E-Bike steuerlich absetzbar 2026: GmbH-Leitfaden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer als GmbH ein E-Bike steuerlich absetzen möchte, muss Abschreibung, Vorsteuerabzug, Lohnsteuer bei Überlassung und die Besonderheiten von Bikeleasing kennen. Gerade bei der Überlassung von E-Bikes an Mitarbeiter ist ein solides Verständnis der Gehaltsabrechnung in der GmbH unerlässlich, da geldwerte Vorteile korrekt erfasst und verbeitragt werden müssen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs korrekt im Betriebsvermögen erfassen, welche Fristen gelten und wie Sie laufende Kosten, Versicherung und Wartung steuermindernd geltend machen.
Kurzantwort
E-Bikes können als Betriebsvermögen über 7 Jahre nach § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben werden. Bei Überlassung an Arbeitnehmer fällt seit 2020 nur noch 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil an (§ 3 Nr. 37 EStG). Bikeleasing via Gehaltsumwandlung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Vorsteuerabzug besteht bei betrieblicher Nutzung und ordnungsgemäßer Rechnung.
Inhaltsverzeichnis
- E-Bike steuerlich absetzen: Welche Grundlagen gelten für Unternehmen?
- Anschaffung als Betriebsvermögen: Wie erfolgt die Abschreibung?
- Überlassung an Arbeitnehmer und Geschäftsführer: Welche Lohnsteuer fällt an?
- Bikeleasing via Gehaltsumwandlung: Wie funktioniert das Modell?
- Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer: Was müssen GmbHs beachten?
- Fahrtenbuch oder Pauschale: Welche Methode ist beim E-Bike sinnvoll?
- Versicherung, Wartung und Unfallkosten: Wie werden laufende Kosten abgesetzt?
- S-Pedelec und Kleinkrafträder: Welche Besonderheiten gelten steuerlich?
- Dokumentation, Buchung und Jahresabschluss: Wie werden E-Bikes korrekt erfasst?
E-Bike steuerlich absetzen: Welche Grundlagen gelten für Unternehmen?
Die steuerliche Absetzbarkeit von E-Bikes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften zur betrieblichen Nutzung von Wirtschaftsgütern. Entscheidend ist zunächst die Unterscheidung zwischen Pedelecs (bis 25 km/h) und S-Pedelecs (bis 45 km/h). Während Pedelecs verkehrsrechtlich als Fahrräder gelten, werden S-Pedelecs als Kleinkrafträder eingestuft – mit erheblichen Konsequenzen für die steuerliche Behandlung.
Für GmbHs eröffnen sich grundsätzlich drei Gestaltungswege: der Kauf durch die Gesellschaft als Betriebsvermögen, die Überlassung an Arbeitnehmer oder Geschäftsführer im Rahmen einer Gehaltsumwandlung (Bikeleasing) oder die direkte Übernahme der Leasingraten als Sachbezug. Jede Variante hat unterschiedliche lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Folgen, die bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen.
Praxis-Hinweis
Seit 2020 sind betrieblich genutzte E-Bikes (Pedelecs) bei Überlassung an Arbeitnehmer für die Privatnutzung vollständig von der Versteuerung des geldwerten Vorteils befreit, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG). Bei Gehaltsumwandlung gilt seit 2019 die 0,25-%-Regelung analog zur Pkw-Besteuerung.
Verkehrsrechtliche Einordnung und steuerliche Folgen
| Fahrzeugtyp | Höchstgeschwindigkeit | Verkehrsrechtlich | Steuerliche Behandlung |
|---|---|---|---|
| Pedelec | bis 25 km/h | Fahrrad | Privilegiert (§ 3 Nr. 37 EStG) |
| S-Pedelec | bis 45 km/h | Kleinkraftrad | Wie Kfz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) |
| E-Bike (ohne Tretunterstützung) | bis 20 km/h | Kleinkraftrad | Wie Kfz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) |
Anschaffung als Betriebsvermögen: Wie erfolgt die Abschreibung?
Erwirbt die GmbH ein E-Bike und ordnet es dem Betriebsvermögen zu, sind die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Nach der AfA-Tabelle der Finanzverwaltung beträgt die Nutzungsdauer für Fahrräder – und damit auch für Pedelecs – in der Regel sieben Jahre. Bei einem Kaufpreis von 3.500 Euro netto ergibt sich damit eine jährliche lineare AfA von 500 Euro. Die korrekte Zuordnung und Abschreibung von Wirtschaftsgütern wie dem E-Bike ist zugleich ein wichtiger Baustein beim systematischen Optimieren der Betriebsausgaben in der GmbH.
