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Datum

Lesedauer

18–27 Minuten

OnlineBilanzBlogBetriebsstätte Ausland GmbH

Betriebsstätte im Ausland GmbH 2026: Steuer & Recht

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer mit seiner GmbH eine Betriebsstätte im Ausland gründet, muss zahlreiche steuerliche, handelsrechtliche und arbeitsrechtliche Vorgaben beachten. Dieser Leitfaden erklärt, wann eine Betriebsstätte vorliegt, welche Melde- und Dokumentationspflichten entstehen und wie Buchführung und Jahresabschluss einer Auslandsbetriebsstätte sowie Verrechnungspreise korrekt zu handhaben sind. Stand: 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Eine Betriebsstätte im Ausland liegt vor, wenn die GmbH dort eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die sie nachhaltig unternehmerisch tätig ist. Steuerlich führt dies zu Steuerpflicht im Ausland, zur Aufteilung des Gewinns nach Doppelbesteuerungsabkommen und zu umfangreichen Dokumentations-, Verrechnungspreis- und Meldepflichten in beiden Ländern. Buchführung und Jahresabschluss müssen sowohl lokale als auch deutsche Anforderungen erfüllen.

Was ist eine Betriebsstätte im Ausland?

Eine Betriebsstätte im Ausland entsteht, wenn eine deutsche GmbH oder UG außerhalb Deutschlands eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage unterhält, durch die sie ihre gewerbliche Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Der Begriff der Betriebsstätte ist sowohl im nationalen Steuerrecht (§ 12 AO) als auch in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach dem OECD-Musterabkommen geregelt. Entscheidend ist die dauerhafte Präsenz mit einer gewissen Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung sowie die Ausübung unternehmerischer Tätigkeit vor Ort.

Die Abgrenzung zwischen einer echten Betriebsstätte und bloßen Hilfstätigkeiten ist in der Praxis häufig streitanfällig. Während ein Produktionsstandort, ein Lager mit Auslieferungsfunktion oder eine Vertriebsniederlassung regelmäßig eine Betriebsstätte begründen, reichen reine Informations- oder Werbebüros ohne eigene Geschäftsabschlüsse meist nicht aus. Die OECD hat 2017 mit dem BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting) die Betriebsstättendefinition verschärft, um künstliche Vermeidungsgestaltungen zu unterbinden.

Typische Erscheinungsformen einer ausländischen Betriebsstätte

  • Zweigniederlassung: Feste Geschäftseinrichtung mit eigenem Personal und Geschäftsführung im Ausland
  • Produktionsstätte: Fabrik, Werkstatt oder Montageanlage, die dauerhaft betrieben wird
  • Vertriebsbüro: Büro mit eigenem Vertriebspersonal, das Verträge abschließt oder vorbereitet
  • Lager mit Auslieferungsfunktion: Warenlager, das nicht nur der Aufbewahrung dient, sondern aktiv Bestellungen abwickelt
  • Baustelle: Bauausführung oder Montage, die länger als 12 Monate (nach OECD-MA) bzw. 6 Monate (nach manchen DBA) dauert

Praxis-Hinweis

Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen, dass bereits ein Homeoffice eines angestellten Mitarbeiters im Ausland unter Umständen eine Betriebsstätte begründen kann, wenn dort regelmäßig Kundenverträge vorbereitet oder abgeschlossen werden. Eine sorgfältige Prüfung der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse ist daher unerlässlich.

Welche steuerlichen Folgen hat eine Betriebsstätte im Ausland?

Die Existenz einer ausländischen Betriebsstätte löst unmittelbar mehrere steuerliche Konsequenzen aus. Zunächst entsteht im Betriebsstättenstaat eine beschränkte Steuerpflicht für die dort erzielten Gewinne. Dies bedeutet, dass der Betriebsstättengewinn im Ausland der dortigen Körperschaftsteuer (oder vergleichbaren Ertragsteuern) unterliegt. Parallel bleibt die deutsche GmbH mit ihrem weltweiten Einkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 KStG.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, greifen die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Betriebsstättenstaat. In der Regel wird die Freistellungsmethode nach Art. 23A OECD-MA angewendet: Der im Ausland erzielte Betriebsstättengewinn wird in Deutschland von der Besteuerung freigestellt, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG analog. Das bedeutet, der ausländische Gewinn erhöht den Steuersatz für das in Deutschland verbleibende Einkommen.

