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17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogGrundsteuerwert-Erklärung ausfüllen

Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ausfüllen 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist seit der Grundsteuerreform für alle Grundstückseigentümer verpflichtend. Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie benötigen, wie Sie die Feststellungserklärung korrekt ausfüllen und welche Fristen Sie einhalten müssen. OnlineBilanz.de unterstützt Sie mit praxisnahen Anleitungen und steuerlicher Expertise.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts müssen alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien ausfüllen, um die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer ab 2025 zu ermitteln. Die Erklärung erfolgt elektronisch über ELSTER und erfordert Angaben zu Lage, Fläche, Bodenrichtwert und Gebäudedaten. Fristen und Anforderungen variieren je nach Bundesland zwischen Bundesmodell und Ländermodellen.

Was ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts?

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist ein steuerliches Formular, das im Rahmen der Grundsteuerreform 2025 von allen Grundstückseigentümern – einschließlich GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften – ausgefüllt werden musste. Diese Erklärung dient der Ermittlung des neuen Grundsteuerwerts, der ab dem 1. Januar 2025 als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen wird.

Im Gegensatz zur Grundsteuererklärung, die einmalig bis zum 31. Januar 2023 (in den meisten Bundesländern) abzugeben war, erfolgt die Feststellung des Grundsteuerwerts durch das zuständige Finanzamt mittels Feststellungsbescheid gemäß § 151 Abs. 1 BewG. Dieser Bescheid ist Grundlage für die nachfolgende Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde.

Hinweis

Für GmbHs mit Betriebsgrundstücken gilt: Die Feststellungserklärung musste für jeden wirtschaftlichen Eigentümer und jede wirtschaftliche Einheit separat abgegeben werden. Bei mehreren Grundstücken bedeutet dies entsprechend mehrere Erklärungen.

Rechtliche Grundlagen der Feststellungserklärung

  • § 228 BewG: Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung für Grundbesitz
  • § 151 BewG: Gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten
  • § 152 BewG: Erklärungspflicht und Fristen
  • Art. 72 Abs. 1 GG: Konkurrierende Gesetzgebung Bund/Länder (Bundesmodell vs. Landesmodelle)

Wer muss die Feststellungserklärung ausfüllen?

Grundsätzlich ist jeder wirtschaftliche Eigentümer eines Grundstücks zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts verpflichtet. Bei GmbHs bedeutet dies: Die Gesellschaft selbst ist Erklärungspflichtige, wenn sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist oder wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne des § 39 AO ist.

Erklärungspflichtige Gesellschaften

  • GmbH als Grundstückseigentümerin: Betriebsgrundstücke (Produktionsstätten, Lager, Bürogebäude)
  • Grundstücksverwaltende GmbH: Immobilien im Anlagevermögen oder als Kapitalanlage
  • Gewerbliche Grundstücksgesellschaften: Bei Vermietung und Verpachtung
  • Holding-Strukturen: Wenn die GmbH unmittelbar Grundbesitz hält

Die Erklärungspflicht besteht unabhängig von der Größenklasse der GmbH gemäß § 267 HGB. Auch Kleinstkapitalgesellschaften und gemeinnützige GmbHs mit Grundbesitz waren zur Abgabe verpflichtet.

Achtung

Achtung bei Erbbaurechten: Sowohl der Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer) als auch der Erbbauberechtigte müssen jeweils separate Feststellungserklärungen abgeben. Bei GmbH-Beteiligungen an Erbbaurechten ist dies besonders zu beachten.

Vertretung und Vollmacht

Die GmbH wird durch ihre vertretungsberechtigten Geschäftsführer gemäß § 35 GmbHG nach außen vertreten. Diese können die Ausfüllung und Abgabe der Feststellungserklärung an Steuerberater, Buchhalter oder andere bevollmächtigte Personen delegieren. Eine Vollmacht nach § 80 AO ist hierfür erforderlich und bei elektronischer Übermittlung über ELSTER zu hinterlegen.

Welche Unterlagen werden für das Ausfüllen benötigt?

Für das korrekte Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigen Sie als GmbH-Geschäftsführer oder Buchhalter eine Reihe von Dokumenten und Informationen. Die systematische Zusammenstellung dieser Unterlagen vor Beginn des Ausfüllens spart erheblich Zeit und vermeidet Fehler.

