Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogEÜR oder Bilanz

EÜR oder Bilanz 2026: Welche Gewinnermittlung gilt?

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Wahl zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und Bilanzierung ist keine freie Entscheidung: Sie hängt von Rechtsform, Größe und Umsatz ab. Kapitalgesellschaften sind stets bilanzierungspflichtig nach § 242 HGB, während Einzelunternehmer und Personengesellschaften unter bestimmten Schwellenwerten die vereinfachte EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG nutzen dürfen. Dieser Artikel erklärt, welche Gewinnermittlung für welches Unternehmen gilt, wo die gesetzlichen Grenzen verlaufen und was beim Wechsel zu beachten ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Gewinnermittlung erfolgt entweder per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder durch Bilanzierung. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind stets bilanzierungspflichtig nach § 242 HGB. Einzelunternehmer und Personengesellschaften dürfen die EÜR nutzen, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn nicht überschreiten. Beim Überschreiten dieser Grenzen besteht Wechselpflicht zur Bilanzierung mit steuerlichen Übergangsregelungen.

EÜR oder Bilanz: Welche Gewinnermittlung gilt für welches Unternehmen?

Die Frage, ob ein Unternehmen seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG ermitteln muss, ist keine freie Wahl. Das Handels- und Steuerrecht legt klare Grenzen fest. Für GmbH-Geschäftsführer ist diese Frage besonders relevant, da eine GmbH als Kapitalgesellschaft grundsätzlich buchführungspflichtig ist – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Wer muss bilanzieren?

Die Buchführungspflicht ergibt sich entweder aus dem Handelsrecht (§ 238 HGB) oder aus dem Steuerrecht (§ 140 AO). Folgende Unternehmen sind zur Bilanzierung verpflichtet:

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) – immer buchführungspflichtig nach § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG
  • Kaufleute nach § 1 HGB – sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
  • Gewerbetreibende nach § 141 AO, wenn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Umsätze über 800.000 Euro oder Gewinne über 80.000 Euro erzielt wurden (Grenzen seit 2024)
  • Land- und Forstwirte nach § 141 AO, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden (u. a. Wirtschaftswert über 50.000 Euro, Umsatz über 800.000 Euro)

Praxis-Hinweis für GmbH-Geschäftsführer

Eine GmbH kann niemals die EÜR nutzen. Sie ist als Kapitalgesellschaft zwingend buchführungspflichtig nach § 6 Abs. 1 HGB und muss einen Jahresabschluss (Bilanz + GuV) aufstellen. Dies gilt auch für die UG (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH. Kleinstkapitalgesellschaften können dabei von Erleichterungen profitieren, etwa bei den Angaben unter der Bilanz.

Wer darf die EÜR nutzen?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung steht nur Nicht-Kaufleuten zur Verfügung, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind:

  • Freiberufler nach § 18 EStG (z. B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Journalisten)
  • Kleingewerbetreibende, die die Grenzen nach § 141 AO (800.000 Euro Umsatz / 80.000 Euro Gewinn) nicht überschreiten
  • Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaft) ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb
  • Land- und Forstwirte unterhalb der gesetzlichen Schwellenwerte

Die wesentlichen Unterschiede zwischen EÜR und Bilanz im Überblick

EÜR und Bilanz unterscheiden sich grundlegend in der Systematik der Gewinnermittlung, im Erfassungszeitpunkt und im Informationsgehalt. Während die EÜR eine vereinfachte Rechnung darstellt, liefert die Bilanz ein vollständiges Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Kriterium EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) Bilanz (§ 4 Abs. 1 / § 5 EStG)
Gewinnermittlung Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben Betriebsvermögen am Bilanzstichtag – Betriebsvermögen Vorjahr ± Entnahmen/Einlagen
Erfassungszeitpunkt Zuflussprinzip (§ 11 EStG): bei Zahlung Abflussprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB): bei wirtschaftlicher Verursachung (Realisationsprinzip)
Anlagevermögen Sofortabzug oder AfA über Nutzungsdauer; Pool-Abschreibung möglich Aktivierung + planmäßige Abschreibung nach § 253 HGB
Forderungen/Verbindlichkeiten Erfassung erst bei Zahlungseingang/-ausgang Aktivierung/Passivierung am Bilanzstichtag
Rückstellungen Nicht möglich Pflicht nach § 249 HGB (z. B. Urlaubsrückstellungen, Garantien)
Offenlegungspflicht Keine § 325 HGB – Einreichung beim Unternehmensregister
Prüfungspflicht Keine Bei mittelgroßen/großen Kapitalgesellschaften nach § 316 HGB
Aufwand Gering (1 Formular, Anlage EÜR) Hoch (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht)

