Friseur Umsatzsteuer 2026: Pflichten & Praxis
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Friseurbetriebe unterliegen der Regelbesteuerung nach § 12 UStG mit 19 % Umsatzsteuer auf alle erbrachten Dienstleistungen. Die korrekte Umsatzsteuerabwicklung – von der monatlichen Voranmeldung über den Vorsteuerabzug bis zur bilanziellen Behandlung im Jahresabschluss – gehört zu den zentralen Pflichten jeder Friseur-GmbH. Einen umfassenden Überblick über alle Grundlagen bietet der Coach Umsatzsteuer 2026. Dieser Beitrag erläutert die spezifisch für Friseurbetriebe relevanten umsatzsteuerlichen Anforderungen im Jahr 2026.
Kurzantwort
Friseurleistungen unterliegen in Deutschland dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG. Friseurbetriebe müssen monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können Vorsteuern aus Betriebsausgaben geltend machen und müssen im Jahresabschluss Umsatzsteuerforderungen und -verbindlichkeiten korrekt ausweisen. Besonderheiten gelten bei Stuhlvermietung und Kleinunternehmerregelung.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Umsatzsteuer gilt für Friseurleistungen?
- Umsatzsteuervoranmeldung für Friseurbetriebe
- Vorsteuerabzug für Friseure
- Stuhlvermietung: Umsatzsteuerliche Behandlung
- Pflichtangaben auf Friseurrechnungen
- Umsatzsteuer im Jahresabschluss der Friseur-GmbH
- Sonderregelungen und Vergünstigungen
- Umsatzsteuerliche Pflichten im Überblick
Welche Umsatzsteuer gilt für Friseurleistungen in Deutschland?
Friseurleistungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Regelbesteuerung mit 19 % Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 UStG. Dies gilt für alle klassischen Dienstleistungen wie Haarschnitt, Färben, Dauerwelle, Styling und vergleichbare Tätigkeiten. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % ist bei reinen Friseurdienstleistungen nicht möglich.
Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung ist die rechtliche Selbstständigkeit des Friseurs. Während angestellte Friseure keine Umsatzsteuer abführen (der Arbeitgeber tut dies), müssen selbstständige Friseure, Saloninhaber und Friseur-GmbHs die Umsatzsteuer korrekt berechnen, in Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen.
Praxis-Hinweis
Auch bei gemischten Angeboten (z. B. Haarschnitt plus Verkauf von Pflegeprodukten) ist die umsatzsteuerliche Behandlung separat zu prüfen. Während die Dienstleistung mit 19 % versteuert wird, können Warenverkäufe unter Umständen ebenfalls dem Regelsatz unterliegen oder – in Ausnahmefällen – ermäßigt sein.
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Friseure mit einem Jahresumsatz bis 25.000 Euro (bis 2024: 22.000 Euro) können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen und keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben. Allerdings entfällt damit auch der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Die Umsatzgrenze für das Folgejahr liegt bei 100.000 Euro (bis 2024: 50.000 Euro).
- Umsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro
- Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 100.000 Euro
- Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, kein Vorsteuerabzug
- Pflichtangabe auf Rechnungen: Hinweis auf Kleinunternehmerregelung
Wie läuft die Umsatzsteuervoranmeldung für Friseurbetriebe ab?
Friseure, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind zur regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) verpflichtet. Die Häufigkeit richtet sich nach der Höhe der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres: bis 1.000 Euro jährlich, bis 7.500 Euro vierteljährlich, darüber monatlich. Neugegründete Unternehmen müssen in den ersten beiden Jahren grundsätzlich monatliche Voranmeldungen abgeben.
| Zahllast im Vorjahr | Voranmeldungsrhythmus | Abgabefrist |
|---|---|---|
| Bis 1.000 Euro | Jährlich | 10. des Folgemonats nach Jahresende |
| 1.001 bis 7.500 Euro | Vierteljährlich | 10. des ersten Monats nach Quartalsende |
| Über 7.500 Euro | Monatlich | 10. des Folgemonats |
| Neugründung (Jahr 1+2) | Monatlich | 10. des Folgemonats |
Die Abgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über ELSTER. Dabei sind die vereinnahmten Umsätze (bei Ist-Versteuerung) oder die vereinbarten Entgelte (bei Soll-Versteuerung) anzugeben. Gleichzeitig kann die gezahlte Vorsteuer aus Eingangsleistungen (z. B. Miete, Wareneinkauf, Strom) geltend gemacht werden.
