Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogGbR oder Genossenschaft

GbR oder Genossenschaft? Rechtsformvergleich 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Wahl zwischen GbR und Genossenschaft beeinflusst Haftung, Buchführungspflichten und steuerliche Behandlung grundlegend. Während die GbR als einfache Personengesellschaft ohne Formalitäten auskommt, bietet die eingetragene Genossenschaft Haftungsbeschränkung und demokratische Strukturen. Dieser Vergleich zeigt, welche Rechtsform 2026 für welches Vorhaben die richtige ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die GbR ist eine einfache Personengesellschaft ohne Registerpflicht, bei der alle Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch haften. Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person mit beschränkter Haftung, Registerpflicht und aufwändigen Formalitäten. GbR eignet sich für kleinere, überschaubare Kooperationen, während die Genossenschaft für größere, langfristige Gemeinschaftsprojekte mit vielen Mitgliedern konzipiert ist.

GbR oder Genossenschaft: Grundlegende Unterschiede in Rechtsform und Struktur

Die Wahl zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und einer eingetragenen Genossenschaft (eG) ist eine grundlegende Weichenstellung, die weitreichende Folgen für Haftung, Buchführungspflichten und Organisationsstruktur hat. Während die GbR gemäß §§ 705 ff. BGB als einfachste Form der Personengesellschaft ohne Eintragung ins Handelsregister auskommt, stellt die Genossenschaft nach §§ 1 ff. GenG eine rechtlich eigenständige juristische Person dar, die zwingend im Genossenschaftsregister einzutragen ist.

Rechtsgrundlagen und formale Anforderungen

GbR (§§ 705 ff. BGB)

  • Keine Eintragung erforderlich, Entstehung durch Vertrag
  • Mindestens 2 Gesellschafter
  • Kein Mindestkapital vorgeschrieben
  • Unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter
  • Keine zwingende Buchführungspflicht (außer bei Kaufmannseigenschaft)

Genossenschaft (§§ 1 ff. GenG)

  • Pflichtmitgliedschaft im Genossenschaftsregister
  • Mindestens 3 Mitglieder erforderlich (§ 4 GenG)
  • Geschäftsanteile als Kapitalbasis, individuell variabel
  • Haftungsbeschränkung auf Genossenschaftsvermögen
  • Buchführungspflicht nach § 336 HGB, Prüfungspflicht nach § 53 GenG

Praxis-Hinweis

Die Genossenschaft erfordert eine notarielle Gründung, einen Prüfungsverband und regelmäßige Prüfungen. Diese strukturellen Anforderungen machen sie für kleinere, informelle Zusammenschlüsse ungeeignet – hier ist die GbR deutlich praktikabler. Für größere, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Kooperationen bietet die Genossenschaft jedoch rechtliche Stabilität und klare Governance-Strukturen.

Insbesondere die Haftungsfrage ist entscheidend: Während bei der GbR alle Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog mit ihrem gesamten Privatvermögen haften (bei kaufmännischer Tätigkeit), beschränkt sich die Haftung bei der Genossenschaft auf das Genossenschaftsvermögen – eine für viele Gründer zentrale Überlegung.

Haftung und Risiko: Wie haftet man bei GbR und Genossenschaft?

Die Haftungsfrage ist für die meisten Gründer und Geschäftsführer das wichtigste Abwägungskriterium. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich hier fundamental und haben direkte Auswirkungen auf das persönliche Risiko der Beteiligten.

Haftung bei der GbR

Bei der GbR haften alle Gesellschafter grundsätzlich persönlich, unmittelbar und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach § 714 BGB sowie § 128 HGB analog (bei kaufmännischer Tätigkeit) bedeutet dies: Gläubiger können jeden Gesellschafter für die gesamte Schuld in Anspruch nehmen – unabhängig vom individuellen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Diese unbeschränkte Haftung erstreckt sich auf das gesamte Privatvermögen.

Haftungsrisiko GbR

Die persönliche Haftung bei der GbR besteht nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für Handlungen der Mitgesellschafter im Rahmen der Geschäftsführung. Ein einziger Gesellschafter kann durch sein Handeln alle anderen in die Haftung ziehen – ein Risiko, das durch vertragliche Vereinbarungen nur im Innenverhältnis, nicht gegenüber Dritten, begrenzt werden kann.

