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Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogFortgeführte Anschaffungskosten

Fortgeführte Anschaffungskosten berechnen 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB und IAS 39/IFRS 9 erfordert eine systematische Berechnung mittels Effektivzinsmethode. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Disagio, Agio, Transaktionskosten und Wertminderungen korrekt erfasst werden – für Finanzinstrumente, Verbindlichkeiten und Jahresabschlüsse nach HGB und IFRS.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Fortgeführte Anschaffungskosten werden mittels Effektivzinsmethode berechnet: Ausgangsbetrag abzüglich Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der planmäßigen Abschreibung von Disagio, Agio oder Transaktionskosten über die Laufzeit. Nach § 253 Abs. 1 HGB und IAS 39/IFRS 9 ist diese Bewertungsmethode für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten verpflichtend, wenn keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt. Wertminderungen werden gesondert erfasst und schmälern den fortgeführten Wert.

Was sind fortgeführte Anschaffungskosten und wann sind sie relevant?

Fortgeführte Anschaffungskosten (englisch: amortised cost) sind ein zentraler Bewertungsmaßstab im Handelsrecht und nach IFRS, der insbesondere bei Finanzinstrumenten zur Anwendung kommt. Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände grundsätzlich zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei bestimmten Finanzinstrumenten – etwa Anleihen, Forderungen oder Verbindlichkeiten – weicht der Bilanzansatz im Zeitablauf vom ursprünglichen Nominalbetrag ab, wenn die Anschaffung über oder unter pari erfolgte oder Transaktionskosten angefallen sind.

Die fortgeführten Anschaffungskosten ermitteln sich durch planmäßige Abzinsung (Disagio) bzw. Aufzinsung (Agio) über die Laufzeit nach der Effektivzinsmethode. Dieser Ansatz ist vor allem für GmbHs mit umfangreicheren Finanzanlagen oder Finanzverbindlichkeiten relevant, etwa bei festverzinslichen Wertpapieren, Schuldscheindarlehen oder Anleihen.

Hinweis

Praxisrelevanz für GmbHs: Die Berechnung fortgeführter Anschaffungskosten betrifft vor allem Unternehmen, die Finanzinstrumente mit längerer Laufzeit halten oder begeben haben. Typische Anwendungsfälle sind Unternehmensanleihen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit langem Zahlungsziel sowie erhaltene Darlehen mit Disagio.

Abgrenzung zum einfachen Anschaffungskostenprinzip

Im Gegensatz zu Sachanlagen, bei denen die Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB) angesetzt werden, erfolgt bei Finanzinstrumenten eine zeitanteilige Auflösung von Differenzen zwischen Anschaffungsbetrag und Rückzahlungsbetrag. Diese Systematik vermeidet Ergebnisverzerrungen und sorgt für eine periodengerechte Erfolgsverteilung über die Laufzeit.

Wie funktioniert die Berechnung nach der Effektivzinsmethode?

Die Effektivzinsmethode ist das zentrale Verfahren zur Ermittlung fortgeführter Anschaffungskosten. Sie basiert auf dem Konzept der Barwertberechnung: Der interne Zinsfuß (Effektivzinssatz) wird so bestimmt, dass die Summe aller abgezinsten künftigen Zahlungsströme dem Anschaffungsbetrag entspricht. Dieser Effektivzinssatz wird dann verwendet, um die fortgeführten Anschaffungskosten periodenweise fortzuschreiben.

Mathematische Grundlage

Die Formel zur Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten lautet: Fortgeführte AKt = Fortgeführte AKt-1 + (Effektivzinssatz × Fortgeführte AKt-1) − Zahlungt Der Effektivzinssatz wird dabei iterativ (z. B. mittels Newton-Verfahren oder Finanzsoftware) so bestimmt, dass die Gleichung: Anschaffungskosten = Σ (Zahlungt / (1 + r)t) erfüllt ist, wobei r der Effektivzinssatz ist.