Der zentrale Unterschied liegt im Zeitpunkt der Gewinnauswirkung: Bei der EÜR wirkt sich eine Rechnung erst im Jahr der Zahlung aus, bei der Bilanz bereits im Jahr der Leistungserbringung. Dies führt zu unterschiedlichen Steuerbelastungen und erfordert eine vorausschauende Liquiditätsplanung.

„Viele Gründer unterschätzen den Unterschied zwischen EÜR und Bilanz. Bei der EÜR zahlen Sie Steuern nur auf das, was tatsächlich eingegangen ist. Bei der Bilanz hingegen entsteht die Steuerlast bereits mit der Rechnungsstellung – unabhängig davon, ob der Kunde schon bezahlt hat. Gerade bei langen Zahlungszielen kann das die Liquidität erheblich belasten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

EÜR: Grundlagen, Voraussetzungen und formale Anforderungen

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachste Form der steuerlichen Gewinnermittlung. Sie steht ausschließlich Steuerpflichtigen zur Verfügung, die nicht buchführungspflichtig sind. Der Gewinn wird als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, wobei grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG gilt.

Formale Anforderungen an die EÜR

Seit 2017 müssen Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch EÜR ermitteln und deren Gewinn über 15.000 Euro liegt, die Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV). Die Anlage EÜR enthält eine strukturierte Aufgliederung der Betriebseinnahmen und -ausgaben nach standardisierten Kategorien.

  • Elektronische Übermittlung über ELSTER verpflichtend ab 15.000 Euro Gewinn
  • Aufbewahrungspflicht für Belege: 10 Jahre (§ 147 AO)
  • Ordnungsgemäße Kassenführung bei Bargeschäften (GoBD)
  • Getrennte Erfassung nach Betriebseinnahmen- und -ausgabenkategorien

Besonderheiten bei der EÜR: 10-Tage-Regel und Abweichungen

Das strikte Zuflussprinzip wird durch mehrere Sonderregelungen durchbrochen:

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben (§ 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG): Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen vor/nach Jahresende erfolgen, werden dem Jahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören (z. B. Miete für Dezember, bezahlt am 3. Januar 2026, zählt zu 2025)
  • Anschaffung/Herstellung von Anlagevermögen: Keine Sofortabsetzung, sondern Verteilung über die Nutzungsdauer (AfA) – auch bei der EÜR (§ 7 EStG)
  • Pool-Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro nach § 6 Abs. 2a EStG (Sammelposten mit 20 % Abschreibung p. a. über 5 Jahre)
  • Sofortabschreibung für WG bis 800 Euro (seit 2024, vorher 952 Euro brutto) nach § 6 Abs. 2 EStG

Wechsel von EÜR zu Bilanz

Wer die Schwellenwerte nach § 141 AO überschreitet (800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn), wird buchführungspflichtig und muss auf die Bilanzierung umstellen. Der Wechsel erfolgt zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres. Dabei ist eine Übergangsbilanz (Eröffnungsbilanz) zu erstellen, die das Betriebsvermögen zum Umstellungszeitpunkt darstellt. Besondere Übergangsregelungen betreffen insbesondere offene Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

Bilanzierung: Pflichten und Anforderungen für Kapitalgesellschaften

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) besteht eine umfassende Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 6 Abs. 1 HGB und § 238 HGB. Der Jahresabschluss muss die tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse der Gesellschaft darstellen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Die handelsrechtlichen Vorschriften sind dabei zugleich Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip).

