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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
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Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz Einzelunternehmen erstellen

Bilanz Einzelunternehmen erstellen 2026: Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bilanz eines Einzelunternehmens unterscheidet sich grundlegend von der GmbH-Bilanz – nicht nur durch andere Schwellenwerte nach § 241a HGB, sondern auch durch die Behandlung von Eigenkapital und Entnahmen. Dieser Leitfaden erklärt, wann Sie als Einzelunternehmer bilanzierungspflichtig sind, wie Sie die Bilanz korrekt aufbauen und welche Fristen und Bewertungsgrundsätze Sie beachten müssen. OnlineBilanz unterstützt Sie mit digitaler Steuerberater-Expertise zu transparenten Festpreisen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Einzelunternehmer sind nach § 241a HGB bilanzierungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn erzielen. Die Bilanz gliedert sich nach § 266 HGB analog in Aktiva (Anlage- und Umlaufvermögen) und Passiva (Eigenkapital und Schulden), wobei das Eigenkapital ohne Stammkapital ausgewiesen wird. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung bildet die Bilanz den Jahresabschluss, der binnen elf Monaten nach § 243 Abs. 3 HGB aufzustellen ist.

Wann muss ein Einzelunternehmen eine Bilanz erstellen?

Die Bilanzierungspflicht für Einzelunternehmen richtet sich nach § 238 ff. HGB und unterscheidet zwischen Kaufleuten und Kleingewerbetreibenden. Grundsätzlich ist jeder Kaufmann gemäß § 238 Abs. 1 HGB zur ordnungsmäßigen Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Für Einzelunternehmer bedeutet dies: Wer im Handelsregister eingetragen ist oder die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreitet, muss eine Bilanz erstellen.

Umsatz- und Gewinnschwellen nach § 241a HGB

Nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Werden beide Schwellenwerte überschritten, entsteht die Bilanzierungspflicht ab dem folgenden Geschäftsjahr. Wichtig: Einzelunternehmer, die im Handelsregister eingetragen sind (Ist-Kaufleute), bleiben unabhängig von diesen Schwellenwerten bilanzierungspflichtig.

Praxis-Hinweis: Freiwillige Bilanzierung

Auch wenn die gesetzlichen Schwellenwerte nicht überschritten werden, kann eine freiwillige Bilanzierung sinnvoll sein – etwa bei Kreditanträgen, zur besseren Vermögensübersicht oder zur Vorbereitung auf eine spätere Umwandlung in eine GmbH. Viele Banken verlangen für größere Finanzierungen eine Bilanz statt einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Kriterium Schwellenwert Rechtsfolge
Umsatzerlöse ≤ 800.000 € Befreiung möglich nach § 241a HGB
Jahresüberschuss ≤ 80.000 € Befreiung möglich nach § 241a HGB
Handelsregistereintrag Vorhanden Bilanzierung verpflichtend
Beide Schwellenwerte überschritten An 2 Stichtagen Bilanzierungspflicht ab Folgejahr

Was unterscheidet die Bilanz eines Einzelunternehmens von der GmbH-Bilanz?

Obwohl die Grundstruktur einer Bilanz nach § 266 HGB für alle Kaufleute gilt, bestehen wichtige Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Diese betreffen vor allem das Eigenkapital, die Offenlegungspflichten und die Prüfungsanforderungen.

Eigenkapitalausweis und Entnahmen

Bei Einzelunternehmen wird das Eigenkapital nicht nach § 266 Abs. 3 HGB gegliedert (Gezeichnetes Kapital, Rücklagen etc.), sondern als Kapitalkonto ausgewiesen. Entnahmen und Einlagen des Inhabers werden direkt erfolgsneutral über dieses Kapitalkonto gebucht. Bei der GmbH hingegen sind private Entnahmen nicht zulässig – der Geschäftsführer erhält ein Gehalt (Betriebsausgabe) und Gesellschafter können Gewinnausschüttungen (nicht abzugsfähig) erhalten.

