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Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogBerufskleidung buchen

Berufskleidung buchen 2026: Konten, GWG & Vorsteuer

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die korrekte Buchung von Berufskleidung gehört zu den häufigen Praxisfragen in der laufenden Finanzbuchhaltung. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen typischer Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung – nur erstere ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, auf welche Konten Sie buchen, wann die GWG-Grenze greift und welche Besonderheiten bei GmbH-Geschäftsführern gelten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Berufskleidung wird als Betriebsausgabe auf Konto 4940 (Sonstige betriebliche Aufwendungen) oder 4910 (Werkzeuge und Kleingeräte) gebucht, sofern sie ausschließlich beruflich genutzt wird. Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto gilt sie als geringwertiges Wirtschaftsgut und kann sofort abgeschrieben werden. Der Vorsteuerabzug ist zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Kleidung ausschließlich betrieblich verwendet wird.

Ist Berufskleidung eine Betriebsausgabe?

Berufskleidung kann unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 9 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Entscheidend ist die steuerliche Abgrenzung zwischen typischer Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung. Die Finanzverwaltung erkennt Aufwendungen nur dann an, wenn die Kleidung ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und eine private Nutzung objektiv ausgeschlossen werden kann.

Typische Berufskleidung umfasst Arbeitsschutzkleidung (z. B. Sicherheitsschuhe, Helme, Warnwesten), Uniformen mit Firmenlogo oder Zunftkleidung (z. B. Arztkittel, Richterrobe, Schutzanzüge). Nicht abzugsfähig sind hingegen Anzüge, Kostüme oder Business-Kleidung, die auch privat getragen werden könnte – selbst wenn diese faktisch nur im Betrieb zum Einsatz kommt.

Hinweis

Praxishinweis: Die BFH-Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil VI R 8/14) unterscheidet streng zwischen bürgerlicher Kleidung und typischer Berufskleidung. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Kleidung mit Firmenlogo versehen oder auf eindeutig berufsspezifische Stücke setzen.

Abgrenzungskriterien nach BFH-Rechtsprechung

  • Ausschließlich oder nahezu ausschließlich berufliche Nutzung erforderlich
  • Objektiver Ausschluss privater Nutzung (z. B. durch Firmenemblem, spezielles Design)
  • Arbeitsschutzkleidung gemäß Arbeitsschutzgesetz oder Berufsgenossenschafts-Vorgaben
  • Kleidung, die dem Arbeitgeber Identifikations- oder Werbezwecke dient

Auf welches Konto wird Berufskleidung gebucht?

Die Buchung von Berufskleidung erfolgt im SKR 03 auf das Konto 4940 (Betriebsbedarf) oder 4955 (Sonstige Betriebskosten), im SKR 04 auf das Konto 6855 (Betriebsbedarf) oder 6845 (Sonstige Betriebskosten). Welches Konto im Einzelfall gewählt wird, hängt von der betrieblichen Kontierungsrichtlinie und der materiellen Bedeutung der Position ab.

Kontenrahmen Konto Bezeichnung Verwendung
SKR 03 4940 Betriebsbedarf Typische Berufskleidung, kleinere Anschaffungen
SKR 03 4955 Sonstige Betriebskosten Alternative für Berufskleidung
SKR 04 6855 Betriebsbedarf Typische Berufskleidung, kleinere Anschaffungen
SKR 04 6845 Sonstige Betriebskosten Alternative für Berufskleidung

Buchungssatz für Berufskleidung

Der klassische Buchungssatz lautet (SKR 03): 4940 Betriebsbedarf an 1200 Bank bzw. 4940 Betriebsbedarf an 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Die Vorsteuer wird separat erfasst: 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % an 1200 Bank (SKR 03) bzw. 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % an 1800 Bank (SKR 04).

„In der Praxis empfehlen wir, für Berufskleidung ein eigenes Unterkonto anzulegen, wenn die Position regelmäßig und in relevantem Umfang anfällt. Das erleichtert die Nachvollziehbarkeit bei Betriebsprüfungen und verbessert die Kostenstellenrechnung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann gilt Berufskleidung als geringwertiges Wirtschaftsgut?

Übersteigt die Anschaffungskosten für ein einzelnes Kleidungsstück die Grenze von 800 Euro netto (seit 2018 gemäß § 6 Abs. 2 EStG), handelt es sich nicht mehr um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). In diesem Fall ist eine Aktivierung als Anlagevermögen und eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (in der Regel 2–3 Jahre für Berufskleidung) erforderlich.

Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (Stand 2026) kann das GWG sofort als Betriebsausgabe gebucht werden. Alternativ steht die Poolabschreibung gemäß § 6 Abs. 2a EStG für Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto zur Verfügung. Hierbei erfolgt eine Abschreibung über 5 Jahre mit jeweils 20 % pro Jahr.

Übersicht GWG-Grenzen und Abschreibungsmethoden

Anschaffungskosten netto Behandlung Rechtsgrundlage
Bis 800 Euro Sofortabzug als Betriebsausgabe (GWG) § 6 Abs. 2 EStG
250–1.000 Euro Wahlrecht: Sofortabzug oder Poolabschreibung (5 Jahre) § 6 Abs. 2a EStG
Über 1.000 Euro Aktivierung und Abschreibung über Nutzungsdauer § 7 EStG, AfA-Tabelle

Achtung

Achtung: Die GWG-Grenze gilt pro Wirtschaftsgut. Bei der Beschaffung mehrerer identischer Kleidungsstücke (z. B. 10 Sicherheitsschuhe) ist jedes Paar einzeln zu beurteilen – nicht die Gesamtrechnung. Eine Sammelbestellung von 10 × 60 Euro bleibt also im GWG-Bereich.

Ist der Vorsteuerabzug bei Berufskleidung zulässig?

Der Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG ist bei Berufskleidung grundsätzlich zulässig, wenn die Kleidung nachweislich für den unternehmerischen Bereich angeschafft wurde und die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind. Dazu zählen eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG sowie die Verwendung für das Unternehmen.

Kritisch wird es bei Kleidung mit möglicher Privatnutzung. Hier kann die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug versagen oder eine Privatentnahme gemäß § 3 Abs. 1b UStG unterstellen. Die Beweislast liegt beim Unternehmen: Wer den Vorsteuerabzug geltend macht, muss dokumentieren können, dass die Kleidung ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • Ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG
  • Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung (z. B. Firmenlogo, Arbeitsschutzfunktion)
  • Zuordnung zum Unternehmen spätestens bei Anschaffung
  • Keine Verwendung für private Zwecke oder nichtunternehmerische Tätigkeiten

„In Betriebsprüfungen wird gerade bei Business-Kleidung häufig der Vorsteuerabzug nachträglich versagt. Unser Rat: Setzen Sie auf eindeutige Berufskleidung mit Firmenemblem oder dokumentieren Sie die betriebliche Notwendigkeit schriftlich – etwa durch Arbeitsschutzvorschriften oder interne Kleiderordnung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Arbeitgebergestellung oder Eigenanschaffung: Was ist der Unterschied?

Wird Berufskleidung vom Arbeitgeber gestellt, handelt es sich um eine betriebliche Sachleistung. Diese bleibt für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei, sofern die Kleidung nachweislich ausschließlich beruflich genutzt wird. Der Arbeitgeber bucht die Anschaffungskosten als Betriebsausgabe und zieht die Vorsteuer ab. Eine Lohnversteuerung entfällt in der Regel.

Beschafft der Arbeitnehmer die Berufskleidung hingegen selbst, kann er die Kosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen – allerdings nur, wenn die Kleidung als typische Berufskleidung anerkannt wird. Eine nachträgliche Erstattung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Arbeitgebergestellung

  • Betriebsausgabe beim Arbeitgeber
  • Vorsteuerabzug möglich
  • Steuerfrei für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 31 EStG)
  • Keine Lohnversteuerung bei typischer Berufskleidung

Eigenanschaffung

  • Werbungskosten beim Arbeitnehmer (§ 9 EStG)
  • Erstattung durch Arbeitgeber steuerfrei möglich
  • Keine Vorsteuer beim Arbeitnehmer (außer Unternehmer)
  • Nachweis der beruflichen Nutzung erforderlich

Buchung bei Arbeitgebergestellung

Bei Gestellung durch den Arbeitgeber lautet der Buchungssatz (SKR 03): 4940 Betriebsbedarf / 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % an 1200 Bank. Eine zusätzliche Lohnbuchung entfällt, wenn die Kleidung als typische Berufskleidung einzustufen ist. Bei zweifelhaften Fällen (z. B. hochwertige Business-Kleidung ohne Logo) sollte die Steuerfreiheit vorab geprüft werden.

Wie werden Reinigung und Instandhaltung von Berufskleidung gebucht?

