Bilanz OHG selbst erstellen 2026: Anleitung & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Offene Handelsgesellschaften (OHG) sind als Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich bilanzierungspflichtig nach § 238 HGB. Ob Sie die Bilanz selbst erstellen oder einen Steuerberater beauftragen, hängt von Ihrer Sachkenntnis, der Komplexität und den rechtlichen Risiken ab. Wer hingegen als Einzelunternehmer tätig ist, findet in unserem Leitfaden zur Bilanz für Einzelunternehmen eine passende Schritt-für-Schritt-Anleitung. Dieser Leitfaden zeigt, worauf OHG-Gesellschafter 2026 achten müssen.
Kurzantwort
Jede OHG ist nach § 238 HGB bilanzierungspflichtig. Gesellschafter können die Bilanz theoretisch selbst erstellen, benötigen dafür jedoch fundierte Kenntnisse in HGB-Bilanzierung, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Anders verhält es sich bei Freiberuflern, die eine Bilanz erstellen müssen – dort gelten andere gesetzliche Voraussetzungen und Pflichten. Bei der OHG können Fehler zu Ordnungsgeldern, steuerlichen Nachteilen und haftungsrechtlichen Risiken führen. Eine Beauftragung eines Steuerberaters bietet Rechtssicherheit und schützt vor kostspieligen Fehlern.
Inhaltsverzeichnis
- Wann muss eine OHG eine Bilanz erstellen?
- Kann man die Bilanz einer OHG selbst erstellen?
- Welche Unterlagen und Kenntnisse sind für die Erstellung notwendig?
- Schritt für Schritt: So erstellen Sie die OHG-Bilanz selbst
- Typische Fehler und Risiken bei der Selbsterstellung
- Welche Pflichten bestehen nach der Bilanzerstellung?
- Alternative: Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen
Wann muss eine OHG eine Bilanz erstellen?
Die Bilanzierungspflicht einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) richtet sich nach § 238 Abs. 1 HGB. Danach ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die OHG als Handelsgesellschaft ist automatisch Formkaufmann gemäß § 6 HGB und damit stets buchführungs- und bilanzierungspflichtig – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
Der Jahresabschluss einer OHG besteht gemäß § 242 HGB aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Aufstellung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Bei einer OHG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 sollte die Bilanz spätestens bis zum zweiten Quartal 2026 erstellt werden, um spätere Offenlegungs- und Feststellungsfristen einhalten zu können.
Praxis-Hinweis
Anders als Einzelkaufleute sind OHGs als Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich offenlegungspflichtig nach § 325 HGB, sofern sie keine Befreiung nach § 264a HGB für kleine Kapitalgesellschaften analog beanspruchen können. Die Größenklassifizierung nach § 267 HGB gilt entsprechend.
Ausnahmen und Befreiungen
Eine OHG kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 264a HGB von der Offenlegungspflicht befreit sein, wenn sie als kleine Personengesellschaft einzustufen ist und keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. In der Praxis betrifft dies vor allem OHGs, bei denen eine GmbH Gesellschafter ist (GmbH & Co. OHG). Die Bilanzierungspflicht selbst bleibt jedoch bestehen.
Kann man die Bilanz einer OHG selbst erstellen?
Rechtlich ist es grundsätzlich möglich, die Bilanz einer OHG selbst zu erstellen. Das Handelsgesetzbuch schreibt nicht zwingend vor, dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Bilanz aufstellen muss – sofern keine gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht. Diese greift bei OHGs in der Regel nur dann, wenn sie als große Personengesellschaft nach § 264a HGB in Verbindung mit § 267 HGB klassifiziert werden und mindestens zwei der drei Größenmerkmale (Bilanzsumme über 25 Mio. €, Umsatzerlöse über 50 Mio. €, über 250 Arbeitnehmer) an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreiten.
