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Lesedauer

16–23 Minuten

OnlineBilanzBlogGewerbesteuererklärung Wiesbaden

Gewerbesteuererklärung Wiesbaden 2026: Hebesatz & Fristen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Gewerbetreibende in Wiesbaden müssen ihre Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen und dabei den kommunalen Hebesatz von 460 % beachten. Die Erklärung umfasst die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG mit Hinzurechnungen, Kürzungen und der Berücksichtigung von Verlustvorträgen. Dieser Leitfaden erklärt Fristen, Zuständigkeiten, Berechnungsgrundlagen und die digitale Einreichung über ELSTER für 2026. Ähnliche Regelungen gelten auch für die Gewerbesteuererklärung in Leverkusen, wo jedoch ein abweichender Hebesatz zur Anwendung kommt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Gewerbesteuererklärung in Wiesbaden ist für alle Gewerbetreibenden verpflichtend und wird beim Finanzamt Wiesbaden eingereicht. Der Gewerbeertrag wird aus dem steuerlichen Gewinn durch Hinzurechnungen (z. B. Finanzierungsanteile nach § 8 GewStG) und Kürzungen ermittelt. Die Stadt Wiesbaden wendet 2026 einen Hebesatz von 460 % an. Abgabefrist ist grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres, bei Steuerberater-Mandaten verlängert bis 30. April 2027.

Was ist die Gewerbesteuererklärung und wer muss sie in Wiesbaden abgeben?

Die Gewerbesteuererklärung ist eine eigenständige Steuererklärung, die von jedem gewerblichen Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss. Sie dient als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 14 GewStG. Anders als die Körperschaftsteuer, die dem Bund zusteht, fließt die Gewerbesteuer der Stadt Wiesbaden als hebeberechtigte Gemeinde zu und stellt für die hessische Landeshauptstadt eine zentrale Einnahmequelle dar.

Zur Abgabe verpflichtet sind alle Gewerbebetriebe im Sinne des § 2 GewStG, die in Wiesbaden eine Betriebsstätte unterhalten. Dazu zählen insbesondere:

  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – unabhängig von Gewinnhöhe grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig
  • Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) – sobald sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben
  • Einzelunternehmen – bei Überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG
  • Zweigniederlassungen – wenn die Betriebsstätte in Wiesbaden liegt, auch bei Hauptsitz außerhalb

Freibetrag und Hebesatz Wiesbaden 2026

Der Gewerbesteuerfreibetrag liegt 2026 bei 24.500 Euro Gewerbeertrag. Die Stadt Wiesbaden wendet seit 2014 einen Hebesatz von 460 % an – einer der höchsten in Hessen. Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro ergibt sich damit eine Gewerbesteuer von rund 16.100 Euro. Eine exakte Berechnung der Gewerbesteuer in Wiesbaden berücksichtigt den Messbetrag (3,5 % nach § 11 Abs. 2 GewStG) und die Hinzurechnungen bzw. Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG.

Auch wenn kein Gewinn erzielt wurde oder der Freibetrag nicht überschritten wird, empfiehlt sich die fristgerechte Abgabe einer Nullmeldung, um Rückfragen oder automatisierte Schätzungen durch das Finanzamt zu vermeiden.

Zuständiges Finanzamt und Abgabefristen für die Gewerbesteuererklärung in Wiesbaden

Für Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Wiesbaden ist das Finanzamt Wiesbaden I oder das Finanzamt Wiesbaden II zuständig – abhängig vom Sitz des Unternehmens und der Art der Rechtsform. Die Zuständigkeit wird durch die Hessische Finanzverwaltung nach internen Kriterien verteilt; eine genaue Zuordnung erfolgt durch die Steuernummer, die bei Anmeldung des Gewerbes vergeben wird.

