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Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogFreiberufler vs. EV

Freiberufler vs. Einzelunternehmer 2026: Unterschiede

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Freiberufler und Einzelunternehmer (Gewerbetreibende) unterscheiden sich grundlegend in Steuerpflichten, Buchführung und Gewerbesteuer. Während Freiberufler nach § 18 EStG ohne Gewerbe tätig sind, unterliegen Einzelunternehmer als Gewerbetreibende der Gewerbesteuer und IHK-Mitgliedschaft. Arbeiten mehrere Freiberufler zusammen, stellt sich zudem die Frage nach der passenden Rechtsform – etwa beim Vergleich zwischen GbR und Freiberufler-Status. Dieser Artikel erklärt alle Unterschiede im Detail – mit Praxisbeispielen für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Freiberufler (§ 18 EStG) und gewerbliche Einzelunternehmer unterscheiden sich steuerlich fundamental: Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, führen eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und sind nicht IHK-pflichtig. Gewerbetreibende unterliegen ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro der Gewerbesteuer, müssen sich bei der IHK anmelden und bei Überschreiten der Grenzen nach § 141 AO bilanzieren. Die korrekte Einordnung entscheidet über Steuerlast, Buchführungspflicht und Sozialversicherung.

Freiberufler oder Einzelunternehmer – die rechtlichen Grundlagen

Die Begriffe Freiberufler und Einzelunternehmer (EV) werden im Wirtschaftsalltag häufig synonym verwendet, bezeichnen jedoch unterschiedliche rechtliche und steuerliche Kategorien. Ein Einzelunternehmer ist jede natürliche Person, die eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit auf eigene Rechnung ausübt – unabhängig von der Art der Tätigkeit. Der Begriff umfasst sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler.

Freiberufler hingegen sind eine spezielle Untergruppe der Einzelunternehmer, die in § 18 EStG abschließend definiert sind. Zu den freien Berufen zählen die sogenannten Katalogberufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten etc.) sowie ähnliche Berufe, sofern sie eine vergleichbare Qualifikation und eigenschöpferische Tätigkeit aufweisen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit auf wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Grundlage beruht.

Rechtlicher Unterschied

Freiberufler sind keine Gewerbetreibenden im Sinne der Gewerbeordnung. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und benötigen keinen Gewerbeschein. Einzelunternehmer mit gewerblicher Tätigkeit hingegen sind gewerbesteuerpflichtig und müssen ein Gewerbe anmelden.

Abgrenzungskriterien im Überblick

Kriterium Freiberufler Gewerblicher Einzelunternehmer
Rechtsgrundlage § 18 EStG § 15 EStG, GewO
Gewerbesteuerpflicht Nein Ja (ab Freibetrag 24.500 €)
Gewerbeanmeldung Nicht erforderlich Pflicht nach § 14 GewO
IHK-Mitgliedschaft Nein (außer Architekt/Ingenieur) Ja, Pflichtmitgliedschaft
Buchführungspflicht EÜR (bei < 700.000 € Umsatz) Ab Schwellenwerten § 141 AO
Handelsregistereintrag Nicht erforderlich Optional, bei Kaufmann § 1 HGB

Steuerliche Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden

Der wesentlichste steuerliche Unterschied liegt in der Gewerbesteuerpflicht. Während Freiberufler nach § 2 Abs. 1 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind, unterliegen gewerbliche Einzelunternehmer dieser Steuer – allerdings erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro (Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Die tatsächliche Belastung hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab und liegt in deutschen Städten zwischen 200 % und über 500 %.

Beide Gruppen unterliegen der Einkommensteuer auf ihren Gewinn (§ 2 Abs. 1 EStG). Der Gewinn wird bei Freiberuflern und kleineren Gewerbetreibenden in der Regel durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, solange die Umsatzgrenze von 700.000 Euro und die Gewinngrenze von 75.000 Euro nicht überschritten werden (Stand 2026). Darüber hinaus besteht Buchführungspflicht nach § 141 AO.

