GmbH-Geschäftsführer-Vertrag: Pflichten & Praxis 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Geschäftsführer-Vertrag regelt die rechtliche Beziehung zwischen GmbH und Geschäftsführer – von Vergütung über Haftung bis zur Kündigung. Fehler bei der Gestaltung können gravierende steuerliche und haftungsrechtliche Folgen haben, etwa wenn die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit des GmbH-Geschäftsführers nicht korrekt vorgenommen wird. Dieser Leitfaden zeigt, worauf Gesellschafter und Geschäftsführer 2026 achten müssen.
Kurzantwort
Der Geschäftsführer-Vertrag ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Er wird zwischen der GmbH (vertreten durch die Gesellschafterversammlung) und dem Geschäftsführer geschlossen und regelt Aufgaben, Vergütung, Haftung und Kündigungsmodalitäten. Besondere Vorsicht ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern geboten: Hier prüfen Finanzamt und Sozialversicherung die Angemessenheit der Vergütung streng. Zudem ist die Sozialversicherung von GmbH-Geschäftsführern ein wichtiger Aspekt, da die Einstufung als abhängig oder selbstständig Beschäftigter erhebliche Auswirkungen auf Beiträge und Versicherungspflicht hat.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Geschäftsführer-Vertrag und wann ist er Pflicht?
- Wer schließt den Geschäftsführer-Vertrag ab?
- Welche Inhalte muss der Geschäftsführer-Vertrag enthalten?
- Vergütung des Geschäftsführers: Gehalt, Tantiemen und steuerliche Fallstricke
- Haftung des Geschäftsführers und Haftungsbeschränkung im Vertrag
- Kündigung und Beendigung des Geschäftsführer-Vertrags
- Muster und Formulare: Was Sie bei Vorlagen beachten sollten
- Besonderheiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Was ist ein Geschäftsführer-Vertrag und wann ist er Pflicht?
Der Geschäftsführer-Vertrag regelt das Anstellungsverhältnis zwischen der GmbH (als Arbeitgeberin) und dem Geschäftsführer. Er ist ein zivilrechtlicher Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB, häufig mit Elementen eines Arbeitsvertrags kombiniert. Der Geschäftsführer wird durch Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG bestellt, doch erst der Anstellungsvertrag regelt Vergütung, Pflichten, Kündigungsfristen und Haftungsbeschränkungen.
Eine gesetzliche Pflicht zur schriftlichen Fixierung besteht zwar nicht, doch ohne schriftlichen Vertrag drohen erhebliche Risiken: unklare Vergütungsansprüche, fehlende Haftungsabgrenzung, Streit bei Beendigung. In der Praxis ist ein schriftlicher, notariell nicht beurkundungspflichtiger Geschäftsführer-Vertrag daher Standard und dringend zu empfehlen.
Praxis-Tipp
Auch bei Gründung durch einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer sollte ein schriftlicher Vertrag erstellt werden. Er schafft Klarheit gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung und späteren Mitgesellschaftern.
Bestellung vs. Anstellung: Der Unterschied
- Bestellung: Erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG), eintragungspflichtig im Handelsregister (§ 39 GmbHG), begründet organschaftliche Stellung.
- Anstellung: Zivilrechtlicher Vertrag zwischen GmbH und Geschäftsführer, regelt Rechte und Pflichten, nicht eintragungspflichtig, aber essenziell für Vergütung und Haftung.
Wer schließt den Geschäftsführer-Vertrag ab?
Der Geschäftsführer-Vertrag wird zwischen der GmbH als Vertragspartei und dem Geschäftsführer geschlossen. Die GmbH selbst kann jedoch nur durch ihre Organe handeln. Hier ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:
Vertretung durch die Gesellschafterversammlung
Nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung zuständig für die Bestellung und den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern. In der Praxis wird die Gesellschafterversammlung durch einen oder mehrere Gesellschafter vertreten, die den Vertrag im Namen der GmbH unterzeichnen. Dies erfolgt auf Basis eines Gesellschafterbeschlusses.
Vertretung durch einen anderen Geschäftsführer
Hat die GmbH bereits einen oder mehrere Geschäftsführer, können diese den neuen Geschäftsführer-Vertrag im Namen der GmbH abschließen – jedoch nur, wenn die Gesellschafter dies beschlossen haben. Zu beachten ist § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot): Ein Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig für sich selbst und für die GmbH handeln, es sei denn, die Satzung oder ein Gesellschafterbeschluss erlaubt dies ausdrücklich.
