Bewirtung steuerlich absetzbar 2026: Regeln & Grenzen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die steuerliche Absetzbarkeit von Bewirtungskosten gehört zu den praxisrelevantesten Fragen im Betriebsausgabenabzug. Seit 2026 gelten unverändert die 70-%-Regel nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sowie strenge Anforderungen an den Bewirtungsbeleg. Wer die formalen und materiellen Voraussetzungen nicht exakt einhält, riskiert bei Betriebsprüfungen die vollständige Streichung der Kosten.
Kurzantwort
Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde sind zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit allen Pflichtangaben vorliegt. Die Bewirtung muss betrieblich veranlasst und angemessen sein. Für Kapitalgesellschaften gelten dabei besondere Dokumentationspflichten, die im Beitrag Bewirtung GmbH absetzen detailliert erläutert werden. Trinkgelder sind ebenfalls zu 70 % absetzbar, sofern sie auf dem Beleg dokumentiert sind. Formfehler führen bei Betriebsprüfungen regelmäßig zur vollständigen Aberkennung.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Bewirtung und wann ist sie steuerlich absetzbar?
- Wie hoch ist die steuerliche Absetzbarkeit bei Bewirtung?
- Welche Anforderungen gelten für einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg?
- Was ist der Unterschied zwischen Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern?
- Sind Trinkgelder und Nebenkosten steuerlich absetzbar?
- Welche Fehler führen bei Betriebsprüfungen zur Streichung von Bewirtungskosten?
- Wie werden Bewirtungskosten im Jahresabschluss berücksichtigt?
- Was ist der Unterschied zwischen Bewirtung und Geschenken?
Was ist Bewirtung und wann ist sie steuerlich absetzbar?
Unter Bewirtung im steuerlichen Sinne versteht man die Darbietung von Speisen, Getränken und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Entscheidend für die steuerliche Absetzbarkeit ist, dass die Bewirtung einen betrieblichen Anlass hat und ordnungsgemäß dokumentiert wird. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG und in den ergänzenden Verwaltungsanweisungen.
Bewirtungsaufwendungen sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das bedeutet: Die Bewirtung muss im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Private Anlässe sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Geschäftsfreunden, Geschäftspartnern und Arbeitnehmern.
Betriebliche Anlässe für abzugsfähige Bewirtungen
- Geschäftsessen mit Kunden, Lieferanten oder Dienstleistern zur Vertragsanbahnung oder Vertragspflege
- Bewirtung von Geschäftspartnern während Verhandlungen, Besprechungen oder Projektmeetings
- Bewirtung bei betrieblichen Veranstaltungen (z. B. Einweihung von Geschäftsräumen, Jubiläen)
- Betriebliche Mitarbeiterveranstaltungen unter Beachtung der Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)
Praxis-Hinweis
Die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung ist oft eine Einzelfallentscheidung. Im Zweifel sollten Sie die konkreten Umstände der Bewirtung detailliert dokumentieren, um bei einer Betriebsprüfung die betriebliche Veranlassung nachweisen zu können.
Wie hoch ist die steuerliche Absetzbarkeit bei Bewirtung?
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Geschäftspartnern ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70 Prozent als Bewirtung Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Abzugsbeschränkung gilt unabhängig davon, ob die Bewirtung angemessen ist oder nicht. Die verbleibenden 30 Prozent werden steuerlich als nicht abzugsfähig behandelt und erhöhen somit den steuerpflichtigen Gewinn.
Berechnung der abzugsfähigen Bewirtungskosten
Die 70-Prozent-Regelung bezieht sich auf die angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Unangemessen hohe Bewirtungskosten werden vom Finanzamt vollständig gestrichen. Als angemessen gelten Bewirtungen, die nach Art und Höhe den Geschäftsusancen entsprechen und nicht verschwenderisch sind.
