Bilanz erstellen OHG 2026: Pflichten & Leitfaden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft klaren Bilanzierungspflichten nach HGB. Dieser Leitfaden erklärt, wer eine Bilanz erstellen muss, welche Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten und wie sich Handels- von Steuerbilanz unterscheiden. Erfahren Sie außerdem, wann Offenlegungspflichten bestehen und wann sich die Unterstützung durch einen Steuerberater lohnt.
Kurzantwort
Jede OHG, die ein Handelsgewerbe betreibt, muss nach § 238 ff. HGB Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Handelsbilanz richtet sich nach den Vorschriften des HGB, die Steuerbilanz nach § 5 EStG. Anders als beim Jahresabschluss im Einzelunternehmen gelten für die OHG zusätzliche gesellschaftsrechtliche Anforderungen: Während kleine OHG von der Offenlegungspflicht befreit sind, müssen mittelgroße und große OHG ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Steuerberater unterstützen rechtssicher bei Erstellung, Bewertung und Offenlegung.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss eine Bilanz für die OHG erstellen?
- Welche Bilanzierungspflichten gelten für die OHG nach HGB?
- Wie unterscheiden sich Handelsbilanz und Steuerbilanz bei der OHG?
- Welche Gliederungsvorschriften gelten für die OHG-Bilanz?
- Wie werden Vermögensgegenstände in der OHG-Bilanz bewertet?
- Welche Rückstellungen müssen in der OHG-Bilanz gebildet werden?
- Wie erfolgt die Gewinnverteilung bei der OHG?
- Muss die OHG ihren Jahresabschluss offenlegen?
- Wann lohnt sich die Beauftragung eines Steuerberaters für die OHG-Bilanz?
Wer muss eine Bilanz für die OHG erstellen?
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist als Personengesellschaft grundsätzlich zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Anders als bei Einzelunternehmern greift hier keine Befreiung nach § 241a HGB, da die OHG als eingetragene Handelsgesellschaft stets als Formkaufmann im Sinne des § 6 Abs. 1 HGB gilt. Damit sind alle OHGs unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen buchführungspflichtig nach § 238 HGB und müssen einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.
Die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses liegt bei den Gesellschaftern der OHG, die gemeinsam die Geschäftsführung ausüben. In der Praxis wird diese Aufgabe häufig an einen Steuerberater delegiert, der sowohl die laufende Buchhaltung als auch den Jahresabschluss erstellt und dabei die handels- und steuerrechtlichen Anforderungen sicherstellt.
Wichtig für GmbH & Co. OHG
Bei einer GmbH & Co. OHG gelten besondere Regelungen: Hier übernimmt die Komplementär-GmbH die Geschäftsführung, während die OHG selbst als Personengesellschaft bilanziert. Die Bilanzierungspflicht der OHG bleibt davon unberührt — zusätzlich muss auch die Komplementär-GmbH einen eigenen Jahresabschluss erstellen.
- OHG ist als Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB stets buchführungspflichtig
- Jahresabschluss besteht aus Bilanz und GuV nach § 242 Abs. 3 HGB
- Gesellschafter tragen gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bilanzierung
- Delegation an Steuerberater ist zulässig und in der Praxis Standard
Welche Bilanzierungspflichten gelten für die OHG nach HGB?
Die Bilanzierungspflichten der OHG ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch und umfassen sowohl formelle als auch materielle Anforderungen. Nach § 242 Abs. 1 HGB muss jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss aufstellen. Für OHGs mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten die aktuellen Bewertungsvorschriften nach §§ 252 ff. HGB.
Aufstellungsfrist und Formvorschriften
Die OHG muss den Jahresabschluss innerhalb der handelsrechtlichen Fristen aufstellen. Für Personengesellschaften wie die OHG gibt es keine gesetzliche Feststellungsfrist im HGB — anders als bei Kapitalgesellschaften nach § 42a GmbHG. Dennoch sollte der Jahresabschluss zeitnah erstellt werden, insbesondere wenn steuerliche Abgabefristen einzuhalten sind. Die Finanzverwaltung fordert die Steuerbilanz und die Gewinnfeststellung üblicherweise innerhalb der Fristen nach § 149 AO.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|---|
| Buchführung | § 238 HGB | Laufende, geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle |
| Inventur | § 240 HGB | Vermögensaufstellung zu Beginn und am Schluss des Geschäftsjahrs |
| Jahresabschluss | § 242 Abs. 3 HGB | Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung |
| Bewertung | §§ 252–256 HGB | Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Vermögen und Schulden |
| Aufbewahrung | § 257 HGB | 10 Jahre für Bücher und Abschlüsse |
„In der Praxis beobachten wir häufig, dass OHGs die handelsrechtliche Bilanz und die steuerliche Gewinnermittlung parallel erstellen lassen. Ähnliche Herausforderungen kennen auch Gesellschafter einer GbR, die beim Erstellen der Bilanz für die GbR beide Abschlüsse aufeinander abstimmen müssen. Unser Steuerberater-Team koordiniert in beiden Fällen die jeweiligen Abschlüsse so, dass die Daten konsistent sind und alle Fristen eingehalten werden — ohne dass die Gesellschafter sich mit den Details der GoB auseinandersetzen müssen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie unterscheiden sich Handelsbilanz und Steuerbilanz bei der OHG?