Achtung: Selbstkontrahierung
Unterschreibt ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer den eigenen Anstellungsvertrag ohne Gesellschafterbeschluss oder Befreiung nach § 181 BGB, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das Finanzamt kann Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einstufen.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Gründer den Anstellungsvertrag ’schnell selbst unterschreiben‘. Das kann teuer werden: Ohne ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss und Beachtung von § 181 BGB drohen nicht nur zivilrechtliche Unwirksamkeit, sondern auch steuerliche Nachteile.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Inhalte muss der Geschäftsführer-Vertrag enthalten?
Ein rechtssicherer Geschäftsführer-Vertrag regelt alle wesentlichen Punkte des Anstellungsverhältnisses. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form, doch in der Praxis haben sich Mindestinhalte etabliert, die sowohl rechtliche als auch steuerliche Klarheit schaffen.
Die wichtigsten Vertragsbestandteile im Überblick
| Vertragsbestandteil | Inhalt / Regelung | Rechtlicher Hintergrund |
|---|---|---|
| Vertragsparteien | GmbH (vertreten durch Gesellschafter oder Geschäftsführer) und Geschäftsführer | § 611 BGB, § 46 Nr. 5 GmbHG |
| Beginn und Dauer | Startdatum, befristet oder unbefristet | § 620 BGB (Befristung), § 15 TzBfG |
| Aufgaben und Pflichten | Leitungsfunktion, Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG), Verschwiegenheit, Wettbewerbsverbot | § 43 GmbHG, § 60 HGB analog |
| Vergütung | Festgehalt, Tantiemen, Boni, Sachbezüge, Auszahlungsmodalitäten | § 611 BGB, EStG (Angemessenheit), § 8 Abs. 3 KStG (vGA) |
| Arbeitszeit | Grundsatz der freien Zeiteinteilung, keine Überstundenvergütung üblich | – |
| Urlaub und Krankheit | Urlaubsanspruch (oft 25–30 Tage), Entgeltfortzahlung bei Krankheit | § 3 BUrlG, § 616 BGB |
| Kündigung und Beendigung | Kündigungsfristen, ordentliche/außerordentliche Kündigung, Abberufung als Organ | § 622 BGB, § 626 BGB, § 38 GmbHG |
| Haftung | Beschränkung auf Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit | § 43 Abs. 2 GmbHG |
| Nebentätigkeiten | Genehmigungspflicht, Wettbewerbsverbot | § 60 HGB analog |
| Schlussbestimmungen | Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis, Gerichtsstand | § 139 BGB |
Besonders wichtig ist die steuerliche Angemessenheit der Vergütung. Das Finanzamt prüft, ob Gehalt und Tantiemen dem Fremdvergleich standhalten. Überhöhte Bezüge können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert werden, was zu Nachzahlungen bei Körperschaft- und Gewerbesteuer führt.
Praxis-Hinweis
Wer unsicher ist, ob die Vertragsgestaltung steuerlich haltbar ist, sollte den Vertrag vor Abschluss von einem Steuerberater prüfen lassen. OnlineBilanz bietet dazu digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Vergütung des Geschäftsführers: Gehalt, Tantiemen und steuerliche Fallstricke
Die Vergütung des Geschäftsführers ist einer der heikelsten Punkte im Anstellungsvertrag. Sie muss angemessen, nachvollziehbar und im Fremdvergleich standhaltend sein. Fehler führen nicht nur zu steuerlichen Nachforderungen, sondern können auch die Gemeinnützigkeit gefährden oder die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) berühren.
Bestandteile der Geschäftsführer-Vergütung
- Festgehalt: Monatlich wiederkehrendes Grundgehalt, sozialversicherungspflichtig (bei Fremdgeschäftsführern) oder freiwillig versicherbar (bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern).
- Tantiemen: Gewinnabhängige Vergütung, sollte in Höhe und Berechnungsgrundlage klar definiert sein (z. B. % des Jahresüberschusses nach HGB).
- Sachbezüge: Dienstwagen, betriebliche Altersvorsorge, Versicherungen. Achtung: Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (geldwerter Vorteil).
- Abfindungen: Bei Beendigung des Vertrags, steuerlich begünstigt nach § 34 EStG, sofern nicht verdeckte Gewinnausschüttung.
