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Datum

Lesedauer

17–26 Minuten

OnlineBilanzBlogGbR vs GmbH & Co. KG

GbR vs GmbH & Co. KG 2026: Vergleich & Wahl

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Wahl zwischen GbR und GmbH & Co. KG ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen für Gesellschafter. Beide Rechtsformen unterscheiden sich grundlegend in Haftung, Gründungsaufwand, Buchführungspflichten und steuerlicher Behandlung. Dieser Vergleich zeigt Ihnen, welche Rechtsform 2026 für Ihr Vorhaben die richtige ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die GbR ist die einfachste Personengesellschaft mit persönlicher Haftung aller Gesellschafter und geringen Gründungskosten. Die GmbH & Co. KG kombiniert die Flexibilität einer KG mit der Haftungsbeschränkung durch eine GmbH als Komplementärin. Während die GbR kaum Formalitäten erfordert, bringt die GmbH & Co. KG deutlich höhere Gründungs- und Verwaltungskosten, bietet dafür aber umfassenden Haftungsschutz und bessere Finanzierungsmöglichkeiten.

Was ist eine GbR und welche Merkmale kennzeichnen sie?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nach § 705 BGB die einfachste Form einer Personengesellschaft in Deutschland. Sie entsteht bereits durch die vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Ein Handelsregistereintrag ist nicht erforderlich, wodurch die GbR besonders unkompliziert und kostengünstig gegründet werden kann.

Rechtliche Grundlagen und Entstehung

Die GbR entsteht formfrei durch übereinstimmende Willenserklärungen der Gesellschafter. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich, wird aber dringend empfohlen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 705 ff. BGB. Im Gegensatz zu Handelsgesellschaften ist die GbR nicht im Handelsregister eingetragen und unterliegt grundsätzlich nicht den strengen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

Haftung der Gesellschafter

Das zentrale Merkmal der GbR ist die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 HGB analog. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen gesamtschuldnerisch für die Schulden der GbR. Diese Haftungsregelung stellt das größte Risiko für GbR-Gesellschafter dar und unterscheidet die Rechtsform fundamental von Kapitalgesellschaften.

Praxis-Hinweis

Seit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) zum 01.01.2024 ist die GbR rechtsfähig und kann im eigenen Namen Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden. Dies ändert jedoch nichts an der persönlichen Haftung der Gesellschafter.

  • Keine Mindestkapitalanforderung
  • Formfreie Gründung ohne Notarkosten
  • Kein Handelsregistereintrag erforderlich
  • Direkte steuerliche Transparenz: Gewinn wird unmittelbar bei den Gesellschaftern besteuert
  • Unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter
  • Keine Pflicht zur Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses (bei kleineren GbR)
  • Eingeschränkte Außenwirkung und Seriosität im Geschäftsverkehr

Was ist eine GmbH & Co. KG und wie ist sie strukturiert?

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG), bei der die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Diese Konstruktion verbindet die Vorteile der Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft. Die GmbH & Co. KG ist eine der beliebtesten Rechtsformen für mittelständische Unternehmen in Deutschland.

Zweistufige Struktur: Komplementär-GmbH und Kommanditisten

Die Konstruktion besteht aus zwei rechtlich selbständigen Einheiten: Der Komplementär-GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäftsführung übernimmt, aber nach § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 HGB regelmäßig keine Kapitaleinlage leistet, und den Kommanditisten, die als Kapitalgeber fungieren und deren Haftung gemäß § 171 HGB auf ihre Einlage beschränkt ist. Die GmbH haftet zwar unbeschränkt, aber nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen – nicht mit dem Privatvermögen der dahinter stehenden natürlichen Personen.