Haftung bei der Genossenschaft

Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und haftet gemäß § 2 GenG grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Genossenschaft – ihre Haftung beschränkt sich auf die Einlage (Geschäftsanteil). Diese Haftungsbeschränkung tritt bereits mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister ein, nicht erst nach Kapitalisierung wie bei der GmbH.

  • Keine Nachschusspflicht: Die Satzung kann eine Nachschusspflicht ausschließen (§ 6 Nr. 3 GenG), was in der Praxis häufig geschieht.
  • Organhaftung: Vorstandsmitglieder haften persönlich nur bei Pflichtverletzungen gegenüber der Genossenschaft (§ 34 GenG), nicht für operative Geschäfte.
  • Insolvenzschutz: Bei Insolvenz der Genossenschaft verlieren Mitglieder maximal ihre Einlage, nicht ihr Privatvermögen.

„In der Beratung zeigt sich immer wieder: Die Haftungsfrage ist für viele Mandanten der Wendepunkt. Wer ein Geschäftsmodell mit substantiellem Risiko – etwa im Handwerk, in der Logistik oder im Handel – plant, wählt selten die GbR. Die Genossenschaft bietet hier strukturell Schutz, erfordert aber auch mehr formale Disziplin.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Buchführung und Bilanzierung: Welche Pflichten gelten?

Die Rechnungslegungspflichten unterscheiden sich zwischen GbR und Genossenschaft erheblich – mit direkten Auswirkungen auf den administrativen Aufwand, die Kosten und die Transparenz gegenüber Gesellschaftern, Mitgliedern und Behörden.

Buchführungspflichten der GbR

Die GbR unterliegt grundsätzlich keiner handelsrechtlichen Buchführungspflicht, solange sie nicht als Handelsgesellschaft im Sinne des § 105 HGB qualifiziert. Für kleine GbRs – etwa Freiberufler-Zusammenschlüsse, Wohngemeinschaften oder Projektgemeinschaften – reicht die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG aus. Wird die GbR jedoch kaufmännisch tätig (z. B. Handel, Produktion) und überschreitet die Schwellenwerte (Umsatz über 800.000 € oder Gewinn über 80.000 €), wird sie zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) und ist buchführungspflichtig gemäß §§ 238 ff. HGB.

  • GbR ohne Kaufmannseigenschaft: EÜR ausreichend
  • Bei Überschreitung der Schwellenwerte: Doppelte Buchführung erforderlich
  • Bei Eintragung als OHG: Handelsrechtliche Buchführung nach § 238 HGB
  • Steuerliche Gewinnermittlung: § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) oder § 5 EStG (Bilanz)

Buchführungspflichten der Genossenschaft

Die Genossenschaft ist als Kapitalgesellschaft stets buchführungspflichtig nach § 336 HGB i. V. m. §§ 238 ff. HGB. Sie muss einen Jahresabschluss erstellen, der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang umfasst. Zusätzlich gilt nach § 53 GenG eine Prüfungspflicht durch einen Prüfungsverband, der jährlich (bei kleinen Genossenschaften mindestens alle zwei Jahre) die Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Rechnungslegung prüft.

Pflicht GbR Genossenschaft
Buchführungspflicht Nur bei Kaufmannseigenschaft Ja, stets nach § 336 HGB
Jahresabschluss Nur als OHG/kaufmännisch Pflicht: Bilanz, GuV, Anhang
Offenlegung Nein (außer als OHG) Ja, nach § 339 HGB beim Unternehmensregister
Externe Prüfung Nein Ja, Prüfungsverband nach § 53 GenG
Lagebericht Nein (außer mittelgroß/groß) Nur bei mittelgroßen/großen eG

Offenlegung seit DiRUG

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Genossenschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag offenlegen (§ 325 HGB). Wer diese Frist versäumt, riskiert ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Wer den Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchte oder kann, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – auch für Genossenschaften, die aufgrund ihrer Prüfungspflicht besonderen Wert auf formal einwandfreie Abschlüsse legen müssen.