Finanzamt Zuständigkeit Adresse
Finanzamt Wiesbaden I Kapitalgesellschaften, GmbH, UG, größere Personengesellschaften Mecklenburgische Str. 1, 65203 Wiesbaden
Finanzamt Wiesbaden II Einzelunternehmen, kleinere Personengesellschaften, Freiberufler (falls gewerblich tätig) Mecklenburgische Str. 1, 65203 Wiesbaden

Abgabefristen 2026

Die gesetzliche Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung richtet sich nach § 149 Abs. 2 AO. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt bei Erstellung durch einen Steuerberater die Frist bis zum 31. Juli 2027. Bei Selbsterstellung ohne steuerlichen Berater endet die Frist bereits am 31. Juli 2026.

Verspätungszuschlag und Zwangsgeld

Bei Fristversäumnis setzt das Finanzamt nach § 152 AO automatisch einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat fest – bei einer GmbH mit Steuerschuld über 25.000 Euro können dies mehrere tausend Euro sein. Zusätzlich kann ein Zwangsgeld nach § 329 AO angedroht werden. Eine rechtzeitige Fristverlängerung ist nur bei begründetem Antrag und vor Fristablauf möglich.

Wer seine Gewerbesteuererklärung digital über ELSTER einreicht, profitiert von schnellerer Bearbeitung und kann Belege bei Bedarf nachreichen. Das Finanzamt Wiesbaden akzeptiert ausschließlich elektronische Übermittlung für Kapitalgesellschaften gemäß § 5b EStG.

Berechnung des Gewerbeertrags: Gewinn, Hinzurechnungen und Kürzungen nach GewStG

Der Gewerbeertrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer und wird nach den §§ 7–10 GewStG ermittelt. Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, wie er für die Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer ermittelt wird – also der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach Anpassungen durch steuerliche Korrekturen (§ 7 Satz 1 GewStG).

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Um den Gewerbeertrag zu neutralisieren und eine gleichmäßige Belastung unabhängig von der Finanzierungsstruktur zu erreichen, sind bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen:

  • Finanzierungsanteile in Mieten und Pachten – 25 % der Aufwendungen über 200.000 Euro jährlich (§ 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG)
  • Schuldzinsen – 25 % über einem Freibetrag von 200.000 Euro (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
  • Lizenzgebühren an nahestehende Personen – 25 % über 200.000 Euro (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG)
  • Anteile an Gewinnausschüttungen von Personengesellschaften – falls diese selbst gewerbesteuerpflichtig sind (§ 8 Nr. 8 GewStG)

Kürzungen nach § 9 GewStG

Auf der anderen Seite können bestimmte Erträge vom Gewerbeertrag abgezogen werden:

  • 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes – soweit zum Anlagevermögen gehörend (§ 9 Nr. 1 GewStG)
  • Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften – um Doppelbelastung zu vermeiden (§ 9 Nr. 2 GewStG)
  • Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften – zu 100 % steuerfrei, soweit im handelsrechtlichen Gewinn enthalten (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG)

„Viele GmbH-Geschäftsführer übersehen die Hinzurechnung von Miet- und Zinsanteilen. Gerade bei hohen Finanzierungskosten oder Sale-and-Lease-Back-Modellen kann der Gewerbeertrag dadurch erheblich steigen. Eine saubere Dokumentation und vorausschauende Planung sind hier entscheidend.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Nach Hinzurechnungen und Kürzungen wird der bereinigte Gewerbeertrag um den Freibetrag von 24.500 Euro gemindert (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Anschließend wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet (§ 11 Abs. 2 GewStG), woraus sich der Gewerbesteuermessbetrag ergibt. Dieser wird mit dem Hebesatz der Stadt Wiesbaden (460 %) multipliziert.

Hebesatz Wiesbaden 2026: 460 % im regionalen Vergleich

Die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer hängt entscheidend vom Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde ab. Wiesbaden hat seit 2014 einen Hebesatz von 460 % festgelegt – einer der höchsten in Hessen und deutlich über dem Bundesdurchschnitt von rund 410 %. Der Hebesatz wird durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und kann jährlich angepasst werden.