Beispielrechnung: Anleihe mit Disagio

Periode Buchwert Anfang Effektivzins (5 %) Nominalzins (3 %) Tilgung Buchwert Ende
0 95.000 €
1 95.000 € 4.750 € 3.000 € 0 € 96.750 €
2 96.750 € 4.838 € 3.000 € 0 € 98.588 €
3 98.588 € 4.929 € 3.000 € 100.000 € 0 €

In diesem Beispiel wurde eine Anleihe mit Nominalwert 100.000 € und Nominalzins 3 % p. a. für 95.000 € erworben (Disagio 5 %). Der Effektivzinssatz beträgt etwa 5 %. Die Differenz zwischen Effektivzins und Nominalzins wird jährlich dem Buchwert zugeschrieben, sodass am Laufzeitende der Rückzahlungsbetrag erreicht wird.

„Die Effektivzinsmethode mag auf den ersten Blick komplex wirken, ist aber der einzige Weg, um Zinsaufwand oder -ertrag periodengerecht abzubilden. Ohne diese Methode käme es zu sprunghaften Ergebniseffekten bei Fälligkeit – das widerspricht dem Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

In welchen Fällen müssen fortgeführte Anschaffungskosten nach HGB und IFRS angesetzt werden?

Die Pflicht zur Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ergibt sich sowohl aus dem HGB als auch aus den IFRS, wobei die Anwendungsbereiche und Details sich unterscheiden.

Handelsrechtliche Anforderungen (HGB)

Nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei Finanzinstrumenten, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, ist gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB i. V. m. § 340e HGB (für Kreditinstitute) bzw. analog für alle Kapitalgesellschaften die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorzunehmen, wenn:

  • Der Erwerb unter oder über dem Rückzahlungsbetrag erfolgte,
  • Transaktionskosten angefallen sind,
  • Das Finanzinstrument eine feste Laufzeit hat.

Für GmbHs, die nicht dem Finanzsektor angehören, ist die Anwendung zwar keine explizite Pflicht nach § 253 HGB, wird aber im Sinne der Bilanzwahrheit und -klarheit sowie der periodengerechten Erfolgsabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) dringend empfohlen, wenn wesentliche Differenzen vorliegen.

IFRS-Vorgaben (IFRS 9)

Nach IFRS 9 sind finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zwingend zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, sofern sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie werden im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Ziel es ist, vertragliche Zahlungsströme zu vereinnahmen (Hold-to-Collect),
  • Die vertraglichen Zahlungsströme stellen ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen dar (SPPI-Test: Solely Payments of Principal and Interest).

Andere Kategorien – etwa Fair Value through Profit or Loss (FVTPL) oder Fair Value through Other Comprehensive Income (FVOCI) – erfordern eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Für GmbHs, die einen IFRS-Konzernabschluss erstellen oder freiwillig IFRS anwenden, ist IFRS 9 unmittelbar maßgeblich.

HGB (§ 253 HGB)

Keine explizite Pflicht für Nicht-Finanzunternehmen, aber empfohlen bei wesentlichen Differenzen. Anwendung vor allem bei Kreditinstituten (§ 340e HGB).

IFRS 9

Zwingende Anwendung bei Hold-to-Collect-Geschäftsmodell und SPPI-Test. Betrifft alle IFRS-Bilanzierer, inkl. GmbHs im Konzernabschluss.

Wie werden Disagio und Agio bei fortgeführten Anschaffungskosten berücksichtigt?

Ein Disagio (Abgeld, Damnum) entsteht, wenn ein Finanzinstrument unter dem Nominalwert erworben oder ausgegeben wird. Ein Agio (Aufgeld) liegt vor, wenn der Erwerbspreis über dem Nominalwert liegt. Beide Differenzen sind nicht sofort erfolgswirksam zu erfassen, sondern über die Laufzeit verteilt aufzulösen.

Disagio: Zuschreibung über die Laufzeit

Ein Disagio erhöht den Effektivzinssatz. Bei Forderungen oder Wertpapieren führt dies zu höheren Zinserträgen, bei Verbindlichkeiten zu höherem Zinsaufwand. Der Buchwert wird jährlich durch den Unterschiedsbetrag zwischen Effektivzins und Nominalzins erhöht, bis am Laufzeitende der Nominalwert erreicht ist.

