Bilanz UG Frist 2026: Alle Termine im Überblick
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten wie die GmbH. Wer die Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung nicht einhält, riskiert empfindliche Ordnungsgelder. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Termine für den Bilanzstichtag 31.12.2025 und zeigt, wie Sie rechtzeitig alle Pflichten erfüllen. Für Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten hingegen abweichende Regelungen — einen Überblick bieten die Bilanzfristen und Pflichten für die GbR.
Kurzantwort
Die UG muss den Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten nach Bilanzstichtag aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Gesellschafterversammlung muss ihn innerhalb von 11 Monaten feststellen (§ 42a GmbHG). Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist nach § 325 HGB binnen 12 Monaten verpflichtend. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt: Aufstellung bis 31.03.2026, Feststellung bis 30.11.2026, Offenlegung bis 31.12.2026.
Inhaltsverzeichnis
- Bilanzierungspflicht der UG: Welche Fristen gelten?
- Die Aufstellungsfrist: 3 Monate nach Bilanzstichtag
- Die Feststellungsfrist: Wann muss die Gesellschafterversammlung beschließen?
- Die Offenlegungsfrist: 12 Monate nach Bilanzstichtag
- Größenklassen bei der UG: Welche Schwellenwerte gelten 2026?
- Was passiert bei Versäumnis der Fristen?
- Wie bereiten Sie den Jahresabschluss rechtzeitig vor?
- Offenlegung beim Unternehmensregister: So funktioniert’s
- Sonderfälle und Verlängerungsmöglichkeiten
Bilanzierungspflicht der UG: Welche Fristen gelten?
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt als Sonderform der GmbH denselben bilanzrechtlichen Pflichten wie eine vollwertige GmbH. Nach § 242 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Die UG muss demnach eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen – unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Umsatz.
Für die UG gelten dabei dieselben Fristen wie für die klassische GmbH. Die zentrale Vorschrift findet sich in § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB: Die gesetzlichen Vertreter haben den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.2025 bedeutet dies: Die Bilanz muss bis spätestens 31. März 2026 aufgestellt sein.
Praxis-Hinweis
Die Aufstellungsfrist ist der erste Meilenstein im Jahresabschluss-Prozess. Oft wird sie unterschätzt, da viele Geschäftsführer erst im Frühjahr mit der Vorbereitung beginnen. Wer frühzeitig die Belege sortiert und die Buchhaltung abschließt, vermeidet Zeitdruck – insbesondere dann, wenn noch Nachfragen durch den Steuerberater oder Rückfragen zu Abgrenzungen entstehen.
Unterschied zwischen Aufstellung, Feststellung und Offenlegung
Drei Fristen sind für UG-Geschäftsführer relevant und dürfen nicht verwechselt werden:
- Aufstellung (§ 264 HGB): Der Geschäftsführer erstellt die Bilanz – binnen 3 Monaten nach Bilanzstichtag (bis 31.03. bei Stichtag 31.12.2025).
- Feststellung (§ 42a GmbHG): Die Gesellschafterversammlung beschließt die Bilanz – binnen 11 Monaten für Kleinstgesellschaften, 8 Monaten für mittelgroße und große UGs.
- Offenlegung (§ 325 HGB): Einreichung beim Unternehmensregister – binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag (bis 31.12.2026 bei Stichtag 31.12.2025).
Die Aufstellungsfrist: 3 Monate nach Bilanzstichtag
Die Aufstellungsfrist nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB beträgt für alle Kapitalgesellschaften – also auch für die UG – drei Monate nach dem Abschlussstichtag. Für eine UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist bis zum 31. März 2026. Diese Frist ist gesetzlich fix und kann nicht verlängert werden.
Aufstellen bedeutet, dass der Jahresabschluss vollständig erstellt, geprüft (soweit erforderlich) und vom Geschäftsführer unterzeichnet vorliegt. Die Unterzeichnung ist konstitutiv – ohne sie gilt der Jahresabschluss rechtlich nicht als aufgestellt. Der Geschäftsführer trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass die Frist eingehalten wird.
Achtung: Keine Verlängerungsoption
Anders als bei der Offenlegungsfrist gibt es für die Aufstellungsfrist keine Möglichkeit zur Verlängerung. Wird die Frist versäumt, liegt formal ein Organisationsmangel vor. Das kann im Insolvenzfall, bei Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern oder im Rahmen einer Betriebsprüfung relevant werden. Zudem kann die verspätete Aufstellung als Indiz für eine unzureichende Geschäftsführung gewertet werden.
Was gehört zur Aufstellung?