Grundlegende Dokumente

  • Grundbuchauszug (nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt der Erklärung)
  • Flurkarte mit Flur- und Flurstücksbezeichnung
  • Kaufvertrag oder Erwerbsunterlagen (für Anschaffungsdatum und historische Daten)
  • Baugenehmigung und Bauzeichnungen (insbesondere bei Gewerbeobjekten)
  • Grundsteuerbescheid des Vorjahres (Aktenzeichen und bisheriger Einheitswert)
  • Versicherungsunterlagen (Gebäudeversicherung mit Angaben zur Wohn-/Nutzfläche)

Spezifische Angaben je nach Grundstücksart

Unbebaute Grundstücke

  • Grundstücksfläche in m² (aus Flurkarte)
  • Bodenrichtwert (abrufbar über BORIS oder Gutachterausschuss)
  • Lagebezeichnung und Gemarkung
  • Angaben zur Erschließung

Bebaute Grundstücke

  • Wohn-/Nutzfläche nach WoFlV (§ 224 BewG)
  • Baujahr des Gebäudes
  • Gebäudeart (Einfamilienhaus, Geschäftsgebäude, Produktionshalle etc.)
  • Anzahl Garagen/Stellplätze
  • Grundstücksfläche und Bodenrichtwert

Bei Betriebsgrundstücken ist zusätzlich zu unterscheiden, ob das Grundstück dem Betriebsvermögen der GmbH zuzuordnen ist. Dies hat Auswirkungen auf die anzuwendende Bewertungsmethode: Im Bundesmodell wird nach § 243 BewG das Ertragswertverfahren (bei vermieteten Objekten) oder das Sachwertverfahren (bei selbstgenutzten Betriebsgrundstücken) angewandt.

„In der Praxis zeigt sich: Die Ermittlung der exakten Wohn- und Nutzflächen nach Wohnflächenverordnung ist eine der häufigsten Fehlerquellen. Viele Gesellschaften verwenden zunächst die Angaben aus der Gebäudeversicherung – diese entsprechen jedoch nicht immer den steuerrechtlichen Vorgaben gemäß § 224 BewG. Hier lohnt sich eine präzise Neuberechnung, um spätere Korrekturen und Nachforderungen zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Hinweis

Tipp für GmbHs mit mehreren Grundstücken: Erstellen Sie eine zentrale Übersicht aller Liegenschaften mit den jeweiligen Aktenzeichen, Flurstücken und Stichtag-Daten. Dies erleichtert nicht nur das Ausfüllen der Feststellungserklärungen, sondern auch die spätere Prüfung der Feststellungsbescheide.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung

Das Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erfolgt in der Regel elektronisch über ELSTER (Elektronische Steuererklärung). Papierformulare wurden nur in Ausnahmefällen akzeptiert. Die nachfolgende Anleitung bezieht sich auf das Bundesmodell gemäß §§ 218 ff. BewG – für die Ländermodelle (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) gelten teilweise abweichende Regelungen.

Schritt 1: ELSTER-Zugang einrichten

  1. Registrierung über www.elster.de mit Steuernummer der GmbH
  2. Aktivierung des Zertifikats (per Post zugesandter Aktivierungscode, Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen)
  3. Alternativ: Nutzung von ELSTER-Basis oder Steuerberater-Software mit ELSTER-Schnittstelle
  4. Hinterlegung einer Vollmacht, falls die Erklärung durch Steuerberater oder Bevollmächtigte erfolgt

Schritt 2: Hauptvordruck (Grundstück) ausfüllen

Der Hauptvordruck enthält allgemeine Angaben zum Grundstück und zur Erklärungspflichtigen:

  • Steuernummer: Die für Grundbesitz zuständige Steuernummer des Lagefinanzamts (nicht die allgemeine USt-/KSt-Nummer der GmbH)
  • Aktenzeichen: Bisheriges Aktenzeichen aus dem alten Einheitswertbescheid (falls vorhanden)
  • Lage des Grundstücks: Vollständige Anschrift mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
  • Gemarkung, Flur, Flurstück: Aus Grundbuchauszug und Flurkarte übernehmen
  • Eigentümer: Firma der GmbH, Registergericht, HRB-Nummer, Anschrift des Sitzes

