Bilanz Fotograf 2026: Pflichten, Fristen & Tipps
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Fotografen, die als GmbH organisiert sind, unterliegen unabhängig von Umsatz oder Gewinn der Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB. Der Jahresabschluss muss fristgerecht erstellt, festgestellt und im Unternehmensregister offengelegt werden. Hier erfahren Sie, welche Besonderheiten in der Fotografie-Branche gelten und wie Sie die gesetzlichen Pflichten 2026 sicher erfüllen.
Kurzantwort
Fotografen in der Rechtsform GmbH sind nach § 242 HGB bilanzierungspflichtig, unabhängig von Größe oder Umsatz. Der Jahresabschluss muss innerhalb von 11 Monaten (Kleinstkapitalgesellschaften) bzw. 8 Monaten (größere GmbHs) nach Bilanzstichtag festgestellt und innerhalb von 12 Monaten im Unternehmensregister offengelegt werden. Besonderheiten ergeben sich bei der Bewertung von Fotoausrüstung, Urheberrechten und digitalen Assets.
Inhaltsverzeichnis
- Wann muss ein Fotograf eine Bilanz erstellen?
- Welche Besonderheiten hat die Bilanzierung in der Fotografie-Branche?
- Welche Größenklasse hat eine typische Fotograf-GmbH?
- Wie wird der Jahresabschluss einer Fotograf-GmbH erstellt?
- Welche Feststellungs- und Offenlegungspflichten gelten für Fotograf-GmbHs?
- Was passiert bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?
- Wann lohnt sich ein Steuerberater für die Bilanz einer Fotograf-GmbH?
- Checkliste: Bilanz und Jahresabschluss für Fotograf-GmbHs 2026
Wann muss ein Fotograf eine Bilanz erstellen?
Ob ein Fotograf zur Bilanzerstellung verpflichtet ist, hängt von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens ab. Während Einzelunternehmer und Freiberufler in der Regel mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG auskommen, gelten für Kapitalgesellschaften – insbesondere die Foto-GmbH – strengere Anforderungen nach Handelsgesetzbuch (HGB).
Bilanzpflicht nach Rechtsform
| Rechtsform | Bilanzpflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einzelunternehmer (Fotograf) | Nein (außer Kaufmannseigenschaft) | § 241a HGB |
| Freiberufler (Fotografie) | Nein | § 18 EStG |
| GmbH (Fotostudio-GmbH) | Ja, immer | § 242 HGB, § 264 HGB |
| UG (haftungsbeschränkt) | Ja, immer | § 242 HGB, § 264 HGB |
| GmbH & Co. KG | Ja | § 264a HGB |
Fotografen, die als Einzelunternehmer oder GbR tätig sind und die Schwellenwerte des § 241a HGB nicht überschreiten (Umsatz max. 800.000 Euro, Gewinn max. 80.000 Euro), können die EÜR nutzen. Sobald jedoch eine GmbH gegründet wird – etwa als Fotostudio-GmbH oder als fotografische Produktionsgesellschaft – besteht unabhängig von Umsatz und Gewinn eine vollumfängliche Bilanzierungspflicht.
Praxis-Hinweis
Viele Fotografen gründen eine GmbH, um Haftungsrisiken zu begrenzen oder um größere Aufträge professioneller abwickeln zu können. Mit der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft entsteht automatisch die Pflicht zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Offenlegung – unabhängig vom Jahresumsatz.
Welche Besonderheiten hat die Bilanzierung in der Fotografie-Branche?
Die Bilanzierung einer Foto-GmbH weist branchenspezifische Besonderheiten auf, die sich insbesondere aus der Art der Vermögenswerte, der Umsatzrealisierung und der steuerlichen Behandlung ergeben. Fotografen arbeiten häufig mit hochwertiger Technik, immateriellen Rechten und projektbezogenen Umsätzen – alles Faktoren, die in der Bilanz korrekt abgebildet werden müssen.
Anlagevermögen und Abschreibungen
Kameras, Objektive, Beleuchtungstechnik, Stative und Computer gehören zum Anlagevermögen und sind gemäß § 253 HGB zu Anschaffungskosten anzusetzen. Die planmäßige Abschreibung erfolgt nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle. Für fotografische Geräte beträgt die Nutzungsdauer üblicherweise 7 Jahre, für Computer und Peripherie 3 Jahre. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro (netto) können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben werden.
Urheberrechte und immaterielle Vermögenswerte
Selbst erstellte Fotografien und Bildrechte dürfen nach § 248 Abs. 2 HGB nicht aktiviert werden – es besteht ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Erworbene Bildrechte (z. B. Lizenzen Dritter) hingegen sind aktivierungspflichtig. Bei Verkauf von Nutzungsrechten ist die Umsatzrealisierung nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) vorzunehmen – der Umsatz wird erfasst, sobald die Leistung erbracht und das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist.