0 %

Gewerbesteuer für Freiberufler

24.500 €

GewSt-Freibetrag Gewerbetreibende

700.000 €

Umsatzgrenze für EÜR (2026)

„In der Praxis sehen wir häufig, dass die Gewerbesteuerpflicht über Erfolg und Misserfolg einer Existenzgründung mitentscheidet. Für Freiberufler mit höherem Gewinn kann die Ersparnis gegenüber einem Gewerbetreibenden mehrere Tausend Euro jährlich betragen. Wer unsicher ist, ob seine Tätigkeit als freiberuflich gilt, sollte frühzeitig eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

In Bezug auf die Umsatzsteuer gibt es zwischen Freiberuflern und gewerblichen Einzelunternehmern keinen Unterschied. Beide können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro (ab 2025: neue Grenze nach EU-Richtlinie) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt. Dann entfällt die Umsatzsteuerpflicht, allerdings auch der Vorsteuerabzug.

Buchführungspflicht und Jahresabschluss bei Freiberuflern und Einzelunternehmern

Die Pflicht zur Buchführung und zum Jahresabschluss ergibt sich aus zwei Rechtsquellen: dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Grundsätzlich sind nur Kaufleute im Sinne des § 1 HGB zur handelsrechtlichen Buchführung nach §§ 238 ff. HGB verpflichtet. Freiberufler sind grundsätzlich keine Kaufleute und damit nicht buchführungspflichtig nach HGB – es sei denn, sie tragen sich freiwillig ins Handelsregister ein (§ 2 HGB).

Dennoch können auch Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende buchführungspflichtig werden, wenn sie die Schwellenwerte des § 141 AO überschreiten. Die Buchführungspflicht beginnt, sobald in zwei aufeinanderfolgenden Jahren entweder ein Umsatz von mehr als 700.000 Euro oder ein Gewinn von mehr als 75.000 Euro erzielt wird (Stand 2026). Ab diesem Zeitpunkt ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) zu ermitteln.

Achtung bei Schwellenwertüberschreitung

Wer die Grenzen des § 141 AO überschreitet, muss spätestens ab dem übernächsten Wirtschaftsjahr eine Eröffnungsbilanz erstellen und zur doppelten Buchführung übergehen. Das Finanzamt weist auf die Buchführungspflicht hin, aber die Verantwortung liegt beim Steuerpflichtigen. Versäumnisse können zu Schätzungen und Mehrsteuern führen.

Jahresabschluss bei buchführungspflichtigen Einzelunternehmern

Buchführungspflichtige Einzelunternehmer – ob Freiberufler oder Gewerbetreibende – müssen einen Jahresabschluss erstellen, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Anders als Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) besteht jedoch keine Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Der Jahresabschluss dient ausschließlich der steuerlichen Gewinnermittlung und wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht.

Freiberufler ohne Buchführungspflicht

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Keine Bilanzierung, keine Offenlegung. Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung.

Buchführungspflichtiger Einzelunternehmer

Bilanz und GuV nach § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 141 AO. Keine Offenlegungspflicht. Übermittlung an Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung.

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – unabhängig davon, ob es sich um einen Freiberufler oder gewerblichen Einzelunternehmer handelt.

Gewerbesteuer und IHK-Pflichtmitgliedschaft – was Freiberufler ausschließt

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die von den Gemeinden auf den Gewerbeertrag erhoben wird (§ 1 GewStG). Sie wird auf Grundlage des Gewerbeertrags berechnet, der aus dem steuerlichen Gewinn abgeleitet und um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) korrigiert wird. Der Steuermessbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Freiberufler sind nach § 2 Abs. 1 GewStG explizit von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen, sofern ihre Tätigkeit ausschließlich freiberuflicher Natur ist.

Problematisch wird es, wenn ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte erzielt. In diesem Fall kann eine sogenannte Abfärbewirkung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) eintreten: Die gesamte Tätigkeit wird als gewerblich eingestuft, wenn die gewerblichen Einkünfte nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dies führt zur Gewerbesteuerpflicht und IHK-Mitgliedschaft für das gesamte Unternehmen.

