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Lesedauer

18–27 Minuten

OnlineBilanzBlogbAV Steuer & Bilanz

Betriebliche Altersvorsorge bAV 2026: Steuer & Bilanz

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet Unternehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume – von der Direktzusage mit Pensionsrückstellungen bis zu kapitalgedeckten Durchführungswegen. Wer zunächst einen Überblick über Grundlagen und Funktionsweise der bAV benötigt, findet dort eine kompakte Einführung. Dieser Beitrag erläutert darüber hinaus die Bilanzierung nach HGB, die Anforderungen an Angemessenheit und Fremdvergleich sowie die Nutzung zur Verlustverrechnung und Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Stand: 2026.

SG
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Kurzantwort

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ermöglicht Arbeitgebern, Versorgungszusagen für Arbeitnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer zu erteilen. Besonders die Direktzusage bietet durch Pensionsrückstellungen steuerliche Vorteile: Gewinnminderung, Liquiditätserhalt und Nutzung von Verlusten. Da in der Praxis jedoch häufig Fehler bei der Umsetzung entstehen, lohnt ein Blick in einen Praxis-Leitfaden zur bAV-Fehlervermeidung, bevor Zusagen erteilt werden. Die Bilanzierung erfolgt nach § 253 HGB, die Angemessenheit wird durch Fremdvergleich nach § 6a EStG geprüft, und Personengesellschaften können von § 34a EStG profitieren.

Was ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) und welche Durchführungswege gibt es?

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine vom Arbeitgeber zugesagte Altersversorgung für Arbeitnehmer, die auf dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) basiert. Sie ergänzt die gesetzliche Rente und ermöglicht es Unternehmen, Mitarbeiter langfristig zu binden und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG, die gleichzeitig Gesellschafter sind, gelten dabei besondere Regelungen – die bAV für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich und arbeitsrechtlich gesondert zu betrachten, da diese Personen oft als Arbeitnehmer einzuordnen sind.

Das Gesetz sieht fünf Durchführungswege vor, die sich in der rechtlichen Ausgestaltung, der steuerlichen Behandlung und der Insolvenzsicherung unterscheiden:

  1. Direktzusage (Pensionszusage): Die GmbH verpflichtet sich unmittelbar, dem Begünstigten eine Betriebsrente zu zahlen. Rückstellungen werden nach § 253 HGB in der Bilanz gebildet und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Keine externe Versicherung erforderlich.
  2. Unterstützungskasse: Eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die vom Arbeitgeber finanziert wird. Beiträge sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, keine Bilanzierung notwendig.
  3. Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Beiträge sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
  4. Pensionskasse: Eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, oft von mehreren Unternehmen getragen. Beiträge unterliegen den gleichen steuerlichen Grenzen wie die Direktversicherung.
  5. Pensionsfonds: Ähnlich der Pensionskasse, jedoch mit höheren Renditechancen durch breitere Anlagemöglichkeiten. Ebenfalls externe Finanzierung.

Praxishinweis

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Direktzusage der steuerlich attraktivste Durchführungsweg: Sie ermöglicht vollständige Gewinnminderung durch Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und bietet maximale Gestaltungsfreiheit bei der Dotierung – insbesondere im Rahmen der Thesaurierung nach § 34a EStG.

„In der Beratungspraxis zeigt sich: Die Direktzusage ist für inhabergeführte Kapitalgesellschaften oft der Königsweg. Sie verbindet steuerliche Optimierung mit bilanzieller Gestaltung und erfordert eine professionelle versicherungsmathematische Bewertung nach § 253 Abs. 2 HGB – ein Bereich, den wir bei der Jahresabschlusserstellung standardmäßig prüfen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche steuerlichen Vorteile bietet die Direktzusage für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Die Direktzusage (Pensionszusage) ist für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG das wirkungsvollste Instrument zur legalen Steuergestaltung. Anders als bei externen Durchführungswegen verbleiben die Mittel in der Gesellschaft und mindern unmittelbar den steuerpflichtigen Gewinn durch die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG.