Gründung und Formalitäten: Was ist bei GbR und Genossenschaft zu beachten?

Der Gründungsprozess unterscheidet sich zwischen GbR und Genossenschaft erheblich – sowohl hinsichtlich des zeitlichen und finanziellen Aufwands als auch der rechtlichen Voraussetzungen.

Gründung einer GbR

Die GbR entsteht formfrei durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Personen gemäß § 705 BGB. Ein schriftlicher Vertrag ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, wird jedoch dringend empfohlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist keine notarielle Beurkundung, keine Eintragung ins Handelsregister und keine Mindesteinlage erforderlich. Die Gründung kann theoretisch innerhalb eines Tages vollzogen werden.

  • Mindestens 2 Gesellschafter erforderlich
  • Gesellschaftsvertrag (formfrei, aber schriftlich empfohlen)
  • Keine Eintragung, keine notarielle Beurkundung
  • Kein Mindestkapital
  • Steuerliche Erfassung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)
  • Gewerbeanmeldung, falls gewerblich tätig

Gründung einer Genossenschaft

Die Gründung einer Genossenschaft ist deutlich formalisierter und aufwendiger. Nach § 2 GenG müssen mindestens drei Mitglieder beteiligt sein. Die Satzung muss notariell beurkundet werden und bestimmte Mindestangaben enthalten (§ 6 GenG), darunter Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Regelungen zu Geschäftsanteilen und Haftung. Vor der Eintragung ins Genossenschaftsregister ist ein Prüfungsverband zu wählen, der die Satzung und die Gründungsvoraussetzungen prüft.

  1. Erstellung der Satzung mit Mindestinhalt nach § 6 GenG
  2. Notarielle Beurkundung der Satzung und Gründung
  3. Wahl des Vorstands und ggf. Aufsichtsrats (bei mehr als 20 Mitgliedern verpflichtend, § 9 GenG)
  4. Beitritt zu einem Prüfungsverband (z. B. DGRV, Verband deutscher Bürgschaftsbanken)
  5. Prüfung durch den Prüfungsverband (Gründungsprüfung)
  6. Anmeldung zur Eintragung ins Genossenschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht
  7. Entstehung der Rechtsfähigkeit mit Eintragung (§ 10 GenG)

3

Mindestanzahl Mitglieder

3–6 Monate

Typische Gründungsdauer

2.000–5.000 €

Gründungskosten (ca.)

„Die Gründung einer Genossenschaft ist kein Wochenendprojekt. Zwischen Notartermin, Prüfungsverband und Registereintragung vergehen meist mehrere Monate. Wer schnell handlungsfähig sein muss, ist mit der GbR besser bedient – wer jedoch langfristig eine stabile, haftungsbeschränkte Struktur aufbauen will, sollte diesen Aufwand investieren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Geschäftsführung und Vertretung: Wer entscheidet und wer vertritt?

Die Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen unterscheiden sich zwischen GbR und Genossenschaft grundlegend – mit direkten Folgen für die Handlungsfähigkeit, Entscheidungsgeschwindigkeit und Kontrollmechanismen.

Geschäftsführung und Vertretung bei der GbR

Bei der GbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 709 BGB). Das bedeutet: Für jede Entscheidung, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgeht, ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Nach außen sind alle Gesellschafter grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt (§ 714 BGB), können also die GbR gegenüber Dritten wirksam vertreten. Diese Regelung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abweichend gestaltet werden – etwa durch Bestellung eines geschäftsführenden Gesellschafters oder durch Vorgabe der Gesamtvertretung.

  • Gesetzlicher Normalfall: Gemeinschaftliche Geschäftsführung, Einzelvertretung
  • Vertragliche Gestaltung möglich: Geschäftsführender Gesellschafter, Gesamtvertretung, Stimmrechtsregelungen
  • Beschlussfassung: Grundsätzlich Einstimmigkeit, vertraglich oft Mehrheitsentscheidungen vereinbart
  • Keine Publizität: Vertretungsregelungen sind Dritten oft nicht bekannt, da keine Registereintragung

Geschäftsführung und Vertretung bei der Genossenschaft

Die Genossenschaft hat eine klare Organstruktur: Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Genossenschaft nach außen (§ 24 GenG). Er wird von der Generalversammlung gewählt und ist nicht weisungsgebunden. Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan und entscheidet über grundlegende Fragen (Satzungsänderungen, Gewinnverwendung, Entlastung des Vorstands). Bei Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern ist zusätzlich ein Aufsichtsrat einzurichten (§ 9 GenG), der den Vorstand überwacht.