Gemeinde Hebesatz 2026 Gewerbesteuer bei 100.000 € Gewerbeertrag
Wiesbaden 460 % 16.100 €
Mainz 440 % 15.400 €
Frankfurt am Main 460 % 16.100 €
Rüdesheim am Rhein 380 % 13.300 €
Taunusstein 400 % 14.000 €
Eltville am Rhein 380 % 13.300 €

Für eine GmbH mit einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro ergibt sich folgende Berechnung: Gewerbeertrag (100.000 €) abzüglich Freibetrag (24.500 €) = 75.500 € maßgeblicher Gewerbeertrag. Messbetrag: 75.500 € × 3,5 % = 2.642,50 €. Gewerbesteuer: 2.642,50 € × 460 % = 12.155,50 €.

Standortwahl und Betriebsstättenverlagerung

Der Hebesatzunterschied zwischen Wiesbaden (460 %) und umliegenden Gemeinden wie Eltville oder Rüdesheim (380 %) kann bei größeren Gewerbeerträgen einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Eine Verlagerung der Betriebsstätte ist jedoch nur dann gewerbesteuerlich wirksam, wenn die tatsächliche Geschäftsleitung und operative Tätigkeit nachweislich am neuen Standort erfolgt (§ 12 AO). Reine Briefkastenfirmen werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Wiesbaden rechtfertigt den hohen Hebesatz mit umfangreichen kommunalen Leistungen, guter Infrastruktur und der Nähe zu Frankfurt. Für viele Unternehmen überwiegt der Standortvorteil gegenüber der höheren Steuerlast – insbesondere im Dienstleistungssektor und bei wissensbasierten Branchen.

Erforderliche Unterlagen und Anlagen zur Gewerbesteuererklärung

Die Gewerbesteuererklärung besteht aus dem Hauptvordruck GewSt 1 A sowie ergänzenden Anlagen, abhängig von der Rechtsform und der Komplexität des Unternehmens. Für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Wiesbaden sind folgende Unterlagen regelmäßig erforderlich:

  • Formular GewSt 1 A – Hauptvordruck mit Angaben zu Gewinn, Hinzurechnungen und Kürzungen
  • Anlage Zerlegung (GewSt 3) – bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden
  • Jahresabschluss – Bilanz und GuV gemäß § 242, § 264 HGB, bei Offenlegungspflicht zusätzlich Anhang
  • E-Bilanz – elektronische Übermittlung der Bilanz gemäß § 5b EStG für Kapitalgesellschaften verpflichtend
  • Körperschaftsteuererklärung – da der Gewinn aus der KSt-Erklärung Ausgangspunkt für die Gewerbesteuer ist
  • Nachweise zu Hinzurechnungen – z. B. Mietverträge, Darlehensverträge, Lizenzvereinbarungen bei Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
  • Nachweise zu Kürzungen – z. B. Beteiligungsnachweise, Einheitswertbescheide bei Grundbesitz

Besonderheiten bei Organschaft und Beteiligungen

Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG – etwa wenn eine GmbH als Tochtergesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in eine andere Kapitalgesellschaft eingegliedert ist – wird der Gewerbeertrag beim Organträger zusammengefasst. In diesem Fall sind zusätzlich der Gewinnabführungsvertrag, Gesellschaftsverträge und eine detaillierte Aufstellung der Organgesellschaften vorzulegen.

Wer Beteiligungen an Personengesellschaften hält, muss die Anlage GewSt 1 C ausfüllen, um Gewinnanteile und etwaige Kürzungen nach § 9 Nr. 2, 3 GewStG nachzuweisen.

„Die vollständige und strukturierte Zusammenstellung aller Unterlagen spart erheblich Zeit – sowohl für den Steuerberater als auch für die Bearbeitung beim Finanzamt. Wer frühzeitig die E-Bilanz vorbereitet und Nachweise digital ablegt, vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Veranlagung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über ELSTER. Papierformulare werden vom Finanzamt Wiesbaden für Kapitalgesellschaften nicht mehr akzeptiert.