Schritt 3: Anlage Grundstück auswählen

Je nach Art des Grundstücks ist die passende Anlage auszuwählen:

Grundstücksart Anlage Bewertungsverfahren
Unbebautes Grundstück Anlage Grundstück (unbebaut) Bodenrichtwert × Fläche
Ein-/Zweifamilienhaus Anlage Wohnungseigentum Ertragswertverfahren
Mietwohngrundstück Anlage Wohnungseigentum Ertragswertverfahren
Geschäftsgrundstück (vermietet) Anlage Nichtwohngrundstück Ertragswertverfahren
Geschäftsgrundstück (selbstgenutzt) Anlage Nichtwohngrundstück Sachwertverfahren
Teileigentum (Gewerbe) Anlage Teileigentum Ertragswert- oder Sachwertverfahren

Schritt 4: Bewertungsrelevante Angaben eintragen

Die Angaben unterscheiden sich je nach Bewertungsverfahren. Für Betriebsgrundstücke einer GmbH (typischerweise Nichtwohngrundstücke) sind folgende Daten erforderlich:

  • Grundstücksfläche: In Quadratmetern (aus Flurkarte)
  • Bodenrichtwert: Stichtagsbezogen 1.1.2022, abrufbar über Gutachterausschuss
  • Gebäudeart: Z. B. Bürogebäude, Produktionshalle, Lagergebäude
  • Baujahr: Aus Baugenehmigung oder Kaufvertrag
  • Wohn-/Nutzfläche: Nach Wohnflächenverordnung ermittelt (§ 224 BewG)
  • Brutto-Grundfläche (BGF): Bei Nichtwohngebäuden gemäß DIN 277
  • Anzahl Garagen/Stellplätze: Sofern vorhanden und dem Grundstück zuzuordnen

Achtung

Wichtig bei gemischt genutzten Grundstücken: Wenn ein Gebäude sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird, sind die Flächen aufzuteilen und getrennt zu erklären. Bei einem Wohnflächenanteil über 50 % kann das gesamte Grundstück als Wohngrundstück behandelt werden.

Schritt 5: Plausibilitätsprüfung und Versand

Vor dem Absenden führt ELSTER eine automatische Plausibilitätsprüfung durch. Fehler oder fehlende Pflichtangaben werden markiert. Nach erfolgreicher Prüfung kann die Erklärung elektronisch übermittelt werden. Sie erhalten eine Bestätigung der Übermittlung mit Telenummer, die als Nachweis für die fristgerechte Abgabe dient.

Das zuständige Finanzamt prüft die Erklärung und erlässt anschließend einen Feststellungsbescheid gemäß § 151 BewG. Dieser Bescheid ist gesondert zu prüfen und kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 AO angefochten werden.

Häufige Fehler beim Ausfüllen und wie Sie diese vermeiden

In der Praxis treten beim Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts immer wieder typische Fehler auf, die zu Rückfragen des Finanzamts, fehlerhaften Feststellungsbescheiden oder Verzögerungen führen. Nachfolgend die häufigsten Problemfelder mit konkreten Lösungsansätzen.

Fehler 1: Falsche oder unvollständige Flurstücksangaben

Die Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück muss exakt mit dem Grundbuch und der Flurkarte übereinstimmen. Insbesondere bei mehreren Flurstücken oder Teilflächen kommt es häufig zu Verwechslungen.

Hinweis

Lösung: Fordern Sie einen aktuellen Grundbuchauszug sowie eine Flurkarte beim zuständigen Grundbuchamt bzw. Katasteramt an. Gleichen Sie alle Angaben systematisch ab, bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen.

Fehler 2: Fehlerhafte Flächenangaben

Die Wohn- und Nutzflächenermittlung nach § 224 BewG weicht oft von den Angaben in der Gebäudeversicherung, im Kaufvertrag oder in Mietverträgen ab. Häufig werden Kellerräume, Dachgeschosse oder Nebenräume falsch angesetzt.

