Ausfuhrlieferung Drittland GmbH 2026: Steuerfreiheit
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer als GmbH Waren in Drittländer außerhalb der EU liefert, kann von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG profitieren – sofern die Ausfuhr ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Dieser Leitfaden erklärt die rechtlichen Voraussetzungen, Nachweispflichten, Rechnungsstellung, Buchung und Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Jahr 2026.
Kurzantwort
Ausfuhrlieferungen ins Drittland sind nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei, wenn die Ware nachweislich ins Drittland gelangt und die zoll- und buchhalterischen Nachweispflichten erfüllt werden. Die GmbH muss die Ausfuhr belegen, korrekt fakturieren, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfassen und ggf. Intrastat-Meldungen abgeben. Geschäftsführer haften persönlich bei Pflichtverletzungen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Ausfuhrlieferung ins Drittland?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Steuerbefreiung?
- Wie muss die Rechnung bei Ausfuhrlieferungen aussehen?
- Wie werden Ausfuhrlieferungen gebucht und bilanziert?
- Wie werden Ausfuhrlieferungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben?
- Welche statistischen Meldepflichten bestehen bei Ausfuhren?
- Welche Haftungsrisiken bestehen für den Geschäftsführer?
- Wie werden Reihengeschäfte und komplexe Lieferketten behandelt?
Was ist eine Ausfuhrlieferung ins Drittland?
Eine Ausfuhrlieferung ins Drittland liegt vor, wenn eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Waren aus dem deutschen Hoheitsgebiet in ein Drittland – also außerhalb der Europäischen Union – liefert. Nach § 4 Nr. 1a und § 6 UStG ist eine solche Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet: Die Rechnung weist keine deutsche Umsatzsteuer aus, die Lieferung ist steuerfrei. Diese Steuerbefreiung folgt dem international anerkannten Bestimmungslandprinzip – die Besteuerung soll im Bestimmungsland erfolgen, nicht im Ausfuhrland.
Drittländer sind alle Staaten außerhalb der EU sowie bestimmte Sondergebiete (z. B. Kanarische Inseln, Helgoland, Büsingen). Zu den klassischen Drittländern zählen unter anderem die Schweiz, Großbritannien (seit Brexit), USA, China oder die Vereinigten Arabischen Emirate. Für GmbH-Geschäftsführer ist die korrekte Behandlung von Ausfuhrlieferungen sowohl umsatzsteuerlich als auch buchhaltungs- und bilanzierungstechnisch von erheblicher Bedeutung.
Abgrenzung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen
Während innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG) Warenbewegungen zwischen EU-Mitgliedstaaten betreffen, sind Ausfuhrlieferungen Exporte in Drittländer. Beide sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei, unterscheiden sich aber erheblich in den Nachweispflichten: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist insbesondere die Gültigkeit der USt-IdNr. des Abnehmers erforderlich, bei Ausfuhrlieferungen dagegen die zoll- und belegrechtliche Ausfuhrbestätigung.
Hinweis
Praxis-Hinweis: Geschäftsführer sollten bereits bei Vertragsabschluss prüfen, ob es sich um eine EU- oder Drittland-Lieferung handelt. Die Nachweispflichten unterscheiden sich erheblich und haben unmittelbare Auswirkungen auf die Umsatzsteuerfreiheit.
Welche Voraussetzungen gelten für die Steuerbefreiung?
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer oder sein Abnehmer die Ware ins Drittland befördert oder versendet. Entscheidend ist, dass die Ware das deutsche bzw. EU-Zollgebiet tatsächlich verlässt. Die bloße vertragliche Vereinbarung oder die Bestimmung der Ware für ein Drittland genügt nicht – die Ausfuhr muss nachweislich erfolgt sein.
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Die Ware wird aus dem Inland in ein Drittland geliefert
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Der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet die Ware
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Die Ausfuhr wird buchhalterisch und zollrechtlich nachgewiesen (Ausfuhrnachweis gem. § 9 UStDV)
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Der Nachweis wird zeitnah, spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung, erbracht
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Die Rechnung enthält einen Hinweis auf die Steuerbefreiung (z. B. ’steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a UStG‘)
Nachweispflichten nach § 8 und § 9 UStDV
Der Ausfuhrnachweis ist gesetzlich in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Nach § 8 UStDV muss der Unternehmer buchmäßig und durch Belege nachweisen, dass die Ware ins Drittland gelangt ist. Hierzu gehören insbesondere die Ausfuhranmeldung mit Ausgangsvermerk (elektronisch: Ausfuhr-Begleitdokument, MRN-Nummer) sowie gegebenenfalls Versendungsbelege (z. B. CMR-Frachtbrief, Luftfrachtbrief AWB, Konnossement). Seit 2021 erfolgt die Ausfuhranmeldung in der Regel elektronisch über das ATLAS-System der Zollverwaltung.