Für die OHG sind grundsätzlich zwei Bilanzen zu erstellen: die Handelsbilanz nach den Vorschriften des HGB und die Steuerbilanz nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Beide Bilanzen dienen unterschiedlichen Zwecken und unterliegen teilweise abweichenden Bewertungsregeln, obwohl sie auf derselben Buchführung basieren.
Die Handelsbilanz nach HGB
Die Handelsbilanz wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den Bewertungsvorschriften der §§ 252 ff. HGB erstellt. Sie dient der Information der Gesellschafter über die Vermögens- und Ertragslage und ist Grundlage für die Gewinnverteilung. Das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG besagt, dass die Handelsbilanz grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist — allerdings mit wichtigen Durchbrechungen.
Die Steuerbilanz nach EStG
Die Steuerbilanz weicht in bestimmten Punkten von der Handelsbilanz ab, insbesondere bei Wahlrechten und steuerlichen Sondervorschriften. Typische Abweichungen entstehen durch steuerliche Abschreibungsregeln (z. B. degressive AfA, wenn zugelassen), Bewertungswahlrechte nach § 6 EStG oder die Behandlung von Rückstellungen. In der Praxis werden häufig Überleitungsrechnungen erstellt, die die Unterschiede zwischen handels- und steuerrechtlichem Gewinn transparent machen.
Handelsbilanz (HGB)
- Grundlage: §§ 238 ff. HGB
- Zweck: Information der Gesellschafter
- Bewertung nach GoB und Vorsichtsprinzip
- Wahlrechte bei Rückstellungen und Abschreibungen
Steuerbilanz (EStG)
- Grundlage: § 5 Abs. 1 EStG + steuerliche Sondervorschriften
- Zweck: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Ertragsteuern
- Durchbrechung der Maßgeblichkeit durch steuerliche Wahlrechte
- Separate Gewinnfeststellung für Personengesellschaften
Achtung: Einheitliche Gewinnfeststellung erforderlich
Bei der OHG erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung auf Ebene der Gesellschaft (einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Der festgestellte Gewinn wird anschließend nach Köpfen oder dem Gesellschaftsvertrag auf die Gesellschafter verteilt, die ihn in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben müssen.
Welche Gliederungsvorschriften gelten für die OHG-Bilanz?
Die Gliederung der OHG-Bilanz richtet sich nach den Vorschriften des § 247 HGB sowie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Anders als Kapitalgesellschaften, für die § 266 HGB ein detailliertes Gliederungsschema vorschreibt, unterliegen Personengesellschaften wie die OHG keiner Verpflichtung zur Einhaltung der Kapitalgesellschaftsgliederung. Dennoch hat sich in der Praxis eine Orientierung an diesem Schema bewährt, da es Vergleichbarkeit und Übersichtlichkeit gewährleistet.
Mindestgliederung nach § 247 HGB
Nach § 247 Abs. 1 HGB muss die Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausweisen und hinreichend aufgliedern. Für die OHG bedeutet dies: Die Bilanz muss die Vermögens- und Schuldposten so darstellen, dass ein sachverständiger Dritter sich ein verlässliches Bild von der wirtschaftlichen Lage machen kann.
Besonderheiten beim Eigenkapital der OHG
Ein zentraler Unterschied zur Kapitalgesellschaft liegt im Eigenkapitalausweis. Bei der OHG gibt es kein festes Stammkapital. Stattdessen werden Kapitalkonten der Gesellschafter geführt, die sich aus Einlagen, Entnahmen und dem anteiligen Gewinn oder Verlust zusammensetzen. Üblich ist die Unterscheidung in feste Kapitalkonten (Einlagen) und variable Kapitalkonten (Gewinn-/Verlustvortrag, laufender Gewinn). Diese sind im Eigenkapital der Bilanz getrennt oder zusammengefasst auszuweisen.