Bestandteile des Jahresabschlusses nach HGB

Der Umfang des Jahresabschlusses hängt von der Größenklasse der Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB ab (Stand 2026):

Größenklasse Bilanz + GuV Anhang Lagebericht Prüfungspflicht (§ 316 HGB)
Kleine KapG ≤ 12 Mio. € Bilanzsumme ≤ 24 Mio. € Umsatz ≤ 50 Mitarbeiter Ja (verkürzt möglich) Ja (verkürzt nach § 288 HGB) Nein Nein
Mittelgroße KapG ≤ 20 Mio. € Bilanzsumme ≤ 40 Mio. € Umsatz ≤ 250 Mitarbeiter Ja (vollständig) Ja (vollständig) Ja Ja
Große KapG Überschreitung von 2 der 3 Merkmale Ja (vollständig) Ja (vollständig + erweiterte Angaben) Ja Ja

Die Größenklasse wird nach dem Zwei-aus-Drei-Prinzip bestimmt: Mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer) müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).

Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung

Für GmbH gelten strenge Fristen nach GmbHG und HGB (Stand 2026, Bilanzstichtag 31.12.2025):

  • Aufstellung des Jahresabschlusses durch Geschäftsführung: innerhalb der ersten Monate des Folgejahres, bei kleinen GmbH spätestens vor Feststellung
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG: bei kleinen GmbH innerhalb von 11 Monaten (bis 30.11.2026), bei mittelgroßen/großen GmbH innerhalb von 8 Monaten (bis 31.08.2026) nach Bilanzstichtag
  • Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB: innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (bis 31.12.2026)
  • Abschlussprüfung (bei mittelgroßen/großen KapG): vor Feststellung, durch zugelassenen Abschlussprüfer nach § 319 HGB

Ordnungsgeldverfahren bei Fristversäumnis

Wer die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB nicht einhält, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Größenklasse, Verzögerungsdauer und Verschulden. Seit DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.

„Die Feststellungs- und Offenlegungsfristen werden von vielen GmbH-Geschäftsführern unterschätzt. Unsere Erfahrung zeigt: Wer frühzeitig mit der Aufstellung beginnt und die Belege strukturiert vorlegt, kann die Fristen problemlos einhalten. Kritisch wird es meist bei fehlenden Unterlagen oder unklaren Buchungen, die erst spät auffallen. Wer seinen Jahresabschluss digital durch einen Steuerberater erstellen lässt, hat den Vorteil transparenter Festpreise und kann die Einreichung beim Unternehmensregister direkt koordinieren lassen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wechsel von EÜR zu Bilanz: Übergangsregelungen und steuerliche Folgen

Ein Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung ist notwendig, wenn die Buchführungspflicht nach § 141 AO eintritt (Überschreitung der Grenzen von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn) oder wenn eine Rechtsformänderung erfolgt (z. B. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH). Der Wechsel ist steuerlich komplex, da zwei unterschiedliche Gewinnermittlungssysteme aufeinandertreffen.

Zeitpunkt und Verfahren beim Wechsel

Der Wechsel erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf den Eintritt der Buchführungspflicht folgt. Konkret bedeutet das:

  • Überschreitung der Grenzen im Jahr 2025 → Buchführungspflicht ab 01.01.2026
  • Erstellung einer Eröffnungsbilanz zum 01.01.2026, die das Betriebsvermögen zu diesem Stichtag vollständig erfasst
  • Letzte EÜR für das Jahr 2025
  • Erste Bilanz für das Jahr 2026 (vom 01.01.2026 bis 31.12.2026)

Übergangsbilanz: Was ist zu beachten?

