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OnlineBilanzBlogSteuerberater Kosten Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Kosten Steuerberater 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Kosten für einen Steuerberater bei der Erbschaftsteuer richten sich nach dem Gegenstandswert der Erbschaft und der Gebührenordnung StBVV. Je nach Komplexität des Nachlasses, Betriebsvermögen oder GmbH-Anteilen können die Honorare zwischen wenigen hundert und mehreren tausend Euro liegen. Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann Freibeträge optimal ausschöpfen und teure Fehler vermeiden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die Kosten für einen Steuerberater bei der Erbschaftsteuer hängen vom Wert der Erbschaft und der Art der Beratung ab. Nach StBVV richtet sich die Gebühr meist nach dem Gegenstandswert (§ 24 StBVV). Bei einfachen Erbschaften können 500–1.500 Euro anfallen, bei komplexen Fällen mit Betriebsvermögen oder GmbH-Anteilen oft 2.000–5.000 Euro oder mehr. Zeithonorar ist ebenfalls möglich.

Was kostet ein Steuerberater bei der Erbschaftsteuer?

Die Kosten für einen Steuerberater bei der Erbschaftsteuer richten sich nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBVV). Seit ihrer Aufhebung zum 1. Juli 2020 gilt die StBVV zwar nicht mehr zwingend, bietet jedoch weiterhin eine übliche Orientierung für die Honorarberechnung. Entscheidend ist der Gegenstandswert – bei Erbschaftsteuer entspricht dieser in der Regel dem steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug von Freibeträgen und Verbindlichkeiten gemäß § 10 ErbStG.

Für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG sieht die ehemalige StBVV eine Gebühr zwischen 1/10 und 6/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A vor. Bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 500.000 Euro liegt die volle Gebühr bei 1.658 Euro – eine Mittelgebühr (3,5/10) würde also rund 580 Euro betragen. Hinzu kommen 20% Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer, sodass sich Gesamtkosten von etwa 830 Euro ergeben.

Gegenstandswert Volle Gebühr Mittelgebühr (3,5/10) Netto inkl. Auslagen Brutto inkl. USt
100.000 € 634 € 222 € 266 € 317 €
250.000 € 1.134 € 397 € 476 € 567 €
500.000 € 1.658 € 580 € 696 € 829 €
1.000.000 € 2.308 € 808 € 970 € 1.154 €

Hinweis

Für GmbH-Geschäftsführer, die Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteile erben, kann die Bewertung nach § 13a und § 13b ErbStG (Verschonungsregelungen) zusätzliche Beratungsleistungen erfordern. Hier liegen die Kosten häufig im mittleren bis oberen Gebührenrahmen.

Welche Leistungen umfasst die steuerliche Beratung bei Erbschaften?

Die steuerliche Beratung bei Erbschaften geht weit über die reine Erstellung der Erbschaftsteuererklärung hinaus. Sie umfasst die steuerliche Bewertung des Nachlasses, die Prüfung von Freibeträgen nach § 16 ErbStG, die Ermittlung abzugsfähiger Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 ErbStG sowie die Berechnung der Steuerklasse und des anzuwendenden Steuersatzes nach § 15 und § 19 ErbStG.

Kernleistungen bei der Erbschaftsteuerberatung

  • Bewertung des Nachlasses: Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien (§ 12 BewG), Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG), Kapitalvermögen und sonstigen Vermögensgegenständen
  • Prüfung von Verschonungsregelungen: Insbesondere bei Betriebsvermögen, GmbH-Anteilen und Familienunternehmen nach § 13a und § 13b ErbStG (Regel- und Optionsverschonung)
  • Freibeträge und Steuerbefreiungen: Optimale Ausschöpfung der persönlichen Freibeträge (Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €) sowie sachlicher Befreiungen
  • Gestaltungsberatung: Vorschläge zur Minimierung der Steuerlast, z.B. durch Nießbrauchsregelungen, Stundungsanträge bei Betriebsvermögen oder Ausschlagung mit Nacherbfolge
  • Korrespondenz mit Finanzamt: Einreichung der Erklärung, Beantwortung von Rückfragen, Einspruch gegen fehlerhafte Bescheide