Gewinnabgrenzung und Verrechnungspreise

Ein zentrales Problem ist die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Nach dem sogenannten Authorized OECD Approach (AOA), der in Deutschland durch § 1 Abs. 5 AStG und die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) umgesetzt ist, wird die Betriebsstätte wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt. Alle Geschäftsvorfälle zwischen Stammhaus und Betriebsstätte müssen zu Fremdvergleichspreisen dokumentiert werden. Dies erfordert eine sorgfältige Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO.

Steuerrisiko

Fehlerhafte oder fehlende Verrechnungspreisdokumentation kann zu erheblichen Gewinnkorrekturen durch die Finanzverwaltung führen. Beide Staaten können im Zweifel den Gewinn nach oben korrigieren, was zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung führt. Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA sind langwierig und kostenintensiv.

90+ Tage

Dokumentationsfrist nach Anforderung (§ 90 Abs. 3 AO)

5–30 %

Bandbreite Körperschaftsteuer in EU-Staaten (2026)

Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft – welche Rechtsform ist vorteilhafter?

Geschäftsführer stehen regelmäßig vor der Frage, ob sie ihre Auslandsaktivitäten über eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) oder über eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft organisieren sollen. Beide Gestaltungen haben unterschiedliche rechtliche, steuerliche und haftungsrechtliche Implikationen.

Haftung und rechtliche Selbstständigkeit

Eine Betriebsstätte ist keine eigenständige juristische Person. Alle Verbindlichkeiten und Risiken der Betriebsstätte werden unmittelbar der deutschen GmbH zugerechnet. Das Stammhaus haftet unbeschränkt für alle Verpflichtungen der ausländischen Betriebsstätte. Demgegenüber ist eine Tochtergesellschaft (z. B. eine Ltd., S.A.R.L. oder lokale GmbH) rechtlich selbstständig. Die Haftung der deutschen Muttergesellschaft beschränkt sich grundsätzlich auf die Einlage.

Kriterium Betriebsstätte Tochtergesellschaft
Rechtliche Selbstständigkeit Nein, Teil der GmbH Ja, eigene juristische Person
Haftung Unbeschränkt bei der GmbH Grundsätzlich beschränkt
Gründungsaufwand Gering (Anmeldung) Hoch (Gründung, Notar, Stammkapital)
Buchführungspflicht Separierte Erfassung Eigene Bücher, eigener Jahresabschluss
Gewinnverwendung Automatisch Teil des GmbH-Gewinns Dividendenausschüttung erforderlich
Verlustverrechnung Sofort mit GmbH-Gewinn verrechenbar Verluste bleiben isoliert in der Tochter

„Viele Mandanten wählen zunächst die Betriebsstättenlösung, weil sie schneller und günstiger zu etablieren ist. Sobald jedoch erhebliche Haftungsrisiken oder komplexe lokale Compliance-Anforderungen hinzukommen, empfehlen wir die Gründung einer Tochtergesellschaft. Die steuerliche Planung sollte dabei frühzeitig erfolgen, um spätere Umstrukturierungen zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Steuerliche Überlegungen

Bei einer Betriebsstätte können Verluste sofort mit Gewinnen des Stammhauses verrechnet werden (unter Beachtung der DBA-Regelungen und § 2a EStG analog). Bei einer Tochtergesellschaft bleiben Verluste hingegen zunächst in der Tochter „stecken“. Gewinnausschüttungen von der Tochter an die Mutter unterliegen der Mutter-Tochter-Richtlinie (EU) bzw. den DBA-Regelungen und sind in Deutschland meist zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG). Die restlichen 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden effektiv mit ca. 1,5 % besteuert.

Wie sind Buchführung und Jahresabschluss bei einer ausländischen Betriebsstätte zu handhaben?

Eine Betriebsstätte ist buchhalterisch und bilanziell kein eigenständiges Rechtssubjekt, muss aber dennoch für Zwecke der ausländischen Besteuerung und der Gewinnabgrenzung separat erfasst werden. Die deutsche GmbH bleibt zur Buchführung nach §§ 238 ff. HGB verpflichtet und muss die Geschäftsvorfälle der Betriebsstätte in ihre Gesamtbuchführung integrieren.