- Bilanz (Aktiva und Passiva)
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
- Anhang (für kleine, mittlere und große UGs nach § 264 Abs. 1 HGB)
- Lagebericht (nur für mittelgroße und große UGs nach § 264 Abs. 1 HGB)
- Unterzeichnung durch alle Geschäftsführer
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatzerlöse ≤ 700.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer) sind von der Anhang-Pflicht befreit, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz erfolgen. Die Mehrzahl der UGs fällt in diese Kategorie.
Die Feststellungsfrist: Wann muss die Gesellschafterversammlung beschließen?
Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Frist hierfür regelt § 42a GmbHG, der seit 2022 differenzierte Fristen nach Unternehmensgröße vorsieht:
| Unternehmensgröße | Feststellungsfrist ab Bilanzstichtag | Beispiel (Stichtag 31.12.2025) |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) | 11 Monate | bis 30.11.2026 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) | 11 Monate | bis 30.11.2026 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) | 8 Monate | bis 31.08.2026 |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) | 8 Monate | bis 31.08.2026 |
Die Feststellung erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluss, der protokolliert wird. Dieser Beschluss ist rechtsverbindlich und Voraussetzung für die anschließende Offenlegung. Mit der Feststellung wird der Jahresabschluss endgültig – nachträgliche Änderungen sind nur noch in engen Ausnahmefällen (z. B. bei offenbaren Unrichtigkeiten nach § 256 AktG analog) möglich.
„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Geschäftsführer die Feststellungsfrist mit der Offenlegungsfrist verwechseln. Die Feststellung muss aber deutlich früher erfolgen – bei den meisten UGs bis Ende November. Wer hier in Verzug gerät, riskiert nicht nur rechtliche Probleme, sondern auch den engen Zeitrahmen für die Offenlegung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was passiert bei Versäumnis der Feststellungsfrist?
Die Versäumung der Feststellungsfrist führt nicht automatisch zu einem Ordnungsgeld, wohl aber zu einem formellen Mangel im Gesellschaftsrecht. Die Offenlegung kann nur erfolgen, wenn der Jahresabschluss festgestellt ist. Wer die Feststellung versäumt, kann die Offenlegungsfrist nicht mehr einhalten – und dann droht das Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro).
Die Offenlegungsfrist: 12 Monate nach Bilanzstichtag
Die Offenlegungspflicht ist in § 325 HGB geregelt. Alle Kapitalgesellschaften – also auch die UG – müssen ihren festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister elektronisch einreichen. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Für eine UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026.
Seit dem Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (DiRUG) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das elektronische Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der früher parallel genutzte Bundesanzeiger ist keine eigenständige Offenlegungsstelle mehr – die Veröffentlichung dort erfolgt automatisch durch Weiterleitung aus dem Unternehmensregister.
Vorsicht: Ordnungsgeld droht
Wird die 12-Monats-Frist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Bei wiederholter Versäumnis können weitere Ordnungsgelder verhängt werden. Eine Heilung durch nachträgliche Offenlegung stoppt das Verfahren, beseitigt aber nicht die bereits entstandene Ordnungswidrigkeit.
Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?
Der Umfang der Offenlegung hängt von der Größenklasse der UG ab (§ 267, § 267a HGB):
| Größenklasse | Offenzulegender Inhalt |
|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) | Bilanz (ggf. verkürzt), ggf. Anhang-Angaben unter der Bilanz |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) | Bilanz, Anhang; GuV kann entfallen (§ 326 Abs. 1 HGB) |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, ggf. Bestätigungsvermerk |
Die meisten UGs fallen unter die Kleinstkapitalgesellschaften oder kleinen Kapitalgesellschaften und können von Erleichterungen profitieren. Insbesondere die GuV muss bei kleinen UGs nicht offengelegt werden, was viele Geschäftsführer aus Wettbewerbsgründen bevorzugen.
Größenklassen bei der UG: Welche Schwellenwerte gelten 2026?