Für die Selbsterstellung sind jedoch fundierte Kenntnisse in Rechnungslegung, Handelsrecht und Steuerrecht erforderlich. Die Bilanz muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen, alle Bewertungsvorschriften nach §§ 252 ff. HGB beachten und steuerrechtliche Besonderheiten berücksichtigen. Fehler in der Bilanzierung können zu steuerlichen Nachteilen, Haftungsrisiken und bei offenlegungspflichtigen OHGs zu Ordnungsgeldern führen.
Haftungsrisiko
Die Gesellschafter einer OHG haften persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 HGB. Eine fehlerhafte Bilanz kann die tatsächliche Vermögenslage verschleiern und zu Fehlentscheidungen oder Haftungsansprüchen von Gläubigern führen. Zudem drohen bei vorsätzlich falscher Bilanzierung strafrechtliche Konsequenzen nach § 331 HGB (Unrichtige Darstellung).
Wann ist externe Unterstützung sinnvoll?
- Bei komplexen Geschäftsvorfällen (Anlagevermögen, Rückstellungen, Abgrenzungen)
- Wenn steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal genutzt werden sollen
- Bei Offenlegungspflicht nach § 325 HGB zur Vermeidung von Ordnungsgeldern
- Wenn die zeitlichen oder fachlichen Ressourcen im Unternehmen fehlen
- Bei Finanzierungsgesprächen mit Banken, die eine StB-bestätigte Bilanz erwarten
Wer die Bilanz selbst erstellen möchte, sollte zumindest eine abschließende Plausibilitätsprüfung durch einen Steuerberater in Betracht ziehen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, ohne lange Wartezeiten – eine praxisnahe Lösung für OHGs, die fachliche Sicherheit mit effizienten Prozessen verbinden möchten.
Welche Unterlagen und Kenntnisse sind für die Erstellung notwendig?
Erforderliche Unterlagen
Für die Erstellung einer ordnungsgemäßen OHG-Bilanz zum 31.12.2025 benötigen Sie eine vollständige und lückenlose Buchhaltung für das gesamte Geschäftsjahr 2025. Dazu gehören alle Belege, Kontoauszüge, Kassen- und Bankbücher, Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie die Summen- und Saldenliste (SuSa) zum Bilanzstichtag.
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Vollständige Buchhaltung mit allen Geschäftsvorfällen 2025
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Summen- und Saldenliste (SuSa) zum 31.12.2025
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Inventurliste mit Bestandsaufnahme (§ 240 HGB)
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Anlageverzeichnis mit Zu- und Abgängen, Abschreibungen
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Nachweise zu Forderungen und Verbindlichkeiten
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Verträge (Miet-, Leasing-, Darlehensverträge)
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Unterlagen zu Rückstellungen (Personal, Steuern, drohende Verluste)
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Gesellschafterkonten und Entnahmen/Einlagen
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Vorjahresbilanz zum Vergleich und Überleitungsprüfung
Fachliche Kenntnisse
Die Bilanzerstellung erfordert fundierte Kenntnisse in mehreren Rechtsbereichen. Im Handelsrecht müssen Sie die Vorschriften zur Bilanzierung (§§ 238–263 HGB), Bewertung (§§ 252–256a HGB) und Gliederung (§ 266 HGB für Kapitalgesellschaften als Orientierung) beherrschen. Im Steuerrecht sind die Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz relevant, insbesondere bei Abschreibungen (§ 7 EStG), Rückstellungen und Bewertungswahlrechten.
