Gliederung GuV & Bilanz 2026: § 266, § 275 HGB
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die gesetzliche Gliederung von GuV und Bilanz folgt präzisen Vorgaben des HGB: § 266 HGB regelt den Bilanzaufbau, § 275 HGB die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in GKV oder UKV. Größenabhängige Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 HGB erlauben kleineren Gesellschaften verkürzte Darstellungen — ohne die Grundstruktur zu verlassen.
Kurzantwort
Die Gliederung von GuV und Bilanz ist im HGB verbindlich geregelt: § 266 HGB gibt das Aktivierungs- und Passivierungsschema der Bilanz vor, § 275 HGB definiert die GuV-Gliederung wahlweise nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren. Kleinere Kapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB verkürzte Schemata nutzen. Alle Gliederungsformen unterliegen den allgemeinen Grundsätzen des § 265 HGB, etwa Stetigkeit, Klarheit und Vollständigkeit.
Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Grundlagen der Gliederung von GuV und Bilanz
- Bilanzgliederung nach § 266 HGB: Aufbau und Struktur
- GuV-Gliederung nach § 275 HGB: GKV und UKV im Vergleich
- Größenabhängige Erleichterungen bei der Gliederung
- Allgemeine Gliederungsgrundsätze nach § 265 HGB
- Praktische Umsetzung: Von der Buchhaltung zur gesetzeskonformen Gliederung
- Offenlegung und Prüfung: Gliederungsanforderungen bei Veröffentlichung
- Besonderheiten und Sonderfälle bei der Gliederung
Gesetzliche Grundlagen der Gliederung von GuV und Bilanz
Die Gliederung von Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Bilanz unterliegt präzisen gesetzlichen Vorgaben des Handelsgesetzbuchs. § 266 HGB regelt die Gliederung der Bilanz, während § 275 HGB die Gliederungsvorschriften für die GuV enthält. Diese Vorgaben dienen der Vergleichbarkeit, Transparenz und Informationsfunktion des Jahresabschlusses – sowohl für Gesellschafter und Gläubiger als auch für das Finanzamt.
Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind diese Gliederungsschemata grundsätzlich verpflichtend. Die konkrete Ausgestaltung hängt jedoch von der Unternehmensgröße nach § 267 HGB ab: Kleine Kapitalgesellschaften genießen weitreichende Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung, während mittelgroße und große Gesellschaften umfangreichere Gliederungspflichten erfüllen müssen.
Relevante Normen im Überblick
| Norm | Regelungsgegenstand | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| § 266 HGB | Gliederung der Bilanz (Aktiva und Passiva) | Alle Kapitalgesellschaften |
| § 275 HGB | Gliederung der GuV (GKV oder UKV) | Alle Kapitalgesellschaften |
| § 276 HGB | Verbot der Verrechnung von Posten | Alle Kapitalgesellschaften |
| § 265 HGB | Allgemeine Gliederungsgrundsätze | Alle Kapitalgesellschaften |
| § 267 HGB | Größenklassen (klein, mittel, groß) | Bestimmt Umfang der Gliederungspflichten |
Hinweis
Praxis-Tipp: Die Gliederungsschemata nach §§ 266, 275 HGB sind nicht nur für die Offenlegung beim Unternehmensregister relevant, sondern auch für die interne Steuerung. Eine saubere, gesetzeskonforme Gliederung erleichtert die Plausibilisierung durch den Steuerberater und beschleunigt die Erstellung des Jahresabschlusses erheblich.
Bilanzgliederung nach § 266 HGB: Aufbau und Struktur
§ 266 HGB schreibt für die Bilanz eine verbindliche Mindestgliederung vor. Die Aktivseite zeigt die Vermögenswerte, gegliedert nach Anlagevermögen (A) und Umlaufvermögen (B) sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten (C) und aktive latente Steuern (D). Die Passivseite stellt das Eigenkapital (A), Rückstellungen (B), Verbindlichkeiten (C) sowie passive Rechnungsabgrenzungsposten (D) dar.
Jede Hauptposition ist weiter in römische Ziffern (I, II, III…) und arabische Ziffern (1, 2, 3…) untergliedert. Diese hierarchische Struktur ermöglicht eine detaillierte Darstellung der Vermögens- und Kapitalstruktur. Wesentlich ist, dass die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB genannten Posten in der angegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden müssen – eine willkürliche Umstellung ist unzulässig.
