Gebäude bewerten 2026: Anleitung für Jahresabschluss
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bewertung von Gebäuden im Jahresabschluss gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Rechnungswesen – von der korrekten Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden über die planmäßige Abschreibung bis zur außerplanmäßigen Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung. Dieser Leitfaden erklärt die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze nach § 253 HGB und zeigt, wie Sie Gebäude rechtskonform bilanzieren.
Kurzantwort
Gebäude werden im Jahresabschluss zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 253 HGB). Der Kaufpreis muss zwischen abschreibbarem Gebäude und nicht abschreibbarem Grund und Boden aufgeteilt werden. Bei dauerhafter Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich.
Inhaltsverzeichnis
- Warum müssen Gebäude im Jahresabschluss bewertet werden?
- Was gehört zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes?
- Wie werden Gebäude planmäßig abgeschrieben?
- Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf Gebäude erforderlich?
- Wie wird ein Gebäude bei Nutzungswechsel oder Entnahme bewertet?
- Wie erfolgt die Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden?
- Wie werden Gebäude im Jahresabschluss ausgewiesen und erläutert?
- Welche Fehler bei der Gebäudebewertung sollten Sie vermeiden?
Warum müssen Gebäude im Jahresabschluss bewertet werden?
Gebäude zählen zu den bedeutendsten Vermögensgegenständen vieler Unternehmen und unterliegen nach § 253 HGB strengen Bewertungsvorschriften. Die korrekte Bewertung ist nicht nur handelsrechtlich vorgeschrieben, sondern auch steuerlich relevant: Sie bestimmt die Höhe der Abschreibungen und damit die Gewinnermittlung über viele Jahre hinweg.
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter bedeutet dies: Jedes im Anlagevermögen aktivierte Gebäude muss zum Bilanzstichtag zutreffend bewertet werden. Fehler bei der Erstbewertung oder Folgebewertung können zu falschen Bilanzergebnissen, Ordnungsgeldern bei fehlerhafter Offenlegung und im Extremfall zu steuerlichen Nachforderungen führen.
Handelsrechtliche Pflicht zur Bewertung
Nach § 246 Abs. 1 HGB sind alle Vermögensgegenstände in der Bilanz anzusetzen. Gebäude als Sachanlagen müssen mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig abgeschrieben werden. Eine willkürliche oder geschätzte Bewertung ist nicht zulässig.
Praxis-Hinweis
Die Bewertung von Gebäuden wirkt sich unmittelbar auf die Eigenkapitalquote und die Bonität Ihrer GmbH aus. Banken und Investoren prüfen diese Positionen besonders intensiv — eine nachvollziehbare Dokumentation der Bewertungsmethodik ist daher unerlässlich.
Was gehört zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes?
Die Erstbewertung eines Gebäudes erfolgt nach § 255 Abs. 1 und 2 HGB. Dabei ist streng zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu unterscheiden, da beide unterschiedliche Sachverhalte abbilden.
Anschaffungskosten bei Kauf eines Gebäudes
Zu den Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB zählen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dies umfasst:
- Kaufpreis des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil, dieser wird separat aktiviert)
- Notarkosten und Grunderwerbsteuer, soweit sie auf das Gebäude entfallen
- Maklerprovisionen anteilig für das Gebäude
- Kosten für Baugutachten, Wertgutachten oder Baulastenprüfung
- Kosten für sofortige Instandsetzungen, die zur Betriebsbereitschaft erforderlich sind
Herstellungskosten bei Neubau oder wesentlichem Umbau
Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB entstehen, wenn das Gebäude selbst errichtet oder wesentlich erweitert wird. Hierzu gehören alle Materialkosten, Fertigungskosten und angemessene Teile der Gemeinkosten. Auch Zinsen für Fremdkapital können unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden (§ 255 Abs. 3 HGB).