Beispiel Verbindlichkeit: Eine GmbH nimmt ein Darlehen über 100.000 € nominal auf, erhält aber nur 97.000 € ausgezahlt (Disagio 3 %). Der Effektivzinssatz liegt über dem Nominalzinssatz. Jährlich wird die Differenz dem Buchwert zugeschlagen und als Zinsaufwand verbucht.

Agio: Abschreibung über die Laufzeit

Ein Agio senkt den Effektivzinssatz. Bei Forderungen oder Wertpapieren führt dies zu niedrigeren Zinserträgen, bei Verbindlichkeiten zu niedrigerem Zinsaufwand. Der Buchwert wird jährlich durch die Differenz reduziert, bis am Laufzeitende der Nominalwert erreicht ist.

Beispiel Anleihe: Eine GmbH erwirbt eine Anleihe nominal 50.000 € für 52.000 € (Agio 4 %). Der Effektivzinssatz liegt unter dem Nominalzinssatz. Jährlich wird die Differenz vom Buchwert abgeschrieben und als Minderung des Zinsertrags erfasst.

Achtung

Vorsicht bei vorzeitiger Tilgung: Wird ein Finanzinstrument vorzeitig zurückgezahlt, sind die noch nicht aufgelösten Differenzbeträge (Disagio/Agio) sofort erfolgswirksam zu erfassen. Dies kann zu außerordentlichen Aufwendungen oder Erträgen führen, die in der Ergebnisrechnung gesondert darzustellen sind.

  • Effektivzinssatz bei Vertragsabschluss ermitteln (iterativ oder mit Software)
  • Jährliche Fortschreibung des Buchwerts gemäß Effektivzinsmethode
  • Differenz zwischen Effektiv- und Nominalzins als Zinsaufwand/-ertrag buchen
  • Bei vorzeitiger Tilgung: Restdifferenz sofort erfolgswirksam erfassen
  • Dokumentation der Berechnungsgrundlagen für Betriebsprüfung und Abschlussprüfung

Welche Transaktionskosten fließen in die fortgeführten Anschaffungskosten ein?

Transaktionskosten sind direkt zurechenbare Kosten, die beim Erwerb oder bei der Ausgabe eines Finanzinstruments anfallen. Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Bei Finanzinstrumenten umfasst dies insbesondere:

  • Maklergebühren und Courtagen
  • Bankspesen und Depotgebühren bei Wertpapiererwerb
  • Notarkosten und Registergebühren (z. B. bei Schuldscheindarlehen)
  • Rechtsberatungs- und Beratungskosten, soweit unmittelbar zurechenbar
  • Emissionskosten bei Anleiheausgabe (z. B. Prospektkosten, Platzierungsgebühren)

Diese Transaktionskosten werden nicht sofort aufwandswirksam erfasst, sondern erhöhen bzw. vermindern die Anschaffungskosten und fließen damit in die Berechnung des Effektivzinssatzes ein. Sie werden über die Laufzeit verteilt als Bestandteil des Zinsergebnisses erfasst.

Abgrenzung: laufende Verwaltungskosten

Nicht zu den Transaktionskosten zählen laufende Verwaltungskosten, etwa jährliche Depotgebühren, Portfolio-Management-Gebühren oder allgemeine interne Verwaltungsaufwendungen. Diese sind nach § 275 HGB sofort als Aufwand zu erfassen und dürfen nicht in die fortgeführten Anschaffungskosten einbezogen werden.

Hinweis

Praxistipp: Dokumentieren Sie alle Transaktionskosten zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Emission. Eine saubere Abgrenzung zwischen aktivierungsfähigen Transaktionskosten und sofort aufwandswirksamen laufenden Kosten ist entscheidend für die korrekte Bewertung und wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig hinterfragt.

