Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogGbR vs. Einzelunternehmen

GbR vs. Einzelunternehmen 2026: Vergleich & Unterschiede

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Wahl zwischen GbR und Einzelunternehmen gehört zu den häufigsten Gründungsentscheidungen – mit erheblichen Folgen für Haftung, Buchführung und Steuern. Besonders beim Einzelunternehmen spielen dabei die gesetzlichen Bilanzierungswahlrechte eine wichtige Rolle, da sie direkten Einfluss auf den ausgewiesenen Gewinn und die Steuerlast haben. Dieser Vergleich zeigt systematisch, welche Rechtsform für welche Konstellation geeignet ist und worauf Sie bei der Entscheidung achten müssen. Stand: 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Das Einzelunternehmen ist die klassische Rechtsform für Solounternehmer mit unbeschränkter persönlicher Haftung und einfacher Buchführung. Die GbR entsteht, sobald sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen – ebenfalls mit persönlicher Haftung aller Gesellschafter. Beide sind keine Kapitalgesellschaften, unterliegen dem Transparenzprinzip und haben bei Nicht-Kaufleuten keine Bilanzierungspflicht nach HGB.

GbR vs. Einzelunternehmen: Die grundlegenden Unterschiede im Überblick

Die Wahl der Rechtsform ist eine der ersten und wichtigsten Entscheidungen bei der Gründung eines Unternehmens. Einzelunternehmen und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterscheiden sich grundlegend in ihrer rechtlichen Struktur, Haftung und Organisationsform. Während das Einzelunternehmen von einer natürlichen Person allein geführt wird, entsteht eine GbR nach § 705 BGB automatisch, sobald sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen.

Merkmal Einzelunternehmen GbR
Anzahl Gesellschafter 1 Person Mindestens 2 Personen
Rechtliche Grundlage Keine spezielle (natürliche Person) §§ 705 ff. BGB
Gründungsaufwand Minimal (Gewerbeanmeldung) Minimal (automatisch bei Zusammenschluss)
Haftung Unbeschränkt mit Privatvermögen Gesamtschuldnerisch unbeschränkt
Buchführungspflicht EÜR bei Kleingewerbe, Bilanz ab Schwellenwerten EÜR bei Kleingewerbe, Bilanz ab Schwellenwerten
Firma/Name Vor- und Nachname mit Zusatz Namen der Gesellschafter oder Sachbezeichnung

Wichtig für die Praxis

Die GbR entsteht automatisch durch übereinstimmende Willenserklärung – auch ohne schriftlichen Vertrag. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen, um spätere Konflikte über Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Kündigungsmodalitäten zu vermeiden.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist diese Abgrenzung relevant, wenn es um die Beurteilung von Geschäftsbeziehungen, Vertragspartnern oder Umwandlungen geht. Beide Rechtsformen gehören zu den Personengesellschaften bzw. Einzelgewerbetreibenden und unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, nicht der Körperschaftsteuer.

Haftung und persönliches Risiko: Der entscheidende Unterschied

Der gravierendste Unterschied zwischen Einzelunternehmen und GbR liegt im Haftungsumfang. Beim Einzelunternehmen haftet der Inhaber unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Diese persönliche Haftung ist nicht abspaltbar – Geschäfts- und Privatvermögen bilden rechtlich eine Einheit.

Gesamtschuldnerische Haftung bei der GbR

Bei der GbR haftet jeder Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 421 BGB. Das bedeutet: Gläubiger können jeden einzelnen Gesellschafter für die gesamte Forderung in Anspruch nehmen – unabhängig davon, wer das Geschäft abgeschlossen hat oder wie die interne Gewinnbeteiligung geregelt ist. Die interne Aufteilung nach Gesellschaftsvertrag ist für Gläubiger irrelevant.

Haftungsrisiko nicht unterschätzen

Die gesamtschuldnerische Haftung bei der GbR bedeutet: Selbst wenn Sie nur zu 10 % am Gewinn beteiligt sind, können Sie als Gesellschafter für 100 % der Schulden haftbar gemacht werden. Ein interner Ausgleich ist dann nur im Innenverhältnis nach § 426 BGB möglich – falls Ihr Mitgesellschafter zahlungsfähig ist.

