Basisrente absetzen 2026: Höchstbeträge & Steuervorteile
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Basisrente (Rürup-Rente) bietet Selbstständigen, Freiberuflern und gut verdienenden Angestellten attraktive Steuervorteile. Für 2026 können Beiträge bis zu 100 % als Sonderausgaben abgesetzt werden – unter Beachtung der gesetzlichen Höchstbeträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dieser Artikel zeigt, wie Sie die Basisrente optimal nutzen und steuerlich korrekt geltend machen.
Kurzantwort
Die Basisrente (Rürup-Rente) kann seit 2025 zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Für 2026 gilt ein Höchstbetrag von 27.566 Euro (Ledige) bzw. 55.132 Euro (Verheiratete), abzüglich gesetzlicher Rentenversicherungsbeiträge. Die Beiträge werden in der Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung eingetragen und mindern das zu versteuernde Einkommen – besonders attraktiv für Selbstständige und Gutverdiener in hohen Progressionszonen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Basisrente und wer kann sie absetzen?
- Steuerliche Absetzbarkeit 2026: Höchstbeträge und Anrechnung
- Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
- Basisrente in der Steuererklärung richtig angeben
- Basisrente und Besteuerung im Alter
- Basisrente für GmbH-Geschäftsführer
- Häufige Fehler und Stolperfallen
- Fazit: Für wen lohnt sich die Basisrente?
Was ist die Basisrente und wer kann sie absetzen?
Die Basisrente – auch Rürup-Rente genannt – ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge, die 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde. Sie richtet sich insbesondere an Selbstständige und Freiberufler, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sowie an gutverdienende Angestellte und GmbH-Geschäftsführer. Die Basisrente ist durch ihre steuerliche Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besonders attraktiv für Personen mit hoher Steuerlast.
Anders als bei der Riester-Rente erhalten Sparer keine direkten Zulagen, sondern profitieren ausschließlich über die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge. Im Jahr 2026 können 100 % der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden – bis zu einem Höchstbetrag von 27.566 Euro (Ledige) bzw. 55.132 Euro (Verheiratete). Dieser Höchstbetrag wird jährlich angepasst und entspricht den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsbemessungsgrenze West.
Wichtig für GmbH-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer, die sozialversicherungsfrei sind, können die Basisrente in vollem Umfang nutzen. Die Beiträge mindern das zu versteuernde Einkommen und bieten eine steuerlich optimierte Altersvorsorge – besonders relevant bei Gewinnausschüttungen oder hohen Geschäftsführervergütungen.
Abgrenzung zu anderen Vorsorgeformen
| Vorsorgeform | Zielgruppe | Steuerliche Förderung | Vererbbarkeit |
|---|---|---|---|
| Basisrente (Rürup) | Selbstständige, Freiberufler, GmbH-GF | Sonderausgabenabzug § 10 EStG | Nicht vererbbar |
| Riester-Rente | Sozialversicherungspflichtige | Zulagen + Sonderausgaben | Eingeschränkt vererbbar |
| Betriebliche Altersvorsorge | Arbeitnehmer, GmbH-GF (Anstellungsverhältnis) | Pauschalversteuerung, Entgeltumwandlung | Je nach Durchführungsweg |
| Private Rentenversicherung | Alle | Keine direkte Förderung | Frei vererbbar |
Steuerliche Absetzbarkeit 2026: Höchstbeträge und Anrechnung
Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes ist die vollständige Absetzbarkeit der Basisrenten-Beiträge seit 2023 erreicht. Für das Steuerjahr 2026 gilt: 100 % der eingezahlten Beiträge können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und liegt 2026 bei 27.566 Euro für Ledige und 55.132 Euro für Verheiratete.
Anrechnung weiterer Altersvorsorgebeiträge
Vom steuerlichen Höchstbetrag werden bereits geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken sowie Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse oder Direktversicherung abgezogen. Nur der verbleibende Betrag steht für Basisrenten-Beiträge zur Verfügung.
Berechnungsbeispiel für einen GmbH-Geschäftsführer (2026)
Ein lediger Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht sozialversicherungspflichtig ist, erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 120.000 Euro. Er zahlt jährlich 20.000 Euro in eine Basisrente ein. Da er keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet, kann er die vollen 20.000 Euro als Sonderausgaben absetzen.