Die Pflichten rund um Aufstellung, Feststellung und Offenlegung hängen maßgeblich von der Größenklasse der UG ab. Maßgeblich sind die Schwellenwerte des § 267 HGB (kleine, mittelgroße, große Kapitalgesellschaften) sowie des § 267a HGB (Kleinstkapitalgesellschaften). Die Einordnung erfolgt anhand von drei Kriterien, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden müssen:
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) | ≤ 350.000 € | ≤ 700.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 6.000.000 € | ≤ 12.000.000 € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 20.000.000 € | ≤ 40.000.000 € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 20.000.000 € | > 40.000.000 € | > 250 |
Die Einordnung ist relevant für:
- Umfang des Jahresabschlusses (Anhang, Lagebericht)
- Offenlegungserleichterungen (§ 326 HGB)
- Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG: 11 vs. 8 Monate)
- Prüfungspflicht (mittelgroße und große UGs sind prüfungspflichtig nach § 316 HGB)
Praxis-Tipp
Die überwiegende Mehrzahl der UGs fällt in die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften. Diese profitieren von maximalen Erleichterungen: keine Anhang-Pflicht (wenn Angaben unter der Bilanz gemacht werden), keine GuV-Offenlegung, keine Prüfungspflicht, 11 Monate Feststellungsfrist. Das reduziert den Aufwand und die Kosten erheblich.
Zweijahres-Regel beachten
Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt erst, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Das bedeutet: Wächst eine UG im Jahr 2025 erstmals über die Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften, bleibt sie für den Abschluss 2025 noch in der alten Kategorie – erst ab dem Abschluss 2026 gelten die höheren Anforderungen.
Was passiert bei Versäumnis der Fristen?
Die Folgen bei Fristversäumnis sind gestaffelt und betreffen je nach Frist unterschiedliche Rechtsgebiete:
1. Versäumte Aufstellungsfrist (3 Monate)
Die Aufstellungsfrist nach § 264 HGB ist nicht bußgeldbewehrt, hat aber dennoch gravierende Folgen. Ein verspätet aufgestellter Jahresabschluss gilt als Indiz für mangelhafte Geschäftsführung. Im Insolvenzfall kann dies zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen, wenn die verspätete Aufstellung die rechtzeitige Insolvenzantragstellung verhindert hat (§ 15a InsO). Zudem können Gesellschafter Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Versäumte Feststellungsfrist (11 oder 8 Monate)
Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG ist ebenfalls nicht direkt sanktioniert, führt aber zwingend dazu, dass die Offenlegungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann. Ohne festgestellten Jahresabschluss ist keine Offenlegung möglich – und damit wird automatisch die Offenlegungsfrist versäumt, was zum Ordnungsgeld führt.
3. Versäumte Offenlegungsfrist (12 Monate)
Die Versäumung der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB ist die einzige unmittelbar sanktionierte Pflichtverletzung. Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt:
- Mindestens 500 Euro
- Maximal 25.000 Euro
- Die Höhe wird nach Unternehmensgröße, Verschuldensgrad und Dauer der Verspätung bemessen
- Bei wiederholter Versäumnis können weitere Ordnungsgelder verhängt werden
„Das Ordnungsgeldverfahren läuft automatisiert ab. Viele Mandanten unterschätzen, dass bereits eine Verspätung um wenige Tage ausreicht. Die nachträgliche Offenlegung heilt die Pflichtverletzung zwar, verhindert aber nicht die Festsetzung des Ordnungsgeldes. Wer frühzeitig plant und die Fristen kennt, vermeidet diesen vermeidbaren Kostenfaktor.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
12 Monate
Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag
3 Monate
Aufstellungsfrist nach § 264 HGB
Wie bereiten Sie den Jahresabschluss rechtzeitig vor?
Eine strukturierte Vorbereitung ist der Schlüssel zur Einhaltung aller Fristen. Der Jahresabschluss ist kein isoliertes Projekt, sondern das Ergebnis einer kontinuierlichen Finanzbuchhaltung. Wer erst im März mit der Sortierung der Belege beginnt, riskiert Zeitdruck und Fehler.
-
Laufende Buchhaltung: Belege monatlich erfassen, nicht erst zum Jahresende
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Abstimmung Bankkonten: Monatliche Kontenabstimmung erleichtert den Jahresabschluss erheblich
-
Inventur: Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag (31.12.) durchführen und dokumentieren
-
Abgrenzungen: Rechnungsabgrenzungsposten (z. B. Vorauszahlungen, Rückstellungen) identifizieren
-
Rückstellungen: Urlaubsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten ermitteln
-
Anlageverzeichnis: Zugänge und Abgänge bei Anlagevermögen dokumentieren, AfA-Berechnung prüfen
-
Verträge prüfen: Langfristige Verträge, Leasing, Mietverträge auf bilanzielle Auswirkungen prüfen
-
Steuerberater einbinden: Frühzeitig Kontakt aufnehmen, Unterlagen bereitstellen
Zeitplan für den Jahresabschluss 2025
| Zeitraum | Aufgabe | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Dezember 2025 | Inventur durchführen, Jahresendarbeiten vorbereiten | Geschäftsführer / Buchhaltung |
| Januar 2026 | Buchhaltung abschließen, Unterlagen an Steuerberater übermitteln | Geschäftsführer |
| Februar/März 2026 | Jahresabschluss erstellen, Prüfung (falls erforderlich) | Steuerberater / Wirtschaftsprüfer |
| Bis 31. März 2026 | Jahresabschluss aufstellen und unterzeichnen | Geschäftsführer |
| April–November 2026 | Feststellung durch Gesellschafterversammlung (bis 30.11. bei kleiner UG) | Gesellschafterversammlung |
| Bis 31. Dezember 2026 | Offenlegung beim Unternehmensregister | Geschäftsführer |
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die Koordination erfolgt über unseren Büroleiter Servet Gündogan in Stuttgart, die fachliche Erstellung und rechtsverbindliche Unterzeichnung übernimmt unser zugelassenes Steuerberater-Team.