Liegt der Nettokaufpreis unter der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 2018: 800 Euro netto nach § 6 Abs. 2 EStG), kann das E-Bike im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Für höherwertige Anschaffungen zwischen 800 und 1.000 Euro netto besteht die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG mit einer Abschreibung über fünf Jahre.
Umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug
Ist die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt und wird das E-Bike betrieblich genutzt, kann die in der Anschaffung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden (§ 15 UStG). Bei gemischt genutzten Fahrzeugen (betrieblich und privat durch den Gesellschafter-Geschäftsführer) ist eine Aufteilung nach dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis vorzunehmen. Die Privatnutzung ist dann als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
„In der Praxis empfehlen wir bei gemischter Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer die Führung eines Fahrtenbuchs für mindestens drei Monate, um die betriebliche Nutzung nachzuweisen. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung (über 50 %) kann das E-Bike dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden – mit vollem Vorsteuerabzug und entsprechender Versteuerung der Privatnutzung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
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Kaufvertrag und Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer sichern
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Zuordnung zum Betriebsvermögen dokumentieren (Aktivierung in Anlagenbuchhaltung)
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Bei gemischter Nutzung: Fahrtenbuch über mindestens 3 Monate führen
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Nutzungsdauer 7 Jahre für AfA-Berechnung ansetzen
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Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA prüfen
Überlassung an Arbeitnehmer und Geschäftsführer: Welche Lohnsteuer fällt an?
Überlässt die GmbH ein betriebliches E-Bike (Pedelec) einem Arbeitnehmer oder angestellten Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Neben der lohnsteuerlichen Einordnung ist dabei auch die steuerliche Abschreibung des E-Bikes ein wesentlicher Aspekt der Gesamtbetrachtung. Die steuerliche Behandlung hängt außerdem davon ab, ob das E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen wird.
Zusätzlichkeitserfordernis nach § 3 Nr. 37 EStG
Wird das E-Bike zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalt überlassen – also ohne Kürzung des Barlohns –, ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach § 3 Nr. 37 EStG vollständig steuerfrei. Diese Regelung gilt seit 2020 dauerhaft und umfasst auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Arbeitgeber muss die Zusätzlichkeit durch Vergleich mit dem arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn nachweisen können.
Achtung bei Gehaltsumwandlung
Erfolgt die E-Bike-Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung (z. B. Verzicht auf künftigen Gehaltsanspruch zugunsten der Bike-Nutzung), greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG nicht. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (brutto) pro Monat anzusetzen – analog zur 1-%-Regelung bei Dienstwagen, aber mit einem Viertel des Werts (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG, i. V. m. BMF-Schreiben vom 13.03.2019).
Gesellschafter-Geschäftsführer: Besonderheiten bei der vGA
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung über 50 %) prüft die Finanzverwaltung die Überlassung eines E-Bikes auf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Maßgeblich ist der Fremdvergleich: Würde ein ordentlicher Geschäftsleiter einem fremden Dritten unter gleichen Umständen ein E-Bike überlassen? Ist die Überlassung im Anstellungsvertrag geregelt, die betriebliche Veranlassung nachvollziehbar und erfolgt die Versteuerung des geldwerten Vorteils korrekt, liegt in der Regel keine vGA vor.
Zusätzlich zum Gehalt
- Zusätzlichkeit muss dokumentiert sein
- Gilt auch für Fahrten Wohnung–Arbeit
- Keine Kürzung der Entfernungspauschale
Gehaltsumwandlung
- UVP zum Zeitpunkt der Überlassung maßgeblich
- Geringer als bei Pkw (dort 1 %)
- Arbeitgeber kann Vorsteuer ziehen
Bikeleasing via Gehaltsumwandlung: Wie funktioniert das Modell?
Das weit verbreitete Dienstrad-Leasing (z. B. über Anbieter wie JobRad, Lease a Bike oder BusinessBike) basiert in der Regel auf einer Gehaltsumwandlung. Der Arbeitgeber least das E-Bike von einem Leasinggeber, zahlt die monatlichen Raten und überlässt das Rad dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug auf einen Teil seines Bruttolohns – wodurch sich seine Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung reduziert.