Die Eröffnungsbilanz muss alle Vermögensgegenstände und Schulden zum Übergangszeitpunkt erfassen – auch solche, die bei der EÜR nicht berücksichtigt wurden:

Aktivseite (Vermögen)

  • Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Geschäftsausstattung) – bewertet mit Restbuchwert (Anschaffungskosten abzgl. AfA)
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (offene Kundenrechnungen zum Stichtag)
  • Vorräte (Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)
  • Bank- und Kassenguthaben

Passivseite (Eigenkapital und Schulden)

  • Eigenkapital (Saldo aus Vermögen abzgl. Schulden)
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (offene Lieferantenrechnungen)
  • Rückstellungen (z. B. Urlaubsrückstellungen, ausstehende Rechnungen für 2025)
  • Darlehen und Kredite

Die Bewertung erfolgt nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 252 ff. HGB). Besondere Vorsicht ist geboten bei offenen Forderungen und Verbindlichkeiten: Sie wurden bei der EÜR noch nicht gewinnwirksam erfasst, erscheinen aber in der Eröffnungsbilanz. Um eine Doppelerfassung oder Nichterfassung zu vermeiden, erfolgt ein Übergangsgewinn/-verlust.

Übergangsgewinn: Systematik und Besteuerung

Der Übergangsgewinn entsteht, weil bestimmte Geschäftsvorfälle bei der EÜR noch nicht, bei der Bilanz aber schon erfasst sind. Typische Posten:

  • Forderungen: Bei der EÜR noch nicht erfasst (erst bei Zahlung), in der Eröffnungsbilanz aber aktiviert → erhöht den Übergangsgewinn
  • Verbindlichkeiten: Bei der EÜR noch nicht erfasst (erst bei Zahlung), in der Eröffnungsbilanz aber passiviert → mindert den Übergangsgewinn
  • Rückstellungen: Bei der EÜR nicht möglich, in der Eröffnungsbilanz aber Pflicht → mindert den Übergangsgewinn

Der Übergangsgewinn unterliegt grundsätzlich der sofortigen Besteuerung. Auf Antrag kann er jedoch nach § 7 Satz 3 EStDV auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (sog. Drittelbegünstigung). Bei Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft gelten ggf. weitere Sonderregelungen nach UmwStG.

Unterstützung durch Steuerberater bei Systemwechsel

Der Wechsel von EÜR zu Bilanz sollte durch einen Steuerberater begleitet werden. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz, die Ermittlung des Übergangsgewinns und die Bewertung der Wirtschaftsgüter erfordern fundiertes Fachwissen. Wer eine digitale, transparente Abwicklung mit Festpreisen wünscht, kann auf spezialisierte Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de zurückgreifen.

Bilanzierungspflicht bei Rechtsformwechsel und Umwandlung

Ein Rechtsformwechsel – etwa die Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer GbR in eine GmbH – löst in der Regel die Buchführungspflicht aus, da Kapitalgesellschaften nach § 6 Abs. 1 HGB zwingend buchführungspflichtig sind. Der Wechsel hat weitreichende steuerliche und handelsrechtliche Konsequenzen und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung.

Typische Umwandlungsszenarien

  • Ausgliederung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete GmbH (§ 123 Abs. 3 UmwG)
  • Formwechsel einer GbR oder OHG in eine GmbH (§§ 190 ff. UmwG)
  • Einbringung eines Betriebs in eine bestehende GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen (§ 20 UmwStG)
  • Verschmelzung mehrerer Personengesellschaften zu einer GmbH (§ 2 UmwG)

Steuerliche Behandlung: Buchwert- oder Verkehrswertansatz

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) regelt die steuerlichen Folgen von Umwandlungen. Grundsätzlich gilt:

  • Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 UmwStG: Die GmbH übernimmt das Betriebsvermögen zu den bisherigen Buchwerten. Es entsteht kein Veräußerungsgewinn beim übertragenden Unternehmer. Diese Variante ist steuerneutral, setzt aber voraus, dass die GmbH die Buchwerte fortführt.
  • Ansatz mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) nach § 20 Abs. 3 UmwStG: Die GmbH darf das Betriebsvermögen mit dem höheren Verkehrswert ansetzen. Beim Übertragenden entsteht ein Veräußerungsgewinn, der der Besteuerung unterliegt (ggf. begünstigt nach § 34 EStG oder § 16 EStG bei Betriebsaufgabe).

Die Wahl zwischen Buchwert und Verkehrswert ist eine strategische Entscheidung und hängt von der Höhe der stillen Reserven, der persönlichen Steuersituation und der künftigen Abschreibungsmöglichkeiten ab.