Komplementär-GmbH

  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
  • Unbeschränkte Haftung (aber nur mit GmbH-Vermögen)
  • Keine oder symbolische Einlage
  • Unterliegt GmbHG und HGB

Kommanditisten

  • Kapitalgeber der KG
  • Haftung beschränkt auf Einlage (§ 171 HGB)
  • Kein ordentliches Geschäftsführungsrecht
  • Kontroll- und Widerspruchsrechte nach § 164, § 166 HGB

Handels- und Steuerrecht

Die GmbH & Co. KG ist nach § 161 HGB i.V.m. § 105 HGB eine Handelsgesellschaft und unterliegt dem Handelsgesetzbuch. Sie muss ins Handelsregister eingetragen werden (§ 162 HGB) und hat gemäß §§ 238 ff. HGB die Pflicht zur doppelten Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses. Steuerlich wird die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft behandelt (§ 15 Abs. 3 EStG) – der Gewinn wird transparent an die Gesellschafter durchgereicht. Die Komplementär-GmbH selbst erwirtschaftet regelmäßig keinen eigenen Gewinn, sondern erhält eine Geschäftsführungsvergütung.

„Die GmbH & Co. KG vereint Haftungsschutz mit steuerlicher Flexibilität. Für wachsende Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern ist sie oft die wirtschaftlich sinnvollste Lösung – erfordert aber eine professionelle Struktur in Buchhaltung und Abschluss.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie unterscheidet sich die Haftung zwischen GbR und GmbH & Co. KG?

Der Haftungsumfang stellt den fundamentalsten Unterschied zwischen beiden Rechtsformen dar und ist für Gesellschafter das wichtigste Entscheidungskriterium. Während bei der GbR alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, ermöglicht die GmbH & Co. KG durch ihre Konstruktion eine weitgehende Haftungsbeschränkung.

Aspekt GbR GmbH & Co. KG
Haftung der Gesellschafter Unbeschränkt, persönlich, gesamtschuldnerisch mit Privatvermögen Kommanditisten: beschränkt auf Einlage; Komplementär-GmbH: auf Gesellschaftsvermögen
Rechtsgrundlage § 128 HGB analog i.V.m. § 714 BGB § 171 HGB (Kommanditist), § 13 Abs. 2 GmbHG (GmbH)
Gläubigerzugriff Direkter Zugriff auf Privatvermögen jedes Gesellschafters Nur auf Einlage (Kommanditist) bzw. Stammkapital der GmbH
Risiko bei Insolvenz Existenzgefährdung für alle Gesellschafter Verlust der Einlagen, Privatvermögen geschützt
Haftungsausschluss möglich? Nein (§ 128 HGB ist zwingend) Ja, durch Konstruktion erreicht

Achtung: Haftungsdurchgriff

Die Haftungsbeschränkung bei der GmbH & Co. KG kann durchbrochen werden, wenn die Komplementär-GmbH unterkapitalisiert ist (Mindestkapital 25.000 €) oder Vermögensvermischung vorliegt. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haften zudem persönlich nach § 64 GmbHG bei Insolvenzverschleppung.

Praktische Konsequenzen für die Geschäftsführung

Die unbeschränkte Haftung bei der GbR führt dazu, dass Gesellschafter bei geschäftlichen Entscheidungen ein erheblich höheres persönliches Risiko tragen. Dies kann die Geschäftstätigkeit einschränken, insbesondere bei kapitalintensiven Projekten, langfristigen Verträgen oder Kreditaufnahmen. Banken und Lieferanten fordern bei GbR häufig zusätzliche Sicherheiten oder persönliche Bürgschaften. Bei der GmbH & Co. KG ist das Risiko kalkulierbarer – die Kommanditisten verlieren maximal ihre Einlage, sofern keine persönlichen Bürgschaften abgegeben wurden.

Welche Gründungsschritte und Formalitäten sind erforderlich?

Die Komplexität und der Aufwand bei der Gründung unterscheiden sich zwischen GbR und GmbH & Co. KG erheblich. Während die GbR mit minimalem formalen Aufwand gegründet werden kann, erfordert die GmbH & Co. KG eine mehrstufige Gründung mit notarieller Beurkundung und Handelsregistereintragungen.

Gründung einer GbR

  • Gesellschaftsvertrag aufsetzen (formfrei, aber schriftlich empfohlen)
  • Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt
  • Steuerliche Erfassung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)
  • Eröffnung eines Geschäftskontos (optional, aber empfohlen)
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Keine Gewerbeanmeldung erforderlich

Die GbR entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags – auch mündlich oder konkludent. Die Kosten belaufen sich auf wenige hundert Euro für Gewerbeanmeldung und ggf. rechtliche Beratung beim Gesellschaftsvertrag. Ein Mindeststartkapital ist nicht vorgeschrieben.

