Bilanz KG einsehen 2026: Rechte, Fristen & Abruf
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanz einer KG ist nicht immer öffentlich einsehbar. Ob und in welchem Umfang die Offenlegungspflicht besteht, hängt von der Rechtsform, Größenklasse und dem Haftungstyp ab. Wir erläutern die Voraussetzungen, Fristen und zeigen, wie Sie die Bilanz einer KG im Unternehmensregister abrufen können.
Kurzantwort
Die Bilanz einer KG können grundsätzlich nur die Gesellschafter einsehen. Ausnahme: Bei der GmbH & Co. KG besteht oft Offenlegungspflicht im Unternehmensregister nach § 325 HGB, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Der Umfang hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag.
Inhaltsverzeichnis
- Wer kann die Bilanz einer KG einsehen?
- Offenlegungspflicht bei der GmbH & Co. KG: Umfang und Fristen
- Wie kann ich die Bilanz einer KG abrufen?
- Größenklassen der KG nach § 267 HGB und ihre Konsequenzen
- Häufige Praxis-Probleme bei der Einsichtnahme in KG-Bilanzen
- Unterschiede bei der Offenlegung: KG vs. GmbH
- Sanktionen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht
- Wie lasse ich die Bilanz meiner KG professionell erstellen?
Wer kann die Bilanz einer KG einsehen?
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich der Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung nach §§ 238 ff. HGB. Die Frage, wer Einsicht in die Bilanz einer KG nehmen darf, richtet sich nach der Größenklasse der KG, ihrer Rechtsform-Kombination und den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Im Unterschied zur GmbH, deren Jahresabschluss stets offenlegungspflichtig ist, gilt für die klassische KG ohne Kapitalgesellschaft als Vollhafter keine gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.
Gesellschafter-interne Einsichtsrechte
Jeder Gesellschafter einer KG hat nach § 166 Abs. 3 i.V.m. § 118 HGB das Recht, sich aus den Büchern und Papieren über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten und die Bilanz zu prüfen. Dieses Einsichtsrecht ist zwingend und kann durch Gesellschaftsvertrag nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es umfasst:
- Einsicht in die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
- Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen und Geschäftspapiere
- Anfertigung von Kopien oder Auszügen (sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen)
- Einsichtnahme auch ohne konkreten Anlass, jedoch nicht missbräuchlich
Praxis-Hinweis
Das Einsichtsrecht steht jedem Kommanditisten unabhängig von seiner Beteiligungshöhe zu. Eine Beschränkung auf bestimmte Mindestbeteiligungen ist nach herrschender Meinung unwirksam.
Externe Einsicht: Wann besteht Offenlegungspflicht?
Eine Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht nur für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Vollhafter haftet. Konkret betroffen sind nach § 264a HGB:
- GmbH & Co. KG (Komplementärin ist eine GmbH)
- AG & Co. KG oder UG & Co. KG
- Weitere Mischformen mit juristischer Person als persönlich haftendem Gesellschafter
Diese offenlegungspflichtigen KG müssen ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen. Die Offenlegung erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Der Jahresabschluss wird damit öffentlich einsehbar – für jedermann gegen Gebühr.
Offenlegungspflicht bei der GmbH & Co. KG: Umfang und Fristen
Die GmbH & Co. KG ist die weitaus häufigste Erscheinungsform der KG in der deutschen Wirtschaft. Sie kombiniert die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft. Da keine natürliche Person unbeschränkt haftet, ordnet § 264a HGB für die GmbH & Co. KG die entsprechende Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften an – einschließlich der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.
Welche Unterlagen sind offenzulegen?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der GmbH & Co. KG gemäß § 267 HGB. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen (Stand 2026), gelten folgende Schwellenwerte:
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Offenlegungsumfang |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstgesellschaft | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 | Bilanz (ggf. verkürzt) |
| Kleine KG | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | Bilanz + Anhang |
| Mittelgroße KG | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | Bilanz + GuV + Anhang + Lagebericht |
| Große KG | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | Vollständiger JA + Lagebericht + Bestätigungsvermerk |
Kleine GmbH & Co. KGs können nach § 326 Abs. 1 HGB von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung absehen, sofern die Umsatzerlöse als Posten in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. Dies ist in der Praxis sehr verbreitet.