27.566 €
Höchstbetrag 2026 (Ledige)
100 %
Absetzbare Quote
20.000 €
Tatsächlich absetzbar
Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 8.400 Euro. Die effektive Eigenbelastung des Geschäftsführers für die Altersvorsorge beträgt somit lediglich 11.600 Euro.
„Die Basisrente ist für Gesellschafter-Geschäftsführer mit hoher Steuerprogression eines der wirksamsten Instrumente zur Steueroptimierung. Die volle Absetzbarkeit ab 2023 macht sie noch attraktiver – insbesondere wenn keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung anfallen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Basisrente
Nicht jede private Rentenversicherung ist als Basisrente steuerlich absetzbar. Das Einkommensteuergesetz stellt in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a EStG strenge Anforderungen an die Vertragsgestaltung. Nur wenn diese erfüllt sind, erkennt das Finanzamt die Beiträge als Sonderausgaben an.
Zentrale Kriterien nach § 10 Abs. 1a EStG
-
Die Rente darf frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres (für Verträge ab 2012) ausgezahlt werden.
-
Die Auszahlung muss als lebenslange monatliche Rente erfolgen – Kapitalauszahlungen sind ausgeschlossen.
-
Die Ansprüche dürfen nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
-
Hinterbliebenenversorgung ist nur für den Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder zulässig.
-
Der Vertrag muss eine Zertifizierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nachweisen können.
Versicherer, die Basisrenten-Verträge anbieten, müssen die Einhaltung dieser Kriterien gegenüber der BaFin nachweisen. Die Zertifizierung stellt sicher, dass der Vertrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht. GmbH-Geschäftsführer sollten vor Vertragsabschluss prüfen, ob eine entsprechende Zertifizierung vorliegt.
Praxis-Tipp zur Vertragsgestaltung
Viele Anbieter bieten zusätzliche Bausteine wie Berufsunfähigkeitsversicherung oder Hinterbliebenenabsicherung an. Diese sind ebenfalls steuerlich absetzbar, sofern sie im Rahmen des Basisrenten-Vertrags abgeschlossen werden. Allerdings mindern sie den für die Altersrente verfügbaren Beitrag.
Basisrente in der Steuererklärung richtig angeben
Die Beiträge zur Basisrente werden in der Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung eingetragen. Dabei ist entscheidend, dass Sie die Beiträge korrekt zuordnen und alle relevanten Nachweise beifügen. Das Finanzamt prüft, ob die Höchstbeträge eingehalten werden und ob bereits anderweitige Altersvorsorgebeiträge (z. B. zur gesetzlichen Rentenversicherung) angefallen sind.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Steuererklärung 2026
- Anlage Vorsorgeaufwand öffnen: In der Einkommensteuererklärung finden Sie die Anlage Vorsorgeaufwand, die für alle Vorsorgeaufwendungen vorgesehen ist.
- Zeile 8–12 ausfüllen: Hier werden die Beiträge zur Basisrente (Rürup-Rente) eingetragen. Tragen Sie die von Ihnen geleisteten Beiträge in der Spalte für ‚Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen‘ ein.
- Arbeitgeberbeiträge berücksichtigen: Falls Sie als GmbH-Geschäftsführer Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge erhalten, müssen diese ebenfalls angegeben werden – sie mindern den absetzbaren Betrag.
- Höchstbetragsberechnung prüfen: Das Finanzamt berechnet automatisch, wie viel vom Höchstbetrag (27.566 Euro bzw. 55.132 Euro) tatsächlich zur Verfügung steht.
- Nachweise beifügen: Fügen Sie die Jahresbescheinigung Ihres Versicherers bei, in der die Höhe der gezahlten Beiträge und die Zertifizierung bestätigt werden.
„Viele Mandanten übersehen, dass Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse oder berufsständischen Versorgungswerken den absetzbaren Betrag schmälern. Eine genaue Abstimmung mit dem Steuerberater ist hier sinnvoll, um keine Steuervorteile zu verschenken.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lässt, erhält alle notwendigen Unterlagen fachlich geprüft und rechtssicher aufbereitet. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne Wartezeiten und mit persönlichem Ansprechpartner.