„Gerade bei GmbH-Geschäftsführern, die Gesellschaftsanteile erben, ist die korrekte Anwendung der Verschonungsregelungen nach § 13a ErbStG entscheidend. Hier können durch eine fundierte Beratung Steuerersparnisse im sechsstelligen Bereich realisiert werden – die Steuerberaterkosten amortisieren sich dann vielfach.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für Unternehmen und Geschäftsführer, die eine vorausschauende Nachfolgeplanung umsetzen möchten, bieten viele Steuerberater auch Beratungsleistungen zu vorweggenommener Erbfolge, Schenkungen zu Lebzeiten (§ 7 ErbStG) und der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaftsverträgen an.

Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeithonorar – was ist üblich?

Bei der Erbschaftsteuerberatung stehen zwei Abrechnungsmodelle zur Verfügung: die wertabhängige Gebühr nach der (ehemaligen) StBVV und das Zeithonorar. Die Wahl des Abrechnungsmodells hängt vom Umfang der Beratung, der Komplexität des Nachlasses und der individuellen Vereinbarung ab.

Wertabhängige Abrechnung nach StBVV

Die wertabhängige Abrechnung orientiert sich am Gegenstandswert – bei Erbschaftsteuer ist dies der steuerpflichtige Erwerb. Sie ist transparent und kalkulierbar, da der Mandant bereits vor Beginn der Beratung die Größenordnung der Kosten abschätzen kann. Diese Abrechnungsweise ist besonders bei standardisierten Leistungen wie der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung üblich. Die Gebühr bewegt sich zwischen 1/10 und 6/10 der Tabelle A, wobei 3,5/10 als Mittelgebühr gilt.

Zeithonorar bei komplexen Beratungen

Bei umfangreichen Gestaltungsberatungen, Bewertungsgutachten für Betriebsvermögen oder langwierigen Verhandlungen mit dem Finanzamt kann ein Stundenhonorar zwischen 150 und 350 Euro (je nach Qualifikation und Region) vereinbart werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Beratungsaufwand nicht linear mit dem Gegenstandswert steigt – etwa bei kleineren, aber rechtlich komplexen Erbfällen mit Auslandsbezug oder bei mehreren Miterben mit unterschiedlichen Interessen.

Wertabhängige Gebühr

  • Kalkulierbare Kosten
  • Standardisierte Leistungen
  • Keine Überraschungen

Zeithonorar

  • 150–350 € pro Stunde
  • Angemessen bei hohem Beratungsaufwand
  • Detaillierte Leistungsabrechnung

Achtung

Achten Sie darauf, dass die Honorarvereinbarung schriftlich getroffen wird und vor Beginn der Beratung klar ist, ob nach Gegenstandswert oder Zeitaufwand abgerechnet wird. Eine nachträgliche Änderung kann zu Missverständnissen führen.

Steuerberaterkosten bei Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen

Die Erbschaft von Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen ist steuerlich hochkomplex und erfordert spezialisierte Beratung. Hier greifen die Verschonungsregelungen nach § 13a und § 13b ErbStG, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von 85% (Regelverschonung) oder 100% (Optionsverschonung) ermöglichen. Die korrekte Bewertung und Antragstellung ist entscheidend, um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Bewertung von Gesellschaftsanteilen

GmbH-Anteile sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert nach § 11 BewG anzusetzen. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften erfolgt die Bewertung in der Regel nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß § 199 ff. BewG. Alternativ kann ein Gutachten nach IDW S1 erstellt werden. Diese Bewertung ist aufwändig und erfordert detaillierte Kenntnisse der Bilanzierung und Unternehmensbewertung.