Fristen für Feststellung und Offenlegung
Für GmbH & Co. KGs gelten dieselben Fristen wie für Kapitalgesellschaften. Entscheidend ist zunächst die Feststellungsfrist gemäß § 42a GmbHG analog:
- Kleine GmbH & Co. KG: Feststellung innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag (z.B. bis 30.11.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025)
- Mittelgroße und große GmbH & Co. KG: Feststellung innerhalb von 8 Monaten nach dem Bilanzstichtag (z.B. bis 31.08.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025)
Nach Feststellung des Jahresabschlusses beginnt die Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1 HGB: Der Jahresabschluss muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag im Unternehmensregister eingereicht werden. Für einen Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026.
Ordnungsgeld bei Fristversäumnis
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 500 Euro und 25.000 Euro fest. Die Höhe richtet sich nach Größenklasse, Verspätungsdauer und Wiederholungsfällen.
„Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten klingt großzügig, doch viele Mandanten unterschätzen die Vorlaufzeit: Feststellung, Prüfung und XBRL-Konvertierung brauchen Zeit. Wir empfehlen, spätestens im dritten Quartal nach dem Bilanzstichtag aktiv zu werden – insbesondere bei prüfungspflichtigen mittelgroßen und großen KGs.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie kann ich die Bilanz einer KG abrufen?
Ob und wie Sie als externer Dritter die Bilanz einer KG einsehen können, hängt maßgeblich davon ab, ob die KG offenlegungspflichtig ist. Für GmbH & Co. KGs und andere nach § 264a HGB offenlegungspflichtige Personengesellschaften ist der Jahresabschluss im Unternehmensregister öffentlich zugänglich. Klassische KGs mit natürlichen Personen als Vollhafter unterliegen hingegen keiner Offenlegungspflicht – hier besteht kein öffentliches Einsichtsrecht.
Schritt-für-Schritt: Abruf aus dem Unternehmensregister
- Öffnen Sie die Website www.unternehmensregister.de (betrieben von den Bundesländern)
- Geben Sie den Namen oder die Handelsregisternummer (HRB/HRA) der KG in das Suchfeld ein
- Wählen Sie aus den Suchergebnissen den korrekten Eintrag (Ort, Registergericht beachten)
- Klicken Sie auf ‚Rechnungslegung/Finanzberichte‘
- Wählen Sie das gewünschte Geschäftsjahr aus und laden Sie die Dokumente herunter (kostenpflichtig, ca. 4,50 Euro pro Dokument)
Die Dokumente werden im Format PDF oder XBRL bereitgestellt. Seit 2022 erfolgt die Offenlegung im strukturierten ESEF-Format (European Single Electronic Format) für kapitalmarktorientierte Unternehmen; kleinere KGs reichen meist weiterhin PDF-Dokumente ein.
Einsicht bei nicht offenlegungspflichtigen KGs
Klassische KGs ohne Kapitalgesellschaft als Vollhafter sind nicht verpflichtet, ihre Bilanz zu veröffentlichen. Ein Einsichtsrecht besteht hier nur:
- Für Gesellschafter gemäß § 166 Abs. 3 i.V.m. § 118 HGB (siehe oben)
- Für Finanzbehörden im Rahmen von Steuerprüfungen (§§ 90, 97 AO)
- Für Gläubiger im Rahmen von Insolvenzverfahren oder gerichtlichen Auskunftsansprüchen
- Für Geschäftspartner nach individueller Vereinbarung (z.B. Bankfinanzierung, Due Diligence)
Praxis-Tipp für Geschäftspartner
Banken und größere Lieferanten verlangen von nicht offenlegungspflichtigen KGs häufig die freiwillige Vorlage von Jahresabschlüssen als Bonitätsnachweis. Viele KGs legen daher intern eine ‚Bankenbilanz‘ vor, die nicht öffentlich wird.
Größenklassen der KG nach § 267 HGB und ihre Konsequenzen
Die Einteilung von Personenhandelsgesellschaften in Größenklassen nach § 267 HGB ist für offenlegungspflichtige KGs (insbesondere GmbH & Co. KG) von entscheidender Bedeutung. Sie bestimmt nicht nur den Umfang des Jahresabschlusses und die Prüfungspflicht, sondern auch den Offenlegungsumfang und die Feststellungsfristen. Die Schwellenwerte wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) bereits 2015 angehoben und gelten in aktueller Fassung für Geschäftsjahre ab 2024.
