Bilanz aufstellen UG 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft und unterliegt denselben Bilanzierungspflichten wie die GmbH nach HGB. Jährlich muss ein Jahresabschluss mit Bilanz, GuV und Anhang aufgestellt, festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden. Welche Fristen, Größenklassen und Erleichterungen 2026 gelten, erfahren Sie hier.
Kurzantwort
Die UG (haftungsbeschränkt) muss wie jede Kapitalgesellschaft einen Jahresabschluss nach § 242 HGB aufstellen. Dieser umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Feststellung erfolgt durch den Gesellschafterbeschluss innerhalb von 11 Monaten (Kleinstkapitalgesellschaft) bzw. 8 Monaten nach Bilanzstichtag, die Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten.
Inhaltsverzeichnis
- Bilanz aufstellen UG: Welche Pflichten gelten für die Unternehmergesellschaft?
- In welche Größenklasse fällt Ihre UG und welche Erleichterungen gelten?
- Welche Fristen gelten beim Aufstellen und Feststellen der UG-Bilanz?
- Wie ist die Bilanz einer UG aufgebaut und gegliedert?
- Nach welchen Regeln werden Vermögen und Schulden in der UG-Bilanz bewertet?
- Welche weiteren Bestandteile gehören zum Jahresabschluss der UG?
- Wie und wo muss die UG-Bilanz offengelegt werden?
- Wie unterscheiden sich Handelsbilanz und Steuerbilanz bei der UG?
- Welche Fehler sollten Sie beim Aufstellen der UG-Bilanz unbedingt vermeiden?
Bilanz aufstellen UG: Welche Pflichten gelten für die Unternehmergesellschaft?
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – unterliegt als Sonderform der GmbH den gleichen handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungspflichten wie ihre große Schwester. Nach § 242 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz aufzustellen. Diese Verpflichtung trifft die UG ausnahmslos, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
Konkret bedeutet das: Geschäftsführer einer UG müssen jährlich einen Jahresabschluss erstellen, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) besteht. Hinzu kommt nach § 264 Abs. 1 HGB ein Anhang, sofern die UG nicht kleinstkapitalgesellschaft ist und von Erleichterungen Gebrauch macht. Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB).
Praxis-Hinweis
Auch eine UG mit geringem Stammkapital von nur 1 Euro ist vollwertige Kapitalgesellschaft und bilanzierungspflichtig. Die Rechtsform bestimmt die Pflicht – nicht die Größe des Unternehmens.
Besonderheit: Rücklagenbildung nach § 5a GmbHG
Eine Besonderheit der UG ist die gesetzliche Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG: Von jedem Jahresüberschuss müssen mindestens 25 Prozent in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden – so lange, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist oder die UG in eine reguläre GmbH umgewandelt wird. Diese Rücklage ist in der Bilanz auszuweisen und mindert den ausschüttungsfähigen Gewinn erheblich.
In welche Größenklasse fällt Ihre UG und welche Erleichterungen gelten?
Die Pflichten bei der Bilanzerstellung und Offenlegung hängen maßgeblich von der Größenklasse ab, in die Ihre UG einzuordnen ist. § 267 HGB unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Die meisten UG fallen aufgrund ihres niedrigen Stammkapitals und ihrer Geschäftstätigkeit in die Kategorie kleine Kapitalgesellschaft oder sogar Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) | ≤ 350.000 € | ≤ 700.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
Entscheidend ist, dass zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden. Die Größenklasse bestimmt den Umfang des Anhangs, die Offenlegungspflichten und mögliche Erleichterungen bei der Aufstellung.
Erleichterungen für kleine UG
- Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden.
- Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB aufstellen.
- Die GuV kann in verkürzter Form nach § 276 HGB offengelegt werden.
- Ein Lagebericht ist für kleine Kapitalgesellschaften nicht erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
„Die meisten UG profitieren von den Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften. Dennoch müssen die Bilanzierung und Bewertung vollständig nach HGB erfolgen – nur der Offenlegungsumfang ist reduziert.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Fristen gelten beim Aufstellen und Feststellen der UG-Bilanz?