-
Anlagevermögen nach Anlagearten (Sachanlagen, Finanzanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände)
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Umlaufvermögen nach Liquiditätsnähe (Vorräte, Forderungen, Kassenbestand)
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Eigenkapital: Kapitalkonten der Gesellschafter (fest und variabel)
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Rückstellungen nach Fristigkeit und Art (Pensionen, Steuern, sonstige)
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Verbindlichkeiten nach Restlaufzeit und Sicherheiten
-
Rechnungsabgrenzungsposten aktiv und passiv
Praxistipp: Kontenklassen richtig zuordnen
Wer die Bilanz selbst vorbereitet oder ein Buchhaltungsprogramm nutzt, sollte die Kontenklassen nach SKR 03 oder SKR 04 korrekt zuordnen. Das erleichtert die spätere Übernahme durch den Steuerberater und vermeidet Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.
Wie werden Vermögensgegenstände in der OHG-Bilanz bewertet?
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden in der OHG-Bilanz erfolgt nach den §§ 252 bis 256 HGB. Zentrale Prinzipien sind das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip. Diese Grundsätze führen dazu, dass Gewinne erst bei Realisierung ausgewiesen werden, während Verluste bereits bei Bekanntwerden zu berücksichtigen sind.
Anschaffungs- und Herstellungskosten als Obergrenze
Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 1 HGB). Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten wie Transport, Montage oder Notargebühren. Herstellungskosten bei selbst erstellten Anlagen oder Vorräten setzen sich aus Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten und angemessenen Teilen der Gemeinkosten zusammen (§ 255 Abs. 2 HGB).
Abschreibungen: planmäßig und außerplanmäßig
Beim abnutzbaren Anlagevermögen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch planmäßige Abschreibungen auf die Nutzungsdauer zu verteilen (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Üblich ist die lineare Abschreibung; in der Steuerbilanz können — je nach aktueller Rechtslage — auch degressive oder Leistungsabschreibungen zulässig sein. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).
| Vermögensgegenstand | Bewertungsansatz | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Grund und Boden | Anschaffungskosten | Keine planmäßige Abschreibung, nur bei Wertminderung |
| Gebäude | Anschaffungs-/Herstellungskosten abzgl. AfA | Nutzungsdauer 25–50 Jahre je nach Bauweise |
| Maschinen und Anlagen | Anschaffungskosten abzgl. AfA | Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle (z. B. 8–12 Jahre) |
| Vorräte | Anschaffungs-/Herstellungskosten | Niederstwertprinzip bei gesunkenen Marktpreisen |
| Forderungen | Nennwert abzgl. Einzelwertberichtigungen | Pauschalwertberichtigung für allgemeines Ausfallrisiko |
„Die Bewertung ist häufig der anspruchsvollste Teil des Jahresabschlusses. Besonders bei der Ermittlung von Herstellungskosten oder der Beurteilung dauerhafter Wertminderungen ist steuerliche und betriebswirtschaftliche Fachkenntnis gefragt. Unser Steuerberater-Team prüft diese Ansätze nicht nur formal, sondern berät auch zur steueroptimalen Gestaltung innerhalb der gesetzlichen Spielräume.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Rückstellungen müssen in der OHG-Bilanz gebildet werden?
Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Eintritts ungewiss sind (§ 249 HGB). Sie dienen der periodengerechten Gewinnermittlung und der Umsetzung des Vorsichtsprinzips. Die OHG muss für alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen bilden, soweit sie am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sind.
Pflicht-Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB
Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen für folgende Positionen verpflichtend zu bilden: (1) ungewisse Verbindlichkeiten, (2) drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und (3) im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung oder Abraumbeseitigung, sofern diese im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden. Typische Beispiele sind Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, Prozessrisiken, Gewährleistungen oder Urlaubsansprüche von Mitarbeitern.
Pensionsrückstellungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Bei OHGs können Pensionszusagen an angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer oder fremde Geschäftsführer bestehen. Diese sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln ist. Für Personengesellschaften gelten besondere steuerliche Voraussetzungen: Die Pensionszusage muss ernsthaft, eindeutig und vor Eintritt des Versorgungsfalls erteilt worden sein (§ 6a EStG).