Einzelunternehmen

  • Volle Kontrolle und Entscheidungsfreiheit
  • Kein Haftungsrisiko durch Dritte
  • Privatvermögen haftet vollständig
  • Insolvenzrisiko trägt eine Person allein

GbR

  • Jeder Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten
  • Haftung auch für Handlungen der Mitgesellschafter
  • Risiko durch unverantwortliches Verhalten anderer
  • Interner Ausgleich oft schwierig durchsetzbar

„In der Praxis erleben wir immer wieder Mandanten, die sich der gesamtschuldnerischen Haftung bei der GbR nicht vollständig bewusst waren. Besonders problematisch wird es, wenn ein Gesellschafter eigenständig größere Verbindlichkeiten eingeht – etwa durch Materialeinkäufe oder Vertragsabschlüsse – und die anderen Gesellschafter davon erst durch Forderungen von Gläubigern erfahren.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach HGB

Die handelsrechtlichen Buchführungspflichten unterscheiden sich bei Einzelunternehmen und GbR nicht grundsätzlich – entscheidend ist vielmehr, ob die Rechtsform als Kaufmann im Sinne des HGB qualifiziert und welche Größenschwellen erreicht werden. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Dies betrifft sowohl Einzelkaufleute als auch Handelsgesellschaften.

Wann greift die Buchführungspflicht nach § 238 HGB?

Die Buchführungspflicht nach HGB entsteht bei beiden Rechtsformen, sobald die Voraussetzungen des § 241a HGB überschritten werden. Für Einzelunternehmen und GbR gilt: Eine Bilanzierungspflicht besteht nicht, wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren sowohl der Umsatz 800.000 Euro als auch der Jahresüberschuss 80.000 Euro nicht überschreitet. Werden diese Schwellenwerte überschritten, besteht ab dem folgenden Geschäftsjahr Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.

Kriterium Schwellenwert § 241a HGB Rechtsfolge bei Überschreitung
Umsatzerlöse 800.000 Euro (2 Jahre) Buchführungspflicht nach § 238 HGB
Jahresüberschuss 80.000 Euro (2 Jahre) Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB
Beide Werte unterschritten In 2 aufeinanderfolgenden Jahren Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zulässig

Steuerliche vs. handelsrechtliche Buchführungspflicht

Neben der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach § 238 HGB kann auch eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO entstehen, wenn Umsätze über 600.000 Euro oder Gewinne über 60.000 Euro liegen. In der Praxis greift oft die steuerliche Pflicht früher als die handelsrechtliche.

Jahresabschluss und Offenlegung

Sobald Einzelunternehmen oder GbR als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind (e.K. bzw. offene Handelsgesellschaft, OHG), unterliegen sie den vollen handelsrechtlichen Pflichten: Jahresabschluss nach § 242 HGB mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Allerdings sind Einzelkaufleute und OHG nicht offenlegungspflichtig nach § 325 HGB – diese Pflicht betrifft nur Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG).

„Viele Mandanten verwechseln die Buchführungspflicht mit der Offenlegungspflicht. Während Einzelunternehmen und GbR ab bestimmten Schwellenwerten bilanzieren müssen, sind sie nicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister verpflichtet. Diese Pflicht besteht nur für Kapitalgesellschaften – ein oft übersehener Vorteil der Personengesellschaften.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Für GmbH-Geschäftsführer, die mit Einzelunternehmen oder GbR als Geschäftspartner, Lieferanten oder Dienstleister zusammenarbeiten, bedeutet dies: Anders als bei GmbH-Partnern lassen sich deren Jahresabschlüsse nicht im Unternehmensregister einsehen, da keine Offenlegungspflicht besteht.