Offenlegung beim Unternehmensregister: So funktioniert’s
Die Offenlegung erfolgt seit dem 1. August 2022 (DiRUG) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist keine eigenständige Offenlegungsstelle mehr, sondern dient nur noch als Publikationsplattform – die Veröffentlichung dort erfolgt automatisch durch Weiterleitung.
Ablauf der elektronischen Offenlegung
- Registrierung: Falls noch nicht vorhanden, Account beim Unternehmensregister anlegen. Dazu werden Handelsregisternummer und Authentifizierungsdaten benötigt.
- Upload der Unterlagen: Jahresabschluss als strukturierter Datensatz (XBRL-Format, sog. E-Bilanz-Taxonomie) oder als PDF hochladen. Die XBRL-Einreichung ist für die meisten Kapitalgesellschaften verpflichtend (§ 325 Abs. 2a HGB).
- Angaben zur Größenklasse: Angabe, ob Erleichterungen in Anspruch genommen werden (z. B. Verzicht auf GuV-Offenlegung bei kleinen UGs).
- Zahlung der Gebühr: Die Gebühr richtet sich nach der Größenklasse (ca. 40–70 Euro für kleine Gesellschaften).
- Freigabe: Nach Prüfung der formalen Anforderungen wird die Offenlegung wirksam und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
XBRL-Pflicht beachten
Seit 2022 sind Kapitalgesellschaften grundsätzlich verpflichtet, den Jahresabschluss im XBRL-Format (strukturierter Datensatz) einzureichen. Nur Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen noch ein PDF einreichen. Die XBRL-Datei wird in der Regel durch die Buchhaltungssoftware oder durch den Steuerberater erstellt.
Häufige Fehlerquellen
- Falsche Taxonomie: Die XBRL-Taxonomie muss zur Größenklasse und zum Abschlussjahr passen. Veraltete Versionen führen zur Ablehnung.
- Fehlende Unterschriften: Der Jahresabschluss muss von allen Geschäftsführern unterzeichnet sein – auch in der elektronischen Einreichung ist ein Scan der Unterschrift erforderlich.
- Unvollständige Angaben: Fehlende Pflichtangaben im Anhang oder unter der Bilanz führen zur Rückweisung.
- Verspätete Zahlung: Die Offenlegung wird erst nach Zahlungseingang wirksam – bei Zahlungsverzug droht Fristversäumnis.
Die Offenlegung über das Unternehmensregister ist technisch anspruchsvoll und erfordert Kenntnisse im Bilanzrecht. Viele Steuerberater übernehmen die Einreichung im Rahmen des Jahresabschluss-Mandats – das spart Zeit und vermeidet Fehler.
Sonderfälle und Verlängerungsmöglichkeiten
Grundsätzlich sind die Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung gesetzlich fix. Es gibt jedoch einige Sonderfälle, in denen Abweichungen oder Verlängerungen möglich sind.
1. Abweichender Bilanzstichtag
Die meisten UGs haben den Bilanzstichtag 31. Dezember. Es ist jedoch zulässig, einen abweichenden Stichtag (z. B. 30. Juni oder 30. September) im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. In diesem Fall verschieben sich alle Fristen entsprechend. Beispiel: Bei Bilanzstichtag 30.06.2025 endet die Aufstellungsfrist am 30.09.2025, die Offenlegungsfrist am 30.06.2026.
2. Rumpfgeschäftsjahr
Bei Gründung, Umwandlung oder Auflösung kann ein Rumpfgeschäftsjahr entstehen (z. B. Gründung am 1. Juli 2025, erstes Geschäftsjahr endet am 31.12.2025 – also nur 6 Monate). Für Rumpfgeschäftsjahre gelten dieselben Fristen wie für volle Geschäftsjahre, gerechnet ab dem tatsächlichen Bilanzstichtag.