Die Bilanz muss nicht nur aufgestellt, sondern auch festgestellt werden – das sind zwei unterschiedliche Schritte mit eigenen Fristen. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG haben die Geschäftsführer den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht die Verhältnisse des Unternehmens eine längere Frist erfordern.
Aufstellung durch Geschäftsführer
Gesetzlich: innerhalb der ersten 3 Monate nach Abschlussstichtag. In der Praxis: oft länger, sofern nachvollziehbar begründbar (z. B. komplexe Bewertungen).
Feststellung durch Gesellschafter
Nach § 42a Abs. 2 GmbHG: 11 Monate (kleine Kapitalgesellschaft) bzw. 8 Monate (mittelgroße/große) nach Bilanzstichtag.
Für eine UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das konkret: Die Geschäftsführung sollte die Bilanz bis spätestens 31. März 2026 aufstellen. Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss bei einer kleinen UG bis zum 30. November 2026 feststellen. Erst nach Feststellung beginnt die Offenlegungsfrist.
Achtung
Die Feststellungsfrist ist verbindlich. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) und persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und Warten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und schneller Koordination durch das Team in Stuttgart.
Wie ist die Bilanz einer UG aufgebaut und gegliedert?
Die Bilanz einer UG folgt der Gliederung nach § 266 HGB. Sie besteht aus zwei Seiten: Aktivseite (Vermögenswerte) und Passivseite (Kapital und Schulden). Die Gliederungstiefe ist gesetzlich vorgegeben, kleine Kapitalgesellschaften dürfen jedoch eine verkürzte Darstellung wählen.
Aktivseite: Vermögensgegenstände
- A. Anlagevermögen: Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen – jeweils mit Anschaffungskosten, Abschreibungen und Buchwerten.
- B. Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, liquide Mittel (Kasse, Bank). Hier stehen kurzfristig verfügbare Werte.
- C. Rechnungsabgrenzungsposten: z. B. im Voraus gezahlte Versicherungsbeiträge.
- D. Aktive latente Steuern: falls zutreffend und bilanzierungspflichtig.
Passivseite: Eigenkapital und Schulden
- A. Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital (Stammkapital, mind. 1 €), Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen (inkl. gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG), Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
- B. Rückstellungen: z. B. für Steuern, Urlaub, ausstehende Rechnungen, Pensionen.
- C. Verbindlichkeiten: gegenüber Kreditinstituten, Lieferanten, Gesellschaftern, Finanzamt etc.
- D. Rechnungsabgrenzungsposten (passiv): z. B. im Voraus erhaltene Mieten.
Pflichtangabe
Die gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG ist im Eigenkapital unter den Gewinnrücklagen auszuweisen – getrennt von anderen Rücklagen. Diese Position ist UG-spezifisch und Pflicht.
Die Summe der Aktivseite muss immer der Summe der Passivseite entsprechen – das ist das Grundprinzip der doppelten Buchführung. Abweichungen deuten auf Buchungsfehler hin und müssen vor Fertigstellung korrigiert werden.
Nach welchen Regeln werden Vermögen und Schulden in der UG-Bilanz bewertet?
Die Bewertung in der Bilanz folgt strengen handelsrechtlichen Vorschriften. Zentral sind die Bewertungsgrundsätze nach §§ 252 ff. HGB sowie die speziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften in §§ 264 ff. HGB.
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
- Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, unrealisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden.
- Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB): Vermögensgegenstände werden höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt.
- Abschreibungspflicht: Anlagevermögen ist planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben; bei dauerhafter Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
- Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB): Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist grundsätzlich einzeln zu bewerten.
Wichtige Bewertungsposten in der UG-Praxis
| Position | Bewertung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anlagevermögen (Sachanlagen) | Anschaffungskosten abzgl. planmäßiger Abschreibung (AfA) | § 253 Abs. 3 HGB |
| Forderungen | Nennwert abzgl. Einzelwertberichtigungen bei Ausfallrisiko | § 253 Abs. 4 HGB |
| Vorräte | Anschaffungs-/Herstellungskosten oder niedrigerer beizulegender Wert | § 253 Abs. 4 HGB |
| Rückstellungen | In Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags | § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB |
| Verbindlichkeiten | Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag) | § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB |
„Gerade bei Rückstellungen und Forderungsbewertungen entstehen in der Praxis oft Fehler. Eine saubere Dokumentation der Bewertungsannahmen und -methoden ist essentiell – auch für die spätere steuerliche Anerkennung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Für die UG gilt zudem: Die gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG ist eigenkapitalerhöhend zu buchen und mindert den Bilanzgewinn. Sie ist nicht frei verfügbar und darf nur unter engen Voraussetzungen (z. B. Verlustausgleich) aufgelöst werden.