Steuerliche Behandlung: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Transparenzprinzip

Einzelunternehmen und GbR werden steuerlich identisch behandelt: Beide unterliegen dem Transparenzprinzip. Das bedeutet, die Rechtsform selbst ist nicht steuerpflichtig – stattdessen werden die Gewinne direkt den Gesellschaftern bzw. dem Inhaber zugerechnet und unterliegen dort der Einkommensteuer. Es findet keine Doppelbesteuerung wie bei Kapitalgesellschaften statt.

Einkommensteuer und Gewinnermittlung

Der Gewinn wird bei beiden Rechtsformen entweder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt. Die Gewinnanteile werden bei der GbR nach dem Gesellschaftsvertrag verteilt – fehlt eine Regelung, gilt die gesetzliche Verteilung nach Köpfen gemäß § 722 BGB. Beim Einzelunternehmen fließt der gesamte Gewinn dem Inhaber zu.

Einkommensteuer

  • Zuweisung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Progressionsvorbehalt bis 42 % (bzw. 45 % ab Reichensteuer)
  • Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig

Gewerbesteuer

  • Freibetrag 24.500 Euro pro Gewerbe (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)
  • Hebesatz abhängig von Gemeinde
  • Anrechenbar auf Einkommensteuer (§ 35 EStG)

Umsatzsteuer

  • Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
  • Vorsteuerberechtigt bei Option
  • Keine Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und GbR

Gewerbesteuer und Freibetrag

Sowohl Einzelunternehmen als auch GbR sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, sofern sie einen Gewerbebetrieb unterhalten. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG steht beiden ein Freibetrag von 24.500 Euro zu. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, der aus dem Gewinn nach Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß §§ 8, 9 GewStG ermittelt wird. Die gezahlte Gewerbesteuer kann nach § 35 EStG auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden – das mindert die effektive Belastung.

24.500 €

Gewerbesteuer-Freibetrag nach § 11 GewStG

3,5 %

Gewerbesteuer-Messzahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)

≈ 400 %

Durchschnittlicher Hebesatz in deutschen Gemeinden (2026)

„Die steuerliche Transparenz macht Einzelunternehmen und GbR besonders attraktiv für kleinere und mittlere Betriebe: Es gibt keine Körperschaftsteuer, keine Doppelbesteuerung bei Gewinnausschüttung und den vollen Gewerbesteuerfreibetrag. Allerdings steigt die persönliche Einkommensteuerbelastung mit dem Progressionstarif – ab einem Gewinn von rund 60.000 Euro (ledig) bzw. 120.000 Euro (verheiratet) sollte eine GmbH-Gründung geprüft werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Gewinnverteilung, Entnahmen und Finanzierung

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Einzelunternehmen und GbR liegt in der Gewinnverteilung. Beim Einzelunternehmen steht der gesamte Gewinn dem Inhaber zu – Entnahmen können jederzeit und in beliebiger Höhe erfolgen, solange die Liquidität des Unternehmens gesichert bleibt. Bei der GbR regelt der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, gilt die gesetzliche Verteilung nach Köpfen gemäß § 722 BGB – also unabhängig von der Kapitaleinlage oder dem Arbeitsaufwand.

Gewinnverteilung bei der GbR nach § 722 BGB

Nach § 722 Abs. 1 BGB haben die Gesellschafter grundsätzlich gleichen Anteil am Gewinn und Verlust – es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. In der Praxis wird meist eine Gewinnverteilung nach Kapitalanteilen, Arbeitsleistung oder eine Mischform vereinbart. Wichtig: Auch wenn Gewinne nicht entnommen werden, sind sie steuerlich beim Gesellschafter zu versteuern – das Transparenzprinzip greift unabhängig von tatsächlichen Auszahlungen.