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vermeiden
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gilt eine Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie nicht dem Fremdvergleich standhält. Das Finanzamt prüft, ob ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen die gleiche Vergütung erhalten hätte. Entscheidend sind: Branche, Unternehmensgröße, Verantwortungsumfang, regionale Vergleichswerte.
Vorsicht: vGA-Risiko
Eine vGA führt dazu, dass die Vergütung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird. Die GmbH muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachzahlen, der Gesellschafter-Geschäftsführer wird als Kapitaleinkommen besteuert (Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag).
„Wir empfehlen, die Vergütung von Anfang an anhand von Branchenvergleichen zu dokumentieren. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sollte der Anstellungsvertrag zeitnah nach Gründung geschlossen und die Tantieme klar begrenzt werden – so vermeiden Sie böse Überraschungen bei Betriebsprüfungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Sozialversicherung: Pflicht oder Befreiung?
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung hängt davon ab, ob der Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die GmbH hat:
Fremdgeschäftsführer
- Kein oder geringer Gesellschaftsanteil
- Weisungsgebunden, kein Alleinentscheidungsrecht
Beherrschender Gesellschafter-GF
- Mehr als 50 % der Anteile oder Sperrminorität
- Freie Entscheidungsgewalt, keine Weisungsgebundenheit
Haftung des Geschäftsführers und Haftungsbeschränkung im Vertrag
Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich gegenüber der GmbH für Pflichtverletzungen. Diese Innenhaftung kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen, etwa bei Insolvenzantragsverschleppung (§ 15a InsO), Steuerhinterziehung oder Verletzung der Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB).
Welche Haftungsrisiken bestehen?
- Innenhaftung gegenüber der GmbH: Bei Sorgfaltspflichtverletzungen nach § 43 GmbHG, z. B. unzureichende Buchführung, fehlerhafte Jahresabschlüsse, nicht fristgerechte Offenlegung.
- Außenhaftung gegenüber Dritten: Persönliche Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung Dritter, etwa bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) oder bei Sozialversicherungsbetrug.
- Strafrechtliche Haftung: Bei Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO i. V. m. § 266 StGB Untreue), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bilanzfälschung (§ 331 HGB).
Haftungsbeschränkung im Anstellungsvertrag
Der Geschäftsführer-Vertrag kann die Haftung einschränken, aber nicht vollständig ausschließen. Üblich ist eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit wird meist freigestellt, sofern die Satzung oder ein Gesellschafterbeschluss dies zulässt.
Praxis-Tipp: D&O-Versicherung
Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt den Geschäftsführer vor finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen. Die Prämie kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Besonders empfehlenswert bei GmbHs mit komplexen Geschäftsmodellen oder hohem Haftungsrisiko.
-
Haftungsbeschränkung im Vertrag verankern (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit)
-
D&O-Versicherung abschließen
-
Regelmäßige Prüfung der Insolvenzreife (§ 17 InsO)
-
Ordnungsgemäße Buchführung sicherstellen (§§ 238 ff. HGB)
-
Fristgerechte Offenlegung von Jahresabschlüssen (§ 325 HGB) über das Unternehmensregister
„Die Haftung des Geschäftsführers ist real und kann existenzbedrohend sein. Wer seine Pflichten ernst nimmt, sollte die Buchführung und Offenlegung professionell betreuen lassen. OnlineBilanz koordiniert den Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital, transparent und zum Festpreis.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Kündigung und Beendigung des Geschäftsführer-Vertrags
Die Beendigung des Geschäftsführer-Vertrags ist zweistufig: Die Abberufung als Organ (§ 38 GmbHG) und die Kündigung des Anstellungsvertrags (§§ 620 ff. BGB) sind getrennt zu behandeln. Beide Schritte können zeitlich zusammenfallen, müssen aber rechtlich unterschieden werden.
Abberufung als Geschäftsführer
Nach § 38 Abs. 1 GmbHG können Geschäftsführer jederzeit durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden, auch ohne wichtigen Grund. Die Satzung kann strengere Voraussetzungen vorsehen. Die Abberufung ist im Handelsregister einzutragen (§ 39 GmbHG). Wichtig: Die Abberufung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag.