Gewinnminderung durch Rückstellungsbildung

Nach § 6a EStG sind Pensionsrückstellungen für unmittelbare Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Zusage schriftlich erteilt wurde, rechtlich wirksam ist und die Ansprüche erdienbar und unverfallbar werden. Die Bewertung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung eines Rechnungszinses von derzeit 1,78 % (Stand 2026, durchschnittlicher Marktzins der letzten 10 Jahre gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsV).

Die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung mindert den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) und die Körperschaftsteuer. Bei einer Steuerbelastung von rund 30 % (15 % KSt + 15,825 % SolZ + durchschnittlich 14 % GewSt) führt eine Rückstellung von 50.000 Euro zu einer Steuerersparnis von etwa 15.000 Euro pro Jahr.

Kombination mit § 34a EStG: Thesaurierungsbegünstigung nutzen

Besonders attraktiv wird die Direktzusage in Verbindung mit der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) oder Einzelunternehmen können nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) versteuern. Die Pensionszusage erhöht den thesaurierungsfähigen Gewinn, da sie die Liquidität in der Gesellschaft belässt und spätere Entnahmen vermeidet.

Wird die Direktzusage in einer GmbH dotiert, bleibt der Gewinn bei niedrigerer Körperschaftsteuer (15 %) thesauriert, ohne dass sofort hohe Einkommensteuer auf Gesellschafterebene anfällt. Diese Struktur ist besonders sinnvoll für Gesellschafter mit hohem persönlichen Steuersatz (bis 45 % Spitzensteuersatz zzgl. SolZ und KiSt).

30 %

Steuerersparnis durch Rückstellungsbildung (KSt + GewSt)

1,78 %

Rechnungszins für Pensionsrückstellungen (Stand 2026)

§ 6a EStG

Gesetzliche Grundlage für steuerliche Anerkennung

Achtung: Angemessenheitsprüfung erforderlich

Die Finanzverwaltung prüft Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer auf Angemessenheit (§ 8 Abs. 3 KStG). Die Zusage muss einem Fremdvergleich standhalten: Die Versorgungshöhe darf 75 % der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen, die Altersgrenze sollte nicht unter 60 Jahre (bei Zusagen ab 2012: 62 Jahre) liegen, und die Erdienbarkeit muss mindestens 10 Jahre betragen. Verstöße führen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Wie werden Pensionsrückstellungen nach HGB bilanziert?

Die bilanzielle Behandlung von Pensionsrückstellungen richtet sich nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB. Sie gehören zu den ungewissen Verbindlichkeiten und sind in der Handelsbilanz mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln ist. Die Bewertung erfolgt nach der Projected Unit Credit Method (PUC), die auch international nach IAS 19 verwendet wird.

Bewertungsparameter nach § 253 HGB

Für die Bewertung sind folgende Parameter maßgeblich:

  • Rechnungszins: Nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ist ein durchschnittlicher Marktzins der letzten 10 Jahre anzuwenden, der von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlicht wird. Für Laufzeiten von 15 Jahren beträgt der Zinssatz im Jahr 2026 etwa 1,78 %.
  • Biometrische Rechnungsgrundlagen: Verwendung der aktuellen Sterbetafeln (z. B. Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck), Invaliditäts- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten.
  • Gehaltstrend: Berücksichtigung künftiger Gehaltssteigerungen (üblich: 2–3 % p. a.), sofern die Pensionszusage gehaltsabhängig ist.
  • Rententrend: Annahme künftiger Rentensteigerungen, falls die Zusage eine Dynamik vorsieht (z. B. 1,5–2 % p. a.).

Unterschied Handels- und Steuerbilanz

Während in der Handelsbilanz (§ 253 HGB) der 10-Jahres-Durchschnittszins anzuwenden ist, gilt für die Steuerbilanz (§ 6a EStG) derselbe Zinssatz. Jedoch bestehen Unterschiede bei der Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen: In der Steuerbilanz werden künftige Gehaltsentwicklungen nur eingeschränkt anerkannt.

