DAC7-Meldepflicht 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die DAC7-Meldepflicht verpflichtet digitale Plattformbetreiber seit 2023, Einkünfte von Anbietern automatisch an die Finanzbehörden zu melden. Für Geschäftsjahre ab 2026 gelten verschärfte Dokumentations- und Meldevorgaben, wobei neben der reinen Meldung auch die Belegvorhaltepflicht eine zentrale Rolle bei der Nachweisführung gegenüber den Behörden spielt. Dieser Artikel erklärt, wer betroffen ist, welche Daten zu übermitteln sind und welche Fristen einzuhalten sind.
Kurzantwort
Die DAC7-Meldepflicht verpflichtet digitale Plattformbetreiber, Einkünfte ihrer Anbieter jährlich an die Finanzverwaltung zu melden. Betroffen sind Plattformen, die Vermittlungen von Immobilien, Dienstleistungen, Warenverkäufen oder Transportleistungen ermöglichen. Die Meldung erfolgt bis 31. Januar des Folgejahres. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 Euro nach § 379 Abs. 2 AO.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die DAC7-Meldepflicht?
- Wer ist zur DAC7-Meldung verpflichtet?
- Welche Tätigkeiten sind meldepflichtig?
- Welche Daten müssen gemeldet werden?
- Welche Fristen und Verfahren gelten?
- Sanktionen bei Verstößen
- Umsetzung in der Praxis für GmbHs
- Besonderheiten internationale Anbieter
- Abgrenzung zu anderen Meldepflichten
Was ist die DAC7-Meldepflicht?
Die DAC7-Meldepflicht ist eine EU-weite Regelung zur automatischen Meldung und zum Austausch von Informationen über Einkünfte, die über digitale Plattformen erzielt werden. DAC7 steht für die siebte Änderungsrichtlinie (Directive on Administrative Cooperation) der EU-Amtshilferichtlinie. Sie wurde am 22. März 2021 vom Rat der Europäischen Union beschlossen und musste bis zum 31. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das zum 1. Januar 2023 in Kraft trat.
Ziel der DAC7-Meldepflicht ist es, Steuertransparenz im digitalen Wirtschaftsraum zu schaffen und Steuerhinterziehung durch grenzüberschreitende Plattformgeschäfte zu verhindern. Betroffen sind Plattformbetreiber, die sogenannte meldepflichtige Tätigkeiten vermitteln – etwa Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, Verkauf von Waren oder Transportdienstleistungen. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Plattform ihren Sitz in der EU hat oder Nutzer in der EU bedient.
Wichtig für GmbH-Geschäftsführer
Betreibt Ihre GmbH eine digitale Plattform, auf der Nutzer Dienstleistungen oder Waren anbieten, müssen Sie prüfen, ob Sie meldepflichtig sind. Die Meldungen müssen jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. Verstöße können Bußgelder bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.
Rechtsgrundlagen der DAC7-Meldepflicht
- Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (DAC7)
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – deutsches Umsetzungsgesetz seit 1. Januar 2023
- §§ 3 ff. PStTG – Regelungen zu meldepflichtigen Plattformbetreibern und meldepflichtigen Tätigkeiten
- §§ 9 ff. PStTG – Inhalt und Form der Meldungen
- § 23 PStTG – Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Meldepflicht
Wer ist zur DAC7-Meldung verpflichtet?
Meldepflichtig nach DAC7 sind Plattformbetreiber, die meldepflichtige Tätigkeiten vermitteln. Als Plattformbetreiber gilt gemäß § 3 Abs. 1 PStTG jede Person oder Gesellschaft, die eine digitale Plattform betreibt, über die Anbieter mit Nutzern zusammengebracht werden, um eine relevante Tätigkeit auszuüben. Entscheidend ist nicht der Sitz der Plattform, sondern ob sie Anbieter mit Wohnsitz oder Einkünften in der EU vermittelt oder ob der Plattformbetreiber selbst in der EU ansässig ist.