Separate Buchführung der Betriebsstätte

In der Praxis führen die meisten GmbHs für ihre ausländische Betriebsstätte eine getrennte Nebenbuchhaltung, um die Geschäftsvorfälle klar zuordnen zu können. Diese Nebenbuchhaltung dient insbesondere der Ermittlung des Betriebsstättengewinns für die ausländische Steuererklärung. Die lokalen Finanzbehörden verlangen häufig eine Buchführung nach den im Betriebsstättenstaat geltenden Rechnungslegungsvorschriften (z. B. französische PCG, britische GAAP, etc.).

  • Führung einer separaten Finanzbuchhaltung für die Betriebsstätte in der Landeswährung
  • Umrechnung der Fremdwährungsbeträge in Euro für die deutsche Gesamtbilanz (§ 256a HGB, DRS 25)
  • Dokumentation aller innerbetrieblichen Leistungsbeziehungen (Waren, Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen) zu Fremdvergleichspreisen
  • Erstellung eines Betriebsstättenabschlusses nach lokalem Recht für die ausländische Steuererklärung
  • Konsolidierung der Betriebsstättenergebnisse in den deutschen Jahresabschluss der GmbH

Jahresabschluss und Offenlegung

Die ausländische Betriebsstätte selbst erstellt keinen eigenständigen Jahresabschluss nach HGB, da sie kein eigenständiges Rechtssubjekt ist. Der Betriebsstättengewinn bzw. -verlust fließt in den Jahresabschluss der deutschen GmbH ein. Im Anhang nach § 284 Abs. 3 HGB sind bei wesentlichen ausländischen Betriebsstätten Angaben zu machen, insbesondere zur Anwendung abweichender Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie zu Währungsumrechnungen.

Im Betriebsstättenstaat können jedoch lokale Offenlegungs- und Meldepflichten bestehen. Viele Staaten verlangen die Einreichung eines lokalen Betriebsstättenabschlusses samt Steuererklärung. Auch Country-by-Country Reporting (CbCR) nach § 138a AO kann bei großen multinationalen Gruppen relevant werden.

Digitale Lösung

Die Koordination zwischen lokaler Betriebsstättenbuchhaltung und deutschem Jahresabschluss ist anspruchsvoll. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – unsere Steuerberater prüfen die Gewinnabgrenzung, erstellen den konsolidierten Jahresabschluss und kümmern sich um die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister.

Welche Registrierungs- und Meldepflichten bestehen im Ausland?

Die Errichtung einer Betriebsstätte im Ausland löst regelmäßig eine Reihe von Registrierungs-, Anmelde- und laufenden Meldepflichten im Betriebsstättenstaat aus. Diese variieren erheblich je nach Land und Art der Tätigkeit. Eine frühzeitige Prüfung und Umsetzung ist zwingend erforderlich, um Bußgelder und Zwangsgelder zu vermeiden.

Handelsregister und Gewerbeanmeldung

In den meisten Staaten muss die Betriebsstätte beim lokalen Handelsregister oder einer vergleichbaren Behörde angemeldet werden. Innerhalb der EU gilt die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV, dennoch verlangen die Mitgliedstaaten die Eintragung von Zweigniederlassungen. Typischerweise sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Aktueller Handelsregisterauszug der deutschen GmbH (oft mit Apostille oder beglaubigter Übersetzung)
  • Gesellschaftsvertrag (Satzung) der GmbH in beglaubigter Übersetzung
  • Geschäftsführerbestellung und Vertretungsvollmacht für den Leiter der Betriebsstätte
  • Nachweis der Geschäftsanschrift im Ausland (Mietvertrag, Nutzungsvereinbarung)
  • Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Errichtung der Betriebsstätte (teilweise erforderlich)

Steuerliche Registrierung und Umsatzsteuer

Parallel zur handelsrechtlichen Anmeldung muss die Betriebsstätte bei den lokalen Steuerbehörden registriert werden. Dies umfasst die Anmeldung für Körperschaftsteuer (oder vergleichbare Ertragsteuern) sowie für Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Innerhalb der EU kann die bestehende deutsche USt-IdNr. nicht verwendet werden; die Betriebsstätte benötigt eine eigene lokale USt-IdNr.