Kostenart Aktivierungsfähig? Behandlung
Maklergebühr beim Anleihekauf Ja Erhöht Anschaffungskosten, Verteilung über Effektivzinsmethode
Notarkosten Schuldscheindarlehen Ja Erhöht Anschaffungskosten, Verteilung über Effektivzinsmethode
Jährliche Depotgebühr Nein Sofortiger Aufwand (sonstige betriebliche Aufwendungen)
Emissionskosten eigene Anleihe Ja Mindert Ausgabebetrag, erhöht Effektivzinssatz
Interne Verwaltungskosten Nein Sofortiger Aufwand (keine direkte Zurechenbarkeit)

Wie erfolgt die buchhalterische Erfassung der fortgeführten Anschaffungskosten?

Die periodengerechte Erfassung der fortgeführten Anschaffungskosten erfordert eine systematische Verbuchung der Zinseffekte und der Buchwertanpassungen. Die konkrete Buchungstechnik hängt davon ab, ob es sich um einen Vermögensgegenstand (Forderung, Wertpapier) oder eine Verbindlichkeit handelt.

Verbuchung bei Forderungen und Wertpapieren (Aktivseite)

Bei Erwerb unter pari (Disagio) erfolgt folgende Verbuchung:

  • Erstbuchung: Wertpapiere / Forderungen an Bank (Anschaffungsbetrag inkl. Transaktionskosten)
  • Jährliche Zuschreibung: Wertpapiere / Forderungen an Zinserträge (Differenz zwischen Effektivzins und Nominalzins)

Bei Erwerb über pari (Agio):

  • Jährliche Abschreibung: Zinserträge an Wertpapiere / Forderungen (Differenz)

Verbuchung bei Verbindlichkeiten (Passivseite)

Bei Ausgabe unter pari (Disagio):

  • Erstbuchung: Bank an Verbindlichkeiten (Auszahlungsbetrag)
  • Jährliche Zuschreibung: Zinsaufwand an Verbindlichkeiten (Differenz zwischen Effektivzins und Nominalzins)

Bei Ausgabe über pari (Agio):

  • Jährliche Abschreibung: Verbindlichkeiten an Zinsaufwand (Differenz)

„In der Praxis empfehlen wir, die Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten in einer separaten Excel-Tabelle oder im ERP-System zu pflegen. Die jährlichen Anpassungsbeträge werden dann als Zinserträge bzw. Zinsaufwand verbucht. Bei komplexen Finanzinstrumenten oder größeren Portfolios ist eine Automatisierung unverzichtbar.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

SKR 03 / SKR 04 Kontenbeispiele

Geschäftsvorfall Soll (SKR 03) Haben (SKR 03) Buchungstext
Erwerb Anleihe 95.000 € (Disagio) 1420 Wertpapiere 1200 Bank Anleiheerwerb nominal 100.000 €
Zuschreibung Jahr 1: 4.750 € 1420 Wertpapiere 2000 Zinserträge Aufzinsung Disagio Effektivzins
Darlehen ausgezahlt 97.000 € (Disagio) 1200 Bank 0650 Verbindlichkeiten Darlehen nominal 100.000 €
Zuschreibung Jahr 1: 1.500 € 2100 Zinsaufwand 0650 Verbindlichkeiten Aufzinsung Disagio Effektivzins

Die Konten und Buchungssätze sind exemplarisch und können je nach verwendetem Kontenrahmen und Unternehmensspezifika abweichen. Entscheidend ist die periodengerechte Erfassung der Zinseffekte entsprechend der Effektivzinsmethode.

Wie werden Wertminderungen bei fortgeführten Anschaffungskosten behandelt?

Die fortgeführten Anschaffungskosten stellen die Obergrenze für den Bilanzansatz dar. Liegt der beizulegende Zeitwert (Fair Value) oder der Wert aus einer Bonitätsprüfung darunter, kann eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich sein – sowohl nach HGB als auch nach IFRS.