  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Bewertung auf Basis des durchschnittlichen Betriebsergebnisses der letzten drei Jahre, kapitalisiert mit einem Faktor (derzeit ca. 13,75)
  • Substanzwertverfahren: Bei Holdinggesellschaften oder vermögensverwaltenden GmbHs oft zusätzlich erforderlich
  • Gutachten nach IDW S1: Bei größeren Unternehmen oder Streitfällen mit dem Finanzamt
  • Prüfung des Verwaltungsvermögens: Nach § 13b Abs. 2 ErbStG darf der Anteil des Verwaltungsvermögens 90% (Regelverschonung) bzw. 20% (Optionsverschonung) nicht überschreiten

85%

Regelverschonung nach § 13a ErbStG

100%

Optionsverschonung bei Lohnsummenprüfung

90%

Max. Verwaltungsvermögen (Regelverschonung)

Die Steuerberaterkosten für die Bewertung von GmbH-Anteilen und die Beantragung der Verschonungsregelungen liegen üblicherweise im oberen Gebührenrahmen (4/10 bis 6/10) oder werden als Zeithonorar abgerechnet. Bei einem Unternehmenswert von 2 Mio. Euro können so Kosten von 3.000 bis 8.000 Euro entstehen – was jedoch angesichts der möglichen Steuerersparnis von mehreren hunderttausend Euro gerechtfertigt ist.

„Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen im Erbfall koordinieren wir eng mit den Steuerberatern, um sicherzustellen, dass alle Fristen eingehalten werden – insbesondere die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall. Versäumnisse können hier zu Verspätungszuschlägen führen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Zusätzliche Kosten für Gutachten und Bewertungen

Neben den reinen Steuerberatergebühren für die Erbschaftsteuererklärung können zusätzliche Kosten für Bewertungsgutachten, Rechtsberatung und Fremdleistungen anfallen. Diese sind gesondert zu betrachten und werden häufig nach Zeitaufwand oder als Pauschale berechnet.

Immobilienbewertung

Für die Bewertung von Immobilien im Nachlass wird in der Regel der Verkehrswert nach § 12 BewG angesetzt. Das Finanzamt ermittelt diesen häufig typisiert nach dem Bewertungsgesetz (Vergleichswert-, Ertrags- oder Sachwertverfahren). Weicht dieser Wert erheblich vom tatsächlichen Verkehrswert ab, kann ein Sachverständigengutachten nach § 198 BewG vorgelegt werden. Die Kosten hierfür liegen zwischen 1.500 und 5.000 Euro, abhängig vom Immobilienwert und der Komplexität.

Unternehmensbewertung und IDW S1

Bei größeren GmbHs oder Personengesellschaften kann ein vollständiges Unternehmensbewertungsgutachten nach IDW S1 erforderlich sein. Diese Gutachten werden von spezialisierten Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern erstellt und kosten zwischen 5.000 und 25.000 Euro, je nach Unternehmensgröße und Bewertungskomplexität.

Leistung Kostenrahmen Anmerkung
Immobiliengutachten 1.500 – 5.000 € Verkehrswertermittlung nach § 198 BewG
Unternehmensbewertung (IDW S1) 5.000 – 25.000 € Bei größeren GmbHs und Betrieben
Vereinfachte Unternehmensbewertung 1.500 – 5.000 € Nach § 199 ff. BewG
Rechtsberatung (Notar, Anwalt) 200 – 400 €/Std. Bei erbrechtlichen Streitigkeiten
Testamentsvollstreckervergütung 2,5 – 5% vom Nachlasswert Nach § 2221 BGB, optional

Hinweis

Sachverständigenkosten für Bewertungsgutachten können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden, wenn sie unmittelbar mit der Ermittlung oder Erlangung des Erwerbs zusammenhängen. Das reduziert die Bemessungsgrundlage und damit die Erbschaftsteuer.

Können Steuerberaterkosten bei Erbschaftsteuer abgesetzt werden?

Steuerberaterkosten für die Erbschaftsteuererklärung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterscheiden hier streng zwischen verschiedenen Steuerarten.

Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer

Allerdings können Steuerberaterkosten, die unmittelbar mit der Regelung des Nachlasses zusammenhängen, als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer selbst abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
  • Beratungskosten zur Bewertung des Nachlasses
  • Gutachterkosten für Immobilien- und Unternehmensbewertungen
  • Kosten für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Notarkosten für Erbscheinbeantragung (soweit erforderlich)

Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Kosten tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind. Sie mindern den steuerpflichtigen Erwerb und führen somit zu einer geringeren Erbschaftsteuerlast. Bei einem Steuersatz von beispielsweise 30% reduzieren Steuerberaterkosten von 5.000 Euro die Erbschaftsteuer um 1.500 Euro.

Keine Abzugsfähigkeit bei Einkommensteuer

Seit der Abschaffung der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Werbungskosten durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (2016) sind Steuerberatungskosten für die Einkommensteuererklärung nur noch eingeschränkt als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abzugsfähig – und auch dies entfällt faktisch, da Sonderausgaben nur oberhalb des Sonderausgaben-Pauschbetrags wirken. Kosten für Erbschaftsteuererklärungen fallen nicht unter diese Regelung.

Achtung

Erben, die geerbte Immobilien oder Betriebsvermögen weiter bewirtschaften, können die Steuerberaterkosten für die laufende Buchhaltung und Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen – allerdings nicht die Kosten für die einmalige Erbschaftsteuererklärung.

„Wir empfehlen unseren Mandanten, Steuerberaterrechnungen im Zusammenhang mit Erbschaften sauber zu dokumentieren und diese bei der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen. Die steuerliche Entlastung ist hier unmittelbar spürbar.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann lohnt sich ein Steuerberater bei der Erbschaftsteuer?

Ob sich die Beauftragung eines Steuerberaters bei der Erbschaftsteuer lohnt, hängt von der Höhe und Komplexität des Nachlasses sowie den möglichen Steuergestaltungen ab. Grundsätzlich gilt: Je höher der Erwerb und je komplexer die Vermögensstruktur, desto größer der Nutzen einer professionellen Beratung.

Situationen, in denen steuerliche Beratung unverzichtbar ist

  • Erbschaft von Betriebsvermögen, GmbH-Anteilen oder Personengesellschaften – Verschonungsregelungen nach § 13a, § 13b ErbStG prüfen
  • Nachlass mit Immobilienvermögen über 500.000 Euro – Bewertung nach § 12 BewG, ggf. Gutachten erforderlich
  • Mehrere Miterben oder komplexe Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – steuerliche Folgen der Teilung
  • Auslandsvermögen oder Erben mit Wohnsitz im Ausland – Doppelbesteuerungsabkommen, beschränkte Steuerpflicht
  • Nachlass mit Nießbrauch, Wohnrecht oder Vermächtnissen – Bewertung nach § 14, § 16 BewG
  • Vorschenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre – Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
  • Pflichtteilsansprüche oder erbrechtliche Streitigkeiten – steuerliche Folgen von Pflichtteilszahlungen

In diesen Fällen übersteigen die möglichen Steuerersparnisse durch Gestaltungsberatung die Kosten für den Steuerberater in der Regel deutlich. Selbst bei mittleren Nachlässen von 500.000 bis 1 Mio. Euro können durch optimale Nutzung von Freibeträgen, Verschonungsregelungen und Bewertungsansätzen fünfstellige Beträge eingespart werden.

Einfache Fälle: Selbsterklärung möglich?

Bei sehr einfachen Erbfällen – etwa einem Nachlass unter dem Freibetrag (z.B. Ehegatte erbt 400.000 Euro bei einem Freibetrag von 500.000 Euro) – kann auf eine Steuerberatung verzichtet werden. Das Finanzamt fordert in solchen Fällen häufig gar keine Erbschaftsteuererklärung an, wenn die Anzeige nach § 30 ErbStG eindeutig ist. Dennoch ist Vorsicht geboten: Falsche oder unvollständige Angaben können zu Nachforderungen und Zinsen führen.

500.000 €

Freibetrag Ehegatte (§ 16 ErbStG)

400.000 €

Freibetrag Kinder je Elternteil

20.000 €

Freibetrag entfernte Verwandte

Hinweis

Für GmbH-Geschäftsführer und Unternehmer, die selbst keine Zeit für die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Erbschaftsteuerrecht haben, lohnt sich die Beauftragung eines Steuerberaters bereits aus Gründen der Zeitersparnis und Rechtssicherheit – unabhängig von der reinen Kostenersparnis.