Einzelunternehmen

  • Kapitalkonto statt gegliedertes Eigenkapital
  • Entnahmen und Einlagen erfolgsneutral
  • Unternehmerlohn nicht abzugsfähig
  • Gewinne unterliegen Einkommensteuer

GmbH

  • Gliederung nach § 266 Abs. 3 HGB (Stammkapital, Rücklagen)
  • Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe
  • Gewinnausschüttungen aus Bilanzgewinn
  • Körperschaftsteuerpflicht (15 % + SolZ)

Offenlegungs- und Prüfungspflichten

Während GmbHs gemäß § 325 HGB ihren Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag im Unternehmensregister offenlegen müssen, besteht für Einzelunternehmen keine Offenlegungspflicht – unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch die Pflichtprüfung nach § 316 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größe, nicht aber für bilanzierungspflichtige Einzelkaufleute. Diese Unterschiede reduzieren den administrativen Aufwand für Einzelunternehmer erheblich.

„In der Beratungspraxis sehen wir häufig, dass Einzelunternehmer aus steuerlichen Gründen bilanzieren, aber die deutlich geringeren Publizitätspflichten als Vorteil gegenüber der GmbH schätzen. Die Bilanz bleibt intern und muss nicht veröffentlicht werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie ist die Bilanz eines Einzelunternehmens aufgebaut?

Die Bilanz eines Einzelunternehmens folgt dem Gliederungsschema des § 266 HGB, soweit keine Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB in Anspruch genommen werden. Die Bilanz ist in zwei Hauptbereiche gegliedert: die Aktivseite (Vermögenswerte) und die Passivseite (Kapital und Schulden). Beide Seiten müssen stets ausgeglichen sein (Bilanzgleichung: Aktiva = Passiva).

Aktivseite: Vermögen des Unternehmens

Auf der Aktivseite werden alle Vermögensgegenstände ausgewiesen, gegliedert nach Anlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A. HGB) und Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B. HGB). Das Anlagevermögen umfasst Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen – etwa Immobilien, Maschinen, Fuhrpark oder Beteiligungen. Das Umlaufvermögen hingegen besteht aus Vorräten, Forderungen, Wertpapieren und liquiden Mitteln.

  • Anlagevermögen (A): Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Lizenzen), Sachanlagen (z. B. Grundstücke, Maschinen), Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen)
  • Umlaufvermögen (B): Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Kassenbestand und Bankguthaben
  • Rechnungsabgrenzungsposten (C): Vorauszahlungen für Aufwendungen, die erst im Folgejahr anfallen (z. B. Versicherungsprämien)

Passivseite: Eigenkapital und Schulden

Die Passivseite zeigt, wie das Unternehmen finanziert ist. Bei Einzelunternehmen wird das Eigenkapital typischerweise als Kapitalkonto ausgewiesen, das sich aus dem Anfangsbestand, zuzüglich Gewinn (oder abzüglich Verlust) und abzüglich privater Entnahmen (zuzüglich Einlagen) errechnet. Darunter folgen die Schulden, gegliedert nach Rückstellungen (§ 266 Abs. 3 B. HGB) und Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C. HGB).

  1. Eigenkapital (A): Kapitalkonto des Inhabers (Anfangsbestand + Gewinn – Entnahmen + Einlagen)
  2. Rückstellungen (B): Für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Steuerrückstellungen, Pensionsrückstellungen, Prozessrisiken)
  3. Verbindlichkeiten (C): Darlehen, Lieferantenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, sonstige Verbindlichkeiten (z. B. aus Steuern und Sozialversicherung)

Häufiger Fehler: Privatentnahmen als Betriebsausgabe

Privatentnahmen des Einzelunternehmers dürfen nicht gewinnmindernd in der GuV erfasst werden. Sie sind erfolgsneutral über das Kapitalkonto zu buchen. Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Verbuchung von Entnahmen als Aufwand, was zu einer fehlerhaften Gewinnermittlung führt.

Welche Rolle spielt die Gewinn- und Verlustrechnung?

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz der zweite Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 3 HGB. Sie stellt die Ertragslage des Einzelunternehmens dar und ermittelt den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Für Einzelunternehmen kann die GuV nach § 275 HGB entweder im Gesamtkostenverfahren (GKV) oder im Umsatzkostenverfahren (UKV) aufgestellt werden.

Gesamtkosten- vs. Umsatzkostenverfahren

Das Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) gliedert die Aufwendungen nach Aufwandsarten (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen etc.) und ist in Deutschland am weitesten verbreitet. Das Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) ordnet die Aufwendungen hingegen den Funktionsbereichen zu (Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten). Beide Verfahren führen zum selben Jahresergebnis, unterscheiden sich aber in der Darstellung.

Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)

  • Gliederung nach Aufwandsarten
  • Berücksichtigung von Bestandsveränderungen
  • In Deutschland Standard bei KMU
  • Zeigt alle Aufwendungen der Periode

Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)

  • Gliederung nach Funktionsbereichen
  • Keine Bestandsveränderungen in GuV
  • International üblicher (IFRS-kompatibel)
  • Zeigt nur Aufwand für verkaufte Leistungen

Verbindung zwischen GuV und Bilanz

Das Ergebnis der GuV – der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag – wird in das Eigenkapital der Bilanz übertragen. Bei Einzelunternehmen erhöht ein Gewinn das Kapitalkonto, ein Verlust vermindert es. Diese Verknüpfung gewährleistet, dass Bilanz und GuV konsistent sind und zusammen ein vollständiges Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergeben.

§ 275

HGB regelt GuV-Gliederung

2

Verfahren zur Auswahl

1:1

Übernahme Ergebnis in Bilanz

Nach welchen Grundsätzen werden Vermögen und Schulden bewertet?

Die Bewertung der Bilanzposten unterliegt strengen handelsrechtlichen Vorschriften nach §§ 252–256 HGB. Zentrale Bewertungsgrundsätze sind das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip. Diese Grundsätze sollen sicherstellen, dass der Jahresabschluss ein vorsichtiges, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage vermittelt.

Anschaffungs- und Herstellungskosten als Wertobergrenze

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Wertsteigerungen dürfen nicht vorweggenommen werden (Realisationsprinzip). Abschreibungen auf Anlagevermögen erfolgen planmäßig über die Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB) oder außerplanmäßig bei dauerhafter Wertminderung.

  • Anschaffungskosten: Kaufpreis plus Anschaffungsnebenkosten (z. B. Fracht, Montage) abzüglich Anschaffungspreisminderungen (z. B. Rabatte, Skonti)
  • Herstellungskosten: Material-, Fertigungs- und Sondereinzelkosten; angemessene Teile der Materialgemein-, Fertigungsgemein- und Verwaltungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
  • Planmäßige Abschreibung: Verteilung der Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (z. B. linear oder degressiv, steuerlich nur noch linear nach § 7 EStG)
  • Außerplanmäßige Abschreibung: Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) oder bei Umlaufvermögen bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 4 HGB)

Imparitätsprinzip: Verluste vorwegnehmen, Gewinne nicht

Das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) verlangt, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt werden – auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Daher sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB) zu bilden, etwa für drohende Prozesse, Gewährleistungen oder Steuernachzahlungen. Umgekehrt dürfen Gewinne erst ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind (Verkauf oder Leistungserbringung).

Praxis-Tipp: Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB für Umlaufvermögen, § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB für Anlagevermögen) zwingt dazu, bei gesunkenen Werten abzuschreiben. Bei Umlaufvermögen ist dies auch bei nur vorübergehender Wertminderung verpflichtend. Dies führt häufig zu stillen Reserven, die bei späterer Wertaufholung aufgelöst werden.

