Bilanz erstellen KG 2026: Pflichten, Fristen & Aufbau
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Kommanditgesellschaften (KG) unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Bilanzierungspflicht nach § 264a HGB. Wer eine Bilanz erstellen muss, welche Fristen gelten und wie Eigenkapital korrekt ausgewiesen wird, erfahren Sie hier. Besonderheiten der GmbH & Co. KG und häufige Fehler inklusive.
Kurzantwort
Eine KG ist zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet, wenn sie als Personenhandelsgesellschaft keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat (§ 264a HGB) oder die Schwellenwerte nach § 267 HGB überschreitet. Der Jahresabschluss umfasst Aktiva, Passiva mit besonderem Eigenkapitalausweis gemäß § 264c HGB sowie – bei mittelgroßen und großen KG – einen Lagebericht und einen Anhang mit Pflichtangaben. Fristen, Prüfungs- und Offenlegungspflichten richten sich dabei nach der jeweiligen Größenklasse.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine KG und wer muss bilanzieren?
- Gesetzliche Grundlagen für die Bilanz der KG
- Aufbau und Bestandteile der KG-Bilanz
- Bilanzierung des Eigenkapitals bei der KG
- Fristen für Aufstellung und Offenlegung
- Prüfungspflicht und Offenlegungsumfang
- Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
- Häufige Fehler bei der KG-Bilanzierung
- Steuerliche Aspekte der KG-Bilanzierung
Was ist eine KG und wer muss eine Bilanz erstellen?
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts gemäß §§ 161 ff. HGB. Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem Kommanditisten, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist. Als Handelsgesellschaft ist die KG grundsätzlich buchführungs- und bilanzierungspflichtig nach § 238 Abs. 1 HGB – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die Bilanzierungspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um eine sogenannte Kleingewerbetreibende handelt, die die Umsatz- und Gewinnschwellen des § 241a HGB unterschreitet (Umsatz unter 800.000 Euro und Jahresüberschuss unter 80.000 Euro). Diese Grenzwerte gelten seit dem Jahr 2024. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) sind diese Schwellen ebenfalls maßgeblich.
Praxis-Hinweis: KG ist Formkaufmann
Anders als bei Kleingewerbetreibenden greift bei der KG die Rechtsform als Formkaufmann gemäß § 6 HGB. Damit besteht die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht kraft Rechtsform – eine Befreiung nach § 241a HGB ist in der Regel nicht möglich.
Bilanzierungspflicht bei verschiedenen KG-Varianten
- Klassische KG: Vollständige Buchführungs- und Bilanzierungspflicht gemäß § 238 HGB.
- GmbH & Co. KG: Als Sonderform der KG mit einer GmbH als Komplementär – ebenfalls volle Bilanzierungspflicht, zudem gelten oft Kapitalgesellschaftsregeln analog.
- Kleine KG: Auch kleinere KG unterliegen der Bilanzpflicht, können aber unter Umständen Erleichterungen bei Anhang und Offenlegung nutzen (§ 264 HGB i.V.m. § 267 HGB).
Gesetzliche Grundlagen für die Bilanz der KG
Die Bilanzierung der KG richtet sich primär nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Als Personenhandelsgesellschaft gelten die allgemeinen Buchführungspflichten der §§ 238 ff. HGB sowie die speziellen Vorschriften für Personengesellschaften in §§ 264a ff. HGB, sofern keine Kapitalgesellschaft & Co. vorliegt.
Zentrale Rechtsgrundlagen im Überblick
| Norm | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 238 HGB | Buchführungspflicht für Kaufleute |
| § 242 HGB | Pflicht zur Aufstellung von Inventar und Bilanz |
| § 243 HGB | Aufstellungsgrundsätze (Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit) |
| § 264a HGB | Ergänzende Vorschriften für Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter |
| § 267 HGB | Größenklassen (klein, mittel, groß) – relevant für Offenlegung und Prüfungspflicht |
| § 325 HGB | Offenlegungspflicht im Unternehmensregister |
Für die GmbH & Co. KG gilt zusätzlich § 264a HGB, der auf Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter anwendbar ist. Diese unterliegen weitgehend den gleichen Publizitäts- und Prüfungspflichten wie Kapitalgesellschaften.