Wertminderung nach HGB (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)

Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere:

  • Anleihen und Wertpapiere des Anlagevermögens: Abschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
  • Anleihen und Wertpapiere des Umlaufvermögens: strenges Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB, Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktwert
  • Forderungen: Einzelwertberichtigung bei konkretem Ausfallrisiko

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt etwa vor bei Bonitätsverschlechterung des Schuldners (Rating-Downgrade), Insolvenzanmeldung oder strukturellen Marktveränderungen. Vorübergehende Kursschwankungen rechtfertigen bei Anlagevermögen keine Abschreibung.

Impairment nach IFRS 9

IFRS 9 verlangt ein Expected Credit Loss (ECL)-Modell: Bereits bei Zugang ist eine Risikovorsorge für erwartete Kreditausfälle zu bilden, auch wenn noch kein konkretes Ausfallereignis eingetreten ist. Die Wertminderung wird in drei Stufen erfasst:

  • Stufe 1: 12-Monats-ECL (kein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos)
  • Stufe 2: Lifetime-ECL (signifikanter Anstieg des Kreditrisikos)
  • Stufe 3: Lifetime-ECL (objektive Hinweise auf Wertminderung, z. B. Zahlungsverzug, Insolvenz)

Die erwarteten Kreditausfälle werden vom Buchwert abgezogen; die Wertberichtigung wird erfolgswirksam in der GuV erfasst. Anders als im HGB ist das IFRS-Impairment-Modell forward-looking und erfordert eine regelmäßige Neubewertung des Kreditrisikos.

Achtung

Achtung bei Wertaufholungen: Nach HGB besteht ein Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB, wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen. Bei Finanzanlagen des Anlagevermögens darf jedoch nach § 280 Abs. 1 HGB keine Zuschreibung über die fortgeführten Anschaffungskosten hinaus erfolgen. Nach IFRS ist eine Wertaufholung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten (ohne ursprüngliche Wertminderung) zwingend vorzunehmen.

HGB: Impairment-Test

Voraussichtlich dauernde Wertminderung → außerplanmäßige Abschreibung. Wertaufholung bei Wegfall der Gründe (§ 253 Abs. 5 HGB), aber Obergrenze: fortgeführte AK.

IFRS 9: Expected Credit Loss

Forward-looking, dreistufiges Modell. Wertminderung bereits bei signifikantem Risikoanstieg. Wertaufholung erfolgswirksam bis zu fortgeführten AK (ohne Impairment).

Welche Angabepflichten bestehen im Anhang zur Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten?

Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist im Anhang gemäß § 284 HGB bzw. § 285 HGB für GmbHs darzustellen. Die Offenlegungspflichten variieren je nach Größenklasse nach § 267 HGB und Komplexität der Finanzinstrumente.

Pflichtangaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Konkret sind für Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten folgende Angaben erforderlich:

  • Anwendung der Effektivzinsmethode und Erläuterung der Berechnungsgrundlagen
  • Behandlung von Disagio/Agio und Transaktionskosten
  • Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen
  • Darstellung außerplanmäßiger Abschreibungen und Wertaufholungen

Zusätzliche Angaben bei wesentlichen Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 3, 18, 19 HGB)

Für GmbHs, die nicht als klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB gelten, sind zusätzlich anzugeben:

  • § 285 Nr. 3 HGB: Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen (bei erheblichen Zinserträgen aus Finanzinstrumenten)
  • § 285 Nr. 18 HGB: Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten, sofern vorhanden
  • § 285 Nr. 19 HGB: Erläuterung von Haftungsverhältnissen, die im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten stehen

IFRS-Offenlegung nach IFRS 7

Für IFRS-Bilanzierer verlangt IFRS 7 umfangreiche Angaben zu Finanzinstrumenten, darunter:

  • Aufgliederung der finanziellen Vermögenswerte und Schulden nach Bewertungskategorien (fortgeführte AK, FVTPL, FVOCI)
  • Zinserträge und -aufwendungen nach Effektivzinsmethode (disaggregiert)
  • Kreditrisiko-Management und Wertminderungen (Überleitung der Wertberichtigungen, ECL-Modell)
  • Sensitivitätsanalysen bei wesentlichen Risiken

Hinweis

Praxistipp: Die Anforderungen an die Anhangangaben sind bei komplexen Finanzinstrumenten erheblich. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von dessen Erfahrung bei der rechtskonformen Aufbereitung. Auf OnlineBilanz.de koordiniert Servet Gündogan als Büroleiter die Zusammenarbeit zwischen Mandant und unserem Steuerberater-Team – transparent, digital und zum Festpreis.