  • Wohnfläche: Gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) – Räume unter 1 m Höhe bleiben unberücksichtigt, Räume von 1–2 m Höhe werden hälftig angesetzt
  • Nutzfläche: Bei Nichtwohngebäuden ist die Nettogrundfläche (NGF) nach DIN 277 maßgeblich, nicht die Bruttogrundfläche
  • Garagen/Stellplätze: Sind gesondert zu erfassen, fließen aber nicht in die Wohn-/Nutzfläche ein

Fehler 3: Falscher Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert ist stichtagsbezogen zum 1. Januar 2022 anzusetzen. Viele Erklärende verwenden versehentlich aktuellere Werte oder Richtwerte aus anderen Quellen (z. B. Immobilienportale).

Achtung

Ausschließlich die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse (abrufbar über BORIS-Portal des jeweiligen Bundeslandes) sind maßgeblich. Andere Quellen sind nicht zulässig und führen zu Abweichungen.

Fehler 4: Unzutreffende Grundstücksart

Die Einordnung in die richtige Grundstücksart (§ 249 BewG) ist entscheidend für das anzuwendende Bewertungsverfahren. Bei GmbH-Immobilien kommt es häufig zur Verwechslung zwischen Geschäftsgrundstück und gemischt genutztem Grundstück.

Situation Korrekte Einordnung Folge
Gewerbefläche > 80 % der Gesamtfläche Geschäftsgrundstück (Nichtwohnen) Ertragswert- oder Sachwertverfahren
Wohnfläche 50–80 % Gemischt genutztes Grundstück Aufgeteilte Bewertung
Wohnfläche > 80 % Wohngrundstück Ertragswertverfahren Wohnen
Selbstgenutztes Betriebsgebäude Geschäftsgrundstück (Sachwertverfahren) Kein Ertragswertansatz

„Aus der Beratungspraxis können wir berichten: Mehr als 30 % der eingereichten Erklärungen wiesen bei Erstprüfung Unstimmigkeiten bei der Grundstücksart oder der Flächenermittlung auf. Gerade GmbHs mit gemischt genutzten Immobilien sollten sich steuerlich beraten lassen, um kostspielige Nachbesserungen und Verzögerungen zu vermeiden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fehler 5: Verspätete oder fehlende Abgabe

Die Abgabefrist endete in den meisten Bundesländern am 31. Januar 2023. Verspätete Abgaben führten zu Verspätungszuschlägen gemäß § 152 Abs. 4 BewG i. V. m. § 152 AO in Höhe von 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens jedoch 25 Euro. Bei GmbHs mit mehreren Grundstücken summieren sich diese Zuschläge entsprechend.

Unterschiede zwischen Bundesmodell und Ländermodellen

Im Zuge der Grundsteuerreform haben mehrere Bundesländer von der Öffnungsklausel gemäß Art. 72 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht und eigene Bewertungsmodelle entwickelt. Für GmbHs mit bundesweit verteilten Immobilien bedeutet dies: Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Regelungen, Formulare und Bewertungsverfahren.

Übersicht der Bewertungsmodelle 2025/2026

Bundesland Modell Wesentliche Merkmale
Baden-Württemberg Modifiziertes Bodenwertmodell Ausschließlich Bodenwert × Fläche, keine Gebäudebewertung
Bayern Flächen-Faktor-Modell Grundstücksfläche × Äquivalenzzahl × Lage
Hamburg Wohnlagenmodell Bodenrichtwert + Gebäudefaktor nach Wohnlage
Hessen Flächen-Faktor-Modell Ähnlich Bayern, mit hessischen Parametern
Niedersachsen Flächen-Lage-Modell Grundstücksfläche × Faktor je nach Gemeinde
Restliche Bundesländer Bundesmodell Ertragswert- oder Sachwertverfahren nach §§ 218 ff. BewG

Für GmbHs mit Liegenschaften in mehreren Bundesländern bedeutet dies: Jede Liegenschaft ist nach dem am Lageort geltenden Modell zu bewerten. Die Erklärungen sind jeweils an das zuständige Lagefinanzamt zu übermitteln.