Kündigung des Anstellungsvertrags
Der Anstellungsvertrag folgt den allgemeinen Regelungen des BGB. Es gelten:
- Ordentliche Kündigung: Fristgerecht nach § 622 BGB oder individuell vereinbarten Fristen (oft 3–6 Monate zum Quartalsende). Ohne wichtigen Grund möglich, sofern nicht anders vereinbart.
- Außerordentliche Kündigung: Nur bei wichtigem Grund nach § 626 BGB (z. B. schwere Pflichtverletzung, Untreue, Insolvenzantragsverschleppung). Frist: 2 Wochen nach Kenntnisnahme.
- Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Beendigung ohne Kündigungsfristen, meist mit Abfindungsregelung.
Achtung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wird der Anstellungsvertrag durch Aufhebungsvertrag beendet oder kündigt der Geschäftsführer selbst, droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I (§ 159 SGB III). Steuerlich kann eine Abfindung nach § 34 EStG begünstigt sein.
Abfindung und steuerliche Behandlung
Abfindungen bei Beendigung des Geschäftsführer-Vertrags sind nach § 34 EStG ermäßigt besteuerbar (sog. Fünftelregelung), sofern sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Vorsicht: Überhöhte Abfindungen können als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.
| Beendigungsart | Rechtliche Grundlage | Kündigungsfrist | Abfindung üblich? |
|---|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung | § 622 BGB / Vertrag | 3–6 Monate | Nein, außer Sozialplan |
| Außerordentliche Kündigung | § 626 BGB | Fristlos | Nein |
| Aufhebungsvertrag | § 311 BGB | Keine | Ja, häufig |
| Abberufung (Organ) | § 38 GmbHG | Sofort | Nein (Anstellungsvertrag bleibt) |
Muster und Formulare: Was Sie bei Vorlagen beachten sollten
Im Internet kursieren zahlreiche Muster-Geschäftsführer-Verträge. Doch Vorsicht: Ein Vertrag ist immer individuell auf die Gesellschaftsstruktur, Branche und steuerliche Situation abzustimmen. Blind übernommene Vorlagen können zu steuerlichen Risiken, unwirksamen Klauseln oder Haftungslücken führen.
Typische Fehler bei Musterverträgen
- Fehlende oder unwirksame Haftungsbeschränkung: Ohne ordnungsgemäße Formulierung haftet der Geschäftsführer unbeschränkt.
- Vergütung nicht angemessen: Musterverträge enthalten oft pauschale Beträge, die im Fremdvergleich nicht standhalten.
- Selbstkontrahierung nicht beachtet: Bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern fehlt oft die Befreiung nach § 181 BGB.
- Kündigungsfristen unrealistisch: Zu kurze oder zu lange Fristen können einseitig nachteilig sein.
- Fehlende Tantiemeregelung: Ohne klare Berechnungsgrundlage droht Streit bei Gewinnverteilung.
Empfehlung
Lassen Sie den Geschäftsführer-Vertrag von einem Steuerberater oder Fachanwalt prüfen. Das spart im Zweifelsfall teure Nachbesserungen und schützt vor steuerlichen Fallstricken. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – auch für die Vertragsgestaltung und -prüfung.
Checkliste: Das muss Ihr Geschäftsführer-Vertrag enthalten
-
Klare Benennung der Vertragsparteien (GmbH und Geschäftsführer)
-
Beginn und Dauer des Vertrags (befristet/unbefristet)
-
Festgehalt, Tantiemen, Sachbezüge mit Berechnungsgrundlage
-
Aufgaben, Pflichten, Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG)
-
Haftungsbeschränkung (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit)
-
Kündigungsfristen und Beendigungsmodalitäten
-
Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht
-
Urlaubs- und Krankheitsregelung
-
Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis
„Wir raten dringend davon ab, Geschäftsführer-Verträge einfach aus dem Internet zu kopieren. Jede GmbH hat ihre Besonderheiten, und steuerliche Fallstricke sind für Laien schwer zu erkennen. Lassen Sie den Vertrag professionell erstellen oder zumindest prüfen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Besonderheiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist gleichzeitig Anteilseigner und Organ der GmbH. Diese Doppelrolle bringt besondere rechtliche und steuerliche Herausforderungen mit sich, insbesondere in den Bereichen Vertragsabschluss, Vergütung, Sozialversicherung und Haftung.