Aktivierungspflichtig
- Material- und Baukosten
- Architekten- und Ingenieurhonorare
- Baugenehmigungsgebühren
- Fertigungsgemeinkosten (anteilig)
Nicht aktivierungsfähig
- Allgemeine Verwaltungskosten
- Vertriebskosten
- Forschungs- und Entwicklungskosten (§ 255 Abs. 2a HGB)
- Fremdkapitalzinsen nach Fertigstellung
„In der Praxis erleben wir häufig, dass Geschäftsführer Anschaffungs- und Herstellungskosten vermischen oder nachträgliche Instandhaltungskosten fälschlicherweise aktivieren. Eine saubere Abgrenzung ist aber steuerlich und bilanzrechtlich entscheidend — sonst drohen Korrekturen im Betriebsprüfungsverfahren.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie werden Gebäude planmäßig abgeschrieben?
Gebäude unterliegen nach § 253 Abs. 3 HGB der planmäßigen Abschreibung. Diese bildet die voraussichtliche Nutzungsdauer ab und verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer. Handelsrechtlich ist die lineare Abschreibung üblich, steuerlich gelten besondere Regelungen nach § 7 Abs. 4 EStG.
Handelsrechtliche Abschreibung
Im Handelsrecht ist die Nutzungsdauer nach betriebsgewöhnlicher Erfahrung zu schätzen. Für Gebäude sind Nutzungsdauern von 25 bis 50 Jahren üblich, abhängig von Bauart, Bausubstanz und Nutzung. Bei Wohngebäuden wird häufig mit 50 Jahren, bei gewerblich genutzten Gebäuden mit 33 bis 40 Jahren kalkuliert.
Steuerrechtliche Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG
Steuerlich gibt es feste Abschreibungssätze nach § 7 Abs. 4 EStG:
- 2 % p. a. für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden (Nutzungsdauer 50 Jahre)
- 2,5 % p. a. für Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden (Nutzungsdauer 40 Jahre)
- 3 % p. a. für gewerblich genutzte Gebäude in bestimmten Fördergebieten (Sonderabschreibungen nach § 7g EStG möglich)
| Gebäudetyp | Handelsrechtliche ND | Steuerliche AfA-Satz | Jährliche AfA bei 1 Mio. € |
|---|---|---|---|
| Wohngebäude (Neubau) | 50 Jahre | 2 % | 20.000 € |
| Bürogebäude (Neubau) | 33–40 Jahre | 2 % | 20.000 € |
| Altbau vor 1925 | 40 Jahre | 2,5 % | 25.000 € |
| Gewerbeimmobilie (gefördert) | 33 Jahre | 3 % | 30.000 € |
Achtung: Grund und Boden nicht abschreiben
Der Anteil des Grund und Bodens darf nicht abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Bei gemischten Anschaffungskosten ist daher eine Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude und Grundstück zwingend erforderlich — am besten mittels eines Sachverständigengutachtens oder nach den Vorgaben des BMF-Schreibens zur Kaufpreisaufteilung.
Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf Gebäude erforderlich?
Neben der planmäßigen Abschreibung kann eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB notwendig werden, wenn der beizulegende Wert des Gebäudes dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Dies ist bei Kapitalgesellschaften eine Pflicht, nicht nur ein Wahlrecht.
Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung
- Dauerhafte Wertminderung durch Marktveränderungen (z. B. Leerstand, Strukturwandel im Stadtteil)
- Schwere Baumängel oder Altlasten (z. B. Asbest, Kontamination)
- Rechtliche Nutzungseinschränkungen (z. B. Denkmalschutzauflagen, Bauverbote)
- Technische oder wirtschaftliche Obsoleszenz (z. B. veraltete Gebäudetechnik, hohe Sanierungskosten)
Handelsrechtlich muss die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft sein. Kurzfristige Marktschwankungen rechtfertigen keine außerplanmäßige Abschreibung. Steuerrechtlich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn der Teilwert nachweislich unter dem Buchwert liegt.
Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB
Entfällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot. Die Zuschreibung darf jedoch nur bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen. Steuerrechtlich ist die Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG verpflichtend.