Praxisbeispiel: GmbH mit Standorten in mehreren Bundesländern

Eine produzierende GmbH mit Sitz in Stuttgart verfügt über folgende Immobilien:

  • Produktionsstandort Stuttgart (Baden-Württemberg): Bewertung nach Bodenwertmodell – nur Grundstücksfläche × Bodenrichtwert, keine Gebäudewertermittlung
  • Verwaltungssitz München (Bayern): Bewertung nach Flächenfaktormodell – Grundstücksfläche × Äquivalenzzahl × Lage-Faktor
  • Logistikzentrum Dortmund (Nordrhein-Westfalen): Bewertung nach Bundesmodell – Sachwertverfahren für selbstgenutztes Betriebsgebäude gemäß § 258 BewG

Für jede Immobilie war eine separate Feststellungserklärung mit den jeweils geltenden Landesformularen über ELSTER abzugeben. Die Komplexität bei bundesweit tätigen GmbHs ist entsprechend hoch.

„Bei bundesweit tätigen Mandanten koordinieren wir die Erklärungen über alle Standorte hinweg. Die unterschiedlichen Landesmodelle erfordern nicht nur verschiedene Formulare, sondern auch unterschiedliche Berechnungsmethoden und Datengrundlagen. Eine zentrale Projektverwaltung mit klarer Zuordnung der Zuständigkeiten ist hier unerlässlich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Hinweis

Für GmbHs empfiehlt sich die Erstellung einer zentralen Liegenschaftsübersicht mit Zuordnung der jeweiligen Bundesländer, Lagefinanzämter und anzuwendenden Bewertungsmodelle. Dies erleichtert nicht nur die Erstabgabe, sondern auch künftige Anpassungen bei Änderungen (z. B. Neubau, Umbau, Verkauf).

Fristen und Konsequenzen bei Versäumnis

Die Einhaltung der Fristen zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist für GmbHs von erheblicher Bedeutung. Versäumnisse führen nicht nur zu Verspätungszuschlägen, sondern können auch Schätzungen durch das Finanzamt nach sich ziehen, die in der Regel zu höheren Grundsteuerwerten führen.

Abgabefristen im Überblick

Frist Regelung Rechtsgrundlage
31. Januar 2023 (Regelfrist) Abgabe der Feststellungserklärung für Hauptfeststellung zum 1.1.2022 § 228 Abs. 2 BewG
Fristverlängerung nach § 109 AO Auf Antrag möglich, in vielen Bundesländern bis 30.4.2023 gewährt § 109 AO
Laufende Erklärungspflicht Bei Änderungen (Neubau, wesentl. Umbau, Eigentümerwechsel): innerhalb 1 Monat § 228 Abs. 3 BewG
Widerspruchsfrist gegen Feststellungsbescheid Ein Monat nach Bekanntgabe § 355 Abs. 1 AO

Die Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 war eine einmalige, bundesweite Neubewertung aller Grundstücke. Künftig sind Erklärungen nur noch bei wertrelevanten Änderungen abzugeben (Fortschreibung gemäß § 222 BewG).

Verspätungszuschläge und Zwangsgelder

Bei verspäteter oder fehlender Abgabe können folgende Sanktionen verhängt werden:

  • Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO: 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens 25 Euro pro Erklärung. Bei GmbHs mit mehreren Grundstücken multipliziert sich dieser Betrag.
  • Zwangsgeld gemäß § 328 AO: Bis zu 25.000 Euro bei beharrlicher Weigerung zur Abgabe
  • Schätzung gemäß § 162 AO: Das Finanzamt kann den Grundsteuerwert schätzen. Schätzungen fallen erfahrungsgemäß höher aus als auf Basis korrekter Angaben ermittelte Werte.
  • Strafzuschlag gemäß § 152 BewG: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichtabgabe kann ein Zuschlag von bis zu 10 % des festgestellten Werts erhoben werden.

Achtung

Besondere Vorsicht bei GmbHs: Die Geschäftsführer haften gemäß § 69 AO persönlich für die ordnungsgemäße Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft. Eine verspätete oder unterbliebene Abgabe kann daher auch zu persönlichen Haftungsrisiken führen.