„In der Praxis sehen wir häufig Unklarheiten bei der Frage, ob die KG als kleine oder mittelgroße Gesellschaft einzustufen ist. Diese Einordnung hat erhebliche Auswirkungen auf Prüfungs- und Offenlegungspflichten – eine präzise Größenklassenbestimmung nach § 267 HGB ist daher unverzichtbar.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Aufbau und Bestandteile der KG-Bilanz
Die Bilanz einer KG gliedert sich in Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Kapital und Schulden). Der Aufbau folgt dem Gliederungsschema des § 266 HGB, das zwar in erster Linie für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist, in der Praxis aber auch von KG und anderen Personengesellschaften als Orientierung genutzt wird.
Aktivseite: Vermögenswerte
- Anlagevermögen: Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen (§ 247 Abs. 2 HGB).
- Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand und Bankguthaben.
- Rechnungsabgrenzungsposten: Aktive Rechnungsabgrenzung gemäß § 250 HGB.
- Aktive latente Steuern: Falls zutreffend (§ 274 HGB).
Passivseite: Eigenkapital und Schulden
- Eigenkapital: Kapitalkonten der Komplementäre und Kommanditisten, ggf. Rücklagen. Besonderheit: Das Kapitalkonto umfasst Festkapital, variables Kapital und Privatkonten.
- Rückstellungen: Für ungewisse Verbindlichkeiten, Pensionen, Steuern (§ 249 HGB).
- Verbindlichkeiten: Nach Fristigkeit und Art gegliedert (z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankdarlehen).
- Rechnungsabgrenzungsposten: Passive Rechnungsabgrenzung gemäß § 250 HGB.
- Passive latente Steuern: Falls zutreffend (§ 274 HGB).
Besonderheit: Kapitalkonto bei Personengesellschaften
Das Eigenkapital bei der KG wird nicht wie bei der GmbH als gezeichnetes Kapital ausgewiesen, sondern individuell je Gesellschafter auf Kapitalkonten geführt. Diese umfassen Einlagen, Entnahmen, Gewinn- und Verlustanteile. Eine saubere Kapitalkontenführung ist essentiell für die Bilanzierung und steuerliche Gewinnermittlung.
Zusätzlich zur Bilanz ist bei größenabhängig auch ein Anhang zu erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a HGB für GmbH & Co. KG). Der Anhang erläutert die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, enthält Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen.
Bilanzierung des Eigenkapitals bei der KG
Das Eigenkapital der KG unterscheidet sich erheblich von dem einer Kapitalgesellschaft. Da die KG eine Personengesellschaft ist, wird das Kapital nicht als einheitliches gezeichnetes Kapital, sondern gesellschafterbezogen auf individuellen Kapitalkonten ausgewiesen. Jeder Gesellschafter verfügt über ein eigenes Kapitalkonto, das seine Einlagen, Entnahmen sowie seinen Anteil am Gewinn oder Verlust abbildet.
Struktur der Kapitalkonten
Festkapital (Kapitalkonto I)
Das feste, im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Kapital. Es bleibt in der Regel unverändert und dient als Haftungsgrundlage, insbesondere für Kommanditisten (§ 171 HGB).
Variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II)
Hier werden laufende Entnahmen, Einlagen und Gewinnanteile gebucht. Dieses Konto spiegelt die tatsächliche wirtschaftliche Beteiligung wider und kann positiv oder negativ sein.
In der Bilanz werden die Kapitalkonten getrennt nach Komplementären und Kommanditisten ausgewiesen. Bei negativen Kapitalkonten (etwa durch hohe Verluste oder Entnahmen) muss geprüft werden, ob eine Nachschusspflicht besteht oder ob das Konto auf der Aktivseite als Forderung gegen Gesellschafter auszuweisen ist.
Gewinn- und Verlustverteilung
Die Verteilung des Jahresergebnisses erfolgt gemäß Gesellschaftsvertrag. Typischerweise wird zunächst eine Vorabverzinsung auf das Festkapital gewährt (z. B. 4 % p.a.), der verbleibende Gewinn wird nach Köpfen oder nach einem vereinbarten Schlüssel aufgeteilt. Der Gewinnanteil wird dem variablen Kapitalkonto gutgeschrieben und erhöht somit das Eigenkapital des jeweiligen Gesellschafters.
„Ein häufiger Fehler in der Praxis: Entnahmen werden nicht ordnungsgemäß auf dem variablen Kapitalkonto erfasst, was zu einer verzerrten Eigenkapitaldarstellung führt. Die Kapitalkontenentwicklung muss im Anhang oder in einer Kapitalspiegel nachvollziehbar dargestellt werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
-
Kapitalkonten getrennt nach Komplementär und Kommanditist führen
-
Festkapital und variables Kapital klar trennen
-
Gewinnverteilung gemäß Gesellschaftsvertrag dokumentieren
-
Entnahmen und Einlagen zeitnah buchen
-
Negative Kapitalkonten prüfen und ggf. als Forderung ausweisen
-
Kapitalspiegel im Anhang oder als Anlage zur Bilanz erstellen
Fristen für Aufstellung und Offenlegung der KG-Bilanz
Für die KG gelten unterschiedliche Fristen je nach Größenklasse und Rechtsform. Grundsätzlich ist die Bilanz innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist aufzustellen und – bei Offenlegungspflicht – beim Unternehmensregister einzureichen. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
Aufstellungsfristen nach Größenklasse
| Größenklasse | Aufstellungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kleine KG (ohne Kapitalgesellschaft) | Keine gesetzliche Frist, aber handelsrechtlich innerhalb angemessener Zeit | § 243 Abs. 3 HGB |
| GmbH & Co. KG (klein) | 11 Monate nach Bilanzstichtag | § 264 Abs. 1 S. 3 HGB analog |
| GmbH & Co. KG (mittel/groß) | 8 Monate nach Bilanzstichtag | § 264 Abs. 1 S. 3 HGB analog |
Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das:
- Kleine GmbH & Co. KG: Aufstellung bis spätestens 30.11.2026
- Mittelgroße/große GmbH & Co. KG: Aufstellung bis spätestens 31.08.2026
Offenlegungsfrist
Die Offenlegung der Bilanz beim Unternehmensregister muss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.
Achtung: Ordnungsgeldverfahren bei Fristversäumnis
Das Bundesamt für Justiz prüft systematisch die Einhaltung der Offenlegungsfristen und leitet bei Versäumnissen automatisiert Ordnungsgeldverfahren ein. Die Bußgelder sind keine Bagatelle und können sich bei wiederholter Pflichtverletzung erheblich erhöhen.
Wer den Jahresabschluss fristgerecht und rechtskonform durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet bei OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und klaren Fristen – koordiniert durch das Büroteam und fachlich verantwortet durch zugelassene Steuerberater.
Prüfungspflicht und Offenlegungsumfang bei der KG
Ob eine KG prüfungspflichtig ist und welche Unterlagen offenzulegen sind, hängt maßgeblich von ihrer Größenklasse nach § 267 HGB ab. Für die Einstufung sind die Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich. Die Schwellenwerte wurden zuletzt durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) angepasst und gelten unverändert für 2025/2026.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größe | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittel | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Eine Gesellschaft gilt als klein oder mittelgroß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreitet (§ 267 Abs. 4 HGB).
Prüfungspflicht
- Kleine KG: Grundsätzlich keine gesetzliche Prüfungspflicht.
- Mittelgroße KG: Prüfungspflichtig nach § 264a HGB i.V.m. § 316 HGB, wenn es sich um eine GmbH & Co. KG oder vergleichbare Struktur handelt.
- Große KG: Immer prüfungspflichtig, Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer (§ 316 HGB).
Offenlegungsumfang
| Größenklasse | Offenlegungspflichtige Unterlagen |
|---|---|
| Klein | Bilanz (ggf. verkürzt), ggf. Anhang |
| Mittel | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht |
| Groß | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk |
Kleine KG können von Erleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen und eine verkürzte Bilanz offenlegen. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de.
„Viele Mandanten unterschätzen den Aufwand der Offenlegung – insbesondere die elektronische Einreichung im XBRL-Format bei mittelgroßen und großen Gesellschaften. Wir empfehlen, die Offenlegung frühzeitig vorzubereiten und nicht erst kurz vor Fristablauf.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär) fungiert. Da keine natürliche Person unbeschränkt haftet, unterliegt die GmbH & Co. KG gemäß § 264a HGB weitgehend den gleichen Bilanzierungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften wie eine Kapitalgesellschaft.
Anwendung von § 264a HGB
§ 264a HGB erweitert die Publizitätspflichten auf Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist. Die GmbH & Co. KG muss daher:
- Einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften aufstellen (Bilanz, GuV, Anhang).
- Je nach Größenklasse einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB).
- Den Jahresabschluss prüfen lassen, sofern die Schwellenwerte für mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften erreicht werden (§ 316 HGB).
- Den Jahresabschluss im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB).
Eigenkapitalausweis bei GmbH & Co. KG
Auch bei der GmbH & Co. KG erfolgt der Eigenkapitalausweis gesellschafterbezogen auf Kapitalkonten. Allerdings muss der Jahresabschluss so aufgebaut sein, dass er den Gliederungsvorschriften des § 266 HGB entspricht. Häufig wird das Kapital der Komplementär-GmbH gesondert ausgewiesen, da diese rechtlich eine eigene juristische Person ist.
Praxis-Tipp: Doppelabschluss
Die Komplementär-GmbH muss einen eigenen Jahresabschluss erstellen, die GmbH & Co. KG ebenfalls. Beide Abschlüsse müssen beim Unternehmensregister offengelegt werden – eine koordinierte Aufstellung durch einen Steuerberater ist daher sinnvoll.
Steuerliche Behandlung
Steuerlich bleibt die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft: Sie ist selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern transparent. Die Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert (Transparenzprinzip). Die Komplementär-GmbH versteuert ihren Gewinnanteil mit Körperschaftsteuer, die Kommanditisten versteuern ihre Anteile im Rahmen ihrer Einkommensteuer.
Handelsrechtlich
KG mit Publizitätspflichten wie Kapitalgesellschaft (§ 264a HGB).
Steuerrechtlich
Personengesellschaft, Gewinn wird transparent den Gesellschaftern zugerechnet.
Haftungsrechtlich
Kommanditisten haften beschränkt, GmbH haftet mit Stammkapital.
Häufige Fehler bei der KG-Bilanzierung und wie Sie diese vermeiden
Die Bilanzierung einer KG ist komplex und fehleranfällig – insbesondere wenn die Besonderheiten der Personengesellschaft nicht ausreichend berücksichtigt werden. Aus der Praxis kennen wir typische Stolpersteine, die zu fehlerhaften Abschlüssen, Fristversäumnissen oder steuerlichen Nachteilen führen können.
1. Fehlerhafte Kapitalkontenführung
Die Kapitalkonten der Gesellschafter werden nicht korrekt geführt oder Entnahmen und Einlagen werden nicht zeitnah gebucht. Dies führt zu falschen Eigenkapitalständen und kann steuerliche Konsequenzen haben, etwa bei der Ermittlung des Gewinnverteilungsanspruchs.
2. Nichtbeachtung der Größenklasse
Die Größenklasse nach § 267 HGB wird nicht oder falsch ermittelt. Dies hat direkte Auswirkungen auf Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Bei Überschreitung der Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen ändert sich die Größenklasse – dies wird häufig übersehen.
3. Versäumnis der Offenlegungsfristen
Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag wird nicht eingehalten. Das Bundesamt für Justiz leitet automatisiert Ordnungsgeldverfahren ein, die Bußgelder zwischen 500 und 25.000 Euro zur Folge haben können (§ 335 HGB).
Typischer Fehler: Bundesanzeiger statt Unternehmensregister
Seit dem 1. August 2022 (DiRUG) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Veröffentlichungen im Bundesanzeiger allein erfüllen die Offenlegungspflicht nicht mehr!
4. Falsche Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung erfolgt nicht gemäß Gesellschaftsvertrag oder es wird keine Vorabverzinsung berücksichtigt. Dies kann zu gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten und steuerlichen Korrekturen führen.
5. Unvollständiger Anhang
Der Anhang wird nicht oder unvollständig erstellt. Insbesondere bei der GmbH & Co. KG ist der Anhang gemäß § 264a HGB verpflichtend und muss u. a. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnissen und zur Gesellschafterstruktur enthalten.
-
Kapitalkonten monatlich abstimmen und Belege für Entnahmen/Einlagen sammeln
-
Größenklasse jährlich prüfen und dokumentieren
-
Offenlegungsfrist frühzeitig im Kalender markieren
-
Gewinnverteilung gemäß Gesellschaftsvertrag schriftlich festhalten
-
Anhang vollständig und rechtssicher erstellen
-
Steuerberater frühzeitig einbinden, um Fehler zu vermeiden
„Viele Mandanten stellen fest, dass die Bilanzierung einer KG deutlich aufwendiger ist als erwartet. Gerade bei GmbH & Co. KG-Strukturen empfehlen wir dringend, die Erstellung durch einen Steuerberater begleiten zu lassen – nicht nur wegen der rechtlichen Anforderungen, sondern auch zur Absicherung gegen Ordnungsgelder und steuerliche Risiken.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Steuerliche Aspekte der KG-Bilanzierung
Die Bilanz der KG ist nicht nur handelsrechtlich, sondern auch steuerlich von zentraler Bedeutung. Die KG ist als Personengesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern transparent: Der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschaft einheitlich ermittelt und anschließend den Gesellschaftern zur Versteuerung zugerechnet. Dies erfolgt im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 AO.
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Da die KG buchführungspflichtig ist, erfolgt die Gewinnermittlung grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 5 EStG). Die Handelsbilanz dient als Grundlage, wird jedoch durch steuerliche Korrekturen ergänzt (z. B. abweichende Abschreibungen, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben).
Handelsbilanz
Grundlage für die handelsrechtliche Darstellung nach HGB. Ansatz- und Bewertungswahlrechte können genutzt werden.
Steuerbilanz
Aus Handelsbilanz abgeleitet, mit steuerlichen Korrekturen (z. B. § 4 Abs. 5 EStG, § 5 EStG). Maßgeblich für die Gewinnermittlung.
Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebsausgaben
Neben dem Gesamthandsvermögen der KG kann es Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter geben – etwa ein privates Grundstück, das der KG zur Nutzung überlassen wird. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben werden dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet und beeinflussen dessen individuellen Gewinnanteil.
Gewerbesteuer
Die KG unterliegt als gewerbliches Unternehmen der Gewerbesteuer gemäß § 2 GewStG. Der Gewerbeertrag wird auf Ebene der KG ermittelt und der Gesellschaft zugerechnet. Die Gewerbesteuer ist im Rahmen der Gewinnverteilung zu berücksichtigen. Gesellschafter können die Gewerbesteuer anteilig auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG).
Ergänzungsbilanzen
Bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei entgeltlichem Erwerb eines Anteils können Ergänzungsbilanzen erforderlich werden. Diese erfassen stille Reserven oder Lasten, die auf Ebene des einzelnen Gesellschafters entstehen, und dienen der steuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG.
15 %
Körperschaftsteuer bei Komplementär-GmbH
3,5 %
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %, bundesweit ca.)
42 %
Spitzensteuersatz Einkommensteuer Kommanditisten (zzgl. Soli)
Wer eine steueroptimierte Bilanzierung und rechtssichere Gewinnermittlung anstrebt, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden. OnlineBilanz bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen – die fachliche Verantwortung liegt bei zugelassenen Steuerberatern, die sowohl Handels- als auch Steuerbilanz erstellen und die einheitliche Gewinnfeststellung durchführen.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine KG auch zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wechseln?
Nein. Sobald eine KG nach § 264a HGB bilanzierungspflichtig ist, muss sie eine Bilanz erstellen. Ein Wechsel zur EÜR ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 264a HGB entfallen (z. B. natürliche Person als Komplementär) und keine Buchführungspflicht nach § 238 HGB besteht.
Was passiert, wenn die KG die Offenlegungsfrist versäumt?
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist (12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB) droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Zusätzlich kann das Ordnungsgeld wiederholt verhängt werden, bis die Offenlegung erfolgt.
Welche Software eignet sich zur Erstellung der KG-Bilanz?
Professionelle Bilanzsoftware wie DATEV, Lexware, oder cloudbasierte Lösungen ermöglichen die strukturierte Erfassung von Geschäftsvorfällen und die automatische Überleitung in Bilanz und GuV. Viele Steuerberater setzen DATEV ein und können Mandanten direkt digital anbinden. OnlineBilanz arbeitet ebenfalls mit geprüften Systemen, um eine revisionssichere Jahresabschlusserstellung zu gewährleisten.
Muss jede KG einen Lagebericht erstellen?
Nein. Nur mittelgroße und große KG im Sinne des § 267 HGB müssen einen Lagebericht nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB erstellen. Kleine KG sind von der Lageberichtspflicht befreit, müssen aber dennoch Bilanz, GuV und Anhang aufstellen und offenlegen (ggf. in verkürzter Form nach § 326 HGB).
Wie wirken sich stille Gesellschafter auf die KG-Bilanz aus?
Stille Gesellschafter im Sinne der §§ 230 ff. HGB sind keine Gesellschafter der KG, sondern Gläubiger. Ihre Einlagen werden nicht im Eigenkapital, sondern als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen (je nach Ausgestaltung) passiviert. Gewinnanteile stiller Gesellschafter mindern den Gewinn der KG und erscheinen im Aufwand.
Wer haftet für Fehler in der KG-Bilanz?
Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die ordnungsgemäße Aufstellung und Offenlegung. Bei einer GmbH & Co. KG haftet die Komplementär-GmbH beschränkt auf ihr Vermögen. Darüber hinaus kann der Steuerberater bei Pflichtverletzungen (z. B. fehlerhafte Bilanzierung) haftbar gemacht werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Anwendung auf Personenhandelsgesellschaften, § 264c HGB – Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften & Co., § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