Seit 2019 wird der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung pro Monat angesetzt, sofern das Leasing nach dem 31.12.2018 begonnen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG, BMF-Schreiben vom 13.03.2019). Diese Privilegierung gilt befristet bis Ende 2030. Die Leasingraten selbst sind als Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig.
Rechnerischer Vorteil für Arbeitnehmer
Durch die Gehaltsumwandlung sinkt das zu versteuernde Bruttoeinkommen, während der geldwerte Vorteil mit nur 0,25 % der UVP hinzugerechnet wird. Bei einem E-Bike mit einer UVP von 4.000 Euro brutto beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 10 Euro (0,25 % von 4.000 Euro). Liegt die monatliche Leasingrate bei 100 Euro brutto, verringert sich das Bruttogehalt um diesen Betrag – bei einem deutlich geringeren steuerlichen Zufluss. Der wirtschaftliche Vorteil hängt vom individuellen Grenzsteuersatz und den Sozialversicherungsbeiträgen ab.
0,25 %
der UVP monatlich als geldwerter Vorteil
7 Jahre
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
2030
Befristung der Vergünstigung bis Ende
„Aus Arbeitgebersicht ist Bikeleasing administrativ unkompliziert: Die Leasingraten sind Betriebsausgaben, der Vorsteuerabzug ist möglich, und die Lohnabrechnung erfolgt über die 0,25-%-Regelung. Wichtig ist, dass die Gehaltsumwandlung arbeitsvertraglich oder durch Zusatzvereinbarung dokumentiert wird – das erleichtert auch die Prüfung durch die Lohnsteuer-Außenprüfung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber
Das geleaste E-Bike wird nicht in der Bilanz der GmbH aktiviert, da es im Eigentum des Leasinggebers bleibt (Operating-Leasing). Die monatlichen Leasingraten werden als sonstige betriebliche Aufwendungen verbucht und mindern den Gewinn. Bei Verträgen mit Kaufoption am Laufzeitende ist zu prüfen, ob ggf. ein Finanzierungsleasing vorliegt – dies ist jedoch bei den marktüblichen Dienstrad-Modellen in der Regel nicht der Fall.
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer: Was müssen GmbHs beachten?
Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die beim Kauf oder Leasing eines E-Bikes gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 UStG geltend machen. Voraussetzung ist, dass das E-Bike für das Unternehmen angeschafft wird und eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt.
Vorsteuerabzug bei Kauf und Leasing
Beim Kauf kann die in der Kaufpreisrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer (19 %) vollständig als Vorsteuer abgezogen werden, sofern das E-Bike dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird und eine betriebliche Nutzung vorliegt. Beim Leasing ist der Vorsteuerabzug aus den monatlichen Leasingraten möglich – jeweils in Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Wird das E-Bike einem Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung überlassen, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Diese ist umsatzsteuerpflichtig, sofern der Vorsteuerabzug beim Kauf oder Leasing geltend gemacht wurde. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 UStG).
Praxis-Hinweis zur unentgeltlichen Wertabgabe
Die umsatzsteuerliche Wertabgabe ist monatlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären. In der Praxis wird häufig eine pauschale Berechnung auf Basis der anteiligen Abschreibung zuzüglich Nebenkosten (Versicherung, Wartung) vorgenommen. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch eine Bemessung nach der 1-%-Regelung analog zur lohnsteuerlichen Behandlung – hier 0,25 % bei E-Bikes.
Sonderfall: Steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG
Wird das E-Bike zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen und ist der geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 37 EStG lohnsteuerfrei, bleibt dies ohne Auswirkung auf den Vorsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann die Vorsteuer aus Kauf oder Leasing vollständig ziehen und muss die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen – die umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Behandlung sind insoweit unabhängig.
| Sachverhalt | Vorsteuerabzug | Umsatzsteuerliche Folge Privatnutzung |
|---|---|---|
| Kauf E-Bike, 100 % betriebliche Nutzung | Ja, vollständig aus Kaufpreis | Keine (keine Privatnutzung) |
| Kauf E-Bike, Überlassung an Arbeitnehmer | Ja, vollständig aus Kaufpreis | Unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG |
| Leasing E-Bike, Überlassung an GF (beherrschend) | Ja, aus monatlichen Raten | Unentgeltliche Wertabgabe (bei vGA-Prüfung beachten) |
| Kauf durch Arbeitnehmer privat, Erstattung durch AG | Nein (AG ist nicht Leistungsempfänger) | Keine (kein Vorsteuerabzug) |
Fahrtenbuch oder Pauschale: Welche Methode ist beim E-Bike sinnvoll?