Gründung einer GmbH & Co. KG

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfolgt in zwei Schritten: Zunächst muss die Komplementär-GmbH gegründet werden, anschließend die KG mit der GmbH als Komplementärin.

  1. Gründung der Komplementär-GmbH: Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden (§ 2 GmbHG), Stammkapital von mindestens 25.000 € einzahlen (§ 5 GmbHG), Anmeldung zum Handelsregister B
  2. Gründung der KG: KG-Gesellschaftsvertrag aufsetzen (kann privatschriftlich erfolgen), Gewerbeanmeldung für die KG, Anmeldung der KG zum Handelsregister A (§ 162 HGB)
  3. Steuerliche Erfassung: Separate Steuernummern für GmbH und KG beim Finanzamt beantragen
  4. Veröffentlichung: Gesellschaftsverträge und Handelsregistereintragungen werden im Unternehmensregister veröffentlicht

25.000 €

Mindeststammkapital GmbH

4-8 Wochen

Gründungsdauer (typisch)

2.000-5.000 €

Gründungskosten (inkl. Notar)

Alternative: UG & Co. KG

Als kostengünstigere Variante kann statt einer GmbH auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Komplementärin fungieren. Das Mindeststammkapital beträgt dann nur 1 €. Allerdings muss die UG nach § 5a GmbHG jährlich 25 % des Gewinns in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis 25.000 € erreicht sind.

Welche Buchführungs- und Offenlegungspflichten bestehen?

Die handelsrechtlichen Pflichten zur Buchführung, Bilanzierung und Offenlegung unterscheiden sich zwischen GbR und GmbH & Co. KG grundlegend. Diese Unterschiede haben direkte Auswirkungen auf den administrativen Aufwand, die Kosten und die Transparenz gegenüber Dritten.

GbR: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz

Eine GbR ist nicht automatisch buchführungspflichtig nach Handelsrecht, da sie keine Kaufmannseigenschaft besitzt und nicht im Handelsregister eingetragen ist. Sie muss jedoch die steuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 140 AO erfüllen. Solange die GbR nicht die Schwellenwerte des § 141 AO überschreitet (Umsatz über 800.000 € oder Gewinn über 80.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Jahren), kann sie ihre Einkünfte durch eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

  • Bei Unterschreitung der Schwellenwerte: EÜR ausreichend
  • Bei Überschreitung: Buchführungspflicht nach § 141 AO
  • Keine Pflicht zur Offenlegung oder Veröffentlichung
  • Keine handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften
  • Geringerer administrativer Aufwand und niedrigere Steuerberaterkosten

GmbH & Co. KG: Umfassende Buchführungs- und Offenlegungspflichten

Die GmbH & Co. KG ist als Handelsgesellschaft nach § 238 HGB zur doppelten Buchführung verpflichtet – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Sie muss gemäß § 242 HGB einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) erstellen. Je nach Größenklasse nach § 267 HGB gelten unterschiedliche Anforderungen an Umfang und Offenlegung.

Verpflichtung GbR GmbH & Co. KG
Buchführungspflicht Nur ab Schwellenwerten (§ 141 AO) Ja, immer (§ 238 HGB)
Jahresabschluss Nur bei Buchführungspflicht Ja, zwingend (§ 242 HGB)
Inventur Nur bei Buchführungspflicht Ja, jährlich (§ 240 HGB)
Offenlegung Nein Ja, beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Größenabhängige Erleichterungen Nicht relevant Ja, nach § 267 HGB
Prüfungspflicht Nein Ab mittelgroß (§ 316 HGB)

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei Nichtoffenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

„Viele Mandanten unterschätzen den Aufwand einer GmbH & Co. KG. Die doppelte Buchführung, der Jahresabschluss und die Offenlegung erfordern eine professionelle Struktur. Wer digital arbeitet und einen Festpreis möchte, findet bei OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenter Preisgestaltung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Zusätzliche Pflichten der Komplementär-GmbH