Achtung
Achtung: Ohne ordnungsgemäßen Ausfuhrnachweis entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Die Finanzverwaltung kann die Umsatzsteuer nachfordern – zuzüglich Zinsen nach § 233a AO. Der Geschäftsführer haftet persönlich für die korrekte Anwendung der Steuerbefreiung.
„In der Praxis führen fehlende oder unvollständige Ausfuhrnachweise regelmäßig zu Nachforderungen durch das Finanzamt. Geschäftsführer sollten frühzeitig ein internes Kontrollsystem für Export-Belege etablieren – das spart Ärger und bares Geld.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie muss die Rechnung bei Ausfuhrlieferungen aussehen?
Die Rechnungsstellung bei Ausfuhrlieferungen folgt den allgemeinen Vorgaben des § 14 UStG, erfordert aber spezifische Angaben zur Steuerbefreiung. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss neben den allgemeinen Pflichtangaben (Name, Anschrift, Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt, Entgelt) einen ausdrücklichen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten.
Pflichtangaben auf der Rechnung
- Hinweis auf Steuerbefreiung: z. B. ‚Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a UStG‘ oder ‚Export delivery – VAT exempt pursuant to § 4 No. 1a UStG‘
- Kein Umsatzsteuerausweis: Die Rechnung darf keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Nettobetrag = Rechnungsbetrag
- Lieferadresse im Drittland: Klare Angabe der Bestimmungsadresse außerhalb der EU
- Allgemeine Pflichtangaben: Vollständiger Name und Anschrift beider Vertragsparteien, Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Menge und Bezeichnung der Ware, Entgelt
Wird versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl die Lieferung steuerfrei ist, schuldet die GmbH diese Steuer gemäß § 14c UStG an das Finanzamt – und zwar unabhängig davon, ob der Abnehmer diese Steuer bezahlt hat oder nicht. Die nachträgliche Korrektur ist möglich, aber aufwendig und muss gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden.
Hinweis
Tipp: Nutzen Sie Rechnungsvorlagen, die automatisch den korrekten Hinweis einfügen, wenn das Lieferland als Drittland hinterlegt ist. Moderne Buchhaltungssoftware oder die digitale Steuerberater-Plattform OnlineBilanz.de unterstützt Sie bei der rechtssicheren Rechnungserstellung.
Wie werden Ausfuhrlieferungen gebucht und bilanziert?
Die buchhalterische Erfassung von Ausfuhrlieferungen unterscheidet sich von Inlandsumsätzen vor allem durch die fehlende Umsatzsteuer. Die Erlöse aus Ausfuhrlieferungen werden auf einem separaten Erlöskonto erfasst, um im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung eine klare Zuordnung zu ermöglichen. Üblich ist die Buchung auf das Konto ‚Erlöse Ausfuhrlieferungen Drittland 0 % USt‘ (SKR 03: 8120, SKR 04: 4120).
Buchungsbeispiel (SKR 03)
| Konto Soll | Konto Haben | Betrag | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1200 (Bank) | 8120 (Erlöse Export 0 %) | 10.000,00 EUR | Zahlung für Ausfuhrlieferung erhalten |
| 8120 (Erlöse Export 0 %) | 1400 (Forderungen a. LL) | 10.000,00 EUR | Rechnung an Drittland-Kunden (noch offen) |
Wichtig: Die Erlöse werden netto verbucht, da keine Umsatzsteuer anfällt. Im Jahresabschluss der GmbH werden Ausfuhrlieferungen in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Umsatzerlösen nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB ausgewiesen. Eine gesonderte Aufgliederung nach Inland-, EU- und Drittland-Umsätzen ist im Anhang nach § 285 Nr. 4 HGB erforderlich, sofern die Gesellschaft nicht als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB von dieser Pflicht befreit ist.