Handelsrechtliche Folgen: Gründungsbilanz und Anmeldung

Bei der Gründung einer GmbH durch Umwandlung ist eine Gründungsbilanz zu erstellen, die das eingebrachte Betriebsvermögen darstellt. Diese Bilanz dient als Grundlage für:

  • Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG)
  • Die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister (§ 7 GmbHG)
  • Die Festsetzung des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro bei GmbH, 1 Euro bei UG)
  • Die Bewertung von Sacheinlagen (bei Einbringung von Vermögensgegenständen)

Unterbilanzhaftung und Differenzhaftung

Bei Sacheinlagen besteht das Risiko der Unterbilanzhaftung nach § 9 GmbHG: Wird der Wert der Sacheinlage in der Gründungsbilanz zu hoch angesetzt, haften die Gesellschafter für die Differenz zwischen dem angesetzten und dem tatsächlichen Wert. Daher ist eine realistische Bewertung durch einen sachverständigen Dritten (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) dringend zu empfehlen.

„Die Umwandlung in eine GmbH ist steuerlich und rechtlich anspruchsvoll. Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der Gründungsbilanz, der Sacheinlagenbewertung und der umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechte. Wir empfehlen, frühzeitig einen Steuerberater einzubinden – idealerweise bereits in der Planungsphase, nicht erst bei der Anmeldung zum Handelsregister.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Sonderfall: Freiwillige Bilanzierung – wann lohnt sich der optionale Wechsel?

Auch wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist, kann freiwillig zur Bilanzierung übergehen. Dieses Wahlrecht steht allen Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Land- und Forstwirten offen, die die Grenzen nach § 141 AO unterschreiten. Die freiwillige Bilanzierung kann in bestimmten Konstellationen wirtschaftliche und steuerliche Vorteile bieten.

Vorteile der freiwilligen Bilanzierung

  • Verbesserung der Kreditwürdigkeit: Banken und Investoren fordern häufig einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV, da diese ein vollständigeres Bild der Vermögenslage bieten als die EÜR.
  • Rückstellungen: In der Bilanz können Rückstellungen (z. B. für Garantieverpflichtungen, Prozessrisiken, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) gebildet werden, die den steuerlichen Gewinn mindern.
  • Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände: Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht ein Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Patente). Dies ist bei der EÜR nicht möglich.
  • Vorratsbewertung: Bei hohen Lagerbeständen kann die Bilanzierung zu einer steuerlichen Entlastung führen, da Vorräte aktiviert und erst bei Verkauf gewinnwirksam erfasst werden.
  • Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben: Die periodengerechte Abgrenzung ermöglicht ein realistischeres Bild des Jahresergebnisses, insbesondere bei langfristigen Projekten.

Nachteile und Mehraufwand

Die Bilanzierung ist mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden:

  • Komplexität: Bilanzierung erfordert fundierte Kenntnisse des HGB und der GoB. Ohne Steuerberater ist eine ordnungsgemäße Bilanzierung kaum möglich.
  • Kosten: Die Erstellung eines Jahresabschlusses durch einen Steuerberater ist teurer als die Erstellung einer EÜR.
  • Offenlegungspflicht: Freiwillig bilanzierende Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen keiner Offenlegungspflicht. Wer jedoch ins Handelsregister eingetragen ist (z. B. als e.K., OHG, KG), muss nach § 325 HGB offenlegen.
  • Bindungswirkung: Der Wechsel zurück zur EÜR ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und erfordert die Zustimmung des Finanzamts.

Wann lohnt sich die freiwillige Bilanzierung?

Die freiwillige Bilanzierung ist vor allem dann sinnvoll, wenn hohe stille Reserven bestehen, die durch Rückstellungen oder Vorratsbewertung steuerlich genutzt werden können, oder wenn externe Kapitalgeber (Banken, Investoren) einen Jahresabschluss fordern. Auch bei geplanter Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft kann ein vorzeitiger Wechsel zur Bilanzierung die spätere Übergangsphase vereinfachen.