Die laufenden Kosten für Reinigung, Reparatur und Instandhaltung von Berufskleidung sind ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern die Kleidung als typische Berufskleidung anerkannt ist. Die Buchung erfolgt auf dieselben Konten wie die Anschaffung (SKR 03: 4940 oder 4955; SKR 04: 6855 oder 6845). Alternativ kann ein eigenes Unterkonto für Reinigungskosten angelegt werden.

Wichtig: Auch hier gilt die strikte Abgrenzung zur privaten Kleidung. Reinigungskosten für Anzüge oder Business-Kleidung sind nicht abzugsfähig, selbst wenn diese ausschließlich im Betrieb getragen werden. Die Finanzverwaltung stellt auf die objektive Beschaffenheit der Kleidung ab, nicht auf die tatsächliche Verwendung.

Typische Positionen bei Reinigung und Instandhaltung

  • Gewerbliche Wäscherei- und Reinigungsdienstleistungen
  • Reparaturen (z. B. Naht, Reißverschluss, Sohlen)
  • Imprägnierung oder Spezialreinigung (z. B. Chemikalienrückstände)
  • Austausch von Verschleißteilen (z. B. Sicherheitsschuhsohlen)

Hinweis

Praxistipp: Führen Sie ein Verzeichnis über die vorhandene Berufskleidung und dokumentieren Sie Reinigungs- und Reparaturbelege. Das erleichtert die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt und vermeidet Diskussionen über die betriebliche Veranlassung.

Bei größeren Instandsetzungen (z. B. umfassende Reparatur von Schutzanzügen) ist zu prüfen, ob die Kosten den Anschaffungskosten nahekommen. In diesem Fall kann eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten oder nachträgliche Herstellungskosten gemäß § 255 HGB erforderlich sein. Die Abschreibung erfolgt dann über die Restnutzungsdauer.

Welche Fehler sollten bei der Buchung von Berufskleidung vermieden werden?

Die steuerliche Anerkennung von Berufskleidung scheitert in der Praxis häufig an Dokumentationsmängeln oder falscher Abgrenzung zur bürgerlichen Kleidung. Besonders kritisch sind fehlende Nachweise, unzureichende Rechnungsangaben oder die Vermischung von betrieblicher und privater Nutzung. Wer diese Fehlerquellen kennt, kann Rückforderungen und Steuernachzahlungen vermeiden.

Die häufigsten Fehler im Überblick

Fehler Folge Vermeidung
Business-Kleidung als Berufskleidung gebucht Betriebsausgabenabzug wird versagt Nur typische Berufskleidung ansetzen, ggf. Firmenlogo
Keine ordnungsgemäße Rechnung Vorsteuerabzug entfällt Rechnung mit allen Pflichtangaben gem. § 14 UStG
Sammelanschaffung als ein Wirtschaftsgut Falsche GWG-Behandlung Jedes Kleidungsstück einzeln beurteilen
Privatnutzung nicht ausgeschlossen Finanzamt unterstellt Entnahme Dokumentation der ausschließlich betrieblichen Nutzung
Reinigungskosten für Privatkleidung Nicht abzugsfähig Nur Kosten für typische Berufskleidung buchen

Achtung

Achtung bei Betriebsprüfungen: Die Finanzverwaltung fordert regelmäßig Belege, Fotos oder sonstige Nachweise zur Beschaffenheit der Kleidung an. Fehlen diese, wird der Betriebsausgabenabzug pauschal versagt und die Vorsteuer nachträglich korrigiert.

„Wir erleben immer wieder, dass Mandanten hochwertige Anzüge oder Kostüme als Berufskleidung buchen – selbst wenn diese nur im Büro getragen werden. Das endet fast immer in einer Nachforderung. Unsere Empfehlung: Im Zweifel auf Firmen-Branding setzen oder auf den Abzug verzichten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Besonderheiten gelten für GmbH-Geschäftsführer?

Für GmbH-Geschäftsführer gelten die gleichen Grundsätze wie für Arbeitnehmer: Wird typische Berufskleidung vom Unternehmen gestellt, ist dies eine steuerfreie Sachleistung gemäß § 3 Nr. 31 EStG. Die GmbH bucht die Kosten als Betriebsausgabe und zieht die Vorsteuer ab. Bei Eigenanschaffung kann der Geschäftsführer die Kosten als Werbungskosten geltend machen – sofern die Kleidung als Berufskleidung anerkannt wird.