Die Umsatzbesteuerung erfolgt am Ort der Leistung bzw. Lieferung. Erbringt die Betriebsstätte Leistungen im Betriebsstättenstaat, unterliegen diese der dortigen Umsatzsteuer. Innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gelten umsatzsteuerlich nicht als Lieferungen, da beide Teile derselben juristischen Person sind. Allerdings können sogenannte Organschaftsregelungen oder spezielle Verlagerungstatbestände greifen.

  • Betriebsstätte beim lokalen Handelsregister oder Gewerbeamt anmelden
  • Steuerliche Registrierung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) durchführen
  • Lokale USt-IdNr. beantragen (bei EU-Betriebsstätte)
  • Prüfung lokaler Sozialversicherungspflichten und Lohnsteueranmeldung bei Beschäftigung von Mitarbeitern
  • Einhaltung lokaler Rechnungslegungsstandards und Aufbewahrungspflichten sicherstellen
  • Ggf. Datenschutz-Registrierung (DSGVO-Vertreter, lokale Datenschutzbehörden)

Compliance-Risiko

Versäumnisse bei der rechtzeitigen Anmeldung können zu Bußgeldern, Steuernachforderungen mit Zinsen und im Extremfall zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung führen. In einigen Ländern drohen persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.

Wie sind Verrechnungspreise zwischen Stammhaus und Betriebsstätte zu dokumentieren?

Verrechnungspreise (Transfer Pricing) regeln die Bewertung von Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen – und analog auch zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Nach dem Authorized OECD Approach (AOA), der in Deutschland durch § 1 Abs. 5 AStG und die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) verankert ist, wird die Betriebsstätte steuerlich wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt.

Fremdvergleichsgrundsatz und Dokumentationspflicht

Alle Geschäftsvorfälle zwischen Stammhaus und Betriebsstätte müssen zu Fremdvergleichspreisen bewertet werden, als ob sie zwischen unabhängigen Dritten stattfänden (Arm’s Length Principle). Dies betrifft Warenlieferungen, Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen (Lizenzen, Know-how), Finanzierungen und die Allokation von Gemeinkosten.

Nach § 90 Abs. 3 AO besteht eine umfassende Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise. Diese ist innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung vorzulegen (bei außereuropäischen Betriebsstätten können besondere Regelungen gelten). Die Dokumentation muss einen Stammdatenteil (Master File) und einen betriebsbezogenen Teil (Local File) umfassen.

Master File (Stammdatenteil)

  • Organisationsstruktur und Beteiligungsverhältnisse
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette
  • Konzernweite immaterielle Werte (IP-Strategie, F&E)
  • Finanzierungsstruktur und Cash-Pooling-Vereinbarungen
  • Finanzlage des Gesamtkonzerns (Umsatz, Ergebnis)

Local File (betriebsbezogener Teil)

  • Funktions- und Risikoanalyse der Betriebsstätte
  • Beschreibung der Geschäftsvorfälle (Waren, Dienstleistungen, Lizenzen)
  • Auswahl und Begründung der Verrechnungspreismethode
  • Vergleichbarkeitsstudie (Benchmarking) mit externen Daten
  • Finanzinformationen der Betriebsstätte (Gewinn- und Verlustrechnung)

Verrechnungspreismethoden im Überblick

Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien definieren verschiedene Methoden zur Bestimmung von Fremdvergleichspreisen. Die Wahl der Methode richtet sich nach Art der Transaktion, Verfügbarkeit von Vergleichsdaten und Funktions- und Risikoprofil der Betriebsstätte:

  • Preisvergleichsmethode (CUP): Vergleich mit Preisen, die unter vergleichbaren Bedingungen mit unabhängigen Dritten vereinbart wurden
  • Wiederverkaufspreismethode (RPM): Abzug einer angemessenen Marge vom Wiederverkaufspreis (häufig bei Vertriebsbetriebsstätten)
  • Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus): Kostenansatz zuzüglich angemessenem Gewinnaufschlag (typisch für Produktions- oder Dienstleistungsbetriebsstätten)
  • Transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode (TNMM / Profit Split): Aufteilung des Gesamtgewinns nach wirtschaftlich sinnvollen Schlüsseln

„In unserer Praxis sehen wir häufig, dass die Verrechnungspreisdokumentation erst nach einer Betriebsprüfungsankündigung erstellt wird. Das ist zu spät: Bei fehlender zeitnaher Dokumentation drohen Schätzungen durch die Finanzverwaltung sowie ein Sicherheitszuschlag von 5–10 %. Wir empfehlen, die Verrechnungspreise bereits bei Errichtung der Betriebsstätte zu definieren und jährlich zu aktualisieren.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

BEPS und Country-by-Country Reporting

Für multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von mind. 750 Mio. Euro gilt seit 2016 die Pflicht zum länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report, CbCR) nach § 138a AO. Dieser ist elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln und wird automatisch mit anderen Staaten ausgetauscht.