| Bewirtungskosten brutto | Davon abzugsfähig (70 %) | Nicht abzugsfähig (30 %) | Steuerliche Auswirkung bei 30 % KSt |
|---|---|---|---|
| 100,00 € | 70,00 € | 30,00 € | 9,00 € Mehrsteuerlast |
| 250,00 € | 175,00 € | 75,00 € | 22,50 € Mehrsteuerlast |
| 500,00 € | 350,00 € | 150,00 € | 45,00 € Mehrsteuerlast |
| 1.000,00 € | 700,00 € | 300,00 € | 90,00 € Mehrsteuerlast |
„Viele Mandanten übersehen, dass die 70-Prozent-Grenze eine pauschale gesetzliche Abzugsbeschränkung ist. Selbst wenn die Bewirtung zweifelsfrei betrieblich veranlasst und angemessen ist, bleibt diese Kürzung bestehen. Das ist vom Gesetzgeber als Typisierung gewollt, um den Repräsentationscharakter von Bewirtungen pauschal zu erfassen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Achtung bei Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen ist grundsätzlich nur zu 70 Prozent möglich, wenn die Bewirtung Geschäftsfreunde betrifft. Bei der Bewirtung eigener Arbeitnehmer im Betrieb gelten abweichende Regelungen – hier kann der volle Vorsteuerabzug in Betracht kommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Anforderungen gelten für einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg?
Die ordnungsgemäße Dokumentation von Bewirtungsaufwendungen ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Nach R 4.10 Abs. 7 EStR muss ein Bewirtungsbeleg bestimmte Pflichtangaben enthalten, die über die üblichen Anforderungen einer Rechnung hinausgehen. Fehlen diese Angaben, wird das Finanzamt die Bewirtungskosten vollständig streichen.
Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg
-
Ort und Tag der Bewirtung
-
Teilnehmer der Bewirtung (vollständige Namen, bei mehr als fünf Personen genügt die Anzahl und Bezeichnung der bewirteten Gruppe)
-
Anlass der Bewirtung (konkret, z. B. „Vertragsverhandlung Projektauftrag XY“)
-
Höhe der Aufwendungen (Rechnungsbetrag brutto)
-
Unterschrift des bewirtenden Unternehmers oder eines Bevollmächtigten
-
Ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 14 UStG mit allen Pflichtangaben (Name und Anschrift des Restaurants, Steuernummer/USt-IdNr., Leistungsdatum, Rechnungsnummer)
Die Angaben zu Teilnehmern, Anlass und Ort müssen auf dem Beleg selbst oder auf einem fest damit verbundenen Eigenbeleg vermerkt werden. Eine nachträgliche Rekonstruktion in der Buchhaltung reicht nicht aus. In der Praxis hat sich bewährt, die Rückseite der Rechnung zu nutzen oder einen vorgedruckten Bewirtungsvordruck zu verwenden.
Digitalisierung von Bewirtungsbelegen
Bewirtungsbelege können nach den GoBD problemlos digitalisiert werden. Wichtig ist, dass die handschriftlichen Ergänzungen (Anlass, Teilnehmer) bereits auf dem Papierbeleg vorhanden sind, bevor dieser gescannt wird. Die elektronische Archivierung muss revisionssicher erfolgen.
Besonderheiten bei elektronischen Rechnungen
Immer mehr Gastronomiebetriebe stellen elektronische Rechnungen aus. Hier müssen die bewirtungsspezifischen Angaben (Anlass, Teilnehmer) entweder in der digitalen Rechnung selbst oder in einem separaten, mit der Rechnung verknüpften Dokument erfasst werden. Die Verknüpfung muss nachvollziehbar und unveränderbar sein. Ab 2026 gewinnt dieses Thema durch die zunehmende E-Rechnungspflicht weiter an Bedeutung.
Was ist der Unterschied zwischen Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern?
Der steuerliche Umgang mit Bewirtungskosten unterscheidet sich erheblich je nachdem, ob Geschäftsfreunde (externe Personen) oder eigene Arbeitnehmer bewirtet werden. Diese Unterscheidung hat sowohl ertragsteuerliche als auch lohnsteuerliche Konsequenzen.
Bewirtung von Geschäftsfreunden und Geschäftspartnern
Unter Geschäftsfreunden versteht man Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum bewirtenden Unternehmen stehen: Kunden, Lieferanten, Dienstleister, Berater, potenzielle Geschäftspartner. Hier gilt die 70-Prozent-Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben des Unternehmens und führen zu keinen lohnsteuerlichen Konsequenzen beim Bewirteten.