Während bei Pkw die Wahl zwischen Fahrtenbuch-Methode und 1-%-Regelung eine zentrale Gestaltungsfrage ist, spielt dies bei E-Bikes (Pedelecs) eine untergeordnete Rolle. Grund ist die bereits stark reduzierte Bemessungsgrundlage von 0,25 % der UVP bei Gehaltsumwandlung – und die vollständige Steuerbefreiung bei zusätzlicher Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG.
Dennoch ist ein Fahrtenbuch in zwei Fällen relevant: erstens, wenn die betriebliche Nutzung nachgewiesen werden soll, um das E-Bike dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen und den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen; zweitens, wenn die tatsächliche Privatnutzung nachweislich geringer ist als die pauschal angesetzte und eine individuelle Berechnung vorteilhafter wäre.
Fahrtenbuch-Anforderungen bei E-Bikes
Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch für E-Bikes entsprechen grundsätzlich denen für Pkw: Es müssen alle Fahrten mit Datum, Kilometerstand, Ziel, Zweck und ggf. aufgesuchten Geschäftspartnern dokumentiert werden. Bei E-Bikes ohne digitalen Tacho ist die Dokumentation aufwändiger – digitale Fahrtenbuch-Apps mit GPS-Tracking können hier unterstützen, allerdings ist die Datenschutzkonformität zu beachten.
In der Praxis wird bei E-Bikes häufig auf ein vollständiges Fahrtenbuch verzichtet, da der steuerliche Vorteil gegenüber der 0,25-%-Pauschale gering ist. Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen genügt in der Regel eine Dokumentation über drei Monate, die eine überwiegend betriebliche Nutzung (über 50 %) nachweist – analog zur Rechtsprechung bei Pkw (BFH-Urteil vom 21.09.2017, Az. IV R 20/15).
Empfehlung aus der Praxis
Für Gesellschafter-Geschäftsführer empfehlen wir eine Dokumentation der betrieblichen Fahrten über mindestens drei Monate im ersten Nutzungsjahr. Dies dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und verhindert Diskussionen über die Zuordnung zum Betriebsvermögen. Bei Arbeitnehmern ohne Beteiligung ist dies in der Regel nicht erforderlich, da die Überlassung durch den Arbeitgeber bereits die betriebliche Veranlassung begründet.
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Bei beherrschendem GF: Dokumentation der betrieblichen Nutzung (min. 3 Monate)
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Fahrtenbuch nur bei Nachweisbedarf führen (betriebliche Nutzung >50 %)
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Bei zusätzlicher Überlassung (§ 3 Nr. 37 EStG): kein Fahrtenbuch erforderlich
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Digitale Fahrtenbuch-Apps nutzen (GPS, automatische Erfassung)
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Pauschale 0,25-%-Regelung ist in den meisten Fällen administrativ einfacher
Versicherung, Wartung und Unfallkosten: Wie werden laufende Kosten abgesetzt?
Neben den Anschaffungs- oder Leasingkosten fallen bei betrieblich genutzten E-Bikes laufende Kosten an, die ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu zählen insbesondere Versicherungsprämien (Diebstahl-, Haftpflicht-, Kaskoversicherung), Wartungs- und Reparaturkosten sowie Stromkosten für das Aufladen des Akkus.
Sämtliche laufenden Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Bei gemischter Nutzung (betrieblich und privat) ist eine Aufteilung nach dem Nutzungsverhältnis vorzunehmen. Wird die Privatnutzung pauschal mit 0,25 % der UVP versteuert, können die laufenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden – analog zur 1-%-Regelung bei Pkw.
Versicherungen für betriebliche E-Bikes
Für betrieblich genutzte E-Bikes (Pedelecs) besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht. Dennoch empfiehlt sich der Abschluss einer Diebstahlversicherung – entweder über die betriebliche Inhaltsversicherung (sofern Fahrräder mitversichert sind) oder als eigenständige Fahrradversicherung. Die Prämien sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei S-Pedelecs (Kleinkrafträdern) ist hingegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 PflVG), auch diese ist vollständig abzugsfähig.