Welche weiteren Bestandteile gehören zum Jahresabschluss der UG?
Neben der eigentlichen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung verlangt das Gesetz von Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 HGB grundsätzlich auch einen Anhang. Dieser ergänzt die Bilanz um zusätzliche Informationen, die für das Verständnis des Jahresabschlusses notwendig sind.
Der Anhang: Pflicht oder optional?
Für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) besteht nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB die Möglichkeit, auf einen Anhang zu verzichten, sofern bestimmte Pflichtangaben (z. B. zu Haftungsverhältnissen, Vorschüssen an Gesellschafter-Geschäftsführer) unter der Bilanz gemacht werden. Die meisten neu gegründeten UG können von dieser Erleichterung Gebrauch machen.
Für kleine Kapitalgesellschaften, die nicht zugleich Kleinstkapitalgesellschaften sind, ist ein Anhang Pflicht. Er muss u. a. enthalten:
- Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
- Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten (z. B. Aufgliederung des Anlagevermögens, Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten)
- Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 251 HGB)
- Angaben zu Organbezügen (bei mittelgroßen und großen Gesellschaften detailliert)
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Die GuV ist zwingender Bestandteil jedes Jahresabschlusses. Sie stellt die Ertragslage dar und kann nach § 275 HGB wahlweise im Gesamtkostenverfahren oder im Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte GuV offenlegen.
Lagebericht: Wann notwendig?
Ein Lagebericht nach § 289 HGB ist für kleine Kapitalgesellschaften nicht erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Sobald die UG jedoch zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft wird, ist ein Lagebericht Pflicht, der den Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft und wesentliche Risiken darstellt.
Hinweis für Gründer
Die meisten UG sind Kleinstkapitalgesellschaften und können auf Anhang und Lagebericht verzichten – dennoch müssen Bilanz und GuV vollständig und formal korrekt aufgestellt werden.
Wie und wo muss die UG-Bilanz offengelegt werden?
Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften – auch die UG – verpflichtet, ihren festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für eine UG mit Abschlussstichtag 31.12.2025 läuft die Frist also bis zum 31.12.2026.
Wichtig
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Der Bundesanzeiger ist nur noch das Publikationsmedium, die Einreichung erfolgt elektronisch über www.unternehmensregister.de.
Was muss offengelegt werden?
-
Bilanz (ggf. in verkürzter Form)
-
Gewinn- und Verlustrechnung (ggf. verkürzt)
-
Anhang (sofern nicht verzichtbar nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
-
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (falls prüfungspflichtig – bei den meisten UG nicht der Fall)
-
Lagebericht (falls erforderlich – bei kleinen UG nicht)
-
Ergebnisverwendungsbeschluss (soweit nicht bereits in der Bilanz enthalten)
Kleinstkapitalgesellschaften haben die Möglichkeit, nach § 326 Abs. 2 HGB nur die Bilanz offenzulegen – ohne GuV und Anhang. Dieser Verzicht ist jedoch mit der Gefahr verbunden, dass Dritte (z. B. Banken, Geschäftspartner) ein unvollständiges Bild erhalten.
Ordnungsgeld bei verspäteter oder fehlender Offenlegung
Kommt die UG ihrer Offenlegungspflicht nicht fristgerecht nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer.
12 Monate
Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag
500–25.000 €
Ordnungsgeld bei Versäumnis
100 %
aller UG sind offenlegungspflichtig
„Die Offenlegung wird oft unterschätzt. Selbst wenn der Jahresabschluss fertig und festgestellt ist, muss er aktiv beim Unternehmensregister eingereicht werden. Wir koordinieren diesen Schritt für unsere Mandanten mit – vollständig und fristgerecht.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie unterscheiden sich Handelsbilanz und Steuerbilanz bei der UG?
