Bilanz AG Checkliste 2026: Fristen & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzierung einer Aktiengesellschaft unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen nach HGB und AktG. Diese Checkliste führt Sie durch alle Schritte von der Aufstellung über die Feststellung bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister – mit allen relevanten Fristen für das Geschäftsjahr 2025.
Kurzantwort
Eine AG muss ihren Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB und AktG aufstellen, durch Vorstand und Aufsichtsrat prüfen lassen und von der Hauptversammlung feststellen lassen. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Eine strukturierte Checkliste hilft, alle Fristen und Pflichtbestandteile einzuhalten und Ordnungsgelder zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
- Warum ist eine Bilanz-Checkliste für die AG unverzichtbar?
- Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für den AG-Jahresabschluss?
- Checkliste: Welche Schritte gehören zur Bilanzaufstellung der AG?
- Welche Fristen gelten für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung?
- Welche Pflichtbestandteile muss der AG-Jahresabschluss enthalten?
- Wie erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister?
- Welche Besonderheiten gelten für die AG im Vergleich zur GmbH?
- Welche häufigen Fehler sollten bei der AG-Bilanzierung vermieden werden?
Warum ist eine Bilanz-Checkliste für die AG unverzichtbar?
Die Erstellung und Offenlegung der Bilanz für eine Aktiengesellschaft (AG) unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen nach §§ 264 ff. HGB. Eine strukturierte Checkliste hilft Vorständen und Buchhaltungsverantwortlichen, alle Pflichten fristgerecht zu erfüllen und Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) zu vermeiden. Im Gegensatz zur GmbH gelten für die AG zusätzliche Besonderheiten in der Rechnungslegung, insbesondere bei der Prüfungs- und Offenlegungspflicht.
Eine AG ist unabhängig von ihrer Größe nach § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig. Der Jahresabschluss muss vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden. Die Checkliste stellt sicher, dass alle Dokumente – von der Buchführung über die Bilanz bis zum Lagebericht – vollständig und rechtskonform vorliegen.
Praxis-Hinweis
Viele AGs unterschätzen den Zeitbedarf für die Vorbereitung der Abschlussprüfung. Eine gut strukturierte Checkliste ermöglicht es, alle erforderlichen Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen und Rückfragen des Abschlussprüfers zu minimieren.
- Gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB für alle Aktiengesellschaften
- Strikte Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung
- Vermeidung von Ordnungsgeldern durch systematische Kontrolle
- Koordination zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer
- Sicherstellung der Vollständigkeit aller Unterlagen für das Unternehmensregister
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für den AG-Jahresabschluss?
Die Rechnungslegung der AG basiert auf einem mehrschichtigen Regelwerk. Zentrale Normen sind die §§ 242 ff. HGB (allgemeine Buchführungspflichten), §§ 264 ff. HGB (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften) sowie die speziellen AG-Vorschriften in §§ 150 ff. AktG. Diese Regelungen definieren, was der Vorstand erstellen muss, wie der Aufsichtsrat zu prüfen hat und welche Unterlagen offenzulegen sind.
Aufstellungspflichten des Vorstands
Nach § 264 Abs. 1 HGB muss der Vorstand den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lagebericht aufstellen. Für die AG gilt eine verkürzte Aufstellungsfrist: Nach § 243 Abs. 3 HGB sind die ersten drei Monate des Folgejahres maßgeblich, praktisch jedoch ist die Frist durch die nachfolgenden Prüfungs- und Feststellungspflichten weiter eingeschränkt.
Prüfungspflicht und Bestätigungsvermerk
Jede AG muss ihren Jahresabschluss und Lagebericht nach § 316 Abs. 1 HGB von einem Abschlussprüfer prüfen lassen – unabhängig von ihrer Größenklasse nach § 267 HGB. Der Abschlussprüfer erteilt bei fehlerfreier Prüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB. Ohne diesen Vermerk darf der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
| Rechtsgrundlage | Inhalt | Verantwortlich |
|---|---|---|
| § 242 HGB | Allgemeine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht | Vorstand |
| § 264 HGB | Jahresabschluss und Lagebericht der Kapitalgesellschaft | Vorstand |
| § 316 HGB | Prüfungspflicht für alle Aktiengesellschaften | Abschlussprüfer |
| § 171 AktG | Prüfung durch den Aufsichtsrat | Aufsichtsrat |
| § 173 AktG | Feststellung des Jahresabschlusses | Aufsichtsrat / Hauptversammlung |
| § 325 HGB | Offenlegung beim Unternehmensregister | Vorstand |
„Die AG-Bilanzierung erfordert eine exakte Abstimmung zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer. Wer hier die gesetzlichen Fristen und Zuständigkeiten nicht kennt, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch persönliche Haftungsrisiken für den Vorstand.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Checkliste: Welche Schritte gehören zur Bilanzaufstellung der AG?
