Bewirtung von der Steuer absetzen 2026: So geht’s
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter bewirtet, kann die Kosten steuerlich geltend machen – jedoch nur unter strengen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen. Die 70-Prozent-Regelung, ordnungsgemäße Bewirtungsbelege und korrekte Buchung sind entscheidend, um Bewirtungskosten erfolgreich von der Steuer abzusetzen. OnlineBilanz.de erklärt alle wichtigen Grundlagen für 2026.
Kurzantwort
Bewirtungskosten sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie geschäftlich veranlasst sind und ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Ein vollständig ausgefüllter Bewirtungsbeleg mit Anlass, Teilnehmern und Bewirtungsort ist Pflicht. Die Umsatzsteuer kann zu 100 Prozent als Vorsteuer abgezogen werden, sofern eine korrekte Rechnung vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen und gesetzliche Voraussetzungen
- Welche Bewirtungen sind abzugsfähig?
- Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen
- Die 70-Prozent-Regelung erklärt
- Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten
- Bewirtung eigener Arbeitnehmer
- Bewirtungskosten im Ausland
- Häufige Fehler und Risiken vermeiden
- Bewirtungskosten richtig buchen
- Bewirtungskosten im Jahresabschluss
Bewirtungskosten steuerlich absetzen: Grundlagen und gesetzliche Voraussetzungen
Bewirtungskosten gehören zu den häufigsten Betriebsausgaben in Unternehmen, sind aber auch einer der klassischen Prüfungsschwerpunkte bei Betriebsprüfungen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen richtet sich nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsanweisungen. Dabei gilt: Nur geschäftlich veranlasste Bewirtungen können steuerlich geltend gemacht werden, und dies auch nur zu 70 Prozent – unabhängig davon, wie eindeutig die geschäftliche Veranlassung ist.
Die 70-Prozent-Regelung ist dabei nicht verhandelbar. Sie bedeutet, dass 30 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind. Diese pauschale Kürzung gilt für alle geschäftlich veranlassten Bewirtungen – egal ob es sich um ein einfaches Geschäftsessen oder ein aufwändiges Geschäftsessen mit wichtigen Kunden handelt. Der Gesetzgeber unterstellt hier eine gewisse private Mitveranlassung durch den Genusscharakter der Bewirtung.
Abgrenzung: Geschäftliche vs. private Bewirtung
Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist die geschäftliche Veranlassung. Eine Bewirtung ist geschäftlich veranlasst, wenn sie der Anbahnung, dem Abschluss oder der Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen dient. Dabei muss der geschäftliche Anlass der Bewirtung im Vordergrund stehen. Rein private Bewirtungen – etwa Familienessen oder Geburtstagsfeiern ohne Geschäftsbezug – sind grundsätzlich nicht abziehbar und werden steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (bei GmbHs) oder Entnahme (bei Einzelunternehmen) behandelt.
Hinweis
Die geschäftliche Veranlassung muss im Einzelfall nachweisbar sein. Bei Betriebsprüfungen prüft das Finanzamt nicht nur die formale Korrektheit der Belege, sondern auch die Plausibilität des Geschäftsanlasses. Pauschale Angaben wie »Geschäftsessen« ohne weitere Erläuterung werden häufig nicht anerkannt.
Welche Bewirtungen sind steuerlich abzugsfähig?
Nicht jede Bewirtung kann steuerlich geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen abziehbaren geschäftlichen Bewirtungen und nicht abziehbaren Aufwendungen. Grundsätzlich sind nur solche Bewirtungen abzugsfähig, die gegenüber Geschäftspartnern oder betriebsfremden Dritten erfolgen. Bewirtungen eigener Arbeitnehmer unterliegen anderen Regelungen und werden entweder als Arbeitslohn versteuert oder – in bestimmten Fällen – als Betriebsausgabe zu 100 Prozent anerkannt (z. B. bei Betriebsveranstaltungen innerhalb bestimmter Freigrenzen).