Größenklasse Anhangangaben (Auswahl) Offenlegung
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) Stark reduziert, § 288 HGB Befreit bei Hinterlegung Bilanz (§ 326 Abs. 2 HGB)
Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB) § 284 Abs. 2 HGB, § 285 Nr. 1–8 HGB 12 Monate, Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) § 284 HGB, § 285 HGB vollständig 12 Monate, Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Große GmbH (§ 267 Abs. 3 HGB) § 284 HGB, § 285 HGB, § 289 HGB (Lagebericht) 12 Monate, Unternehmensregister (§ 325 HGB)

Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von 500 € bis 25.000 €.

Welche typischen Fehlerquellen und Fallstricke gibt es in der Praxis?

Die Berechnung fortgeführter Anschaffungskosten ist fehleranfällig, insbesondere wenn Finanzinstrumente selten genutzt werden oder die Buchhaltung nicht auf diese Bewertungsmethode vorbereitet ist. Nachfolgend die häufigsten Stolpersteine aus der Beratungspraxis:

1. Falsche oder fehlende Effektivzinsberechnung

Viele Unternehmen vergessen, den Effektivzinssatz korrekt zu ermitteln, oder verwenden vereinfachend den Nominalzinssatz. Dies führt zu falschen Buchwerten und verzerrten Zinsergebnissen. Die Effektivzinsberechnung muss iterativ erfolgen und alle Zahlungsströme (inkl. Transaktionskosten) berücksichtigen.

2. Transaktionskosten sofort als Aufwand gebucht

Ein klassischer Fehler: Maklergebühren, Notarkosten oder Emissionskosten werden sofort als sonstige betriebliche Aufwendungen erfasst, statt in die Anschaffungskosten einbezogen zu werden. Dies mindert künstlich das Ergebnis im Erwerbsjahr und verfälscht die Folgebewertung.

3. Keine periodengerechte Auflösung von Disagio/Agio

Disagio und Agio werden häufig zu spät oder ungleichmäßig aufgelöst, etwa linear statt nach Effektivzinsmethode. Das widerspricht dem Grundsatz der Periodenabgrenzung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB und führt zu Beanstandungen bei Betriebsprüfungen oder im Rahmen der Abschlussprüfung.

4. Wertminderungen nicht oder zu spät erfasst

Insbesondere bei Forderungen oder Anleihen bonitätsschwacher Schuldner wird das Ausfallrisiko unterschätzt. Nach HGB ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung zwingend. Nach IFRS 9 ist bereits bei signifikantem Risikoanstieg eine Lifetime-ECL zu bilden.

5. Fehlende oder unvollständige Anhangangaben

Die Bewertungsmethoden und Berechnungsgrundlagen müssen im Anhang transparent dargestellt werden. Fehlen diese Angaben, drohen Beanstandungen durch den Abschlussprüfer, Ordnungsgelder nach § 335 HGB oder im schlimmsten Fall die Nichtfeststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.

„In der Praxis sehen wir oft, dass Unternehmen die Effektivzinsmethode entweder gar nicht kennen oder die Berechnung scheuen. Dabei ist eine saubere Dokumentation und Berechnung nicht nur rechtlich geboten, sondern schafft auch Transparenz über die tatsächliche Zinsbelastung bzw. Rendite. Unser Steuerberater-Team unterstützt Mandanten bei der korrekten Bewertung und Verbuchung – von der Erstberechnung bis zur Anhangangabe.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

  • Effektivzinssatz bei jedem Finanzinstrument korrekt ermitteln (iterativ)
  • Alle Transaktionskosten erfassen und in Anschaffungskosten einbeziehen
  • Jährliche Fortschreibung nach Effektivzinsmethode vornehmen
  • Wertminderungstests durchführen (HGB: dauerhaft, IFRS: ECL)
  • Anhangangaben vollständig und nachvollziehbar formulieren
  • Dokumentation für Betriebsprüfung und Abschlussprüfung bereithalten

Welche Software und Tools unterstützen die Berechnung fortgeführter Anschaffungskosten?