Fristversäumnis vermeiden
Verspätete oder fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen führen zu Verspätungszuschlägen nach § 152 AO (bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro je Anmeldung) und gegebenenfalls zu Schätzungen durch das Finanzamt. Gerade in personalintensiven Betrieben wie Friseursalons sollte die UStVA-Pflicht nicht unterschätzt werden.
„Viele Friseurbetriebe unterschätzen den Aufwand für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, besonders wenn mehrere selbstständige Friseure im Salon tätig sind oder Mieteinnahmen aus Stuhlvermietung hinzukommen. Eine lückenlose Buchführung ist hier unerlässlich – wer das outsourcen möchte, findet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen auf OnlineBilanz.de.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Vorsteuer können Friseure geltend machen?
Friseure, die zur Regelbesteuerung optiert haben oder aufgrund der Umsatzgrenze dazu verpflichtet sind, können die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Vorsteuer nach § 15 UStG geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Eingangsleistungen für das Unternehmen bezogen wurden und ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen (§ 14 UStG).
Typische abzugsfähige Vorsteuerbeträge im Friseurbetrieb
Betriebsausgaben
- Miete für Salon- und Lagerräume
- Strom, Wasser, Heizung
- Wareneinkauf (Shampoo, Farbe, Pflegeprodukte)
- Einrichtung und Geräte (Friseurstühle, Waschbecken, Föhne)
- Werbe- und Marketingkosten
- Steuerberater- und Buchführungskosten
Nicht abzugsfähig
- Private Nutzung von Gegenständen oder Räumen
- Eingangsleistungen ohne ordnungsgemäße Rechnung
- Kleinbetragsrechnungen über 250 Euro ohne alle Pflichtangaben
- Leistungen von Kleinunternehmern (keine USt ausgewiesen)
Bei gemischt genutzten Gegenständen (z. B. Pkw, der sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird) ist der Vorsteuerabzug nur anteilig möglich. Hier ist eine saubere Dokumentation und gegebenenfalls ein Fahrtenbuch erforderlich.
Tipp für die Praxis
Achten Sie bei allen Eingangsrechnungen auf die Pflichtangaben gemäß § 14 UStG: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Steuernummer oder USt-IdNr., Leistungsbeschreibung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag. Fehlerhafte Rechnungen gefährden den Vorsteuerabzug.
Wie wird Stuhlvermietung im Friseursalon umsatzsteuerlich behandelt?
Viele Friseursalons vermieten einzelne Arbeitsplätze (Stühle) an selbstständige Friseure. Diese sogenannte Stuhlvermietung ist umsatzsteuerlich als Vermietung von unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren und grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei. Das bedeutet: Der Saloninhaber stellt keine Umsatzsteuer auf die Miete in Rechnung, kann aber im Gegenzug keine Vorsteuer aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen ziehen.
Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG
Der Vermieter kann jedoch gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuerpflicht optieren, sofern der Mieter (der selbstständige Friseur) die vermieteten Räume ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. In diesem Fall wird die Miete mit 19 % Umsatzsteuer belastet, der Vermieter kann aber die Vorsteuer aus den laufenden Kosten (Miete, Strom, Reinigung etc.) geltend machen.
| Option | Umsatzsteuer auf Miete | Vorsteuerabzug für Vermieter | Vorteil für |
|---|---|---|---|
| Steuerfreie Vermietung (§ 4 Nr. 12 UStG) | Nein (0 %) | Nein | Mieter (keine USt-Belastung) |
| Option zur Steuerpflicht (§ 9 UStG) | Ja (19 %) | Ja | Vermieter (Vorsteuer-Erstattung) |
Die Entscheidung für oder gegen die Option zur Steuerpflicht sollte individuell kalkuliert werden. Ist die Vorsteuerquote des Vermieters hoch (z. B. wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten), kann die Option wirtschaftlich sinnvoll sein. Der selbstständige Friseur muss dann allerdings die Vorsteuer aus der Miete ziehen können.