Kriterien für die Meldepflicht
Ein Plattformbetreiber ist meldepflichtig, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Die Plattform hat ihren Sitz in der EU oder ist dort steuerlich ansässig (§ 4 Abs. 1 PStTG)
- Die Plattform vermittelt Anbieter mit Wohnsitz oder Betriebsstätte in der EU
- Die Plattform vermittelt Immobilien, die in der EU belegen sind
- Der Plattformbetreiber ermöglicht die Zahlung zwischen Anbieter und Nutzer (sog. qualifizierter Plattformbetreiber)
Achtung bei Auslandsplattformen
Auch Plattformen mit Sitz außerhalb der EU (z. B. USA, Schweiz) können meldepflichtig sein, wenn sie EU-Anbieter vermitteln oder Immobilien in der EU betreffen. In diesem Fall muss die Plattform einen steuerlichen Vertreter in der EU benennen oder sich in einem EU-Mitgliedstaat registrieren.
Befreiung von der Meldepflicht
Nicht meldepflichtig sind Plattformen, die ausschließlich folgende Tätigkeiten vermitteln:
- Verkauf eigener Waren oder Dienstleistungen (keine Vermittlung Dritter)
- Reine Zahlungsabwicklung ohne Vermittlungsfunktion
- Werbung oder Weiterleitung ohne direkte Vermittlung von Geschäften
- Plattformen, deren Anbieter weniger als 30 meldepflichtige Tätigkeiten pro Jahr ausüben und weniger als 2.000 Euro Vergütung erhalten (§ 10 Abs. 4 PStTG – Bagatellgrenze)
„Viele GmbHs betreiben Marktplätze oder Buchungsportale, ohne zu wissen, dass sie unter die DAC7-Meldepflicht fallen. Die Prüfung der Meldepflicht sollte nicht erst bei der Betriebsprüfung stattfinden, sondern beim Aufbau der Plattform – idealerweise mit steuerlicher Begleitung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Tätigkeiten sind meldepflichtig?
Nach § 5 PStTG sind vier Kategorien von Tätigkeiten meldepflichtig, wenn sie über eine digitale Plattform vermittelt werden. Entscheidend ist, dass die Plattform aktiv Anbieter und Nutzer zusammenbringt und die Tätigkeit gegen Entgelt erfolgt.
1. Vermietung von unbeweglichem Vermögen
Darunter fallen die Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, Ferienwohnungen, Parkplätzen oder sonstigen Grundstücken. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Vermietungsdauer (kurz- oder langfristig). Plattformen wie Airbnb, Booking.com oder FeWo-direkt fallen eindeutig hierunter. Auch klassische Immobilienportale, die Vermietungen vermitteln, können betroffen sein.
2. Persönliche Dienstleistungen
Hierzu zählen Dienstleistungen, die zeitbasiert oder aufgabenorientiert sind, wie z. B. Nachhilfe, Pflege, Handwerk, Grafikdesign, Programmierung, Beratung oder Reinigungsarbeiten. Plattformen wie Fiverr, Upwork, Helpling oder Care.com sind typische Beispiele. Entscheidend ist, dass die Dienstleistung durch eine natürliche Person erbracht wird.
3. Verkauf von Waren
Der Verkauf von Gegenständen durch Nutzer über eine Plattform ist meldepflichtig. Das umfasst sowohl neue als auch gebrauchte Waren. Typische Beispiele: eBay, Amazon Marketplace, Etsy, Vinted (ehemals Kleiderkreisel). Wichtig: Die Plattform muss die Zahlung ermöglichen oder erleichtern, damit die Meldepflicht greift (qualifizierter Plattformbetreiber).
4. Vermietung von Verkehrsmitteln
Darunter fallen die Vermietung von Fahrzeugen wie Autos, Wohnmobilen, Fahrrädern, E-Scootern oder Booten. Carsharing-Plattformen wie Turo oder GetAround sind betroffen, ebenso klassische Mietwagenanbieter, die über Plattformen vermitteln.
| Tätigkeitskategorie | Beispiele | Typische Plattformen |
|---|---|---|
| Vermietung Immobilien | Ferienwohnungen, Wohnungen, Parkplätze | Airbnb, Booking.com, FeWo-direkt |
| Persönliche Dienstleistungen | Nachhilfe, Pflege, Design, Handwerk | Fiverr, Upwork, Helpling, Care.com |
| Verkauf von Waren | Neue und gebrauchte Gegenstände | eBay, Amazon, Etsy, Vinted |
| Vermietung Verkehrsmittel | Autos, Wohnmobile, Fahrräder | Turo, GetAround, Snappcar |
Praxistipp
Betreibt Ihre GmbH eine Plattform, die mehrere Tätigkeitskategorien abdeckt, müssen Sie für jede Kategorie separat prüfen, ob Meldepflichten bestehen. Die Bagatellgrenze (unter 30 Transaktionen und 2.000 Euro) gilt pro Anbieter, nicht pro Plattform.