Die Bilanzaufstellung der AG folgt einem strukturierten Prozess, der mit der laufenden Buchführung beginnt und mit der Offenlegung beim Unternehmensregister endet. Jeder Schritt muss dokumentiert und termingerecht abgearbeitet werden, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Nachfolgend die wichtigsten Aufgaben in chronologischer Reihenfolge.
-
Abschluss der laufenden Buchführung und Kontenabstimmung zum Bilanzstichtag (i. d. R. 31.12.2025)
-
Durchführung von Inventur und Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden nach §§ 252 ff. HGB
-
Erstellung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang durch den Vorstand gemäß § 264 HGB
-
Erstellung des Lageberichts nach § 289 HGB mit Darstellung der wirtschaftlichen Lage und Prognose
-
Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts an den Abschlussprüfer zur Prüfung (§ 316 HGB)
-
Erteilung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer nach § 322 HGB
-
Vorlage an den Aufsichtsrat zur Prüfung nach § 171 AktG (innerhalb von vier Monaten nach Bilanzstichtag)
-
Feststellung des Jahresabschlusses durch Aufsichtsrat (§ 172 AktG) oder Hauptversammlung (§ 173 AktG)
-
Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag
-
Archivierung aller Unterlagen gemäß § 257 HGB (10 Jahre Aufbewahrungsfrist)
Fristenfalle
Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB beginnt mit dem Bilanzstichtag – nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Wer diese Frist versäumt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.
Für Vorstände, die den gesamten Prozess extern begleiten lassen möchten, bietet sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater an. OnlineBilanz.de vermittelt digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, sodass der Jahresabschluss fristgerecht und rechtssicher erstellt wird.
Welche Fristen gelten für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung?
Die AG unterliegt einem mehrstufigen Fristensystem, das von der Aufstellung durch den Vorstand bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister reicht. Diese Fristen sind zwingend und können bei Versäumnis zu Ordnungsgeldern und persönlicher Haftung führen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Termine.
Aufstellungsfrist des Vorstands
Nach § 243 Abs. 3 HGB hat der Vorstand den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres aufzustellen. Praktisch bedeutet dies: Bis spätestens 31.03.2026 muss der Jahresabschluss 2025 vorliegen. Diese Frist ist jedoch nur die erste Etappe, da anschließend die Prüfung und Feststellung erfolgen müssen.
Prüfungs- und Feststellungsfrist
Der Aufsichtsrat muss den Jahresabschluss nach § 171 Abs. 1 AktG prüfen und binnen eines Monats nach Vorlage, spätestens aber vier Monate nach dem Bilanzstichtag, darüber berichten. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: bis spätestens 30.04.2026. Die Feststellung erfolgt nach § 172 AktG durch den Aufsichtsrat, sofern die Satzung dies vorsieht, andernfalls durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG.
Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister
Die Offenlegung muss nach § 325 Abs. 1 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister erfolgen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig – nicht mehr der Bundesanzeiger. Für 2025 endet die Frist somit am 31.12.2026.
3 Monate
Aufstellungsfrist Vorstand (§ 243 Abs. 3 HGB)
4 Monate
Prüfungsfrist Aufsichtsrat (§ 171 AktG)
12 Monate
Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
„In der Praxis erleben wir häufig, dass Vorstände die Verkettung der Fristen unterschätzen. Wer die Aufstellung verzögert, gerät automatisch bei Prüfung und Feststellung in Zeitnot – und riskiert am Ende die Offenlegungsfrist. Eine vorausschauende Planung ist daher essentiell.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Pflichtbestandteile muss der AG-Jahresabschluss enthalten?
Der Jahresabschluss der AG setzt sich aus mehreren zwingenden Bestandteilen zusammen, die in § 264 Abs. 1 HGB definiert sind. Im Vergleich zur GmbH gelten für die AG zusätzliche Anforderungen, insbesondere bei Offenlegung und Anhangangaben. Die Vollständigkeit und formelle Richtigkeit aller Bestandteile ist Voraussetzung für die Erteilung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer.
Bilanz nach § 266 HGB
Die Bilanz stellt die Vermögens- und Schuldenlage zum Bilanzstichtag dar. Sie ist nach dem Gliederungsschema des § 266 HGB aufzubauen und muss Aktiva (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten) sowie Passiva (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten) gesondert ausweisen. Für die AG sind detaillierte Angaben zum gezeichneten Kapital und zu Kapitalrücklagen nach §§ 272, 272a HGB verpflichtend.
Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
Die GuV kann wahlweise nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) erstellt werden. Beide Verfahren führen zum selben Jahresergebnis, unterscheiden sich jedoch in der Darstellung der Aufwendungen. Die Wahl des Verfahrens muss stetig beibehalten werden (§ 265 Abs. 1 HGB).
Anhang nach § 284 ff. HGB
Der Anhang erläutert und ergänzt die Bilanz und GuV. Für die AG sind insbesondere anzugeben: angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagespiegel), Verbindlichkeitenspiegel mit Restlaufzeiten, Angaben zu Haftungsverhältnissen, Organbezügen nach § 285 Nr. 9 HGB sowie Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB.
Lagebericht nach § 289 HGB
Der Lagebericht ist für die AG stets verpflichtend und muss den Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken darstellen. Besondere Berichtspflichten bestehen nach § 289 Abs. 2 HGB für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für Risikomanagement-Systeme.
Pflichtbestandteile nach § 264 HGB
- Bilanz (§ 266 HGB)
- Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)
- Anhang (§§ 284 ff. HGB)
- Lagebericht (§ 289 HGB)
Zusätzlich zu offenlegen
- Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (§ 322 HGB)
- Bericht des Aufsichtsrats (nur intern)
- Gewinnverwendungsbeschluss
- Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB)
Praxis-Tipp
Viele Vorstände unterschätzen den Aufwand für die Erstellung des Anhangs und Lageberichts. Diese Dokumente erfordern nicht nur buchhalterische Daten, sondern auch strategische Einschätzungen und Zukunftsprognosen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Abschlussprüfer hilft, Nachforderungen zu vermeiden.
Wie erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister?
Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluss ausschließlich beim Unternehmensregister offenzulegen. Der Bundesanzeiger dient nicht mehr als Offenlegungsstelle – er ist lediglich noch Publikationsplattform des Unternehmensregisters. Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de.
Welche Unterlagen sind offenzulegen?
Für die AG sind nach § 325 Abs. 1 HGB folgende Dokumente einzureichen: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, Bericht des Aufsichtsrats (sofern gem. § 171 Abs. 2 AktG erstellt) sowie der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses bzw. Beschluss über die Ergebnisverwendung. Für kleine AGs gelten Erleichterungen nach § 326 HGB, die jedoch aufgrund der Prüfungspflicht in der Praxis selten greifen.
Ablauf der elektronischen Offenlegung
- Registrierung im Unternehmensregister und Authentifizierung (ELSTER-Zertifikat oder De-Mail)
- Upload der Jahresabschlussunterlagen im strukturierten Format (XBRL oder PDF)
- Prüfung der Unterlagen durch das Unternehmensregister auf Vollständigkeit
- Veröffentlichung im Unternehmensregister und automatische Publikation im Bundesanzeiger
- Bestätigung der Offenlegung – diese gilt als Nachweis gegenüber dem Bundesamt für Justiz
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Wer die Offenlegungsfrist von 12 Monaten versäumt, wird vom Bundesamt für Justiz mit einem Ordnungsgeld belegt. Dieses beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann gegen die Gesellschaft sowie persönlich gegen die Vorstandsmitglieder festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld kann mehrfach verhängt werden, solange die Offenlegung nicht erfolgt ist.
Wichtig
Das Ordnungsgeldverfahren wird von Amts wegen eingeleitet – es ist keine Mahnung oder Vorankündigung erforderlich. Betroffene Gesellschaften erhalten einen Bescheid mit Zahlungsaufforderung und einer Nachfrist zur Offenlegung. Auch nach Zahlung des Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen.
„Viele unserer Mandanten wissen nicht, dass die Offenlegung auch nach Festsetzung eines Ordnungsgelds weiterhin verpflichtend ist. Wir empfehlen daher, die Offenlegung frühzeitig vorzubereiten – am besten unmittelbar nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer Unterstützung bei der Offenlegung benötigt, kann diese Aufgabe an einen Steuerberater übertragen. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – vom Jahresabschluss bis zur rechtskonformen Offenlegung beim Unternehmensregister.