Bindungswirkung beachten
Die Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG bindet für mindestens fünf Jahre und kann nicht beliebig widerrufen werden. Zudem muss die Option gegenüber dem Finanzamt eindeutig erklärt werden – z. B. durch Ausweis der Umsatzsteuer auf der ersten Rechnung.
„Die Stuhlvermietung ist umsatzsteuerlich oft unterschätzt. Wer als Saloninhaber zur Steuerpflicht optiert, sollte die Vorsteuer-Situation sorgfältig prüfen und die Folgen über mehrere Jahre durchrechnen. Unser Steuerberater-Team unterstützt Friseurbetriebe dabei, die richtige Wahl zu treffen und alle Formalitäten korrekt umzusetzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Pflichtangaben müssen Friseurrechnungen enthalten?
Jede Rechnung eines Friseurs, der nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss die Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten. Nur dann ist die Rechnung zum Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger berechtigt und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.
-
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Friseur)
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Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro entfällt dies)
-
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
-
Rechnungsdatum
-
Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig und lückenlos)
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Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Leistung (z. B. „Herrenhaarschnitt“, „Färben Ansatz“)
-
Zeitpunkt der Leistungserbringung (bei Abweichung vom Rechnungsdatum)
-
Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
-
Anzuwendender Steuersatz (19 %) und Steuerbetrag
-
Bei Kleinunternehmern: Hinweis auf Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro
Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro (inklusive Umsatzsteuer) gelten vereinfachte Anforderungen nach § 33 UStDV. Es genügen: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Steuerbetrag (bzw. Steuersatz). Die Angabe des Leistungsempfängers und eine fortlaufende Rechnungsnummer sind nicht erforderlich.
Digitale Rechnungsstellung
Elektronische Rechnungen (PDF per E-Mail, Online-Portal) sind umsatzsteuerlich gleichwertig zu Papierrechnungen, sofern die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sind (§ 14 Abs. 1 Satz 8 UStG). Der Empfänger muss der elektronischen Übermittlung zustimmen.
Welche Rolle spielt die Umsatzsteuer im Jahresabschluss einer Friseur-GmbH?
Für eine Friseur-GmbH gelten die handelsrechtlichen Pflichten nach §§ 238 ff. HGB sowie § 42a GmbHG. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) muss von den Gesellschaftern festgestellt und – je nach Größenklasse gemäß § 267 HGB – beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Die Umsatzsteuer beeinflusst dabei mehrere Positionen.
Umsatzsteuer in der Bilanz
Die Umsatzsteuerverbindlichkeiten (Zahllast aus UStVA, noch nicht abgeführt) werden in der Bilanz unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Guthaben aus Vorsteuerüberhang (Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt) erscheinen unter den sonstigen Vermögensgegenständen oder Forderungen.
Aktivseite (Umsatzsteuer-Guthaben)
- Forderungen aus Vorsteuerüberhang
- Noch nicht erstattete Vorsteuern
- Darstellung unter „Sonstige Vermögensgegenstände“ oder „Forderungen gegen Finanzbehörden“
Passivseite (Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten)
- Zahllast aus Umsatzsteuervoranmeldungen
- Noch nicht abgeführte Umsatzsteuer
- Darstellung unter „Verbindlichkeiten gegenüber Finanzbehörden“ oder „Sonstige Verbindlichkeiten“
Umsatzsteuer in der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Umsatzsteuer selbst ist erfolgsneutral – sie durchläuft das Unternehmen nur. In der GuV werden Umsatzerlöse grundsätzlich netto ausgewiesen (ohne Umsatzsteuer). Ebenso werden Aufwendungen netto erfasst (ohne Vorsteuer). Nur wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (z. B. bei Kleinunternehmern oder steuerfreien Umsätzen ohne Option), wird die Vorsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Betriebsausgaben hinzugerechnet.