Welche Daten müssen gemeldet werden?
Die DAC7-Meldepflicht erfordert detaillierte Angaben über jeden meldepflichtigen Anbieter sowie über die vermittelten Transaktionen. Die zu meldenden Daten sind in § 9 PStTG abschließend aufgeführt und umfassen personenbezogene Daten, steuerliche Identifikationsmerkmale und transaktionsbezogene Informationen.
Pflichtangaben zu meldepflichtigen Anbietern
- Natürliche Personen: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnsitz), Steueridentifikationsnummer (TIN), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden), bei fehlendem TIN: Geburtsort und -land
- Juristische Personen (z. B. GmbH): Firmenname, Geschäftsanschrift, Steueridentifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Register- und Registernummer (z. B. Handelsregister), Name und Geburtsdatum der wirtschaftlich Berechtigten
- Finanzkonto: IBAN oder andere Kontoidentifikationsnummer, über die die Vergütung ausgezahlt wurde
Transaktionsbezogene Daten
Für jedes Meldequartal sind folgende Angaben zu übermitteln:
- Gesamtvergütung (Bruttobetrag vor Abzug von Gebühren, Provisionen oder Steuern)
- Anzahl der meldepflichtigen Tätigkeiten
- Einbehaltene Steuern oder Gebühren durch den Plattformbetreiber (falls zutreffend)
- Bei Immobilien: Adresse der vermieteten Immobilie und Anzahl der Vermietungstage
- Bei Verkauf von Waren: Gesamtzahl und Gesamtwert der verkauften Waren
Datenschutz beachten
Die Erhebung und Übermittlung der Daten unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen nach DSGVO. Plattformbetreiber müssen Anbieter transparent über die Datenverarbeitung informieren und eine Rechtsgrundlage (in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO – gesetzliche Verpflichtung) nachweisen können.
Sonderfälle und Ausnahmen
Liegt die Vergütung eines Anbieters unter 2.000 Euro und wurden weniger als 30 meldepflichtige Tätigkeiten ausgeübt, entfällt die Meldepflicht für diesen Anbieter (Bagatellgrenze nach § 10 Abs. 4 PStTG). Diese Grenze gilt pro Anbieter und Kalenderjahr. Plattformbetreiber müssen dennoch intern prüfen, welche Anbieter die Grenze überschreiten.
„Die Datenerhebung ist eine erhebliche operative Herausforderung für Plattformbetreiber. Viele unterschätzen den Aufwand, die erforderlichen Identifikationsdaten bei Anbietern einzuholen – insbesondere die Steueridentifikationsnummern ausländischer Anbieter. Eine systematische Stammdatenpflege ist unerlässlich.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Fristen und Verfahren gelten für die DAC7-Meldung?
Die DAC7-Meldungen müssen jährlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Die Meldepflicht besteht erstmals für das Kalenderjahr 2023, die erste Meldung war also bis zum 31. Januar 2024 fällig. Für das Meldejahr 2025 (Stand 2026) gilt entsprechend die Frist bis zum 31. Januar 2026.
Meldezeitraum und Meldefrist
- Meldezeitraum: Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember)
- Meldefrist: Bis zum 31. Januar des Folgejahres (§ 12 Abs. 1 PStTG)
- Beispiel: Tätigkeiten im Kalenderjahr 2025 müssen bis spätestens 31. Januar 2026 gemeldet werden
- Die Meldung erfolgt quartalsweise aggregiert (Q1, Q2, Q3, Q4), auch wenn die Übermittlung nur einmal jährlich stattfindet
Übermittlungsverfahren
Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch über die BZSt-Online-Plattform (BOP). Plattformbetreiber müssen sich vorab registrieren und erhalten Zugangsdaten. Die Datenübermittlung erfolgt im XML-Format nach einem vorgegebenen Schema. Für die Übermittlung sind folgende Schritte erforderlich:
- Registrierung beim BZSt als meldepflichtiger Plattformbetreiber
- Beantragung eines Zertifikats für die elektronische Übermittlung
- Erfassung und Aufbereitung der Daten nach dem XML-Schema
- Upload der Meldedatei über das BZSt-Portal
- Prüfung der Eingangsbestätigung und ggf. Korrektur von Fehlern
Technische Anforderungen
Die XML-Datei muss dem offiziellen XSD-Schema des BZSt entsprechen. Viele Plattformbetreiber setzen auf spezialisierte Software oder Steuerberater, um die korrekte Formatierung und vollständige Datenübermittlung sicherzustellen. Fehlerhafte Meldungen werden vom BZSt zurückgewiesen.