Die Komplementär-GmbH muss als eigenständige Kapitalgesellschaft ebenfalls einen Jahresabschluss nach § 264 HGB erstellen und offenlegen – selbst wenn sie keine operative Tätigkeit ausübt. Dies verdoppelt den Aufwand: Zwei Jahresabschlüsse (GmbH und KG), zwei Offenlegungen, zwei Steuererklärungen. Die GmbH unterliegt zudem der Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 KStG), auch wenn sie typischerweise keinen oder nur geringen Gewinn ausweist.

Wie werden GbR und GmbH & Co. KG steuerlich behandelt?

Beide Rechtsformen sind steuerlich als Personengesellschaften zu qualifizieren, was bedeutet, dass sie selbst nicht steuerpflichtig sind, sondern der Gewinn transparent an die Gesellschafter durchgereicht wird. Dennoch gibt es bedeutende Unterschiede in der praktischen Handhabung und den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Einkommensteuer und Gewinnverteilung

Bei beiden Rechtsformen wird der Gewinn nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (gewerbliche Einkünfte) den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und in deren persönlicher Einkommensteuererklärung versteuert. Die GbR bzw. KG erstellt eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Die Gesellschafter versteuern ihren Gewinnanteil mit ihrem individuellen Steuersatz (Einkommensteuer 0-45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

GbR

  • Gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte je nach Tätigkeit
  • Bei Freiberuflern: keine Gewerbesteuer
  • Bei Gewerbebetrieb: Gewerbesteuer mit Freibetrag 24.500 €
  • Einfache Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag

GmbH & Co. KG

  • Immer gewerbliche Einkünfte (gewerbliche Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)
  • Gewerbesteuer ohne Freibetrag bei typisch gewerblicher Tätigkeit
  • Komplexere Gewinnverteilung (Geschäftsführervergütung, Vorabgewinne möglich)
  • Komplementär-GmbH erhält Geschäftsführervergütung (= Betriebsausgabe der KG)

Gewerbesteuer

Die GbR unterliegt nur dann der Gewerbesteuer, wenn sie ein Gewerbe betreibt. Freiberufler-GbR (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte) sind nach § 2 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Gewerbliche GbR profitieren vom Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Die GmbH & Co. KG wird stets als Gewerbebetrieb qualifiziert – auch wenn sie freiberufliche Tätigkeiten ausübt (gewerbliche Prägung durch die Komplementär-GmbH). Der Gewerbesteuerfreibetrag entfällt bei einer typisch gewerblichen KG. Die Gewerbesteuer kann nach § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Besteuerung der Komplementär-GmbH

Die Komplementär-GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG) und der Gewerbesteuer (effektiv ca. 15-17 % je nach Hebesatz). In der Praxis wird die GmbH jedoch so strukturiert, dass sie keinen oder nur minimalen Gewinn erzielt: Sie erhält von der KG eine Geschäftsführungsvergütung, die ihre Kosten (Personal, Geschäftsführergehalt, Verwaltung) deckt. Diese Vergütung ist bei der KG als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert dort den Gewinn. So entsteht keine Doppelbesteuerung.

Steuergestaltung

Die Höhe der Geschäftsführervergütung an die Komplementär-GmbH muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen (§ 1 AStG analog). Überhöhte Vergütungen werden vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert. Eine steuerliche Beratung ist bei der Strukturierung zwingend erforderlich.

15 %

Körperschaftsteuer GmbH

24.500 €

Gewerbesteuerfreibetrag GbR

45 %

Spitzensteuersatz ESt

Welche Unterschiede bestehen bei Finanzierung und Kapitalausstattung?

Die Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung und die Anforderungen an die Kapitalausstattung unterscheiden sich zwischen GbR und GmbH & Co. KG erheblich. Dies hat direkte Auswirkungen auf Wachstumsfähigkeit, Kreditwürdigkeit und Attraktivität für Investoren.