Nachträgliche Korrekturen

Fehler in der abgegebenen Erklärung können grundsätzlich korrigiert werden:

  • Vor Erlass des Feststellungsbescheids: Korrigierte Erklärung kann formlos oder über ELSTER nachgereicht werden
  • Nach Erlass des Feststellungsbescheids: Einspruch gemäß § 347 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Offenbare Unrichtigkeit: Antrag auf Berichtigung nach § 129 AO (z. B. Tippfehler, Rechenfehler)
  • Nachträgliche Änderungen: Bei nachträglichem Bekanntwerden neuer Tatsachen: Antrag auf Änderung gemäß § 173 AO

Für GmbHs, die die Abgabefrist versäumt haben, empfiehlt sich die umgehende Nachholung der Erklärung, auch wenn die Regelfrist bereits abgelaufen ist. Dies minimiert Verspätungszuschläge und verhindert Schätzungen.

Unterstützung durch Steuerberater bei der Feststellungserklärung

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist zwar grundsätzlich auch ohne steuerliche Beratung ausfüllbar, in der Praxis zeigt sich jedoch: Gerade bei GmbHs mit komplexen Immobilienstrukturen, Betriebsgrundstücken oder mehreren Liegenschaften ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters sinnvoll und vermeidet kostspielige Fehler.

Wann ist steuerliche Beratung besonders wichtig?

  • Betriebsgrundstücke: Abgrenzung zwischen Ertragswert- und Sachwertverfahren, korrekte Zuordnung zum Betriebsvermögen
  • Gemischt genutzte Immobilien: Aufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen, Ermittlung der anteiligen Bewertung
  • Mehrere Grundstücke in verschiedenen Bundesländern: Koordination unterschiedlicher Landesmodelle, Fristen und Formulare
  • Erbbaurechte, Nießbrauch, dingliche Rechte: Komplexe Bewertungsfragen bei beschränkten Rechten
  • Sonderfälle: Denkmalgeschützte Gebäude, Grundstücke im Außenbereich, land- und forstwirtschaftliche Flächen im Betriebsvermögen

„Die Grundsteuerreform hat eine Komplexität mit sich gebracht, die viele Mandanten unterschätzen. Wir stellen fest: Eine präzise Erstbewertung spart nicht nur Aufwand bei späteren Korrekturen, sondern kann durch optimierte Flächenermittlung und korrekte Zuordnung auch zu niedrigeren Grundsteuerwerten führen. Die Investition in steuerliche Beratung rechnet sich hier in den meisten Fällen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Leistungen des Steuerberaters

Ein Steuerberater übernimmt bei der Feststellungserklärung typischerweise folgende Aufgaben:

  • Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Korrektheit
  • Ermittlung der bewertungsrelevanten Flächen nach § 224 BewG bzw. DIN 277
  • Beschaffung und Prüfung der Bodenrichtwerte (BORIS-Daten)
  • Zuordnung zur korrekten Grundstücksart und Auswahl des Bewertungsverfahrens
  • Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Erklärung über ELSTER
  • Prüfung des Feststellungsbescheids nach Erlass
  • Bei Bedarf: Einlegung von Einsprüchen und Vertretung im weiteren Verfahren

Kosten und Vergütung

Die Vergütung für die Erstellung der Feststellungserklärung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Maßgeblich ist hier die Anlage zu § 24 StBVV (Tabelle B). Die konkrete Gebühr hängt ab vom Grundsteuerwert und dem Gegenstandswert:

Grundsteuerwert Gebührenrahmen (1/10 bis 6/10) Typische Gebühr (Mittelwert)
Bis 150.000 € 36,90 € – 221,40 € ca. 120–150 €
150.001 € – 300.000 € 55,40 € – 332,40 € ca. 180–220 €
300.001 € – 500.000 € 79,40 € – 476,40 € ca. 250–300 €
Über 500.000 € Individuelle Vereinbarung ab 300 €

Bei GmbHs mit mehreren Grundstücken ist für jede wirtschaftliche Einheit eine separate Erklärung zu erstellen – die Gebühren fallen entsprechend mehrfach an. Hier kann sich eine Pauschalvereinbarung anbieten.

Hinweis

OnlineBilanz bietet für GmbHs digitale Steuerberater-Leistungen auch im Bereich der Grundsteuerfeststellung. Die Koordination erfolgt zentral über Servet Gündogan als Büroleiter, die fachliche Bearbeitung und Unterzeichnung übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater. So verbinden Sie Steuerberater-Qualität mit transparenter Preisgestaltung und digitaler Effizienz.