Basisrente und Besteuerung im Alter: Was Rentner wissen müssen
Die Basisrente folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: In der Ansparphase sind die Beiträge als Sonderausgaben absetzbar, dafür werden die Rentenzahlungen im Alter als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt jährlich – für Rentner, die 2026 erstmals Rente beziehen, liegt der Besteuerungsanteil bei 83 %.
Entwicklung des Besteuerungsanteils
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Anteil |
|---|---|---|
| 2023 | 83 % | 17 % |
| 2024 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2025 | 84 % | 16 % |
| 2026 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2040 und später | 100 % | 0 % |
Der steuerfreie Anteil wird im ersten Jahr des Rentenbezugs festgelegt und bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit konstant. Das bedeutet: Wer 2026 mit 10.000 Euro Jahresrente startet, versteuert 8.450 Euro (84,5 %) – dieser Freibetrag von 1.550 Euro bleibt dauerhaft bestehen, auch wenn die Rente später steigt.
Steuerpflicht im Alter beachten
Rentner mit mehreren Einkommensquellen (z. B. gesetzliche Rente, Basisrente, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte) überschreiten schnell den Grundfreibetrag (2026: 12.096 Euro für Ledige). In diesem Fall besteht Steuerpflicht und die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Günstigerprüfung und persönlicher Steuersatz im Alter
Viele Rentner profitieren von einem niedrigeren persönlichen Steuersatz als während der Erwerbsphase. Während der GmbH-Geschäftsführer während der Einzahlungsphase möglicherweise einen Grenzsteuersatz von 42 % hatte, kann der durchschnittliche Steuersatz im Ruhestand bei nur 15–25 % liegen. Dieser Progressionsvorteil macht die Basisrente zusätzlich attraktiv.
84,5 %
Besteuerungsanteil 2026
12.096 €
Grundfreibetrag 2026
15–25 %
Typischer Steuersatz Rentner
Basisrente für GmbH-Geschäftsführer: Besonderheiten und strategische Nutzung
Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die Basisrente ein besonders wirksames Instrument zur Steueroptimierung und Altersvorsorge. Viele GmbH-Geschäftsführer sind sozialversicherungsfrei und zahlen daher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch steht der volle steuerliche Höchstbetrag von 27.566 Euro (Ledige) bzw. 55.132 Euro (Verheiratete) für die Basisrente zur Verfügung.
Private vs. betriebliche Durchführung
Private Basisrente
- Volle Flexibilität bei Anbieterwahl
- Unabhängig von GmbH-Liquidität
- Keine bilanziellen Auswirkungen auf die GmbH
- Keine Sozialversicherungspflicht
Betriebliche Basisrente (Direktversicherung/Pensionszusage)
- Betriebsausgabenabzug bei der GmbH
- Ggf. Bildung von Pensionsrückstellungen (§ 249 HGB)
- Bei Direktversicherung: sozialversicherungspflichtig bis Beitragsbemessungsgrenze
- Höhere Komplexität in der Bilanzierung
In der Praxis entscheiden sich viele Geschäftsführer für die private Durchführung, da diese steuerlich einfacher zu handhaben ist und keine bilanziellen Pflichten nach sich zieht. Die betriebliche Variante ist vor allem dann sinnvoll, wenn die GmbH hohe Gewinne erwirtschaftet und die Steuerlast auf Unternehmensebene gesenkt werden soll.
„Gesellschafter-Geschäftsführer sollten die Wahl zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge strategisch treffen – unter Berücksichtigung von Steuerprogression, Sozialversicherung und Liquidität. Unsere Steuerberater erstellen hierzu individuelle Vergleichsrechnungen im Rahmen der Jahresabschlussberatung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Vorsorgeformen
Die Basisrente lässt sich mit weiteren Altersvorsorgemodellen kombinieren, um eine breite Absicherung zu erreichen. Typische Kombinationen für GmbH-Geschäftsführer sind: Basisrente plus betriebliche Altersvorsorge (z. B. Unterstützungskasse), private Rentenversicherung ohne Förderung, Immobilieninvestitionen oder Kapitalanlagen. Durch die Kombination verschiedener Vorsorgewege lässt sich das steuerliche Optimum erreichen und gleichzeitig Flexibilität bewahren.