~18 %

der buchführungsfreien Unternehmen bilanzieren freiwillig (Schätzung)

25.000 €

durchschnittl. Mindest-Stammkapital bei geplanter GmbH-Gründung

800.000 €

Umsatzgrenze für Buchführungspflicht nach § 141 AO (seit 2024)

Praktische Entscheidungshilfe: EÜR oder Bilanz – was passt zu Ihrem Unternehmen?

Die Wahl zwischen EÜR und Bilanz ist für die meisten Unternehmen nicht frei, sondern gesetzlich vorgegeben. Dennoch gibt es Grenzfälle und strategische Entscheidungsspielräume – etwa bei freiwilliger Bilanzierung oder bei der zeitlichen Planung eines Rechtsformwechsels. Die folgende Checkliste hilft bei der Orientierung.

Checkliste: Muss mein Unternehmen bilanzieren?

  • Ist Ihr Unternehmen eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG)? → Ja = Bilanzierungspflicht
  • Sind Sie im Handelsregister als Kaufmann eingetragen (e.K., OHG, KG)? → Ja = Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB
  • Haben Sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn erzielt? → Ja = Bilanzierungspflicht ab dem Folgejahr nach § 141 AO
  • Sind Sie Freiberufler nach § 18 EStG ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb und unter den Grenzen? → Nein = EÜR möglich
  • Sind Sie Kleingewerbetreibender unter den Grenzen und ohne Handelsregistereintrag? → Nein = EÜR möglich

Strategische Überlegungen bei optionaler Bilanzierung

Wenn Sie nicht buchführungspflichtig sind, aber über einen Wechsel zur Bilanzierung nachdenken, sollten Sie folgende Fragen prüfen:

Kapitalbedarf & Finanzierung

Planen Sie eine Kreditaufnahme, die Aufnahme von Investoren oder eine Beteiligung? Banken und Investoren fordern häufig einen testierten Jahresabschluss. Eine freiwillige Bilanzierung kann hier Türen öffnen.

Steuerliche Optimierung

Haben Sie hohe Lagerbestände, offene Forderungen oder möchten Sie Rückstellungen bilden? Die Bilanzierung eröffnet steuerliche Gestaltungsspielräume, die bei der EÜR nicht bestehen.

Rechtsformwechsel geplant?

Planen Sie mittelfristig die Umwandlung in eine GmbH? Ein vorzeitiger Wechsel zur Bilanzierung kann den späteren Übergang erleichtern und Übergangsgewinne reduzieren.

Unterstützung durch digitale Steuerberater-Plattformen

Die Erstellung eines Jahresabschlusses erfordert fundiertes Fachwissen und ist zeitaufwendig. Viele GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter schätzen die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, um Fehler zu vermeiden und Fristen einzuhalten. Wer digitale Prozesse, transparente Festpreise und kurze Bearbeitungszeiten bevorzugt, kann auf spezialisierte Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de zurückgreifen. Hier erhalten Mandanten ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, ohne lange Wartezeiten.

„Viele Mandanten kommen zu uns, weil sie die Komplexität der Bilanzierung unterschätzt haben. Die häufigsten Stolpersteine: fehlende oder unvollständige Belege, unklare Bewertungsansätze bei Anlagevermögen oder Forderungen, und die Einhaltung der Feststellungs- und Offenlegungsfristen. Wer frühzeitig einen Steuerberater einbindet, spart Zeit, Nerven und vermeidet teure Ordnungsgelder.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG die EÜR nutzen?

Ja. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer, nicht die Gewinnermittlung. Solange Sie als Einzelunternehmer nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz bzw. 80.000 Euro Gewinn nicht überschreiten, dürfen Sie die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG nutzen – unabhängig vom Umsatzsteuerstatus.

Muss ich als GbR eine Bilanz erstellen?

Nein, in der Regel nicht. Eine GbR ist als Personengesellschaft nicht automatisch bilanzierungspflichtig. Nur wenn die GbR freiwillig ins Handelsregister eingetragen wird (offene Handelsgesellschaft, OHG) oder die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz bzw. 80.000 Euro Gewinn überschreitet, entsteht Bilanzierungspflicht nach § 141 AO. Bis dahin genügt die EÜR.