Zulässige Bewirtungsanlässe
- Geschäftsessen mit Kunden, Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartnern zur Anbahnung oder Pflege von Geschäftsbeziehungen
- Bewirtung von potenziellen Neukunden im Rahmen von Akquisegesprächen
- Geschäftsessen mit Beratern (Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater) während oder im Anschluss an Besprechungen
- Bewirtung von Geschäftspartnern bei Betriebsbesichtigungen oder Vertragsverhandlungen
- Bewirtung von Journalisten oder Medienvertretern im Rahmen von Presseterminen (sofern geschäftlich veranlasst)
Nicht abzugsfähige Bewirtungen
- Bewirtung von Familienangehörigen ohne erkennbaren Geschäftsbezug
- Bewirtung von Gesellschaftern einer GmbH im privaten Rahmen (Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung)
- Reine Unterhaltungsbewirtungen ohne konkreten geschäftlichen Anlass
- Bewirtungen, die aufgrund ihrer Höhe oder Art als unangemessen einzustufen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG)
Achtung
Bei Bewirtungen von Gesellschafter-Geschäftsführern oder nahen Angehörigen ist besondere Vorsicht geboten. Das Finanzamt prüft hier regelmäßig, ob nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Der geschäftliche Anlass muss klar dokumentiert und nachvollziehbar sein – andernfalls droht die vollständige Versagung des Betriebsausgabenabzugs.
Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen: So erfüllen Sie die formalen Anforderungen
Die formalen Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg sind streng. Ohne ordnungsgemäßen Nachweis versagt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug vollständig – auch wenn die geschäftliche Veranlassung zweifelsfrei gegeben ist. Der Bewirtungsbeleg muss nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG bestimmte Pflichtangaben enthalten, die im BMF-Schreiben vom 22.12.2014 konkretisiert werden. Seit 2026 prüfen Finanzämter diese Angaben zunehmend digital, weshalb Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben unverzichtbar sind.
Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg
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Ort und Tag der Bewirtung (Datum im Format TT.MM.JJJJ)
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Namen der bewirteten Personen (Vor- und Nachname, bei mehr als fünf Personen genügt die Anzahl der Personen und der Anlass)
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Anlass der Bewirtung (konkrete Beschreibung des geschäftlichen Grundes, z. B. »Vertragsverhandlung Projekt XY« oder »Akquisegespräch Neukunde ABC GmbH«)
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Höhe der Aufwendungen (Gesamtbetrag brutto inklusive Mehrwertsteuer)
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Unterschrift des Bewirtenden (handschriftlich, digitale Signaturen derzeit nicht anerkannt)
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Name und Anschrift der Gaststätte (muss aus dem Rechnungsbeleg hervorgehen)
Zusätzlich muss dem Bewirtungsbeleg die Rechnung des Restaurants beigefügt werden, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG entspricht. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (bis 31.12.2024: 150 Euro) genügen vereinfachte Angaben, darüber hinaus sind vollständige Rechnungsangaben inklusive Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmens erforderlich.
„In der Praxis scheitert die Anerkennung von Bewirtungskosten am häufigsten an unzureichenden Angaben zum Anlass. »Geschäftsessen« allein reicht nicht aus – das Finanzamt will wissen, welches konkrete Geschäft besprochen wurde. Je präziser die Angaben, desto geringer das Risiko bei einer Betriebsprüfung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Digitale Bewirtungsbelege und elektronische Aufbewahrung
Seit der Einführung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) ist die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Bewirtungsbelegen zulässig. Wichtig ist dabei, dass die Bewirtungsbelege nach Erfassung revisionssicher archiviert werden und die handschriftliche Unterschrift eingescannt wird. Eine nachträgliche Vernichtung der Papierbelege ist nur zulässig, wenn ein ordnungsgemäßes Dokumentenmanagementsystem mit Protokollierung vorhanden ist.
Die 70-Prozent-Regelung: Warum nur ein Teil der Kosten absetzbar ist
Die wohl bekannteste Besonderheit bei Bewirtungskosten ist die 70-Prozent-Grenze. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar. Die verbleibenden 30 Prozent müssen außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden und erhöhen damit den zu versteuernden Gewinn. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle geschäftlich veranlassten Bewirtungen – unabhängig von der Höhe, dem Anlass oder der Art der bewirteten Personen.
Begründung der gesetzlichen Regelung
Der Gesetzgeber begründet die Abzugsbeschränkung mit dem Repräsentations- und Genusscharakter von Bewirtungen. Selbst wenn die Bewirtung ausschließlich geschäftlich veranlasst ist, entsteht beim Bewirtenden ein persönlicher Vorteil durch die Nahrungsaufnahme und das gesellschaftliche Ereignis. Dieser private Mitgenuss rechtfertigt aus Sicht des Gesetzgebers die pauschale Kürzung um 30 Prozent – eine Einzelfallprüfung findet nicht statt.