Wie finde ich den passenden Steuerberater für Erbschaftsteuer?

Die Wahl des richtigen Steuerberaters für Erbschaftsteuerfragen ist entscheidend für eine optimale steuerliche Gestaltung. Nicht jeder Steuerberater verfügt über die notwendige Spezialisierung auf Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, insbesondere bei komplexen Fällen mit Betriebsvermögen oder internationalen Bezügen.

Auswahlkriterien für die Steuerberatersuche

  • Spezialisierung auf Erbschaftsteuer: Fragen Sie gezielt nach Erfahrung mit § 13a/§ 13b ErbStG, Unternehmensnachfolge und Bewertungen nach BewG
  • Zusatzqualifikationen: Fachanwalt für Erbrecht (falls auch erbrechtliche Fragen zu klären sind), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
  • Referenzen und Erfahrung: Wie viele Erbschaftsteuerfälle betreut die Kanzlei jährlich? Gibt es Erfahrung mit Ihrem Vermögenstyp (Immobilien, GmbH-Anteile, etc.)?
  • Transparente Honorarvereinbarung: Wird nach Gegenstandswert oder Zeithonorar abgerechnet? Gibt es eine Kostenschätzung vor Mandatsbeginn?
  • Erreichbarkeit und Kommunikation: Wie schnell reagiert die Kanzlei? Gibt es digitale Kommunikationswege?
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Arbeitet der Steuerberater mit Fachanwälten, Notaren und Gutachtern zusammen?

Eine gute Anlaufstelle ist die Steuerberaterkammer des jeweiligen Bundeslandes, die eine öffentliche Suche nach spezialisierten Beratern anbietet. Auch Empfehlungen aus dem unternehmerischen Netzwerk oder von Rechtsanwälten für Erbrecht sind wertvoll.

„Für GmbH-Geschäftsführer, die einen Steuerberater für Erbschaftsteuer und gleichzeitig für die laufende Buchhaltung und Jahresabschlüsse suchen, kann eine digitale Steuerberater-Plattform die Lösung sein. OnlineBilanz verbindet zugelassene Steuerberater mit transparenten Festpreisen – so bleibt alles aus einer Hand koordiniert.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Erstgespräch und Mandatierung

Viele Steuerberater bieten ein kostenfreies oder kostengünstiges Erstgespräch an, in dem die Rahmenbedingungen geklärt werden. Bereiten Sie dieses Gespräch gut vor, indem Sie bereits eine grobe Übersicht über den Nachlass (Immobilien, Konten, Gesellschaftsanteile, Verbindlichkeiten) sowie relevante Dokumente (Testament, Erbschein, Gesellschaftsverträge) zusammenstellen. So kann der Steuerberater eine realistische Einschätzung des Aufwands und der Kosten geben.

Wer den Jahresabschluss und die laufende Steuerberatung bereits durch einen Steuerberater erstellen lässt – etwa über Plattformen wie OnlineBilanz, die digitale Prozesse mit Steuerberater-Qualität verbinden – profitiert davon, dass die steuerliche Beratung bei Erbschaften nahtlos in die bestehende Betreuung integriert werden kann.

Fristen und Anzeigepflichten bei der Erbschaftsteuer beachten

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist bei der Erbschaftsteuer besonders wichtig, da Versäumnisse zu Verspätungszuschlägen nach § 152 AO und im schlimmsten Fall zu Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung führen können. Das Erbschaftsteuergesetz sieht klare Anzeige- und Erklärungspflichten vor.

Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder Erwerb von Todes wegen dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall anzuzeigen. Diese Pflicht trifft sowohl den Erben als auch weitere beteiligte Personen (Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Vermächtnisnehmer). Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund des Erwerbs (Testament, gesetzliche Erbfolge)
  • Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber

Achtung

Die Drei-Monats-Frist beginnt mit der Kenntnis vom Erbanfall – in der Regel also mit dem Todestag, spätestens aber mit der Testamentseröffnung oder Erbscheinserteilung. Ein Versäumnis kann mit einem Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Steuer geahndet werden.

Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Das Finanzamt fordert nach der Anzeige – sofern der Nachlass den Freibetrag übersteigt oder Unklarheiten bestehen – die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG an. Die Frist hierfür wird individuell vom Finanzamt gesetzt, beträgt aber in der Regel ein bis drei Monate ab Aufforderung. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich, sollte aber frühzeitig beantragt werden.

Frist Inhalt Rechtsgrundlage
3 Monate Anzeige des Erwerbs an das Finanzamt § 30 Abs. 1 ErbStG
1–3 Monate Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach Aufforderung § 31 ErbStG
1 Monat Einspruch gegen Erbschaftsteuerbescheid § 355 AO
4 Jahre Festsetzungsfrist (regulär) § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
10 Jahre Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

Ein Steuerberater kann hier wertvolle Unterstützung leisten, indem er die Fristen überwacht, die Anzeige form- und fristgerecht erstattet und die Erbschaftsteuererklärung vollständig und korrekt erstellt. Gerade bei umfangreichen Nachlässen mit Betriebsvermögen oder internationalen Bezügen ist die Einhaltung der Fristen ohne professionelle Hilfe kaum zu bewältigen.

Hinweis

Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater sollte idealerweise unmittelbar nach dem Erbfall beginnen, um die Drei-Monats-Frist für die Anzeige sicher einzuhalten und gleichzeitig eine fundierte Bewertung des Nachlasses zu ermöglichen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Erbschaftsteuererklärung auch selbst machen?

Ja, grundsätzlich können Sie die Erbschaftsteuererklärung selbst erstellen. Bei einfachen Erbschaften mit überschaubarem Vermögen und klaren Freibeträgen ist dies möglich. Sobald jedoch Betriebsvermögen, Immobilien, GmbH-Anteile oder steuerliche Gestaltungsspielräume eine Rolle spielen, ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfehlenswert, um Freibeträge optimal zu nutzen und Fehler zu vermeiden.

Gibt es eine Obergrenze für Steuerberater-Honorare bei Erbschaftsteuer?

Die StBVV sieht keine absolute Obergrenze vor, sondern Rahmengebühren mit Mittelgebühr und maximal möglicher Gebühr je nach Gegenstandswert. Die konkrete Höhe hängt von Schwierigkeit, Umfang und Haftungsrisiko ab. Bei sehr hohen Erbschaften kann das Honorar entsprechend steigen. Eine Vereinbarung per Zeithonorar ist ebenfalls zulässig.

Was passiert, wenn ich die Erbschaftsteuer-Anzeigepflicht versäume?

Nach § 30 ErbStG müssen Erwerbe von Todes wegen innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden. Bei Versäumnis drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO oder Bußgelder. Im schlimmsten Fall kann eine Steuerhinterziehung vorliegen, wenn vorsätzlich keine Anzeige erfolgt. Ein Steuerberater hilft, Fristen einzuhalten.

Können Steuerberater auch bei Schenkungen zu Lebzeiten helfen?

Ja, Steuerberater sind auch bei vorweggenommener Erbfolge und Schenkungen kompetente Ansprechpartner. Sie können steueroptimierte Übertragungsmodelle entwickeln, Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen und Schenkungsteuer-Erklärungen erstellen. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls nach StBVV, oft nach dem Wert der Schenkung.

Wie lange dauert die Bearbeitung einer Erbschaftsteuererklärung durch den Steuerberater?

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität des Nachlasses ab. Bei einfachen Erbschaften kann die Erstellung innerhalb von 1–2 Wochen erfolgen, bei umfangreichen Nachlässen mit Betriebsvermögen, Immobilien oder ausländischen Vermögenswerten mehrere Wochen bis Monate. Wichtig ist, dem Steuerberater alle Unterlagen vollständig und frühzeitig zur Verfügung zu stellen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV), Abgabenordnung (AO), Bewertungsgesetz (BewG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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