Wartung, Reparatur und Stromkosten
Kosten für Inspektion, Wartung, Verschleißteile (z. B. Bremsen, Reifen, Kette) und Reparaturen sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie die Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängern oder den Wert des E-Bikes erhöhen (dann ggf. aktivierungspflichtig als Herstellungskosten). Die Stromkosten für das Laden können entweder über Einzelnachweise (Stromzähler) oder pauschal geschätzt werden – üblich sind 5–10 Euro pro Jahr bei durchschnittlicher Nutzung, was in der Praxis meist vernachlässigbar ist.
Sofort abzugsfähige Kosten
- Versicherungsprämien (Diebstahl, Kasko, Haftpflicht)
- Wartung und Inspektion
- Reparaturen (ohne Wertsteigerung)
- Stromkosten für das Laden
- Zubehör (Schloss, Helm, Taschen) bis 800 € netto pro Stück
Aktivierungspflichtige Kosten
- Ersatz des Akkus (wesentliche Wertsteigerung)
- Umbau oder Tuning mit Wertsteigerung
- Nachrüstung mit Motor oder Display (wenn werterhöhend)
- Anschaffungsnebenkosten (Überführung, Zulassung bei S-Pedelec)
„In der Buchhaltung werden die laufenden Kosten für E-Bikes meist auf dem Konto Kfz-Kosten oder einem separaten Konto Kosten Fahrräder/E-Bikes erfasst. Bei Betriebsprüfungen achtet das Finanzamt darauf, dass Privatanteile bei gemischter Nutzung korrekt versteuert wurden – durch die pauschale 0,25-%-Regelung ist dies jedoch in der Regel unproblematisch.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Unfallkosten und Schadensfälle
Entsteht bei betrieblicher Nutzung ein Unfallschaden, sind die Reparaturkosten Betriebsausgaben. Wird das E-Bike gestohlen, ist der Buchwert (Restwert nach AfA) als Betriebsausgabe auszubuchen. Erhält das Unternehmen eine Versicherungsentschädigung, ist diese als Betriebseinnahme zu versteuern. Die Differenz zwischen Buchwert und Versicherungsleistung führt zu einem steuerlich relevanten Verlust oder Gewinn.
S-Pedelec und Kleinkrafträder: Welche Besonderheiten gelten steuerlich?
S-Pedelecs (Speed-Pedelecs) mit Tretunterstützung bis 45 km/h sowie E-Bikes ohne Tretunterstützung bis 20 km/h gelten verkehrsrechtlich als Kleinkrafträder und unterliegen daher anderen steuerlichen Regelungen als normale Pedelecs. Sie benötigen ein Versicherungskennzeichen, der Fahrer muss mindestens einen Führerschein der Klasse AM besitzen, und es besteht Helmpflicht.
Steuerlich werden S-Pedelecs wie Kraftfahrzeuge behandelt. Das bedeutet: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG greift nicht, und bei Überlassung an Arbeitnehmer ist die Privatnutzung mit der 1-%-Regelung (nicht 0,25 %) zu versteuern – es sei denn, es wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Auch die Entfernungspauschale kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden, wenn die 1-%-Regelung angewendet wird.
Wichtig: Keine Vergünstigung bei S-Pedelecs
Die steuerliche Privilegierung (0,25-%-Regelung, Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG) gilt ausschließlich für Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h. S-Pedelecs fallen nicht darunter und werden wie Motorroller oder Motorräder behandelt. Bei der Anschaffungsentscheidung sollte dies unbedingt berücksichtigt werden.
Versteuerung der Privatnutzung bei S-Pedelecs
Überlässt die GmbH einem Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer ein S-Pedelec auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung zu ermitteln: monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (UVP bei Erstzulassung). Hinzu kommt bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Alternativ kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden, dann sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
| Fahrzeugtyp | Versteuerung Privatnutzung | Fahrten Wohnung–Arbeit | Steuerbefreiung § 3 Nr. 37 EStG |
|---|---|---|---|
| Pedelec (bis 25 km/h) | 0,25 % UVP (bei Gehaltsumwandlung) | In 0,25 % enthalten | Ja (bei Zusätzlichkeit) |
| S-Pedelec (bis 45 km/h) | 1 % UVP (wie Kfz) | + 0,03 % pro Entfernungskilometer | Nein |
| E-Bike ohne Tretunterstützung | 1 % UVP (wie Kfz) | + 0,03 % pro Entfernungskilometer | Nein |
Versicherungspflicht und Kfz-Steuer
Für S-Pedelecs besteht eine Versicherungspflicht nach § 1 PflVG, es ist ein Versicherungskennzeichen anzubringen. Die jährlichen Versicherungskosten liegen typischerweise zwischen 60 und 100 Euro und sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Kfz-Steuer fällt für S-Pedelecs nicht an, da sie als Leichtkrafträder mit elektrischem Antrieb unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG fallen.