Bewertungsgrundsatz Rechtsgrundlage Bedeutung
Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Risiken berücksichtigen, Gewinne vorsichtig ausweisen
Realisationsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Gewinne erst bei Realisierung (Verkauf/Lieferung)
Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Verluste vorwegnehmen, auch wenn nicht realisiert
Anschaffungskostenprinzip § 253 Abs. 1 HGB Wertobergrenze für Vermögensgegenstände
Niederstwertprinzip § 253 Abs. 3–4 HGB Abschreibung bei gesunkenen Werten

Welche Fristen gelten für Aufstellung und Aufbewahrung?

Nach § 243 Abs. 3 HGB ist der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Konkrete gesetzliche Fristen wie bei Kapitalgesellschaften (z. B. § 264 Abs. 1 HGB: Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten) gelten für Einzelunternehmen grundsätzlich nicht. Dennoch sind steuerliche Erklärungsfristen zu beachten: Die Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR oder Bilanz muss bei Steuerberatermandanten spätestens bis Ende Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingehen (§ 149 Abs. 3 AO).

Steuerliche Abgabefristen (Stand 2026)

Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt folgende Frist: Bei Erstellung durch einen Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO, mit Fristverlängerung nach § 109 AO). Wer die Steuererklärung selbst erstellt, muss sie bis zum 31. Juli 2026 einreichen. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO.

  • Jahresabschluss 2025 bei Steuerberater-Mandat: Abgabe bis 28.02.2027
  • Jahresabschluss 2025 bei Selbsterstellung: Abgabe bis 31.07.2026
  • Aufbewahrungsfrist Jahresabschluss: 10 Jahre (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
  • Aufbewahrungsfrist Buchungsbelege: 10 Jahre (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
  • Aufbewahrungsfrist Handelsbriefe: 6 Jahre (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB

Einzelunternehmer, die bilanzierungspflichtig sind, müssen ihre Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse sowie alle Buchungsbelege geordnet aufbewahren (§ 257 HGB). Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Jahresabschlüsse und Buchungsbelege 10 Jahre, für Handelsbriefe (z. B. Geschäftsbriefe, E-Mails mit geschäftlichem Inhalt) 6 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Eine elektronische Aufbewahrung ist zulässig, sofern die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) eingehalten werden.

„Viele Einzelunternehmer unterschätzen die Aufbewahrungsfristen. Wer Unterlagen zu früh vernichtet, riskiert bei einer Betriebsprüfung Schätzungen und Hinzuschätzungen durch das Finanzamt. Eine geordnete, digitale Archivierung spart Platz und erleichtert den Zugriff.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche typischen Fehler sollten Sie bei der Bilanzerstellung vermeiden?

Die Erstellung einer Bilanz erfordert fundierte Kenntnisse in Rechnungslegung und Steuerrecht. In der Praxis treten immer wieder typische Fehler auf, die zu fehlerhaften Jahresabschlüssen, Steuernachzahlungen oder Problemen bei Betriebsprüfungen führen können. Nachfolgend die häufigsten Stolpersteine.

Fehlerhafte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB gilt das Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung: Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zahlungszeitpunkten zu berücksichtigen. Häufig werden Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB) vergessen oder falsch gebildet – etwa bei Vorauszahlungen für Versicherungen, Mieten oder Lizenzen, die sich über den Bilanzstichtag hinaus erstrecken.

Fehlerquelle: Privatentnahmen und -einlagen

Privatentnahmen (z. B. für Lebenshaltung, private Kfz-Nutzung) und Privateinlagen müssen konsequent erfasst und vom betrieblichen Geschehen getrennt werden. Fehlen diese Buchungen, ist die Bilanz fehlerhaft und das Kapitalkonto stimmt nicht. Besonders die private Kfz-Nutzung (1-%-Regelung oder Fahrtenbuch) wird oft falsch behandelt.

Unvollständige oder fehlerhafte Inventur

Jeder Kaufmann ist nach § 240 HGB verpflichtet, zu Beginn und zum Schluss jedes Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen – ein Verzeichnis sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden. Fehlt die Inventur oder ist sie unvollständig (z. B. Vorräte geschätzt, ohne Zählprotokoll), kann dies bei Betriebsprüfungen zu Hinzuschätzungen führen. Insbesondere die korrekte Erfassung von Vorräten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse) ist fehleranfällig.

  • Inventurfehler: Keine oder unvollständige körperliche Bestandsaufnahme, fehlende Dokumentation
  • Bewertungsfehler: Falsche Anschaffungskosten, fehlende Abschreibungen, Nichtbeachtung des Niederstwertprinzips
  • Rückstellungsfehler: Fehlende oder zu niedrige Rückstellungen (z. B. für Steuern, Urlaub, ausstehende Rechnungen)
  • Abgrenzungsfehler: Fehlende Rechnungsabgrenzungsposten, falsche Periodenabgrenzung bei Erlösen
  • Kapitalkontoführung: Entnahmen als Aufwand gebucht, fehlende Einlagenbuchung

Fehlende oder fehlerhafte Rückstellungen

Rückstellungen sind nach § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Häufige Fehlerquellen sind fehlende Rückstellungen für Steuerrückstände, nicht genommene Urlaubsansprüche bei Arbeitnehmern, ausstehende Jahresabschlusskosten (z. B. Steuerberaterhonorar) oder drohende Prozessrisiken. Auch die Höhe der Rückstellungen wird oft falsch eingeschätzt – sie muss dem wahrscheinlichen Erfüllungsbetrag entsprechen.

„Ein häufig übersehener Punkt ist die Rückstellung für die Kosten des Jahresabschlusses selbst: Das Steuerberaterhonorar für die Bilanzerstellung gehört wirtschaftlich zum abgelaufenen Jahr und ist daher als Rückstellung zu passivieren.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Sollten Sie die Bilanz selbst erstellen oder einen Steuerberater beauftragen?

Die Entscheidung, ob die Bilanz selbst erstellt oder an einen Steuerberater übertragen wird, hängt von mehreren Faktoren ab: der Komplexität des Unternehmens, den vorhandenen Buchhaltungskenntnissen, dem Zeitbudget und dem Haftungsrisiko. Grundsätzlich ist die Bilanzerstellung rechtlich komplex und birgt erhebliche Fehlerquellen.

Wann ist eine Eigenständige Erstellung sinnvoll?

Einzelunternehmer mit überschaubarem Geschäftsumfang, solider Buchhaltungssoftware und fundierten Kenntnissen in Rechnungslegung können die Bilanz theoretisch selbst erstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass sämtliche Bewertungsvorschriften (§§ 252–256 HGB), Gliederungsvorschriften (§ 266 HGB) und steuerliche Besonderheiten (z. B. Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, § 5 EStG) bekannt und korrekt angewandt werden. Zudem muss die gesamte Buchführung ordnungsgemäß nach GoBD geführt worden sein.

Selbsterstellung möglich bei:

  • Einfache Geschäftsvorfälle
  • Fundierte Buchhaltungskenntnisse
  • Aktuelle Fachkenntnisse HGB/EStG
  • Geringe Komplexität (keine Rückstellungen, Abgrenzungen)

Steuerberater empfohlen bei:

  • Komplexe Geschäftsvorfälle
  • Hoher Wert (Haftungsrisiko)
  • Fehlende Fachkenntnisse
  • Zeitersparnis gewünscht

Steuerberater zwingend bei:

  • Erstmalige Bilanzerstellung
  • Betriebsprüfung angekündigt
  • Komplexe Bewertungsfragen
  • Internationale Geschäftsbeziehungen

Vorteile der Steuerberater-Mandatierung

Ein Steuerberater übernimmt nicht nur die technische Erstellung der Bilanz, sondern prüft die Buchführung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, berät zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und haftet für seine Arbeit (Berufshaftpflicht). Zudem verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung automatisch bis Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO). Die Kosten für den Steuerberater sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.

OnlineBilanz: Digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreis

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und intransparente Honorare, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter die Zusammenarbeit zwischen Mandanten und unserem Steuerberater-Team – digital, schnell und rechtssicher.