Kritisch wird es bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Hier prüft das Finanzamt besonders genau, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 KStG vorliegt. Eine vGA ist anzunehmen, wenn die Gestellung von Kleidung über das übliche Maß hinausgeht oder wenn bürgerliche Kleidung auf Kosten der GmbH angeschafft wird. In diesem Fall werden die Kosten steuerlich nicht anerkannt, und der Geschäftsführer muss die vGA als Kapitalertrag versteuern.

Prüfung auf verdeckte Gewinnausschüttung

  • Entspricht die Gestellung der Kleidung einem Fremdvergleich? (Würde ein fremder Arbeitgeber dies gewähren?)
  • Handelt es sich um typische Berufskleidung oder bürgerliche Kleidung?
  • Ist die Kleidung im Anstellungsvertrag oder in einer Geschäftsführer-Richtlinie geregelt?
  • Erfolgt die Gestellung an alle Geschäftsführer oder nur an Gesellschafter?

Hinweis

Fremdvergleich beachten: Eine GmbH kann ihren Geschäftsführern Berufskleidung stellen, sofern dies auch gegenüber fremden Dritten üblich wäre. Dokumentieren Sie die betriebliche Veranlassung durch eine klare Regelung im Anstellungsvertrag oder in den Vergütungsrichtlinien.

Für Geschäftsführer, die unsicher sind, ob die Gestellung von Kleidung steuerlich anerkannt wird, empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Steuerberater. Wer den Jahresabschluss und die laufende Buchhaltung professionell begleiten lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne langes Suchen und ohne Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Anzug als Berufskleidung steuerlich geltend gemacht werden?

Nein, ein klassischer Anzug gilt nicht als typische Berufskleidung im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG, da er auch privat getragen werden kann. Nur Kleidung, die ausschließlich beruflich genutzt wird und für den privaten Alltag ungeeignet ist – wie Arztkittel, Schutzbekleidung oder Uniformen – ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Finanzverwaltung prüft hier streng die objektive Eignung für private Zwecke.

Muss ich für Berufskleidung ein Fahrtenbuch führen oder besondere Nachweise erbringen?

Ein Fahrtenbuch ist nicht erforderlich, aber Sie sollten die betriebliche Veranlassung der Berufskleidung nachweisen können. Bewahren Sie Rechnungen, Lieferscheine und ggf. interne Anweisungen des Arbeitgebers zur Kleiderordnung auf. Bei Betriebsprüfungen wird geprüft, ob die Kleidung objektiv nur beruflich verwendbar ist. Fotos oder Katalogauszüge können im Einzelfall hilfreich sein.

Wie wird Berufskleidung bei der Umsatzsteuer behandelt, wenn sie an Mitarbeiter ausgegeben wird?

Die unentgeltliche Abgabe von Berufskleidung an Arbeitnehmer ist nach § 3 Abs. 9a UStG nicht steuerbar, sofern die Kleidung ausschließlich betrieblich genutzt wird. Der Arbeitgeber kann dennoch den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Eine private Nutzung durch den Mitarbeiter muss objektiv ausgeschlossen sein – andernfalls liegt eine steuerbare Sachzuwendung vor, die als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Gibt es Unterschiede bei der Buchung zwischen Einzelunternehmen und GmbH?

Grundsätzlich gelten dieselben Buchungsregeln, jedoch gibt es bei der GmbH eine wichtige Besonderheit: Stellt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Berufskleidung zur Verfügung, kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert werden, wenn keine klare betriebliche Veranlassung vorliegt oder auch private Nutzung möglich ist. Einzelunternehmer buchen Berufskleidung direkt als Betriebsausgabe, müssen aber ebenfalls die Abgrenzung zur Privatkleidung beachten.

Kann ich nachträglich gekaufte Berufskleidung noch in der laufenden Buchhaltung erfassen?

Ja, solange die Betriebsausgabe im laufenden Wirtschaftsjahr angefallen ist, kann sie bis zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.) gebucht werden. Auch danach ist eine Nachbuchung möglich, wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde. Nach Feststellung des Jahresabschlusses können Korrekturen nur durch Berichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG oder im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgen. Bewahren Sie daher alle Belege sorgfältig auf.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 4 EStG (Einkommensteuergesetz), § 15 UStG (Vorsteuerabzug), § 3 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen), § 266 HGB (Gliederung der Bilanz). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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