- Steuerrückstellungen: Für zu erwartende Nachzahlungen aus Gewerbe-, Umsatz- oder Einkommensteuer
- Urlaubsrückstellungen: Für am Bilanzstichtag noch nicht genommene Urlaubstage der Arbeitnehmer
- Gewährleistungsrückstellungen: Für erwartete Garantieleistungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen
- Prozessrückstellungen: Für laufende oder drohende Rechtsstreitigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme
- Pensionsrückstellungen: Für zugesagte Altersversorgung von Arbeitnehmern oder Geschäftsführern
Achtung: Keine Rückstellungen für allgemeine Geschäftsrisiken
Das BilMoG hat seit 2010 Rückstellungen für allgemeine Geschäftsrisiken oder für künftige Betriebsausgaben ohne rechtliche Verpflichtung verboten. Eine Rückstellung für ‚allgemeine Gewährleistung‘ ohne konkrete Kundenzusage ist unzulässig.
Wie erfolgt die Gewinnverteilung bei der OHG?
Die Gewinnverteilung bei der OHG wird vorrangig durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Fehlt eine Vereinbarung, greift die gesetzliche Regelung des § 121 HGB. Diese sieht vor, dass jedem Gesellschafter zunächst 4 % seines Kapitalanteils als Vorabgewinn zusteht; der verbleibende Gewinn oder Verlust wird dann nach Köpfen verteilt — unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung.
Vertragliche Gestaltungsfreiheit nutzen
In der Praxis weicht die Gewinnverteilung häufig von der gesetzlichen Regelung ab. Üblich sind Vereinbarungen nach Kapitalanteilen, nach Arbeitsleistung oder nach kombinierten Schlüsseln. Auch Vorabgewinne, Tätigkeitsvergütungen oder Sondervergütungen für bestimmte Leistungen (z. B. Geschäftsführung, Spezialwissen) können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Diese Regelungen müssen im Jahresabschluss transparent dokumentiert und in der Kapitalkontenbewegung dargestellt werden.
Gesetzliche Regelung (§ 121 HGB)
- 4 % Vorabgewinn auf das Kapitalkonto jedes Gesellschafters
- Restgewinn oder -verlust wird nach Köpfen verteilt
- Gilt nur, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt
Vertragliche Gestaltung (üblich)
- Verteilung nach Kapitalanteilen (z. B. 60/40 bei zwei Gesellschaftern)
- Tätigkeitsvergütungen für geschäftsführende Gesellschafter
- Kombinierte Modelle aus Vorabgewinn und variabler Verteilung
Steuerliche Behandlung der Gewinnverteilung
Für steuerliche Zwecke ist die Gewinnverteilung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO zu dokumentieren. Der Gewinn wird auf Ebene der OHG ermittelt und dann nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Schlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei der OHG entsteht zudem Gewerbesteuerpflicht; der Gewerbesteuer-Messbetrag wird ebenfalls auf die Gesellschafter verteilt, die ihn nach § 35 EStG teilweise auf ihre Einkommensteuer anrechnen können.
Tipp: Entnahmen und Einlagen dokumentieren
Entnahmen und Einlagen während des Geschäftsjahrs beeinflussen das Kapitalkonto und damit ggf. die Gewinnverteilung nach § 121 HGB. Eine saubere Dokumentation in der Buchhaltung und im Jahresabschluss vermeidet spätere Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern.
Muss die OHG ihren Jahresabschluss offenlegen?
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften unterliegt die OHG als Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich keiner Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Die umfassenden Publizitätspflichten für GmbH, AG und andere Kapitalgesellschaften gelten für die OHG nicht — mit einer wichtigen Ausnahme.
Ausnahme: Offenlegungspflichtige Personengesellschaften nach § 264a HGB
Die OHG wird offenlegungspflichtig, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 264a Abs. 1 HGB). Das betrifft insbesondere die GmbH & Co. OHG, bei der ausschließlich eine GmbH als Komplementärin haftet. In diesem Fall gelten für die OHG dieselben Offenlegungs- und Prüfungspflichten wie für eine Kapitalgesellschaft — je nach Größenklasse nach § 267 HGB.
Für offenlegungspflichtige OHGs gilt: Der Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht) muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden (§ 325 HGB). Seit dem DiRUG (in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister — der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle.
| OHG-Typ | Offenlegungspflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| OHG mit natürlichen Personen als Gesellschafter | Keine Offenlegungspflicht | — |
| GmbH & Co. OHG (keine natürliche Person haftet) | Offenlegungspflicht wie Kapitalgesellschaft | § 264a HGB |
| Kleine GmbH & Co. OHG (§ 267 Abs. 1 HGB) | Bilanz und Anhang; GuV freiwillig | § 326 Abs. 1 HGB |
| Mittelgroße/große GmbH & Co. OHG | Vollständiger Jahresabschluss + Lagebericht | § 325 HGB |
Ordnungsgeld bei Nichtoffenlegung
Wer als offenlegungspflichtige OHG den Jahresabschluss nicht oder verspätet beim Unternehmensregister einreicht, riskiert ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von mindestens 500 Euro bis zu 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz prüft automatisiert und verschickt Ordnungsgeldandrohungen.
