern prüfen bei Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz (§ 274 HGB)
  • Offenlegung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister (§ 325 HGB)
  • Dokumentation für Betriebsprüfung bereithalten (Zusage, Beschlüsse, Gutachten)

Bei Auszahlung der Pension

  • Auflösung der Pensionsrückstellung (ertragswirksam)
  • Auszahlung als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 5 EStG)
  • Bei Kapitalabfindung: Prüfung der Fünftelregelung (§ 34 EStG)
  • Sozialversicherungsrechtliche Behandlung klären (KV-Beiträge bei Versorgungsbezügen)
  • Dokumentation der Auszahlungen für Finanzverwaltung

Diese Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, deckt aber die wesentlichen Pflichten und Gestaltungsoptionen ab. Wer unsicher ist, sollte die betriebliche Altersvorsorge von Anfang an steuerlich begleiten lassen – so lassen sich Fehler vermeiden, die später teuer werden.

10 Jahre

Mindest-Erdienbarkeit nach § 6a EStG

75 %

Maximale Versorgungshöhe (Aktivbezüge)

6 %

Rechnungszins Steuerbilanz § 6a EStG

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Pensionszusage nachträglich widerrufen werden?

Nein, eine einmal erteilte Pensionszusage ist grundsätzlich unwiderruflich und begründet eine Rechtsanspruch nach § 1 Abs. 1 BetrAVG. Ein Widerruf ist nur mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder in engen Grenzen (z. B. bei arglistiger Täuschung) möglich. Änderungen können allenfalls durch Vertragsänderung oder Ablösungsvereinbarung erfolgen.

Was passiert bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit Pensionszusage?

Bei vorzeitigem Ausscheiden greift die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG. Nach mindestens drei Jahren Betriebszugehörigkeit und Eintritt der Zusage vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. fünf Jahren bei späterer Zusage) bleibt die Anwartschaft anteilig erhalten. Die Pensionsrückstellung wird entsprechend angepasst, verfällt aber nicht vollständig.

Muss eine Pensionszusage schriftlich erteilt werden?

Ja, nach § 2 Abs. 1 BetrAVG muss eine Pensionszusage schriftlich erteilt werden. Mündliche oder konkludente Zusagen sind zwar zivilrechtlich möglich, steuerlich aber nicht anerkennungsfähig. Die Schriftform ist Voraussetzung für die Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. Fehlt sie, kann das Finanzamt die Rückstellung streichen.

Können auch Minijobber eine betriebliche Altersvorsorge erhalten?

Ja, auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG. Der Arbeitgeber muss die Durchführung ermöglichen. Allerdings ist die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung besonders zu prüfen, da bei Minijobs Sonderregelungen gelten. In der Praxis wird bAV bei Minijobbern seltener genutzt.

Wie wirkt sich eine Pensionszusage auf die Erbschaftsteuer aus?

Pensionsverpflichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen den Unternehmenswert mindern und damit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer reduzieren. Allerdings prüft das Finanzamt bei Familienunternehmen genau, ob die Zusage fremdüblich ist. Überversorgung oder fehlende Erdienbarkeit können zur Nichtanerkennung führen. Eine steuerliche Beratung zur Nachfolgeplanung ist hier unerlässlich.

Was ist der Unterschied zwischen einer Pensionszusage und einer Unterstützungskasse?

Bei der Direktzusage (Pensionszusage) verpflichtet sich das Unternehmen selbst zur Zahlung der Versorgungsleistung und bildet eine Pensionsrückstellung. Bei der Unterstützungskasse wird eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung (e.V. oder GmbH) zwischengeschaltet, die die Leistungen erbringt. Der Arbeitgeber zahlt Zuwendungen an die Kasse, die steuerlich sofort abzugsfähig sind, wenn die Kasse bestimmte Voraussetzungen erfüllt (keine Rechtsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse).

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Betriebsrentengesetz (BetrAVG), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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