Struktur der Aktivseite (§ 266 Abs. 2 HGB)
- A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände, II. Sachanlagen, III. Finanzanlagen
- B. Umlaufvermögen: I. Vorräte, II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, III. Wertpapiere, IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
- C. Rechnungsabgrenzungsposten
- D. Aktive latente Steuern
- E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
Struktur der Passivseite (§ 266 Abs. 3 HGB)
- A. Eigenkapital: I. Gezeichnetes Kapital, II. Kapitalrücklage, III. Gewinnrücklagen, IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag, V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- B. Rückstellungen: 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, 2. Steuerrückstellungen, 3. Sonstige Rückstellungen
- C. Verbindlichkeiten (mit Untergliederung nach Fristigkeit und Art)
- D. Rechnungsabgrenzungsposten
- E. Passive latente Steuern
„Eine fehlerhafte Gliederung der Bilanz führt regelmäßig zu Rückfragen bei der Offenlegung und kann im Einzelfall sogar einen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB darstellen. Wir empfehlen, bereits in der Buchhaltung die Konten so anzulegen, dass sie den Bilanzpositionen nach § 266 HGB eindeutig zugeordnet werden können.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
GuV-Gliederung nach § 275 HGB: GKV und UKV im Vergleich
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach § 275 HGB wahlweise nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV, Abs. 2) oder dem Umsatzkostenverfahren (UKV, Abs. 3) gegliedert werden. Beide Verfahren führen zum gleichen Jahresergebnis, unterscheiden sich aber fundamental in der Darstellung der Aufwandsseite. Das gewählte Verfahren muss beibehalten werden (Stetigkeitsgrundsatz nach § 265 Abs. 1 HGB), ein Wechsel ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig.
Gesamtkostenverfahren (GKV) – § 275 Abs. 2 HGB
Das GKV ist in Deutschland das verbreitetere Verfahren. Es stellt sämtliche während des Geschäftsjahres angefallenen Kosten dar – unabhängig davon, ob die entsprechenden Produkte bereits verkauft wurden. Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen werden als Korrekturposten (Erhöhung oder Verminderung) ausgewiesen. Das GKV ist besonders für Produktionsbetriebe geeignet, da es die betriebliche Leistung in den Mittelpunkt stellt.
Gesamtkostenverfahren
- Umsatzerlöse
- ± Bestandsveränderungen
- Andere aktivierte Eigenleistungen
- – Materialaufwand
- – Personalaufwand
- – Abschreibungen
- ± Sonstige Erträge/Aufwendungen
Umsatzkostenverfahren
- Umsatzerlöse
- – Herstellungskosten des Umsatzes
- = Bruttoergebnis vom Umsatz
- – Vertriebskosten
- – Allgemeine Verwaltungskosten
- ± Sonstige Erträge/Aufwendungen
Achtung
Achtung bei der Verfahrenswahl: Das Umsatzkostenverfahren erfordert eine funktionale Kostenstellenrechnung (Herstellung, Vertrieb, Verwaltung). Ohne entsprechende interne Kostenrechnung ist das UKV praktisch nicht umsetzbar. Viele kleine und mittelgroße GmbHs nutzen daher das GKV, da es sich direkt aus der Finanzbuchhaltung ableiten lässt.
Größenabhängige Erleichterungen bei der Gliederung
§ 267 HGB unterscheidet drei Größenklassen: kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Zuordnung erfolgt anhand von drei Schwellenwerten (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl). Werden an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- bzw. unterschritten, erfolgt ein Größenklassenwechsel. Stand 2026 gelten nach § 267 HGB folgende Schwellenwerte:
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Für kleine Kapitalgesellschaften erlaubt § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz, in der nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen. Auch bei der GuV können nach § 276 HGB bestimmte Posten zusammengefasst werden. Mittelgroße Kapitalgesellschaften haben ebenfalls Erleichterungen (z.B. bei der GuV nach § 277 Abs. 1 HGB), während große Gesellschaften die vollständige Gliederung einhalten müssen.