Welche Besonderheiten gelten für die AG im Vergleich zur GmbH?
Obwohl AG und GmbH beide als Kapitalgesellschaften den Vorschriften der §§ 264 ff. HGB unterliegen, bestehen erhebliche Unterschiede in den Pflichten zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung. Diese resultieren aus der unterschiedlichen Organisationsstruktur und dem höheren Schutzbedürfnis der Aktionäre gegenüber dem Vorstand.
Prüfungspflicht unabhängig von der Größe
Während die GmbH nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte nach § 267 HGB prüfungspflichtig wird, unterliegt die AG nach § 316 Abs. 1 HGB ausnahmslos der Pflicht zur Abschlussprüfung – unabhängig von Umsatz, Bilanzsumme oder Mitarbeiterzahl. Dies bedeutet zusätzliche Kosten und organisatorischen Aufwand.
Mitwirkung des Aufsichtsrats
Die AG muss zwingend einen Aufsichtsrat haben (§ 95 AktG), der den Jahresabschluss nach § 171 AktG prüft und über dessen Feststellung entscheidet (§ 172 AktG). Die GmbH kennt diese Pflicht nicht – bei ihr genügt die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG.
Feststellungsfristen
Die Feststellung des Jahresabschlusses muss bei der AG innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 171 Abs. 1 AktG). Die GmbH hat nach § 42a GmbHG deutlich längere Fristen: 11 Monate für kleine GmbHs, 8 Monate für mittelgroße und große GmbHs.
Erleichterungen bei Offenlegung
Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) dürfen nach § 326 HGB verkürzte Bilanzen offenlegen. Diese Erleichterung steht auch kleinen AGs zu – praktisch jedoch selten relevant, da die meisten AGs die Schwellenwerte überschreiten oder kapitalmarktorientiert sind (§ 264d HGB) und damit erweiterten Pflichten unterliegen.
| Merkmal | AG | GmbH |
|---|---|---|
| Prüfungspflicht | Immer (§ 316 Abs. 1 HGB) | Nur bei Überschreiten der Schwellenwerte (§ 267 HGB) |
| Aufsichtsrat | Zwingend (§ 95 AktG) | Nur bei Mitbestimmung oder Satzung |
| Feststellungsfrist | 4 Monate (§ 171 AktG) | 8 bzw. 11 Monate (§ 42a GmbHG) |
| Lagebericht | Immer (§ 289 HGB) | Nur bei mittelgroßen/großen GmbHs |
| Offenlegungsfrist | 12 Monate (§ 325 HGB) | 12 Monate (§ 325 HGB) |
| Ordnungsgeld | 500–25.000 € (§ 335 HGB) | 500–25.000 € (§ 335 HGB) |
Strategischer Hinweis
Aufgrund der strikten Prüfungs- und Feststellungspflichten sollten AG-Vorstände frühzeitig mit der Jahresabschlusserstellung beginnen und den Abschlussprüfer sowie den Aufsichtsrat rechtzeitig einbinden. Eine verzögerte Aufstellung kann die gesamte Fristenkette gefährden.
Welche häufigen Fehler sollten bei der AG-Bilanzierung vermieden werden?
In der Praxis führen bestimmte Fehler immer wieder zu Beanstandungen durch den Abschlussprüfer, zu Verzögerungen bei der Feststellung oder zu Ordnungsgeldverfahren. Nachfolgend die häufigsten Probleme und wie sie vermieden werden können.
1. Verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses
Viele Vorstände beginnen erst im Februar oder März mit der Jahresabschlusserstellung – zu spät, um die Aufstellungsfrist von drei Monaten (§ 243 Abs. 3 HGB) und die nachfolgenden Prüfungsfristen einzuhalten. Die Folge: Der Aufsichtsrat kann den Jahresabschluss nicht fristgerecht prüfen, die Feststellung verzögert sich, und am Ende droht das Versäumen der Offenlegungsfrist.
2. Unvollständige oder fehlerhafte Anhangangaben
Der Anhang ist kein nachrangiges Dokument, sondern integraler Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 264 Abs. 1 HGB. Häufig fehlen Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), zum Anlagespiegel, zu Haftungsverhältnissen oder zu Organbezügen (§ 285 Nr. 9 HGB). Der Abschlussprüfer wird hier zwingend Nachbesserungen verlangen.