Nachmeldeverpflichtung und Korrekturen
Stellt ein Plattformbetreiber nach Abgabe der Meldung fest, dass Daten unvollständig oder fehlerhaft waren, besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Korrektur (§ 12 Abs. 3 PStTG). Auch nachträgliche Erkenntnisse (z. B. über bislang unbekannte Steueridentifikationsnummern) müssen gemeldet werden. Korrekturen erfolgen über dasselbe elektronische Verfahren.
| Schritt | Zeitpunkt | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Registrierung beim BZSt | Vor erster Meldung | Plattformbetreiber / GmbH-Geschäftsführung |
| Datenerhebung bei Anbietern | Laufend während des Jahres | Compliance-Team / Buchhaltung |
| Aufbereitung der Meldedaten | Dezember / Januar | Buchhaltung oder Steuerberater |
| Übermittlung an BZSt | Bis 31. Januar Folgejahr | Geschäftsführung oder Steuerberater |
| Prüfung Eingangsbestätigung | Unmittelbar nach Upload | IT / Compliance |
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die DAC7-Meldepflicht?
Verstöße gegen die DAC7-Meldepflicht sind nach § 23 PStTG bußgeldbewehrt. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Bußgelder verhängen, wenn ein Plattformbetreiber seiner Meldepflicht nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht richtig nachkommt. Die Bußgelder sind empfindlich und können die Wirtschaftlichkeit der Plattform erheblich beeinträchtigen.
Bußgeldtatbestände
- Unterlassene Meldung: Bußgeld bis zu 50.000 Euro
- Verspätete Meldung: Bußgeld bis zu 50.000 Euro
- Unvollständige oder fehlerhafte Meldung: Bußgeld bis zu 50.000 Euro
- Fehlende oder unzureichende Datenerhebung bei Anbietern: Bußgeld bis zu 50.000 Euro
- Verstoß gegen die Registrierungspflicht beim BZSt: Bußgeld bis zu 5.000 Euro
Verschärfte Haftung ab 2026
Mit Inkrafttreten verschärfter Kontrollen durch das BZSt ab 2026 ist mit häufigeren Prüfungen und konsequenterer Ahndung von Verstößen zu rechnen. Die Finanzbehörden gleichen gemeldete Daten zunehmend automatisiert mit Steuererklärungen ab. Unstimmigkeiten führen zu Nachfragen und Prüfungen.
Weitere rechtliche Folgen
Neben Bußgeldern können weitere Konsequenzen drohen:
- Haftung des Geschäftsführers: Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) haftet der Geschäftsführer für die Einhaltung der Meldepflicht. Verstöße können auch persönliche Haftungsrisiken auslösen.
- Schätzung durch Finanzämter: Fehlen Meldungen, können Finanzbehörden Einkünfte von Anbietern schätzen, was zu Nachforderungen und Zinsen führt.
- Reputationsschaden: Bekannt gewordene Verstöße können das Vertrauen von Anbietern und Nutzern in die Plattform nachhaltig beschädigen.
- Plattformsperrung: In Extremfällen kann die zuständige Behörde den Betrieb der Plattform untersagen, bis die Meldepflichten erfüllt sind.
Selbstanzeige und Korrekturmöglichkeiten
Stellt ein Plattformbetreiber fest, dass er meldepflichtig ist, aber keine oder fehlerhafte Meldungen abgegeben hat, sollte er unverzüglich eine Korrektur oder Nachmeldung vornehmen. Eine freiwillige Korrektur vor Einleitung eines Bußgeldverfahrens kann strafmildernd wirken. Eine steuerliche Beratung ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen.
„Wer die DAC7-Meldepflicht ignoriert, riskiert nicht nur hohe Bußgelder, sondern auch persönliche Haftung als Geschäftsführer. Die Einhaltung der Pflichten sollte im Compliance-Management fest verankert sein – idealerweise mit steuerlicher Begleitung, um Fehler von Anfang an zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
50.000 €
Maximales Bußgeld pro Verstoß
31. Januar
Jährliche Meldefrist
2023
Erstes Meldejahr (DAC7)
Wie setzen GmbHs die DAC7-Meldepflicht in der Praxis um?