„Die Offenlegung wird häufig übersehen, besonders bei GmbH & Co. OHG-Strukturen. Wir prüfen bei jedem Mandat, ob Offenlegungspflicht besteht, und koordinieren die elektronische Einreichung über das Unternehmensregister — direkt nach Fertigstellung des Jahresabschlusses, damit keine Fristen verpasst werden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wann lohnt sich die Beauftragung eines Steuerberaters für die OHG-Bilanz?
Die Erstellung einer OHG-Bilanz erfordert fundierte Kenntnisse in Handels- und Steuerrecht, Bewertungsfragen und Gewinnermittlung. Selbst bei kleineren OHGs entstehen Fragestellungen zu Rückstellungen, Abschreibungen, der Behandlung von Gesellschafter-Darlehen oder der steueroptimalen Gewinnverteilung. Wer diese Aufgabe an einen Steuerberater delegiert, profitiert von rechtssicheren Abschlüssen, optimaler steuerlicher Gestaltung und deutlicher Zeitersparnis.
Vorteile der Steuerberater-Unterstützung
- Rechtssicherheit: Der Steuerberater kennt aktuelle HGB- und EStG-Vorschriften und setzt sie fachgerecht um
- Steueroptimierung: Nutzung aller Wahlrechte und Gestaltungsspielräume zur Minimierung der Steuerlast
- Zeitersparnis: Keine eigene Einarbeitung in komplexe Bewertungsfragen oder Formvorschriften
- Einheitliche Gewinnfeststellung: Koordination zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie Erstellung der Feststellungserklärung
- Haftungsschutz: Der Steuerberater haftet für fehlerhafte Beratung nach den Berufshaftungsregeln
Digitale Steuerberater-Leistungen: transparent und effizient
Moderne Plattformen wie OnlineBilanz verbinden die Fachexpertise zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen. Gesellschafter übermitteln ihre Buchhaltungsdaten digital, Servet Gündogan als Büroleiter koordiniert die Abstimmung, und das Steuerberater-Team erstellt den vollständigen Jahresabschluss — Handelsbilanz, Steuerbilanz, Gewinnfeststellung. Das Ergebnis: Festpreise, kurze Bearbeitungszeiten und persönliche Ansprechpartner, ohne lange Wartezeiten oder überraschende Zusatzkosten.
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Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen oder unklare Honorarvereinbarungen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — für OHGs, GmbHs und andere Rechtsformen.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine OHG auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen?
Nein. Die OHG ist als Personenhandelsgesellschaft nach § 238 HGB buchführungspflichtig und muss zwingend eine Bilanz erstellen. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist nur für Freiberufler und Kleingewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag zulässig.
Muss jede OHG einen Lagebericht erstellen?
Nein. Nur mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 267 HGB müssen nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB einen Lagebericht aufstellen. Kleine OHG sind davon befreit, sofern sie nicht kapitalmarktorientiert sind.
Wer unterschreibt den Jahresabschluss der OHG?
Der Jahresabschluss der OHG muss von allen geschäftsführenden Gesellschaftern unterschrieben werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft. Dies ergibt sich aus § 114 Abs. 1 HGB, wonach alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind.
Welche Fristen gelten für die Feststellung des OHG-Jahresabschlusses?
Die OHG muss den Jahresabschluss innerhalb der Frist nach § 42a GmbHG analog feststellen: 11 Monate für kleine OHG, 8 Monate für mittelgroße und große OHG nach Bilanzstichtag. Diese Fristen gelten analog, da die OHG keine eigenständige gesetzliche Feststellungsfrist hat.
Können Gesellschafter ihr Privatvermögen in die OHG-Bilanz einbringen?
Ja, Gesellschafter können Wirtschaftsgüter als Einlage in die OHG einbringen. Diese werden dann Betriebsvermögen der OHG und in der Handelsbilanz nach § 253 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Steuerlich gilt § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit Bewertung zum Teilwert oder Buchwert.
Was passiert bei verspäteter Offenlegung des OHG-Jahresabschlusses?
Mittelgroße und große OHG, die ihrer Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht fristgerecht nachkommen, riskieren ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die 12-Monats-Frist läuft ab dem Bilanzstichtag (z. B. 31.12.2025 → Offenlegung bis 31.12.2026).
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), GmbH-Gesetz (GmbHG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