  • Prüfung der laufenden Buchhaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Korrekte Anwendung aller Bewertungsvorschriften (§§ 252–256 HGB)
  • Berücksichtigung steuerlicher Besonderheiten (Steuerbilanz, § 5 EStG)
  • Erstellung von Bilanz, GuV und ggf. Anhang
  • Fristverlängerung für Steuererklärung bis 28.02.2027 (für Abschluss 2025)
  • Haftung durch Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters
  • Beratung zu Optimierungsmöglichkeiten und Gestaltungsspielräumen

„Viele Mandanten kommen erst zu uns, wenn das Finanzamt bereits nachfragt oder eine Betriebsprüfung ansteht. Dabei lohnt sich die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters: Fehler in der Bilanz zu korrigieren ist aufwändiger und teurer als sie von Anfang an zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Einzelunternehmer freiwillig eine Bilanz erstellen, auch wenn ich nicht buchführungspflichtig bin?

Ja, Sie können freiwillig zur doppelten Buchführung und Bilanzierung übergehen, auch wenn Sie die Schwellenwerte nach § 241a HGB nicht überschreiten. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie beispielsweise einen Kredit beantragen oder einen besseren Überblick über Ihr Betriebsvermögen wünschen. Der Übergang muss jedoch dem Finanzamt mitgeteilt werden, und Sie sind dann mindestens drei Jahre an die Bilanzierung gebunden.

Was passiert, wenn ich die Bilanz nicht rechtzeitig erstelle?

Für Einzelunternehmer, die nicht offenlegungspflichtig sind, drohen bei verspäteter Bilanzerstellung zunächst steuerliche Konsequenzen: Das Finanzamt kann Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen und bei fehlender Mitwirkung den Gewinn schätzen. Kapitalgesellschaften hingegen riskieren zusätzlich Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro wegen verspäteter Offenlegung.

Muss ich als Einzelunternehmer meine Bilanz beim Unternehmensregister offenlegen?

Nein, Einzelunternehmer sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig. Die Pflicht zur Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben (z. B. GmbH & Co. KG). Ihre Bilanz müssen Sie lediglich für das Finanzamt und zur eigenen Dokumentation aufbewahren.

Wie wirken sich Privatentnahmen und Privateinlagen auf die Bilanz aus?

Privatentnahmen mindern das Eigenkapital in der Bilanz, Privateinlagen erhöhen es. Sie werden im Eigenkapitalkonto gebucht und über das Jahr auf dem Privatkonto erfasst. Zum Bilanzstichtag wird das Privatkonto mit dem Kapitalkonto saldiert, sodass die Bilanz nur das Gesamteigenkapital ausweist. Wichtig: Privatentnahmen sind keine Betriebsausgaben und mindern nicht den steuerlichen Gewinn.

Welche Software kann ich zur Bilanzerstellung nutzen?

Gängige Buchhaltungssoftware wie DATEV, Lexoffice, sevDesk oder WISO bietet Module zur Bilanzerstellung. Sie unterstützen bei der laufenden Buchführung, erstellen automatisch Kontensalden und bereiten die Bilanzgliederung vor. Dennoch empfiehlt sich die abschließende Prüfung und Freigabe durch einen Steuerberater, um Bewertungsfehler, falsche Abgrenzungen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Was ist der Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz beim Einzelunternehmen?

Die Handelsbilanz folgt den Vorschriften des HGB (§§ 238 ff.) und dient der Dokumentation des Betriebsvermögens. Die Steuerbilanz basiert auf der Handelsbilanz, berücksichtigt aber zusätzlich steuerliche Vorschriften (z. B. § 5 EStG, § 6 EStG) und kann bei Ansatz- und Bewertungswahlrechten abweichen. Einzelunternehmer erstellen meist nur eine Steuerbilanz, die beide Zwecke erfüllt, da keine Offenlegungspflicht besteht.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 243 HGB – Aufstellungsgrundsatz, § 4 EStG – Gewinnermittlung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

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15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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