Bewirtung eigener Arbeitnehmer
Bei der Bewirtung eigener Arbeitnehmer ist zu unterscheiden: Erfolgt die Bewirtung anlässlich einer betrieblichen Veranstaltung (Betriebsfeier, Weihnachtsessen, Jubiläum), gilt eine Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Bis zu zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr bleiben für die Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Die Kosten sind beim Arbeitgeber zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Geschäftsfreunde (Externe)
Abzugsfähigkeit: 70 % der angemessenen Kosten Dokumentation: Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern Lohnsteuer: keine Vorsteuer: 70 % abzugsfähig
Eigene Arbeitnehmer
Abzugsfähigkeit: 100 % bei Betriebsveranstaltung (innerhalb 110-€-Freigrenze) Dokumentation: Teilnehmerliste, Anlass Lohnsteuer: oberhalb Freigrenze steuerpflichtig Vorsteuer: kann zu 100 % abzugsfähig sein
Gemischte Bewirtung
Bei Bewirtungen, an denen sowohl Geschäftsfreunde als auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Die auf Geschäftsfreunde entfallenden Anteile unterliegen der 70-Prozent-Kürzung, die auf Arbeitnehmer entfallenden Anteile sind separat zu beurteilen. Eine saubere Dokumentation der Teilnehmer ist hier besonders wichtig.
Sind Trinkgelder und Nebenkosten steuerlich absetzbar?
Neben den eigentlichen Bewirtungskosten fallen häufig Trinkgelder, Garderobengebühren oder Parkkosten an. Die steuerliche Behandlung dieser Nebenkosten ist differenziert zu betrachten und hängt vom Einzelfall ab.
Trinkgelder bei Bewirtungen
Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Bewirtung gezahlt werden, sind grundsätzlich ebenfalls als Bewirtungsaufwand zu behandeln und unterliegen damit der 70-Prozent-Abzugsbeschränkung. Voraussetzung ist, dass das Trinkgeld angemessen ist (in der Regel 5–10 % des Rechnungsbetrags) und nachgewiesen werden kann.
Das Trinkgeld muss auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt werden. Da Trinkgelder üblicherweise in bar gegeben werden und nicht auf der Rechnung des Restaurants erscheinen, ist ein handschriftlicher Vermerk auf dem Bewirtungsbeleg notwendig. Ohne diesen Vermerk wird das Finanzamt das Trinkgeld nicht anerkennen.
Parkkosten, Garderobe und sonstige Nebenkosten
Nebenkosten wie Parkgebühren oder Garderobengebühren, die unmittelbar mit der Bewirtung zusammenhängen, werden unterschiedlich behandelt:
- Parkkosten: Werden vom Finanzamt häufig als allgemeine Fahrtkosten gewertet und sind dann ggf. zu 100 % abzugsfähig (nicht als Bewirtungskosten)
- Garderobengebühren: Gelten als Nebenkosten der Bewirtung und unterliegen der 70-Prozent-Kürzung
- Fahrtkosten zum Restaurant: Sind keine Bewirtungskosten, sondern reguläre Reisekosten und können zu 100 % abgesetzt werden (bei Pkw-Nutzung: 0,30 €/km bzw. tatsächliche Kosten)
Praxis-Tipp zur Dokumentation
Trennen Sie in der Buchführung klar zwischen eigentlichen Bewirtungskosten (70 % abzugsfähig) und Fahrtkosten zum Bewirtungsort (100 % abzugsfähig). Verwenden Sie separate Konten, um bei einer Betriebsprüfung die unterschiedliche Behandlung nachweisen zu können.
„In der Praxis erleben wir häufig, dass Mandanten alle im Zusammenhang mit einem Geschäftsessen anfallenden Kosten pauschal als Bewirtung buchen. Das ist steuerlich nachteilig. Eine saubere Trennung zwischen Bewirtung, Fahrtkosten und sonstigen Reisekosten sichert die optimale Abzugsfähigkeit.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Fehler führen bei Betriebsprüfungen zur Streichung von Bewirtungskosten?
Bewirtungsaufwendungen gehören zu den am häufigsten beanstandeten Positionen bei Betriebsprüfungen. Betriebsprüfer prüfen diese Kosten besonders kritisch, da hier die Grenze zwischen betrieblicher und privater Veranlassung oft fließend ist. Die vollständige Streichung von Bewirtungskosten kann erhebliche Steuernachzahlungen zur Folge haben.
Die häufigsten Fehler in der Praxis
- Fehlende oder unvollständige Bewirtungsbelege: Wenn Anlass, Teilnehmer oder Ort nicht dokumentiert sind, wird der Betriebsausgabenabzug vollständig versagt
- Zu allgemeine Angaben zum Anlass: Formulierungen wie „Geschäftsessen“ oder „Besprechung“ reichen nicht aus. Der konkrete Geschäftsvorfall muss erkennbar sein
- Bewirtung ohne erkennbaren betrieblichen Anlass: Regelmäßige Bewirtungen derselben Personen ohne dokumentierten Geschäftsfortschritt werden als privat eingestuft
- Unangemessen hohe Bewirtungskosten: Luxuriöse Bewirtungen, die über das Übliche hinausgehen, werden als unangemessen und damit nicht abzugsfähig behandelt
- Fehlende Unterschrift des Bewirtenden: Der Beleg muss vom Gastgeber (Unternehmer oder Bevollmächtigten) unterschrieben sein
- Nachträgliche Ergänzungen: Werden Angaben erst nach Aufforderung durch den Prüfer ergänzt, werden sie häufig nicht mehr anerkannt
Besonders kritische Konstellationen
Betriebsprüfer schauen besonders genau hin bei Bewirtungen mit nahestehenden Personen (Familienangehörige, Gesellschafter), bei Bewirtungen an Wochenenden oder Feiertagen ohne erkennbaren dringenden Geschäftsgrund sowie bei sehr häufigen Bewirtungen mit denselben Personen. In diesen Fällen muss die betriebliche Veranlassung besonders sorgfältig dokumentiert werden.
| Fehler | Folge | Vermeidung |
|---|---|---|
| Kein Anlass dokumentiert | 100 % Streichung | Konkreten Geschäftsvorfall auf Beleg vermerken |
| Keine Teilnehmernamen | 100 % Streichung | Vollständige Namen aller Teilnehmer notieren |
| Nur „Geschäftsessen“ als Anlass | Häufig Streichung | Spezifisch: „Vertragsverhandlung Projekt X“ |
| Keine Unterschrift | 100 % Streichung | Bewirtender muss Beleg unterzeichnen |
| Trinkgeld nicht vermerkt | Trinkgeld nicht abzugsfähig | Trinkgeld handschriftlich auf Beleg eintragen |
Konsequenzen bei Streichung
Wird eine Bewirtung gestrichen, erhöht sich nicht nur die Körperschaftsteuer (bzw. Einkommensteuer), sondern es drohen auch Umsatzsteuernachforderungen durch den Wegfall des Vorsteuerabzugs. Bei vorsätzlich falschen Angaben kommen Zinsen und ggf. Zuschläge nach § 162 AO hinzu.
„Mandanten unterschätzen oft, wie penibel Betriebsprüfer Bewirtungsbelege prüfen. Aus meiner Erfahrung kann ich nur raten: Lieber einen Beleg zu viel dokumentieren als einen zu wenig. Die wenigen Minuten Mehraufwand bei jeder Bewirtung ersparen Ihnen im Prüfungsfall erhebliche Nachzahlungen und Diskussionen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie werden Bewirtungskosten im Jahresabschluss berücksichtigt?
Bewirtungsaufwendungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Betriebsausgaben zu erfassen. Die Verbuchung und die Behandlung im Jahresabschluss richten sich nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben, die teilweise voneinander abweichen.
Handelsrechtliche Behandlung
In der Handelsbilanz werden Bewirtungsaufwendungen ungekürzt als Betriebsausgaben erfasst. Die 70-Prozent-Abzugsbeschränkung ist eine rein steuerliche Regelung und hat auf die Handelsbilanz keine Auswirkung. Bewirtungskosten werden üblicherweise im Konto „Bewirtungskosten“ (SKR 03: 6640, SKR 04: 4650) erfasst, alternativ auch unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“.
Steuerrechtliche Behandlung und außerbilanzielle Hinzurechnung
Die steuerliche Gewinnermittlung erfordert eine außerbilanzielle Hinzurechnung von 30 Prozent der Bewirtungsaufwendungen. Diese Hinzurechnung erfolgt in der Überleitungsrechnung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss wird um die nicht abzugsfähigen 30 Prozent erhöht, was zu einer höheren steuerlichen Bemessungsgrundlage führt.
Bei der Körperschaftsteuer-Erklärung wird diese Hinzurechnung in Zeile 52 der Anlage GK (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) vorgenommen. Das gilt analog für die Gewerbesteuererklärung, da diese auf dem für Körperschaftsteuerzwecke ermittelten Gewinn aufbaut.
Beispielrechnung: Auswirkung auf den Jahresabschluss
| Position | Handelsbilanz | Steuerliche Korrektur | Steuerbilanz |
|---|---|---|---|
| Jahresüberschuss vor Bewirtung | 100.000 € | — | 100.000 € |
| Bewirtungskosten (gebucht) | – 10.000 € | — | – 10.000 € |
| Nicht abzugsfähige 30 % | — | + 3.000 € | + 3.000 € |
| Jahresüberschuss nach Bewirtung | 90.000 € | — | 93.000 € |
| Körperschaftsteuer (15 %) | — | — | 13.950 € |
| Gewerbesteuer (ca. 14 %) | — | — | 13.020 € |
Bedeutung für die Jahresabschlusserstellung
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater wird die außerbilanzielle Hinzurechnung automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt. Wer den Jahresabschluss selbst erstellt, muss darauf achten, dass diese Korrektur nicht vergessen wird – sonst droht eine zu niedrige Steuerfestsetzung mit späteren Nachforderungen.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange nach einem passenden Berater zu suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen die fachgerechte Erstellung, Prüfung und rechtsverbindliche Unterzeichnung Ihres Jahresabschlusses – inklusive der korrekten steuerlichen Behandlung aller Bewirtungsaufwendungen.
Was ist der Unterschied zwischen Bewirtung und Geschenken?
Eine häufige Verwechslung besteht zwischen Bewirtungsaufwendungen und Geschenken. Beide unterliegen unterschiedlichen steuerlichen Regelungen, und eine falsche Zuordnung kann zu steuerlichen Nachteilen führen. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig, insbesondere bei Präsenten mit Genussmittelcharakter.
Grundsätzliche Unterscheidung
Von Bewirtung spricht man, wenn Speisen, Getränke oder Genussmittel zum sofortigen Verzehr in Gegenwart des Gastgebers dargeboten werden. Der Bewirtende nimmt in der Regel selbst an der Bewirtung teil oder ist zumindest anwesend. Geschenke hingegen sind Zuwendungen, die der Empfänger mit nach Hause nehmt und dort konsumiert. Typische Beispiele: Weinpräsente, Geschenkkörbe, Pralinen.
Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Sofortiger Verzehr in Anwesenheit des Gastgebers
- 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig
- Bewirtungsbeleg mit Anlass, Teilnehmern, Ort erforderlich
- Keine Wertgrenze
- Beispiele: Geschäftsessen, Einladung zu Veranstaltungen
Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
- Zuwendung zum Mitnehmen
- Abzugsfähig nur bis 50 € pro Empfänger und Jahr (brutto)
- Einzelaufzeichnung je Empfänger erforderlich
- Überschreitung: vollständig nicht abzugsfähig
- Beispiele: Weinpräsente, Geschenkkörbe, Blumen
Grenzfälle und Abgrenzungsfragen
Schwierig wird die Abgrenzung bei gemischten Sachverhalten: Wird bei einem Geschäftsessen zusätzlich eine Flasche Wein zum Mitnehmen überreicht, handelt es sich um ein Geschenk, das separat zu behandeln ist. Werden bei einer betrieblichen Veranstaltung Give-aways verteilt, die die 10-Euro-Grenze nicht überschreiten, gelten diese als Streuartikel und unterliegen keiner Abzugsbeschränkung.