Die Feststellungsfrist für den Jahresabschluss einer kleinen GmbH (die meisten Friseur-GmbHs fallen darunter) beträgt gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG 11 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für mittelgroße und große GmbHs sind es 8 Monate. Die Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1 HGB beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro).
| GmbH-Größenklasse | Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) | Offenlegungsfrist (§ 325 HGB) |
|---|---|---|
| Klein (meiste Friseur-GmbHs) | 11 Monate | 12 Monate |
| Mittel / Groß | 8 Monate | 12 Monate |
„Der Jahresabschluss einer Friseur-GmbH muss nicht nur umsatzsteuerlich korrekt sein, sondern auch handelsrechtlich alle Pflichten erfüllen – von der Feststellung durch die Gesellschafter bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister. Wer diese Pflichten unterschätzt, riskiert Ordnungsgelder. Unsere Steuerberater erstellen den Jahresabschluss rechtssicher, prüfen ihn fachlich und koordinieren die Offenlegung – digital, transparent und zum Festpreis.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister
Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Unternehmensregister-Portal.
Gibt es umsatzsteuerliche Sonderregelungen oder Vergünstigungen für Friseure?
Während der Corona-Pandemie gab es zeitweise einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Dienstleistungen im Gastronomie- und Hotelbereich. Friseurleistungen gehörten jedoch nicht zu den begünstigten Bereichen. Seit 2024 gilt wieder ausnahmslos der Regelsteuersatz von 19 % für alle Friseurdienstleistungen.
Es gibt keine branchenspezifischen Vergünstigungen für Friseure. Auch die Diskussion über eine dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes für körpernahe Dienstleistungen ist gesetzlich nicht umgesetzt worden. Friseure unterliegen damit den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.
Differenzbesteuerung und Bargeschäfte
Im Gegensatz zu Händlern (z. B. Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände) können Friseure die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwenden, da es sich um Dienstleistungen und nicht um Warenlieferungen handelt. Auch Bargeschäfte unterliegen der normalen Umsatzsteuerpflicht und müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden – insbesondere im Hinblick auf die Kassensicherungsverordnung und die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme.
Kassenführung und TSE-Pflicht
Seit 2020 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein (§ 146a AO). Dies betrifft auch Friseursalons. Bareinnahmen müssen einzeln, vollständig und zeitnah erfasst werden. Verstöße können zu Hinzuschätzungen und Bußgeldern führen.
Ist-Versteuerung oder Soll-Versteuerung?
Friseure können grundsätzlich zwischen Ist-Versteuerung (Umsatzsteuer wird fällig, wenn die Zahlung eingeht) und Soll-Versteuerung (Umsatzsteuer wird fällig bei Rechnungsstellung bzw. Leistungserbringung) wählen. Die Ist-Versteuerung ist für Betriebe mit Umsätzen bis 800.000 Euro (Stand 2026) möglich und in der Friseurbranche aufgrund des hohen Baranteils oft vorteilhaft.
Ist-Versteuerung
- Umsatzsteuer wird erst bei Zahlungseingang fällig
- Liquiditätsvorteil bei Zahlungszielen
- Möglich bis 800.000 Euro Umsatz (Stand 2026)
- Vorteilhaft bei Bargeschäften
Soll-Versteuerung
- Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung fällig
- Unabhängig vom Zahlungseingang
- Pflicht ab 800.000 Euro Umsatz
- Risiko bei Zahlungsausfällen
Welche umsatzsteuerlichen Pflichten hat eine Friseur-GmbH im Überblick?