„Wir erleben regelmäßig, dass außerplanmäßige Abschreibungen auf Immobilien aus Vorsicht unterlassen werden — aus Angst vor steuerlichen Diskussionen. Das ist falsch: Liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, ist die Abschreibung handelsrechtlich vorgeschrieben. Eine ordentliche Dokumentation der Gründe schützt vor späteren Beanstandungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie wird ein Gebäude bei Nutzungswechsel oder Entnahme bewertet?
Ein Nutzungswechsel liegt vor, wenn ein Gebäude von der betrieblichen in die private Sphäre übergeht (Entnahme) oder umgekehrt (Einlage). Beide Vorgänge sind bewertungstechnisch sorgfältig zu dokumentieren, da sie steuerliche und bilanzielle Konsequenzen haben.
Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die Entnahme mit dem Teilwert zu bewerten, mindestens jedoch mit dem Buchwert. Der Teilwert entspricht dem gemeinen Wert, also dem Verkehrswert des Gebäudes zum Entnahmezeitpunkt. Die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert führt zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn.
Handelsrechtlich wird die Entnahme nach § 272 Abs. 1 Nr. 4 HGB mit dem Buchwert ausgebucht und die Differenz zum Teilwert als außerordentlicher Ertrag behandelt. Eine Bewertung zum Verkehrswert ist erforderlich, wenn das Gebäude anschließend im Privatvermögen verbleibt.
Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen
Bei der Einlage gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG der Teilwert als Anschaffungskosten, höchstens jedoch die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einlegenden. Liegt der Teilwert über den historischen Anschaffungskosten, entsteht kein steuerpflichtiger Gewinn — die Einlage erfolgt mit dem niedrigeren Wert.
-
Verkehrswertgutachten zum Zeitpunkt der Entnahme/Einlage einholen
-
Buchwert des Gebäudes aus der Anlagenbuchhaltung ermitteln
-
Differenz zwischen Buchwert und Teilwert als Entnahmegewinn versteuern
-
Notarielle Beurkundung bei Eigentumsübertragung vorbereiten
-
AfA-Bemessungsgrundlage für die Zukunft dokumentieren
Tipp für Geschäftsführer
Ein Nutzungswechsel sollte immer zu einem steuerlich günstigen Zeitpunkt erfolgen. Eine Entnahme bei hohem Buchwert führt zu geringen Entnahmegewinnen. Lassen Sie sich hierzu frühzeitig beraten — eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich.
Wie erfolgt die Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden?
Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks muss der Gesamtkaufpreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 255 HGB aufgeteilt werden in einen Gebäudeanteil (abschreibbar) und einen Grundstücksanteil (nicht abschreibbar). Diese Aufteilung hat erheblichen Einfluss auf die Höhe der Abschreibungen und damit auf das steuerliche Ergebnis.
Methoden der Kaufpreisaufteilung
Es gibt mehrere anerkannte Methoden, die vom Finanzamt akzeptiert werden:
- Gutachterliche Aufteilung: Ein öffentlich bestellter Sachverständiger ermittelt den Verkehrswert von Gebäude und Grund und Boden separat. Diese Methode ist am sichersten, aber auch kostenintensiv.
- BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung: Das Bundesfinanzministerium stellt eine Excel-Arbeitshilfe bereit, die auf Bodenrichtwerten und typisierten Gebäudewerten basiert. Diese Methode wird von den Finanzbehörden grundsätzlich anerkannt.
- Verhältnis der Verkehrswerte: Der Kaufpreis wird nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt, die aus öffentlichen Vergleichswerten (z. B. Gutachterausschüsse) abgeleitet werden.
| Methode | Aufwand | Rechtssicherheit | Kosten |
|---|---|---|---|
| Sachverständigengutachten | Hoch | Sehr hoch | 2.000–5.000 € |
| BMF-Arbeitshilfe | Mittel | Hoch | Keine (selbst anwendbar) |
| Bodenrichtwert-Methode | Gering | Mittel | Gering (ggf. Beratung) |
| Vertraglich vereinbart | Gering | Niedrig (Prüfungsrisiko!) | Keine |
Vorsicht bei willkürlicher Aufteilung
Eine willkürliche oder nicht nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung wird vom Finanzamt regelmäßig beanstandet. Auch eine vertraglich vereinbarte Aufteilung ist nur dann bindend, wenn sie den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht. Dokumentieren Sie die Aufteilung sorgfältig und legen Sie Nachweise (Bodenrichtwerte, Vergleichspreise) bei.