Eigenkapitalausstattung

Die GbR kennt keine Mindestkapitalanforderungen. Die Gesellschafter können die Gesellschaft ohne jegliches Startkapital gründen, was die Einstiegshürde niedrig hält. Allerdings führt dies häufig zu einer schwachen Kapitaldecke, die das Geschäft anfällig für wirtschaftliche Schwierigkeiten macht. Bei der GmbH & Co. KG muss die Komplementär-GmbH mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) ausgestattet werden. Davon müssen bei Bargründung mindestens 12.500 € eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die Kommanditisten leisten ihre Einlagen in die KG – die Höhe ist frei vereinbar und wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt.

Fremdkapital und Kreditwürdigkeit

Banken bewerten die Kreditwürdigkeit einer GbR häufig skeptisch. Da keine Haftungsbeschränkung besteht und die Gesellschafter vollumfänglich haften, verlangen Banken oft persönliche Bürgschaften oder Sicherheiten. Die fehlende Transparenz durch die fehlende Offenlegungspflicht erschwert die Bonitätsprüfung zusätzlich. Die GmbH & Co. KG genießt bei Banken ein höheres Vertrauen. Die Pflicht zur Bilanzierung und Offenlegung schafft Transparenz. Das vorhandene Stammkapital der GmbH und die Einlagen der Kommanditisten signalisieren wirtschaftliche Substanz. Allerdings fordern Banken auch hier häufig persönliche Sicherheiten der Gesellschafter, insbesondere wenn die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind.

Aspekt GbR GmbH & Co. KG
Mindestkapital Keines 25.000 € (GmbH-Stammkapital)
Kapitaleinlage erforderlich Nein Ja (GmbH + KG-Einlagen)
Kreditwürdigkeit Niedrig bis mittel Mittel bis hoch
Banksicherheiten Fast immer persönliche Bürgschaften Häufig, aber nicht zwingend
Investorenattraktivität Gering Hoch (stille Beteiligungen, KG-Anteile)
Kapitalerhöhung Formfrei möglich Bei GmbH: notarielle Beurkundung (§ 55 GmbHG)

Beteiligung von Investoren

Die GbR ist für externe Investoren wenig attraktiv, da jeder neue Gesellschafter automatisch persönlich und unbeschränkt haftet – ein inakzeptables Risiko für Kapitalgeber. Die GmbH & Co. KG bietet hingegen flexible Beteiligungsmodelle: Neue Investoren können als Kommanditisten mit beschränkter Haftung aufgenommen werden, ohne Einfluss auf die Geschäftsführung zu erhalten. Auch stille Beteiligungen nach § 230 HGB sind möglich. Dies macht die GmbH & Co. KG zur bevorzugten Rechtsform für wachstumsorientierte Familienunternehmen und mittelständische Betriebe.

Achtung: Unterkapitalisierung

Eine Komplementär-GmbH, die mit dem Mindeststammkapital von 25.000 € ausgestattet ist, aber eine große KG mit hohen Verbindlichkeiten führt, kann als unterkapitalisiert gelten. In diesem Fall kann die Haftungsbeschränkung durchbrochen werden (Haftungsdurchgriff). Eine angemessene Kapitalausstattung ist steuerlich und zivilrechtlich zu empfehlen.

Welcher Verwaltungsaufwand und welche laufenden Kosten entstehen?

Die laufenden Kosten und der administrative Aufwand sind wichtige Faktoren bei der Wahl der Rechtsform. Während die GbR durch Einfachheit und geringe Kosten überzeugt, erfordert die GmbH & Co. KG eine professionelle Verwaltungsstruktur mit entsprechend höheren Aufwendungen.