Besonderheiten für GmbH, UG und Personengesellschaften bei der Gewerbesteuererklärung

Die Gewerbesteuerpflicht und Ermittlung des Gewerbeertrags unterscheiden sich erheblich je nach Rechtsform. Während Kapitalgesellschaften grundsätzlich als Gewerbebetrieb gelten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), hängt die Gewerbesteuerpflicht von Personengesellschaften von der Art ihrer Tätigkeit ab.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Für GmbH und UG gilt: Jede Tätigkeit ist kraft Rechtsform gewerblich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Der Gewinn aus der Körperschaftsteuererklärung bildet den Ausgangspunkt für die Gewerbesteuerermittlung. Geschäftsführergehälter sind in voller Höhe abzugsfähig, soweit angemessen (§ 8 Abs. 3 KStG) – überhöhte Gehälter werden als verdeckte Gewinnausschüttung wieder hinzugerechnet.

Besonderheit: Die Gewerbesteuer selbst ist nicht abzugsfähig. Sie mindert also weder den körperschaftsteuerlichen noch den gewerbesteuerlichen Gewinn. Für die Gesellschafter-Geschäftsführer besteht jedoch die Möglichkeit, die Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer anzurechnen (§ 35 EStG) – allerdings nur bei natürlichen Personen als Gesellschafter.

GmbH / UG

Kraft Rechtsform immer gewerbesteuerpflichtig. Freibetrag 24.500 €. Gewinn = Basis aus KSt-Erklärung. Keine Anrechnung auf KSt, aber § 35 EStG für Gesellschafter möglich.

Personengesellschaft (OHG, KG, GbR)

Nur bei gewerblicher Tätigkeit steuerpflichtig. Freibetrag 24.500 €. Gewinn einheitlich und gesondert festgestellt. Anrechnung auf ESt der Gesellschafter nach § 35 EStG.

Personengesellschaften: OHG, KG, GbR

Personengesellschaften sind nur dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben oder wenn sie eine gewerblich geprägte Personengesellschaft darstellen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Eine GbR von Freiberuflern bleibt gewerbesteuerfrei, solange sie nicht gewerblich infiziert wird – etwa durch Beteiligung einer GmbH.

Der Gewerbeertrag wird einheitlich und gesondert festgestellt (§ 14 Abs. 5 GewStG, § 180 AO) und auf die Gesellschafter verteilt. Jeder Gesellschafter kann seine anteilige Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen (§ 35 EStG), wodurch die faktische Belastung für kleine und mittlere Gewerbeerträge reduziert wird.

Gewerbliche Prägung und Infektionswirkung

Achtung: Sobald an einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) beteiligt ist und keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter die Geschäftsführung ausübt, gilt die Gesellschaft als gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Dann wird auch eine sonst freiberufliche oder vermögensverwaltende Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig.

Wer als GmbH-Geschäftsführer in Wiesbaden zusätzlich an einer Personengesellschaft beteiligt ist, sollte die steuerliche Gestaltung im Vorfeld genau prüfen lassen – insbesondere bei geplanten Umstrukturierungen oder Beteiligungserwerben.

Häufige Fehler bei der Gewerbesteuererklärung und Prüfungsschwerpunkte des Finanzamts Wiesbaden

Das Finanzamt Wiesbaden prüft Gewerbesteuererklärungen zunehmend automatisiert und mit Fokus auf typische Risikobereiche. Folgende Fehler führen besonders häufig zu Rückfragen, Nachforderungen oder sogar Schätzungen:

1. Unvollständige oder fehlerhafte Hinzurechnungen

Viele Unternehmen übersehen die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen in Miet- und Pachtzahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG. Besonders bei Sale-and-Lease-Back-Modellen oder bei Anmietung von Betriebsimmobilien sind 25 % der über 200.000 Euro liegenden Aufwendungen hinzuzurechnen. Fehlt diese Position, fordert das Finanzamt Nachweise und korrigiert den Gewerbeertrag nach oben.

2. Fehlerhafte Kürzungen bei Beteiligungen

Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG für Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird häufig fehlerhaft angesetzt – etwa wenn die Mindestbeteiligungsquote von 15 % nicht erreicht wird oder wenn die Beteiligung nicht im Anlagevermögen gehalten wird. Auch Veräußerungsgewinne unterliegen besonderen Regelungen (§ 7 Satz 2 GewStG), die im Einzelfall komplex sind.

3. Fehlende oder verspätete E-Bilanz

Seit 2012 ist die E-Bilanz für Kapitalgesellschaften verpflichtend (§ 5b EStG). Wer die Bilanz nicht im vorgeschriebenen XBRL-Format übermittelt, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO sowie eine Fristverlängerungsverweigerung. Das Finanzamt Wiesbaden besteht auf vollständige Taxonomie-Einreichung inklusive aller Pflichtfelder.

  • Alle Hinzurechnungen nach § 8 GewStG vollständig erfassen (Miete, Zinsen, Lizenzen)
  • Kürzungen nur bei erfüllten Voraussetzungen ansetzen (Beteiligungsquote, Anlagevermögen)
  • E-Bilanz fristgerecht und fehlerfrei im XBRL-Format übermitteln
  • Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden Zerlegung korrekt vornehmen (§ 28 ff. GewStG)
  • Nachweise zu allen außergewöhnlichen Positionen digital vorhalten
  • Gewerbesteuervorauszahlungen korrekt absetzen und in der Erklärung angeben

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Komplexität der Hinzurechnungen. Gerade beim Übergang von der Ist- zur Sollbesteuerung oder bei komplexen Konzernstrukturen lohnt sich die professionelle Begleitung durch einen Steuerberater – das spart nicht nur Steuern, sondern auch Nerven und Zeit bei Rückfragen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer unsicher ist, ob alle Positionen korrekt erfasst sind, kann im Vorfeld eine unverbindliche Plausibilitätsprüfung durch einen Steuerberater vornehmen lassen. Viele Fehler lassen sich so bereits vor Einreichung korrigieren – und teure Nachforderungen vermeiden.

Gewerbesteuervorauszahlungen, Bescheid und Nachzahlungen: So funktioniert die Abrechnung

Die Gewerbesteuer wird – wie Körperschaft- und Einkommensteuer – im Vorauszahlungsverfahren erhoben. Das Finanzamt Wiesbaden setzt nach § 19 GewStG quartalsweise Vorauszahlungen fest, die jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig werden. Die Höhe richtet sich nach dem zuletzt bekannten Gewerbeertrag oder – bei Neugründungen – nach einer Schätzung.

Anpassung der Vorauszahlungen bei veränderten Verhältnissen

Wenn sich der voraussichtliche Gewerbeertrag erheblich geändert hat – etwa durch Umsatzrückgang, Investitionen oder Strukturänderungen – kann nach § 19 Abs. 3 GewStG eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden. Der Antrag ist formlos möglich, muss aber plausibel begründet und durch eine aktuelle BWA oder Gewinnprognose belegt werden. Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Umgekehrt kann das Finanzamt die Vorauszahlungen auch von Amts wegen erhöhen, wenn es von einem höheren Gewerbeertrag ausgeht – etwa nach Auswertung der letzten Steuererklärung.

Gewerbesteuerbescheid und Nachzahlung bzw. Erstattung

Nach Einreichung der Gewerbesteuererklärung erlässt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid (§ 14 GewStG), der die Höhe des Messbetrags festsetzt. Dieser Bescheid wird an die Stadt Wiesbaden weitergeleitet, die dann den Gewerbesteuerbescheid erlässt und darin die tatsächliche Steuerschuld unter Anwendung des Hebesatzes von 460 % berechnet.

Die geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet. Ergibt sich eine Nachzahlung, wird diese einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Bei Erstattungen überweist die Stadt Wiesbaden den Überschuss zurück – inklusive Zinsen nach § 233a AO, soweit die Vorauszahlungen erheblich überhöht waren.

Zinsen und Stundung

Nachzahlungen über 1.000 Euro werden gemäß § 233a AO ab 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahrs mit 0,15 % pro Monat verzinst (effektiv 1,8 % p. a.). Bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen kann bei der Stadtkasse Wiesbaden ein Stundungsantrag gestellt werden – dieser ist jedoch nur bei erheblicher Härte und meist gegen Zinsen erfolgreich.

Wer regelmäßig hohe Nachzahlungen hat, sollte die Vorauszahlungen anpassen lassen, um Liquiditätsplanung und Cashflow besser steuern zu können. Eine quartalsweise Rücklagenbildung auf einem separaten Konto hilft, böse Überraschungen zu vermeiden.

Digitale Einreichung über ELSTER und Unterstützung durch Steuerberater in Wiesbaden

Die Gewerbesteuererklärung ist für Kapitalgesellschaften ausschließlich elektronisch über das Portal ELSTER (Elektronische Steuererklärung) einzureichen. Papierformulare werden vom Finanzamt Wiesbaden nicht mehr akzeptiert. Die Authentifizierung erfolgt über das ELSTER-Zertifikat, das nach einmaliger Registrierung heruntergeladen und installiert werden muss.

Vorteile der digitalen Einreichung

  • Schnellere Bearbeitung – automatisierte Plausibilitätsprüfung direkt bei Einreichung
  • Fristwahrung – elektronischer Eingang wird dokumentiert und gilt als Nachweis
  • Automatische Übernahme von Vorjahreswerten – spart Zeit bei wiederkehrenden Positionen
  • Integrierte E-Bilanz-Schnittstelle – Bilanz und Steuererklärung können zusammen übermittelt werden
  • Statusverfolgung – jederzeit einsehbar, ob die Erklärung eingegangen und in Bearbeitung ist

Steuerberater-Unterstützung: Wann lohnt sich die Beauftragung?

Die Gewerbesteuererklärung ist zwar grundsätzlich selbst erstellbar – für GmbH und UG ist jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters aus mehreren Gründen empfehlenswert:

  • Fristverlängerung bis 31. Juli 2027 statt 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 3 AO)
  • Vollständige Erfassung aller Hinzurechnungen und Kürzungen – Steueroptimierung durch Fachkenntnis
  • Rechtssichere E-Bilanz – korrekte XBRL-Taxonomie und Vermeidung von Rückfragen
  • Haftungsschutz – Steuerberater haften für fehlerhafte Erklärungen nach § 52 StBerG
  • Beratung zu Gestaltungsoptionen – z. B. Betriebsaufspaltung, Verlustnutzung, Organschaft

„Unsere Mandanten schätzen vor allem die Zeitersparnis und die Gewissheit, dass alle steuerlichen Spielräume genutzt werden. Gerade bei größeren GmbH oder komplexen Strukturen zahlt sich die Steuerberater-Begleitung schnell aus – oft schon durch eine einzige korrekt angesetzte Kürzung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer den Jahresabschluss und die Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange nach einem freien Termin suchen zu müssen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen die gesamte Erstellung, Prüfung und fristgerechte Einreichung – digital koordiniert und rechtssicher.

Verlustverrechnung und Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer: Besonderheiten nach § 10a GewStG

Anders als bei der Körperschaftsteuer gelten für die Gewerbesteuer besondere Regelungen zum Verlustabzug. Nach § 10a GewStG können Fehlbeträge aus früheren Erhebungszeiträumen vom Gewerbeertrag abgezogen werden – allerdings mit zeitlichen und betraglichen Beschränkungen.

Verlustabzug bis 1 Million Euro unbeschränkt

Bis zu einem Gewerbeertrag von 1 Million Euro können Verlustvorträge in voller Höhe abgezogen werden (§ 10a Satz 2 GewStG). Für den übersteigenden Betrag ist der Verlustabzug auf 60 % beschränkt. Dies bedeutet: Bei einem Gewerbeertrag von 2 Millionen Euro können maximal 1,6 Millionen Euro Verluste verrechnet werden (1 Mio. + 60 % von 1 Mio.).

Gewerbeertrag vor Verlustabzug Maximal abziehbarer Verlustvortrag Verbleibender steuerpflichtiger Gewerbeertrag
500.000 € 500.000 € (100 %) 0 €
1.500.000 € 1.300.000 € (1 Mio. + 60 % von 500 T€) 200.000 €
3.000.000 € 2.200.000 € (1 Mio. + 60 % von 2 Mio.) 800.000 €

Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel

Besondere Vorsicht ist bei Anteilseignerwechseln geboten: Nach § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c KStG gehen Verlustvorträge anteilig oder vollständig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an eine neue Gesellschaftergruppe übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Ab 2022 gilt eine Verschärfung: Bei einer Übertragung von mehr als 50 % gehen die Verluste vollständig verloren, sofern keine Ausnahmetatbestände greifen (z. B. Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel).

Gesellschafterwechsel und Verlustuntergang

Wer plant, Anteile an einer GmbH zu verkaufen oder neue Gesellschafter aufzunehmen, sollte die Auswirkungen auf bestehende Verlustvorträge unbedingt vor Vertragsunterzeichnung prüfen lassen. Oft können durch Gestaltungen (z. B. gestaffelte Übertragung unter 50 %, Kapitalerhöhung statt Anteilsverkauf) Verluste gerettet werden. Auch die Fortführung der bisherigen Geschäftstätigkeit ist Voraussetzung – reine Mantelkäufe sind unzulässig.

Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag wird gesondert festgestellt (§ 10a Satz 6 GewStG) und ist unabhängig vom körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag zu verfolgen. In der Praxis sollte daher bei jeder Gewerbesteuererklärung die aktuelle Höhe des Verlustvortrags geprüft und dokumentiert werden.

Für Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen aus Gründungsjahren oder Krisenphasen kann eine strukturierte Verlustnutzungsplanung erhebliche Steuerersparnisse bringen – insbesondere in Kombination mit Investitionsabzugsbeträgen oder Sonderabschreibungen nach § 7g EStG.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Freiberufler in Wiesbaden eine Gewerbesteuererklärung abgeben?

Nein. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler) sind von der Gewerbesteuer befreit und müssen keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die Gewerbesteuerpflicht betrifft ausschließlich Gewerbetreibende nach § 15 EStG sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG.

Kann ich die Gewerbesteuer auf meine Einkommensteuer anrechnen lassen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Natürliche Personen und Personengesellschaften können das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) ist eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer nicht möglich; die Gewerbesteuer ist dort eine eigenständige Betriebsausgabe.

Was passiert, wenn ich die Gewerbesteuererklärung zu spät einreiche?

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Wiesbaden einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO erheben, der mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat beträgt. Zusätzlich können Zwangsgelder zur Erzwingung der Abgabe festgesetzt werden. Bei erheblicher Verspätung droht außerdem eine Schätzung des Gewerbeertrags durch das Finanzamt, die häufig nachteilig ausfällt.

Gilt der Hebesatz von Wiesbaden auch für Betriebsstätten außerhalb der Stadt?

Nein. Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden wird der Gewerbeertrag nach § 28 ff. GewStG auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt (Zerlegung). Jede Gemeinde wendet dann ihren eigenen Hebesatz auf den ihr zugewiesenen Anteil an. Die Zerlegung erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne oder anderen Aufteilungsmaßstäben.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Gewerbesteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften?

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ein Freibetrag von 24.500 Euro. Der Freibetrag wird vom Gewerbeertrag abgezogen, bevor die Steuermesszahl angewendet wird. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) haben keinen Freibetrag und zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Wo finde ich Informationen zu geänderten Hebesätzen oder aktuellen Änderungen in Wiesbaden?

Aktuelle Hebesätze und Änderungen werden von der Stadt Wiesbaden auf der offiziellen Website veröffentlicht. Auch das Finanzamt Wiesbaden informiert über relevante Neuerungen. Für verbindliche Auskünfte zu individuellen Sachverhalten steht das Finanzamt oder ein Steuerberater in Wiesbaden zur Verfügung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), Abgabenordnung (AO), Einkommensteuergesetz (EStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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