Handelsrechtliche Kenntnisse
- Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach HGB
- Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
- Bilanzgliederung und Ausweispflichten
- Jahresabschlusserstellung nach § 242 HGB
Steuerrechtliche Kenntnisse
- Abweichungen Handels-/Steuerbilanz
- Abschreibungsmethoden (§ 7 EStG)
- Rückstellungsbewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
- Sonderbilanzen der Gesellschafter
„Viele OHG-Gesellschafter unterschätzen den Zeitaufwand für eine rechtssichere Bilanzerstellung. Neben der reinen Zahlenzusammenstellung müssen Bewertungsfragen geklärt, Rückstellungen sachgerecht gebildet und steuerliche Wahlrechte wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden. Eine fundierte Vorbereitung der Unterlagen ist die halbe Miete.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Schritt für Schritt: So erstellen Sie die OHG-Bilanz selbst
Die Erstellung der OHG-Bilanz folgt einem strukturierten Prozess, der mit der Inventur beginnt und mit der Feststellung des Jahresabschlusses endet. Im Folgenden werden die wesentlichen Schritte für den Bilanzstichtag 31.12.2025 dargestellt.
1. Inventur durchführen (§ 240 HGB)
Zum Bilanzstichtag müssen Sie eine körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durchführen. Dies umfasst die Zählung, Messung oder Wiegung von Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Erfassung von Anlagevermögen. Forderungen und Verbindlichkeiten sind durch Saldenbestätigungen oder Kontenabstimmung zu ermitteln. Das Inventar bildet die Grundlage für die Bilanzansätze.
2. Kontenabstimmung und Buchungsabschluss
Prüfen Sie alle Konten der Summen- und Saldenliste auf Plausibilität und Vollständigkeit. Bankauszüge müssen mit den Buchungen übereinstimmen, offene Posten sind zu klären. Führen Sie notwendige Abschlussbuchungen durch: zeitliche Abgrenzungen (§ 250 HGB), Rückstellungen (§ 249 HGB), Abschreibungen auf Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 HGB) und Bewertungen des Umlaufvermögens nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB).
3. Bilanzgliederung und Ausweis
Gliedern Sie die Bilanz nach den Vorschriften des § 266 HGB (analog für Personengesellschaften). Die Aktivseite zeigt das Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten. Die Passivseite weist das Eigenkapital (Kapitalkonten der Gesellschafter, Rücklagen, Gewinnvortrag) und Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten) aus. Achten Sie auf die korrekte Fristigkeit bei Forderungen und Verbindlichkeiten.
4. Gewinn- und Verlustrechnung erstellen
Die GuV kann nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren (§ 275 HGB) erstellt werden. Das Gesamtkostenverfahren ist in der Praxis bei kleineren OHGs üblicher. Erfassen Sie alle Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres 2025 systematisch nach den gesetzlichen Gliederungsvorschriften. Der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag wird den Gesellschafterkonten entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsregelung zugewiesen.
5. Steuerliche Überleitungsrechnung
Für die Steuerbilanz sind häufig Anpassungen gegenüber der Handelsbilanz erforderlich. Dokumentieren Sie alle Abweichungen systematisch: unterschiedliche Abschreibungsmethoden, steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG), abweichende Bewertungen bei Rückstellungen. Die Steuerbilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Feststellung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung.
Digitale Unterstützung
Moderne Buchhaltungssoftware kann viele Routineschritte automatisieren. Dennoch bleiben Bewertungsfragen, steuerliche Wahlrechte und die rechtssichere Dokumentation Aufgaben, die fachliche Expertise erfordern. Wer Sicherheit möchte, kann die Erstellung durch zugelassene Steuerberater durchführen lassen – etwa über digitale Plattformen mit Festpreismodellen.
Typische Fehler und Risiken bei der Selbsterstellung
Die Selbsterstellung der OHG-Bilanz birgt verschiedene Fehlerquellen, die steuerliche und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Im Folgenden werden die häufigsten Problemfelder und ihre Auswirkungen erläutert.
Bewertungsfehler bei Vermögensgegenständen
Ein häufiger Fehler liegt in der falschen Bewertung von Anlagevermögen. Die Abschreibung muss die voraussichtliche Nutzungsdauer widerspiegeln (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Eine zu lange Nutzungsdauer führt zu überhöhten Buchwerten und verfälscht die Vermögenslage. Bei außerplanmäßigen Abschreibungen ist das Gebot der Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB zu beachten – ein oft übersehener Aspekt. Beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: Vorräte müssen mit Anschaffungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt werden.