Die operative Umsetzung der DAC7-Meldepflicht erfordert organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen. Viele Plattformbetreiber unterschätzen den Aufwand, insbesondere bei der erstmaligen Implementierung. Eine strukturierte Vorgehensweise und die Einbindung von Fachexperten sind entscheidend für eine rechtssichere Umsetzung.
Schritt 1: Prüfung der Meldepflicht
Zunächst muss festgestellt werden, ob die Plattform überhaupt unter die DAC7-Meldepflicht fällt. Dabei sind folgende Fragen zu klären:
-
Betreibt die GmbH eine digitale Plattform, die Anbieter und Nutzer zusammenbringt?
-
Werden eine oder mehrere der vier meldepflichtigen Tätigkeiten vermittelt?
-
Sind Anbieter mit Wohnsitz oder Betriebsstätte in der EU betroffen?
-
Ermöglicht oder erleichtert die Plattform die Zahlung (qualifizierter Plattformbetreiber)?
-
Greift eine Ausnahme (z. B. reine Werbeplattform, keine Vermittlung)?
-
Überschreiten die Anbieter die Bagatellgrenze (2.000 Euro / 30 Transaktionen)?
Schritt 2: Registrierung und technische Vorbereitung
Nach positiver Feststellung der Meldepflicht muss sich die GmbH beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Dazu sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- Steuerliche Identifikationsmerkmale der GmbH (Steuernummer, USt-IdNr.)
- Kontaktdaten und vertretungsberechtigte Personen (Geschäftsführer)
- Technische Kontaktperson für die Datenübermittlung
- Beantragung eines Zertifikats für die elektronische Übermittlung
Parallel dazu muss die IT-Infrastruktur vorbereitet werden: Datenbanken müssen die erforderlichen Felder speichern, Schnittstellen für die Datenextraktion eingerichtet und die XML-Generierung implementiert werden.
Schritt 3: Datenerhebung bei Anbietern
Die größte Herausforderung ist die systematische Erhebung der Pflichtdaten bei allen meldepflichtigen Anbietern. Dazu gehören:
- Anpassung der Onboarding-Prozesse (Registrierung, KYC-Verfahren)
- Abfrage von Steueridentifikationsnummern (TIN), ggf. auch ausländischer Anbieter
- Verifizierung der Identität (z. B. Ausweiskopie, Handelsregisterauszug)
- Einholung von Einwilligungen zur Datenverarbeitung (DSGVO-konform)
- Regelmäßige Aktualisierung der Stammdaten (z. B. bei Adressänderungen)
Praxistipp: Bestands-Anbieter
Bestehende Anbieter, die vor Inkrafttreten von DAC7 registriert wurden, müssen nachträglich zur Bereitstellung der erforderlichen Daten aufgefordert werden. Viele Plattformen versenden dazu E-Mail-Kampagnen mit Fristen und drohen bei Nichtbefolgung mit Sperrung des Zugangs.
Schritt 4: Laufende Erfassung und Aufbereitung
Während des Jahres müssen alle meldepflichtigen Transaktionen erfasst und den Anbietern zugeordnet werden. Dies umfasst:
- Automatische Erfassung von Vergütungen, Anzahl der Tätigkeiten, einbehaltenen Gebühren
- Quartalsweise Aggregation der Daten
- Abgleich mit der Bagatellgrenze (2.000 Euro / 30 Transaktionen)
- Speicherung der Daten für spätere Nachweise und Prüfungen (Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre)
Schritt 5: Meldung und Qualitätssicherung
Im Januar des Folgejahres erfolgt die Zusammenstellung und Übermittlung der Jahresmeldung. Empfehlenswert ist ein mehrstufiges Qualitätssicherungsverfahren:
- Automatisierte Plausibilitätsprüfung (z. B. fehlende TINs, inkonsistente Daten)
- Manuelle Stichprobenprüfung durch Buchhaltung oder Compliance
- Validierung der XML-Datei gegen das BZSt-Schema
- Testübermittlung an das BZSt-Portal (sofern verfügbar)
- Produktivübermittlung und Prüfung der Eingangsbestätigung
- Dokumentation der Meldung und Ablage der Nachweise
„Die DAC7-Meldepflicht ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein fortlaufender Prozess. Plattformbetreiber sollten interne Verantwortlichkeiten klar regeln und die Meldepflicht in ihr Compliance-Management integrieren. Wer frühzeitig einen Steuerberater einbindet, vermeidet teure Fehler und Sanktionen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Unterstützung durch Steuerberater
Viele Plattformbetreiber lagern die DAC7-Meldung an spezialisierte Steuerberater aus. Diese übernehmen die rechtliche Prüfung, Datenaufbereitung, XML-Generierung und Übermittlung. Auch die laufende Beratung zu Sonderfällen (z. B. ausländische Anbieter, Grenzfälle) und die Vertretung gegenüber dem BZSt gehören zum Leistungsspektrum. Wer digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen sucht, findet bei OnlineBilanz erfahrene Ansprechpartner für die gesamte steuerliche Begleitung von Plattformgeschäften.