„Die Kaufpreisaufteilung ist eine der häufigsten Streitpunkte bei Betriebsprüfungen. Wir empfehlen unseren Mandanten, bereits beim Kauf ein Gutachten oder die BMF-Arbeitshilfe zu nutzen — das spart später Diskussionen und vermeidet Steuernachzahlungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie werden Gebäude im Jahresabschluss ausgewiesen und erläutert?
Der korrekte Ausweis von Gebäuden im Jahresabschluss erfolgt nach den Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2 HGB. Gebäude sind unter Sachanlagen im Anlagevermögen auszuweisen, konkret unter der Position A.II.1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken.
Ausweis in der Bilanz
In der Bilanz wird der Netto-Buchwert ausgewiesen, also Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen. Der Ausweis erfolgt in folgender Struktur:
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten (brutto)
- Abzüglich kumulierte Abschreibungen
- Abzüglich außerplanmäßige Abschreibungen
- Zuzüglich Zuschreibungen (falls zutreffend)
- = Buchwert (Netto)
Erläuterungen im Anhang nach § 284 HGB
Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ist nach § 284 Abs. 3 HGB ein Anlagenspiegel im Anhang vorgeschrieben. Dieser zeigt die Entwicklung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der kumulierten Abschreibungen und der Buchwerte für jede Anlagekategorie. Zusätzlich sind anzugeben:
- Angewandte Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
- Begründung außerplanmäßiger Abschreibungen oder Zuschreibungen
- Hinweise auf wesentliche Belastungen (z. B. Grundschulden, Hypotheken)
- Angaben zu Sicherungsübereignungen oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen
Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
Der Jahresabschluss mit der Bilanz und dem Anhang ist nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (nicht mehr beim Bundesanzeiger, seit DiRUG vom 01.08.2022). Bei verspäteter Offenlegung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.
Praxis-Tipp: Jahresabschluss digital erstellen lassen
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen oder Wartezeiten, findet bei OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Der Anlagenspiegel, die Bewertungsdokumentation und die fristgerechte Offenlegung werden von unseren zugelassenen Steuerberatern übernommen.
Welche Fehler bei der Gebäudebewertung sollten Sie vermeiden?
Die Bewertung von Gebäuden gehört zu den komplexesten Bereichen der Bilanzierung. In der Praxis treten immer wieder typische Fehler auf, die zu fehlerhaften Jahresabschlüssen, Steuernachzahlungen oder Ordnungsgeldern führen können. Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen:
1. Keine oder fehlerhafte Kaufpreisaufteilung
Der häufigste Fehler: Der Kaufpreis wird nicht oder nur pauschal auf Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt. Dies führt zu falschen Abschreibungen und damit zu einem falschen Gewinnausweis. Das Finanzamt korrigiert solche Fehler regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen — mit rückwirkenden Steuernachzahlungen.
2. Instandhaltung wird als Herstellungskosten aktiviert
Nicht jede Reparatur darf aktiviert werden. Erhaltungsaufwand ist sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, Herstellungskosten müssen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Abgrenzung erfolgt nach R 6.3 EStR und erfordert eine genaue Prüfung der Maßnahmen.
3. Außerplanmäßige Abschreibungen werden unterlassen
Liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, ist die außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB handelsrechtlich verpflichtend. Ein Unterlassen führt zu einer Überbewertung des Anlagevermögens und kann bei der Prüfung des Jahresabschlusses oder im Insolvenzfall zu Haftungsfragen führen.