Für eine Friseur-GmbH ergeben sich aus dem Umsatzsteuergesetz, dem Handelsgesetzbuch und dem GmbH-Gesetz eine Vielzahl von Pflichten. Die wichtigsten Pflichten im Überblick:
Laufende Pflichten
- Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich, vierteljährlich oder jährlich)
- Elektronische Übermittlung via ELSTER
- Fristgerechte Abgabe (10. des Folgemonats)
- Ordnungsgemäße Rechnungsstellung (§ 14 UStG)
- Kassenführung mit TSE-Pflicht
Jährliche Pflichten
- Umsatzsteuerjahreserklärung
- Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) nach §§ 264 ff. HGB
- Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)
- Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
- Aufbewahrung von Ein- und Ausgangsrechnungen (10 Jahre)
- Aufbewahrung von Kassendaten und TSE-Protokollen
- Buchführung nach GoB
- Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßen Rechnungen
Fristen und Konsequenzen bei Verstößen
| Pflicht | Frist | Konsequenz bei Verstoß |
|---|---|---|
| UStVA (monatlich) | 10. des Folgemonats | Verspätungszuschlag bis 10 % der Steuer (max. 25.000 €), Schätzung |
| Umsatzsteuerjahreserklärung | 31.07. des Folgejahres (mit StB-Verlängerung bis 28.02. übernächstes Jahr) | Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Zinsen nach § 233a AO |
| Feststellung Jahresabschluss | 11 Monate (klein) / 8 Monate (mittel/groß) nach Bilanzstichtag | Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500–25.000 €) |
| Offenlegung Jahresabschluss | 12 Monate nach Bilanzstichtag | Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500–25.000 €) |
„Die umsatzsteuerlichen Pflichten einer Friseur-GmbH sind komplex und werden häufig unterschätzt – von der monatlichen Voranmeldung bis zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Wer als Geschäftsführer diese Aufgaben nicht vollständig überblickt oder keine Ressourcen für die laufende Buchführung hat, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden. Auf OnlineBilanz.de koordinieren wir die gesamte Jahresabschluss-Erstellung digital, transparent und mit Festpreis-Garantie – von der laufenden Buchhaltung bis zur Offenlegung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Die Einhaltung aller umsatzsteuerlichen und handelsrechtlichen Pflichten ist nicht nur eine Frage der Rechtssicherheit, sondern auch der wirtschaftlichen Planung. Fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen, versäumte Fristen oder lückenhafte Kassenführung können zu erheblichen Nachzahlungen, Bußgeldern und Betriebsprüfungen führen. Eine sorgfältige, laufende Buchführung und die fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses sind daher unverzichtbar.
Häufig gestellte Fragen
Können Friseure die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen?
Ja, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro (ab 2025) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung, können aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Für wachsende Friseurbetriebe ist die Regelbesteuerung meist vorteilhafter.
Wie lange müssen Friseure umsatzsteuerrelevante Unterlagen aufbewahren?
Nach § 147 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen, Kassenbelege und Umsatzsteuerunterlagen zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Bei digitaler Aufbewahrung müssen die Dateien unveränderbar und jederzeit lesbar sein.
Was passiert bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung?
Das Finanzamt kann Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen – bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Bei wiederholter Verspätung drohen zudem Zwangsgelder. Die elektronische Abgabe über ELSTER ist verpflichtend, Dauerfristverlängerungen können beantragt werden.
Müssen Friseure bei Barzahlung ein Kassensystem mit TSE verwenden?
Friseurbetriebe mit elektronischen Kassensystemen müssen seit 2020 eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen. Die TSE protokolliert alle Kassenvorgänge manipulationssicher und ist bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt vorzulegen. Offene Ladenkassen sind nur noch unter strengen Dokumentationspflichten zulässig.
Wann muss eine Friseur-GmbH zur Ist-Besteuerung wechseln?
Die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG, bei der Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig wird, kann beantragt werden, wenn der Vorjahresumsatz 800.000 Euro nicht überschreitet. Für Friseurbetriebe mit vielen Barzahlungen ist die Soll-Versteuerung (Standard) jedoch meist kein Nachteil.
Gilt für mobile Friseurdienstleistungen ebenfalls 19 % Umsatzsteuer?
Ja, mobile Friseurdienstleistungen – ob zu Hause beim Kunden oder in Pflegeeinrichtungen – unterliegen dem regulären Steuersatz von 19 %. Es gibt keine umsatzsteuerliche Vergünstigung für mobile Dienstleistungen. Die Rechnungsstellung und Voranmeldepflichten gelten unverändert.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG), Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), Abgabenordnung (AO), Handelsgesetzbuch (HGB). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