Die manuelle Berechnung fortgeführter Anschaffungskosten ist bei mehreren Finanzinstrumenten oder komplexen Zahlungsstrukturen zeitaufwendig und fehleranfällig. Moderne ERP-Systeme, Buchhaltungssoftware und spezialisierte Finanzmodule bieten Automatisierungsmöglichkeiten.

Funktionen in gängigen ERP- und Buchhaltungssystemen

Führende Systeme wie SAP S/4HANA, Microsoft Dynamics 365, DATEV Unternehmen online oder Lexware/DATEV pro bieten Module für die Finanzinstrumenteverwaltung, die folgende Funktionen umfassen:

  • Automatische Berechnung des Effektivzinssatzes bei Erfassung des Finanzinstruments
  • Periodengerechte Fortschreibung der Buchwerte nach Effektivzinsmethode
  • Automatische Buchung der Zinsaufwendungen/-erträge
  • Wertminderungstests und Impairment-Berechnung (IFRS 9 ECL-Modell)
  • Anhangangaben und Reporting (Kontennachweis, Bewegungsanalyse)

Spezialisierte Finanzinstrumenten-Software

Für Unternehmen mit umfangreichen Finanzportfolios oder IFRS-Rechnungslegung gibt es spezialisierte Tools wie:

  • Wolters Kluwer CCH Tagetik: Konsolidierungs- und Finanzinstrumenteverwaltung, IFRS 9-konform
  • SAP Financial Instruments Accounting: Integriertes Modul für komplexe Finanzinstrumente und Derivate
  • Fides Treasury: Treasury-Management-System mit Effektivzinsberechnung und Bewertung
  • FIS Quantum: Spezialisiert auf Banken, aber auch für Industrieunternehmen mit umfangreichen Finanzanlagen

Excel-basierte Lösungen für kleinere Portfolios

Für GmbHs mit wenigen Finanzinstrumenten kann eine strukturierte Excel-Tabelle ausreichen. Wichtig dabei:

  • Verwendung der Funktion XINTZINSFUSS (XIRR) zur Berechnung des Effektivzinssatzes
  • Aufbau einer Fortschreibungstabelle mit jährlichen Perioden, Buchwertanfang, Effektivzins, Nominalzins, Differenz, Buchwertende
  • Dokumentation der Annahmen und Zahlungsströme
  • Jährliche Aktualisierung und Archivierung für Prüfungszwecke

Hinweis

Tipp für die Systemauswahl: Die Investition in Software lohnt sich ab etwa 10 Finanzinstrumenten oder bei IFRS-Rechnungslegung. Für kleinere Unternehmen mit wenigen Fällen genügt oft eine Excel-Lösung in Kombination mit dem Know-how des Steuerberaters. Wer Unterstützung bei der Implementierung oder laufenden Bewertung benötigt, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – vom Jahresabschluss bis zur Sonderberatung.

ERP-Systeme (SAP, Dynamics)

Integrierte Module für Finanzinstrumente, automatische Fortschreibung, IFRS-9-konform. Geeignet für große GmbHs und Konzerne.

Buchhaltungssoftware (DATEV, Lexware)

Module für Anlagenbuchhaltung und Finanzinstrumente, automatische Buchungen. Geeignet für mittelgroße GmbHs.

Excel-Lösung

Flexible Eigenlösung mit XINTZINSFUSS-Funktion. Geeignet für kleine GmbHs mit wenigen Finanzinstrumenten.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rolle spielt der Effektivzinssatz bei der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten?