Selbstkontrahierung und § 181 BGB
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer darf nach § 181 BGB nicht gleichzeitig für sich selbst und für die GmbH handeln (Insichgeschäft). Der Anstellungsvertrag wäre schwebend unwirksam, wenn er ohne Befreiung oder ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss geschlossen wird. Die Satzung sollte eine Befreiung nach § 181 BGB vorsehen, oder der Vertrag wird durch einen anderen Gesellschafter oder Geschäftsführer unterzeichnet.
Steuerliche Risiken: Verdeckte Gewinnausschüttung
Das Finanzamt prüft bei Gesellschafter-Geschäftsführern besonders kritisch, ob die Vergütung fremdüblich ist. Überhöhte Gehälter, großzügige Tantiemen oder ungewöhnliche Sachbezüge können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert werden. Folge: Die GmbH muss Steuern nachzahlen, der Gesellschafter wird als Kapitaleinkommen besteuert.
Vorsicht: Nachträgliche Gehaltserhöhungen
Rückwirkende Gehaltserhöhungen oder nachträgliche Tantiemen ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss werden vom Finanzamt regelmäßig als vGA behandelt. Vergütungsanpassungen sollten stets prospektiv und mit Gesellschafterbeschluss dokumentiert werden.
Sozialversicherung: Beherrschender vs. nicht beherrschender Gesellschafter-GF
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung hängt vom Grad der Beherrschung ab:
Beherrschend
- Mehr als 50 % Anteile
- Oder Sperrminorität bei wichtigen Entscheidungen
- Keine Weisungsgebundenheit
Nicht beherrschend
- Unter 50 % Anteile
- Keine Sperrminorität
- Weisungen durch andere Gesellschafter möglich
Grenzfälle
Bei 50 % Beteiligung oder komplexen Gesellschaftsstrukturen empfiehlt sich eine Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung (Statusfeststellungsverfahren).
Haftung und D&O-Versicherung
Gesellschafter-Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG persönlich für Pflichtverletzungen. Da sie häufig Alleinentscheider sind, ist das Haftungsrisiko besonders hoch. Eine D&O-Versicherung ist dringend zu empfehlen, ebenso eine klare Haftungsbeschränkung im Anstellungsvertrag.
„Die Doppelrolle als Gesellschafter und Geschäftsführer erfordert besondere Sorgfalt bei Vertragsgestaltung und Vergütung. Wir sehen in der Praxis immer wieder, dass Gründer die steuerlichen Fallstricke unterschätzen. Eine professionelle Beratung lohnt sich hier in jedem Fall.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Geschäftsführer ohne schriftlichen Vertrag tätig werden?
Ja, rechtlich ist ein schriftlicher Geschäftsführer-Vertrag nicht zwingend vorgeschrieben. Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach § 6 Abs. 3 GmbHG. Dennoch ist ein schriftlicher Vertrag dringend zu empfehlen, um Vergütung, Aufgaben, Haftung und Kündigungsmodalitäten klar zu regeln und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Muss der Geschäftsführer-Vertrag notariell beurkundet werden?
Nein, der Geschäftsführer-Vertrag bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Die Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung muss jedoch protokolliert werden. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag strengere Formvorschriften festgelegt sind, können diese zu beachten sein.
Was passiert, wenn die Vergütung nicht angemessen ist?
Bei unangemessen hoher Vergütung droht die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Das Finanzamt erkennt den überhöhten Teil nicht als Betriebsausgabe an, und der Geschäftsführer muss auf den vollen Betrag Steuern zahlen. Bei unangemessen niedriger Vergütung kann das Finanzamt fiktive Einkünfte ansetzen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein Fremdvergleich unerlässlich.
Kann die Haftung des Geschäftsführers vertraglich ausgeschlossen werden?
Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH kann im Anstellungsvertrag für leichte Fahrlässigkeit begrenzt werden. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist jedoch unwirksam. Die persönliche Haftung gegenüber Dritten (z. B. bei Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO oder Steuerschulden nach § 69 AO) kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Gilt für den Geschäftsführer das Kündigungsschutzgesetz?
Nein, der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Abberufung aus dem Amt erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und kann jederzeit aus wichtigem Grund erfolgen. Der Anstellungsvertrag selbst unterliegt jedoch den vereinbarten Kündigungsfristen und -modalitäten, sofern keine wichtigen Gründe vorliegen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: GmbH-Gesetz (GmbHG), Handelsgesetzbuch (HGB), Insolvenzordnung (InsO), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