Umlaufvermögen und Forderungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind zum Nennwert anzusetzen, abzüglich eventueller Wertberichtigungen bei Zahlungsausfallrisiken (§ 253 Abs. 4 HGB). Da Fotografen häufig auf Rechnung arbeiten und Zahlungsziele gewähren, sollte ein systematisches Forderungsmanagement etabliert werden. Uneinbringliche Forderungen müssen einzelwertberichtigt werden.
„In der Fotografie-Branche ist die Bewertung von Equipment und Nutzungsrechten oft komplexer als gedacht. Besonders bei hochwertiger Technik und internationalen Lizenzverträgen empfiehlt sich eine saubere Dokumentation und eine laufende Abstimmung mit dem Steuerberater.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Größenklasse hat eine typische Fotograf-GmbH?
Die Größenklasse einer GmbH bestimmt den Umfang der Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten nach § 267 HGB. Für Fotografen-GmbHs ist dies von besonderer Bedeutung, da kleinere Studios oft unter die Schwellenwerte der Kleinstkapitalgesellschaft oder kleinen Kapitalgesellschaft fallen und somit Erleichterungen in Anspruch nehmen können.
Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden, damit die nächsthöhere Größenklasse gilt (§ 267 Abs. 4 HGB). Die meisten Fotografen-GmbHs – Fotostudios, Event-Fotografen, Werbe- und Modefotografen – fallen unter die Kleinstkapitalgesellschaft oder kleine Kapitalgesellschaft.
~85%
der Foto-GmbHs sind Kleinstgesellschaften
≤ 900.000 €
Umsatz für Kleinststatus
≤ 10
Mitarbeiter für Kleinststatus
Kleinstkapitalgesellschaften können gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts befreit werden, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Kleine Kapitalgesellschaften müssen einen Anhang erstellen, können aber auf einen Lagebericht verzichten (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Wie wird der Jahresabschluss einer Fotograf-GmbH erstellt?
Der Jahresabschluss einer Fotograf-GmbH besteht gemäß § 242 Abs. 3 HGB aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Je nach Größenklasse kommen Anhang und Lagebericht hinzu. Die Erstellung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen und innerhalb gesetzlicher Fristen erfolgen.
Bestandteile des Jahresabschlusses
-
Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) zum Bilanzstichtag nach § 266 HGB
-
Gewinn- und Verlustrechnung: Ermittlung des Jahresergebnisses nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren (§ 275 HGB)
-
Anhang: Erläuterungen und Ergänzungen zur Bilanz und GuV (§ 284 HGB) – entfällt bei Kleinstgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen
-
Lagebericht: Nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend (§ 264 Abs. 1 HGB)
Ablauf der Jahresabschlusserstellung
- Erfassung aller Geschäftsvorfälle in der laufenden Buchhaltung (DATEV, Lexware o. ä.)
- Durchführung von Inventur und Inventar zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB)
- Abstimmung und Abschluss aller Konten (Hauptbuch, Nebenbücher)
- Erstellung der Bilanz und GuV nach HGB-Gliederung
- Erstellung des Anhangs (falls erforderlich) mit allen Pflichtangaben nach § 284, § 285 HGB
- Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung (§ 42a Abs. 2 GmbHG)
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner zwischen Mandant und Steuerberater-Team.
Achtung Fristen
Der Jahresabschluss muss innerhalb der gesetzlichen Feststellungsfrist erfolgen: bei kleinen GmbHs 11 Monate, bei mittelgroßen und großen GmbHs 8 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also spätestens bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß).
Welche Feststellungs- und Offenlegungspflichten gelten für Fotograf-GmbHs?
Nach der Erstellung muss der Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung festgestellt und anschließend beim Unternehmensregister offengelegt werden. Diese beiden Schritte sind gesetzlich vorgeschrieben und an strikte Fristen gebunden.
Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)
Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dabei wird der vom Geschäftsführer vorgelegte Jahresabschluss geprüft, gegebenenfalls geändert und dann gebilligt. Die Feststellung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen:
Kleine Kapitalgesellschaften
Feststellung innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Für Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis spätestens 30.11.2026.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
Feststellung innerhalb von 8 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Für Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis spätestens 31.08.2026.
Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden (§ 325 HGB). Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger.
Kleine Kapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz und GuV einreichen (§ 326 HGB), Kleinstkapitalgesellschaften können auf die Offenlegung der GuV gänzlich verzichten (§ 326 Abs. 1 HGB). Der Anhang muss von kleinen Gesellschaften nur in verkürzter Form offengelegt werden.