Der Effektivzinssatz wird bei erstmaliger Erfassung in Fremdwährung auf Basis des damaligen Wechselkurses ermittelt und bleibt über die Laufzeit konstant. Währungskursschwankungen beeinflussen den Nominalwert der Verbindlichkeit, nicht jedoch den Effektivzinssatz selbst. Die fortgeführten Anschaffungskosten werden zunächst in Fremdwährung berechnet und anschließend zum Stichtagskurs umgerechnet. Währungsgewinne oder -verluste werden erfolgswirksam erfasst.

Können fortgeführte Anschaffungskosten auch für Eigenkapitalinstrumente angewendet werden?

Nein, für Eigenkapitalinstrumente wie Aktien oder Anteile an Kapitalgesellschaften ist die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht zulässig. Nach HGB gelten grundsätzlich Anschaffungskosten gemäß § 253 Abs. 1 HGB bzw. der niedrigere beizulegende Wert. Nach IFRS 9 erfolgt die Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten entweder erfolgswirksam oder erfolgsneutral zum Fair Value. Die Effektivzinsmethode ist ausschließlich für Finanzschulden und bestimmte Forderungen relevant.

Wie wirken sich vorzeitige Tilgungen auf die fortgeführten Anschaffungskosten aus?

Bei vorzeitiger vollständiger Tilgung wird die Differenz zwischen dem fortgeführten Buchwert und dem Tilgungsbetrag sofort erfolgswirksam erfasst. Dies kann zu einem Gewinn oder Verlust führen, je nachdem, ob ein Agio oder Disagio noch nicht vollständig abgeschrieben war. Bei Teiltilgungen wird der fortgeführte Wert anteilig reduziert, und die Effektivzinsmethode läuft für den Restbetrag weiter. Vorfälligkeitsentschädigungen werden als zusätzlicher Aufwand gebucht.

Müssen auch kurzfristige Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden?

Nach HGB besteht für kurzfristige Verbindlichkeiten mit Laufzeiten unter einem Jahr keine Pflicht zur Bewertung nach der Effektivzinsmethode, sofern Disagio und Transaktionskosten unwesentlich sind. In der Praxis werden solche Verbindlichkeiten häufig zum Nominalwert angesetzt. Nach IFRS 9 gilt hingegen grundsätzlich die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, außer die Anwendung der Effektivzinsmethode führt zu unwesentlichen Abweichungen.

Wie ist bei variablen Zinssätzen die Effektivzinsmethode anzuwenden?

Bei variablen Zinssätzen wird der Effektivzinssatz bei jeder Zinsanpassung neu berechnet, indem die künftigen Cashflows auf Basis des neuen Zinssatzes prognostiziert und auf den aktuellen Buchwert abgezinst werden. Der neue Effektivzinssatz gilt dann prospektiv für die Folgeperioden. Dies unterscheidet sich von festen Zinssätzen, bei denen der Effektivzinssatz über die gesamte Laufzeit konstant bleibt. Die Neubewertung erfolgt erfolgsneutral, da sie lediglich die Fortschreibung der Anschaffungskosten anpasst.

Welche Besonderheiten gelten bei Zero-Bonds für die fortgeführten Anschaffungskosten?

Zero-Bonds (Nullkuponanleihen) werden unter dem Nennwert ausgegeben und ohne laufende Zinszahlungen zum Nennwert zurückgezahlt. Die fortgeführten Anschaffungskosten steigen während der Laufzeit kontinuierlich an, da der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabebetrag und Rückzahlungsbetrag mittels Effektivzinsmethode verteilt wird. Die jährliche Aufzinsung wird als Zinsertrag (bei Forderungen) bzw. Zinsaufwand (bei Verbindlichkeiten) erfasst. Zum Fälligkeitstermin entspricht der fortgeführte Wert exakt dem Rückzahlungsbetrag.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Zugangs- und Folgebewertung), § 264 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 284 HGB (Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden), IFRS 9 Financial Instruments. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontakt & häufige Fragen

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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