  • Gesellschaftsvertrag prüfen: Ist die Gewinnverteilung eindeutig geregelt?
  • Gesetzliche Verteilung nach Köpfen (§ 722 BGB) oder abweichende Vereinbarung?
  • Entnahmerechte: Sind diese beschränkt oder an Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden?
  • Verlustverteilung: Auch hier gilt § 722 BGB, sofern nichts anderes vereinbart wurde
  • Steuerliche Folgen: Gewinne sind auch ohne Entnahme zu versteuern (Transparenzprinzip)

Entnahmen und Privatentnahmen

Beim Einzelunternehmen kann der Inhaber beliebig Privatentnahmen tätigen – diese sind buchhalterisch zu erfassen (Konto Privatentnahmen), haben aber keine steuerliche Auswirkung, da der Gewinn ohnehin vollständig versteuert wird. Bei der GbR sind Entnahmen oft im Gesellschaftsvertrag geregelt. Übliche Vereinbarungen sehen monatliche Entnahmen vor, die gegen den Gewinnanteil verrechnet werden. Entnahmen über den Gewinnanteil hinaus sind nur zulässig, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder der Vertrag dies ausdrücklich erlaubt.

Liquiditätsfalle bei GbR

Ein häufiges Problem bei der GbR: Hohe Gewinne führen zu hoher Steuerlast – aber wenn die Liquidität fehlt (z. B. durch hohe Investitionen oder offene Forderungen), können die Gesellschafter ihre Steuerschuld nicht begleichen. Eine vorausschauende Liquiditätsplanung und Regelungen zu Steuervorauszahlungen im Gesellschaftsvertrag sind daher essenziell.

Für die Finanzierung gilt: Beide Rechtsformen haben oft Nachteile bei der Kreditaufnahme im Vergleich zur GmbH, da Banken die persönliche Bonität und Sicherheiten der Inhaber bzw. Gesellschafter prüfen. Eigenkapitalbeschaffung ist schwieriger, da keine Anteile verkauft werden können – neue Gesellschafter müssen bei der GbR aufgenommen werden, was den Gesellschaftsvertrag ändert.

Geschäftsführung und Vertretung: Wer darf was entscheiden?

Ein zentraler Unterschied zwischen Einzelunternehmen und GbR liegt in der Geschäftsführung und Vertretung nach außen. Beim Einzelunternehmen liegt die vollständige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis beim Inhaber – er allein trifft alle Entscheidungen und vertritt das Unternehmen nach außen. Bei der GbR ist die Situation komplexer und wird durch §§ 709 ff. BGB geregelt.

Gesetzliche Geschäftsführung bei der GbR (§ 709 BGB)

Nach § 709 Abs. 1 BGB steht die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Das bedeutet: Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Diese gesetzliche Regelung ist in der Praxis oft unpraktikabel, weshalb Gesellschaftsverträge meist abweichende Regelungen treffen – etwa Einzelgeschäftsführung für laufende Geschäfte oder Geschäftsführung durch einzelne Gesellschafter bis zu bestimmten Betragsgrenze.

Regelungstyp Einzelunternehmen GbR (gesetzlich) GbR (vertraglich möglich)
Laufende Geschäfte Inhaber allein Alle Gesellschafter gemeinsam (§ 709 BGB) Einzelgeschäftsführung vereinbar
Außergewöhnliche Geschäfte Inhaber allein Alle Gesellschafter einstimmig (§ 711 BGB) Qualifizierte Mehrheit vereinbar
Vertretung nach außen Inhaber unbeschränkt Gesamtvertretung (§ 714 BGB) Einzelvertretung vereinbar
Prokura/Vollmacht Frei erteilbar Mit Zustimmung aller (§ 709 BGB) Vertraglich regelbar

Vertretung nach außen (§ 714 BGB)

Nach § 714 BGB sind alle Gesellschafter zur Vertretung der GbR berechtigt – allerdings nur gemeinschaftlich (Gesamtvertretung), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das bedeutet: Alle Gesellschafter müssen zusammen auftreten, um die GbR wirksam zu vertreten. In der Praxis wird meist im Gesellschaftsvertrag Einzelvertretungsbefugnis vereinbart, um handlungsfähig zu bleiben. Bei einer eingetragenen GbR im Handelsregister (dann: OHG) kann die Vertretungsregelung im Handelsregister eingetragen werden und ist für Dritte einsehbar.