Besonderheiten bei Fremdwährung
Erfolgt die Abrechnung in Fremdwährung (z. B. USD, CHF, GBP), ist die Umrechnung nach § 256a HGB bzw. handelsrechtlichen Grundsätzen erforderlich. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist der Gegenwert in Euro zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Lieferung maßgeblich (§ 16 Abs. 6 UStG). Wechselkursdifferenzen zwischen Leistungszeitpunkt und Zahlungseingang sind erfolgswirksam zu erfassen (Kursverluste auf Konto 2150, Kursgewinne auf Konto 2350 im SKR 03).
„Gerade bei regelmäßigen Exporten empfehlen wir, ein internes Fremdwährungsmanagement zu etablieren. Die korrekte Umrechnung und Dokumentation verhindert spätere Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt und erleichtert die Jahresabschlusserstellung erheblich.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie werden Ausfuhrlieferungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben?
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen müssen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) gesondert ausgewiesen werden. Im Formular UStVA (Stand 2026, elektronische Übermittlung via ELSTER) werden Ausfuhrlieferungen unter Kennziffer 41 (‚Lieferungen in das Drittlandsgebiet‘) eingetragen. Diese Kennziffer erfasst alle steuerfreien Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG.
Übersicht relevanter Kennziffern (UStVA 2026)
| Kennziffer | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 41 | Lieferungen in das Drittlandsgebiet (§ 4 Nr. 1a UStG) | § 4 Nr. 1a, § 6 UStG |
| 42 | Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr | § 4 Nr. 1a UStG |
| 43 | Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) | Verschiedene |
Die in Kennziffer 41 erfassten Beträge sind steuerfrei ohne Vorsteuerabzug, d. h. die GmbH muss keine Umsatzsteuer abführen, kann aber trotzdem sämtliche Vorsteuerbeträge aus den Eingangsleistungen (Material, Dienstleistungen) geltend machen. Dies führt in der Praxis häufig zu einer Vorsteuer-Erstattung.
Zusammenfassende Meldung (ZM) bei Drittland-Lieferungen?
Im Gegensatz zu innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU besteht bei Ausfuhrlieferungen keine Meldepflicht in der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Die ZM dient ausschließlich der Erfassung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG sowie sonstiger Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten. Drittland-Lieferungen werden ausschließlich in der UStVA (Kennziffer 41) und gegebenenfalls in der Intrastat-Meldung für Waren über bestimmte Schwellenwerte berücksichtigt.
Achtung
Vorsicht: Auch wenn keine ZM-Pflicht besteht, sind die Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen umfangreich. Bei Betriebsprüfungen werden diese Belege penibel geprüft – fehlende Ausfuhrnachweise führen zur Versagung der Steuerbefreiung.
Welche statistischen Meldepflichten bestehen bei Ausfuhren?
Neben der umsatzsteuerlichen Erfassung bestehen bei Ausfuhrlieferungen auch statistische Meldepflichten gegenüber dem Statistischen Bundesamt. Die sogenannte Intrastat-Meldung betrifft zwar primär den innergemeinschaftlichen Warenverkehr, bei Exporten in Drittländer greift jedoch die Extrastat-Meldepflicht, sofern bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Schwellenwerte und Meldepflicht (Stand 2026)
Unternehmen, deren jährlicher Warenverkehr (Import oder Export) einen Schwellenwert von aktuell 800.000 Euro überschreitet, sind zur monatlichen Abgabe einer Extrastat-Meldung verpflichtet. Unterhalb dieser Schwelle entfällt die Meldepflicht. Die Meldung erfolgt elektronisch über das IDEV-Portal (Internet-Datenerfassungssystem für den Warenverkehr) des Statistischen Bundesamtes.
- Meldefrist: Bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats
- Inhalt: Warennummer (8-stelliger Codenummer nach Kombinierter Nomenklatur), Bestimmungsland, Warenwert, Gewicht, Art des Geschäfts
- Verantwortung: Der Geschäftsführer ist für die fristgerechte und vollständige Meldung verantwortlich; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Bußgeld bis 10.000 Euro nach § 23 AußenwirtschaftsG)
Hinweis
Praxis-Tipp: Viele ERP- oder Warenwirtschaftssysteme bieten eine integrierte Extrastat-Schnittstelle. Alternativ unterstützen Steuerberater bei der Erstellung der Meldungen. Wer den Jahresabschluss digital über OnlineBilanz.de erstellen lässt, kann auch Beratung zu laufenden Meldepflichten erhalten.