Welche sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Pflichten entstehen?

Sobald eine GmbH über ihre ausländische Betriebsstätte Mitarbeiter beschäftigt, greifen die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Betriebsstättenstaates. Dies umfasst Arbeitszeitregelungen, Kündigungsschutz, Mindestlohn, Urlaubsansprüche sowie die Anmeldung zur Sozialversicherung und Lohnsteuer.

Entsendung versus lokale Einstellung

Grundsätzlich sind zwei Beschäftigungsmodelle zu unterscheiden: die Entsendung eines deutschen Mitarbeiters ins Ausland und die lokale Einstellung im Betriebsstättenstaat. Bei einer Entsendung bleibt der Mitarbeiter arbeitsvertraglich bei der deutschen GmbH angestellt, wird jedoch vorübergehend im Ausland tätig. Innerhalb der EU/EWR kann bei Entsendungen bis zu 24 Monaten die deutsche Sozialversicherung fortbestehen (A1-Bescheinigung). Nach Ablauf dieser Frist oder bei dauerhafter Tätigkeit unterliegt der Mitarbeiter der lokalen Sozialversicherung.

Bei einer lokalen Einstellung schließt die Betriebsstätte (bzw. die GmbH handelnd durch die Betriebsstätte) einen Arbeitsvertrag nach lokalem Recht. Es gelten ausschließlich die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Betriebsstättenstaates. Die GmbH muss sich als Arbeitgeber im lokalen Sozialversicherungssystem registrieren und monatliche Lohnsteuer- und Sozialversicherungsmeldungen abgeben.

Lohnsteuer und Sozialversicherung

Die Arbeitseinkünfte von Mitarbeitern der Betriebsstätte unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer im Tätigkeitsstaat. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten (z. B. Außendienstmitarbeiter, die sowohl in Deutschland als auch im Ausland tätig sind) können die 183-Tage-Regelung nach DBA und besondere Aufteilungsregeln greifen. Hier ist eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitstage (Tätigkeitsnachweise) erforderlich.

  • Anmeldung der Betriebsstätte als Arbeitgeber bei den lokalen Sozialversicherungsträgern
  • Monatliche Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Erstellung lokaler Lohnabrechnungen und Meldungen (z. B. monatliche oder quartalsweise Meldungen)
  • Einhaltung lokaler Mindestlohn-, Arbeitszeit- und Kündigungsschutzregelungen
  • Ggf. Beteiligung an betrieblicher Altersversorgung oder Gesundheitsvorsorge nach lokalem Recht
  • Führung lokaler Personalakten und Aufbewahrung gemäß lokaler Aufbewahrungsfristen

Haftungsrisiko Geschäftsführer

In vielen Ländern haftet der Geschäftsführer der GmbH persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Diese Haftung kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung und die Beauftragung lokaler Lohnbuchhaltungsdienstleister ist dringend zu empfehlen.

„Die Koordination zwischen deutscher Stammhaus-Verwaltung und lokaler Lohnabrechnung ist oft eine Herausforderung. Wir erleben häufig, dass Fristen für Sozialversicherungsmeldungen versäumt werden, weil die Verantwortlichkeiten nicht klar geregelt sind. Eine klare Prozessdokumentation und zentrale Steuerung durch den Geschäftsführer sind unerlässlich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie funktioniert die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen?

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer ausländischen Betriebsstätte ist komplex und hängt von der Art der Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung), dem Leistungsort und dem Leistungsempfänger ab. Innerhalb der EU gilt seit 2010 grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip bei B2B-Leistungen.

Umsatzsteuerliche Organschaft und Betriebsstätte

Da die Betriebsstätte Teil derselben juristischen Person ist wie das Stammhaus, gibt es umsatzsteuerlich keine Lieferungen oder Leistungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Intern verlagerte Waren oder Dienstleistungen lösen keine Umsatzsteuer aus. Allerdings kann die Verbringung von Waren aus Deutschland in die ausländische Betriebsstätte als innergemeinschaftliches Verbringen nach § 6a UStG gelten, wenn die Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt.