Bewertungsparameter Handelsbilanz (§ 253 HGB) Steuerbilanz (§ 6a EStG)
Rechnungszins 1,78 % (10-Jahres-Durchschnitt, Stand 2026) 1,78 % (identisch)
Gehaltstrend Berücksichtigung künftiger Steigerungen zulässig Nur bei fest vereinbarten Steigerungen
Rententrend Berücksichtigung bei Dynamisierung Nur bei vertraglich fixierter Dynamik
Bewertungsmethode Projected Unit Credit (PUC) PUC, aber eingeschränkter

Die unterschiedliche Bewertung führt oft zu latenten Steuern nach § 274 HGB, die in der Handelsbilanz auszuweisen sind. GmbHs und UGs, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Bildung latenter Steuern verzichten (§ 274a HGB).

„Die versicherungsmathematische Bewertung von Pensionsrückstellungen ist hochkomplex und erfordert spezialisierte Software sowie aktuelle biometrische Daten. Wir arbeiten bei der Jahresabschlusserstellung mit zertifizierten Aktuaren zusammen, um eine rechtssichere Bilanzierung nach § 253 HGB sicherzustellen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Anforderungen stellt das Finanzamt an die Angemessenheit von Pensionszusagen?

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden vom Finanzamt kritisch auf Angemessenheit geprüft. Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass die Zusage einem Fremdvergleich standhält – ein fremder Dritter würde unter gleichen Bedingungen eine vergleichbare Zusage erhalten. Verstöße führen zur Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG mit erheblichen steuerlichen Folgen.

Die 6-Punkte-Prüfung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung prüft Pensionszusagen anhand folgender Kriterien:

  • Schriftliche Erteilung: Die Zusage muss vor Eintritt des Versorgungsfalls schriftlich und rechtsverbindlich erteilt worden sein (vor dem 28. Lebensjahr des Begünstigten oder bei Eintritt in die Gesellschaft).
  • Ernsthaftigkeit: Die Zusage muss tatsächlich durchführbar und finanzierbar sein. Eine überhöhte Zusage, die die Gesellschaft finanziell überfordert, wird nicht anerkannt.
  • Erdienbarkeit: Mindestens 10 Jahre Dienstzeit bis zur Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG); kürzere Fristen sind nur bei älteren Zusagen akzeptiert.
  • Altersgrenze: Eintritt der Versorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Zusagen ab 2012: 62 Jahre), außer bei Invalidität oder Tod.
  • Versorgungshöhe (75-%-Grenze): Die Gesamtversorgung (bAV + gesetzliche Rente) darf 75 % der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen. Diese Grenze bezieht sich auf die Bruttobezüge.
  • Probezeit: Bei neu eingestellten Geschäftsführern sollte die Zusage nicht sofort, sondern frühestens nach einer angemessenen Probezeit (z. B. 6 Monate) erteilt werden.

Berechnung der 75-%-Grenze

Die 75-%-Grenze ist das wichtigste Kriterium. Sie wird wie folgt berechnet:

Gesamtversorgung = betriebliche Altersversorgung (bAV) + gesetzliche Rentenversorgung ≤ 75 % der letzten Aktivbezüge (Bruttogehalt + Tantiemen + geldwerte Vorteile).

Beispiel: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht zuletzt ein Jahresgehalt von 150.000 Euro brutto. Die maximale Gesamtversorgung beträgt 112.500 Euro (75 %). Angenommen, die gesetzliche Rente beträgt 25.000 Euro jährlich, darf die betriebliche Altersversorgung maximal 87.500 Euro betragen.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Überschreitet die Pensionszusage die 75-%-Grenze oder fehlt es an einem der anderen Kriterien, qualifiziert das Finanzamt die Zuführungen zur Rückstellung als vGA. Dies führt zur Hinzurechnung beim Gesellschafter (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) mit Abgeltungsteuer (25 % zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung bei der GmbH (§ 8 Abs. 3 KStG), da Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht gemindert werden dürfen.

Anerkannte Zusage

Steuermindernd als Betriebsausgabe (Rückstellungszuführung), keine vGA, volle Abzugsfähigkeit bei KSt und GewSt.