Digitale Lösungen und ELSTER-Integration

Moderne Steuerberater-Kanzleien – wie OnlineBilanz – nutzen spezialisierte Software mit ELSTER-Schnittstelle, die den Prozess erheblich beschleunigt:

  • Digitale Dokumentenübermittlung: Grundbuchauszüge, Flurkarten und Baupläne können digital hochgeladen werden
  • Automatisierte Plausibilitätsprüfungen: Abweichungen und Fehler werden bereits vor Übermittlung erkannt
  • Mandantenportal: Transparente Statusverfolgung und direkte Kommunikation mit dem Steuerberater
  • Archivierung: Alle eingereichten Erklärungen und Feststellungsbescheide werden digital archiviert und sind jederzeit abrufbar

Für GmbHs mit laufender steuerlicher Betreuung ist die Feststellungserklärung häufig Bestandteil des regulären Mandats. Bei Neuaufnahme oder projektbezogener Beauftragung sollten Leistungsumfang und Vergütung vorab schriftlich vereinbart werden.

Auswirkungen der Feststellung auf die künftige Grundsteuer

Der durch die Feststellungserklärung ermittelte Grundsteuerwert bildet die Grundlage für die Berechnung der ab 2025 geltenden neuen Grundsteuer. Für GmbHs ist es wichtig zu verstehen, wie sich der festgestellte Wert auf die tatsächliche Steuerlast auswirkt und welche Einflussmöglichkeiten bestehen.

Dreistufige Berechnung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird ab 2025 in drei Schritten berechnet:

  1. Grundsteuerwert: Wird durch das Finanzamt mittels Feststellungsbescheid ermittelt (Ergebnis der Feststellungserklärung)
  2. Grundsteuermessbetrag: Grundsteuerwert × Steuermesszahl (bundeseinheitlich: 0,31 ‰ für Wohnen, 0,34 ‰ für Nichtwohnen im Bundesmodell)
  3. Grundsteuer: Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde (wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt)

Das Finanzamt legt in einem separaten Grundsteuermessbescheid den Messbetrag fest. Die Gemeinde erlässt anschließend den Grundsteuerbescheid, in dem die endgültige Steuerschuld berechnet wird.

Praxisbeispiel: Berechnung für eine GmbH

Hinweis

Beispiel Geschäftsgrundstück Stuttgart: Festgestellter Grundsteuerwert: 850.000 € Steuermesszahl (Nichtwohnen): 0,34 ‰ Grundsteuermessbetrag: 850.000 × 0,00034 = 289 € Hebesatz Stadt Stuttgart (2026): 420 % Grundsteuer jährlich: 289 × 4,2 = 1.213,80 €

Im Vergleich: Bei einem um 10 % höheren Grundsteuerwert (z. B. durch fehlerhafte Flächenangaben) würde die Grundsteuer auf 1.335,18 € steigen – eine Mehrbelastung von 121,38 € jährlich.

Einflussfaktoren auf die Steuerlast

GmbHs können die Grundsteuerlast auf drei Ebenen beeinflussen:

Ebene Einflussmöglichkeit Maßnahme
1. Grundsteuerwert Präzise Flächenermittlung, korrekte Angaben Sorgfältiges Ausfüllen der Feststellungserklärung, ggf. Einspruch gegen Feststellungsbescheid
2. Steuermesszahl Keine (gesetzlich festgelegt) Bundeseinheitlich, keine Gestaltungsmöglichkeit
3. Hebesatz Indirekt über Standortwahl Langfristig: Standortentscheidungen auch unter Berücksichtigung der kommunalen Hebesätze

Buchhalterische Behandlung der Grundsteuer

Für die Bilanzierung und GuV-Rechnung der GmbH ist die Grundsteuer als Betriebsausgabe zu erfassen:

  • Kontenrahmen SKR 03: Konto 4630 (Grundsteuer)
  • Kontenrahmen SKR 04: Konto 6855 (Grundsteuer)
  • Buchung: Grundsteuer ist in der Regel vierteljährlich zu entrichten (Fälligkeit: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.)
  • Umsatzsteuer: Grundsteuer unterliegt nicht der Umsatzsteuer, ist aber als Betriebsausgabe voll abzugsfähig
  • Rückstellung: Bei unterjähriger Bilanzerstellung (z. B. 30.6.2026) ist eine Rückstellung für die noch nicht fällige Grundsteuer zu bilden

Achtung

Achtung bei vermieteten Objekten: Die Grundsteuer ist als Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig. GmbHs, die Gewerbeimmobilien vermieten, können die Grundsteuer im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen – sofern dies mietvertraglich vereinbart ist.