Fehlerhafte Rückstellungsbildung
Rückstellungen nach § 249 HGB müssen für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und unterlassene Instandhaltung gebildet werden. Häufig werden Rückstellungen entweder ganz vergessen oder in falscher Höhe angesetzt. Besonders problematisch sind Steuerrückstellungen und Rückstellungen für Urlaubsverpflichtungen oder Jahresabschlusskosten. Die Bewertung muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erfolgen und bei längerer Laufzeit abgezinst werden (§ 253 Abs. 2 HGB).
Ordnungsgeld-Risiko
Offenlegungspflichtige OHGs müssen den Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB). Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung seit DiRUG (01.08.2022) ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
Steuerliche Fallstricke
| Fehlerquelle | Konsequenz | Vermeidung |
|---|---|---|
| Nicht abziehbare Betriebsausgaben nicht berücksichtigt | Zu niedriger steuerlicher Gewinn, Nachforderung | § 4 Abs. 5 EStG systematisch prüfen |
| Privatentnahmen nicht erfasst | Verzerrung Kapitalkonto, Steuernachzahlung | Gesellschafterkonten monatlich abstimmen |
| Abweichende Abschreibung Handels-/Steuerbilanz ignoriert | Fehlerhafte Gewinnfeststellung | Überleitungsrechnung dokumentieren |
| Sonderbilanzen der Gesellschafter fehlen | Unvollständige Gewinnfeststellung | Ergänzungsbilanzen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG prüfen |
„Ein häufig unterschätztes Risiko ist die fehlerhafte oder unvollständige Offenlegung. Viele OHGs wissen nicht, ob sie offenlegungspflichtig sind, oder reichen Unterlagen beim falschen Register ein. Seit DiRUG 2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig. Fehler können teuer werden – bis zu 25.000 Euro Ordnungsgeld.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Die Fehlerkosten durch falsche Bilanzierung können die Honorarkosten einer professionellen Erstellung deutlich übersteigen. Neben steuerlichen Nachzahlungen drohen Zinsen nach § 233a AO (0,15 % pro Monat, Stand 2026) und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 AO bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Welche Pflichten bestehen nach der Bilanzerstellung?
Mit der Erstellung der OHG-Bilanz zum 31.12.2025 sind noch nicht alle Pflichten erfüllt. Es folgen gesetzlich vorgeschriebene Schritte zur Feststellung, Offenlegung und steuerlichen Erklärung, die termingebunden sind und deren Versäumnis Sanktionen nach sich zieht.
Feststellung des Jahresabschlusses
Bei einer OHG muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festgestellt werden. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Gesellschafterversammlung im formellen Sinn, sondern die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Die Feststellung sollte zeitnah erfolgen, um die weiteren Fristen einhalten zu können. Eine Dokumentation des Feststellungsbeschlusses ist aus Nachweisgründen empfehlenswert.
Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Sofern die OHG offenlegungspflichtig ist (in der Regel gilt § 264a HGB entsprechend), muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld bei Versäumnis
100 %
Digital über Unternehmensregister
Steuerliche Pflichten
Die OHG muss den Jahresabschluss als Grundlage für die Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung verwenden. Diese Erklärung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Abgabefrist für die Feststellungserklärung 2025 endet – bei Erstellung durch Steuerberater – am 31.07.2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Für die einzelnen Gesellschafter ist der festgestellte Gewinnanteil Grundlage für die persönliche Einkommensteuererklärung. Zudem ist die Gewerbesteuererklärung der OHG fristgerecht einzureichen.
Archivierungspflicht
Nach § 257 HGB müssen Bilanzen, Inventare und Eröffnungsbilanzen zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Für die Bilanz zum 31.12.2025 gilt somit eine Aufbewahrungspflicht bis Ende 2036. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die Unveränderbarkeit und jederzeitige Lesbarkeit gewährleistet sind.