Vorstand

  • Mindestens 1 Mitglied (§ 24 GenG)
  • Gesetzliche Einzelvertretung, Satzung kann Gesamtvertretung vorsehen
  • Nicht weisungsgebunden
  • Eintragung im Genossenschaftsregister

Aufsichtsrat

  • Mindestens 3 Mitglieder
  • Überwacht Vorstand
  • Kann Vorstand bestellen/abberufen
  • Prüft Jahresabschluss vor Generalversammlung

Generalversammlung

  • Alle Mitglieder
  • Wählt Vorstand und Aufsichtsrat
  • Beschließt Satzungsänderungen
  • Mehrheitsentscheidungen üblich (§ 43 GenG)

Transparenz und Rechtssicherheit

Die Organstruktur der Genossenschaft bietet klare Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen. Durch die Eintragung des Vorstands im Genossenschaftsregister ist für Geschäftspartner jederzeit transparent, wer vertretungsberechtigt ist – ein Vorteil gegenüber der GbR, bei der Vertretungsregelungen oft nur im internen Gesellschaftsvertrag niedergelegt sind.

Steuerliche Behandlung: Wie werden GbR und Genossenschaft besteuert?

Die steuerliche Behandlung ist ein zentrales Differenzierungsmerkmal zwischen GbR und Genossenschaft und beeinflusst die Gesamtsteuerbelastung der Gesellschafter bzw. Mitglieder erheblich.

Besteuerung der GbR

Die GbR ist steuerlich transparent (Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sie selbst ist kein Steuersubjekt – der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschafter versteuert. Die GbR ermittelt ihren Gewinn einheitlich (entweder per EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG oder per Bilanz nach § 5 EStG) und stellt diesen gesondert und einheitlich fest (§ 180 AO). Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil am Gewinn mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz.

  • Einkommensteuer: Gewinnanteil wird beim Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) versteuert
  • Gewerbesteuer: Fällt an, wenn die GbR gewerblich tätig ist; Freibetrag 24.500 € pro Jahr
  • Umsatzsteuer: GbR kann umsatzsteuerpflichtig sein, Kleinunternehmerregelung möglich (§ 19 UStG)
  • Keine Körperschaftsteuer, da keine juristische Person

Besteuerung der Genossenschaft

Die Genossenschaft ist als juristische Person eigenständiges Steuersubjekt und unterliegt der Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Der Gewinn wird zunächst auf Ebene der Genossenschaft mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (insgesamt 15,825 %) besteuert. Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an (effektive Belastung abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, typisch 14–17 %). Ausgeschüttete Gewinne (Dividenden) werden bei den Mitgliedern mit Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert – es kommt zu einer Doppelbesteuerung.

Steuerart GbR Genossenschaft
Körperschaftsteuer Nein (transparent) Ja, 15 % (zzgl. SolZ: 15,825 %)
Gewerbesteuer Ja (bei Gewerbe) Ja, Freibetrag entfällt
Einkommensteuer Ja, bei Gesellschaftern Nein auf Genossenschaftsebene
Abgeltungsteuer Nein Ja, 25 % auf Dividenden (bei Mitgliedern)
Freibetrag Gewerbesteuer 24.500 € p. a. Entfällt
Solidaritätszuschlag Bei Gesellschaftern Auf Körperschaftsteuer und Abgeltungsteuer

Steuerliche Doppelbelastung

Bei der Genossenschaft entsteht eine klassische Doppelbesteuerung: Der Gewinn wird zunächst bei der Genossenschaft mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet, bei Ausschüttung fällt zusätzlich Abgeltungsteuer beim Mitglied an. Die Gesamtsteuerbelastung liegt damit oft über der eines transparent besteuerten Personenunternehmens – ein zentraler Nachteil gegenüber der GbR.