Erleichterungen im Detail
-
Kleine Kapitalgesellschaften: Verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 S. 3 HGB), verkürzte GuV, keine Offenlegung der GuV (§ 326 HGB)
-
Mittelgroße Kapitalgesellschaften: Zusammenfassung bestimmter GuV-Posten (§ 277 Abs. 1 HGB), verkürzte Anhangangaben
-
Große Kapitalgesellschaften: Vollständige Gliederung, Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung (teilweise), erweiterte Anhangangaben
-
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB): Weitestgehende Erleichterungen, u.a. verkürzte Bilanz und Verzicht auf Anhang bei Aufnahme zusätzlicher Angaben unter der Bilanz
„In der Praxis nutzen die meisten unserer kleinen GmbH-Mandanten die Erleichterungen konsequent aus – insbesondere die Befreiung von der GuV-Offenlegung nach § 326 HGB. Das reduziert Offenlegungsaufwand und schützt sensible Ertragsdaten vor Wettbewerbern. Voraussetzung ist allerdings die korrekte Größenklassifizierung an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Allgemeine Gliederungsgrundsätze nach § 265 HGB
§ 265 HGB normiert übergreifende Grundsätze, die für die Gliederung sowohl der Bilanz als auch der GuV gelten. Diese Grundsätze sichern die Vergleichbarkeit und Stetigkeit des Jahresabschlusses über mehrere Geschäftsjahre hinweg. Verstöße gegen diese Gliederungsgrundsätze können zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses oder zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB führen.
Stetigkeitsgrundsatz (§ 265 Abs. 1 HGB)
Die Gliederung der Bilanz und der GuV muss von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr beibehalten werden. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn besondere Umstände sie rechtfertigen (z.B. Änderung der Geschäftstätigkeit, Fusion, grundlegende Umstrukturierung). Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Ausweispflicht und Vergleichbarkeit (§ 265 Abs. 2 HGB)
Zu jedem Bilanz- und GuV-Posten ist der entsprechende Vorjahresbetrag anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist der Vorjahresbetrag anzupassen und die Anpassung im Anhang zu erläutern. Diese Vorschrift gewährleistet die intertemporale Vergleichbarkeit und erleichtert Trendanalysen.
Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB, § 275 Abs. 1 HGB)
Aktivposten dürfen nicht mit Passivposten, Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden. Dieses Saldierungsverbot ist ein zentraler Grundsatz der Bilanzklarheit. Ausnahmen sind nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig (z.B. Verrechnungsgebot bei Deckungsvermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Hinweis
Praxis-Hinweis: Häufige Fehlerquelle ist die Saldierung von Umsatzerlösen mit Erlösschmälerungen (Rabatten, Skonti) oder die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber demselben Geschäftspartner. Beide Positionen müssen brutto ausgewiesen werden, sofern keine rechtlich wirksame Aufrechnungsvereinbarung besteht.
Praktische Umsetzung: Von der Buchhaltung zur gesetzeskonformen Gliederung
Die gesetzeskonforme Gliederung von Bilanz und GuV beginnt bereits in der laufenden Finanzbuchhaltung. Entscheidend ist eine sachgerechte Zuordnung der Geschäftsvorfälle zu den Konten des Kontenrahmens (SKR 03 oder SKR 04 nach DATEV-Standard). Moderne Buchhaltungssoftware ordnet die Konten automatisch den entsprechenden Bilanz- und GuV-Positionen zu – Voraussetzung ist jedoch die korrekte Kontierung.
Schritte zur korrekten Gliederung
- Kontenrahmen wählen: SKR 03 (prozessorientiert) oder SKR 04 (abschlussorientiert) – beide sind auf die gesetzliche Gliederung nach §§ 266, 275 HGB abgestimmt.
- Kontierung prüfen: Vor Jahresabschluss systematisch alle Konten durchgehen und Fehlbuchungen korrigieren (z.B. falsche Zuordnung von Aufwand zu Anlagevermögen).
- Abgrenzungen bilden: Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB für Aufwendungen/Erträge, die wirtschaftlich einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind.
- Rückstellungen bewerten: Bildung von Rückstellungen nach § 249 HGB (Pensionen, Steuern, sonstige Verpflichtungen) mit korrekter Bewertung nach § 253 HGB.
- Überleitungsrechnung erstellen: Vom Buchführungsergebnis zum handelsrechtlichen Jahresabschluss unter Berücksichtigung aller Umgliederungen und Bewertungsanpassungen.
- Vorjahresvergleich sicherstellen: Alle Positionen mit Vorjahreszahlen versehen und bei Änderungen der Gliederung Anpassungen dokumentieren.