Langfristige Perspektive: Hauptfeststellung alle 7 Jahre

Die Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 war die erste umfassende Neubewertung. Gemäß § 221 BewG ist künftig alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung vorgesehen – die nächste also zum 1. Januar 2029. Zwischenzeitlich erfolgen nur Fortschreibungen bei wesentlichen Änderungen (§ 222 BewG).

Für GmbHs bedeutet dies: Die jetzt festgestellten Grundsteuerwerte bleiben grundsätzlich bis 2029 bestehen. Änderungen sind nur bei wertrelevanten Ereignissen anzuzeigen:

  • Neubau oder Abriss von Gebäuden
  • Wesentliche Umbauten (z. B. Aufstockung, Anbau)
  • Nutzungsänderungen (z. B. Umwandlung Wohn- in Gewerbefläche)
  • Eigentümerwechsel (bei gleichzeitiger Wertveränderung)

„Wir empfehlen unseren Mandanten, die Feststellungsbescheide sorgfältig zu archivieren und in die laufende Steuerdokumentation zu integrieren. Bei künftigen Änderungen – etwa einem Umbau oder einer Erweiterung – muss die Fortschreibungserklärung auf Basis der Ausgangswerte erfolgen. Eine lückenlose Dokumentation erspart später aufwändige Recherchen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Feststellungserklärung auch in Papierform einreichen?

Nein, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss grundsätzlich elektronisch über ELSTER eingereicht werden. Eine Papierform ist nur in begründeten Härtefällen möglich, etwa wenn nachweislich keine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung besteht. In solchen Fällen muss ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Was passiert, wenn sich die Daten meines Grundstücks nach der Abgabe ändern?

Änderungen der Grundstücksdaten nach Abgabe der Feststellungserklärung müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden, wenn sie wertrelevant sind. Dies betrifft etwa umfangreiche Umbauten, Teilungen oder Zusammenlegungen von Grundstücken. Das Finanzamt nimmt dann eine erneute Feststellung vor. Kleinere Änderungen werden in der Regel erst bei der nächsten Hauptfeststellung berücksichtigt.

Muss ich für jede meiner Immobilien eine separate Erklärung abgeben?

Ja, für jedes wirtschaftliche Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie muss eine separate Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das gilt auch dann, wenn Sie mehrere Objekte in derselben Gemeinde besitzen. Jedes Objekt erhält eine eigene Aktenzeichen und muss einzeln erfasst werden.

Wo finde ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück?

Der Bodenrichtwert kann kostenlos über das Online-Portal BORIS (Bodenrichtwertinformationssystem) des jeweiligen Bundeslandes abgerufen werden. Alternativ erteilt auch das örtliche Gutachterausschuss Auskunft. Der Bodenrichtwert ist eine zentrale Angabe für die Feststellungserklärung und wird regelmäßig aktualisiert.

Gilt die Feststellungserklärung auch für Erbbaurechte?

Ja, auch Erbbaurechte sind grundsteuerpflichtig und müssen in der Feststellungserklärung angegeben werden. Dabei ist das Erbbaurecht als wirtschaftliches Eigentum zu behandeln. Sowohl der Erbbauberechtigte als auch der Grundstückseigentümer haben jeweils separate Erklärungspflichten, wobei unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe gelten.

Kann ich Einspruch gegen den festgestellten Grundsteuerwert einlegen?

Ja, gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden, etwa durch fehlerhafte Flächenangaben, falsche Bodenrichtwerte oder fehlerhafte Gebäudeklassifizierung. Das Finanzamt prüft den Einspruch und erlässt einen Einspruchsbescheid.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Bewertungsgesetz (BewG), Grundsteuergesetz (GrStG), Abgabenordnung (AO), Bundesministerium der Finanzen – Grundsteuerreform. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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