Achtung bei der 50-Euro-Grenze
Die 50-Euro-Grenze für Geschenke ist eine Freigrenze, keine Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, ist das gesamte Geschenk steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Bei einem Geschenk im Wert von 51 € können Sie also 0 € absetzen, nicht etwa 50 €.
Besonders zu beachten: Bei Geschenken über 35 Euro (netto) besteht für den Schenker die Pflicht zur Versteuerung der Zuwendung mit einer Pauschalsteuer von 30 % gemäß § 37b EStG, wenn das Geschenk betrieblich veranlasst ist. Diese Pauschalsteuer übernimmt der Schenker, sodass der Beschenkte keine lohnsteuerlichen Konsequenzen hat. Die Wahl der Pauschalversteuerung ist freiwillig, aber in der Praxis üblich.
„In der Beratungspraxis erleben wir häufig, dass Mandanten hochwertige Weinpräsente als Bewirtung verbuchen wollen. Das funktioniert nicht. Sobald der Geschäftspartner etwas mitnimmt, ist es ein Geschenk mit der harten 50-Euro-Freigrenze. Wer regelmäßig Geschenke macht, sollte den Wert bewusst unter 50 Euro halten, um die Abzugsfähigkeit zu sichern.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Bewirtungskosten für meine eigenen Mahlzeiten als Einzelunternehmer absetzen?
Nein. Bewirtungskosten für den Unternehmer selbst ohne Geschäftspartner sind nicht abzugsfähig, da sie zu den privaten Lebenshaltungskosten nach § 12 Nr. 1 EStG zählen. Absetzbar sind nur Bewirtungen mit betrieblichem Anlass und externen Teilnehmern (Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten).
Gilt die 70-%-Regel auch für Bewirtungen im Ausland?
Ja. Die Abzugsbeschränkung auf 70 % nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt unabhängig vom Ort der Bewirtung. Auch bei Geschäftsessen im Ausland sind nur 70 % der angemessenen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern ein ordnungsgemäßer Beleg und die Angemessenheit nachgewiesen werden.
Muss ich bei elektronischen Rechnungen auch einen Bewirtungsbeleg ausfüllen?
Ja. Auch bei elektronischen Kassenbons oder E-Rechnungen müssen Sie den Bewirtungsbeleg mit Datum, Ort, Teilnehmern, Anlass und Unterschrift erstellen. Die elektronische Rechnung ersetzt nicht die schriftliche Bewirtungsdokumentation, sondern dient lediglich als Kostennachweis.
Was passiert, wenn ich den Bewirtungsbeleg nachträglich ausfülle?
Das Finanzamt erkennt nachträglich ausgefüllte Bewirtungsbelege häufig nicht an, insbesondere wenn erkennbar ist, dass die Angaben nicht zeitnah erstellt wurden. Im Zweifel wird die betriebliche Veranlassung angezweifelt. Füllen Sie den Beleg daher stets unmittelbar nach der Bewirtung aus und bewahren Sie ihn gemeinsam mit der Rechnung auf.
Kann ich Bewirtungskosten pauschal mit 70 % buchen, ohne Einzelnachweise?
Nein. Jede Bewirtung erfordert einen Einzelnachweis mit ordnungsgemäßem Beleg und Rechnung. Eine pauschale Buchung ohne Belege ist steuerlich nicht zulässig und führt bei Betriebsprüfungen zur vollständigen Streichung der Aufwendungen.
Sind Bewirtungskosten umsatzsteuerpflichtig?
Bewirtungsleistungen unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (Speisen) bzw. 19 % (Getränke). Als leistender Unternehmer ist die Bewirtung umsatzsteuerpflichtig. Als Leistungsempfänger (Bewirtender) können Sie die Vorsteuer aus der Rechnung abziehen, jedoch nur auf die tatsächlich gezahlten Beträge; die 70-%-Regel betrifft ausschließlich die Ertragsteuern, nicht die Umsatzsteuer.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 4 EStG (Betriebsausgaben), § 12 EStG (Nichtabzugsfähige Ausgaben), Abgabenordnung (AO), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