IHK-Pflichtmitgliedschaft für Gewerbetreibende

Gewerbetreibende sind nach § 2 Abs. 1 IHKG Pflichtmitglied der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Beitragshöhe richtet gewöhnlich nach dem Gewerbeertrag und variiert zwischen den Kammern erheblich. Freiberufler sind grundsätzlich von der IHK-Mitgliedschaft befreit – Ausnahme: Architekten und Ingenieure können je nach Landeskammergesetz auch einer Berufskammer angehören (z. B. Ingenieurkammer).

„Die Abfärbewirkung wird häufig unterschätzt. Wer als Freiberufler beispielsweise nebenbei Waren verkauft oder eine gewerbliche Nebentätigkeit ausübt, riskiert die Einstufung als Gewerbetreibender – mit allen steuerlichen und beitragsrechtlichen Folgen. Wir empfehlen, solche Tätigkeiten strikt zu trennen oder in einer separaten Gesellschaft zu führen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

  • Prüfen, ob Tätigkeit ausschließlich nach § 18 EStG als freiberuflich gilt
  • Gewerbliche Nebentätigkeiten vermeiden oder separieren
  • Bei Mischformen: verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen
  • Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn Gewerbeertrag > 24.500 € (Freibetrag)
  • IHK-Beitragsbescheid prüfen – bei freier Berufstätigkeit ggf. Widerspruch einlegen

Mischformen, Abfärbewirkung und Personengesellschaften

In der Praxis ist die klare Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit nicht immer einfach. Besonders kritisch wird es bei Mischformen, wenn ein und dieselbe Person sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig ist. Hier greift unter Umständen die sogenannte Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Alle Einkünfte werden als gewerblich behandelt, wenn die gewerblichen Einkünfte nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind (Rechtsprechung: regelmäßig ab 3 % des Gesamtumsatzes oder 24.500 Euro).

Besonders häufig tritt die Abfärbewirkung bei Personengesellschaften auf: Wenn sich Freiberufler mit Gewerbetreibenden in einer GbR oder PartG zusammenschließen, kann die gesamte Gesellschaft als gewerblich gelten. Auch die Beteiligung eines Freiberuflers an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG führt regelmäßig zur Gewerblichkeit der Einkünfte.

Beispiele für problematische Mischformen

  • Architekt mit Baustoffhandel: Die freiberufliche Architektenleistung wird durch den gewerblichen Warenverkauf gefährdet – bei relevantem Umsatz wird alles gewerblich.
  • Journalist mit Online-Shop: Journalistische Tätigkeit nach § 18 EStG ist freiberuflich, der E-Commerce hingegen gewerblich. Abfärbung droht.
  • IT-Berater mit Softwareverkauf: Beratung kann freiberuflich sein, Softwareverkauf (Standardsoftware) ist gewerblich. Einzelfallprüfung nötig.
  • GbR aus Arzt und Apotheker: Arzt freiberuflich (§ 18 EStG), Apotheker gewerblich (§ 15 EStG) – Gesellschaft wird gewerblich eingestuft.

Lösung: Trennung der Tätigkeiten

Um die Abfärbewirkung zu vermeiden, empfiehlt sich die organisatorische und rechtliche Trennung der Tätigkeiten. Freiberufliche Leistungen werden in der Einzelfirma erbracht, gewerbliche Aktivitäten in einer separaten GmbH, UG oder Einzelfirma. So bleibt die Gewerbesteuerfreiheit für die freiberufliche Tätigkeit erhalten.

Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, erfordert fundierte steuerrechtliche Kenntnisse. Wer Unsicherheiten hat, sollte sich steuerlich beraten lassen – auf OnlineBilanz.de stehen Ihnen zugelassene Steuerberater mit digitaler Abwicklung zur Verfügung.

Rechtsformwahl und Haftung: Einzelunternehmer vs. Kapitalgesellschaft

Sowohl Freiberufler als auch gewerbliche Einzelunternehmer haften grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen für betriebliche Verbindlichkeiten. Es besteht keine Haftungsbeschränkung wie bei einer GmbH (§ 13 Abs. 2 GmbHG) oder UG (haftungsbeschränkt). Verträge, Kredite, Schadensersatzforderungen – all das kann das Privatvermögen gefährden.