Typische Fehlerquellen in der Praxis
| Fehlerquelle | Auswirkung | Korrekturmaßnahme |
|---|---|---|
| Fehlende Abgrenzungen (§ 250 HGB) | Periodenungerechte Erfolgsermittlung | Transitorische Posten buchen |
| Falsche Anlagenbewertung | Über-/Unterbewertung Vermögen | AfA-Plan prüfen, außerplanmäßige Abschreibungen |
| Saldierung Forderungen/Verbindlichkeiten | Verstoß gegen § 246 Abs. 2 HGB | Bruttoausweis wiederherstellen |
| Fehlende Rückstellungen | Zu hoher Gewinnausweis | Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden |
| Falsche GuV-Gliederung (GKV/UKV) | Unvergleichbarkeit zum Vorjahr | Gliederungsschema beibehalten oder Wechsel begründen |
Wer den Jahresabschluss nicht selbst erstellen kann oder möchte, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten transparente Festpreise für die Jahresabschlusserstellung und übernehmen die komplette gesetzeskonforme Gliederung sowie die anschließende Offenlegung beim Unternehmensregister – ohne Wartezeiten und mit rechtssicherer Prüfung durch zugelassene Steuerberater.
Offenlegung und Prüfung: Gliederungsanforderungen bei Veröffentlichung
Nach § 325 HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Der offenzulegende Jahresabschluss muss die gesetzliche Gliederung nach §§ 266, 275 HGB einhalten, andernfalls droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro).
Offenlegungsumfang nach Größenklassen (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) | Verkürzt | Entfällt | Entfällt (bei Ergänzung unter Bilanz) | Entfällt |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) | Verkürzt möglich | Keine Offenlegungspflicht (§ 326) | Ja, verkürzt | Entfällt |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) | Vollständig | Verkürzt möglich (§ 277) | Ja, erweitert | Ja |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) | Vollständig | Vollständig | Ja, umfassend | Ja |
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften unterliegen zudem der Abschlussprüfungspflicht nach § 316 HGB. Der Abschlussprüfer prüft unter anderem die Einhaltung der Gliederungsvorschriften und vermerkt Verstöße im Bestätigungsvermerk. Ein eingeschränkter oder versagter Bestätigungsvermerk kann erhebliche Folgen haben (Kreditvergabe, Reputation, Haftungsfragen).
Fristen im Jahresabschlussprozess (Bilanzstichtag 31.12.2025)
31.12.2025
Bilanzstichtag
30.11.2026
Feststellung (klein, § 42a GmbHG)
31.08.2026
Feststellung (mittel/groß, § 42a GmbHG)
31.12.2026
Offenlegung (§ 325 HGB)
Achtung
Ordnungsgeldrisiko: Bei verspäteter oder fehlerhafter Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Auch formale Fehler in der Gliederung (z.B. fehlende Vorjahreszahlen, falsche Positionsbezeichnungen) können zur Zurückweisung der Einreichung führen und die Frist gefährden.
„Die Offenlegung ist der letzte Schritt im Jahresabschlussprozess – und häufig der heikelste. Wir prüfen jeden Jahresabschluss vor Einreichung nicht nur auf materielle Richtigkeit, sondern auch auf Gliederungskonformität. Gerade bei Größenklassenwechseln oder erstmaliger Offenlegung lohnt sich die Begleitung durch einen Steuerberater, um Ordnungsgelder zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Besonderheiten und Sonderfälle bei der Gliederung
Neben der Standardgliederung nach §§ 266, 275 HGB existieren zahlreiche Sonderfälle und branchenspezifische Besonderheiten. Bestimmte Rechtsformen und Branchen unterliegen erweiterten oder abweichenden Gliederungsvorschriften, die zusätzlich zu den allgemeinen HGB-Normen zu beachten sind.
Branchenspezifische Gliederungsvorschriften
- Kreditinstitute: Gliederung nach § 266 HGB entfällt, stattdessen spezielle Formblätter nach RechKredV (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute)
- Versicherungen: Eigene Gliederungsschemata nach VersVergV und VAG
- Personenhandelsgesellschaften mit natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter: Keine Pflicht zur Gliederung nach §§ 266, 275 HGB, aber oft freiwillige Anwendung
- Konzerne: Konsolidierte Gliederung nach §§ 294 ff. HGB mit zusätzlichen Positionen (Anteile nicht beherrschender Gesellschafter, Konsolidierungskreis etc.)