Übersicht: Fristen für Bilanzstichtag 31.12.2025
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Frist | Sanktion bei Versäumnis |
|---|---|---|---|
| Jahresabschluss aufstellen | § 242 HGB | Angemessene Frist (ca. 3–6 Monate) | Keine direkte Sanktion, aber Folgefristversäumnis |
| Feststellung durch Gesellschafter | Gesellschaftsvertrag | Zeitnah nach Erstellung | Keine direkte Sanktion |
| Offenlegung Unternehmensregister | § 325 HGB | 31.12.2026 | Ordnungsgeld 500–25.000 € (§ 335 HGB) |
| Feststellungserklärung Finanzamt | § 181 AO | 31.07.2027 (mit StB) | Verspätungszuschlag (§ 152 AO) |
| Gewerbesteuererklärung | § 14 GewStG | 31.07.2027 (mit StB) | Verspätungszuschlag (§ 152 AO) |
Wer diese Fristen nicht im Blick hat oder Unterstützung bei der fristgerechten Abwicklung benötigt, kann auf spezialisierte Plattformen zurückgreifen. OnlineBilanz.de koordiniert als digitale Steuerberater-Plattform alle Schritte vom Jahresabschluss bis zur Offenlegung – mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.
Alternative: Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen
Während die Selbsterstellung einer OHG-Bilanz rechtlich möglich ist, sprechen mehrere Gründe für die Beauftragung eines Steuerberaters. Die Honorarkosten sind nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt, können aber durch digitale Plattformen und Festpreismodelle transparent und planbar gestaltet werden.
Vorteile der Steuerberater-Erstellung
Rechtssicherheit & Qualität
- Gewährleistung der Übereinstimmung mit HGB und GoB
- Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen
- Rechtssichere Offenlegung beim Unternehmensregister
- Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters
Zeitersparnis & Effizienz
- Keine Einarbeitung in komplexe Bilanzierungsvorschriften erforderlich
- Parallele Bearbeitung von Handels- und Steuerbilanz
- Automatische Fristenüberwachung für Feststellung und Offenlegung
- Koordination mit Finanzamt bei Rückfragen
Steuerliche Optimierung
Ein wesentlicher Mehrwert liegt in der steuerlichen Gestaltungsberatung. Steuerberater kennen die zulässigen Wahlrechte bei Bewertung und Abschreibung und können diese so ausüben, dass die Steuerlast optimiert wird – unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Dies umfasst beispielsweise die Wahl zwischen verschiedenen Abschreibungsmethoden, die sachgerechte Bildung von Rückstellungen oder die Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG.
Zudem erstellen Steuerberater die erforderlichen Steuererklärungen (Feststellungserklärung, Gewerbesteuererklärung) parallel zum Jahresabschluss, was Konsistenz sichert und Rückfragen des Finanzamts minimiert. Die Fristverlängerung bei Einschaltung eines Steuerberaters (§ 149 Abs. 3 AO) verschafft zusätzlichen zeitlichen Spielraum.
„In der Praxis zeigt sich: OHGs, die ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen, haben nicht nur rechtssichere Bilanzen, sondern nutzen auch steuerliche Gestaltungsspielräume besser. Die Honorarkosten amortisieren sich oft bereits durch die Steuerersparnis – von der eingesparten Zeit und dem reduzierten Haftungsrisiko ganz zu schweigen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Moderne Lösungen: Digitale Steuerberater-Plattformen
Die klassische Mandatsbeziehung zu einem lokalen Steuerberater ist nicht die einzige Option. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de verbinden zugelassene Steuerberater mit mandantenseitiger Effizienz: transparente Festpreise, digitale Dokumentenübermittlung, klare Prozesse und kurze Bearbeitungszeiten. Die Steuerberater-Qualität bleibt voll erhalten – Servet Gündogan als Büroleiter koordiniert zwischen Mandant und Steuerberater-Team, das den Jahresabschluss fachlich erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet.