Digitale Einreichung
Die Offenlegung erfolgt über das elektronische Einreichportal des Unternehmensregisters. Steuerberater nutzen hierfür in der Regel ELSTER oder das DATEV-Rechenzentrum. Die Daten werden im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) übermittelt.
„Die Offenlegungsfrist wird oft unterschätzt. Viele Geschäftsführer denken, mit der Feststellung sei alles erledigt – doch erst die fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister schützt vor Ordnungsgeldern.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was passiert bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?
Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Unternehmensregister offengelegt, drohen erhebliche Sanktionen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten und verhängt bei Verstößen Ordnungsgelder nach § 335 HGB.
Höhe und Verhängung von Ordnungsgeldern (§ 335 HGB)
Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe wird nach Ermessen festgesetzt und richtet sich u. a. nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Fristüberschreitung und eventuellen Wiederholungsfällen. Das Ordnungsgeld wird gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) festgesetzt.
| Größenklasse | Typisches Erst-Ordnungsgeld | Wiederholungsfall |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | 500 – 1.500 € | 1.500 – 5.000 € |
| Kleine Kapitalgesellschaft | 1.500 – 3.000 € | 3.000 – 8.000 € |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 3.000 – 8.000 € | 8.000 – 15.000 € |
| Große Kapitalgesellschaft | ab 5.000 € | bis 25.000 € |
Das Ordnungsgeldverfahren wird vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 HGB eingeleitet. Der Geschäftsführer erhält zunächst eine Anhörung und kann Stellung nehmen. Wird die Offenlegung nicht nachgeholt, wird das Ordnungsgeld rechtskräftig festgesetzt und ist vollstreckbar. Eine nachträgliche Offenlegung mindert zwar das Ordnungsgeld, beseitigt es aber nicht rückwirkend.
Persönliche Haftung
Das Ordnungsgeld trifft nicht nur die GmbH, sondern persönlich auch den oder die Geschäftsführer. Bei mehreren Geschäftsführern haften diese gesamtschuldnerisch. Eine Freistellung durch die Gesellschaft ist nicht möglich – das Ordnungsgeld ist eine öffentlich-rechtliche Sanktion.
Negative Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen und Bonität
Fehlende Offenlegung kann auch wirtschaftliche Folgen haben: Banken, Lieferanten und Geschäftspartner prüfen regelmäßig die Offenlegung im Unternehmensregister. Fehlt der Jahresabschluss, entsteht der Eindruck mangelnder Seriosität oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Creditreform, Bürgel und andere Auskunfteien vermerken fehlende Offenlegungen in ihren Bonitätsbewertungen – dies kann Kreditlinien, Lieferantenkredite und Geschäftsbeziehungen gefährden.
Wann lohnt sich ein Steuerberater für die Bilanz einer Fotograf-GmbH?
Auch wenn grundsätzlich jeder Geschäftsführer den Jahresabschluss selbst erstellen darf, ist die Beauftragung eines Steuerberaters in der Praxis die Regel – insbesondere bei GmbHs. Die Komplexität der Bilanzierung nach HGB, die steuerlichen Anforderungen und das Haftungsrisiko sprechen für eine professionelle Erstellung.
Gründe für die Steuerberater-Beauftragung
- Rechtssicherheit: Der Steuerberater kennt die aktuellen HGB-Vorschriften, steuerlichen Wahlrechte und branchenspezifischen Besonderheiten.
- Zeitersparnis: Die Erstellung eines HGB-konformen Jahresabschlusses erfordert fundierte Kenntnisse und Zeit – beides ist bei Geschäftsführern oft knapp.
- Haftungsschutz: Fehlerhafte Bilanzen können zu Nachforderungen des Finanzamts, Ordnungsgeldern oder zivilrechtlicher Haftung führen. Der Steuerberater haftet für seine Arbeit.
- Steueroptimierung: Steuerberater nutzen gesetzliche Gestaltungsspielräume (Abschreibungen, Rückstellungen, Bewertungswahlrechte), um die Steuerlast zu minimieren.
- Offenlegung und Fristwahrung: Der Steuerberater übernimmt die fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister und dokumentiert dies revisionssicher.
„Für GmbHs ist der Steuerberater heute Standard – nicht nur wegen der Bilanz, sondern wegen der Gesamtbetreuung: Jahresabschluss, Steuererklärungen, Bescheide, Betriebsprüfungen. Bei OnlineBilanz kombinieren wir Steuerberater-Qualität mit digitaler Effizienz und transparenten Festpreisen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Kosten und Nutzen
Die Kosten für die Jahresabschlusserstellung richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert (Bilanzsumme bzw. Umsatz) ab. Bei einer typischen kleinen Fotograf-GmbH mit 500.000 Euro Bilanzsumme liegen die Kosten – je nach Komplexität und Aufwand – zwischen 1.500 und 3.500 Euro. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten transparente Festpreise, sodass Geschäftsführer von Anfang an wissen, welche Kosten auf sie zukommen.