Häufige Fehler und Stolperfallen bei der Basisrente
Obwohl die Basisrente steuerlich attraktiv ist, machen Steuerpflichtige in der Praxis immer wieder Fehler, die zu vermeidbaren Nachteilen oder sogar zur Versagung des Sonderausgabenabzugs führen. Hier die wichtigsten Stolperfallen und wie Sie diese vermeiden.
1. Fehlende oder falsche Zertifizierung
Nur Verträge, die den Anforderungen des § 10 Abs. 1a EStG entsprechen und von der BaFin zertifiziert sind, werden steuerlich anerkannt. Manche Versicherer bieten scheinbar ähnliche Produkte an, die jedoch nicht zertifiziert sind. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss die Zertifizierung.
2. Überschreitung des Höchstbetrags ohne Anrechnung
Viele Steuerpflichtige zahlen hohe Beiträge zur Basisrente ein, ohne zu berücksichtigen, dass bereits Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungswerken den absetzbaren Betrag mindern. Nur der nach Abzug dieser Pflichtbeiträge verbleibende Betrag ist zusätzlich absetzbar.
3. Keine Dokumentation der Beitragszahlungen
Das Finanzamt verlangt Nachweise über die geleisteten Beiträge. Versicherer stellen jährliche Beitragsbescheinigungen aus – diese müssen der Steuererklärung beigefügt werden. Fehlen die Nachweise, kann der Abzug versagt werden.
4. Fehlende Liquidität im Ruhestand
Die Basisrente ist nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht kapitalisierbar. Das bedeutet: Das angesparte Kapital steht ausschließlich für die lebenslange Rente zur Verfügung. Wer im Alter auf eine einmalige größere Auszahlung angewiesen ist (z. B. für Immobilienerwerb oder Pflegekosten), sollte auch andere, flexiblere Vorsorgeformen einbeziehen.
Vorsicht bei vorzeitigem Tod
Stirbt der Versicherte vor Rentenbeginn oder kurz danach, verfällt das eingezahlte Kapital – es sei denn, es wurde eine Hinterbliebenenversorgung für Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder vereinbart. Ohne diese Zusatzvereinbarung geht das Kapital verloren.
„Eine der häufigsten Fragen unserer Mandanten betrifft die Vererbbarkeit. Viele sind überrascht, dass die Basisrente nicht frei vererbbar ist. Wer Wert auf Vermögensübertragung legt, sollte zusätzliche Vorsorge außerhalb der Basisrente aufbauen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fazit: Für wen lohnt sich die Basisrente wirklich?
Die Basisrente ist ein steuerlich hochattraktives Vorsorgeinstrument, das sich insbesondere für Personengruppen eignet, die hohe Einkommen erzielen und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dazu zählen Selbstständige, Freiberufler, Gesellschafter-Geschäftsführer und gutverdienende Angestellte mit hoher Steuerprogression. Die vollständige Absetzbarkeit der Beiträge ab 2023 macht die Basisrente noch lohnender.
Für wen die Basisrente besonders geeignet ist
-
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Hohe Einkommen, keine Rentenversicherungspflicht, voller Höchstbetrag nutzbar.
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Selbstständige und Freiberufler: Keine oder geringe Pflichtbeiträge zur Altersvorsorge, Bedarf an steuerlicher Entlastung.
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Gutverdienende Angestellte: Grenzsteuersatz über 35 %, zusätzlicher Vorsorgebedarf neben gesetzlicher Rente.
-
Personen ab 50 Jahren: Kurze Ansparphase, hohe Einzahlungen möglich, unmittelbare Steuerersparnis.
