Bilanz erstellen GmbH: Pflichten & Fristen 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Jede GmbH ist verpflichtet, einen Jahresabschluss mit Bilanz nach den Vorschriften des HGB zu erstellen, festzustellen und offenzulegen. Die Anforderungen hängen dabei von der jeweiligen Größenklasse ab – kleine GmbHs profitieren von Erleichterungen, während mittlere und große Gesellschaften strengeren Publizitätspflichten unterliegen. Für Unternehmen mit Sitz im Landkreis bietet sich ein Blick auf die spezifischen Regelungen zur GmbH-Bilanzpflicht in Dachau an. Dieser Artikel erklärt, wer die Bilanz erstellen muss, welche Fristen gelten und wie Sie Fehler und Sanktionen vermeiden.
Kurzantwort
Jede GmbH muss nach § 242 HGB und § 264 HGB einen Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang erstellen. Die Geschäftsführung stellt den Abschluss auf (Aufstellung), die Gesellschafterversammlung stellt ihn fest (Feststellung), und die GmbH veröffentlicht ihn im Unternehmensregister (Offenlegung). Die Fristen und Inhalte richten sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss bei der GmbH die Bilanz erstellen?
- Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss?
- Welche Größenklassen gibt es und welche Folgen haben sie?
- Welche Fristen gelten für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung?
- Welche Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften gelten?
- Wie erfolgt die Offenlegung und welche Sanktionen drohen?
- Wie kann ein Steuerberater die Bilanzerstellung unterstützen?
- Welche typischen Fehler sollten Sie vermeiden?
Wer muss bei der GmbH die Bilanz erstellen?
Jede GmbH ist nach § 242 HGB verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Diese Pflicht gilt unabhängig von Größe, Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft. Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH zudem den erweiterten Rechnungslegungspflichten der §§ 264 ff. HGB, die über die allgemeinen handelsrechtlichen Vorgaben hinausgehen.
Verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses ist gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB der Geschäftsführer der GmbH. Die Verantwortung ist gesetzlich nicht delegierbar – auch wenn die praktische Erstellung durch den Steuerberater, die Buchhaltung oder eine digitale Plattform erfolgt, bleibt der Geschäftsführer rechtlich in der Pflicht. Bei mehreren Geschäftsführern haften diese gesamtschuldnerisch.
Praxis-Hinweis
Die meisten GmbH-Geschäftsführer beauftragen einen Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Das entbindet nicht von der rechtlichen Verantwortung, stellt aber sicher, dass alle handels- und steuerrechtlichen Vorgaben korrekt umgesetzt werden. Über OnlineBilanz.de erhalten Sie Ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.
Unterschied zwischen GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Die UG (haftungsbeschränkt) ist rechtlich eine GmbH und unterliegt denselben Bilanzierungspflichten nach §§ 242, 264 HGB. Auch für die UG muss der Geschäftsführer einen vollständigen Jahresabschluss erstellen lassen, unabhängig vom Stammkapital oder der Unternehmensgröße.
Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss einer GmbH?
Der Mindestumfang des Jahresabschlusses einer GmbH richtet sich nach § 264 Abs. 1 HGB und hängt von der Größenklasse ab. Für alle GmbH gilt jedoch, dass mindestens Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang zum Jahresabschluss gehören.
Pflichtbestandteile nach § 264 HGB
| Bestandteil | Pflicht für | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bilanz | alle GmbH | § 242 Abs. 1, § 266 HGB |
| Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) | alle GmbH | § 242 Abs. 2, § 275 HGB |
| Anhang | alle GmbH | § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB |
| Lagebericht | mittelgroße und große GmbH | § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB |
| Kapitalflussrechnung | kapitalmarktorientierte GmbH | § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB |
Kleine GmbH im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB können von Erleichterungen Gebrauch machen: Sie müssen keinen Lagebericht erstellen und dürfen die Bilanz sowie die GuV in verkürzter Form aufstellen. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB profitieren von noch weitergehenden Vereinfachungen, etwa beim Anhang.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer den Anhang unterschätzen. Dabei ist er ein integraler Bestandteil des Jahresabschlusses und muss vollständig, korrekt und rechtzeitig erstellt werden – andernfalls ist der gesamte Jahresabschluss formell unvollständig.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Größenklassen gibt es und welche Folgen haben sie?
Die Größenklasse einer GmbH bestimmt den Umfang der Rechnungslegungspflichten, der Offenlegung und der Prüfungspflicht. § 267 HGB unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Die Einordnung erfolgt anhand von drei Schwellenwerten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.
Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Bedingung |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | mind. 2 von 3 Kriterien |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 | mind. 2 von 3 Kriterien |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | mind. 2 von 3 Kriterien überschritten |
Eine GmbH gilt erst dann als größer eingestuft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Dadurch wird verhindert, dass einmalige Schwankungen sofort zu einem Wechsel der Größenklasse führen.
Achtung bei Schwellenüberschreitung
Wer als kleine GmbH in die Größenklasse „mittelgroß“ rutscht, muss im Folgejahr einen Lagebericht erstellen und die Offenlegungsfristen anpassen. Planen Sie diese Änderung rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater, um Ordnungsgelder zu vermeiden.
Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB
Seit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) gibt es eine weitere Kategorie: Kleinstkapitalgesellschaften dürfen die Bilanzsumme von 350.000 Euro, Umsatzerlöse von 700.000 Euro und durchschnittlich zehn Arbeitnehmer nicht überschreiten (jeweils zwei von drei Kriterien). Sie profitieren von umfassenden Erleichterungen beim Anhang und bei der Offenlegung.
Welche Fristen gelten für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung?
Der Jahresabschluss einer GmbH durchläuft drei rechtlich getrennte Schritte: Aufstellung durch den Geschäftsführer, Feststellung durch die Gesellschafterversammlung und Offenlegung beim Unternehmensregister. Jeder Schritt ist fristgebunden – Verstöße können zu Ordnungsgeldern bis 25.000 Euro führen (§ 335 HGB).
1. Aufstellung durch den Geschäftsführer
Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres aufstellen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das: Aufstellung bis spätestens 31.03.2026. Diese Frist ist jedoch nicht sanktionsbewehrt – die Pflicht besteht, aber ein direktes Ordnungsgeld droht erst bei verspäteter Offenlegung.
2. Feststellung durch die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss nach § 42a Abs. 2 GmbHG feststellen. Die Frist dafür beträgt:
- 11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres für kleine GmbH (Bilanzstichtag 31.12.2025 → Feststellung bis 30.11.2026)
- 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres für mittelgroße und große GmbH (Bilanzstichtag 31.12.2025 → Feststellung bis 31.08.2026)
3. Offenlegung beim Unternehmensregister
Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Für den Stichtag 31.12.2025 gilt die Offenlegungsfrist bis 31.12.2026. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger.
3 Mon.
Aufstellungsfrist Geschäftsführer
11/8 Mon.
Feststellungsfrist Gesellschafter
12 Mon.
Offenlegungsfrist Unternehmensregister
„Viele Mandanten unterschätzen die Frist zur Feststellung. Wird diese versäumt, verzögert sich automatisch die Offenlegung – und dann drohen Ordnungsgelder. Wir empfehlen, frühzeitig mit der Buchhaltung zu starten und den Steuerberater rechtzeitig zu beauftragen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften gelten?
Die Bilanzierung der GmbH erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238 ff. HGB. Zentral sind die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246–256 HGB, die festlegen, welche Vermögensgegenstände und Schulden in die Bilanz aufgenommen werden müssen und wie sie zu bewerten sind.
Ansatzvorschriften nach § 246 HGB
In der Bilanz sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge vollständig anzusetzen (§ 246 Abs. 1 HGB). Ausnahmen gelten nur in gesetzlich geregelten Fällen, etwa bei Bilanzierungsverboten (z. B. selbst geschaffene Marken, § 248 Abs. 2 HGB) oder Wahlrechten (z. B. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Bewertungsgrundsätze: Anschaffungs- und Herstellungskosten
Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Bei dauerhafter Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).
Anlagevermögen
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Bewertung zu Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen.
Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. Hier gilt das strenge Niederstwertprinzip: Bei Wertminderung ist zwingend abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB).
Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen; dabei sind künftige Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen, sofern diese hinreichend sicher sind (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 253 Abs. 2 HGB).
Steuerliche vs. handelsrechtliche Bilanz
Für steuerliche Zwecke ist ergänzend eine Steuerbilanz zu erstellen, die von der Handelsbilanz abweichen kann (Maßgeblichkeitsprinzip, § 5 Abs. 1 EStG). Ihr Steuerberater erstellt beide Bilanzen und sorgt dafür, dass alle Wahl- und Pflichtansätze korrekt umgesetzt werden.
Wie erfolgt die Offenlegung und welche Sanktionen drohen?
Nach § 325 HGB ist jede GmbH verpflichtet, den festgestellten Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister offenzulegen. Diese Pflicht besteht unabhängig von Größe, Umsatz oder Mitarbeiterzahl. Seit dem 01.08.2022 (Inkrafttreten des DiRUG) ist der Bundesanzeiger nicht mehr die zuständige Offenlegungsstelle – sämtliche Publizitätspflichten laufen über das zentrale Unternehmensregister.
Umfang der Offenlegung nach Größenklasse
| Größenklasse | Offenzulegende Unterlagen | Erleichterungen |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | Bilanz (verkürzt) | Anhang und GuV können entfallen (§ 326 Abs. 1 HGB) |
| Kleine GmbH | Bilanz, Anhang | GuV kann entfallen; verkürzte Bilanz (§ 326 Abs. 1 HGB) |
| Mittelgroße GmbH | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht | Erleichterungen bei GuV (§ 327 HGB) |
| Große GmbH | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk | Keine Erleichterungen |
Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Geschäftsführer können die Einreichung selbst vornehmen oder – wie in der Praxis üblich – ihren Steuerberater damit beauftragen. Die Einreichung muss im strukturierten Datenformat (XBRL oder ESEF bei kapitalmarktorientierten Unternehmen) erfolgen.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Verschuldensgrad und Dauer der Fristüberschreitung.
Wiederholte Verstöße führen zu höheren Ordnungsgeldern
Wer wiederholt verspätet offenlegt, muss mit deutlich höheren Ordnungsgeldern rechnen. Das BfJ führt ein Register und stuft Wiederholungstäter konsequent höher ein. Eine rechtzeitige Offenlegung ist daher nicht nur Pflicht, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.
-
Jahresabschluss durch Geschäftsführer aufstellen (3 Monate)
-
Feststellung durch Gesellschafterversammlung (8 oder 11 Monate)
-
Elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister (12 Monate)
-
Größenklasse prüfen und Offenlegungsumfang anpassen
-
Bei Unsicherheit: Steuerberater frühzeitig einbinden
Wie kann ein Steuerberater die Bilanzerstellung unterstützen?
Die Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses erfordert fundierte Kenntnisse in Rechnungslegung, Bilanzierung und Steuerrecht. Aus diesem Grund beauftragen die meisten GmbH-Geschäftsführer einen Steuerberater mit der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung. Der Steuerberater übernimmt dabei nicht die rechtliche Verantwortung – diese verbleibt beim Geschäftsführer –, aber er sorgt dafür, dass der Jahresabschluss formal und materiell korrekt ist.
Typische Leistungen des Steuerberaters bei der Bilanzerstellung
- Aufstellung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Anhangs nach §§ 264 ff. HGB
- Prüfung und Abstimmung der Buchhaltung (Kontenabstimmung, Belegnachweise)
- Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden nach handelsrechtlichen Vorschriften
- Ermittlung und Ansatz von Rückstellungen (z. B. für Urlaubsrückstellungen, drohende Verluste)
- Erstellung der Steuerbilanz und der Körperschaftsteuererklärung
- Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister
- Beratung zu steuerlichen Gestaltungen und handelsrechtlichen Wahlrechten
„Wir stellen fest, dass viele Geschäftsführer erst kurz vor Fristablauf reagieren. Dann wird es oft hektisch – und teuer. Wer frühzeitig plant und die Buchhaltung sauber führt, spart Zeit, Geld und Nerven. Mit OnlineBilanz erhalten Sie Ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital, transparent und ohne lange Wartezeiten.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Digitale Steuerberater-Plattformen: OnlineBilanz als moderne Lösung
OnlineBilanz verbindet die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit moderner Software und transparenten Festpreisen. Mandanten reichen ihre Buchhaltungsunterlagen digital ein, die Koordination übernimmt Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart. Der Jahresabschluss wird durch das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet. Anschließend erfolgt die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister – alles aus einer Hand, ohne Wartezeiten.
Festpreise
Transparente Preisgestaltung ohne versteckte Kosten. Sie wissen vorab, was der Jahresabschluss kostet.
Steuerberater-Qualität
Ihr Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern erstellt und unterzeichnet – rechtssicher und fachlich fundiert.
Digitale Koordination
Alle Unterlagen digital, zentrale Koordination durch Servet Gündogan, ohne Vor-Ort-Termine.
Wer den Jahresabschluss selbst erstellen möchte, kann auf Buchhaltungssoftware zurückgreifen – doch die rechtliche und fachliche Prüfung sollte in jedem Fall durch einen Steuerberater erfolgen. Eine fehlerhafte Bilanz kann zu steuerlichen Nachteilen, Ordnungsgeldern und im schlimmsten Fall zu persönlicher Haftung des Geschäftsführers führen.
Welche typischen Fehler sollten Sie bei der Bilanzerstellung vermeiden?
In der Praxis zeigen sich bei der Bilanzerstellung von GmbH immer wieder dieselben Fehlerquellen. Viele davon lassen sich durch sorgfältige Vorbereitung, vollständige Dokumentation und frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters vermeiden. Im Folgenden die häufigsten Fallstricke:
1. Unvollständige oder fehlerhafte Buchhaltung
Eine saubere, laufende Buchhaltung ist die Grundlage jeder Bilanz. Fehlen Belege, sind Konten nicht abgestimmt oder wurden Geschäftsvorfälle nicht korrekt gebucht, verzögert sich die Bilanzerstellung erheblich. Geschäftsführer sollten sicherstellen, dass die Buchhaltung unterjährig geführt und monatlich abgestimmt wird.
2. Fehlende oder falsch bewertete Rückstellungen
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Urlaubsrückstellungen, Steuerrückstellungen, Prozessrisiken) sind nach § 249 HGB zwingend anzusetzen. Werden diese vergessen oder falsch bewertet, ist die Bilanz fehlerhaft und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
3. Verwechslung von Handels- und Steuerbilanz
Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass Handelsbilanz und Steuerbilanz identisch sind. Das stimmt jedoch nur bedingt: Zwar gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG, doch es gibt zahlreiche Abweichungen (z. B. bei Abschreibungen, Rückstellungen, Bewertung). Ihr Steuerberater erstellt beide Bilanzen und sorgt für die korrekte Abstimmung.
4. Versäumte Fristen für Feststellung und Offenlegung
Die Fristen nach § 42a GmbHG (Feststellung) und § 325 HGB (Offenlegung) sind gesetzlich vorgegeben und müssen eingehalten werden. Wer zu spät handelt, riskiert Ordnungsgelder ab 500 Euro. Eine frühzeitige Planung und Terminierung der Gesellschafterversammlung ist daher essenziell.
Fehlerhafte Offenlegung kann teuer werden
Wird ein unvollständiger oder fehlerhafter Jahresabschluss offengelegt, kann das Bundesamt für Justiz die Offenlegung zurückweisen und zusätzlich ein Ordnungsgeld verhängen. Achten Sie darauf, dass alle Pflichtangaben vollständig sind und das richtige Datenformat verwendet wird.
-
Buchhaltung laufend führen und monatlich abstimmen
-
Alle Belege vollständig und geordnet archivieren
-
Rückstellungen vollständig erfassen und bewerten
-
Fristen für Feststellung und Offenlegung im Blick behalten
-
Handelsbilanz und Steuerbilanz getrennt prüfen lassen
-
Steuerberater frühzeitig – spätestens im 1. Quartal – beauftragen
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GmbH die Bilanz selbst erstellen oder braucht sie zwingend einen Steuerberater?
Eine GmbH kann die Bilanz grundsätzlich selbst erstellen, wenn die Geschäftsführung über ausreichende Fachkenntnisse verfügt. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters, da dieser nicht nur die handelsrechtliche Bilanz, sondern auch die Steuerbilanz, Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung erstellt und für korrekte Feststellung und fristgerechte Offenlegung sorgt.
Was passiert, wenn die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss nicht feststellt?
Ohne förmlichen Feststellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist der Jahresabschluss nicht wirksam festgestellt. Die Offenlegungsfrist beginnt dennoch zu laufen. Im Extremfall kann das Registergericht die Feststellung erzwingen oder ein Ordnungsgeld verhängen. Bei Streitigkeiten kann die Gesellschafterversammlung ersatzweise gerichtlich beantragt werden.
Muss eine Ein-Mann-GmbH auch einen Jahresabschluss offenlegen?
Ja, auch eine Ein-Mann-GmbH unterliegt der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Die Gesellschafterversammlung besteht dann nur aus dem alleinigen Gesellschafter, der den Jahresabschluss feststellt. Größenbedingte Erleichterungen (z. B. Verzicht auf Offenlegung der GuV bei kleinen GmbHs) gelten unabhängig von der Gesellschafterzahl.
Gibt es Ausnahmen von der Bilanzierungspflicht für Kleinst-GmbHs?
Nein, die Rechtsform GmbH löst automatisch die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung nach § 13 GmbHG in Verbindung mit § 242 HGB aus – unabhängig von Umsatz oder Bilanzsumme. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) profitieren jedoch von deutlichen Erleichterungen bei Anhang und Offenlegung, müssen aber trotzdem Bilanz und GuV erstellen.
Wie lange muss die GmbH Bilanzen und Jahresabschlüsse aufbewahren?
Nach § 257 Abs. 4 HGB beträgt die Aufbewahrungsfrist für Jahresabschlüsse, Bilanzen und Inventare zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist oder das Dokument entstanden ist. Steuerrechtlich gelten identische Fristen gemäß § 147 AO.
Kann die GmbH rückwirkend von der mittelgroßen in die kleine Größenklasse wechseln?
Ein Wechsel der Größenklasse wirkt erst für die Zukunft, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unter- oder überschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Rückwirkende Anpassungen bereits festgestellter oder offengelegter Abschlüsse sind nicht möglich. Allerdings kann die Offenlegung bei kleinen GmbHs nachträglich auf eine verkürzte Fassung beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Einkommensteuergesetz (EStG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