Gründungskosten im Vergleich

GbR

  • Gewerbeanmeldung: ca. 20-60 €
  • Rechtsberatung Gesellschaftsvertrag: 300-800 € (optional)
  • Keine Notarkosten
  • Keine Handelsregistergebühren
  • Summe: 50-900 €

GmbH & Co. KG

  • Notarkosten GmbH-Gründung: 800-1.500 €
  • Handelsregister GmbH: ca. 150 €
  • Handelsregister KG: ca. 200 €
  • Gewerbeanmeldung: ca. 20-60 €
  • Rechtsberatung: 1.000-3.000 €
  • Summe: 2.500-5.000 €

Laufende Kosten

Die laufenden Kosten der GbR beschränken sich im Wesentlichen auf die Buchhaltung und die Steuererklärung. Bei Nutzung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Steuerberatungskosten überschaubar (ca. 1.000-3.000 € jährlich je nach Umfang). Bei der GmbH & Co. KG fallen deutlich höhere laufende Kosten an: zwei Jahresabschlüsse (GmbH und KG), zwei Steuererklärungen, Handelsregisterpflege, Offenlegungskosten beim Unternehmensregister (ca. 45-70 € pro Abschluss), höhere Steuerberaterkosten (typisch 4.000-12.000 € jährlich je nach Komplexität und Unternehmensgröße).

1.000-3.000 €

Jahreskosten GbR (StB)

4.000-12.000 €

Jahreskosten GmbH & Co. KG (StB)

45-70 €

Offenlegungsgebühr Unternehmensregister

Zeitaufwand und interne Ressourcen

Bei der GbR können Gesellschafter mit Grundkenntnissen die Buchhaltung teilweise selbst erledigen. Die formalen Anforderungen sind überschaubar, und bei kleineren Umsätzen reicht die monatliche Belegsammlung. Bei der GmbH & Co. KG ist die Beauftragung eines Steuerberaters faktisch zwingend. Die doppelte Buchführung, die getrennte Erfassung von GmbH und KG, die Bilanzierung nach HGB und die fristgerechte Offenlegung erfordern Fachkenntnisse, die intern selten vorgehalten werden. Viele Unternehmen lagern die komplette Finanzbuchhaltung an externe Dienstleister aus.

„Eine GmbH & Co. KG ohne professionelle steuerliche Begleitung ist kaum denkbar. Wer Planungssicherheit bei den Kosten wünscht, sollte auf Festpreismodelle setzen – wie sie etwa OnlineBilanz für digitale Jahresabschlüsse durch zugelassene Steuerberater anbietet. So wissen Mandanten von Anfang an, welche Kosten entstehen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Digitalisierung senkt Kosten

Moderne cloudbasierte Buchhaltungslösungen (z.B. DATEV, Lexoffice, sevDesk) reduzieren den manuellen Aufwand erheblich. Belege werden digital erfasst, Kontoumsätze automatisch importiert und Buchungsvorschläge generiert. Dies senkt die Steuerberaterkosten und ermöglicht eine engere Zusammenarbeit in Echtzeit.

Wie funktioniert die Umwandlung von GbR in GmbH & Co. KG?

Viele Unternehmen starten als GbR und wachsen mit der Zeit. Ab einer bestimmten Größe oder bei steigendem Haftungsrisiko wird ein Rechtsformwechsel zur GmbH & Co. KG sinnvoll. Das deutsche Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet hierfür verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

Gründe für einen Rechtsformwechsel

  • Haftungsbeschränkung: Schutz des Privatvermögens der Gesellschafter
  • Wachstum: Aufnahme neuer Investoren mit beschränkter Haftung
  • Professionalisierung: Erhöhung der Reputation im Geschäftsverkehr
  • Nachfolge: Erleichterung der Unternehmensübertragung und Erbfolge
  • Finanzierung: Besserer Zugang zu Fremdkapital durch professionelle Struktur
  • Trennung von Geschäftsführung und Kapital: Kommanditisten können passive Gesellschafter sein

Rechtliche Vorgehensweise

Die Umwandlung kann grundsätzlich nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) als Formwechsel erfolgen, allerdings ist der Formwechsel von GbR zu GmbH & Co. KG nicht direkt möglich, da die Zielrechtsform eine andere ist. In der Praxis erfolgt die Umwandlung daher in mehreren Schritten:

  1. Gründung der Komplementär-GmbH durch die bisherigen GbR-Gesellschafter mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 €. Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung sind erforderlich.
  2. Umwandlung der GbR in eine KG durch Änderung des Gesellschaftsvertrags: Die GmbH tritt als Komplementärin bei, die bisherigen GbR-Gesellschafter werden Kommanditisten. Eintragung der KG ins Handelsregister nach § 162 HGB.
  3. Übertragung der Vermögenswerte der GbR auf die neu gegründete KG. Dies kann als Einzelrechtsnachfolge oder – steuerlich günstiger – als Gesamtrechtsnachfolge erfolgen.
  4. Steuerliche Begleitung: Nach § 24 UmStG kann die Umwandlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral (zum Buchwert) erfolgen. Ein steuerlicher Berater sollte die Gestaltung begleiten, um verdeckte Gewinnausschüttungen oder Aufdeckungen stiller Reserven zu vermeiden.

Achtung: Steuerliche Fallstricke

Bei unsachgemäßer Umwandlung können stille Reserven aufgedeckt werden, was zu einer Besteuerung führt. Auch die Grunderwerbsteuer (§ 1 GrEStG) kann anfallen, wenn Grundstücke übertragen werden. Eine sorgfältige steuerliche Planung nach UmwStG ist unerlässlich. Die Umwandlung sollte niemals ohne steuerliche Beratung durchgeführt werden.

Kosten der Umwandlung

Die Kosten für eine Umwandlung setzen sich zusammen aus: Notarkosten für die GmbH-Gründung (800-1.500 €), Handelsregistergebühren für GmbH und KG (zusammen ca. 350 €), Rechts- und Steuerberatung (typischerweise 2.000-6.000 € je nach Komplexität), ggf. Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen (3,5-6,5 % des Grundstückswerts, je nach Bundesland). Insgesamt sollten Unternehmen mit Kosten zwischen 4.000 und 15.000 € rechnen, abhängig von der Unternehmensgröße und Vermögensstruktur.

Umwandlungsschritt Zeitbedarf Kosten (ca.)
Gründung Komplementär-GmbH 4-6 Wochen 1.000-2.000 €
Umwandlung GbR → KG 2-4 Wochen 500-1.500 €
Steuer-/Rechtsberatung Parallel 2.000-6.000 €
Gesamt 6-10 Wochen 4.000-10.000 €

Praxis-Tipp

Die Umwandlung sollte zum Jahreswechsel oder zu einem Bilanzstichtag erfolgen, um steuerliche Komplikationen zu vermeiden. Die steuerliche Rückwirkung nach § 2 UmwStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende Anerkennung der Umwandlung bis zu acht Monate vor Anmeldung zum Handelsregister.

Für wen eignet sich welche Rechtsform am besten?

Die Wahl zwischen GbR und GmbH & Co. KG ist eine strategische Entscheidung, die von der Unternehmensgröße, der Risikostruktur, den Wachstumsplänen und den persönlichen Zielen der Gesellschafter abhängt. Beide Rechtsformen haben ihre Berechtigung – für unterschiedliche Unternehmenstypen.

Die GbR eignet sich für:

  • Kleine Teams oder Partnerschaften mit geringem Haftungsrisiko (z.B. Freiberufler, Berater)
  • Startups in der Testphase mit überschaubaren Umsätzen
  • Projekte mit begrenzter Laufzeit oder geringem Kapitalbedarf
  • Unternehmer, die maximale Flexibilität und geringe Formalitäten bevorzugen
  • Tätigkeiten ohne kapitalintensive Investitionen oder langfristige Verbindlichkeiten
  • Gesellschafter, die persönlich überschaubare Risiken eingehen können

Die GmbH & Co. KG eignet sich für:

  • Mittelständische Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern und klarer Governance-Struktur
  • Kapitalintensive Geschäfte mit hohen Verbindlichkeiten oder Investitionen
  • Familienunternehmen mit Nachfolgeplanung (Trennung von Geschäftsführung und Kapitalanteilen)
  • Unternehmen, die externe Investoren oder stille Gesellschafter aufnehmen möchten
  • Gesellschafter, die ihr Privatvermögen schützen wollen
  • Geschäfte mit erhöhtem Haftungsrisiko (z.B. Produktion, Handel, Immobilien)
  • Professionelle Außenwirkung und Kreditwürdigkeit bei Banken und Geschäftspartnern

Entscheidungsmatrix

Kriterium GbR besser GmbH & Co. KG besser
Haftungsrisiko Niedrig Mittel bis hoch
Jahresumsatz < 500.000 € > 500.000 €
Gesellschafteranzahl 2-3 3+
Kapitalbedarf Gering Mittel bis hoch
Fremdfinanzierung geplant Nein/gering Ja
Investoren gewünscht Nein Ja
Wachstumsambitionen Überschaubar Stark
Verwaltungsaufwand akzeptabel Minimal Professionell
Steuerberatung Optional Zwingend erforderlich

„Aus unserer täglichen Arbeit empfehlen wir: Wer ernsthaft unternehmerisch wachsen will oder ein Haftungsrisiko sieht, sollte direkt die GmbH & Co. KG wählen. Der höhere Aufwand zahlt sich durch Haftungsschutz und Professionalität aus. Die spätere Umwandlung kostet mehr als die direkte Gründung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Unabhängig von der gewählten Rechtsform ist eine professionelle Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung entscheidend für den Unternehmenserfolg. Wer die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater digital, transparent und zu fairen Festpreisen organisieren möchte, findet auf OnlineBilanz.de moderne Steuerberater-Leistungen für Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Offenlegung – koordiniert durch erfahrene Büroleiter wie Servet Gündogan und rechtssicher erstellt durch zugelassene Steuerberater.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GbR Arbeitnehmer beschäftigen?

Ja, eine GbR kann unbegrenzt Arbeitnehmer beschäftigen. Sie muss sich dann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen und alle arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten. Die Rechtsform selbst steht der Arbeitgeberfunktion nicht entgegen.

Haftet bei der GmbH & Co. KG auch die GmbH mit ihrem Vermögen?

Ja, die Komplementär-GmbH haftet als persönlich haftende Gesellschafterin unbeschränkt für Verbindlichkeiten der KG. Allerdings ist das Haftungssubstrat auf das GmbH-Vermögen beschränkt, das typischerweise nur das Mindeststammkapital von 25.000 Euro umfasst. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.

Muss eine GbR ins Handelsregister eingetragen werden?

Nein, eine klassische GbR ist nicht handelsregisterpflichtig. Allerdings kann seit der Reform des Personengesellschaftsrechts 2024 eine GbR freiwillig ins Handelsregister eingetragen werden und wird dann zur eingetragenen GbR (eGbR). Bei kaufmännischem Geschäftsbetrieb wird aus der GbR automatisch eine OHG, die eintragungspflichtig ist.

Kann eine GmbH & Co. KG Geschäftsführer anstellen?

Die GmbH & Co. KG selbst hat keine Geschäftsführer, sondern wird durch ihre Komplementär-GmbH vertreten. Diese GmbH hat Geschäftsführer nach § 35 GmbHG, die de facto auch die KG führen. Zusätzlich kann die KG Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte bestellen, aber keine Geschäftsführer im gesellschaftsrechtlichen Sinne.

Welche Rechtsform ist besser für Familienunternehmen geeignet?

Für kleinere Familienunternehmen ohne Haftungsrisiko eignet sich die GbR wegen ihrer Einfachheit. Bei größeren Vermögenswerten, Betriebsvermögen oder Haftungsrisiken ist die GmbH & Co. KG vorzuziehen. Sie ermöglicht zudem eine klare Trennung zwischen Geschäftsführung (GmbH) und Kapitalgebern (Kommanditisten) und erleichtert Nachfolgeregelungen durch flexible Beteiligungsstrukturen.

Ist eine Einpersonen-GbR möglich?

Nein, eine GbR erfordert nach § 705 BGB mindestens zwei Gesellschafter. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters, sodass nur noch einer verbleibt, wird die GbR automatisch aufgelöst. Für Einzelunternehmer kommen Einzelunternehmen, Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-UG in Betracht, aber keine GbR.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 705 BGB – Gesellschaft, § 161 HGB – Kommanditgesellschaft, § 13 GmbHG – Mindeststammkapital, § 238 HGB – Buchführungspflicht. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
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Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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