Handelsregister und Vertretungsregelung

Wird die GbR als offene Handelsgesellschaft (OHG) im Handelsregister eingetragen, wird auch die Vertretungsregelung publiziert. Dritte können dann im Handelsregister nachsehen, ob Einzel- oder Gesamtvertretung gilt. Bei der nicht eingetragenen GbR ist dies für Geschäftspartner nicht ohne Weiteres erkennbar – ein Risiko für beide Seiten.

„In der Beratungspraxis empfehlen wir dringend, die Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen im GbR-Vertrag detailliert zu regeln. Die gesetzliche Gesamtgeschäftsführung nach § 709 BGB ist im Tagesgeschäft kaum praktikabel. Besser: Einzelgeschäftsführung für laufende Geschäfte bis zu einem festgelegten Betrag, darüber hinaus Zustimmung aller Gesellschafter oder qualifizierte Mehrheit.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für GmbH-Geschäftsführer, die Verträge mit GbR-Partnern abschließen, bedeutet dies: Prüfen Sie die Vertretungsberechtigung. Lassen Sie sich im Zweifel den Gesellschaftsvertrag vorlegen oder eine Vollmacht aller Gesellschafter erteilen, um sicherzugehen, dass der Vertragspartner wirksam handelt.

Umwandlung und Rechtsformwechsel: Von GbR oder Einzelunternehmen zur GmbH

Mit wachsendem Geschäftsumfang, steigender Haftung oder höheren Gewinnen stellt sich häufig die Frage nach einem Rechtsformwechsel. Die Umwandlung von Einzelunternehmen oder GbR in eine GmbH ist ein gängiger Schritt, um die Haftung zu beschränken und steuerliche Vorteile zu nutzen. Rechtlich stehen zwei Wege zur Verfügung: Die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) oder die Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge.

Umwandlung nach UmwG

Das Umwandlungsgesetz sieht in §§ 190 ff. UmwG die Möglichkeit vor, eine Personengesellschaft (GbR, die als OHG im Handelsregister eingetragen ist) formwechselnd in eine GmbH umzuwandeln. Voraussetzung ist die Eintragung im Handelsregister. Eine nicht eingetragene GbR kann daher nicht unmittelbar nach UmwG umgewandelt werden – hier ist der Weg über die Ausgliederung zu wählen. Das Einzelunternehmen kann ebenfalls nicht direkt formwechselnd umgewandelt werden, da es keine Gesellschaft im Sinne des UmwG ist.

Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge

In der Praxis erfolgt die Umwandlung von Einzelunternehmen oder nicht eingetragener GbR meist durch Ausgliederung im Wege der Einzelrechtsnachfolge: Es wird eine GmbH gegründet, und die wesentlichen Vermögensgegenstände (Anlagevermögen, Vorräte, Forderungen) sowie Verbindlichkeiten werden einzeln auf die GmbH übertragen. Verträge müssen neu abgeschlossen oder übertragen werden, Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB über. Steuerlich kann dies nach § 20 UmwStG zum Buchwert erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – andernfalls kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven und Versteuerung.

Formwechsel nach UmwG

  • Identitätswahrende Umwandlung (keine Liquidation)
  • Vermögen geht automatisch über (§ 202 UmwG)
  • Verträge, Genehmigungen bleiben bestehen
  • Steuerlich nach § 25 UmwStG zum Buchwert
  • Nicht für Einzelunternehmen oder nicht eingetragene GbR

Ausgliederung/Einzelrechtsnachfolge

  • GmbH-Neugründung erforderlich
  • Einzelübertragung aller Wirtschaftsgüter
  • Verträge müssen neu abgeschlossen/übertragen werden
  • Steuerlich nach § 20 UmwStG möglich (Buchwertfortführung)
  • Aufwändiger, aber universell anwendbar

Steuerliche Folgen beachten

Bei der Umwandlung können erhebliche steuerliche Folgen entstehen: Werden stille Reserven aufgedeckt (z. B. bei Grundstücken, Maschinen), ist der Gewinn zu versteuern. Die Buchwertfortführung nach § 20 oder § 25 UmwStG setzt voraus, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter weiterhin einer deutschen Besteuerung unterliegen und bestimmte Fristen eingehalten werden. Eine steuerliche Beratung ist zwingend erforderlich.