Was passiert, wenn ich die Schwellenwerte nur in einem Jahr überschreite?

Die Bilanzierungspflicht tritt erst ein, wenn Sie die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreiten (§ 241a HGB). Ein einmaliges Überschreiten löst noch keine Pflicht aus. Umgekehrt endet die Pflicht erst, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unter den Grenzen bleiben. Diese Regelung verhindert Wechsel aufgrund vorübergehender Schwankungen.

Welche Software eignet sich für die EÜR bzw. Bilanzierung?

Für die EÜR reichen Buchhaltungsprogramme wie Lexoffice, sevDesk oder DATEV Unternehmen online. Diese erfassen Einnahmen und Ausgaben und erstellen die Anlage EÜR automatisch. Für die Bilanzierung benötigen Sie leistungsfähigere Software mit doppelter Buchführung, etwa DATEV Kanzlei-Rechnungswesen, Agenda oder SAP Business One. Viele Steuerberater nutzen DATEV und übernehmen die gesamte Buchführung und Bilanzerstellung.

Kann ich freiwillig von der EÜR zur Bilanz wechseln und später wieder zurück?

Ja, der Wechsel zur Bilanz ist freiwillig möglich und kann sinnvoll sein, etwa für Kreditanträge oder zur Vorbereitung auf Wachstum. Der Rückwechsel zur EÜR ist jedoch nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen wieder erfüllt sind (keine Eintragung im Handelsregister, Unterschreitung der Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen). Ein Hin- und Herwechseln ist nicht beliebig möglich und erfordert steuerliche Begleitung.

Gilt die Bilanzierungspflicht auch für gemeinnützige Vereine?

Gemeinnützige Vereine unterliegen nur dann der Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der die Schwellenwerte überschreitet, oder wenn sie als Kapitalgesellschaft (z. B. gemeinnützige GmbH) organisiert sind. Reine Idealvereine ohne nennenswerten Geschäftsbetrieb können eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, sofern die Satzung oder das Finanzamt nichts anderes verlangt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 4 EStG (Gewinnermittlung), § 242 HGB (Bilanzierungspflicht), § 241a HGB (Befreiung Einzelkaufleute), § 141 AO (Buchführungspflicht). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Antwort < 24h garantiert, werktags
Ihr fester Berater gerade online
? portal.onlinebilanz.de/chat
BOnlineBilanz
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Chat 2
FK
F. Klement · Steuerberater online · schreibt gerade…
Beratung · USt
Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
Nachricht an F. Klement… Senden
9:16
FK
F. Klement ● online
Heute · 9:15
Kurze Frage unterwegs — darf ich das Mittagessen mit Kunde X als BK absetzen? 9:15
Ja, 70 % wenn Bewirtungsbeleg korrekt. Foto vom Beleg genügt, lade es im Portal hoch ? 9:16 ✓✓
Top, danke! ? 9:16
iMessage…

Ihre Buchhaltung war noch nie so

Unkompliziert.

Jede Branche. Jede Rechtsform. Jede Unternehmensgröße. KI übernimmt die Vorarbeit, erfahrene Steuerberater prüfen, beraten und erstellen Ihre Jahresabschlüsse. Erstellen Sie kostenlos ein Konto in unserem Portal – und arbeiten Sie direkt mit Ihrem festen Steuerberater zusammen: Aufträge erteilen, Fragen stellen, Dokumente abrufen. Alles an einem Ort.

Worauf warten Sie noch? Erstellen Sie noch heute kostenlos Ihr Konto im OnlineBilanz-Portal. Ihr fester Steuerberater steht bereit – für Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Fragen und Beratung. Aufträge erteilen, Dokumente hochladen, Antworten erhalten. Keine langen Wartezeiten, kein Papierkram, kein unklares Honorar. Nur Sie, Ihr Steuerberater und ein Portal, das wirklich funktioniert.

Maßgeschneiderte Steuerberatung für UG, GmbH und Holding.

Steueroptimierung, Beratung & steuerliche Gestaltung.

Vertretung gegenüber dem Finanzamt – inklusive.

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater