Bilanz oder EÜR? Entscheidungshilfe 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Wahl zwischen Bilanz und EÜR hängt von Rechtsform, Umsatz und gesetzlichen Pflichten ab. Während Einzelunternehmen und Freiberufler häufig die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen dürfen, sind Kapitalgesellschaften zur Bilanzierung nach HGB verpflichtet. Dieser Leitfaden zeigt, welche Gewinnermittlungsart für Sie gilt, welche Voraussetzungen bestehen und was beim Wechsel zu beachten ist.
Kurzantwort
Ob Sie eine Bilanz oder eine EÜR erstellen müssen, bestimmen Rechtsform und Umsatz. Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind nach § 242 HGB grundsätzlich bilanzierungspflichtig. Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG nutzen, wenn sie keine Kaufleute sind oder die Schwellenwerte nicht überschreiten. Ein Wechsel von EÜR zur Bilanz erfolgt meist beim Überschreiten der Grenzen oder bei Rechtsformwechsel.
Inhaltsverzeichnis
- Bilanz oder EÜR – was gilt für Ihre Rechtsform?
- EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG: Voraussetzungen und Grenzen
- Bilanz nach HGB: Aufbau, Pflichtbestandteile und Rechtsgrundlagen
- Was bedeutet doppelte Buchführung? Unterschiede zur EÜR
- Wann muss eine GmbH bilanzieren? Gesetzliche Pflichten
- Größenklassen nach § 267 HGB und ihre Auswirkungen
- Bilanzierungs- und Offenlegungsfristen für die GmbH
- Wechsel von EÜR zur Bilanz: Was ist zu beachten?
- Vor- und Nachteile: EÜR versus Bilanz in der Praxis
Bilanz oder EÜR – was gilt für Ihre Rechtsform?
Die Frage, ob ein Unternehmen eine Bilanz erstellen muss oder mit einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) auskommt, ist keine freie Wahl, sondern gesetzlich eindeutig geregelt. Entscheidend sind Rechtsform, Größe und kaufmännische Organisation. Während Einzelunternehmer und GbRs unter bestimmten Voraussetzungen die vereinfachte EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG nutzen dürfen, sind Kapitalgesellschaften wie die GmbH grundsätzlich zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach § 242 HGB verpflichtet – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
Rechtsform-Übersicht: Wer muss bilanzieren?
| Rechtsform | Buchführungspflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| GmbH, UG (haftungsbeschränkt) | Doppelte Buchführung + Bilanz | § 13 GmbHG i.V.m. § 238 HGB |
| AG, SE | Doppelte Buchführung + Bilanz | § 91 AktG i.V.m. § 242 HGB |
| OHG, KG | Doppelte Buchführung + Bilanz | § 238 HGB (Kaufmann) |
| Einzelunternehmen (Kaufmann) | Doppelte Buchführung + Bilanz | § 238 HGB |
| Einzelunternehmen (Kleingewerbe) | EÜR möglich | § 4 Abs. 3 EStG |
| Freiberufler, GbR | EÜR möglich | § 4 Abs. 3 EStG |
Praxis-Hinweis für GmbH-Geschäftsführer
Eine GmbH ist ab Eintragung ins Handelsregister buchführungs- und bilanzierungspflichtig – unabhängig davon, ob bereits Geschäftstätigkeit stattgefunden hat. Die erste Bilanz (Eröffnungsbilanz) ist daher bereits zum Gründungszeitpunkt zu erstellen.
Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet das konkret: Die EÜR ist keine Option. Wer die Anforderungen der doppelten Buchführung nicht intern bewältigen kann, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG: Voraussetzungen und Grenzen
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, bei der der Gewinn aus der Differenz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird – ohne Bilanz, ohne Aktivierung von Wirtschaftsgütern, ohne periodengerechte Abgrenzung. Sie folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG: Umsatz entsteht erst bei Zahlungseingang, Aufwand erst bei Zahlung.
Wer darf die EÜR anwenden?
- Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Journalisten etc.) – ohne Umsatz- oder Gewinngrenzen
- Gewerbetreibende, die nicht zur Buchführung nach § 238 HGB verpflichtet sind
- Kleingewerbetreibende unterhalb der Schwellenwerte nach § 141 AO: Umsatz max. 800.000 Euro oder Gewinn max. 80.000 Euro (Stand 2026) im Wirtschaftsjahr
- Land- und Forstwirte nach § 13a EStG (mit besonderen Grenzen)
Achtung: Überschreitung der Schwellenwerte
Wer die Grenzen von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet, wird automatisch buchführungspflichtig nach § 141 Abs. 1 AO. Die Bilanzierungspflicht tritt dann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr ein – ein nachträglicher Wechsel zur EÜR ist ohne Unterschreitung der Grenzen nicht mehr möglich.
Für die EÜR gilt ab einem Gewinn über 25.000 Euro die Pflicht zur elektronischen Übermittlung über die Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4 EStDV). Die EÜR ist Teil der Steuererklärung, aber kein Jahresabschluss im handelsrechtlichen Sinne – daher entfallen Offenlegungspflichten und Publizitätsanforderungen.
Bilanz nach HGB: Aufbau, Pflichtbestandteile und Rechtsgrundlagen
Die Bilanz nach § 242 ff. HGB ist eine systematische Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag. Sie folgt dem Prinzip der doppelten Buchführung und muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt werden. Anders als die EÜR bildet die Bilanz nicht nur Zahlungsströme ab, sondern zeigt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens periodengerecht.
Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses nach § 242 HGB
-
Bilanz (§ 266 HGB) – Vermögens- und Kapitalstruktur zum Stichtag
-
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 275 HGB) – Ertrags- und Aufwandsrechnung der Periode
-
Anhang (§ 284 HGB) – Erläuterungen, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (für kleine GmbH teilweise befreit nach § 288 HGB)
-
Lagebericht (§ 289 HGB) – Wirtschaftliche Lage, Risiken, Prognose (entfällt für kleine Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 264 ff. HGB: Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus ist der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festzustellen (§ 42a GmbHG) und anschließend beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB).
„Der Jahresabschluss ist nicht nur ein Zahlenwerk für das Finanzamt, sondern die zentrale Informations- und Rechenschaftsgrundlage für Gesellschafter, Banken und Geschäftspartner. Die formale und inhaltliche Ordnungsmäßigkeit ist deshalb unerlässlich.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer diese Anforderungen rechtssicher umsetzen möchte, kann auf die digitale Unterstützung durch zugelassene Steuerberater zurückgreifen – etwa über Plattformen wie OnlineBilanz.de, die Festpreis-Jahresabschlüsse mit transparenter Abwicklung anbieten.
Was bedeutet doppelte Buchführung? Unterschiede zur EÜR
Die doppelte Buchführung (auch: Doppik) ist das Fundament der Bilanzierung. Jeder Geschäftsvorfall wird doppelt erfasst: einmal auf einem Konto im Soll, einmal im Haben. Dadurch entsteht ein geschlossenes System, das die Vermögens- und Erfolgslage eines Unternehmens vollständig und nachprüfbar abbildet.
Kernunterschiede: EÜR vs. doppelte Buchführung
EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)
- Keine Bilanz, keine Bestandskonten
- Gewinn = Einnahmen − Ausgaben
- Keine Aktivierung von Anlagevermögen
- Keine Rückstellungen oder Abgrenzungen
- Einfach, aber keine periodengerechte Abbildung
Doppelte Buchführung (§ 238 HGB)
- Bilanz + GuV + Anhang
- Gewinn = Eigenkapitalveränderung
- Aktivierung von Wirtschaftsgütern über Nutzungsdauer
- Rückstellungen, Abgrenzungsposten, Forderungen
- Komplex, aber wirtschaftlich präzise
Ein zentraler Unterschied liegt in der zeitlichen Zuordnung: Die EÜR erfasst Geschäftsvorfälle erst bei Zahlung. In der doppelten Buchführung werden Vorgänge bereits bei wirtschaftlicher Verursachung erfasst – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Das führt zu unterschiedlichen Gewinnen, insbesondere bei hohen Forderungs- oder Verbindlichkeitsbeständen zum Jahresende.
~2,8 Mio.
Unternehmen in DE mit Bilanzpflicht (Stand 2026)
800.000 €
Umsatzschwelle für Buchführungspflicht nach § 141 AO
Wann muss eine GmbH bilanzieren? Gesetzliche Pflichten
Eine GmbH ist ab Eintragung ins Handelsregister buchführungs- und bilanzierungspflichtig – ohne Ausnahme und unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Mitarbeiterzahl. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 13 GmbHG i.V.m. § 238 HGB. Die GmbH gilt als Formkaufmann nach § 6 HGB und unterliegt damit automatisch allen handelsrechtlichen Vorgaben zur Rechnungslegung.
Die wichtigsten Pflichten für die GmbH im Überblick
- Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt der Gründung (§ 242 Abs. 1 HGB)
- Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GuV und (meist) Anhang innerhalb der gesetzlichen Fristen
- Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG (11 Monate für kleine, 8 Monate für mittlere/große GmbH nach Bilanzstichtag)
- Offenlegung beim Unternehmensregister binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB) – seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister
- Aufbewahrung von Büchern, Belegen und Unterlagen für 10 Jahre (§ 257 HGB)
Konsequenzen bei Verstoß
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist. Zudem haften Geschäftsführer persönlich bei schuldhaften Verstößen gegen ihre Sorgfaltspflichten.
Für Geschäftsführer ohne steuerrechtliche Vorkenntnisse empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, um Formfehler, Fristversäumnisse und Haftungsrisiken zu vermeiden. Wer eine digitale, transparente Lösung sucht, kann den Jahresabschluss über OnlineBilanz.de durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen – zu Festpreisen und mit klarer Koordination durch Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart.
Größenklassen nach § 267 HGB und ihre Auswirkungen
Die Anforderungen an den Jahresabschluss einer GmbH hängen von ihrer Größenklasse nach § 267 HGB ab. Je größer die Gesellschaft, desto umfangreicher sind Offenlegungs-, Prüfungs- und Berichtspflichten. Die Zuordnung erfolgt anhand von drei Schwellenwerten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Entscheidend sind die Werte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen.
Größenklassen gemäß § 267 HGB (Stand 2026)
| Größe | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter | Prüfungspflicht |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 16 Mio. € | ≤ 50 | Nein |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | Ja (§ 316 HGB) |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | Ja (§ 316 HGB) |
Zwei-von-drei-Regel
Die Zuordnung zu einer Größenklasse erfolgt, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Ein einmaliges Überschreiten löst noch keine Änderung aus.
Die Größenklasse bestimmt unter anderem:
- Ob ein Anhang erforderlich ist (kleine GmbH: Erleichterungen nach § 288 HGB)
- Ob ein Lagebericht zu erstellen ist (erst ab mittelgroß, § 264 Abs. 1 HGB)
- Ob eine Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer nach § 316 HGB erforderlich ist (ab mittelgroß)
- Welche Offenlegungstiefe erforderlich ist (kleine GmbH darf verkürzte Bilanz offenlegen, § 326 HGB)
„In der Praxis übersehen viele Geschäftsführer den Übergang von klein zu mittelgroß – und damit die plötzliche Prüfungspflicht. Wir prüfen bei jedem Jahresabschluss die Schwellenwerte und weisen frühzeitig auf Änderungen hin.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bilanzierungs- und Offenlegungsfristen für die GmbH
Die Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses unterliegt klaren gesetzlichen Fristen. Werden diese versäumt, drohen nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch Reputationsschäden und Haftungsrisiken für den Geschäftsführer. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen:
Fristen im Überblick (Bilanzstichtag 31.12.2025)
| Schritt | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss | Unverzüglich (3–6 Monate) | § 264 Abs. 1 HGB |
| Feststellung (kleine GmbH) | bis 30.11.2026 | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Feststellung (mittelgroße/große GmbH) | bis 31.08.2026 | § 42a Abs. 1 GmbHG |
| Offenlegung Unternehmensregister | bis 31.12.2026 | § 325 Abs. 1 HGB |
| Ordnungsgeld bei Verstoß | 500 – 25.000 € | § 335 HGB |
Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB ist eine absolute Höchstfrist. Sie gilt unabhängig davon, wann der Jahresabschluss tatsächlich festgestellt wurde. Die Offenlegung erfolgt seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister – der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.
Achtung: Feststellungsfrist ≠ Offenlegungsfrist
Viele Geschäftsführer verwechseln Feststellung und Offenlegung. Die Feststellung (Beschluss der Gesellschafter) ist Voraussetzung für die Offenlegung – muss aber früher erfolgen. Wer die Feststellung verpasst, kann auch die Offenlegung nicht rechtzeitig vornehmen.
In der Praxis zeigt sich, dass viele GmbHs die Fristen nicht aus böser Absicht versäumen, sondern weil interne Ressourcen fehlen oder die Buchhaltung nicht zeitnah abgeschlossen wurde. Hier hilft die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters – etwa über Plattformen wie OnlineBilanz.de, die den gesamten Prozess von der Aufstellung bis zur Offenlegung digital koordinieren.
Wechsel von EÜR zur Bilanz: Was ist zu beachten?
Ein Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung kann freiwillig oder zwingend erfolgen. Zwingend wird der Wechsel, wenn die Voraussetzungen für die EÜR entfallen – etwa durch Überschreitung der Schwellenwerte nach § 141 AO oder durch Rechtsformwechsel (z. B. Umwandlung in eine GmbH nach § 1 UmwG). Freiwillig kann ein Wechsel sinnvoll sein, um bessere Kreditkonditionen zu erhalten oder die wirtschaftliche Lage präziser darzustellen.
Gründe für einen Wechsel zur Bilanzierung
- Überschreitung der Grenzen nach § 141 AO: Umsatz > 800.000 € oder Gewinn > 80.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
- Rechtsformwechsel: z. B. Gründung einer GmbH oder Eintragung ins Handelsregister als e. K.
- Freiwilliger Wechsel: z. B. zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit oder zur Vorbereitung auf Investoren
- Anforderung durch Banken oder Gesellschafter: Bilanz bietet mehr Transparenz als EÜR
Schritte beim Wechsel: Die Übergangsbilanz (Eröffnungsbilanz)
Der Wechsel von der EÜR zur Bilanz erfordert eine Eröffnungsbilanz (auch Übergangsbilanz genannt) nach § 242 Abs. 1 HGB. Diese bildet den Ausgangspunkt für die doppelte Buchführung. In der Eröffnungsbilanz müssen erstmals alle Vermögensgegenstände und Schulden erfasst werden – auch solche, die in der EÜR nicht auftauchten:
-
Aktivierung von Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Software) zu Anschaffungskosten abzüglich AfA
-
Erfassung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
-
Erfassung von Verbindlichkeiten (auch nicht gezahlte Rechnungen)
-
Bewertung von Vorräten nach § 256 HGB
-
Ggf. Bildung von Rückstellungen (z. B. für Urlaub, ausstehende Rechnungen, Steuern)
„Der Wechsel von EÜR zur Bilanz ist kein rein technischer Vorgang. Die Eröffnungsbilanz erfordert steuerliche Bewertung, Abschreibungsrechnung und oft nachträgliche Erfassung von Geschäftsvorfällen. Ohne fachliche Begleitung entstehen schnell Fehler, die sich jahrelang fortsetzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Die Eröffnungsbilanz muss mit dem Finanzamt abgestimmt werden, insbesondere hinsichtlich der Bewertung von Wirtschaftsgütern. Ein Steuerberater kann hier Bewertungswahlrechte optimal nutzen und steuerliche Nachteile vermeiden. Wer den Übergang professionell begleiten lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Unterstützung durch zugelassene Steuerberater – mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.
Vor- und Nachteile: EÜR versus Bilanz in der Praxis
Die Wahl zwischen EÜR und Bilanz ist für viele Unternehmer keine freie Entscheidung – aber dort, wo sie möglich ist (z. B. bei Einzelunternehmern oder Freiberuflern unterhalb der Schwellenwerte), sollte sie gut abgewogen werden. Beide Methoden haben ihre Berechtigung, bringen aber unterschiedliche Vor- und Nachteile mit sich.
Vorteile und Nachteile im direkten Vergleich
EÜR
- Einfache Erstellung, geringer Zeitaufwand
- Keine Bilanzierungskenntnisse erforderlich
- Keine Offenlegungspflicht
- Liquiditätsorientiert: Gewinn = Cash-Flow-Nähe
- Kostengünstig in der Beratung
EÜR
- Keine periodengerechte Erfolgsermittlung
- Keine Darstellung von Forderungen/Verbindlichkeiten
- Geringe Aussagekraft für Kreditgeber
- Nicht geeignet für komplexe Geschäftsmodelle
- Nicht nutzbar bei Überschreitung der Grenzen
Bilanz
- Vollständige, wirtschaftlich präzise Darstellung
- Hohe Akzeptanz bei Banken, Investoren, Geschäftspartnern
- Periodengerechte Gewinnermittlung
- Erfassung von Vermögen, Forderungen, Rückstellungen
- Rechtskonform für alle Kapitalgesellschaften
Aus Sicht der Unternehmenssteuerung bietet die Bilanz deutlich mehr Informationstiefe: Sie zeigt nicht nur, ob Geld geflossen ist, sondern wie sich die wirtschaftliche Lage entwickelt hat. Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und die Entwicklung des Eigenkapitals sind entscheidende Steuerungsgrößen, die in der EÜR fehlen.
Tipp für wachsende Unternehmen
Wer mittelfristig Wachstum plant, Fremdkapital aufnehmen oder Investoren gewinnen möchte, sollte frühzeitig auf Bilanzierung umstellen – auch wenn die EÜR noch zulässig wäre. Der spätere Wechsel ist aufwendiger und bringt Übergangseffekte mit sich.
Für GmbHs stellt sich die Frage nicht: Sie sind zur Bilanzierung verpflichtet. Wer die Anforderungen professionell und effizient erfüllen möchte, kann auf digitale Steuerberater-Dienstleistungen zurückgreifen – etwa über OnlineBilanz.de, wo der Jahresabschluss zu Festpreisen erstellt, geprüft und offengelegt wird.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich freiwillig eine Bilanz erstellen, obwohl ich zur EÜR berechtigt bin?
Ja, die freiwillige Bilanzierung ist zulässig. Wer zur EÜR berechtigt ist, kann sich dennoch für die Bilanzierung entscheiden. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie eine bessere Aussagekraft für Kreditgeber wünschen oder eine spätere Rechtsformänderung planen. Beachten Sie jedoch, dass ein späterer Rückwechsel zur EÜR nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer die Umsatzgrenze für die EÜR überschreite?
Sobald Sie als Gewerbetreibender die Umsatzgrenze von 800.000 Euro oder den Gewinn von 80.000 Euro überschreiten, entfällt die EÜR-Berechtigung. Sie müssen ab dem folgenden Wirtschaftsjahr zur Bilanzierung und doppelten Buchführung übergehen. Eine Eröffnungsbilanz ist zu diesem Zeitpunkt verpflichtend zu erstellen.
Müssen Freiberufler immer eine EÜR machen oder können sie auch bilanzieren?
Freiberufler sind grundsätzlich nicht zur Buchführung verpflichtet und können unabhängig von Umsatz und Gewinn die EÜR nutzen. Eine freiwillige Bilanzierung ist jedoch möglich und kann aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, etwa bei komplexen Vermögensstrukturen oder zur besseren Steuerung des Unternehmens.
Wie wirkt sich die Wahl zwischen EÜR und Bilanz auf die Steuerlast aus?
Die Gewinnermittlungsart selbst ändert die Steuerlast nicht grundsätzlich. Allerdings führt die Bilanzierung durch periodengerechte Abgrenzungen und Bewertungswahlrechte zu zeitlichen Verschiebungen. Zudem können in der Bilanz Rückstellungen gebildet und bestimmte Aufwendungen anders behandelt werden, was sich auf den ausgewiesenen Gewinn und damit auf die Steuerlast eines Jahres auswirken kann.
Gilt die EÜR-Berechtigung auch für GbR und andere Personengesellschaften?
Ja, Personengesellschaften wie die GbR können die EÜR nutzen, sofern sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten. Sobald eine GbR als OHG oder KG ins Handelsregister eingetragen wird, entsteht die Buchführungspflicht nach § 238 HGB und die Bilanzierungspflicht.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Bilanzen, § 4 Abs. 3 EStG – Gewinnermittlung durch EÜR, § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