„In der steuerlichen Beratung zeigt sich: Für kleinere Zusammenschlüsse mit überschaubarem Gewinn ist die GbR steuerlich meist günstiger. Die Genossenschaft lohnt sich steuerlich vor allem dann, wenn Gewinne thesauriert werden sollen oder die Mitglieder ohnehin dem Spitzensteuersatz unterliegen. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht – es kommt auf die konkrete Situation an.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Auflösung und Liquidation: Wie endet GbR oder Genossenschaft?

Auch das Ende einer Gesellschaft ist rechtlich unterschiedlich geregelt. Die Auflösung und Liquidation von GbR und Genossenschaft folgen verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Formalitäten und Fristen.

Auflösung der GbR

Die GbR wird gemäß § 723 BGB aufgelöst durch Kündigung eines Gesellschafters, durch Zeitablauf (wenn befristet), durch Gesellschafterbeschluss oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Auflösung tritt die Gesellschaft in die Liquidationsphase: Das Gesellschaftsvermögen wird verwertet, Gläubiger werden befriedigt, verbleibendes Vermögen wird an die Gesellschafter verteilt. Eine Eintragung der Auflösung ist nicht erforderlich, da die GbR nicht registriert ist. Die Gesellschafter haften während und nach der Liquidation weiterhin persönlich für offene Verbindlichkeiten.

  • Auflösungsgrund prüfen (Kündigung, Beschluss, Zeitablauf, Insolvenz)
  • Liquidation durchführen: Vermögen verwerten, Gläubiger befriedigen
  • Restguthaben an Gesellschafter verteilen gemäß § 732 BGB
  • Steuerliche Abmeldung beim Finanzamt
  • Gewerbliche Abmeldung, falls erforderlich
  • Keine Registerlöschung erforderlich

Auflösung der Genossenschaft

Die Genossenschaft wird aufgelöst durch Beschluss der Generalversammlung (§ 78 GenG), durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch gerichtliche Entscheidung oder durch Nichterreichen der Mindestmitgliederzahl (unter 3 Mitglieder). Die Auflösung muss zur Eintragung ins Genossenschaftsregister angemeldet werden (§ 81 GenG). Es folgt eine formelle Liquidationsphase, in der Liquidatoren (meist der bisherige Vorstand) das Vermögen verwerten, Gläubiger befriedigen und das Restvermögen verteilen. Die Liquidation endet mit der Löschung der Genossenschaft im Register.

  1. Auflösungsbeschluss der Generalversammlung (Dreiviertel-Mehrheit, § 78 GenG)
  2. Anmeldung der Auflösung zum Genossenschaftsregister
  3. Bestellung der Liquidatoren (§ 82 GenG)
  4. Gläubigeraufruf (§ 84 GenG) im Bundesanzeiger
  5. Verwertung des Vermögens und Befriedigung der Gläubiger
  6. Schlussrechnung und Verteilung des Restvermögens
  7. Anmeldung der Beendigung zur Löschung im Register (§ 87 GenG)
  8. Aufbewahrung der Unterlagen (10 Jahre nach § 257 HGB)

Sperrjahr und Haftung

Nach der Verteilung des Vermögens darf die Löschung der Genossenschaft erst nach Ablauf eines Sperrjahres erfolgen (§ 87 GenG). Diese Frist dient dem Gläubigerschutz. Erst nach Löschung im Genossenschaftsregister erlischt die Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft vollständig.

Die formelle Liquidation einer Genossenschaft ist deutlich aufwendiger als die informelle Auflösung einer GbR – ein weiterer Faktor, den Gründer bei der Wahl der Rechtsform bedenken sollten. Wer bei der Liquidation oder der laufenden Buchhaltung professionelle Unterstützung sucht, findet bei OnlineBilanz.de Steuerberater, die auch Liquidationsbilanzen und Schlussrechnungen fachgerecht erstellen.