Festpreise statt Überraschungen
Anders als bei stundenbasierter Abrechnung nach StBVV bieten digitale Plattformen oft transparente Festpreise je nach Größenklasse und Komplexität der OHG. Das ermöglicht Planungssicherheit – ohne versteckte Kosten für Rückfragen oder Korrekturen. Eine Investition, die sich durch Rechtssicherheit, Steueroptimierung und Zeitersparnis rechnet.
Für OHGs, die auf professionelle Unterstützung setzen möchten, ohne lange auf Termine warten zu müssen, ist eine digitale Steuerberater-Plattform eine zeitgemäße und effiziente Lösung – mit der vollen fachlichen Verantwortung zugelassener Steuerberater im Hintergrund.
Häufig gestellte Fragen
Können OHG-Gesellschafter die Bilanzierung auf einen Gesellschafter übertragen?
Ja, im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss kann die Aufgabe der Buchhaltung und Bilanzerstellung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden. Diese handeln dann als Organ der OHG. Die Verantwortung für die Richtigkeit trägt jedoch die Gesellschaft insgesamt, und alle Gesellschafter haften persönlich unbeschränkt nach § 128 HGB für Fehler und deren Folgen.
Welche Software ist für die Selbsterstellung der OHG-Bilanz geeignet?
Für kleinere OHGs eignen sich Buchhaltungsprogramme wie Lexware, DATEV Mittelstand, Haufe oder sevDesk. Diese bieten HGB-konforme Kontenrahmen (SKR 03/04), Jahresabschlussfunktionen und elektronische Übermittlung an das Finanzamt. Wichtig ist, dass die Software die Anforderungen der GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) erfüllt und revisionssichere Archivierung ermöglicht.
Muss die OHG-Bilanz von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden?
Kleine und mittelgroße OHGs sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig nach § 316 HGB. Nur große Kapitalgesellschaften oder kapitalmarktorientierte Unternehmen unterliegen der gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht. OHGs können jedoch freiwillig eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer beauftragen, etwa wenn Banken dies für Kreditvergaben verlangen.
Was passiert, wenn die OHG mehrere Jahre keine Bilanz erstellt hat?
Fehlende Bilanzen führen zu erheblichen Rechtsfolgen: Das Finanzamt kann Umsätze und Gewinne schätzen (§ 162 AO), was meist zu höheren Steuerforderungen führt. Zudem drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Zwangsgelder. Im Insolvenzfall kann die fehlende Buchführung als Insolvenzverschleppung gewertet werden, was strafrechtliche Konsequenzen nach § 15a InsO haben kann. Eine nachträgliche Erstellung für mehrere Jahre ist möglich, sollte aber umgehend erfolgen.
Kann eine OHG von der Bilanzierungspflicht zur Einnahmenüberschussrechnung wechseln?
Nein. Eine OHG ist als eingetragene Personenhandelsgesellschaft immer Kaufmann nach § 6 HGB (Formkaufmann) und unterliegt damit zwingend der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB. Ein Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist nur möglich, wenn die OHG aus dem Handelsregister gelöscht wird und die Gesellschafter als GbR oder Einzelunternehmer fortführen.
Wie lange muss die OHG Bilanzen und Buchungsbelege aufbewahren?
Jahresabschlüsse (Bilanzen, GuV) sowie Eröffnungsbilanzen müssen nach § 257 HGB zehn Jahre aufbewahrt werden. Buchungsbelege, Rechnungen und Kontoauszüge ebenfalls zehn Jahre. Handelsbriefe und sonstige Geschäftskorrespondenz sechs Jahre. Die Frist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte bzw. das Dokument entstanden ist. Die Aufbewahrung muss revisionssicher und maschinell auswertbar erfolgen (GoBD).
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