Praktische Anwendung in der Buchhaltung
In der Buchführung werden Bewirtungskosten zunächst vollständig als Betriebsausgaben auf dem Konto »Bewirtungskosten (nicht abzugsfähig zu 30 %)« erfasst. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung erfolgt dann die außerbilanzielle Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen 30 Prozent. Diese Hinzurechnung erhöht den handelsrechtlichen Gewinn nicht, sondern wirkt sich ausschließlich auf den steuerlichen Gewinn aus. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erfolgt die Korrektur in der Anlage EÜR.
Beispiel: Restaurant-Rechnung 200 Euro
Buchhalterische Erfassung: Bewirtungskosten: 200 Euro (Soll) Bank: 200 Euro (Haben) Steuerliche Korrektur: Abziehbar: 70 % von 200 € = 140 € Nicht abziehbar: 30 % von 200 € = 60 € Hinzurechnung im Jahresabschluss: 60 Euro
Auswirkung auf die Steuerlast
Die nicht abzugsfähigen 30 Prozent erhöhen den zu versteuernden Gewinn. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) führt die Hinzurechnung von 60 Euro zu einer Mehrsteuerlast von ca. 18–24 Euro, abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz.
Hinweis
Die 70-Prozent-Regelung gilt nicht bei Bewirtung eigener Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (innerhalb der Freibeträge nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und bei Bewirtungen, die vollständig dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Hier sind die Kosten zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar.
Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten: Was ist zu beachten?
Während die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten auf 70 Prozent begrenzt ist, verhält es sich beim Vorsteuerabzug anders. Nach § 15 Abs. 1 UStG kann die in der Restaurantrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – zu 100 Prozent als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die ertragsteuerliche Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG wirkt sich nicht auf den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug aus.
Voraussetzungen für den vollen Vorsteuerabzug
- Die Bewirtung muss für das Unternehmen erfolgen (unternehmerischer Bereich nach § 15 Abs. 1 UStG)
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vorliegen (bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gelten vereinfachte Anforderungen)
- Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer muss korrekt sein (7 % oder 19 % je nach Art der Bewirtung)
- Die Bewirtung darf nicht für unternehmensfremde Zwecke erfolgen (private Bewirtungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen)
Bei Bewirtungen im Restaurant gilt seit 01.01.2024 für Speisen grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, während für Getränke (außer Milch und Milchprodukte) weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden ist. Viele Restaurantrechnungen weisen daher beide Steuersätze aus. Für den Vorsteuerabzug ist die korrekte Aufteilung durch das Restaurant maßgeblich.
Besonderheiten bei Kleinbetragsrechnungen
Bei Rechnungsbeträgen bis 250 Euro (brutto) gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Anforderungen. Hier genügt eine vereinfachte Rechnung ohne Angabe des Leistungsempfängers. Der Vorsteuerabzug ist dennoch in voller Höhe möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grenze von 250 Euro wurde zum 01.01.2025 von zuvor 150 Euro angehoben und gilt für alle nach diesem Datum ausgestellten Rechnungen.
| Rechnungsbetrag | Anforderungen | Vorsteuerabzug |
|---|---|---|
| Bis 250 € (brutto) | Vereinfachte Rechnung nach § 33 UStDV ausreichend (ohne Empfängername) | 100 % abzugsfähig |
| Über 250 € (brutto) | Vollständige Rechnung nach § 14 UStG erforderlich (mit Empfängername und -anschrift) | 100 % abzugsfähig |
| Private Bewirtung | Keine unternehmerische Verwendung | Kein Vorsteuerabzug möglich |
„Ein häufiger Fehler in der Praxis: Unternehmen ziehen die Vorsteuer nur zu 70 Prozent ab, weil sie annehmen, die ertragsteuerliche Beschränkung gelte auch umsatzsteuerlich. Das ist falsch – die volle Vorsteuer ist abziehbar, solange die Bewirtung geschäftlich veranlasst ist. Bei Betriebsprüfungen fordern wir daher regelmäßig Korrekturen zu Gunsten unserer Mandanten nach.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bewirtung eigener Arbeitnehmer: Sonderregelungen und steuerliche Behandlung
Die Bewirtung eigener Arbeitnehmer unterliegt anderen steuerlichen Regelungen als die Bewirtung von Geschäftspartnern. Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung eigener Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Bewirtungskosten zu behandeln, sondern stellen entweder steuerpflichtigen Arbeitslohn dar oder sind – in bestimmten Fällen – als Betriebsausgaben zu 100 Prozent abzugsfähig. Die richtige Einordnung ist entscheidend für die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer.