Neben der handelsrechtlichen Bilanz (Handelsbilanz) nach HGB muss die UG auch eine Steuerbilanz erstellen. Diese dient als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung und die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung sowie der Gewerbesteuererklärung.
Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 1 EStG der Maßgeblichkeitsgrundsatz: Die Handelsbilanz ist maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung. In der Praxis gibt es jedoch zahlreiche Abweichungen, da das Steuerrecht eigene Bewertungs- und Ansatzvorschriften kennt.
Häufige Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz
| Position | Handelsbilanz (HGB) | Steuerbilanz (EStG) |
|---|---|---|
| AfA-Methoden | Planmäßig, auch degressiv möglich (soweit zulässig) | Meist linear; degressive AfA nur zeitlich begrenzt zulässig |
| Rückstellungen | Nach § 253 HGB (z. B. Drohverlustrückstellungen zulässig) | Eingeschränkter Ansatz; Drohverlustrückstellungen nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG) |
| Bewertung Vorräte | Strenges Niederstwertprinzip | Abweichungen möglich (§ 6 EStG) |
| Gesetzliche Rücklage § 5a GmbHG | Eigenkapital, ausschüttungsgesperrt | Steuerlich neutral (mindert nicht den steuerlichen Gewinn) |
Aus diesen Unterschieden ergibt sich oft ein abweichender steuerlicher Gewinn. Dieser ist Grundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag) sowie der Gewerbesteuer (Hebesatz abhängig von der Gemeinde).
Steuerliche Abgabefristen
Die Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung sind beim Finanzamt einzureichen. Bei Erstellung durch einen Steuerberater gilt die verlängerte Abgabefrist: für das Jahr 2025 ist die Frist der 31. Juli 2027 (bei Steuerberatervertretung). Ohne Steuerberater endet die Frist bereits am 31. Juli 2026.
Praxis-Tipp
Handelsbilanz und Steuerbilanz sollten aufeinander abgestimmt erstellt werden. Die meisten Steuerberater erstellen beide Bilanzen gemeinsam im Rahmen des Jahresabschlusses – das spart Zeit und vermeidet Widersprüche.
Auf OnlineBilanz.de übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater sowohl die Handelsbilanz als auch die Steuerbilanz und alle erforderlichen Steuererklärungen – digital koordiniert, transparent im Preis und rechtssicher.
Welche Fehler sollten Sie beim Aufstellen der UG-Bilanz unbedingt vermeiden?
Die Bilanzerstellung birgt zahlreiche Fallstricke – insbesondere für Geschäftsführer ohne buchhalterische Ausbildung. Fehler in der Bilanz können nicht nur zu Ordnungsgeldern führen, sondern auch steuerliche Nachteile und persönliche Haftungsrisiken auslösen.
Die häufigsten Fehlerquellen
- Fehlende oder falsche Rücklagenbildung: Die gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG wird nicht oder nicht vollständig gebildet. Dies ist ein schwerer Gesetzesverstoß.
- Überbewertung von Vermögensgegenständen: Forderungen oder Vorräte werden zu hoch angesetzt, obwohl Wertminderungen erkennbar sind (Verstoß gegen das Vorsichtsprinzip).
- Fehlende Rückstellungen: Verpflichtungen (z. B. ausstehende Steuerberaterhonorare, Urlaubsansprüche) werden nicht oder zu niedrig passiviert.
- Privatentnahmen nicht korrekt verbucht: Entnahmen des Gesellschafter-Geschäftsführers werden als Betriebsausgaben verbucht statt als Forderung gegen den Gesellschafter.
- Verstöße gegen Gliederungsvorschriften: Die Bilanz entspricht nicht der gesetzlichen Gliederung nach § 266 HGB.
- Fristversäumnisse: Feststellung oder Offenlegung erfolgen verspätet oder gar nicht.
Haftungsrisiko
Geschäftsführer haften persönlich für Schäden, die durch fehlerhafte oder verspätete Bilanzierung entstehen – z. B. gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern oder dem Finanzamt. Eine sorgfältige und fristgerechte Bilanzaufstellung ist daher keine Formsache, sondern Pflicht.