4. Nutzungsdauern werden willkürlich festgelegt
Die Nutzungsdauer muss nach betriebsgewöhnlicher Nutzung geschätzt werden. Eine zu kurze Nutzungsdauer führt zu überhöhten Abschreibungen und damit zu einem zu niedrigen Gewinn. Steuerlich sind die Vorgaben des § 7 Abs. 4 EStG zwingend zu beachten.
30 %
der Betriebsprüfungen beanstanden Gebäudebewertungen
50–500 T€
durchschnittliche Steuernachzahlung bei fehlerhafter Kaufpreisaufteilung
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB — sonst Ordnungsgeld
„Viele Mandanten kommen erst zu uns, wenn die Betriebsprüfung bereits läuft. Dann ist es oft zu spät für Korrekturen. Wer von Anfang an eine saubere Bewertung dokumentiert, erspart sich nicht nur Steuernachzahlungen, sondern auch den Stress einer langwierigen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Gebäude auch über 50 Jahre abgeschrieben werden?
Ja, die Nutzungsdauer ist individuell nach der tatsächlichen Nutzbarkeit zu bestimmen. Während für gewöhnliche Geschäftsgebäude oft 33 bis 50 Jahre angesetzt werden, können massive Verwaltungsgebäude oder historische Bauwerke auch längere Nutzungsdauern rechtfertigen. Entscheidend ist die nachvollziehbare Schätzung anhand der Bausubstanz, Nutzungsart und Instandhaltung.
Muss ich für jedes Gebäude ein separates Wertgutachten einholen?
Ein externes Gutachten ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber bei komplexen Kaufpreisaufteilungen oder außerplanmäßigen Abschreibungen häufig empfehlenswert. Insbesondere bei gemischt genutzten Immobilien, Betriebsaufspaltungen oder Streit mit dem Finanzamt hilft ein sachverständiges Gutachten, die Bewertung abzusichern. Für Standardfälle genügen oft die amtlichen Bodenrichtwerte und übliche Abschreibungstabellen.
Sind nachträgliche Anschaffungskosten immer aktivierungspflichtig?
Nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. Grunderwerbsteuer-Nachforderungen oder nachträgliche Erschließungsbeiträge) sind aktivierungspflichtig, wenn sie dem Gebäude oder Grundstück direkt zugeordnet werden können. Laufende Instandhaltungen oder Modernisierungen ohne wesentliche Substanzvermehrung können hingegen als Aufwand verbucht werden. Die Abgrenzung erfolgt nach § 255 HGB und den GoB.
Was passiert, wenn die Kaufpreisaufteilung später vom Finanzamt beanstandet wird?
Das Finanzamt kann im Rahmen einer Betriebsprüfung die Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden hinterfragen und eine eigene Aufteilung vornehmen. Dies führt zu Anpassungen der Abschreibung und kann Steuernachzahlungen nach sich ziehen. Um das Risiko zu minimieren, sollte die Aufteilung methodisch nachvollziehbar dokumentiert werden – idealerweise unter Verwendung anerkannter Verfahren wie des Sachwertverfahrens oder amtlicher Bodenrichtwerte.
Darf ich ein Gebäude im Anlagevermögen auf den niedrigeren Verkehrswert abschreiben?
Im Handelsrecht ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert geboten (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Im Steuerrecht gilt für Anlagevermögen das strenge Niederstwertprinzip nur bei dauerhafter Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Vorübergehende Marktschwankungen oder konjunkturelle Einbrüche rechtfertigen keine Abschreibung.
Wie wirkt sich eine Teilveräußerung eines Gebäudes auf die Bewertung aus?
Bei Teilveräußerung (z. B. Verkauf einzelner Eigentumswohnungen aus einem ehemals einheitlichen Gebäude) ist der Restbuchwert auf die verbleibenden Teile neu zu verteilen. Der Veräußerungsgewinn oder -verlust wird aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und anteiligem Buchwert ermittelt. Eine saubere Dokumentation der ursprünglichen Anschaffungskosten und der bisherigen Abschreibung ist hier entscheidend.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 6 EStG – Bewertung des Betriebsvermögens, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