- Kapitalmarktorientierte Unternehmen: Zusätzlich Anforderungen nach IFRS bzw. DRS (Deutsche Rechnungslegungs Standards)
Umgliederungen und Positionswechsel
In bestimmten Fällen ist eine Umgliederung einzelner Posten erforderlich oder zulässig. Beispiel: Forderungen mit einer Restlaufzeit über einem Jahr können wahlweise im Umlaufvermögen (mit Vermerk der Restlaufzeit) oder im Anlagevermögen ausgewiesen werden. § 268 Abs. 4 und 5 HGB schreiben vor, dass Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert zu vermerken sind.
Zusätzliche Gliederungspflichten
| Sonderfall | Rechtsgrundlage | Zusätzliche Anforderung |
|---|---|---|
| Organschaft | § 264 Abs. 3 HGB | Abweichende Ergebnisverwendung, Ausweis Ausgleichsposten |
| Beteiligungen an Personengesellschaften | § 271 HGB | Equity-Bewertung, gesonderter Ausweis |
| Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten | § 256a HGB | Bewertung zum Stichtagskurs, Angabe im Anhang |
| Latente Steuern | § 274 HGB | Gesonderter Aktivposten bzw. Passivposten |
| Haftungsverhältnisse | § 251 HGB | Vermerk unter der Bilanz oder im Anhang |
Hinweis
Hinweis für GmbH-Geschäftsführer: Bei Umstrukturierungen, Beteiligungserwerb oder internationalen Geschäften sollten die Gliederungsvorschriften frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Fehlende oder fehlerhafte Zusatzangaben führen regelmäßig zu Prüfungsanmerkungen und können im Einzelfall die Feststellung des Jahresabschlusses verzögern.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Gliederung von GuV und Bilanz im Jahresvergleich ändern?
Grundsätzlich verlangt § 265 Abs. 1 HGB Stetigkeit der Darstellung – die Gliederung soll über mehrere Geschäftsjahre vergleichbar bleiben. Ein Wechsel des GuV-Verfahrens (z. B. von GKV zu UKV) oder eine Umstellung der Bilanzgliederung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und im Anhang zu erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).
Was passiert, wenn meine Bilanzgliederung nicht § 266 HGB entspricht?
Eine Bilanz, die nicht dem gesetzlichen Schema folgt, erfüllt die Mindestanforderungen an Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) nicht. Dies kann die Feststellung des Jahresabschlusses gefährden und bei Offenlegung zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB führen. Zudem kann der Abschlussprüfer Einwendungen erheben oder gar den Bestätigungsvermerk verweigern.
Welche Software unterstützt die automatische HGB-Gliederung?
Moderne Buchhaltungs- und Bilanzierungssoftware (z. B. DATEV, Lexware, SAP) enthält HGB-Kontenrahmen (SKR 03, SKR 04) und Summen-/Saldenlisten-Export mit automatischer Zuordnung zu den Gliederungspositionen nach § 266 und § 275 HGB. Der Steuerberater prüft die Zuordnungen und passt diese bei Bedarf an, bevor der Jahresabschluss festgestellt wird.
Muss ich bei einer Einzelfirma (e. K.) ebenfalls § 266 und § 275 HGB beachten?
Nein. Die Pflicht zur Gliederung nach § 266 und § 275 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften (§ 264 ff. HGB) und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften (§ 264a HGB). Einzelkaufleute unterliegen zwar der Buchführungspflicht nach § 238 HGB, dürfen ihre Bilanz und GuV aber frei gliedern – sofern sie keine Publizitätspflicht nach PublG trifft.
Darf ich Posten in der Bilanz weglassen, wenn sie den Wert null haben?
Ja. Nach § 265 Abs. 8 Satz 2 HGB müssen unbesetzte Posten nicht aufgeführt werden – es sei denn, das Vorjahr weist einen Wert aus. In diesem Fall empfiehlt sich die Darstellung mit null, um die Vergleichbarkeit zu wahren. Die Gliederungsstruktur selbst bleibt davon unberührt.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 275 HGB – Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, § 265 HGB – Allgemeine Gliederungsgrundsätze, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