Der Nutzen übersteigt die Kosten in der Regel deutlich: Fehler in der Bilanz oder verspätete Offenlegung können schnell ein Vielfaches kosten – durch Ordnungsgelder, Steuernachzahlungen, Zinsen oder entgangene Geschäfte.
OnlineBilanz.de – Steuerberater digital
OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform für GmbH-Jahresabschlüsse. Mandanten erhalten ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten. Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart, ist erster Ansprechpartner und koordiniert zwischen Mandant und Steuerberater-Team.
Checkliste: Bilanz und Jahresabschluss für Fotograf-GmbHs 2026
Für die fristgerechte und rechtskonforme Erstellung des Jahresabschlusses 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) sollten Geschäftsführer von Fotograf-GmbHs folgende Schritte beachten:
-
Laufende Buchhaltung vollständig und korrekt bis 31.12.2025 erfassen
-
Inventur zum Bilanzstichtag durchführen (Anlagevermögen, Lagerbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten)
-
Abschreibungen für Kameras, Objektive, Computer und sonstige Technik berechnen (AfA-Tabelle beachten)
-
Bewertung von Forderungen prüfen (Einzelwertberichtigungen bei Zahlungsausfallrisiko)
-
Rückstellungen bilden (z. B. für ausstehende Rechnungen, Steuerberatung, Jahresabschlusskosten)
-
Jahresabschluss erstellen: Bilanz nach § 266 HGB, GuV nach § 275 HGB, ggf. Anhang nach § 284 HGB
-
Feststellung durch Gesellschafterversammlung bis spätestens 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß)
-
Offenlegung beim Unternehmensregister bis spätestens 31.12.2026 (12-Monats-Frist nach § 325 HGB)
-
Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) beim Finanzamt einreichen
-
Dokumentation und Archivierung aller Unterlagen (10 Jahre nach § 257 HGB)
Wer diese Schritte professionell und fristgerecht umsetzen möchte, kann auf die Unterstützung eines Steuerberaters zurückgreifen. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de ermöglichen eine effiziente, transparente und rechtssichere Abwicklung – vom Upload der Belege bis zur Einreichung beim Unternehmensregister.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Fotograf als Einzelunternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen?
Ja, sofern der Fotograf als Einzelunternehmer oder GbR organisiert ist und die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht nach § 141 AO nicht überschreitet (Umsatz unter 800.000 Euro, Gewinn unter 80.000 Euro). Freiberufliche Fotografen (§ 18 EStG) können zudem unter bestimmten Voraussetzungen von der Buchführungspflicht befreit sein.
Wie werden Fotoshootings mit Anzahlungen bilanziell behandelt?
Erhaltene Anzahlungen werden auf der Passivseite als Verbindlichkeit ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 C HGB). Erst bei Leistungserbringung erfolgt die Umsatzrealisierung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Realisationsprinzip). Geleistete Anzahlungen an Dienstleister oder Vermieter (z. B. Location) werden auf der Aktivseite unter den sonstigen Vermögensgegenständen erfasst.
Müssen selbst erstellte Fotos in der Bilanz aktiviert werden?
Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände wie Fotos oder Bildrechte dürfen nach § 248 Abs. 2 HGB nicht aktiviert werden, sofern es sich um nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte handelt. Nur erworbene Lizenzen oder Nutzungsrechte von Dritten sind aktivierungspflichtig. Produktionskosten für Fotoshootings werden in der Regel sofort als Aufwand gebucht.
Welche Abschreibungsdauer gilt für professionelle Kameraausrüstung?
Nach den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für fotografische Ausrüstung in der Regel 7 Jahre. In der Praxis ist jedoch eine kürzere Nutzungsdauer nachweisbar, wenn technische Entwicklung oder Verschleiß eine kürzere Lebensdauer rechtfertigen (z. B. 3-5 Jahre bei intensiver gewerblicher Nutzung).
Wie wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf die Bilanzierung aus?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer, nicht jedoch die Bilanzierungspflicht. Eine GmbH bleibt nach § 242 HGB bilanzierungspflichtig, auch wenn sie von der Umsatzsteuer befreit ist. Umsätze werden in der Bilanz netto (ohne Umsatzsteuer) ausgewiesen, da keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Was gilt bei internationalen Aufträgen für die Umsatzrealisierung?
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen gelten die Regelungen des § 3a UStG. Fotografische Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren. Bilanziell erfolgt die Umsatzrealisierung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, unabhängig vom Zahlungseingang. Währungsdifferenzen sind nach § 256a HGB zu behandeln.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Bilanzen, § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegung des Jahresabschlusses, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