Aus haftungsrechtlicher Sicht unterscheiden sich Freiberufler und gewerbliche Einzelunternehmer nicht. Der Unterschied liegt vielmehr in der Rechtsformwahl: Während Gewerbetreibende problemlos eine GmbH, UG oder AG gründen können, steht Freiberuflern in vielen Fällen die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) nach § 1 PartGG zur Verfügung – eine Rechtsform speziell für freie Berufe mit beschränkbarer Berufshaftung (PartG mbB nach § 8 Abs. 4 PartGG).

Vergleich der Rechtsformen für Freiberufler

Rechtsform Haftung Buchführungspflicht Gewerbesteuer Geeignet für
Einzelunternehmen (Freiberufler) Unbeschränkt Nein (unter Schwellenwerten) Nein Einzelpersonen
GbR (Freiberufler) Unbeschränkt, gesamtschuldnerisch Nein (unter Schwellenwerten) Nein Mehrere Freiberufler
Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Unbeschränkt oder beschränkt (mbB) Ja nach § 238 HGB Nein Mehrere Freiberufler
GmbH (Freiberufler) Beschränkt auf Stammkapital Ja nach § 238 HGB Ja (bei gewerblicher Prägung) Einzelpersonen/Gesellschafter
Einzelunternehmen (Gewerbetreibend) Unbeschränkt Ja ab Schwellenwerten Ja Einzelpersonen

Die Wahl der Rechtsform hat erhebliche Auswirkungen auf Haftung, Steuerlast, Buchführungspflicht und Offenlegung. Wer als Freiberufler eine GmbH gründet, wird in der Regel gewerbesteuerpflichtig, da die GmbH selbst als Kapitalgesellschaft gewerblich tätig ist (§ 2 Abs. 2 GewStG) – auch wenn die ausgeübte Tätigkeit freiberuflich wäre. Eine Ausnahme bildet die PartG mbB, die als echte Freiberufler-Rechtsform gewerbesteuerfrei bleibt.

„Die Rechtsformwahl ist eine strategische Entscheidung, die von Haftungsrisiko, Wachstumsplänen und Steuerbelastung abhängt. Wer als Freiberufler gewerbesteuerfrei bleiben möchte, sollte die Partnerschaftsgesellschaft mbB in Betracht ziehen. Wer hingegen Investoren aufnehmen oder Haftung komplett ausschließen will, kommt an der GmbH nicht vorbei – dann aber mit Gewerbesteuer.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Sozialversicherung und Künstlersozialkasse: Besonderheiten für Freiberufler

Selbstständige – ob Freiberufler oder Gewerbetreibende – sind in Deutschland grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie müssen eigenverantwortlich für ihre Altersvorsorge sorgen. Ausnahmen bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie Lehrer, Erzieher, Hebammen und Künstler/Publizisten (über die Künstlersozialkasse).

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine besondere Einrichtung für selbstständige Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Versicherte zahlen nur die Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung – die andere Hälfte wird durch Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe (von Verwertern wie Verlagen, Galerien, Agenturen) finanziert. Voraussetzung ist, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und das Einkommen eine Mindestgrenze übersteigt (2026: 3.900 € Jahresarbeitsentgelt).

Wer ist über die KSK versicherbar?

  • Künstler: Musiker, darstellende Künstler, bildende Künstler, Designer
  • Publizisten: Journalisten, Schriftsteller, Fotografen (wenn publizistisch tätig)
  • Voraussetzung: Selbstständige Tätigkeit, erwerbsmäßig, kein Arbeitnehmer, keine oder nur geringfügige Beschäftigung von Arbeitnehmern

Praxishinweis

Die KSK prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Wer neben der künstlerischen Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt, riskiert den Versicherungsschutz. Auch die Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer kann zur Beendigung der Mitgliedschaft führen.