Die Betriebsstätte benötigt eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) im Betriebsstättenstaat. Umsätze, die die Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat an Dritte erbringt, sind dort nach lokalem Recht umsatzsteuerpflichtig. Umsätze an Kunden in anderen EU-Staaten (B2B) unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren.

Reverse Charge und OSS-Verfahren

Bei sonstigen Leistungen im B2B-Bereich gilt innerhalb der EU das Reverse-Charge-Verfahren nach Art. 196 MwStSystRL (umgesetzt in § 13b UStG). Der Leistungsort richtet sich nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger (Umkehr der Steuerschuldnerschaft).

Für B2C-Leistungen (z. B. Onlinehandel, digitale Dienstleistungen) gelten seit Juli 2021 besondere Regelungen. Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ermöglicht die zentrale Abwicklung der Umsatzsteuer über ein einziges Portal, ohne Registrierung in jedem Mitgliedstaat. Dies betrifft auch Lieferungen ab einem Schwellenwert von 10.000 Euro Jahresumsatz.

Innergemeinschaftliche Lieferung

  • Steuerfrei nach § 6a UStG bei gültiger USt-IdNr. des Empfängers
  • Zusammenfassende Meldung (ZM) erforderlich
  • Nachweis der Beförderung/Versendung (CMR, Spediteursbescheinigung)

Werklieferung / Montage

  • Leistungsort: Ort der Werklieferung (§ 3 Abs. 7 UStG)
  • Umsatzsteuer im Bestimmungsland
  • Ggf. Reverse Charge bei B2B
  • Lokale Registrierung oft erforderlich

Sonstige Leistungen B2B

  • Leistungsort: Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG)
  • Reverse Charge beim Empfänger
  • Keine deutsche USt, aber Angabe in der UStVA (Zeile 21)
  • Prüfung der USt-IdNr. über BZSt

Praxis-Tipp

Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung setzt eine präzise Dokumentation der Geschäftsvorfälle voraus. Rechnungen müssen die zutreffende USt-IdNr. (Stammhaus oder Betriebsstätte) sowie korrekte Hinweise auf Reverse Charge oder Steuerbefreiung enthalten. Fehler führen zu Nachforderungen und Säumniszuschlägen in mehreren Ländern.

Welche Risiken und Compliance-Anforderungen sind zu beachten?

Die Führung einer ausländischen Betriebsstätte bringt erhebliche Compliance-Risiken mit sich, die vom Geschäftsführer der GmbH aktiv gemanagt werden müssen. Verstöße gegen steuerliche, arbeitsrechtliche oder regulatorische Vorschriften können zu Bußgeldern, Nachforderungen, Haftung des Geschäftsführers und im Extremfall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Doppelbesteuerung und Verständigungsverfahren

Ein zentrales Risiko ist die wirtschaftliche Doppelbesteuerung, wenn sowohl der Betriebsstättenstaat als auch Deutschland denselben Gewinn besteuern. Dies kann durch unterschiedliche Auslegung der Gewinnabgrenzung, Verrechnungspreise oder Betriebsstättendefinition geschehen. Zur Vermeidung bzw. Korrektur steht das Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA zur Verfügung, bei dem die Steuerverwaltungen beider Staaten eine einvernehmliche Lösung suchen. Dieses Verfahren ist jedoch langwierig (oft 3–5 Jahre) und ohne Erfolgsgarantie.

Compliance-Management und interne Kontrollen

Geschäftsführer sind nach § 43 Abs. 1 GmbHG zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet. Dazu gehört die Einrichtung eines Tax-Compliance-Management-Systems (Tax-CMS), das sicherstellt, dass alle steuerlichen Pflichten im In- und Ausland erfüllt werden. Dies umfasst:

  • Zentrale Erfassung aller steuerlichen Fristen (Steuererklärungen, Voranmeldungen, Zahlungstermine)
  • Klare Verantwortlichkeiten für Buchhaltung, Lohnabrechnung und Steuererklärungen
  • Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter zu steuerlichen und compliance-relevanten Themen
  • Dokumentation aller wesentlichen Geschäftsvorfälle und Verrechnungspreise
  • Interne Revision oder externe Prüfung der Betriebsstättenbuchhaltung
  • Notfallplan bei Betriebsprüfungen oder behördlichen Anfragen

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

In vielen Rechtsordnungen haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden, Sozialversicherungsbeiträge oder Arbeitnehmerschutzpflichten. Dies gilt insbesondere für Lohnsteuer und Sozialversicherung (sog. Haftung für Abzugssteuern). Auch in Deutschland kann nach § 69 AO eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Steuern greifen, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt.