Wann eignet sich welche Rechtsform? Entscheidungshilfe für die Praxis

Die Wahl zwischen GbR und Genossenschaft hängt von zahlreichen Faktoren ab: Unternehmenszweck, Haftungsbereitschaft, Kapitalbedarf, geplante Mitgliederzahl, Flexibilitätsanforderungen und Verwaltungsaufwand. Eine pauschale Empfehlung ist nicht möglich – es bedarf einer individuellen Abwägung.

Für wen eignet sich die GbR?

Die GbR ist ideal für kleine, flexible Zusammenschlüsse ohne großes Haftungsrisiko. Sie eignet sich besonders für Freiberufler-Kooperationen (Ärzte, Anwälte, Architekten), Projektgemeinschaften, kleinere Handelstätigkeiten oder Dienstleistungen. Die Gründung ist unkompliziert, Kosten und Verwaltungsaufwand sind minimal. Nachteil: Die persönliche Haftung birgt erhebliche Risiken, insbesondere wenn einer der Gesellschafter risikoreich agiert.

  • Freiberufler-Zusammenschlüsse: Ärzte-Gemeinschaftspraxis, Anwaltssozietät, Architekturbüro
  • Kleinere Handels- oder Dienstleistungsbetriebe: Wenn Haftungsrisiko überschaubar
  • Projektgemeinschaften: Zeitlich befristete Kooperationen
  • Gründer mit geringem Kapitalbedarf: Kein Mindestkapital erforderlich
  • Wenige Gesellschafter: Typisch 2–5 Personen
  • Schnelle Gründung gewünscht: Handlungsfähigkeit innerhalb weniger Tage

Für wen eignet sich die Genossenschaft?

Die Genossenschaft ist die Rechtsform der Wahl für größere Zusammenschlüsse mit gemeinsamem wirtschaftlichen Zweck, bei denen Haftungsbeschränkung und demokratische Mitbestimmung wichtig sind. Klassische Anwendungsfälle sind Wohnungsgenossenschaften, Energiegenossenschaften, landwirtschaftliche Genossenschaften, Einkaufsgenossenschaften oder Dienstleistungsgenossenschaften. Die Mitgliederzahl kann flexibel wachsen, ohne dass sich die Haftungsstruktur ändert.

  • Größere Mitgliederzahl: Ab ca. 10–20 Mitgliedern aufwärts
  • Gemeinschaftlicher Zweck: Förderung der Mitglieder durch gemeinsame Wirtschaftstätigkeit
  • Haftungsbeschränkung erforderlich: Mitglieder wollen nicht persönlich haften
  • Langfristige, stabile Struktur: Nicht für kurzfristige Projekte
  • Demokratische Entscheidungsfindung: Ein Mitglied = eine Stimme (§ 43 GenG)
  • Akzeptanz von Formalaufwand: Prüfungsverband, Generalversammlung, Buchführung

GbR – Vorteile

  • Einfache, schnelle Gründung ohne Formalitäten
  • Keine Mindestkapitalanforderung
  • Flexible Vertragsgestaltung
  • Geringe Gründungs- und Verwaltungskosten
  • Steuerliche Transparenz (meist günstiger)
  • Keine Prüfungspflicht

GbR – Nachteile

  • Unbeschränkte persönliche Haftung
  • Haftung für Handlungen der Mitgesellschafter
  • Keine eigenständige Rechtspersönlichkeit
  • Eingeschränkte Außenwirkung und Seriosität
  • Schwierigkeiten bei vielen Gesellschaftern
  • Kündigung eines Gesellschafters führt oft zur Auflösung

Genossenschaft – Vorteile

  • Haftungsbeschränkung auf Genossenschaftsvermögen
  • Juristische Person mit voller Rechtsfähigkeit
  • Flexible Mitgliederzahl (Mitglieder können ein- und austreten)
  • Demokratische Struktur (ein Mitglied = eine Stimme)
  • Hohe Seriosität und Vertrauenswürdigkeit
  • Langfristige Stabilität

Genossenschaft – Nachteile

  • Aufwendige, kostspielige Gründung
  • Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband (laufende Kosten)
  • Buchführungs- und Offenlegungspflicht
  • Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer + Abgeltungsteuer)
  • Formalitäten (Generalversammlung, Satzungsänderungen)
  • Längere Gründungsdauer (3–6 Monate)