Betriebsveranstaltungen: Freibetrag und Pauschalierung
Bei Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier, Sommerfest, Jubiläumsfeier) gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können in den Genuss dieses Freibetrags kommen. Die Aufwendungen bis zur Freigrenze von 110 Euro sind für den Arbeitnehmer steuerfrei und für den Arbeitgeber zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar – die 70-Prozent-Regelung gilt hier ausdrücklich nicht. Übersteigen die Kosten pro Arbeitnehmer den Betrag von 110 Euro, ist der übersteigende Betrag als Arbeitslohn zu versteuern oder kann pauschal mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden.
Arbeitsessen und Kantinenbewirtung
Werden Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit im Betrieb oder in einer betrieblichen Kantine bewirtet, liegt in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, sofern die Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist insbesondere der Fall bei kurzen Arbeitspausen, in denen der Arbeitnehmer den Betrieb nicht verlassen kann, oder bei Besprechungen, die während der Arbeitszeit eine Bewirtung erforderlich machen. Die Kosten sind in diesen Fällen zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar.
Gemischte Bewirtungen: Arbeitnehmer und Geschäftspartner
Häufig nehmen an geschäftlichen Bewirtungen sowohl Geschäftspartner als auch eigene Arbeitnehmer teil. In diesem Fall ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich. Die auf die Geschäftspartner entfallenden Kosten unterliegen der 70-Prozent-Regelung, während die auf die Arbeitnehmer entfallenden Kosten entweder als Arbeitslohn zu versteuern sind oder – wenn die Teilnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegt – zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bei der Aufteilung ist eine Kopfteilungsmethode (Gesamtkosten geteilt durch Teilnehmerzahl) üblich.
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Betriebsveranstaltungen: Bis 110 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei, zu 100 % abzugsfähig (maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr)
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Arbeitsessen im eigenbetrieblichen Interesse: Zu 100 % abzugsfähig, kein Arbeitslohn
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Bewirtung bei gemischten Veranstaltungen: Aufteilung zwischen Geschäftspartnern (70 %) und Arbeitnehmern (100 % oder Arbeitslohn) erforderlich
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Überschreitung Freibetrag: Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG möglich
Achtung
Bei Bewirtungen, an denen sowohl Geschäftspartner als auch Arbeitnehmer teilnehmen, ist eine saubere Dokumentation unerlässlich. Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig, ob die Aufteilung sachgerecht erfolgt ist. Pauschale Schätzungen werden oft nicht anerkannt – besser ist eine namentliche Auflistung aller Teilnehmer mit Zuordnung zu den jeweiligen Kategorien.
Bewirtungskosten im Ausland: Besonderheiten und Nachweispflichten
Auch Bewirtungskosten, die im Ausland anfallen, können grundsätzlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie geschäftlich veranlasst sind. Die Nachweisanforderungen entsprechen dabei im Wesentlichen denen für inländische Bewirtungen. Allerdings ergeben sich in der Praxis einige Besonderheiten, insbesondere bei der Währungsumrechnung, der Umsatzsteuerbehandlung und der Dokumentation in ausländischer Sprache.
Nachweispflichten bei Auslandsbewirtungen
Die Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg gelten auch für Auslandsbewirtungen. Das bedeutet: Auch bei einer Bewirtung in Paris, New York oder Tokio müssen Ort, Datum, bewirtete Personen, Anlass und Höhe der Aufwendungen dokumentiert werden. Die Dokumentation kann in der jeweiligen Landessprache erfolgen, bei Betriebsprüfungen kann das Finanzamt jedoch eine Übersetzung verlangen. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Anlass bereits auf dem Beleg in deutscher Sprache zu ergänzen oder eine zweisprachige Dokumentation vorzunehmen.