3. Verlängerung der Offenlegungsfrist bei besonderer Härte
In Ausnahmefällen kann das Bundesamt für Justiz auf Antrag eine Fristverlängerung für die Offenlegung gewähren, wenn eine besondere Härte vorliegt (z. B. schwere Erkrankung des alleinigen Geschäftsführers, Naturkatastrophe). Die Anforderungen sind jedoch hoch, und die Verlängerung muss rechtzeitig vor Fristablauf beantragt werden. Eine nachträgliche Fristverlängerung nach Fristablauf ist nicht möglich.
Keine Verlängerung bei Arbeitsüberlastung
Arbeitsüberlastung, Personalmangel oder fehlendes Know-how werden nicht als Gründe für eine Fristverlängerung anerkannt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Geschäftsführer für eine ordnungsgemäße Organisation zu sorgen hat – dazu gehört auch die rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters, wenn die eigene Kapazität nicht ausreicht.
4. Gesellschafterwechsel oder Geschäftsführerwechsel
Ein Wechsel im Geschäftsführer- oder Gesellschafterkreis hat keine Auswirkung auf die Fristen. Der neue Geschäftsführer übernimmt die laufenden Pflichten – auch für Geschäftsjahre, die vor seinem Amtsantritt enden. Wurde der Jahresabschluss durch den Vorgänger nicht aufgestellt oder offengelegt, haftet auch der Nachfolger für die Versäumnis, sofern er die Pflicht nicht unverzüglich nachholt.
„Bei Übernahme einer UG sollten neue Geschäftsführer unbedingt prüfen, ob alle Offenlegungspflichten der Vorjahre erfüllt wurden. Die Haftung für Versäumnisse geht auf den Nachfolger über, wenn er nicht aktiv wird. Eine Due Diligence durch einen Steuerberater deckt solche Risiken frühzeitig auf.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann die UG auf die Erstellung eines Jahresabschlusses verzichten?
Nein. Die UG ist als Kapitalgesellschaft nach § 242 HGB grundsätzlich zur Buchführung und nach § 264 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Ein Verzicht ist unabhängig von der Größenklasse nicht möglich. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen einen Jahresabschluss erstellen, können jedoch nach § 326 HGB von der Offenlegung befreit sein, sofern die Bilanz in einer Kopie beim Unternehmensregister hinterlegt wird.
Gilt die 11-Monats-Frist für die Feststellung auch bei Einpersonen-UG?
Ja. Auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die einzige Person ist, muss die Feststellung des Jahresabschlusses formal durch einen Gesellschafterbeschluss erfolgen und ist nach § 42a GmbHG binnen 11 Monaten nach Bilanzstichtag verpflichtend. Die formale Trennung zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung bleibt auch bei Personenidentität bestehen.
Muss die UG den Jahresabschluss von einem Steuerberater prüfen lassen?
Eine gesetzliche Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer besteht nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 316 HGB). Kleinstunternehmergesellschaften sind nicht prüfungspflichtig. Dennoch ist es ratsam, den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und prüfen zu lassen, um formelle und materielle Fehler zu vermeiden, die zu späteren Haftungsrisiken oder Ordnungsgeldern führen können.
Wer haftet, wenn die UG die Fristen nicht einhält?
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB richtet sich formal gegen die Gesellschaft. Faktisch wird jedoch der Geschäftsführer persönlich durch das Bundesamt für Justiz in Anspruch genommen. Zudem kann ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht als Verletzung der Geschäftsführerpflichten gewertet werden und zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft oder zu steuerlichen Nachteilen führen.
Was ändert sich, wenn die UG zur Klein-GmbH aufsteigt?
Sobald die UG die in der Satzung vorgesehene Kapitalrücklage von mindestens 25.000 Euro erreicht und einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss fasst, kann sie in eine vollwertige GmbH umfirmiert werden. An den Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten ändert sich dadurch nichts. Allerdings entfällt die gesetzliche Pflicht zur Thesaurierung nach § 5a Abs. 3 GmbHG.
Kann die UG nachträglich einen abweichenden Bilanzstichtag wählen?
Ja. Der Bilanzstichtag kann durch Satzungsänderung oder Gesellschafterbeschluss geändert werden, etwa wenn ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr sinnvoller ist. Die Änderung muss ins Handelsregister eingetragen werden. Für das Rumpfwirtschaftsjahr gelten die regulären Fristen entsprechend. Eine Änderung sollte frühzeitig geplant und mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