§ 69 AO

Haftung für nicht abgeführte Steuern

§ 266a StGB

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Bis zu 5 Jahren

Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrisiko

Vorsätzliche oder leichtfertige Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) sind Straftatbestände. Auch fahrlässige Pflichtverletzungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Eine rechtliche Absicherung durch Steuerberater und spezialisierte Rechtsanwälte ist unerlässlich.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen das persönliche Haftungsrisiko bei Auslandsbetriebsstätten. Wenn Lohnsteuer oder Sozialversicherung im Ausland nicht abgeführt werden, haften sie oft persönlich – und das unabhängig von der Haftungsbeschränkung der GmbH. Wir empfehlen eine D&O-Versicherung mit internationaler Deckung sowie ein professionelles Compliance-Management.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie erfolgt die Schließung oder Umstrukturierung einer Betriebsstätte?

Die Aufgabe oder Umstrukturierung einer ausländischen Betriebsstätte ist ebenso komplex wie ihre Gründung. Geschäftsführer müssen steuerliche, arbeitsrechtliche und handelsrechtliche Aspekte beachten, um keine ungewollten Steuerfolgen oder Haftungsrisiken auszulösen.

Steuerliche Behandlung der Betriebsstättenschließung

Die Schließung einer Betriebsstätte stellt einen außerordentlichen Vorgang dar, der steuerliche Konsequenzen sowohl im Betriebsstättenstaat als auch in Deutschland haben kann. Werden Wirtschaftsgüter von der Betriebsstätte zurück ins Stammhaus verlagert oder veräußert, können stille Reserven aufgedeckt werden, die der Besteuerung unterliegen. Viele Staaten besteuern diese stillen Reserven bei Beendigung der Betriebsstätte (sog. Exit Tax oder Wegzugsbesteuerung).

In Deutschland gilt nach § 12 Abs. 1 KStG das Prinzip der Gewinnrealisierung bei Entnahme. Werden Wirtschaftsgüter aus der Betriebsstätte entnommen, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Innerhalb der EU kann die sofortige Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen durch Ratenzahlung gestreckt werden (Art. 5 ATAD-Richtlinie).

Abmeldung und Löschung im Handelsregister

Die Betriebsstätte muss sowohl steuerlich als auch handelsrechtlich abgemeldet werden. Dies umfasst die Abmeldung bei den lokalen Steuerbehörden (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), die Löschung im lokalen Handelsregister sowie die Beendigung aller arbeitsrechtlichen Verhältnisse. Arbeitsrechtlich sind die Kündigungsfristen und Sozialplanpflichten des jeweiligen Landes zu beachten. In vielen Ländern sind Massenentlassungsanzeigen, Konsultationsverfahren mit Betriebsräten oder Abfindungszahlungen vorgeschrieben.

  • Erstellung einer Schlussbilanz der Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Beendigung
  • Abmeldung bei allen lokalen Steuerbehörden (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer)
  • Beendigung aller Arbeitsverträge unter Beachtung lokaler Kündigungsschutzvorschriften
  • Löschung der Betriebsstätte im lokalen Handelsregister
  • Aufbewahrung aller Unterlagen gemäß lokaler Aufbewahrungsfristen (oft 10 Jahre)
  • Information der deutschen Finanzverwaltung über die Beendigung der Betriebsstätte

Umwandlung in Tochtergesellschaft

Alternativ zur vollständigen Schließung kann die Betriebsstätte in eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft umgewandelt werden. Dies erfolgt regelmäßig durch Einbringung der Betriebsstätte gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Nach dem UmwStG kann eine solche Einbringung unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral erfolgen (§ 20 UmwStG). Innerhalb der EU greift zudem die Fusionsrichtlinie (RL 2009/133/EG), die eine steuerneutrale Umstrukturierung ermöglicht.