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Gründer zunächst mit einer GbR starten und später – bei Wachstum und steigendem Haftungsrisiko – in eine GmbH oder Genossenschaft umwandeln. Diese Entwicklung ist nachvollziehbar, erfordert aber einen Formwechsel mit entsprechendem Aufwand. Wer von Anfang an eine größere, haftungsbeschränkte Struktur plant, sollte direkt die Genossenschaft oder eine Kapitalgesellschaft wählen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Letztlich ist die Wahl der Rechtsform eine strategische Entscheidung, die neben rechtlichen und steuerlichen Aspekten auch persönliche Präferenzen, Risikobereitschaft und Zukunftspläne berücksichtigen muss. Eine fundierte Beratung durch einen Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert. Wer digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen sucht, findet auf OnlineBilanz.de eine moderne, effiziente Lösung – auch für die Begleitung von Gründung, Umwandlung oder laufender Buchhaltung.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GbR nachträglich in eine Genossenschaft umgewandelt werden?

Ja, eine Umwandlung ist möglich, allerdings nicht nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), da die GbR keine Eintragung im Handelsregister besitzt. Praktisch wird die Genossenschaft neu gegründet und die GbR überträgt ihr Vermögen im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder durch Sacheinlage. Die GbR wird anschließend aufgelöst. Diese Vorgehensweise sollte steuerlich und rechtlich durch einen Steuerberater und Notar begleitet werden, um ungewollte Konsequenzen zu vermeiden.

Wie viele Mitglieder benötigt man mindestens für eine GbR bzw. Genossenschaft?

Für die Gründung einer GbR sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich (§ 705 BGB). Bei der Genossenschaft sind gemäß § 4 GenG ebenfalls mindestens drei Mitglieder notwendig. Während bei der GbR jeder Gesellschafter austritt und damit die Gesellschaft beendet werden kann, muss die Genossenschaft die Mindestmitgliederzahl dauerhaft wahren – unterschreitet sie diese, droht die Auflösung durch das Registergericht nach § 80 GenG.

Unterliegt die Genossenschaft einer Prüfungspflicht durch Verbände?

Ja, jede eingetragene Genossenschaft muss gemäß § 53 GenG Mitglied in einem Prüfungsverband sein. Dieser führt mindestens alle zwei Jahre eine gesetzliche Pflichtprüfung durch, die Geschäftsführung, Vermögenslage und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung umfasst (§ 53 Abs. 1 GenG). Diese Prüfung verursacht laufende Kosten und administrative Aufwände, die bei der GbR vollständig entfallen. Die Mitgliedschaft im Prüfungsverband ist Eintragungsvoraussetzung und kann nicht verzichtet werden.

Können GbR und Genossenschaft gemeinnützige Zwecke verfolgen?

Ja, beide Rechtsformen können gemeinnützig tätig sein, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt sind. Die GbR wird dann als gemeinnützige GbR steuerlich begünstigt, muss jedoch auch hier die gemeinnützigkeitsrechtlichen Pflichten (z. B. getrennte Vermögensrechnung, Mittelverwendungsrechnung) einhalten. Die Genossenschaft kann ebenfalls gemeinnützig agieren, wobei die Gewinnverteilung an Mitglieder dann eingeschränkt ist. In beiden Fällen ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erforderlich.

Welche Rechtsform eignet sich besser für Förderprogramme und öffentliche Zuschüsse?

Genossenschaften genießen häufig bei öffentlichen Förderprogrammen und Banken ein höheres Ansehen, da sie als juristische Person rechtlich selbstständig und durch Prüfungsverbände kontrolliert sind. Viele Fördermittel setzen eine Eintragung im Handels- oder Genossenschaftsregister voraus, was die GbR ausschließt. Zudem ist die Haftungsbeschränkung der Genossenschaft für Kreditgeber und Förderstellen oft vertrauenswürdiger. In der Praxis haben Genossenschaften daher bessere Chancen auf öffentliche Zuschüsse und Investorenbeteiligung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 705 BGB – Gesellschaft (GbR), Genossenschaftsgesetz (GenG), § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 53 GenG – Prüfungsverband. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz