Geringwertige Wirtschaftsgüter absetzen 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bieten Unternehmen die Möglichkeit, bewegliche Anlagegüter bis zu bestimmten Wertgrenzen sofort steuerlich abzusetzen oder über einen Sammelposten abzuschreiben. Welche Wertgrenzen 2026 gelten, wie Sie Anschaffungskosten korrekt ermitteln und welche Aufzeichnungspflichten nach § 6 Abs. 2 EStG bestehen, erfahren Sie in diesem Leitfaden. Wer seinen Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Kurzantwort
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare, bewegliche Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro netto. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro können 2026 sofort abgeschrieben werden, Güter zwischen 250 und 1.000 Euro über einen Sammelposten mit fünfjähriger Abschreibung. Voraussetzung ist die selbstständige Nutzbarkeit nach § 6 Abs. 2 EStG, und es bestehen Aufzeichnungspflichten für den Sammelposten.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
- Welche Wertgrenzen gelten 2026?
- Sofortabzug bei Wirtschaftsgütern bis 250 Euro
- Sammelposten für Wirtschaftsgüter 250–1.000 Euro
- Selbstständige Nutzbarkeit prüfen
- Anschaffungskosten richtig ermitteln
- Aufzeichnungspflichten für GWG
- Strategische Gestaltung der GWG-Abschreibung
- GWG in Bilanz und Steuererklärung
- Häufige Fehler vermeiden
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Sie dürfen im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden, ohne dass eine Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erforderlich ist.
Die Vorschrift ermöglicht eine erhebliche Vereinfachung der Buchführung und Bilanzierung, da auf die sonst übliche planmäßige Abschreibung verzichtet werden kann. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die korrekte Anwendung der GWG-Regelung von großer praktischer Bedeutung, da sie unmittelbar die Liquidität und die Steuerlast beeinflusst.
Die drei zentralen Voraussetzungen
- Beweglichkeit: Das Wirtschaftsgut muss körperlich beweglich sein (z. B. Computer, Büromöbel, Werkzeuge). Unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude oder Gebäudeteile sind ausgeschlossen.
- Abnutzbarkeit: Das Wirtschaftsgut muss einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Grundstücke oder Finanzanlagen scheiden daher aus.
- Selbstständige Nutzbarkeit: Das Wirtschaftsgut muss für sich allein nutzbar sein, ohne dass es in ein anderes Wirtschaftsgut eingefügt werden muss. Diese Voraussetzung ist in der Praxis häufig streitbehaftet.
Hinweis
Ein Drucker ist selbstständig nutzbar, auch wenn er an einen Computer angeschlossen wird. Eine Festplatte, die fest in einen Server eingebaut wird, gilt hingegen nicht als selbstständig nutzbar und ist als Herstellungsaufwand dem Server zuzurechnen.
Welche Wertgrenzen gelten 2026 für geringwertige Wirtschaftsgüter?
Der Gesetzgeber hat für geringwertige Wirtschaftsgüter drei verschiedene Wertgrenzen definiert, die jeweils unterschiedliche steuerliche Wahlrechte und Pflichten auslösen. Stand 2026 gelten unverändert die Schwellenwerte, die durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität festgelegt wurden.
| Wertgrenze (netto) | Steuerliche Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| bis 250 Euro | Sofortabzug als Betriebsausgabe (Wahlrecht: auch normale AfA möglich) | § 6 Abs. 2 EStG |
| 250,01 bis 800 Euro | Wahlrecht: Sofortabzug als GWG oder Sammelposten-AfA | § 6 Abs. 2 und 2a EStG |
| 800,01 bis 1.000 Euro | Nur Sammelposten-AfA über 5 Jahre (kein Sofortabzug) | § 6 Abs. 2a EStG |
| über 1.000 Euro | Reguläre AfA über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer | § 7 EStG |
Entscheidend sind stets die Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also ohne Umsatzsteuer. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen wie die GmbH ist daher der Nettobetrag maßgeblich. Bei gemischt genutzten Gegenständen oder nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern gelten die Bruttobeträge.
Achtung
Vorsicht bei Anschaffungen kurz vor dem Jahresende: Die Zuordnung zum Wirtschaftsjahr richtet sich nach dem Lieferzeitpunkt, nicht nach dem Zahlungszeitpunkt. Ein am 30.12.2025 bestellter, aber erst am 02.01.2026 gelieferter Laptop kann erst 2026 als GWG abgesetzt werden.
„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Mandanten die Wertgrenzen falsch anwenden, weil sie Brutto- und Nettobeträge verwechseln oder Zusatzkosten wie Versand und Inbetriebnahme nicht in die Anschaffungskosten einbeziehen. Eine saubere Dokumentation bereits bei der Beschaffung spart später Arbeit in der Buchhaltung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie funktioniert der Sofortabzug bei Wirtschaftsgütern bis 250 Euro?
Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 250 Euro (netto) besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ein Wahlrecht: Das Unternehmen kann die Anschaffungskosten entweder sofort und vollständig als Betriebsausgabe abziehen oder das Wirtschaftsgut aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer planmäßig abschreiben.
Der Sofortabzug ist bilanziell und steuerlich zulässig, führt aber dazu, dass das Wirtschaftsgut nicht im Anlagevermögen aktiviert wird. Stattdessen wird es direkt erfolgswirksam aufwandswirksam erfasst. Dies senkt den Gewinn des laufenden Jahres und damit die Steuerlast.
Buchungstechnische Umsetzung
In der Praxis wird der Sofortabzug über ein eigenes Aufwandskonto gebucht, z. B. Geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR 03: Konto 4855, SKR 04: Konto 6260). Die Buchung lautet typischerweise:
- Soll: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Aufwandskonto)
- Haben: Bank / Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Hinweis
Wichtig: Auch wenn das GWG nicht aktiviert wird, muss es im Anlageverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG gesondert geführt werden. Dort ist zu vermerken, dass ein Sofortabzug erfolgt ist. Das dient der Nachprüfbarkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Das Wahlrecht kann für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert ausgeübt werden. Es ist also zulässig, einige Wirtschaftsgüter bis 250 Euro sofort abzuziehen und andere planmäßig abzuschreiben. Allerdings muss die Entscheidung im Jahr der Anschaffung getroffen und dokumentiert werden.
Wie setzen Sie Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro ab?
Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250,01 Euro bis 1.000 Euro (netto) sieht § 6 Abs. 2a EStG die sogenannte Sammelposten-AfA (auch Poolabschreibung genannt) vor. Dabei werden alle im Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter in diesem Wertebereich in einem Sammelposten zusammengefasst und einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben.
Funktionsweise des Sammelpostens
Der Sammelposten wird im Jahr der Bildung mit 20 % (1/5) abgeschrieben, in den vier Folgejahren ebenfalls mit jeweils 20 %. Die Abschreibung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter. Nach fünf Jahren ist der Sammelposten vollständig abgeschrieben.
Wahlrecht bei 250–800 Euro
Bei Wirtschaftsgütern zwischen 250,01 und 800 Euro besteht ein Wahlrecht: Sie können entweder als GWG sofort abgezogen oder in den Sammelposten eingestellt werden. Dieses Wahlrecht ermöglicht eine flexible Steuerplanung.
Pflicht bei 800–1.000 Euro
Bei Wirtschaftsgütern zwischen 800,01 und 1.000 Euro besteht keine Wahlmöglichkeit mehr: Sie müssen in den Sammelposten eingestellt werden, sofern die Sammelposten-Option gewählt wurde. Ein Sofortabzug ist ausgeschlossen.
Achtung
Achtung: Die Option für die Sammelposten-AfA muss für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Wer sich für den Sammelposten entscheidet, muss alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro einbeziehen. Eine gemischte Behandlung innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.
Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten ausgeschieden (z. B. durch Verkauf oder Entnahme), hat dies keine Auswirkung auf die weitere Abschreibung des Sammelpostens. Der Posten wird unverändert über die fünf Jahre abgeschrieben, ein Ausscheiden einzelner Güter führt weder zu einer Gewinnkorrektur noch zu einer Anpassung der Abschreibungsraten.
„Die Sammelposten-AfA ist verwaltungstechnisch einfach, weil keine individuelle Erfassung und Überwachung der Nutzungsdauer erforderlich ist. Allerdings sollten Unternehmen zu Beginn des Jahres entscheiden, ob sie die Poolabschreibung nutzen möchten – eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie prüfen Sie die selbstständige Nutzbarkeit korrekt?
Die selbstständige Nutzbarkeit ist das am häufigsten umstrittene Merkmal bei der GWG-Beurteilung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar, wenn es für sich allein einer bestimmten betrieblichen Funktion dienen kann, ohne dass es in ein anderes Wirtschaftsgut eingefügt werden muss.
Maßgebliche Kriterien der BFH-Rechtsprechung
- Funktionale Selbstständigkeit: Das Wirtschaftsgut muss eine eigenständige betriebliche Funktion erfüllen können.
- Keine zwingende Verbindung: Eine bloße Verbindung mit anderen Gegenständen (z. B. Anschluss an Strom oder Netzwerk) schließt die selbstständige Nutzbarkeit nicht aus.
- Austauschbarkeit: Wenn das Wirtschaftsgut ohne wesentlichen Aufwand gegen ein anderes ausgetauscht werden kann, spricht dies für selbstständige Nutzbarkeit.
- Keine wesentliche Bestandteile: Wird das Gut zum wesentlichen Bestandteil eines anderen Wirtschaftsguts (§ 93 ff. BGB), entfällt die selbstständige Nutzbarkeit.
| Wirtschaftsgut | Selbstständig nutzbar? | Begründung |
|---|---|---|
| Desktop-PC | Ja | Eigenständige betriebliche Funktion, nicht fest verbaut |
| Monitor | Ja | Kann an verschiedene Computer angeschlossen werden |
| Tastatur, Maus | Ja | Selbstständig austauschbar, eigenständige Funktion |
| Arbeitsspeicher (RAM) | Nein | Muss in Computer eingebaut werden, nicht für sich nutzbar |
| Bürostuhl | Ja | Eigenständige Nutzung ohne Integration in anderes Gut |
| Software-Lizenz (unbefristet) | Ja | Kann selbstständig genutzt werden (bei unbefristeten Lizenzen) |
| Servereinschub (Blade) | Nein | Nur in Verbindung mit Server-Chassis funktionsfähig |
| Smartphone | Ja | Vollständig eigenständig nutzbar |
Hinweis
In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise: Würde ein Dritter das Wirtschaftsgut einzeln erwerben und nutzen können? Falls ja, liegt selbstständige Nutzbarkeit vor.
Besonders bei IT-Hardware ist die Abgrenzung komplex. Während externe Festplatten, USB-Sticks und Peripheriegeräte regelmäßig als selbstständig nutzbar gelten, sind interne Komponenten wie Grafikkarten, Netzteile oder Lüfter in der Regel als unselbstständige Bestandteile einzuordnen und erhöhen die Anschaffungskosten des Hauptgeräts.
Welche Kosten zählen zu den Anschaffungskosten eines GWG?
Die Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB umfassen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Für die Prüfung der GWG-Wertgrenzen ist die vollständige und korrekte Ermittlung der Anschaffungskosten entscheidend, da bereits geringe Zusatzkosten zum Überschreiten der Grenzwerte führen können.
Bestandteile der Anschaffungskosten
-
Kaufpreis (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen)
-
Anschaffungsnebenkosten (Transportkosten, Verpackung, Zölle, Versicherung)
-
Nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. nachträgliche Erweiterungen oder Verbesserungen)
-
Kosten der Inbetriebnahme und Montage (Installationskosten, Konfigurationsaufwand)
-
Nicht abzugsfähige Vorsteuern (bei teilweiser Verwendung für steuerfreie Umsätze)
Von den Anschaffungskosten abzuziehen sind Anschaffungspreisminderungen wie Rabatte, Skonti, Boni oder Rückvergütungen. Auch nachträgliche Preisnachlässe mindern die Anschaffungskosten und können dazu führen, dass ein zunächst über der Wertgrenze liegendes Wirtschaftsgut nachträglich als GWG behandelt werden kann.
Achtung
Praxisproblem: Ein Laptop kostet 780 Euro netto, die Versandkosten betragen 25 Euro. Die Gesamtanschaffungskosten liegen bei 805 Euro und überschreiten damit die 800-Euro-Grenze für den GWG-Sofortabzug. Das Wirtschaftsgut muss in den Sammelposten eingestellt werden.
Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern sind die tatsächlichen Anschaffungskosten maßgeblich, nicht etwa ein fiktiver Neuwert. Auch unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter (z. B. Schenkungen) können unter bestimmten Voraussetzungen als GWG behandelt werden, wobei der Teilwert als Anschaffungskosten gilt.
Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzug
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen (Regelfall bei GmbH) ist die Umsatzsteuer nicht Bestandteil der Anschaffungskosten, da sie als Vorsteuer abgezogen werden kann. Maßgeblich ist der Nettobetrag.
Umsatzsteuer ohne Vorsteuerabzug
Ist das Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt oder wird das Gut für steuerfreie Umsätze verwendet, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten. Es gilt dann der Bruttobetrag.
Welche Aufzeichnungspflichten gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter?
Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Steuerpflichtige verpflichtet, für geringwertige Wirtschaftsgüter ein gesondertes Verzeichnis zu führen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut sofort abgezogen oder in einen Sammelposten eingestellt wird. Das Verzeichnis dient der Dokumentation und Nachprüfbarkeit der GWG-Behandlung durch die Finanzverwaltung.
Mindestangaben im GWG-Verzeichnis
- Bezeichnung des Wirtschaftsguts (konkrete Beschreibung, nicht nur allgemeine Kategorie)
- Tag der Anschaffung oder Herstellung
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Nettobetrag)
- Art der Abschreibung (Sofortabzug, Sammelposten, normale AfA)
- Bei Sammelposten: Zuordnung zum jeweiligen Jahresposten
Das Verzeichnis kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. In der Praxis empfiehlt sich die Integration in die Anlagenbuchhaltung oder die Nutzung separater GWG-Listen in der Buchhaltungssoftware. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre gemäß § 147 Abs. 3 AO.
Hinweis
Empfehlung: Ergänzen Sie das Verzeichnis um zusätzliche Angaben wie Lieferant, Rechnungsnummer und Standort. Dies erleichtert die Zuordnung bei Betriebsprüfungen und die Inventur. Zudem sollte bei Ausscheiden (Verkauf, Verschrottung) ein entsprechender Vermerk erfolgen.
Bei Sammelposten ist zusätzlich für jedes Wirtschaftsjahr ein separater Posten zu bilden und über fünf Jahre zu verfolgen. Das bedeutet, dass im sechsten Jahr nach Einführung der Sammelposten-AfA bis zu fünf parallele Sammelposten (für die Jahre 2022–2026) nebeneinander existieren können.
„Viele Unternehmen vernachlässigen die ordnungsgemäße Führung des GWG-Verzeichnisses. Bei Betriebsprüfungen führt dies regelmäßig zu Diskussionen und kann dazu führen, dass die Finanzverwaltung den Sofortabzug versagt. Eine saubere Dokumentation von Anfang an spart erheblichen Aufwand.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie gestalten Sie die GWG-Abschreibung strategisch optimal?
Die GWG-Regelungen eröffnen erhebliche Gestaltungsspielräume, die für die Steuerplanung genutzt werden können. Entscheidend ist dabei die Abwägung zwischen Liquiditätsvorteil durch sofortigen Abzug und bilanzieller Darstellung. Für GmbH-Geschäftsführer bieten sich verschiedene strategische Ansätze.
Liquiditätsorientierte vs. bilanzorientierte Strategie
Liquiditätsorientierung
Maximaler Sofortabzug aller GWG bis 800 Euro führt zu sofortiger Gewinnminderung und niedrigerer Steuerbelastung im laufenden Jahr. Diese Strategie eignet sich bei hohen Gewinnen oder wenn Liquidität geschont werden soll.
Bilanzorientierung
Verzicht auf Sofortabzug und normale AfA oder Sammelposten-Nutzung führen zu höherem Anlagevermögen und gestreckterer Aufwandsverteilung. Dies kann bei Kreditverhandlungen oder beim Unternehmensverkauf vorteilhaft sein.
Zeitliche Steuerung der Anschaffungen
Da GWG im Jahr der Anschaffung (= Lieferung, nicht Zahlung) vollständig abgesetzt werden können, lässt sich durch zeitliche Steuerung von Beschaffungen der Gewinn gezielt beeinflussen. Bei hohen Gewinnen können Investitionen auf das laufende Jahr vorgezogen werden, bei niedrigen Gewinnen können sie ins Folgejahr verschoben werden.
-
Prüfen Sie zum Jahresende die Gewinnsituation und identifizieren Sie geplante Anschaffungen
-
Bei hohem Gewinn: Vorziehen von GWG-Anschaffungen noch im laufenden Jahr
-
Bei niedrigem Gewinn oder Verlust: Verschieben von Anschaffungen ins Folgejahr
-
Achten Sie auf den tatsächlichen Lieferzeitpunkt (maßgeblich ist nicht die Bestellung)
-
Dokumentieren Sie die Entscheidung für Sofortabzug oder Sammelposten zu Jahresbeginn
Achtung
Vorsicht vor übermäßiger Gestaltung: Die Anschaffung muss betrieblich veranlasst sein. Reine Steuersparmodelle ohne wirtschaftlichen Hintergrund sind als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO angreifbar.
Für Unternehmen mit ungleichmäßiger Ertragslage kann die Sammelposten-AfA Vorteile bieten, da sie die Aufwandsverteilung über fünf Jahre glättet. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn in einem Jahr außerordentlich hohe Anschaffungen anfallen, die bei Sofortabzug zu einem ungewollten Verlust führen würden.
„Die optimale GWG-Strategie hängt von der individuellen Situation ab. Wir empfehlen unseren Mandanten, bereits bei der Investitionsplanung die steuerlichen Auswirkungen einzubeziehen und die GWG-Behandlung frühzeitig festzulegen. Eine nachträgliche Optimierung ist nur eingeschränkt möglich.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte und dabei eine vorausschauende Steuergestaltung wünscht, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere Steuerberater beraten Sie bereits im laufenden Geschäftsjahr zu optimalen Abschreibungsstrategien.
Wie wirken sich GWG in Bilanz und Steuererklärung aus?
Die bilanzielle und steuerliche Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter unterscheidet sich grundlegend von der normalen Abschreibung von Anlagevermögen. Sowohl in der Handelsbilanz nach § 264 HGB als auch in der Steuerbilanz nach § 5 EStG wirken sich GWG auf verschiedene Positionen aus.
Auswirkungen auf die Bilanz
- Bei Sofortabzug (bis 800 Euro): Das GWG wird nicht im Anlagevermögen aktiviert. Der Aufwand erscheint direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen.
- Bei Sammelposten-AfA (250–1.000 Euro): Der Sammelposten wird als gesonderter Posten im Anlagevermögen unter Sonstige Anlagen oder als Unterpunkt der Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen und jährlich um 20 % vermindert.
- Bei normaler AfA: Das Wirtschaftsgut wird regulär im Anlagevermögen aktiviert und erscheint unter der zutreffenden Position (z. B. technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung).
In der Handelsbilanz besteht für GWG ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB. Das bedeutet, dass auch handelsrechtlich der Sofortabzug zulässig ist. In der Praxis wird aus Vereinfachungsgründen regelmäßig die steuerliche Behandlung auch handelsrechtlich übernommen, um Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz zu vermeiden.
Auswirkungen auf die Steuererklärung
In der Anlage GK – Gewinnermittlung bei Gewerbebetrieb zur Körperschaftsteuererklärung wird der steuerliche Gewinn ermittelt. Der Sofortabzug von GWG mindert den steuerlichen Gewinn und damit die Körperschaftsteuer (15 %) sowie den Gewerbeertrag und die Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz).
15 %
Körperschaftsteuer
~14 %
Gewerbesteuer (durchschnittlich)
~29 %
Gesamtsteuerersparnis pro abgesetztem Euro
Bei einem GWG-Sofortabzug von 10.000 Euro ergibt sich also eine sofortige Steuerersparnis von rund 2.900 Euro (bei durchschnittlichem Gewerbesteuerhebesatz). Diese Liquiditätswirkung ist ein wesentlicher Vorteil der GWG-Regelung.
Hinweis
Wichtig für die E-Bilanz: Bei elektronischer Übermittlung der Bilanz über XBRL müssen GWG und Sammelposten korrekt in den entsprechenden Taxonomie-Positionen ausgewiesen werden. Moderne Buchhaltungssoftware unterstützt dies automatisch.
Im Anlageverzeichnis, das als Anlage zum Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen ist (§ 325 HGB), müssen auch die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter nachvollziehbar dargestellt werden. Die sofort abgesetzten GWG werden zwar nicht im regulären Anlagenspiegel geführt, sind aber im separaten GWG-Verzeichnis dokumentiert.
Welche Fehler sollten Sie bei der GWG-Abschreibung vermeiden?
In der Praxis beobachten Steuerberater und Betriebsprüfer regelmäßig typische Fehler bei der Anwendung der GWG-Regelungen. Diese führen häufig zu Nachforderungen, weil der Sofortabzug versagt wird und nachträgliche Korrekturen erforderlich werden.
Die häufigsten Fehlerquellen
| Fehler | Folge | Vermeidung |
|---|---|---|
| Brutto statt Netto gerechnet | Versagung des Sofortabzugs bei Überschreitung der Grenze | Immer Nettobeträge bei Vorsteuerabzug verwenden |
| Nebenkosten nicht einbezogen | Nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten führt zur Aktivierungspflicht | Alle Anschaffungsnebenkosten (Versand, Installation) erfassen |
| Selbstständige Nutzbarkeit falsch beurteilt | Nicht als GWG absetzbarer Aufwand | Bei Zweifel BFH-Rechtsprechung prüfen |
| Sammelposten-Option nicht durchgängig angewendet | Verwerfung der gesamten GWG-Behandlung des Jahres | Zu Jahresbeginn einheitlich entscheiden und dokumentieren |
| GWG-Verzeichnis nicht geführt | Versagung des Sofortabzugs mangels Nachweisbarkeit | Verzeichnis parallel zur Buchhaltung pflegen |
| Keine Aufzeichnung bei Ausscheiden | Unklarheiten bei Inventur und Betriebsprüfung | Abgänge dokumentieren (Verkauf, Verschrottung, Entnahme) |
| Liefertermin falsch zugeordnet | Falsche Periodenabgrenzung | Lieferdatum, nicht Bestelldatum ist maßgeblich |
Achtung
Besonders problematisch: Die gemischte Anwendung von Sofortabzug und Sammelposten innerhalb eines Jahres. Wer sich für den Sammelposten entscheidet, muss alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro einbeziehen – Ausnahmen sind nicht zulässig.
Korrekturmöglichkeiten
Wird ein Fehler erst im Folgejahr oder bei der Betriebsprüfung entdeckt, sind Korrekturen grundsätzlich möglich, aber aufwändig. Bei fehlerhaftem Sofortabzug muss das Wirtschaftsgut nachträglich aktiviert und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei fehlerhafter Nichtberücksichtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG erfolgen.
Die Finanzverwaltung ist bei formellen Fehlern (z. B. unvollständiges GWG-Verzeichnis) nicht immer streng, wenn die materielle Berechtigung nachgewiesen werden kann. Dennoch sollte die ordnungsgemäße Dokumentation von Anfang an erfolgen, um Diskussionen zu vermeiden.
„Die meisten Fehler entstehen durch Unwissenheit oder fehlende Dokumentation. Wir raten unseren Mandanten, bereits bei der Beschaffung die GWG-Fähigkeit zu prüfen und alle Belege vollständig zu erfassen. Eine nachträgliche Rekonstruktion ist oft schwierig und kostet mehr Zeit als eine saubere Ersterfassung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Für GmbH, die ihre Buchhaltung selbst führen, aber bei der Jahresabschlusserstellung Unterstützung benötigen, bietet OnlineBilanz.de die Möglichkeit, den Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater erstellen zu lassen – mit vorheriger Prüfung der GWG-Behandlung und transparenter Festpreisgestaltung.
Häufig gestellte Fragen
Können geringwertige Wirtschaftsgüter auch bei Anschaffung auf Raten sofort abgesetzt werden?
Ja, maßgeblich sind die gesamten Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung, nicht die Zahlungsmodalitäten. Auch bei Ratenkauf oder Leasing mit Kaufoption gilt die Wertgrenze für die Gesamtanschaffungskosten. Der Sofortabzug oder Sammelposten ist im Jahr der Anschaffung bzw. Lieferung vorzunehmen.
Gilt die GWG-Regelung auch für Freiberufler und Kleinunternehmer?
Ja, die GWG-Regelung nach § 6 Abs. 2 EStG gilt für alle Gewinnermittler – unabhängig von Rechtsform oder Größe. Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Kleinunternehmer und Gewerbetreibende können GWG nutzen, sofern sie den Gewinn steuerlich ermitteln.
Was passiert, wenn ein GWG aus dem Sammelposten vorzeitig ausscheidet?
Bei Veräußerung, Entnahme oder Untergang eines Wirtschaftsguts aus dem Sammelposten bleibt die fünfjährige Abschreibung unverändert. Es erfolgt keine Einzelausbuchung. Erlöse oder Versicherungsleistungen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, der Sammelposten wird gleichmäßig weiter abgeschrieben.
Können auch gebrauchte Wirtschaftsgüter als GWG abgesetzt werden?
Ja, entscheidend sind die Anschaffungskosten des Unternehmens, nicht der ursprüngliche Neupreis. Liegt der Kaufpreis eines gebrauchten Wirtschaftsguts (z. B. Notebook, Möbel) netto bis 1.000 Euro, kann es als GWG behandelt werden – entweder Sofortabzug bis 250 Euro oder Sammelposten bis 1.000 Euro.
Wie wirkt sich die Umsatzsteuer auf die GWG-Wertgrenzen aus?
Die Wertgrenzen (250 Euro, 1.000 Euro) gelten netto, ohne Umsatzsteuer, sofern das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG, die keine Vorsteuer abziehen, zählt der Bruttobetrag. Maßgeblich ist immer der Betrag, der als Anschaffungskosten aktiviert wird.
Kann ich zwischen Sofortabzug und Sammelposten jährlich wechseln?
Ja, das Wahlrecht zwischen Sofortabzug (bis 250 Euro) und Sammelposten (250–1.000 Euro) kann jährlich neu ausgeübt werden. Eine Bindung über mehrere Jahre besteht nicht. Die gewählte Methode muss jedoch für alle im jeweiligen Jahr angeschafften GWG einheitlich angewendet werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), § 6 EStG – Bewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