Übersicht: Schwellenwerte 2026
| Größenklasse | Bilanzsumme (€) | Umsatzerlöse (€) | Durchschnittl. Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstunternehmen (§ 267a) | ≤ 450.000 | ≤ 900.000 | ≤ 10 |
| Kleine KG (§ 267 Abs. 1) | ≤ 7.500.000 | ≤ 15.000.000 | ≤ 50 |
| Mittelgroße KG (§ 267 Abs. 2) | ≤ 25.000.000 | ≤ 50.000.000 | ≤ 250 |
| Große KG (§ 267 Abs. 3) | > 25.000.000 | > 50.000.000 | > 250 |
Eine KG gehört zu einer Größenklasse, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (Stetigkeit). Diese Regelung verhindert, dass einmalige Schwankungen sofort zu einem Größenklassenwechsel führen.
Konsequenzen nach Größenklasse
Kleine GmbH & Co. KG
Erleichterungen nach § 326 HGB: Offenlegung nur von Bilanz und Anhang, keine GuV-Veröffentlichung. Feststellung innerhalb 11 Monaten. Keine Prüfungspflicht nach § 316 HGB (außer freiwillig oder nach Gesellschaftsvertrag).
Mittelgroße GmbH & Co. KG
Offenlegung von Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht. Feststellung innerhalb 8 Monaten. Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB, wenn zwei der drei Schwellenwerte überschritten (zwei Jahre hintereinander). Erleichterungen im Anhang nach § 288 HGB möglich.
Große KGs sind nach § 316 Abs. 1 HGB stets prüfungspflichtig. Der Abschlussprüfer muss vom Aufsichtsrat (sofern vorhanden) oder von den Gesellschaftern bestellt werden. Der Bestätigungsvermerk ist zusammen mit dem Jahresabschluss offenzulegen.
11
Monate Feststellungsfrist (klein)
8
Monate Feststellungsfrist (mittel/groß)
12
Monate Offenlegungsfrist (alle)
„Die Größenklasse ist kein statisches Merkmal. Viele GmbH & Co. KGs rutschen nach Wachstumsjahren unbemerkt in die nächste Größenklasse und unterliegen plötzlich der Prüfungspflicht. Eine vorausschauende Planung – idealerweise bereits im laufenden Geschäftsjahr – spart Zeit und vermeidet Engpässe bei der Abschlussprüfung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufige Praxis-Probleme bei der Einsichtnahme in KG-Bilanzen
In der Unternehmenspraxis treten bei der Einsichtnahme in Bilanzen von KGs immer wieder typische Schwierigkeiten auf – sowohl für externe Dritte als auch für Gesellschafter selbst. Diese reichen von rechtlichen Unklarheiten über technische Hürden bis hin zu Verzögerungen bei der Offenlegung.
Problem 1: Verwechslung von Komplementär und KG
Bei der GmbH & Co. KG existieren zwei rechtlich selbstständige Einheiten: die KG selbst (im Handelsregister Abteilung A) und die Komplementär-GmbH (Abteilung B). Beide haben separate Handelsregisternummern und getrennte Offenlegungspflichten. Häufig wird im Unternehmensregister irrtümlich die Bilanz der Komplementär-GmbH abgerufen, obwohl die operative Gesellschaft die KG ist. Die Komplementär-GmbH führt meist keine eigene operative Geschäftstätigkeit und weist entsprechend geringe Bilanzsummen aus.
Achtung bei der Suche
Achten Sie bei der Suche im Unternehmensregister auf die korrekte Rechtsform und die HRA-Nummer (für KG), nicht HRB (für GmbH). Viele Fehlinterpretationen bei Bonitätsprüfungen entstehen durch Verwechslung der beiden Gesellschaften.
Problem 2: Verspätete oder fehlende Offenlegung
Trotz gesetzlicher Pflicht erfüllen viele GmbH & Co. KGs die Offenlegungsfrist nicht fristgerecht. Die Gründe sind vielfältig:
- Verzögerungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses (Abstimmung Buchführung, fehlende Belege)
- Fehlende XBRL-Taxonomie-Kenntnisse bei Eigenbearbeitung
- Prüfungsverzögerungen bei mittelgroßen und großen KGs
- Unkenntnis über die Offenlegungspflicht (insbesondere bei neu gegründeten GmbH & Co. KGs)
Das Bundesamt für Justiz initiiert bei Fristversäumnis von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden persönlich in Anspruch genommen – auch wenn sie nicht Gesellschafter der KG sind. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt und digitale Prozesse nutzt, minimiert dieses Risiko erheblich. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hier Festpreis-Leistungen inklusive fristgerechter Offenlegung.
Problem 3: Eingeschränktes Einsichtsrecht bei Treuhand-Konstruktionen
In der Praxis existieren häufig Treuhand-Kommanditisten, die im Außenverhältnis (Handelsregister) als Gesellschafter eingetragen sind, wirtschaftlich aber für Dritte (Treugeber) handeln. Treugeber haben kein eigenes gesetzliches Einsichtsrecht nach § 166 HGB – sie sind keine Gesellschafter der KG. Ihr Einsichtsrecht richtet sich ausschließlich nach dem Treuhandvertrag. Hier kommt es regelmäßig zu Konflikten, wenn Treugeber Einsicht verlangen und ihnen diese verweigert wird.
Problem 4: Veraltete oder fehlerhafte Daten im Unternehmensregister
Das Unternehmensregister aggregiert Daten aus verschiedenen Quellen (Handelsregister, Bundesanzeiger-Archiv). Technische Fehler, Doppeleinträge oder falsche Zuordnungen kommen vor. Zudem werden nachträgliche Korrekturen des Jahresabschlusses nicht immer zeitnah nachgepflegt. Eine kritische Prüfung der abgerufenen Dokumente (Geschäftsjahr, Unterschriften, Bestätigungsvermerk) ist daher stets angebracht.
Unterschiede bei der Offenlegung: KG vs. GmbH
Obwohl GmbH und GmbH & Co. KG häufig vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unterscheiden sich die Offenlegungs- und Publizitätspflichten in mehreren zentralen Punkten. Diese Unterschiede ergeben sich aus dem Zusammenspiel von HGB, GmbHG und den personengesellschaftsrechtlichen Besonderheiten.
Offenlegungsumfang bei kleinen Gesellschaften
Sowohl kleine GmbHs als auch kleine GmbH & Co. KGs können nach § 326 Abs. 1 HGB von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung absehen. Hier besteht weitgehende Gleichstellung. Der Unterschied liegt jedoch im Detail:
- GmbH: Muss zwingend einen Anhang erstellen und offenlegen (§ 264 Abs. 1 HGB), auch wenn sie die Erleichterungen des § 326 nutzt
- Kleine GmbH & Co. KG: Kann auf die GuV-Offenlegung verzichten, muss aber die Umsatzerlöse im Anhang oder in der Bilanz ausweisen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB)
- Kleinstgesellschaften (§ 267a HGB): Können nach § 326 Abs. 2 HGB vollständig auf die Offenlegung des Anhangs verzichten – dies gilt gleichermaßen für GmbH und KG
Feststellungsverfahren und Gesellschafterbeschluss
Ein zentraler Unterschied liegt im Feststellungsverfahren des Jahresabschlusses:
GmbH (§ 42a GmbHG)
Der Jahresabschluss wird von den Geschäftsführern aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung festgestellt (bei kleinen GmbHs binnen 11 Monaten, sonst 8 Monate). Feststellung erfolgt durch förmlichen Gesellschafterbeschluss mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen (soweit Satzung nichts anderes bestimmt).
GmbH & Co. KG (analog § 42a GmbHG)
Der Jahresabschluss wird von der Geschäftsführung (= Komplementär-GmbH) aufgestellt und von den Gesellschaftern der KG festgestellt. Hier sind neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditisten stimmberechtigt. Das Stimmrecht richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag der KG (meist Kapitalbeteiligung). Die Feststellungsfristen gelten analog.
In der Praxis führt dies bei GmbH & Co. KGs häufig zu komplexeren Abstimmungsprozessen, insbesondere wenn viele Kommanditisten beteiligt sind oder Treuhandverhältnisse bestehen.
Haftung und Verantwortung für die Offenlegung
Bei der GmbH tragen die Geschäftsführer die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fristgerechte Offenlegung (§ 325 HGB). Bei Pflichtverletzung drohen ihnen persönlich Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Bei der GmbH & Co. KG sind formal die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verantwortlich – also ebenfalls natürliche Personen. Das Ordnungsgeld trifft damit ebenfalls die handelnden Personen, nicht die Gesellschaften selbst.
| Kriterium | GmbH | GmbH & Co. KG |
|---|---|---|
| Offenlegungspflicht | Ja (§ 325 HGB) | Ja (§ 264a, 325 HGB) |
| GuV-Offenlegung bei kleinen Ges. | Fakultativ (§ 326) | Fakultativ (§ 326) |
| Feststellungsfrist (klein) | 11 Monate (§ 42a GmbHG) | 11 Monate (analog § 42a GmbHG) |
| Feststellungsorgan | Gesellschafterversammlung GmbH | Gesellschafterversammlung KG |
| Verantwortlich für Offenlegung | GF der GmbH | GF der Komplementär-GmbH |
| Prüfungspflicht ab mittelgroß | Ja (§ 316 HGB) | Ja (§ 316 HGB) |
„In der Beratungspraxis erleben wir häufig, dass Mandanten die Feststellungsfristen der KG unterschätzen. Anders als bei der GmbH müssen hier oft externe Gesellschafter eingebunden werden, die nicht im Tagesgeschäft aktiv sind. Digitale Abstimmungsprozesse und klare Fristenkalender sind essenziell, um Verzögerungen zu vermeiden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Sanktionen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für GmbH & Co. KGs keine freiwillige Maßnahme, sondern eine zwingende gesetzliche Pflicht nach § 325 HGB. Verstöße werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) systematisch verfolgt und mit empfindlichen Sanktionen geahndet. Die Durchsetzung erfolgt seit 2006 von Amts wegen – das BfJ gleicht die Handelsregistereinträge mit den eingereichten Jahresabschlüssen ab und leitet bei Fristversäumnis automatisch Ordnungsgeldverfahren ein.
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Das Ordnungsgeld ist eine Sanktion eigener Art (keine Strafe, keine Geldbuße) und dient der Durchsetzung der Offenlegungspflicht. Es wird nach § 335 Abs. 1 HGB gegen die gesetzlichen Vertreter der offenlegungspflichtigen Gesellschaft festgesetzt – bei der GmbH & Co. KG also gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Höhe beträgt gemäß § 335 Abs. 3 HGB:
- Mindestens 500 Euro
- Höchstens 25.000 Euro
- Bemessen nach Größenklasse, Schwere und Dauer der Pflichtverletzung sowie wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
In der Praxis staffelt das BfJ die Ordnungsgelder in etwa wie folgt:
| Verspätung/Verstoß | Kleine KG | Mittelgroße KG | Große KG |
|---|---|---|---|
| Erstmaliger Verstoß (bis 6 Monate) | 500 – 2.000 € | 1.500 – 5.000 € | 3.000 – 10.000 € |
| Wiederholter Verstoß | 2.000 – 5.000 € | 5.000 – 12.000 € | 10.000 – 25.000 € |
| Mehrjährige Nichtoffenlegung | 5.000 – 10.000 € | 10.000 – 20.000 € | 15.000 – 25.000 € |
Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Das Ordnungsgeld richtet sich persönlich gegen die Geschäftsführer – nicht gegen die Gesellschaft. Eine Freistellung durch die Gesellschaft oder Übernahme des Ordnungsgelds ist zwar möglich, befreit aber nicht von der persönlichen Inanspruchnahme durch das BfJ. Zudem ist die Zahlung des Ordnungsgelds als Geschäftsführer steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Verfahrensablauf beim Ordnungsgeldverfahren
- Das BfJ stellt automatisiert fest, dass die Offenlegungsfrist abgelaufen ist und kein Jahresabschluss eingereicht wurde
- Es ergeht ein Anhörungsschreiben an die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer mit Fristsetzung (meist 6 Wochen)
- Wird die Offenlegung innerhalb dieser Nachfrist nachgeholt, wird das Verfahren in der Regel mit einem reduzierten Ordnungsgeld (ab 500 Euro) abgeschlossen
- Erfolgt keine Offenlegung, erlässt das BfJ einen Festsetzungsbescheid mit höherem Ordnungsgeld
- Gegen den Bescheid kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum zuständigen Landgericht eingelegt werden (§ 335 Abs. 5 HGB)
- Bleibt auch nach Festsetzung die Offenlegung aus, kann ein weiteres (erhöhtes) Ordnungsgeld festgesetzt werden
Weitere Rechtsfolgen bei Nichtoffenlegung
Neben dem Ordnungsgeld können weitere Nachteile entstehen:
- Verlust von Erleichterungen: Kleine Gesellschaften verlieren nach § 326 Abs. 3 HGB die Möglichkeit, die GuV-Offenlegung zu unterlassen, wenn sie nicht spätestens 12 Monate nach Fristablauf offenlegen
- Reputationsschaden: Die Nichtoffenlegung ist im Unternehmensregister öffentlich sichtbar und beeinträchtigt die Kreditwürdigkeit
- Zivilrechtliche Ansprüche: Gesellschafter können Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer geltend machen, wenn durch verspätete Offenlegung finanzielle Nachteile entstehen
- Keine Eintragung von Registeränderungen: Manche Registergerichte verweigern die Eintragung von Gesellschafterwechseln oder Satzungsänderungen, solange die Offenlegungspflicht nicht erfüllt ist
500 €
Mindestordnungsgeld
25.000 €
Höchstordnungsgeld
12
Monate Offenlegungsfrist
„Die Praxis zeigt: Wer die Offenlegung systematisch plant und professionell durchführen lässt, vermeidet nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch den administrativen Aufwand von Nachforderungen und Beschwerdeverfahren. Die Investition in steuerliche Beratung und digitale Offenlegungsprozesse zahlt sich hier regelmäßig aus – insbesondere bei mittelgroßen und großen KGs mit Prüfungspflicht.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie lasse ich die Bilanz meiner KG professionell erstellen?
Die Erstellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG ist rechtlich und steuerlich komplex. Sie erfordert fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht, insbesondere bei der Kapitalkontenführung, der Gewinnverteilung und der Sonderbetriebsvermögensbehandlung. Während kleine KGs die Buchführung und Bilanzierung theoretisch intern durchführen können, empfiehlt sich ab einer gewissen Größe und Komplexität stets die Beauftragung eines Steuerberaters.
Welche Aufgaben übernimmt ein Steuerberater?
Ein Steuerberater übernimmt bei der Erstellung des Jahresabschlusses einer KG typischerweise folgende Leistungen:
-
Prüfung und Vervollständigung der laufenden Finanzbuchhaltung
-
Abstimmung der Konten (Kasse, Bank, Debitoren, Kreditoren, Anlagevermögen)
-
Durchführung von Inventuren und Bewertung (Vorräte, Forderungen, Rückstellungen)
-
Erstellung der Bilanz nach § 266 HGB unter Beachtung der Größenklasse
-
Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren)
-
Erstellung des Anhangs mit den erforderlichen Pflichtangaben nach § 284 ff. HGB
-
Kapitalkontenführung und Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag
-
Erstellung der Steuererklärungen (Feststellungserklärung, Gewerbesteuererklärung)
-
Vorbereitung der Gesellschafterversammlung und Feststellungsbeschluss
-
XBRL-Konvertierung und fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister
Bei mittelgroßen und großen KGs kommt die Koordination der Abschlussprüfung hinzu. Der Steuerberater bereitet die Prüfung vor, stellt Unterlagen bereit und begleitet die Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers.
Kosten und Honorargestaltung
Die Kosten für die Erstellung eines Jahresabschlusses richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und werden üblicherweise nach dem Gegenstandswert (Bilanzsumme oder Jahresumsatz) berechnet. In der Praxis variieren die Honorare erheblich:
- Kleine KG (Bilanzsumme bis 500.000 Euro): ca. 2.000 – 5.000 Euro
- Mittelgroße KG (Bilanzsumme bis 5 Mio. Euro): ca. 5.000 – 15.000 Euro
- Große KG (Bilanzsumme über 10 Mio. Euro): ab 15.000 Euro aufwärts
Hinzu kommen ggf. Kosten für die Abschlussprüfung (bei mittelgroßen/großen KGs), Sonderleistungen (Lagebericht, Steuerberatung zu Umstrukturierungen) und die Offenlegungsgebühren beim Unternehmensregister (ca. 50 – 70 Euro).
Transparenz durch Festpreise
Mandanten schätzen zunehmend transparente Festpreismodelle statt variabler Abrechnungen nach StBVV. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten Jahresabschluss-Erstellung durch zugelassene Steuerberater zu kalkulierbaren Festpreisen – inklusive fristgerechter Offenlegung und digitalem Mandantenportal. So entfallen Überraschungen bei der Honorarabrechnung.