„Die Umwandlung in eine GmbH ist steuerlich komplex und sollte sorgfältig geplant werden. Wir prüfen dabei nicht nur die steuerlichen Auswirkungen nach UmwStG, sondern auch Gewerbesteuer-Effekte, die Übernahme von Verlustvorträgen und die künftige Steuerbelastung. Eine vorausschauende Planung kann mehrere zehntausend Euro Steuern sparen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter, die Umwandlungen begleiten oder selbst planen: Eine saubere Übertragungsbilanz, die Bewertung stiller Reserven und die Abstimmung mit dem Finanzamt sind essenziell. Wer den Jahresabschluss und die Umwandlungsbilanz durch einen Steuerberater erstellen lässt, sichert sich rechtlich ab. Auf OnlineBilanz.de finden Sie digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – auch für Umwandlungen und Sonderfälle.

Wann ist welche Rechtsform die richtige Wahl?

Die Entscheidung zwischen Einzelunternehmen, GbR oder einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH hängt von mehreren Faktoren ab: Haftungsrisiko, Kapitalbedarf, geplante Gewinnhöhe, Anzahl der Gründer und langfristige Unternehmensstrategie. Beide Rechtsformen – Einzelunternehmen und GbR – eignen sich für Gründungen mit geringem Startkapital und überschaubarem Haftungsrisiko, haben aber klare Grenzen.

Einzelunternehmen: Ideal für Solounternehmer mit niedriger Haftung

Das Einzelunternehmen ist die einfachste Rechtsform und eignet sich für Freiberufler, kleine Gewerbetreibende und Dienstleister, die allein arbeiten und kein nennenswertes Haftungsrisiko haben. Die Gründung ist unkompliziert (Gewerbeanmeldung), die Buchführung bei Kleingewerben auf EÜR beschränkt, und die volle Kontrolle liegt beim Inhaber. Sobald jedoch die Haftung steigt (z. B. durch Mitarbeiter, Produkthaftung, größere Verbindlichkeiten) oder die Gewinne über 60.000 Euro liegen, sollte eine GmbH-Gründung geprüft werden.

GbR: Für Partnerschaften mit gemeinsamem Zweck

Die GbR entsteht automatisch, sobald sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen – sei es als Freiberufler-Gemeinschaft, als Projektpartnerschaft oder als kleines Gewerbe. Vorteil: Keine Gründungskosten, keine Mindeststammkapital, flexible Gewinnverteilung. Nachteil: Gesamtschuldnerische Haftung, Abhängigkeit von Mitgesellschaftern, erschwerte Kreditaufnahme. Die GbR eignet sich für stabile Partnerschaften mit niedrigem Haftungsrisiko und überschaubaren Gewinnen.

  • Haftungsrisiko realistisch einschätzen: Können Sie persönlich mit Ihrem Privatvermögen für Schäden haften?
  • Gewinnhöhe prognostizieren: Ab 60.000–80.000 Euro Gewinn wird die GmbH steuerlich oft günstiger
  • Vertrauen zu Partnern bei GbR: Können Sie sich auf Ihre Mitgesellschafter verlassen?
  • Kapitalbedarf: Benötigen Sie Kredite oder Investoren? Dann ist die GmbH glaubwürdiger
  • Wachstumsplanung: Soll das Unternehmen schnell wachsen, Mitarbeiter einstellen, expandieren?
  • Nachfolgeplanung: Soll das Unternehmen verkauft oder vererbt werden? GmbH-Anteile sind einfacher übertragbar

Ab wann lohnt sich die GmbH?

Die GmbH bietet Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (nach § 13 Abs. 2 GmbHG) und ab einer bestimmten Gewinnhöhe steuerliche Vorteile durch niedrigere Körperschaftsteuer (15 %) plus Gewerbesteuer statt progressiver Einkommensteuer. Die Gründung kostet etwa 1.000–2.000 Euro (Stammkapital 25.000 Euro, davon mindestens 12.500 Euro einzuzahlen), die jährlichen Pflichten sind höher (Jahresabschluss, Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB, Gesellschafterversammlungen). Als Faustregel: Ab 60.000 Euro Jahresgewinn (ledig) oder bei relevantem Haftungsrisiko sollte die GmbH geprüft werden.