Wann andere Vorsorgeformen besser geeignet sind
Die Basisrente ist weniger geeignet, wenn Flexibilität im Alter wichtig ist – etwa für geplante größere Anschaffungen oder Schenkungen. Auch wer Wert auf freie Vererbbarkeit legt, sollte alternative oder ergänzende Vorsorgeformen prüfen. Für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen ist die Riester-Rente wegen der Zulagen oft attraktiver. Junge Sparer mit langer Ansparphase sollten prüfen, ob nicht ETF-Sparpläne oder fondsgebundene Rentenversicherungen ohne steuerliche Förderung, aber mit höherer Renditeerwartung, sinnvoller sind.
bis 8.400 €
Steuerersparnis p.a. möglich
100 %
Absetzbar ab 2023
27.566 €
Höchstbetrag 2026 (Ledige)
Eine fundierte Beratung durch einen Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert, um die individuell beste Vorsorgekombination zu ermitteln. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit persönlicher Beratung durch zugelassene Steuerberater – zu transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.
„Die Basisrente ist kein Allheilmittel, aber für die richtige Zielgruppe eines der wirksamsten Instrumente zur Steueroptimierung und Altersvorsorge. Wir empfehlen, die Vorsorgestrategie jährlich im Rahmen der Jahresabschlussberatung zu überprüfen und anzupassen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Basisrenten-Beiträge nachträglich absetzen, wenn ich die Steuererklärung bereits abgegeben habe?
Ja, Sie können einen Änderungsantrag nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO stellen, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Legen Sie dem Finanzamt die Beitragsnachweise des Versicherers bei. Nach Bestandskraft ist eine Korrektur nur noch bei offenbaren Unrichtigkeiten oder neuen Tatsachen möglich.
Werden Basisrenten-Beiträge bei der Berechnung des Elterngeldes oder anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen berücksichtigt?
Basisrenten-Beiträge mindern zwar das zu versteuernde Einkommen, aber nicht automatisch das Bruttoeinkommen für Sozialleistungen. Elterngeld, Arbeitslosengeld und andere Leistungen werden meist auf Basis des Bruttoeinkommens vor Sonderausgabenabzug berechnet. Die steuerliche Entlastung wirkt sich daher nicht direkt auf die Höhe dieser Leistungen aus.
Was passiert mit meinen Basisrenten-Beiträgen, wenn ich ins Ausland ziehe?
Die Basisrente ist nicht kündbar oder kapitalisierbar – auch bei Wegzug ins Ausland nicht. Die Rentenzahlung erfolgt später weltweit. Allerdings können bei Wegzug die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten entfallen, wenn keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland mehr besteht. Die spätere Rentenzahlung unterliegt dann ggf. dem DBA zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat.
Kann ich mehrere Basisrenten-Verträge gleichzeitig abschließen und alle steuerlich absetzen?
Ja, Sie können beliebig viele Basisrenten-Verträge parallel besparen. Steuerlich absetzbar ist aber immer nur die Summe aller Beiträge – begrenzt durch den jährlichen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (2026: 27.566 Euro für Ledige bzw. 55.132 Euro für Verheiratete), abzüglich der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Mehrere Verträge können Flexibilität bei Anbieterwechsel oder Beitragsanpassung bieten.
Wie wirkt sich eine Basisrente auf meine gesetzliche Rente oder auf Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung aus?
Die Basisrente ist eine private Zusatzvorsorge und hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe der gesetzlichen Rente oder auf Rentenansprüche. Beiträge zur Basisrente begründen keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und werden nicht auf Wartezeiten angerechnet. Allerdings werden beide Rentenarten später steuerpflichtig und können in Summe den persönlichen Steuersatz im Alter beeinflussen.
Gibt es eine Möglichkeit, Basisrenten-Beiträge steuerlich abzusetzen, wenn ich gleichzeitig ALG I oder ALG II beziehe?
Während des Bezugs von ALG I können Basisrenten-Beiträge grundsätzlich als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist (z. B. aus früherer Beschäftigung im selben Jahr). Bei ALG II (Bürgergeld) ohne weiteres Einkommen entsteht meist keine Steuerschuld, sodass der Sonderausgabenabzug ins Leere läuft. In beiden Fällen ist eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater sinnvoll.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 10 EStG – Sonderausgaben, § 22 EStG – Besteuerung von Leibrenten, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), Bundesministerium der Finanzen – Aktuelle Informationen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