Gewerbetreibende Einzelunternehmer haben keinen Zugang zur KSK und müssen sich selbst um Kranken- und Altersvorsorge kümmern – etwa über freiwillige gesetzliche Versicherung, private Krankenversicherung und private Altersvorsorge (z. B. Rürup-Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

50 %

Beitragsanteil KSK-Versicherte

3.900 €

Mindest-Jahresarbeitsentgelt KSK (2026)

5,2 %

Künstlersozialabgabe 2026

Statusfeststellungsverfahren und Scheinselbstständigkeit vermeiden

Ein häufiges Problem sowohl für Freiberufler als auch für gewerbliche Einzelunternehmer ist die Scheinselbstständigkeit. Sie liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation eines Auftraggebers eingegliedert ist. Die Folge: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), rückwirkend bis zu vier Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV).

Zur Vermeidung von Risiken können Selbstständige und Auftraggeber ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) beantragen (§ 7a SGB IV). Die Rentenversicherung prüft die tatsächlichen Verhältnisse und erlässt einen bindenden Bescheid über den sozialversicherungsrechtlichen Status. Das Verfahren ist kostenlos und dauert in der Regel drei bis sechs Monate.

Kriterien für selbstständige Tätigkeit

  • Weisungsfreiheit: Selbstständiger bestimmt Ort, Zeit und Art der Tätigkeit
  • Unternehmerisches Risiko: Eigenes Kapital, eigene Betriebsmittel, Akquise mehrerer Auftraggeber
  • Keine Eingliederung: Kein fester Arbeitsplatz beim Auftraggeber, keine Teilnahme an Betriebsabläufen
  • Eigene Außendarstellung: Eigene Website, Geschäftspapiere, Rechnungsstellung
  • Mehrere Auftraggeber: Keine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber (unter 5/6 der Einkünfte)

Risiko bei IT-Freiberuflern und Beratern

Gerade IT-Freelancer, Unternehmensberater und Interim-Manager sind häufig von Scheinselbstständigkeit betroffen, wenn sie langfristig bei einem Auftraggeber vor Ort arbeiten, in dessen Strukturen eingebunden sind und keine weiteren Aufträge haben. In solchen Fällen drohen hohe Nachforderungen – sowohl für den Selbstständigen als auch den Auftraggeber.

Wer unsicher ist, sollte ein Statusfeststellungsverfahren beantragen oder eine steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Steuerberater von OnlineBilanz.de unterstützen Sie auch bei der rechtlichen Einordnung Ihrer Tätigkeit und der Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Risiken.

„Scheinselbstständigkeit ist kein Kavaliersdelikt. Die Nachforderungen können existenzbedrohend sein. Wir empfehlen allen Freiberuflern und Einzelunternehmern mit nur einem oder wenigen Auftraggebern, den Status proaktiv durch die Rentenversicherung klären zu lassen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen für Freiberufler und Einzelunternehmer

Die Unterscheidung zwischen Freiberufler und gewerblichem Einzelunternehmer ist rechtlich, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich hochrelevant. Freiberufler nach § 18 EStG genießen erhebliche Vorteile: Gewerbesteuerfreiheit, keine IHK-Pflichtmitgliedschaft, keine Gewerbeanmeldung und – in vielen Fällen – vereinfachte Gewinnermittlung durch EÜR. Gewerbetreibende hingegen unterliegen der Gewerbesteuer, der IHK-Beitragspflicht und ab bestimmten Schwellenwerten der Buchführungspflicht nach § 141 AO.

Besonders kritisch sind Mischformen und die drohende Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Wer als Freiberufler zusätzlich gewerbliche Einkünfte erzielt, riskiert die Einstufung als Gewerbetreibender mit allen steuerlichen Folgen. Auch die Scheinselbstständigkeit ist ein häufiges Risiko, das durch Statusfeststellungsverfahren minimiert werden kann.