„Aus steuerlicher Sicht ist ein S-Pedelec nur dann interessant, wenn die hohe Geschwindigkeit tatsächlich betrieblich erforderlich ist – etwa für Außendienstmitarbeiter mit langen Strecken. Für den normalen Arbeitsweg oder innerstädtische Nutzung ist ein Pedelec bis 25 km/h aufgrund der deutlich günstigeren Besteuerung meist die bessere Wahl.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Dokumentation, Buchung und Jahresabschluss: Wie werden E-Bikes korrekt erfasst?
Die ordnungsgemäße buchhalterische Erfassung und Dokumentation von E-Bikes ist Voraussetzung dafür, dass die steuerlichen Vorteile im Jahresabschluss und bei Betriebsprüfungen anerkannt werden. Dies beginnt bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen, umfasst die korrekte Aktivierung und Abschreibung sowie die Lohnbuchhaltung bei Überlassung an Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer.
Aktivierung und Abschreibung im Anlagevermögen
Wird das E-Bike gekauft und dem Betriebsvermögen zugeordnet, erfolgt die Aktivierung im Anlagevermögen auf dem Konto 0480 – Andere Betriebs- und Geschäftsausstattung oder einem separaten Unterkonto Fahrräder/E-Bikes. Die Anschaffungskosten umfassen den Nettokaufpreis sowie Anschaffungsnebenkosten (z. B. Überführung, bei S-Pedelec auch Zulassung). Die Umsatzsteuer wird als Vorsteuer gesondert gebucht (Konto 1576 – Abziehbare Vorsteuer).
Die Abschreibung erfolgt linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren (AfA-Tabelle der Finanzverwaltung). Bei einem Nettopreis von 3.500 Euro ergibt sich eine jährliche AfA von 500 Euro, die auf dem Konto 4832 – Abschreibungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung gebucht wird. Liegt der Kaufpreis unter 800 Euro netto, kann alternativ eine Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut erfolgen (§ 6 Abs. 2 EStG).
Buchung bei Leasing
Bei Operating-Leasing (marktübliche Dienstrad-Modelle) wird das E-Bike nicht aktiviert. Die monatlichen Leasingraten werden als Betriebsausgaben auf dem Konto 4670 – Leasingaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter oder 4920 – sonstige Betriebsausgaben gebucht. Die in den Raten enthaltene Umsatzsteuer wird als Vorsteuer (Konto 1576) abgezogen. Bei Finanzierungsleasing (z. B. Leasing mit Kaufoption, bei dem das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer liegt) ist eine Aktivierung erforderlich – dies ist jedoch bei Dienstrad-Leasing selten der Fall.
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Kaufvertrag, Rechnung und Lieferschein aufbewahren (10 Jahre nach HGB)
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Aktivierung im Anlagevermögen mit Anschaffungsdatum und -kosten
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Nutzungsdauer 7 Jahre für lineare AfA ansetzen
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Bei gemischter Nutzung: Dokumentation der betrieblichen Nutzung (min. 3 Monate)
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Lohnabrechnung: geldwerten Vorteil korrekt berechnen (§ 3 Nr. 37 EStG oder 0,25-%-Regelung)
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Bei Überlassung an beherrschenden GF: Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag
Lohnbuchhaltung und Jahresmeldungen
Wird das E-Bike einem Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen, ist der geldwerte Vorteil monatlich in der Lohnabrechnung zu erfassen – entweder als steuerfreier Bezug (bei Zusätzlichkeit nach § 3 Nr. 37 EStG) oder als steuerpflichtiger Sachbezug (bei Gehaltsumwandlung mit 0,25-%-Regelung). Die Erfassung erfolgt in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ELStAM) und wird automatisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
Im Jahresabschluss erscheint das E-Bike (bei Kauf) im Anlagenspiegel unter Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die kumulierten Abschreibungen werden vom Anschaffungswert abgezogen, sodass der Buchwert (Restwert) in der Bilanz ausgewiesen wird. Die Leasingraten (bei Leasing) sind im Anhang unter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben, sofern wesentlich (§ 285 Nr. 3 HGB).