Währungsumrechnung und Buchung
Ausländische Bewirtungskosten sind zum Zeitpunkt der Zahlung in Euro umzurechnen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tageskurs am Tag der Zahlung (bei Barzahlung) oder am Tag der Belastung des Bankkontos (bei Kartenzahlung). Für die Umrechnung kann der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzkurs oder – bei Kartenzahlung – der vom Kreditinstitut abgerechnete Kurs verwendet werden. Die Umrechnung ist zu dokumentieren und bei der Belegablage zu vermerken.
Beispiel: Geschäftsessen in Zürich
Restaurant-Rechnung: 250 CHF Tageskurs EUR/CHF: 1,08 Umrechnung: 250 CHF ÷ 1,08 = 231,48 EUR Abzugsfähig (70 %): 162,04 EUR Nicht abzugsfähig (30 %): 69,44 EUR
Vorsteuerabzug bei EU-Bewirtungen
Bei Bewirtungen in anderen EU-Staaten kann die dort gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich im Vorsteuerabzugsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG über das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist ein elektronischer Antrag über das Portal des BZSt.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Bei Bewirtungen im Ausland ist die dort anfallende Umsatzsteuer nach den Regelungen des jeweiligen Landes zu zahlen. Innerhalb der EU kann die gezahlte Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG zurückgefordert werden. Der Antrag ist elektronisch über das BZSt-Portal einzureichen. Außerhalb der EU gelten die jeweiligen nationalen Regelungen – eine Erstattung ist oft nicht möglich oder mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. In diesen Fällen ist die ausländische Umsatzsteuer als Teil der Bewirtungskosten zu behandeln und fließt in die 70-Prozent-Berechnung ein.
Hinweis
Bei Geschäftsreisen ins Ausland sollten alle Bewirtungsbelege zeitnah und sorgfältig dokumentiert werden. Gerade bei außereuropäischen Reisen ist die nachträgliche Beschaffung von Belegen oder Bestätigungen oft unmöglich. Eine digitale Erfassung über eine Reisekostenapp kann hier erhebliche Erleichterung schaffen.
Häufige Fehler bei Bewirtungskosten und wie Sie diese vermeiden
Bewirtungskosten gehören zu den klassischen Stolperfallen bei Betriebsprüfungen. Die Finanzverwaltung legt hier strenge Maßstäbe an, und bereits kleine formale Fehler können zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch mit systematischer Vorgehensweise und klaren internen Regelungen vermeiden.
Die häufigsten Fehler in der Praxis
- Unzureichende Angaben zum Anlass: Pauschale Angaben wie »Geschäftsessen« oder »Kundengespräch« reichen nicht aus. Das Finanzamt fordert konkrete Angaben zum Geschäftsvorfall (z. B. »Vertragsverhandlung Projekt Neubau Verwaltungsgebäude«).
- Fehlende oder unleserliche Unterschrift: Die eigenhändige Unterschrift des Bewirtenden ist zwingend erforderlich. Digitale Unterschriften oder Paraphen werden derzeit nicht anerkannt.
- Nachträgliches Ausfüllen des Belegformulars: Bewirtungsbelege sollten zeitnah, idealerweise noch am Tag der Bewirtung, ausgefüllt werden. Nachträglich ausgefüllte Belege fallen bei Prüfungen negativ auf.
- Keine Zuordnung bei gemischten Gesellschaften: Bei Bewirtungen mit mehreren Personen (z. B. zwei Geschäftspartner, ein eigener Mitarbeiter) fehlt oft die klare Aufteilung – mit der Folge, dass das Finanzamt den gesamten Abzug versagt.
- Unangemessene Höhe der Bewirtung: Bewirtungen, die nach Art und Höhe nicht mehr angemessen sind, werden nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vollständig vom Abzug ausgeschlossen (z. B. Luxusrestaurants mit mehreren hundert Euro pro Person ohne besonderen Anlass).
Verdeckte Gewinnausschüttung bei GmbHs
Ein besonderes Risiko bei GmbHs besteht darin, dass Bewirtungen von Gesellschafter-Geschäftsführern oder deren Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewirtung nicht oder nicht überwiegend geschäftlich veranlasst ist oder ein Fremdvergleich nicht bestanden wird. Die Folge einer vGA ist die vollständige Versagung des Betriebsausgabenabzugs auf Ebene der GmbH sowie eine Nachversteuerung als Kapitalertrag beim Gesellschafter (Abgeltungsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die steuerliche Gesamtbelastung kann in solchen Fällen 40 Prozent und mehr erreichen.