Zoll- und Ausfuhranmeldungen
Die Ausfuhranmeldung gegenüber der Zollverwaltung ist nicht nur Grundlage für die Steuerbefreiung, sondern auch zollrechtlich verpflichtend. Sie erfolgt elektronisch über das ATLAS-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System). In der Regel übernimmt ein Spediteur oder Zollagent die Anmeldung im Auftrag der GmbH. Die dabei erzeugte MRN (Movement Reference Number) ist der zentrale Nachweis für die Ausfuhr.
Welche Haftungsrisiken bestehen für den Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für die Erfüllung steuerlicher Pflichten – auch im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen. Nach § 34 AO haften gesetzliche Vertreter (also Geschäftsführer) für nicht abgeführte Steuern, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht entrichtet wurden. Dies gilt insbesondere, wenn durch fehlende Ausfuhrnachweise die Steuerbefreiung nachträglich entfällt und Umsatzsteuer nachzuzahlen ist.
Typische Haftungsfälle bei Ausfuhrlieferungen
- Fehlende oder unvollständige Ausfuhrnachweise: Versagung der Steuerbefreiung, Nachzahlung der Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen (0,15 % pro Monat nach § 233a AO, Stand 2026)
- Falscher Steuerausweis: Bei versehentlichem Ausweis von Umsatzsteuer trotz Steuerfreiheit schuldet die GmbH diese Steuer nach § 14c UStG
- Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der UStVA: Verspätungszuschlag bis zu 10 % der Steuer (§ 152 AO), ggf. Steuerstrafverfahren bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- Verletzung statistischer Meldepflichten: Bußgelder bis 10.000 Euro nach § 23 AußenwirtschaftsG
Achtung
Wichtig: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers greift nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit. Das bedeutet: Wer steuerliche Pflichten nicht ernst nimmt oder keine Fachberatung einholt, haftet persönlich mit seinem Privatvermögen.
Compliance und interne Prozesse
Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Geschäftsführer ein internes Compliance-Management-System (CMS) für Exportgeschäfte etablieren. Dazu gehören insbesondere: (1) Checklisten für Ausfuhrnachweise, (2) automatisierte Prüfung der Rechnungsangaben, (3) klare Zuständigkeiten für die Einholung und Archivierung von Belegen, (4) regelmäßige Abstimmung mit dem Steuerberater.
„Aus unserer täglichen Praxis empfehlen wir: Richten Sie ein digitales Belegarchiv ein, in dem alle Ausfuhrnachweise zentral abgelegt werden. So sind Sie bei Betriebsprüfungen jederzeit auskunftsfähig – und schützen sich vor persönlicher Haftung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer diese Prozesse nicht intern aufbauen kann oder will, findet bei spezialisierten Steuerberatern Unterstützung. Die Plattform OnlineBilanz.de bietet für GmbH und UG digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zum rechtssicheren Jahresabschluss einschließlich Beratung zu Export- und Umsatzsteuerfragen.
Wie werden Reihengeschäfte und komplexe Lieferketten behandelt?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Unternehmen hintereinander an derselben Ware beteiligt sind, bevor diese ins Drittland gelangt. Solche Reihengeschäfte sind umsatzsteuerlich besonders komplex, da jede Lieferung einzeln zu beurteilen ist. Nach § 3 Abs. 6a UStG (sog. Quick-Fixes ab 2020, unverändert 2026) muss die Warenbewegung genau einem Lieferanten zugeordnet werden – nur diese Lieferung kann steuerfrei sein.
Grundstruktur eines Reihengeschäfts
Typisches Beispiel: Unternehmen A (Deutschland) verkauft an B (Deutschland), B verkauft an C (Schweiz). Die Ware wird direkt von A an C geliefert. Hier sind zwei Lieferungen zu beurteilen: (1) A an B und (2) B an C. Nur die Lieferung, die tatsächlich mit der Warenbewegung ins Drittland zusammenfällt (sog. bewegte Lieferung), ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Die andere Lieferung ist grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig im Inland, es sei denn, es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Szenario 1: B versendet
Wenn B die Ware ins Drittland versendet, ist B → C eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Lieferung A → B ist eine normale Inlandslieferung mit deutscher USt (19 %).