Welche Besonderheiten gelten für internationale Anbieter?
Die DAC7-Meldepflicht ist grenzüberschreitend angelegt und betrifft ausdrücklich auch internationale Anbieter. Plattformbetreiber müssen Anbieter mit Wohnsitz oder Betriebsstätte außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU, ebenso melden wie inländische Anbieter. Auch Drittstaaten-Anbieter können unter bestimmten Umständen meldepflichtig sein.
EU-Anbieter
Vermittelt eine deutsche Plattform Anbieter mit Wohnsitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, gelten folgende Besonderheiten:
- Die Meldung erfolgt an das deutsche BZSt, das die Daten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an das jeweilige EU-Land weiterleitet.
- Die Steueridentifikationsnummer (TIN) des jeweiligen EU-Landes muss erhoben werden (z. B. niederländische BSN, französische numéro fiscal).
- Liegt keine TIN vor, müssen ersatzweise Geburtsdatum, Geburtsort und -land gemeldet werden.
- Die Plattform muss sicherstellen, dass sie die korrekte Ansässigkeit des Anbieters ermittelt (Wohnsitz, Betriebsstätte).
Drittstaaten-Anbieter
Anbieter aus Nicht-EU-Ländern (z. B. Schweiz, USA, Großbritannien) sind grundsätzlich nicht meldepflichtig – mit zwei wichtigen Ausnahmen:
- Immobilien in der EU: Vermietet ein Drittstaaten-Anbieter eine Immobilie in der EU (z. B. Ferienwohnung in Spanien), besteht Meldepflicht für diese Tätigkeit.
- Betriebsstätte in der EU: Unterhält der Drittstaaten-Anbieter eine Betriebsstätte in der EU, wird er wie ein EU-Anbieter behandelt.
Achtung bei fehlenden TINs
Viele internationale Anbieter sind nicht bereit oder in der Lage, ihre Steueridentifikationsnummer bereitzustellen. In solchen Fällen müssen Plattformbetreiber auf Ersatzangaben (Geburtsdatum, -ort, -land) ausweichen. Fehlen auch diese, drohen Bußgelder wegen unvollständiger Meldung.
Plattformen mit Sitz außerhalb der EU
Auch Plattformen mit Sitz außerhalb der EU können der DAC7-Meldepflicht unterliegen, wenn sie EU-Anbieter vermitteln oder EU-Immobilien betreffen. In diesem Fall müssen sie entweder:
- Sich in einem EU-Mitgliedstaat registrieren und dort melden, oder
- Einen steuerlichen Vertreter in der EU benennen, der die Meldepflichten übernimmt.
Die Wahl des Registrierungsstaates richtet sich nach verschiedenen Kriterien (z. B. größter Anteil der EU-Anbieter, Sitz des Zahlungsdienstleisters). In der Praxis wählen viele Plattformen Deutschland, da hier die technische Infrastruktur des BZSt gut ausgebaut ist.
Automatischer Informationsaustausch
Die gemeldeten Daten werden vom BZSt automatisch an die Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Anbieter weitergeleitet. Dieser Austausch erfolgt jährlich bis zum 28. Februar. Die Finanzbehörden der EU-Länder gleichen die gemeldeten Einkünfte mit den Steuererklärungen ab und leiten bei Unstimmigkeiten Prüfungen ein.
| Anbieterstatus | Meldepflicht | Besonderheit |
|---|---|---|
| EU-Anbieter | Ja | Meldung an BZSt, Weiterleitung an Ansässigkeitsstaat |
| Drittstaaten-Anbieter | Nur bei EU-Immobilie oder EU-Betriebsstätte | Ersatzangaben bei fehlender TIN erforderlich |
| Plattform mit EU-Sitz | Ja, wenn meldepflichtige Tätigkeiten | Meldung im Sitzstaat |
| Plattform mit Drittstaat-Sitz | Ja, wenn EU-Anbieter oder EU-Immobilien | Registrierung oder steuerlicher Vertreter in EU |
„Die grenzüberschreitende Dimension der DAC7-Meldepflicht überfordert viele Plattformen. Besonders die Erhebung ausländischer Steueridentifikationsnummern ist aufwendig. Eine zentrale Stammdatenverwaltung und klare Kommunikation mit internationalen Anbietern sind unverzichtbar.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie grenzt sich DAC7 von anderen Meldepflichten ab?
Die DAC7-Meldepflicht ist nicht die einzige steuerliche Meldepflicht, der Plattformbetreiber unterliegen können. Es gibt zahlreiche weitere nationale und internationale Regelungen, die teilweise parallel gelten. Eine klare Abgrenzung ist wichtig, um Doppelarbeit zu vermeiden und alle Pflichten vollständig zu erfüllen.
DAC7 vs. Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48 EStG)
Der Steuerabzug nach § 48 EStG betrifft Bauleistungen und verpflichtet Auftraggeber, 15 % der Vergütung einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen, sofern der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese Pflicht gilt unabhängig von DAC7 und betrifft nur inländische Bauleistungen. Plattformen, die Handwerker oder Baufirmen vermitteln, müssen prüfen, ob beide Pflichten greifen.
DAC7 vs. Kontenabruf und automatischer Informationsaustausch (DAC2/CRS)
Der automatische Informationsaustausch nach DAC2 (umgesetzt durch den Common Reporting Standard, CRS) betrifft Finanzinstitute (Banken, Versicherungen) und verpflichtet zur Meldung von Kontoinformationen ausländischer Steuerpflichtiger. DAC7 richtet sich hingegen an Plattformbetreiber und erfasst Einkünfte aus digitalen Dienstleistungen. Beide Regelungen können parallel gelten, wenn z. B. eine Plattform auch Zahlungsdienstleistungen anbietet.
DAC7 vs. Umsatzsteuer-Meldepflichten (One-Stop-Shop, OSS)
Plattformen, die Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend vermitteln, unterliegen häufig auch umsatzsteuerlichen Meldepflichten. Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ermöglicht die zentrale Abrechnung von Umsatzsteuer bei B2C-Geschäften in mehreren EU-Ländern. OSS und DAC7 haben unterschiedliche Ziele (Umsatzsteuer vs. Einkommensteuer) und erfordern separate Meldungen. Eine Koordination zwischen beiden ist empfehlenswert.
DAC7 vs. Datenübermittlung nach § 22a UStG
Elektronische Marktplätze, die Warenverkäufe vermitteln, müssen nach § 22a UStG quartalsweise Daten über die Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Diese Pflicht besteht parallel zur DAC7-Meldepflicht. § 22a UStG erfasst jedoch nur Warenverkäufe, während DAC7 auch Dienstleistungen, Vermietungen und Transportdienste umfasst.
| Meldepflicht | Rechtsgrundlage | Ziel | Betroffene |
|---|---|---|---|
| DAC7 | PStTG (EU-Richtlinie 2021/514) | Einkommenstransparenz digitaler Plattformen | Plattformbetreiber (Vermietung, Dienstleistungen, Waren, Transport) |
| § 22a UStG | § 22a UStG | Umsatzsteuerkontrolle bei Marktplätzen | Elektronische Marktplätze (nur Warenverkäufe) |
| § 48 EStG | § 48 EStG | Steuerabzug bei Bauleistungen | Auftraggeber von Bauleistungen |
| CRS/DAC2 | DAC2, CRS | Informationsaustausch über Finanzkonten | Finanzinstitute (Banken, Versicherungen) |
| OSS | §§ 18h, 18i UStG | Zentrale Umsatzsteuerabrechnung B2C | Unternehmen mit grenzüberschreitenden B2C-Umsätzen |
Praxistipp: Compliance-Übersicht erstellen
Plattformbetreiber sollten eine zentrale Übersicht aller steuerlichen Meldepflichten führen und regelmäßig aktualisieren. So lässt sich sicherstellen, dass keine Frist versäumt wird und alle Pflichten parallel erfüllt werden. Eine steuerliche Beratung hilft, die verschiedenen Pflichten zu koordinieren.
Zusammenspiel der Meldepflichten
In der Praxis überschneiden sich verschiedene Meldepflichten häufig. Ein Marktplatz, der Warenverkäufe vermittelt, muss sowohl DAC7-Meldungen (für Anbieter über der Bagatellgrenze) als auch § 22a UStG-Meldungen (quartalsweise) abgeben. Eine Plattform, die internationale Handwerker vermittelt, muss DAC7 beachten und ggf. den Steuerabzug nach § 48 EStG prüfen. Eine systematische Prozessorganisation und der Einsatz spezialisierter Software sind daher unerlässlich.
„Viele Plattformbetreiber konzentrieren sich auf die Umsatzsteuer und übersehen dabei die DAC7-Meldepflicht. Dabei sind die Bußgelder vergleichbar hoch. Eine ganzheitliche steuerliche Beratung sollte alle Meldepflichten im Blick haben – nicht nur die offensichtlichen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Gilt die DAC7-Meldepflicht auch für kleine Plattformen oder gibt es Bagatellgrenzen?
Nein, es gibt keine Umsatz- oder Transaktions-Bagatellgrenze für die Plattformbetreiber selbst. Sobald eine Plattform meldepflichtige Tätigkeiten vermittelt, besteht grundsätzlich die Meldepflicht. Allerdings müssen Anbieter erst gemeldet werden, wenn sie mehr als 30 Transaktionen pro Jahr durchführen oder mehr als 2.000 Euro Vergütung erhalten – unterhalb dieser Schwelle entfällt die Meldepflicht für diese Anbieter.
Muss ich als Anbieter auf einer Plattform selbst eine DAC7-Meldung abgeben?
Nein, die Meldepflicht trifft ausschließlich den Plattformbetreiber, nicht den einzelnen Anbieter. Als Anbieter müssen Sie jedoch die vom Plattformbetreiber angeforderten Daten (Name, Steuer-ID, Adresse, Bankkonto) wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung stellen. Die gemeldeten Einkünfte müssen Sie in Ihrer Steuererklärung korrekt angeben.
Was passiert, wenn ein ausländischer Plattformbetreiber nicht meldet?
Ausländische Plattformbetreiber ohne Sitz in der EU können von der deutschen Finanzverwaltung nicht direkt sanktioniert werden. Allerdings findet ein automatischer Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten statt. Anbieter sind verpflichtet, ihre Einkünfte auch dann zu versteuern, wenn die Plattform nicht gemeldet hat. Im Zweifelsfall kann das Finanzamt Einkünfte schätzen oder Nachweise verlangen.
Sind auch interne Unternehmensplattformen von DAC7 betroffen?
Nein, DAC7 betrifft nur Plattformen, die Dritte als Anbieter mit Kunden oder Nutzern verbinden. Interne Softwarelösungen, geschlossene B2B-Marktplätze innerhalb eines Konzerns oder reine Buchungs- und Verwaltungssysteme ohne Vermittlungsfunktion sind nicht meldepflichtig. Entscheidend ist, ob die Plattform eine echte Vermittlungsleistung zwischen unabhängigen Parteien erbringt.
Wie erfahre ich als Plattformbetreiber, ob ich korrekt gemeldet habe?
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt den Eingang der Meldung über die BOP-Plattform. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt zunächst automatisiert. Fehler oder Unstimmigkeiten werden nachträglich durch die Finanzverwaltung geprüft. Es empfiehlt sich, die Meldungen intern zu dokumentieren und bei Unsicherheiten steuerlichen Rat einzuholen, um Sanktionen zu vermeiden.
Kann ich mich als GmbH von der DAC7-Meldepflicht befreien lassen?
Nein, eine Befreiung von der Meldepflicht ist nicht vorgesehen. Auch kleine oder gemeinnützige GmbHs, die eine meldepflichtige Plattform betreiben, müssen die Vorschriften einhalten. Einzige Ausnahme: Plattformen, die ausschließlich nicht meldepflichtige Tätigkeiten vermitteln (z. B. reine Finanzdienstleistungen oder Arbeitsvermittlung), fallen nicht unter DAC7.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Volltext, Bundesministerium der Finanzen – DAC7-Informationen, Bundeszentralamt für Steuern – DAC7-Portal (BOP), EU-Richtlinie 2021/514 (DAC7) – Originaltext. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