„Bei der Bewirtung von Gesellschaftern oder nahen Angehörigen gilt: Im Zweifel lieber auf den Abzug verzichten, als das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung einzugehen. Die Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen, und bei Bewirtungen im privaten Umfeld ist die Beweisführung oft schwierig. Wir raten unseren Mandanten, solche Bewirtungen entweder klar privat zu deklarieren oder den geschäftlichen Anlass besonders ausführlich zu dokumentieren.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fehlende Aufbewahrung und Dokumentation
Bewirtungsbelege müssen nach § 147 AO zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Bei digitaler Archivierung ist sicherzustellen, dass die Belege revisionssicher und unveränderbar gespeichert werden (GoBD-Anforderungen). Fehlt ein Beleg oder ist er nicht mehr auffindbar, kann das Finanzamt den gesamten Betriebsausgabenabzug versagen – eine Schätzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen ist bei Bewirtungskosten nicht üblich.
| Fehler | Folge | Vermeidung |
|---|---|---|
| Anlass fehlt oder zu pauschal | Vollständige Versagung des Abzugs | Konkreten Geschäftsvorfall beschreiben (z. B. Projektname, Vertragsgegenstand) |
| Keine Unterschrift | Vollständige Versagung des Abzugs | Bewirtender unterschreibt handschriftlich noch am selben Tag |
| Unangemessene Höhe | Vollständige Versagung nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG | Angemessenheit prüfen, ggf. Begründung für besondere Anlässe dokumentieren |
| Gesellschafter-Bewirtung ohne Nachweis | Verdeckte Gewinnausschüttung | Geschäftlichen Anlass besonders ausführlich dokumentieren, Fremdvergleich durchführen |
Bewirtungskosten richtig buchen: Konten, SKR und praktische Hinweise
Die korrekte buchhalterische Erfassung von Bewirtungskosten ist Voraussetzung für die spätere steuerliche Anerkennung. In der Finanzbuchhaltung werden Bewirtungskosten auf speziellen Konten erfasst, die eine getrennte Behandlung der abziehbaren und nicht abziehbaren Anteile ermöglichen. Die konkrete Kontierung hängt vom verwendeten Kontenrahmen ab – in Deutschland werden hauptsächlich der SKR 03 und SKR 04 (DATEV-Kontenrahmen) verwendet.
Konten für Bewirtungskosten in SKR 03 und SKR 04
| Bezeichnung | SKR 03 | SKR 04 |
|---|---|---|
| Bewirtungskosten (nicht abzugsfähig 30 %) | 4650 | 6640 |
| Bewirtungskosten mit Vorsteuer 19 % | 4630 (SKR 03) / 6610 (SKR 04) | 6610 |
| Bewirtungskosten mit Vorsteuer 7 % | 4633 (SKR 03) / 6633 (SKR 04) | 6633 |
| Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (ohne Vorsteuer) | 4654 (SKR 03) / 6644 (SKR 04) | 6644 |
In der Praxis hat sich folgende Vorgehensweise etabliert: Bewirtungskosten werden auf den Konten 4650 (SKR 03) bzw. 6640 (SKR 04) gebucht. Diese Konten sind so eingerichtet, dass die Vorsteuer zu 100 Prozent abgezogen wird, während die 30-prozentige Nichtabziehbarkeit im Rahmen der Jahresabschlusserstellung außerbilanziell korrigiert wird. Die Finanzbuchhaltungssoftware (z. B. DATEV, Lexware, sevDesk) nimmt diese Korrektur bei der Erstellung der Steuererklärung automatisch vor.
Buchungsbeispiel: Restaurantrechnung mit gemischten Steuersätzen
Eine typische Restaurantrechnung weist häufig beide Steuersätze aus: 7 Prozent für Speisen und 19 Prozent für Getränke. Die korrekte Buchung berücksichtigt diese Aufteilung. Beispiel: Restaurantrechnung 214 Euro brutto, davon 100 Euro Speisen (netto 93,46 €, USt 7 % = 6,54 €) und 114 Euro Getränke (netto 95,80 €, USt 19 % = 18,20 €).
Buchungssatz (SKR 03): Soll: 4633 Bewirtungskosten 7 % VSt 100,00 EUR Soll: 4630 Bewirtungskosten 19 % VSt 114,00 EUR Haben: Bank 214,00 EUR Die Vorsteuer von insgesamt 24,74 EUR (6,54 + 18,20) wird automatisch auf dem Vorsteuerkonto erfasst.
Außerbilanzielle Korrektur im Jahresabschluss
Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wird die 30-prozentige Nichtabziehbarkeit außerbilanziell korrigiert. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) erfolgt diese Korrektur in der Steuerbilanz bzw. in der Überleitungsrechnung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Korrektur bei der Gewinnermittlung (Anlage EÜR oder Anlage G zur Einkommensteuererklärung) vorgenommen. Die DATEV-Software berechnet die Hinzurechnung automatisch auf Basis der auf den Bewirtungskonten gebuchten Beträge.
Hinweis
Moderne Finanzbuchhaltungssoftware nimmt die steuerlichen Korrekturen bei Bewirtungskosten automatisch vor. Dennoch sollte bei der Buchung darauf geachtet werden, dass Bewirtungskosten konsequent auf den dafür vorgesehenen Konten erfasst werden und nicht mit anderen Betriebsausgaben (z. B. Reisekosten oder Repräsentationskosten) vermischt werden. Nur so ist eine korrekte steuerliche Behandlung gewährleistet.
Digitale Belegerfassung und Integration mit Steuerberatern
Viele Unternehmen nutzen mittlerweile digitale Tools zur Erfassung von Bewirtungsbelegen – sei es über Smartphone-Apps, die den Beleg fotografieren und die Daten per OCR auslesen, oder über integrierte Reisekostenmanagement-Systeme. Bei der Auswahl solcher Systeme ist darauf zu achten, dass die GoBD-Anforderungen erfüllt werden und eine Schnittstelle zur Steuerberatung (z. B. DATEV Unternehmen online) vorhanden ist. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der direkten Datenübergabe und vermeidet Medienbrüche. Plattformen wie OnlineBilanz arbeiten mit modernen digitalen Prozessen, die die Belegerfassung erheblich vereinfachen und gleichzeitig die steuerliche Korrektheit sicherstellen.
Bewirtungskosten im Jahresabschluss: Von der Buchung bis zur Steuererklärung
Während Bewirtungskosten in der laufenden Buchführung als Betriebsausgaben erfasst werden, erfolgt die steuerliche Korrektur erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Dieser Prozess ist bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) aufgrund der Trennung von Handels- und Steuerbilanz komplexer als bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Für GmbH-Geschäftsführer ist es wichtig zu verstehen, wie sich Bewirtungskosten auf den handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinn auswirken.
Handelsrechtliche Behandlung nach HGB
In der Handelsbilanz werden Bewirtungskosten vollständig als Aufwand erfasst. Sie mindern den handelsrechtlichen Jahresüberschuss nach § 275 HGB. Eine Kürzung um 30 Prozent erfolgt in der Handelsbilanz nicht – diese Korrektur ist rein steuerlicher Natur und wird erst bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns vorgenommen. Der handelsrechtliche Jahresabschluss zeigt somit den vollen Aufwand für Bewirtungen, was für die zutreffende Darstellung der Ertragslage des Unternehmens auch sachgerecht ist.
Steuerrechtliche Behandlung: Außerbilanzielle Hinzurechnung
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt die 30-prozentige Hinzurechnung außerbilanziell. Bei Kapitalgesellschaften geschieht dies im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung bzw. Anlage GewSt zur Gewerbesteuererklärung). Das DATEV-System oder die vom Steuerberater verwendete Software berechnet die Hinzurechnung automatisch auf Basis der auf den Bewirtungskonten gebuchten Beträge und überträgt sie in die entsprechenden Zeilen der Steuererklärung.