Typische steuerliche Risiken
Fehler in der Bilanz wirken sich unmittelbar auf die Steuerlast aus. Eine zu niedrige Rückstellung führt zu einem zu hohen Gewinn und damit zu höheren Steuern. Umgekehrt können verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) entstehen, wenn z. B. Geschäftsführergehälter unangemessen hoch sind oder Privatentnahmen nicht korrekt behandelt werden. Eine vGA wird steuerlich dem Gesellschafter zugerechnet und nachversteuert – oft mit erheblichen Nachzahlungen und Zinsen.
„Viele Fehler lassen sich durch eine lückenlose Buchhaltung und eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater vermeiden. Wer unsicher ist, sollte die Bilanzierung nicht selbst übernehmen, sondern professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Insbesondere bei erstmaliger Bilanzerstellung oder bei komplexen Sachverhalten (z. B. Investitionen, Fremdwährungsgeschäfte, Beteiligungen) empfiehlt sich die Beauftragung eines Steuerberaters. Auf OnlineBilanz.de erhalten UG-Geschäftsführer transparente Festpreise und eine vollständige Betreuung von der Buchhaltungsprüfung bis zur Offenlegung.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als UG-Geschäftsführer die Bilanz selbst aufstellen?
Rechtlich ist dies zulässig, sofern Sie über ausreichende buchhalterische Kenntnisse verfügen. Die Aufstellung muss den handelsrechtlichen Vorschriften nach §§ 242 ff. HGB entsprechen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters, da dieser nicht nur die Handelsbilanz, sondern auch die steuerlichen Pflichten (Steuerbilanz, Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung) fachkundig koordiniert und die rechtssichere Feststellung sowie Offenlegung sicherstellt.
Was passiert, wenn die UG die gesetzliche Rücklage nicht korrekt bildet?
Die UG ist nach § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet, jährlich 25 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Unterlässt die Gesellschaft dies, liegt ein Verstoß gegen zwingendes Recht vor. Der Jahresabschluss ist dann fehlerhaft, und Gewinnausschüttungen können rechtswidrig sein. Bei Insolvenz droht Geschäftsführern unter Umständen eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
Muss die UG einen Abschlussprüfer bestellen?
Die meisten UG fallen als Kleinstkapitalgesellschaften unter die Schwellenwerte des § 267a HGB und sind von der Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB befreit. Eine Abschlussprüfung wird nur bei Überschreitung der Größenklassen-Grenzen oder aufgrund satzungsmäßiger bzw. gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen erforderlich. Auch freiwillig kann eine Prüfung beauftragt werden, etwa zur Erhöhung der Aussagekraft gegenüber Banken oder Investoren.
Welche Kosten entstehen für die Erstellung der UG-Bilanz durch einen Steuerberater?
Die Kosten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert, dem Umfang der Buchführung sowie den Umsätzen ab. Für eine typische Kleinst-UG liegen die Honorare für Jahresabschluss, Steuererklärungen und Offenlegung meist zwischen 1.200 und 3.500 Euro netto. OnlineBilanz bietet für UG transparente Festpreise, sodass Sie von Anfang an wissen, welche Kosten entstehen – ohne versteckte Gebühren oder Nachkalkulationen.
Kann eine UG auch auf die E-Bilanz verzichten?
Nein. Die UG ist als Kapitalgesellschaft seit dem Veranlagungszeitraum 2012 verpflichtet, die Steuerbilanz sowie die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch nach § 5b EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Die E-Bilanz erfolgt im XBRL-Format über die ELSTER-Schnittstelle. Eine Befreiung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, außer in Härtefällen auf begründeten Antrag, was in der Praxis selten bewilligt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Aufstellung, Feststellung und Offenlegung der UG-Bilanz?
Die Aufstellung (§ 264 HGB) erfolgt durch den Geschäftsführer und bedeutet die Erstellung der Bilanz, GuV und des Anhangs. Die Feststellung (§ 42a GmbHG) erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist der formelle Akt, mit dem der Jahresabschluss verbindlich wird. Die Offenlegung (§ 325 HGB) ist die Einreichung beim Unternehmensregister zur öffentlichen Einsichtnahme. Alle drei Schritte unterliegen gesetzlichen Fristen, deren Nichteinhaltung mit Ordnungsgeld sanktioniert werden kann.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