Szenario 2: A versendet auf Rechnung B
Wenn A auf Anweisung von B direkt an C versendet, kann A → B als steuerfreie Ausfuhrlieferung gelten (sofern B über die Verfügungsmacht beim Versand verfügt). B → C ist dann eine ruhende Lieferung, die im Bestimmungsland (Schweiz) steuerbar sein kann.
Die richtige Zuordnung der Warenbewegung entscheidet über die Steuerfreiheit. Geschäftsführer sollten in Reihengeschäften unbedingt klären: Wer organisiert den Transport? Wer hat die Verfügungsmacht über die Ware beim Grenzübertritt? Diese Fragen sind schriftlich zu dokumentieren.
Lieferung ab Werk (EXW) vs. frei Haus (DDP)
Auch Incoterms spielen eine wichtige Rolle. Bei EXW (Ex Works) übernimmt der Käufer ab Werk die Beförderung – hier ist regelmäßig die Lieferung des Verkäufers steuerfrei, wenn der Käufer die Ware ins Drittland befördert und der Verkäufer dies nachweist. Bei DDP (Delivered Duty Paid) organisiert der Verkäufer den kompletten Transport einschließlich Verzollung im Drittland – hier ist die Lieferung des Verkäufers ebenfalls steuerfrei, wenn die Ware nachweislich ins Drittland gelangt.
Achtung
Achtung: Reihengeschäfte sind ein häufiger Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung. Unsaubere Dokumentation führt zu Nachzahlungen und kann den Vorsteuerabzug gefährden. Im Zweifel sollte vorab eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.
„Reihengeschäfte erfordern eine sehr präzise Abstimmung zwischen allen Beteiligten. Wir empfehlen, die Zuordnung der Warenbewegung schriftlich zu fixieren und alle Nachweise zentral zu sammeln – am besten bereits vor dem ersten Versand.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Steuerbefreiung auch bei Teillieferungen ins Drittland?
Ja, jede einzelne Teillieferung kann nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei sein, sofern für jede Lieferung ein eigenständiger Ausfuhrnachweis vorliegt. Wichtig ist, dass jede Teillieferung separat dokumentiert und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst wird.
Was passiert, wenn der Ausfuhrnachweis nachträglich verloren geht?
Ein verlorener Ausfuhrnachweis kann durch Zweitschriften oder elektronische Duplikate aus ATLAS-Ausfuhr ersetzt werden. Gelingt dies nicht, kann das Finanzamt die Steuerbefreiung rückwirkend versagen und Umsatzsteuer nachfordern. Daher empfiehlt sich eine sichere digitale Archivierung über mindestens zehn Jahre.
Kann eine GmbH die Vorsteuer aus Ausfuhrlieferungen geltend machen?
Ja, Ausfuhrlieferungen gelten als steuerpflichtige Umsätze mit Steuersatz 0 %. Die auf Eingangsleistungen entfallende Vorsteuer ist daher nach § 15 UStG vollständig abziehbar, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Müssen Ausfuhrlieferungen in den Jahresabschluss der GmbH einbezogen werden?
Ja, Ausfuhrumsätze sind Teil des Gesamtumsatzes und werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Umsatzerlöse ausgewiesen. Die Steuerfreiheit führt nicht zu einer anderen bilanziellen Behandlung, sondern wirkt sich nur auf die Umsatzsteuer aus.
Wann muss bei Ausfuhren eine Zollanmeldung erfolgen?
Die Ausfuhranmeldung muss vor dem physischen Verlassen der EU bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle erfolgen. Nach Abfertigung wird der Ausgang der Ware im IT-System ATLAS bestätigt, was den elektronischen Ausfuhrnachweis darstellt. Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Exporteur oder einen beauftragten Zollagenten.
Gibt es Besonderheiten bei Ausfuhren in die Schweiz oder nach Norwegen?
Ja, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein gelten umsatzsteuerlich als Drittländer. Lieferungen dorthin sind nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei, sofern die Ausfuhr nachgewiesen wird. Zollrechtlich gelten allerdings Sonderregelungen und ggf. Freihandelsabkommen, die niedrigere oder keine Einfuhrzölle vorsehen können.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG), Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), Handelsgesetzbuch (HGB), Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