≈ 60.000 €

Gewinn ab dem GmbH steuerlich attraktiver wird (Faustregel)

25.000 €

Mindeststammkapital GmbH (§ 5 GmbHG)

100 %

Haftung mit Privatvermögen bei Einzelunternehmen/GbR

„Viele Mandanten kommen zu uns, wenn die GbR oder das Einzelunternehmen an ihre Grenzen stößt: Die Haftung wird zum Risiko, Banken verlangen Sicherheiten, die Steuerlast steigt. Dann ist der richtige Zeitpunkt für die Umwandlung in eine GmbH. Wir begleiten diesen Prozess von der Bewertung über die Umwandlungsbilanz bis zur Eintragung – mit Festpreis und ohne Überraschungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Für GmbH-Geschäftsführer, die ihre eigene Rechtsform reflektieren oder Geschäftspartner beurteilen: Die Wahl der Rechtsform sollte strategisch erfolgen und regelmäßig überprüft werden. Was bei Gründung sinnvoll war, kann nach drei Jahren Wachstum überholt sein. Eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater hilft, den richtigen Zeitpunkt für einen Wechsel zu finden und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Einzelunternehmer einen Partner aufnehmen, ohne eine GbR zu gründen?

Nein. Sobald Sie mit einer zweiten Person gemeinsam unternehmerisch tätig werden und einen gemeinsamen Zweck verfolgen, entsteht automatisch eine GbR nach § 705 BGB – unabhängig davon, ob Sie einen Gesellschaftsvertrag schließen oder nicht. Das Einzelunternehmen endet mit der Partneraufnahme.

Welche Rechtsform ist günstiger: GbR oder Einzelunternehmen?

Beide Rechtsformen verursachen nahezu identische Gründungs- und laufende Kosten. Entscheidend sind eher die Steuerberater- und Buchführungskosten, die bei beiden ähnlich ausfallen, solange keine Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB besteht. Die GbR kann bei mehreren Gesellschaftern höhere Beratungskosten verursachen, etwa für Gesellschaftsverträge oder bei der Gewinnverteilung.

Muss ich als GbR eine Steuernummer für die Gesellschaft beantragen?

Ja. Die GbR erhält eine eigene Steuernummer für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO. Zusätzlich benötigt jeder Gesellschafter eine persönliche Steuernummer für seine Einkommensteuererklärung, in die der Gewinnanteil einfließt. Das Einzelunternehmen nutzt die persönliche Steuernummer des Inhabers.

Kann eine GbR ins Handelsregister eingetragen werden?

Ja, seit dem MoPeG (01.01.2024) kann sich eine GbR freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und wird dann zur eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Damit erhält sie Rechtsfähigkeit, kann Grundstücke erwerben und ist im Rechtsverkehr besser sichtbar. Die Eintragung ist aber keine Pflicht und ändert nichts an der persönlichen Haftung.

Was passiert mit einem Einzelunternehmen, wenn der Inhaber stirbt?

Das Einzelunternehmen geht im Erbfall auf die Erben über. Gibt es mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft und damit faktisch eine GbR, bis die Auseinandersetzung erfolgt. Bei der GbR regelt der Gesellschaftsvertrag meist, ob die Gesellschaft fortgesetzt wird oder ob die Erben einen Abfindungsanspruch erhalten.

Können GbR und Einzelunternehmen Mitarbeiter einstellen?

Ja, beide Rechtsformen können ohne Einschränkung Arbeitnehmer beschäftigen. Sie müssen sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden, Lohnsteuer abführen und Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Die Rechtsform hat keinen Einfluss auf das Arbeitsrecht – entscheidend ist nur, dass der Unternehmer oder die Gesellschafter als Arbeitgeber auftreten.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 705 BGB – Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 1 HGB – Kaufmann, § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 180 AO – Feststellungsverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz