Bilanz erstellen Berlin 2026: Fristen, Kosten & Ablauf
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Jahresabschluss 2025 steht an – und für Berliner GmbHs gelten klare gesetzliche Feststellungs- und Offenlegungsfristen. Wer seinen Jahresabschluss nicht rechtzeitig erstellt oder nicht fristgerecht beim Unternehmensregister offenlegt, riskiert ein Ordnungsgeld bis 25.000 Euro. Diese Pflichten betreffen GmbHs bundesweit: Auch Unternehmen, die etwa eine Bilanz in Siegen erstellen lassen müssen, unterliegen denselben gesetzlichen Vorgaben. Dieser Leitfaden erklärt, wer in Berlin eine Bilanz erstellen muss, welche Fristen gelten, welche Größenklasse Ihre GmbH hat und wie Sie den Jahresabschluss rechtssicher durch einen Steuerberater erstellen lassen.
Kurzantwort
Jede GmbH mit Sitz in Berlin muss gemäß §§ 242, 264 HGB einen Jahresabschluss erstellen, feststellen und offenlegen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt: Feststellung bis 30.11.2026 (kleine GmbH) bzw. 31.08.2026 (mittelgroße/große GmbH), Offenlegung bis 31.12.2026. Diese Fristen gelten bundesweit vergleichbar – so treffen etwa auch GmbHs mit Sitz in Detmold dieselben gesetzlichen Pflichten nach HGB. Wer die Fristen versäumt, riskiert ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss in Berlin eine Bilanz erstellen?
- Welche gesetzlichen Fristen gelten für den Jahresabschluss 2025?
- Welche Größenklasse hat Ihre GmbH und welchen Umfang hat der Jahresabschluss?
- Bilanz selbst erstellen oder durch einen Steuerberater?
- Wie läuft die Bilanzerstellung für eine Berliner GmbH praktisch ab?
- Was kostet die Bilanzerstellung in Berlin?
- Gibt es Besonderheiten für GmbHs mit Sitz in Berlin?
- Welche häufigen Fehler sollten Sie bei der Bilanzerstellung vermeiden?
Wer muss in Berlin eine Bilanz erstellen?
Die Pflicht zur Bilanzerstellung in Berlin richtet sich nicht nach dem Sitz der Gesellschaft, sondern nach den bundesweit geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Jede GmbH – unabhängig von ihrer Größe – ist nach § 242 HGB verpflichtet, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
Rechtsformabhängige Bilanzierungspflicht
Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG gilt die Bilanzierungspflicht uneingeschränkt. Personengesellschaften (OHG, KG) und Einzelunternehmen sind nur dann zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet, wenn sie die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreiten: mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse oder mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
Praxis-Hinweis für Berliner GmbHs
In Berlin ansässige GmbHs sind beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) im Handelsregister eingetragen. Die Registerpflicht und die Bilanzierungspflicht greifen ab dem Moment der Eintragung – unabhängig davon, ob im ersten Rumpfgeschäftsjahr bereits operativ gearbeitet wurde.
- GmbH und UG (haftungsbeschränkt): immer bilanzierungspflichtig nach § 242 HGB
- AG: immer bilanzierungspflichtig, zusätzlich Prüfungspflicht nach § 316 HGB
- OHG, KG: bilanzierungspflichtig bei Überschreiten der Schwellenwerte nach § 241a HGB
- Einzelunternehmen: bilanzierungspflichtig bei Überschreiten der Schwellenwerte
Welche gesetzlichen Fristen gelten für den Jahresabschluss 2025?
Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gelten in Berlin dieselben Fristen wie bundesweit. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Aufstellung, Feststellung und Offenlegung – drei rechtlich voneinander getrennte Schritte, die jeweils eigene Fristen haben.
Aufstellungsfrist nach § 264 Abs. 1 HGB
Der Jahresabschluss einer GmbH muss von den Geschäftsführern innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres aufgestellt werden – für den Abschluss zum 31.12.2025 also bis spätestens 31.03.2026. Diese Frist ist gesetzlich verbindlich und kann durch Gesellschaftsvertrag nicht verlängert werden.
Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 2 GmbHG
Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende des Geschäftsjahres feststellen. Für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB gilt eine Frist von 11 Monaten, für mittelgroße und große Gesellschaften eine Frist von 8 Monaten. Für den Abschluss 2025 bedeutet das: kleine GmbHs bis 30.11.2026, mittelgroße und große bis 31.08.2026.
Achtung: Feststellung ist Voraussetzung für Offenlegung
Ohne förmlichen Feststellungsbeschluss der Gesellschafter kann die Offenlegung beim Unternehmensregister nicht wirksam erfolgen. Fehlt der Beschluss, drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB in Höhe von 500 bis 25.000 Euro.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen die offenlegungspflichtigen Unterlagen spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Für den Jahresabschluss 2025 endet die Frist am 31.12.2026. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
| Schritt | Rechtsgrundlage | Frist für Abschluss 2025 |
|---|---|---|
| Aufstellung durch Geschäftsführer | § 264 Abs. 1 HGB | 31.03.2026 |
| Feststellung durch Gesellschafter (klein) | § 42a Abs. 2 GmbHG | 30.11.2026 |
| Feststellung durch Gesellschafter (mittel/groß) | § 42a Abs. 2 GmbHG | 31.08.2026 |
| Offenlegung Unternehmensregister | § 325 Abs. 1 HGB | 31.12.2026 |
Welche Größenklasse hat Ihre GmbH und welchen Umfang hat der Jahresabschluss?
Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt nach § 267 HGB, welche Bestandteile der Jahresabschluss umfassen muss, ob eine Prüfungspflicht besteht und welche Erleichterungen bei der Offenlegung greifen. Die Einordnung erfolgt anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.
Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Umfang des Jahresabschlusses je Größenklasse
Kleine Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 Abs. 1 HGB mindestens Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang aufstellen. Der Lagebericht kann nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB entfallen. Mittelgroße Gesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen. Große Kapitalgesellschaften unterliegen zudem der Prüfungspflicht nach § 316 HGB und müssen den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers offenlegen.
„Viele Berliner GmbHs fallen in die Größenklasse ‚klein‘, profitieren aber nicht von den Erleichterungen, weil der Anhang unvollständig ist oder die Feststellung zu spät erfolgt. Eine saubere Größenklassenprüfung zu Beginn spart später Aufwand und Ordnungsgelder.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
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Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen prüfen
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Größenklasse dokumentieren (im Anhang oder Lagebericht)
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Bei Größenklassenwechsel: Übergangsregelungen nach § 267 Abs. 4 HGB beachten
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Offenlegungsumfang entsprechend anpassen (§ 325 ff. HGB)
Bilanz selbst erstellen oder durch einen Steuerberater?
Grundsätzlich sind die Geschäftsführer einer GmbH nach § 264 Abs. 1 HGB persönlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie die Bilanz eigenhändig erstellen müssen. In der Praxis übernehmen spezialisierte Steuerberater oder Bilanzbuchhalter die fachliche Erstellung, während die Geschäftsführer die Unterlagen prüfen, freigeben und rechtsverbindlich unterschreiben.
Vorteile der Erstellung durch einen Steuerberater
- Fachliche Korrektheit: Steuerberater kennen aktuelle Rechtsprechung, BMF-Schreiben und HGB-Auslegungen
- Haftungsschutz: Bei Fehlern greift die Berufshaftpflicht des Steuerberaters (nicht die persönliche Haftung des Geschäftsführers)
- Zeitersparnis: Geschäftsführer können sich auf operative Aufgaben konzentrieren
- Vollständigkeit: Anhang, Größenklassenprüfung, E-Bilanz und Offenlegung werden koordiniert abgewickelt
- Rechtsverbindlichkeit: Ein von einem Steuerberater geprüfter Jahresabschluss genießt höhere Glaubwürdigkeit gegenüber Banken, Investoren und Behörden
Eigenständige Erstellung: Wann ist sie sinnvoll?
Geschäftsführer mit fundierter Buchführungs- und Bilanzierungserfahrung können kleine Gesellschaften mit einfachen Geschäftsvorfällen selbst abschließen – etwa vermögensverwaltende GmbHs ohne Personal, ohne Fremdwährungen und ohne komplexe Rückstellungen. Voraussetzung ist jedoch eine laufende, sauber geführte Finanzbuchhaltung sowie Kenntnisse in den Bereichen Bewertung nach §§ 252 ff. HGB, Rückstellungsbildung, latente Steuern und E-Bilanz-Taxonomie.
OnlineBilanz: Steuerberater-Qualität mit digitaler Koordination
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten oder unklare Honorare, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – koordiniert über eine moderne Plattform.
Haftungsrisiko bei fehlerhafter Bilanz
Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich für Pflichtverletzungen – auch bei fehlerhafter oder verspäteter Bilanzerstellung. Falsche Ausschüttungsentscheidungen aufgrund fehlerhafter Bilanzen können zur persönlichen Inanspruchnahme führen. Eine sorgfältige Prüfung oder Beauftragung eines Steuerberaters ist daher nicht nur eine Frage der Effizienz, sondern auch der Risikominimierung.
Wie läuft die Bilanzerstellung für eine Berliner GmbH praktisch ab?
Die Erstellung des Jahresabschlusses folgt einem strukturierten Ablauf, der sich in fünf Hauptphasen gliedert: Vorbereitung der Buchhaltung, Erstellung der Bilanz und GuV, Prüfung und Anpassung, Feststellung durch die Gesellschafter und schließlich die Offenlegung beim Unternehmensregister. Jede Phase hat eigene Anforderungen und Verantwortlichkeiten.
Phase 1: Vorbereitung und Buchhaltungsabschluss
Zunächst muss die laufende Finanzbuchhaltung vollständig und korrekt abgeschlossen sein. Alle Belege, Bankauszüge, Rechnungen und Verträge des Geschäftsjahres 2025 müssen erfasst, kontiert und verbucht werden. Offene Posten werden abgeglichen, Kassen gezählt, Bestände inventiert. Das Ergebnis ist eine geschlossene, aber noch nicht bilanzierte Buchhaltung.
Phase 2: Bilanzerstellung und Bewertung
Auf Basis der abgeschlossenen Buchhaltung werden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt. Dabei sind die Bewertungsvorschriften der §§ 252 ff. HGB anzuwenden: Anschaffungskosten, planmäßige Abschreibungen, außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung, Rückstellungsbewertung nach § 253 HGB, Bewertung von Forderungen unter Berücksichtigung von Ausfallrisiken. Zudem wird der Anhang erstellt, in dem Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutert werden.
Phase 3: Prüfung und E-Bilanz
Der erstellte Jahresabschluss wird intern geprüft – bei größeren Gesellschaften durch einen Wirtschaftsprüfer nach § 316 HGB. Parallel wird die E-Bilanz nach § 5b EStG erstellt und an das Finanzamt übermittelt. Die E-Bilanz ist eine strukturierte elektronische Übermittlung der Bilanz und GuV auf Basis der amtlichen Taxonomie und für alle bilanzierenden Unternehmen verpflichtend.
„In Berlin koordinieren wir für viele GmbHs die gesamte Abschlusskette – von der Buchhaltungsübernahme über die Bilanzerstellung bis zur elektronischen Offenlegung. Die häufigsten Verzögerungen entstehen nicht bei der Erstellung, sondern bei der Beschlussfassung der Gesellschafter oder fehlenden Unterlagen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Phase 4: Feststellung durch Gesellschafterversammlung
Der Jahresabschluss muss durch Beschluss der Gesellschafterversammlung förmlich festgestellt werden (§ 42a Abs. 1 GmbHG). Der Beschluss ist schriftlich zu protokollieren und von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Erst mit der Feststellung wird der Jahresabschluss rechtsverbindlich und kann offengelegt werden.
Phase 5: Offenlegung beim Unternehmensregister
Nach der Feststellung müssen die offenlegungspflichtigen Unterlagen – Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht und Bestätigungsvermerk – elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt über das Portal www.unternehmensregister.de im strukturierten XBRL-Format oder als PDF. Die Frist endet 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, für 2025 also am 31.12.2026.
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Buchhaltung vollständig abschließen und abstimmen
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Inventur durchführen und dokumentieren
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Bilanz, GuV und Anhang nach HGB erstellen
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E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln
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Feststellungsbeschluss der Gesellschafter einholen
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Offenlegung beim Unternehmensregister fristgerecht einreichen
Was kostet die Bilanzerstellung in Berlin?
Die Kosten für die Erstellung eines Jahresabschlusses durch einen Steuerberater richten sich in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Diese sieht Gebührenrahmen vor, die sich am Gegenstandswert (z. B. Bilanzsumme oder Umsatz) orientieren. Innerhalb dieser Rahmen hat der Steuerberater Ermessensspielraum – abhängig von Umfang, Schwierigkeit und Dringlichkeit des Auftrags.
Gebührenrahmen nach StBVV (Auszug)
Für die Erstellung eines Jahresabschlusses sieht § 35 StBVV eine Gebühr von 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr vor. Bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 500.000 Euro Bilanzsumme beträgt die volle Gebühr nach Tabelle A der StBVV 1.338 Euro. Die tatsächliche Vergütung liegt damit zwischen 1.338 Euro (10/10) und 5.352 Euro (40/10) – je nach Komplexität.
| Gegenstandswert (Bilanzsumme) | Volle Gebühr (Tabelle A) | Gebührenrahmen 10/10 bis 40/10 |
|---|---|---|
| 250.000 € | 843 € | 843 € – 3.372 € |
| 500.000 € | 1.338 € | 1.338 € – 5.352 € |
| 1.000.000 € | 2.058 € | 2.058 € – 8.232 € |
| 2.500.000 € | 3.828 € | 3.828 € – 15.312 € |
Einflussfaktoren auf die Kosten
- Qualität der Vorbuchhaltung: Saubere, laufende Buchhaltung reduziert den Aufwand erheblich
- Komplexität der Geschäftsvorfälle: Fremdwährungen, internationale Verflechtungen, komplexe Verträge erhöhen den Beratungsaufwand
- Größenklasse: Große Gesellschaften mit Lagebericht und Prüfungspflicht verursachen höhere Kosten
- Dringlichkeit: Kurzfristige Aufträge oder nachträgliche Korrekturen werden i. d. R. höher berechnet
- Standort: In Berlin können Honorare je nach Kanzleigröße und Spezialisierung variieren
Transparente Festpreise bei OnlineBilanz
OnlineBilanz bietet Jahresabschlüsse durch zugelassene Steuerberater zu transparenten Festpreisen an – abgestuft nach Größenklasse und Komplexität. Geschäftsführer wissen von Beginn an, welche Kosten entstehen, ohne versteckte Zuschläge oder unklare Abrechnungen. Die gesamte Koordination läuft digital über die Plattform, was Zeit und Abstimmungsaufwand spart.
Zusätzliche Kosten
Neben dem Honorar für die Erstellung fallen Kosten für die Offenlegung beim Unternehmensregister an (derzeit ca. 44 Euro für eine Regeleinreichung), ggf. Kosten für die Wirtschaftsprüfung bei großen Gesellschaften sowie Kosten für die E-Bilanz-Übermittlung, sofern diese nicht im Pauschalhonorar enthalten ist.
Gibt es Besonderheiten für GmbHs mit Sitz in Berlin?
Die materiellen Vorschriften zur Bilanzerstellung – HGB, GmbHG, EStG – gelten bundesweit einheitlich. Es gibt keine spezifischen Berliner Sonderregelungen zur Bilanzierung. Dennoch gibt es einige organisatorische und praktische Besonderheiten, die GmbHs mit Sitz in Berlin betreffen.
Zuständiges Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Alle GmbHs mit Sitz in Berlin sind beim Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht – im Handelsregister eingetragen, unabhängig davon, in welchem Bezirk sich der tatsächliche Sitz befindet. Das Registergericht ist erste Anlaufstelle für Handelsregisterauszüge, Gesellschafterlisten und förmliche Anmeldungen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt jedoch nicht beim Amtsgericht, sondern ausschließlich beim Unternehmensregister.
Finanzamt und Steuernummer
Je nach Sitz und Tätigkeit ist eine Berliner GmbH einem der zwölf Finanzämter der Stadt zugeordnet – etwa dem Finanzamt für Körperschaften I, II, III oder IV. Die E-Bilanz sowie die Körperschaftsteuererklärung sind elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Änderungen der Zuständigkeit können sich bei Umzug oder Betriebsstättenwechsel ergeben.
Steuerberaterdichte und Marktsituation
Berlin verfügt über eine hohe Dichte an Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und spezialisierten Buchhaltungsdienstleistern. Das führt zu einem wettbewerbsintensiven Markt mit breiter Auswahl – aber auch zu unterschiedlichen Qualitäts- und Preisniveaus. Insbesondere junge Unternehmen und Start-ups profitieren von spezialisierten Kanzleien, die digitale Prozesse und moderne Schnittstellen anbieten.
Vorteil
Große Auswahl an Steuerberatern mit unterschiedlichen Spezialisierungen (Start-ups, Immobilien, E-Commerce, internationale Verflechtungen)
Herausforderung
Hohe Nachfrage führt in manchen Kanzleien zu langen Wartezeiten, insbesondere in der Abschlusssaison (Februar bis April)
Digitale Infrastruktur und E-Government
Berlin hat in den vergangenen Jahren seine digitale Verwaltungsinfrastruktur ausgebaut. Handelsregisteranmeldungen, Gewerbeanmeldungen und Kommunikation mit dem Finanzamt laufen zunehmend elektronisch ab. Auch Steuerberater setzen verstärkt auf digitale Mandantenportale, elektronische Belegerfassung und cloudbasierte Buchhaltungssoftware. Diese Entwicklung erleichtert die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführern und Steuerberatern – ortsunabhängig und zeiteffizient.
„Berliner Mandanten schätzen besonders die Verbindung aus fachlicher Steuerberater-Kompetenz und digitaler Erreichbarkeit. Wir koordinieren Jahresabschlüsse für GmbHs in Berlin vollständig online – ohne dass Geschäftsführer persönlich in eine Kanzlei kommen müssen. Alle Unterlagen werden digital bereitgestellt, geprüft und freigegeben.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche häufigen Fehler sollten Sie bei der Bilanzerstellung vermeiden?
Auch erfahrene Geschäftsführer und Buchhalter machen bei der Bilanzerstellung immer wieder typische Fehler, die zu Nachfragen des Finanzamts, Ordnungsgeldern oder sogar zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen können. Die folgenden Punkte sollten Sie unbedingt beachten.
1. Verspätete Aufstellung oder Feststellung
Die Aufstellungsfrist von drei Monaten nach § 264 Abs. 1 HGB und die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG sind gesetzlich zwingend. Werden sie überschritten, gilt der Jahresabschluss als nicht fristgerecht aufgestellt – mit der Folge, dass Ordnungsgelder nach § 335 HGB drohen. Zudem kann eine verspätete Feststellung zur Versagung der Offenlegung führen.
2. Fehlerhafte oder unvollständige Anhangangaben
Der Anhang ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses. Fehlen Pflichtangaben – etwa zur Bewertungsmethode, zu Haftungsverhältnissen nach § 251 HGB, zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer nach § 285 Nr. 7 HGB oder zur Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagenspiegel) – ist der Jahresabschluss unvollständig und kann nicht wirksam offengelegt werden.
3. Falsche Größenklasseneinordnung
Die Größenklasse bestimmt Umfang, Offenlegungspflichten und Prüfungspflicht. Wird die Größenklasse falsch eingeschätzt – etwa weil die Schwellenwerte nur an einem statt an zwei Stichtagen überschritten wurden – kann dies zur Nichtanerkennung von Erleichterungen oder zur nachträglichen Prüfungspflicht führen.
Achtung: Stetigkeitsgebot bei der Bewertung
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB müssen die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Ein willkürlicher Wechsel – etwa von degressiver zu linearer Abschreibung – ist unzulässig und führt zur Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses.
4. Fehlende oder fehlerhafte E-Bilanz
Die E-Bilanz ist nach § 5b EStG für alle bilanzierenden Unternehmen verpflichtend. Wird sie nicht fristgerecht oder nicht korrekt übermittelt, drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Schätzungen durch das Finanzamt. Häufige Fehler sind falsche Taxonomie-Zuordnungen, fehlende Überleitungsrechnungen oder nicht plausible Daten.
5. Offenlegung beim falschen Register
Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Wer versehentlich noch den alten Weg wählt oder die Einreichung beim Handelsregister versucht, erfüllt die Offenlegungspflicht nicht.
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Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung im Kalender vermerken
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Anhang vollständig und nach Größenklasse erstellen
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Größenklasse anhand von zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen prüfen
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E-Bilanz vor Übermittlung auf Plausibilität prüfen
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Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister einreichen
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Bewertungsmethoden stetig anwenden oder Abweichungen im Anhang begründen
Häufig gestellte Fragen
Kann ich den Jahresabschluss auch digital beim Unternehmensregister einreichen?
Ja. Die Offenlegung erfolgt seit DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Sie können die Daten selbst hochladen oder Ihren Steuerberater beauftragen, dies für Sie zu übernehmen. Die elektronische Einreichung ist verpflichtend – eine Papiereinreichung ist nicht mehr möglich.
Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist verpasse?
Das Bundesamt für Justiz verhängt ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB – zwischen 500 und 25.000 Euro, abhängig von Größenklasse und Verzugsdauer. Das Verfahren läuft automatisch, sobald die Frist verstrichen ist. Auch nachträgliche Offenlegung befreit nicht von der Zahlung.
Muss ich als Geschäftsführer einer Berliner GmbH persönlich haften, wenn der Jahresabschluss zu spät kommt?
Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und die vertretungsberechtigten Geschäftsführer persönlich. Sie haften nicht mit Privatvermögen für bilanzielle Fehler, aber für die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht kann das Ordnungsgeld auch an Sie persönlich adressiert werden.
Welche Unterlagen benötige ich, um die Bilanz erstellen zu lassen?
Ihr Steuerberater benötigt: alle Belege und Bankauszüge des Geschäftsjahres, Inventurlisten, Verträge (Miet-, Darlehens-, Leasingverträge), Lohnabrechnungen, Vorjahresabschluss, aktuelle BWA und Saldenlisten. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller kann der Jahresabschluss erstellt werden.
Kann ich als Kleinunternehmer in Berlin auch eine Bilanz erstellen lassen?
Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG sind meist Einzelunternehmer oder Freiberufler ohne Bilanzierungspflicht. Eine GmbH ist immer bilanzierungspflichtig, unabhängig vom Umsatz. Wenn Sie als Einzelunternehmer freiwillig bilanzieren möchten oder zur Bilanzierung verpflichtet wurden (z. B. durch Überschreiten der Grenzen nach § 241a HGB), können Sie ebenfalls einen Steuerberater beauftragen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (Kapitalgesellschaften), § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