Diese Umwandlung ist sinnvoll, wenn langfristig eine stärkere rechtliche Verselbstständigung, Haftungsbegrenzung oder eine spätere Veräußerung geplant ist. Sie erfordert jedoch eine sorgfältige steuerliche Gestaltung und Abstimmung mit beiden Finanzverwaltungen.

Steuerberater-Unterstützung

Die Schließung oder Umstrukturierung einer Betriebsstätte sollte niemals ohne steuerliche Beratung erfolgen. Die Steuerberater von OnlineBilanz.de begleiten Sie bei der steueroptimalen Gestaltung, erstellen Schlussbilanzen, koordinieren mit den ausländischen Behörden und sorgen für die korrekte Dokumentation aller Vorgänge.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Ländern gleichzeitig unterhalten?

Ja, eine GmbH kann beliebig viele Betriebsstätten in unterschiedlichen Ländern betreiben. Jede Betriebsstätte löst eigenständig Steuerpflicht, Meldepflichten und Dokumentationsanforderungen im jeweiligen Land aus. Die Verwaltung wird dadurch komplex, da für jede Betriebsstätte separate Verrechnungspreisdokumentationen, lokale Steuererklärungen und gegebenenfalls lokale Buchführung erforderlich sind.

Wann entsteht eine Betriebsstätte ungewollt – zum Beispiel durch Homeoffice im Ausland?

Eine Betriebsstätte kann ungewollt entstehen, wenn ein Mitarbeiter dauerhaft aus dem Ausland für die GmbH tätig ist und dort über Entscheidungsbefugnisse oder Vertretungsmacht verfügt. Reines Homeoffice ohne feste Geschäftseinrichtung und ohne unternehmerische Entscheidungen begründet in der Regel keine Betriebsstätte. Kritisch wird es, wenn Verträge abgeschlossen werden oder regelmäßige Kundenkontakte vor Ort stattfinden.

Gibt es Erleichterungen für kleine oder kurzfristige Betriebsstätten?

Viele Doppelbesteuerungsabkommen sehen Bagatellgrenzen oder Zeiträume vor, innerhalb derer keine Betriebsstätte angenommen wird – etwa Baustellenklauseln ab 6 oder 12 Monaten. Auch für kurzfristige Projekte oder Montagetätigkeiten können Erleichterungen greifen. Diese Schwellenwerte sind jedoch länderspezifisch und müssen im jeweiligen DBA geprüft werden. Unterhalb der Schwelle entfällt die beschränkte Steuerpflicht im Ausland.

Was passiert bei Verstößen gegen Meldepflichten oder fehlender Verrechnungspreisdokumentation?

Verstöße gegen Meldepflichten können zu Bußgeldern, Zwangsgeldern oder Schätzungen durch die Finanzverwaltung führen. Fehlende oder unzureichende Verrechnungspreisdokumentation kann Gewinnkorrekturen, Strafzuschläge und in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In vielen Ländern drohen außerdem Sanktionen bei verspäteter oder fehlerhafter Registrierung. Eine rechtzeitige und vollständige Dokumentation ist daher unerlässlich.

Kann eine Betriebsstätte auch rein digital existieren, ohne physische Präsenz?

Nach klassischem Verständnis erfordert eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung. Rein digitale Aktivitäten – etwa ein Server oder eine Website – begründen in der Regel keine Betriebsstätte. Allerdings diskutieren OECD und EU im Rahmen der Digitalsteuer neue Anknüpfungspunkte. In einigen Ländern können bereits digitale Plattformen oder signifikante Nutzerzahlen steuerliche Nexus-Regeln auslösen. Die Rechtslage entwickelt sich derzeit dynamisch.

Wer haftet für Steuerschulden der ausländischen Betriebsstätte?

Die ausländische Betriebsstätte ist rechtlich kein eigenständiges Subjekt, sondern Teil der GmbH. Daher haftet die GmbH in vollem Umfang für sämtliche Steuerschulden, Sozialabgaben und sonstige Verbindlichkeiten der Betriebsstätte. Im Ausland können zusätzlich persönliche Haftungen von Geschäftsführern oder lokalen Vertretern greifen, insbesondere bei Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerpflichten.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 12 AO – Betriebsstätte, § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens, § 1 AO – Steuerliche Begriffsbestimmungen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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