Zentrale Handlungsempfehlungen

Status klären

  • Tätigkeit anhand § 18 EStG prüfen
  • Bei Unsicherheit: verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 AO)
  • Statusfeststellungsverfahren bei Rentenversicherung beantragen

Gewerbliche Tätigkeiten trennen

  • Freiberufliche und gewerbliche Einkünfte organisatorisch trennen
  • Bei Bedarf separate Rechtsformen nutzen (z. B. GmbH für Gewerbe)
  • Abfärbewirkung durch Strukturierung vermeiden

Buchführung und Steuern

  • EÜR oder Bilanz je nach Größe und Pflicht
  • Gewerbesteuer-Freibetrag nutzen (24.500 €)
  • Jahresabschluss rechtzeitig erstellen (lassen)

Für die steuerliche und rechtliche Beratung, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie Mischformen, Rechtsformwahl oder Statusfragen, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Auf OnlineBilanz.de erhalten Sie Zugang zu zugelassenen Steuerberatern, die Ihren Jahresabschluss digital und zu transparenten Festpreisen erstellen – egal ob Sie Freiberufler oder gewerblicher Einzelunternehmer sind.

Checkliste: Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?

✔ Tätigkeit gehört zu Katalogberufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder ähnlichen Berufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
✔ Keine gewerblichen Nebentätigkeiten (Verkauf, Handel, Herstellung)
✔ Keine Eintragung im Handelsregister (außer freiwillig)
✔ Keine Gewerbesteuerpflicht
✔ Keine IHK-Mitgliedschaft (außer Architekt/Ingenieur mit Kammerpflicht)
✔ Gewinnermittlung durch EÜR (unter Schwellenwerten)

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Freiberufler später zu einem Gewerbetreibenden werden?

Ja. Wenn die freiberufliche Tätigkeit durch gewerbliche Einkünfte ergänzt oder überlagert wird, kann die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eintreten. Dann werden alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig. Auch eine Neubewertung durch das Finanzamt bei Tätigkeitswechsel ist möglich. Eine klare Trennung durch separate Unternehmungen kann dies vermeiden.

Welche Berufe gelten sicher als freiberuflich nach § 18 EStG?

Die Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG umfassen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler und weitere akademische Heilberufe. Entscheidend ist die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Leistungserbringung. Ähnliche Berufe können ebenfalls anerkannt werden, bedürfen aber oft einer Einzelfallprüfung durch das Finanzamt.

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Freiberufler nach § 18 EStG sind von der Gewerbeordnung ausgenommen und müssen kein Gewerbe anmelden. Es genügt die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Eine IHK- oder Handwerkskammer-Mitgliedschaft entfällt ebenfalls. Eine fälschliche Gewerbeanmeldung kann zur Gewerbesteuerpflicht führen.

Was passiert, wenn das Finanzamt meine freiberufliche Tätigkeit als gewerblich einstuft?

Das Finanzamt erlässt dann eine Umqualifizierung. Sie werden rückwirkend gewerbesteuerpflichtig, müssen ggf. Gewerbesteuer nachzahlen und sich bei der IHK anmelden. Bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen entsteht eine Bilanzierungspflicht. Gegen die Einstufung können Sie Einspruch einlegen und ggf. klagen. Ein Statusfeststellungsverfahren schafft frühzeitig Rechtssicherheit.

Kann ich als Freiberufler eine GmbH gründen?

Ja, allerdings verlieren Sie dann den steuerlichen Freiberufler-Status. Eine Freiberufler-GmbH ist gesellschaftsrechtlich zulässig (z. B. Steuerberatungs-GmbH), gilt aber nach § 8 Abs. 2 KStG als gewerblich. Die GmbH unterliegt dann der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Alternativ kann eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder PartGmbB den Freiberufler-Status erhalten.

Welche Rechtsform eignet sich am besten für Freiberufler?

Für Einzelfreiberufler ist das Einzelunternehmen steuerlich am einfachsten: keine Gewerbesteuer, EÜR, volle Transparenz. Bei Partnerschaften bietet sich die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder PartGmbB an, um Haftung zu begrenzen und Freiberufler-Status zu wahren. Eine GmbH lohnt bei hohen Gewinnen wegen Thesaurierung, führt aber zur Gewerbesteuerpflicht. Die Wahl hängt von Haftungsrisiko, Gewinnhöhe und Steuerstrategie ab.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 141 AO – Buchführungspflicht, § 11 GewStG – Gewerbesteuer-Freibetrag. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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