Nicht anerkannte Zusage (vGA)

Außerbilanzielle Hinzurechnung, Nachversteuerung beim Gesellschafter, Zinsen und ggf. Verspätungszuschläge nach § 233a AO.

Wie können Pensionsrückstellungen zur Verlustnutzung eingesetzt werden?

Pensionsrückstellungen eignen sich nicht nur zur laufenden Gewinnminderung, sondern auch zur strategischen Verlustnutzung. Viele GmbHs und UGs verfügen über steuerliche Verlustvorträge (§ 10d EStG, § 8c KStG), die zeitlich begrenzt oder durch Gesellschafterwechsel gefährdet sind. Durch gezielte Dotierung von Pensionsrückstellungen lassen sich Gewinne so steuern, dass Verlustvorträge optimal ausgeschöpft werden.

Strategische Dotierung bei Verlustvorträgen

Liegt ein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag vor, kann die Gesellschaft durch Nachholrückstellungen (z. B. bei erstmaliger Erteilung einer Pensionszusage oder bei Nachbewertung) oder laufende Zuführungen den steuerpflichtigen Gewinn gezielt reduzieren. Dadurch wird verhindert, dass Verlustvorträge ungenutzt verfallen – etwa nach Ablauf der Feststellungsfrist oder bei Anteilsübertragungen, die die § 8c-Grenze (schädlicher Beteiligungserwerb über 50 %) überschreiten.

Seit der Reform des § 8c KStG durch das Wachstumschancengesetz (2024) gibt es die Möglichkeit des Fortbestands von Verlustvorträgen bei Anteilsübertragungen bis 50 % (sog. Konzernklausel) oder bei Vorliegen eines qualifizierten Betriebsfortführungskonzepts. Die Pensionszusage kann hier als stabilisierendes Element dienen, um Gewinnprognosen zu sichern.

Gewerbesteuerliche Verlustnutzung

Anders als bei der Körperschaftsteuer ist der gewerbesteuerliche Verlustabzug auf 1 Mio. Euro plus 60 % des übersteigenden Gewerbeertrags begrenzt (§ 10a GewStG). Pensionsrückstellungen mindern den Gewerbeertrag unmittelbar, sodass auch gewerbesteuerliche Verlustvorträge schneller abgebaut werden können.

Ein Beispiel: Eine GmbH erzielt 2025 einen Gewinn von 500.000 Euro und verfügt über einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag von 400.000 Euro. Ohne Gestaltung bleiben 100.000 Euro steuerpflichtig. Wird nun eine Pensionsrückstellung von 100.000 Euro zugeführt, sinkt der Gewerbeertrag auf 400.000 Euro, der vollständig durch den Verlustvortrag gedeckt ist – Gewerbesteuerlast: 0 Euro.

§ 10d EStG

Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer

§ 8c KStG

Untergangsregelung bei Anteilsübertragungen

1 Mio. €

Freibetrag beim gewerbesteuerlichen Verlustabzug

Steuergestaltung mit Augenmaß

Die Dotierung von Pensionsrückstellungen zur Verlustnutzung muss wirtschaftlich nachvollziehbar und angemessen sein. Eine übermäßige oder nur steuerlich motivierte Dotierung kann das Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) werten. Entscheidend ist, dass die Zusage dem Fremdvergleich standhält und in einem Gesamtkonzept zur Altersversorgung eingebettet ist.

Wie profitieren Personengesellschaften von der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG?

Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt und ermöglicht es Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG), nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern. Damit wird die Belastung an die Körperschaftsteuer (15 % KSt + ca. 14 % GewSt ≈ 30 %) angenähert, ohne dass die Gewinne auf Gesellschafterebene dem persönlichen Steuersatz (bis 45 %) unterliegen.

Voraussetzungen für die Thesaurierungsbegünstigung

Die Begünstigung gilt unter folgenden Bedingungen:

  • Es handelt sich um gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) oder um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), die gewerblich infiziert sind (z. B. bei GmbH & Co. KG).
  • Die Gewinne werden nicht entnommen, sondern im Unternehmen belassen (Kapitalkonto erhöht sich).
  • Der Gesellschafter beantragt die Thesaurierungsbegünstigung in der Einkommensteuererklärung.
  • Die Gesellschaft erstellt einen Jahresabschluss, aus dem die Thesaurierung hervorgeht.

Bei späterer Entnahme der thesaurierten Gewinne wird die Differenz zum persönlichen Steuersatz nachversteuert (Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG). Der effektive Vorteil entsteht durch den Zinseszinseffekt: Die eingesparten Steuern können über Jahre investiert werden.

Kombination mit Pensionszusagen: Doppelter Vorteil

Besonders attraktiv wird § 34a EStG in Kombination mit betrieblicher Altersvorsorge. Wird eine Pensionszusage in einer GmbH & Co. KG oder Einzelunternehmen dotiert, entstehen zwei Effekte:

  1. Gewinnminderung: Die Rückstellungszuführung mindert den Gewinn, der der Thesaurierungsbesteuerung unterliegt. Dadurch sinkt die Steuerlast sofort.
  2. Liquiditätserhalt: Die Mittel verbleiben im Unternehmen, es erfolgt keine Entnahme. Damit bleibt der begünstigte Thesaurierungssatz erhalten, und es entsteht kein Nachversteuerungsrisiko.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer erzielt einen Gewinn von 300.000 Euro. Ohne Gestaltung zahlt er bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % rund 126.000 Euro Einkommensteuer (zzgl. SolZ, KiSt). Mit § 34a EStG und thesauriertem Gewinn sinkt die Belastung auf ca. 85.000 Euro (28,25 % zzgl. SolZ). Wird nun zusätzlich eine Pensionsrückstellung von 50.000 Euro gebildet, reduziert sich der zu versteuernde Gewinn auf 250.000 Euro – Steuerlast: ca. 70.000 Euro. Ersparnis: 56.000 Euro.

Ohne § 34a EStG

Gewinn 300.000 €, Steuersatz 42 %, Steuerlast ca. 126.000 €

Mit § 34a EStG

Gewinn 300.000 €, Steuersatz 28,25 %, Steuerlast ca. 85.000 €

Mit § 34a + Pensionszusage

Gewinn 250.000 € (nach Rückstellung), Steuerlast ca. 70.000 €

„Die Kombination aus § 34a EStG und Pensionszusage ist eine der wirkungsvollsten legalen Steuergestaltungen für Personengesellschaften. Sie erfordert jedoch präzise Planung: Die Thesaurierung muss nachweisbar sein, der Jahresabschluss muss zeitgerecht erstellt werden, und die Pensionszusage muss angemessen dotiert sein. Wer diese Instrumente richtig einsetzt, kann die Steuerlast um 30–40 % reduzieren.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann sollte eine Pensionszusage erteilt und wie sollte sie dotiert werden?

Der Zeitpunkt der Erteilung und die Dotierung einer Pensionszusage sind entscheidend für die steuerliche Anerkennung und die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit. Die Zusage sollte frühzeitig erteilt werden, um eine möglichst lange Erdienbarkeit zu erreichen und die jährlichen Zuführungen über viele Jahre zu verteilen.

Optimaler Zeitpunkt der Zusage

Die Pensionszusage sollte idealerweise vor dem 28. Lebensjahr des Geschäftsführers oder unmittelbar bei Eintritt in die Gesellschaft erteilt werden. Das Finanzamt prüft, ob die Zusage ernsthaft und fremdüblich ist. Eine Zusage kurz vor Eintritt des Versorgungsfalls (z. B. mit 55 Jahren) wird kritisch gesehen, da die Erdienbarkeit fehlt und die Rückstellung überproportional hoch ausfällt.

Bei bestehenden Gesellschaftern, die noch keine Zusage haben, ist eine nachträgliche Erteilung möglich, führt aber zu Nachholrückstellungen: Die Gesellschaft muss die Rückstellung für die vergangenen Dienstjahre nachbuchhaltig bilden. Diese Nachholrückstellung ist sofort gewinnmindernd, kann aber zu hohen Belastungen führen und wird vom Finanzamt besonders geprüft.

Höhe der Dotierung: Angemessenheit und Finanzierbarkeit

Die Höhe der Pensionszusage richtet sich nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Üblich sind Versorgungszusagen von 60–75 % der letzten Aktivbezüge, wobei die gesetzliche Rente anzurechnen ist. Die jährliche Dotierung (Zuführung zur Rückstellung) sollte kontinuierlich und planmäßig erfolgen.

Wichtig ist die Finanzierbarkeit: Die Gesellschaft muss in der Lage sein, die Pensionszahlungen im Versorgungsfall tatsächlich zu leisten. Eine überhöhte Zusage, die die Liquidität gefährdet, wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Steuerberater und Aktuare prüfen daher regelmäßig die Deckungssituation und passen die Dotierung an die wirtschaftliche Entwicklung an.

Zeitpunkt Vorteil Nachteil
Frühzeitige Zusage (vor 30. Lebensjahr) Lange Erdienbarkeit, niedrige jährliche Zuführungen, hohe Akzeptanz beim Finanzamt Langfristige Bindung, geringe Flexibilität bei Änderungen
Mittlere Karriere (35–45 Jahre) Ausgewogene Rückstellungsbildung, noch gute Erdienbarkeit Höhere jährliche Zuführungen als bei frühzeitiger Zusage
Späte Zusage (ab 50 Jahre) Schneller Aufbau hoher Rückstellungen, unmittelbare Steuerentlastung Hohe Nachholrückstellungen, Gefahr der Nichtanerkennung (vGA), kritische Prüfung durch Finanzamt

Flexible Dotierung in ertragsschwachen Jahren

In Jahren mit geringem Gewinn kann die Dotierung reduziert oder ausgesetzt werden – allerdings nur, wenn die Zusage dies vorsieht (z. B. als beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Bei klassischen Leistungszusagen ist die Rückstellung zwingend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden, unabhängig von der Ertragslage.

Praxistipp: Jahresabschluss als Steuerungsinstrument

Die Dotierung der Pensionsrückstellung sollte jährlich im Rahmen der Jahresabschlusserstellung geprüft und angepasst werden. Hierbei spielen nicht nur steuerliche, sondern auch bilanzpolitische Überlegungen eine Rolle: In Jahren mit hohen Gewinnen kann die Rückstellung erhöht werden, um Steuern zu sparen; in ertragsschwachen Jahren kann eine moderate Dotierung die Eigenkapitalquote schonen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von dieser Flexibilität – etwa über digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz, die die versicherungsmathematische Bewertung und steuerliche Optimierung standardmäßig integrieren.

Welche alternativen Durchführungswege gibt es und wann sind sie sinnvoll?

Neben der Direktzusage stehen vier weitere Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge zur Verfügung: Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Jeder Weg hat spezifische steuerliche, bilanzielle und versicherungsrechtliche Eigenschaften. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Direktzusage meist optimal, doch in bestimmten Konstellationen können externe Durchführungswege Vorteile bieten.

Unterstützungskasse: Maximale Flexibilität ohne Bilanzierung

Eine Unterstützungskasse (U-Kasse) ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die vom Arbeitgeber finanziert wird. Sie ist nicht bilanzierungspflichtig (keine Rückstellung in der Handelsbilanz), und die Zuwendungen sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die U-Kasse investiert die Mittel eigenständig und zahlt später die Renten. Da keine gesetzliche Obergrenze für Zuwendungen existiert (außer Angemessenheit), bietet sie hohe Flexibilität.

Vorteil: Keine Bilanzbelastung, freie Dotierung, Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Nachteil: Aufwändige Administration, Gründung und Verwaltung einer separaten Einrichtung, keine direkte Steuerung durch die GmbH.

Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds: Externe Absicherung

Diese drei Durchführungswege basieren auf externen Versicherungslösungen. Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an eine Versicherungsgesellschaft, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, der die Versorgung später auszahlt. Die Beiträge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei:

  • § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreiheit für Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Im Jahr 2026 beträgt die BBG 96.600 Euro, somit sind bis zu 7.728 Euro jährlich steuerfrei.
  • Sozialabgabenfreiheit: Bis zu 4 % der BBG (2026: 3.864 Euro) sind zusätzlich sozialabgabenfrei.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die als sozialversicherungsfrei gelten (z. B. beherrschende Gesellschafter mit mehr als 50 % Anteil), spielt die Sozialabgabenfreiheit keine Rolle. Die steuerliche Begrenzung auf 8 % BBG macht diese Durchführungswege für hohe Gehälter weniger attraktiv als die unbegrenzte Direktzusage.

Wann sind externe Durchführungswege sinnvoll?

Externe Durchführungswege eignen sich in folgenden Fällen:

  • Die Gesellschaft möchte keine Pensionsrückstellungen in der Bilanz ausweisen (z. B. zur Verbesserung der Eigenkapitalquote gegenüber Banken).
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer wünscht eine externe, insolvenzgeschützte Versorgung, die unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH ist.
  • Es sollen mehrere Mitarbeiter (nicht nur Gesellschafter) in ein einheitliches bAV-System einbezogen werden.
  • Die GmbH hat keine ausreichende Liquidität, um eine Direktzusage langfristig zu finanzieren.
Durchführungsweg Steuerliche Absetzbarkeit Bilanzierung Insolvenzsicherung
Direktzusage Vollständig (Rückstellung) Ja (§ 253 HGB) PSVaG-pflichtig
Unterstützungskasse Vollständig (Betriebsausgabe) Nein PSVaG-pflichtig
Direktversicherung Begrenzt (8 % BBG) Nein Gesetzlich geschützt (BetrAVG)
Pensionskasse Begrenzt (8 % BBG) Nein Gesetzlich geschützt (BetrAVG)
Pensionsfonds Begrenzt (8 % BBG) Nein Gesetzlich geschützt (BetrAVG)

„Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beherrschung (>50 %) und hohen Gehältern ist die Direktzusage meist der Königsweg. Externe Durchführungswege sind dann sinnvoll, wenn bilanzpolitische Gründe überwiegen oder wenn die Versorgung auf mehrere Mitarbeiter ausgeweitet werden soll. Wir prüfen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung regelmäßig, welcher Durchführungsweg im Einzelfall optimal ist.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie wird die Pensionszusage im Jahresabschluss und in der Steuererklärung behandelt?

Die korrekte Abbildung von Pensionszusagen im Jahresabschluss und in der Steuererklärung ist komplex und erfordert fundierte Kenntnisse in Rechnungslegung und Steuerrecht. Fehler können zu steuerlichen Nachforderungen, Betriebsprüfungsrisiken und sogar zur Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung führen.

Darstellung in der Handelsbilanz (§ 253 HGB)

Pensionsrückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz unter den Rückstellungen (Position C) ausgewiesen. Die Bewertung erfolgt nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag unter Anwendung des 10-Jahres-Durchschnittszinses. Im Anhang (bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften nach § 264 HGB pflichtgemäß, bei kleinen fakultativ) sind folgende Angaben erforderlich:

  • Höhe der Pensionsrückstellungen und deren Veränderung gegenüber dem Vorjahr
  • Angewandte Bewertungsmethoden (PUC) und wesentliche Annahmen (Rechnungszins, Gehaltstrend, biometrische Grundlagen)
  • Angaben zu latenten Steuern nach § 274 HGB, falls die Bewertung in Handels- und Steuerbilanz differiert
  • Verpflichtungen aus Pensionszusagen, die nicht in der Bilanz erscheinen (z. B. bei Unterstützungskassen)

Steuerbilanz und Körperschaftsteuererklärung

In der Steuerbilanz wird die Pensionsrückstellung nach § 6a EStG bewertet. Die Zuführung zur Rückstellung mindert den steuerlichen Gewinn und wird in Zeile 41 der Anlage KSt 1A (Körperschaftsteuererklärung) eingetragen. Falls die Bewertung in Handels- und Steuerbilanz abweicht, ist eine außerbilanzielle Korrektur erforderlich.

Bei der Gewerbesteuererklärung (Anlage GewSt 1A) mindert die Pensionsrückstellung ebenfalls den Gewerbeertrag. Es sind keine Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erforderlich, da Pensionsrückstellungen nicht zu den finanzierungsunabhängigen Aufwendungen zählen.

Offenlegungspflichten im Unternehmensregister

Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr über den Bundesanzeiger. GmbHs und UGs sind nach § 325 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch einzureichen.

Für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) gelten Erleichterungen: Sie können den Anhang in verkürzter Form erstellen und müssen die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen vollständige Abschlüsse samt Anhang und Lagebericht veröffentlichen.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Wird die Offenlegungsfrist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Zudem wird der säumige Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen. Bei Pensionsrückstellungen ist besondere Sorgfalt geboten, da deren Bewertung oft komplex ist und Nachfragen des BfJ provozieren kann.

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Wer als GmbH oder UG eine Pensionszusage nutzt, sollte die Jahresabschlusserstellung einem erfahrenen Steuerberater überlassen. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen: Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss nach HGB, bewerten Pensionsrückstellungen versicherungsmathematisch korrekt, erstellen die Steuererklärungen und übernehmen die Offenlegung im Unternehmensregister – alles aus einer Hand, koordiniert durch Servet Gündogan und das Team in Stuttgart.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine bestehende Pensionszusage nachträglich erhöht werden?

Ja, eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich, muss aber ebenfalls den Fremdvergleich bestehen und schriftlich vereinbart werden. Die Erhöhung führt zu zusätzlichen Pensionsrückstellungen und damit zu weiterem Aufwand. Wichtig: Das Finanzamt prüft auch bei Erhöhungen die Angemessenheit und die Erdienbarkeit der zusätzlichen Versorgung.

Was passiert mit der Pensionszusage bei Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers?

Scheidet der Gesellschafter-Geschäftsführer vorzeitig aus, hängt die weitere Behandlung vom Grad der Erdienbarkeit ab. Bei vollständiger Erdienbarkeit (mindestens zehn Jahre Betriebszugehörigkeit nach § 1b BetrAVG) bleibt die Anwartschaft unverfallbar. Die Pensionsrückstellung wird entsprechend angepasst, eine Auflösung erfolgt in der Regel nur bei Verfall oder Abfindung.

Sind Pensionszusagen auch für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer möglich?

Ja, auch Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer können eine Pensionszusage erhalten. Allerdings gelten hier strengere Anforderungen an die Angemessenheit und die klare, im Voraus schriftlich vereinbarte Ausgestaltung. Das Finanzamt prüft besonders kritisch, ob die Zusage fremdüblich ist und nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Welche Rolle spielt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) bei der Direktzusage?

Bei der Direktzusage ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSVaG) zu zahlen, um die Versorgungsansprüche im Insolvenzfall abzusichern. Die Beiträge sind betrieblich abzugsfähig und richten sich nach der Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen. Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss (über 50 %) sind allerdings vom PSVaG-Schutz ausgenommen.

Wie wirkt sich eine Pensionszusage auf die Gewerbesteuer aus?

Die Zuführung zur Pensionsrückstellung mindert zunächst den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Allerdings erfolgt bei der Gewerbesteuer gemäß § 7 GewStG eine Hinzurechnung von 50 % der Zuführungen zur Pensionsrückstellung, sodass die gewerbesteuerliche Entlastung nur hälftig wirkt. Bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer entfällt diese Hinzurechnung.

Kann eine Pensionszusage durch eine Rückdeckungsversicherung finanziert werden?

Ja, viele Unternehmen schließen parallel zur Direktzusage eine Rückdeckungsversicherung ab, um die spätere Auszahlung abzusichern. Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind bilanziell als Aktivposten zu erfassen, während die Pensionsrückstellung passiviert wird. Steuerlich sind die Beiträge nicht sofort abzugsfähig, sondern werden über die Aktivierung und spätere Auflösung verteilt. Die Versicherungsleistung gleicht später die Pensionszahlung aus.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 6a EStG – Pensionsrückstellungen, § 34a EStG – Begünstigung nicht entnommener Gewinne, BetrAVG – Betriebsrentengesetz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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