Digitale Prozesse beschleunigen die Abwicklung
Moderne Steuerberatung nutzt digitale Schnittstellen zu Buchhaltungssoftware (DATEV, Lexoffice, sevDesk etc.), um Abstimmungsaufwände zu minimieren. Mandanten laden Belege über sichere Portale hoch, Rückfragen werden digital geklärt, und die Freigabe des Jahresabschlusses erfolgt elektronisch. Diese Prozesse reduzieren Durchlaufzeiten erheblich und schaffen Transparenz über den Bearbeitungsstand.
Für GmbH & Co. KGs mit mehreren Gesellschaftern bietet OnlineBilanz digitale Koordination über einen zentralen Ansprechpartner (Büroleiter Servet Gündogan) – ohne dass jeder Gesellschafter einzeln mit dem Steuerberater kommunizieren muss. Die fachliche Erstellung und rechtliche Prüfung erfolgt durch das zugelassene Steuerberater-Team, das die volle berufsrechtliche Verantwortung trägt.
Transparente Festpreise
Keine variablen Abrechnungen, sondern kalkulierbare Pauschalen je nach Größenklasse und Komplexität
Fristgerechte Offenlegung
XBRL-Konvertierung und Einreichung beim Unternehmensregister inklusive – kein Risiko für Ordnungsgelder
Digitale Abwicklung
Mandantenportal mit Upload-Funktion, digitaler Freigabe und direktem Zugriff auf alle Dokumente
„Viele Mandanten kommen zu uns, weil sie bei ihrem bisherigen Steuerberater lange Wartezeiten hatten oder die Offenlegungsfrist zu verpassen drohten. Unsere digitale Koordination über ein zentrales Büroteam in Stuttgart sorgt dafür, dass alle Schritte transparent nachverfolgt werden können – von der ersten Belegübergabe bis zur finalen Offenlegung. Das schafft Planungssicherheit für Geschäftsführer und Gesellschafter.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Muss eine KG ihren Jahresabschluss veröffentlichen?
Eine klassische KG mit natürlichen Personen als Vollhafter ist grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig nach § 325 HGB. Anders verhält es sich bei der GmbH & Co. KG: Hier besteht in der Regel Offenlegungspflicht, da keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Die GmbH & Co. KG ist daher wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln und muss ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen.
Kann ich als Gläubiger die Bilanz einer KG anfordern?
Als Gläubiger haben Sie grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Bilanz einer nicht offenlegungspflichtigen KG. Nur wenn eine Offenlegungspflicht besteht (z. B. bei GmbH & Co. KG), können Sie die veröffentlichten Unterlagen im Unternehmensregister kostenpflichtig abrufen. In allen anderen Fällen bleibt die Bilanz intern und ist nur für die Gesellschafter zugänglich.
Welche Unterlagen muss eine kleine GmbH & Co. KG offenlegen?
Eine kleine GmbH & Co. KG nach § 267 Abs. 1 HGB muss mindestens die Bilanz offenlegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung darf verkürzt aufgestellt werden und muss nicht veröffentlicht werden, wenn die Umsatzerlöse in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Ein Anhang ist erforderlich, jedoch in verkürzter Form. Der Lagebericht entfällt bei kleinen Gesellschaften vollständig.
Drohen Strafen, wenn die Bilanz nicht rechtzeitig offengelegt wird?
Ja, bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro erreichen. Zudem ist die Gesellschaft verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei wiederholten Verstößen drohen höhere Ordnungsgelder.
Wie lange bleiben offengelegte Bilanzen im Unternehmensregister abrufbar?
Die im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresabschlüsse bleiben dauerhaft abrufbar und werden nicht automatisch gelöscht. Jeder kann gegen eine geringe Gebühr die Unterlagen einsehen und als PDF herunterladen. Dies dient der Transparenz und dem Gläubigerschutz. Unternehmen sollten daher darauf achten, dass nur die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen in der korrekten Form eingereicht werden.
Kann eine KG die Offenlegung vermeiden, indem sie die Rechtsform wechselt?
Ein Rechtsformwechsel allein befreit nicht rückwirkend von bereits bestehenden Offenlegungspflichten. Wurde eine GmbH & Co. KG in eine OHG oder KG mit natürlichen Vollhaftern umgewandelt, bleibt die Verpflichtung zur Offenlegung für die Geschäftsjahre bestehen, in denen die offenlegungspflichtige Struktur vorlag. Zukünftig entfällt die Pflicht jedoch, wenn keine Kapitalgesellschaft mehr unbeschränkt haftet.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