3. Fehlende Abstimmung mit dem Abschlussprüfer
Der Abschlussprüfer sollte nicht erst nach Fertigstellung des Jahresabschlusses eingebunden werden. Eine frühzeitige Abstimmung – idealerweise bereits bei der Inventur – hilft, Fehler zu vermeiden und Nachfragen zu reduzieren. Auch die Unterlagenliste sollte vorab mit dem Prüfer abgestimmt werden.
4. Falsche Offenlegungsstelle
Manche Gesellschaften versuchen noch immer, ihren Jahresabschluss direkt beim Bundesanzeiger einzureichen – dies ist seit DiRUG (01.08.2022) nicht mehr möglich. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de.
5. Keine systematische Fristenkontrolle
Ohne einen verbindlichen Fristenplan und klare Verantwortlichkeiten geraten Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung schnell durcheinander. Eine Checkliste mit Terminen und Zuständigkeiten ist daher unverzichtbar – und sollte vom Vorstand aktiv überwacht werden.
Aufstellungsphase
- Frühzeitige Inventur
- Vollständige Buchführung
- Abstimmung Abschlussprüfer
- Rechtzeitige Vorlage an Prüfer
Prüfungs- und Feststellungsphase
- Zeitnahe Beantwortung von Prüferanfragen
- Vollständiger Anhang und Lagebericht
- Fristgerechte Vorlage an Aufsichtsrat
- Dokumentation der Feststellung
Offenlegungsphase
- Elektronische Übermittlung ans Unternehmensregister
- Prüfung auf Vollständigkeit
- Bestätigung der Offenlegung einholen
- Archivierung aller Dokumente
„Die meisten Ordnungsgeldverfahren wären vermeidbar, wenn Vorstände die Fristenverkettung ernst nehmen würden. Wer im Januar mit der Aufstellung beginnt, den Prüfer frühzeitig einbindet und die Offenlegung direkt nach Feststellung vorbereitet, bleibt auf der sicheren Seite.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer Unsicherheiten bei der Bilanzierung oder Offenlegung vermeiden möchte, sollte die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. OnlineBilanz.de vermittelt Jahresabschlüsse durch zugelassene Steuerberater – digital, termingerecht und zu transparenten Festpreisen.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine AG auf die Prüfung durch einen Abschlussprüfer verzichten?
Nein. Jede Aktiengesellschaft ist unabhängig von ihrer Größe gemäß § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig. Der Jahresabschluss und Lagebericht müssen durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. Nur in Ausnahmefällen bei kleinen AG kann unter bestimmten Voraussetzungen ein vereidigter Buchprüfer ausreichen.
Was passiert, wenn die AG die Feststellungsfrist verpasst?
Verpasst die Hauptversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlichen Frist (8 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 175 AktG), kann dies zu Ordnungsgeldern gegen die Vorstandsmitglieder führen. Zudem kann die Offenlegungsfrist nicht eingehalten werden, was zusätzliche Sanktionen nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro nach sich zieht.
Muss eine AG auch einen Konzernabschluss erstellen?
Ja, wenn die AG Mutterunternehmen eines Konzerns ist, besteht nach § 290 HGB die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts. Diese Pflicht entsteht, sobald die AG ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert. Der Konzernabschluss ist ebenfalls prüfungs- und offenlegungspflichtig.
Welche Rolle spielt der Aufsichtsrat bei der Bilanzierung der AG?
Der Aufsichtsrat prüft gemäß § 171 AktG den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers. Er muss innerhalb eines Monats nach Vorlage einen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung erstatten. Erst nach Billigung durch den Aufsichtsrat kann die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellen.
Kann eine AG ihren Jahresabschluss nach IFRS statt HGB erstellen?
Kapitalmarktorientierte AG sind gemäß § 315e HGB verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen. Für den Einzelabschluss gilt jedoch weiterhin das HGB als Grundlage, da dieser für die Gewinnverwendung und steuerliche Zwecke maßgeblich ist. Ein IFRS-Einzelabschluss kann freiwillig zusätzlich erstellt werden, ersetzt aber nicht den HGB-Abschluss.
Wie wird die Größenklasse einer AG bestimmt?
Die Größenklasse einer AG richtet sich nach § 267 HGB und den drei Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Allerdings gelten AG gemäß § 267 Abs. 3 HGB nie als kleine Kapitalgesellschaft, sondern mindestens als mittelgroß. Eine AG ist groß, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden: Bilanzsumme über 25 Mio. Euro, Umsatz über 50 Mio. Euro oder mehr als 250 Mitarbeiter.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