OnlineBilanz Unterstützung
Die korrekte bilanzielle Erfassung von E-Bikes – insbesondere bei gemischter Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer – erfordert steuerliche Expertise. Unsere zugelassenen Steuerberater prüfen die Zuordnung zum Betriebsvermögen, berechnen die AfA und verGAs und erstellen den Jahresabschluss rechtskonform. Sie erhalten Ihren Jahresabschluss digital, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten – mehr auf OnlineBilanz.de.
Prüfungsschwerpunkte bei Betriebsprüfungen
Bei Lohnsteuer- und Betriebsprüfungen achtet die Finanzverwaltung insbesondere auf folgende Punkte: Zuordnung zum Betriebsvermögen (Nachweis der betrieblichen Nutzung), korrekte Berechnung des geldwerten Vorteils (insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern), Einhaltung des Zusätzlichkeitserfordernisses bei § 3 Nr. 37 EStG sowie die umsatzsteuerliche Behandlung der Privatnutzung (unentgeltliche Wertabgabe). Eine lückenlose Dokumentation ist daher essenziell.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein E-Bike auch privat von der Steuer abgesetzt werden?
Ja, Arbeitnehmer können ein privat angeschafftes E-Bike als Werbungskosten absetzen, wenn es regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Absetzbar ist die Entfernungspauschale von 0,30 € (ab 21. km 0,38 €) pro Entfernungskilometer. Die Anschaffungskosten selbst sind nicht direkt abziehbar, da E-Bikes im Privatvermögen keine AfA auslösen.
Wie lange ist die Nutzungsdauer eines E-Bikes steuerlich festgelegt?
Nach der amtlichen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Fahrräder und E-Bikes 7 Jahre. Diese Frist gilt auch für Pedelecs bis 25 km/h. S-Pedelecs werden als Kleinkrafträder eingestuft und haben ebenfalls eine Nutzungsdauer von 7 Jahren, sofern nicht individuell eine kürzere Nutzung nachgewiesen wird.
Muss bei einem geschenkten E-Bike an Mitarbeiter Lohnsteuer abgeführt werden?
Wird ein E-Bike unentgeltlich an einen Arbeitnehmer übertragen (Schenkung), entsteht ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Höhe des gemeinen Werts. Dieser kann pauschal mit 30 % nach § 37b EStG versteuert werden oder individuell als geldwerter Vorteil angesetzt werden. Die Freigrenze von 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) greift bei E-Bikes regelmäßig nicht.
Können auch gebrauchte E-Bikes steuerlich abgeschrieben werden?
Ja, auch gebrauchte E-Bikes können als Betriebsvermögen aktiviert und abgeschrieben werden. Die Restnutzungsdauer ist individuell zu schätzen, wobei die ursprüngliche AfA-Tabelle (7 Jahre) als Orientierung dient. Bei deutlicher Vornutzung kann eine kürzere AfA-Dauer gewählt werden. Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Anschaffung und des Zustands.
Was passiert steuerlich, wenn das E-Bike während der Nutzung gestohlen wird?
Bei Diebstahl entsteht ein Betriebsausgabenabzug in Höhe des Restbuchwerts (Anschaffungskosten abzüglich bisheriger AfA). Ersatzleistungen der Versicherung sind als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Differenz (Restbuchwert minus Versicherungsleistung) ist als außerordentlicher Aufwand bzw. Ertrag zu buchen. Eine Dokumentation (Anzeige, Versicherungsnachweis) ist zwingend erforderlich.
Ist ein E-Bike-Leasing für Einzelunternehmer genauso vorteilhaft wie für GmbHs?
Ja, die steuerlichen Grundsätze (Betriebsausgabenabzug der Leasingraten, Vorsteuerabzug, geldwerter Vorteil bei Privatnutzung) gelten auch für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Der Vorteil der Gehaltsumwandlung bei Arbeitnehmern besteht allerdings nicht, da Einzelunternehmer keine Arbeitnehmer ihrer eigenen Firma sind. Hier ist eine betriebliche Anschaffung oder ein Leasingvertrag im Betriebsvermögen die Lösung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