1. Handelsbilanz (HGB)
Bewirtungskosten: 10.000 € Voller Aufwand wird gebucht → Minderung Jahresüberschuss: 10.000 €
2. Steuerliche Korrektur
Nicht abzugsfähig: 30 % von 10.000 € = 3.000 € Außerbilanzielle Hinzurechnung in Steuererklärung
3. Zu versteuernder Gewinn
Handelsrechtlicher Gewinn: 100.000 € + Hinzurechnung: 3.000 € = Steuerlicher Gewinn: 103.000 €
Auswirkung auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Die außerbilanzielle Hinzurechnung der nicht abziehbaren Bewirtungskosten erhöht sowohl die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag) als auch für die Gewerbesteuer (Hebesatz je nach Gemeinde zwischen 200 % und 900 %). Die tatsächliche steuerliche Mehrbelastung durch die 30-prozentige Nichtabziehbarkeit liegt damit bei einer GmbH in der Regel zwischen 30 und 33 Prozent der nicht abziehbaren Bewirtungskosten.
15 %
Körperschaftsteuer auf nicht abzugsfähige 30 %
~3–5 %
Gewerbesteuer (je nach Hebesatz)
0,83 %
Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt)
„Die steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten im Jahresabschluss erfolgt weitgehend automatisiert – vorausgesetzt, die Kosten wurden in der laufenden Buchführung korrekt auf den Bewirtungskonten erfasst. Bei der Jahresabschlusserstellung prüfen wir dennoch jeden einzelnen Beleg, um sicherzustellen, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen oder nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen auf den Bewirtungskonten gelandet sind.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Jahresabschluss durch Steuerberater: Sicherheit und Effizienz
Die korrekte steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten im Jahresabschluss erfordert fundiertes Fachwissen und Erfahrung in der Betriebsprüfungspraxis. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert nicht nur von der fachlichen Prüfung aller Bewirtungsbelege, sondern auch von der rechtssicheren Dokumentation und der optimalen steuerlichen Gestaltung. OnlineBilanz verbindet dabei die Qualität der Steuerberaterleistung mit digitaler Effizienz und transparenten Festpreisen – vom ersten Beleg bis zur fertigen Steuererklärung.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich private Bewirtungen steuerlich absetzen?
Nein, nur geschäftlich veranlasste Bewirtungen sind steuerlich abzugsfähig. Private Bewirtungen oder Feiern ohne betrieblichen Anlass können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die geschäftliche Veranlassung muss eindeutig auf dem Bewirtungsbeleg dokumentiert sein.
Gibt es eine Höchstgrenze für abzugsfähige Bewirtungskosten?
Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für Bewirtungskosten, jedoch müssen die Ausgaben angemessen sein. Das Finanzamt prüft die Angemessenheit anhand des geschäftlichen Anlasses und der bewirteten Personen. Unangemessen hohe Kosten können zurückgewiesen werden.
Wie lange muss ich Bewirtungsbelege aufbewahren?
Bewirtungsbelege unterliegen der allgemeinen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gemäß § 147 AO. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Bewirtung stattgefunden hat. Eine lückenlose Dokumentation ist für Betriebsprüfungen essenziell.
Was passiert, wenn der Bewirtungsbeleg unvollständig ist?
Bei unvollständigen oder fehlerhaften Bewirtungsbelegen wird der Betriebsausgabenabzug in der Regel vollständig versagt. Das Finanzamt erkennt die Kosten nicht an, auch wenn die Bewirtung tatsächlich stattgefunden hat. Nachträgliche Korrekturen sind nur eingeschränkt möglich, daher ist sorgfältiges Ausfüllen wichtig.
Können auch Getränke beim Kundenbesuch im Büro abgesetzt werden?
Ja, wenn Sie Geschäftspartner im Büro bewirten, sind auch diese Kosten grundsätzlich abzugsfähig. Allerdings gilt dies nur für Bewirtungen mit externen Geschäftspartnern, nicht für die übliche Versorgung eigener Mitarbeiter mit Kaffee oder Wasser während der Arbeitszeit. Die 70-Prozent-Regelung gilt auch hier.
Gilt die 70-Prozent-Regelung auch für Existenzgründer?
Ja, die 70-Prozent-Regelung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt unabhängig von der Rechtsform oder Dauer der selbstständigen Tätigkeit. Auch Existenzgründer können Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben absetzen, während der Vorsteuerabzug zu 100 Prozent möglich ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 4 EStG (Betriebsausgaben), § 15 UStG (Vorsteuerabzug), § 147 AO (Aufbewahrungspflichten), § 33 UStDV (Rechnungsangaben). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


