Befreiung Einzelkaufleute Bilanz 2026: § 241a HGB
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Einzelkaufleute können unter bestimmten Voraussetzungen von der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht befreit werden. § 241a HGB legt konkrete Schwellenwerte fest, bei deren Unterschreitung eine vereinfachte Gewinnermittlung per EÜR zulässig ist. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen, Rechtsfolgen und praktischen Hinweise zur Befreiung nach § 241a HGB im Jahr 2026.
Kurzantwort
Einzelkaufleute sind gemäß § 241a HGB von der Bilanzierungspflicht befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen Umsatzerlöse von höchstens 800.000 Euro und einen Jahresüberschuss von höchstens 80.000 Euro nicht überschreiten. Die Befreiung gilt ausschließlich für Einzelkaufleute und Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften. Befreite Kaufleute dürfen den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen aber weiterhin steuerliche Aufzeichnungspflichten erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
- Wann können Einzelkaufleute von der Bilanzierungspflicht befreit werden?
- Warum gilt die Befreiung nur für Einzelkaufleute und nicht für Kapitalgesellschaften?
- Welche Schwellenwerte gelten konkret für die Befreiung nach § 241a HGB?
- Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Befreiung für Einzelkaufleute?
- Kann ein Einzelkaufmann trotz Befreiung freiwillig bilanzieren?
- Wie erfolgt der Übergang zwischen Bilanzierung und EÜR bei Schwellenwertänderung?
- Wie unterscheiden sich die Schwellenwerte für Einzelkaufleute und Kapitalgesellschaften?
- Welche steuerlichen Pflichten bleiben trotz Befreiung von der Bilanzierung bestehen?
- Welche praktischen Hinweise sind bei der Befreiung für Einzelkaufleute zu beachten?
Wann können Einzelkaufleute von der Bilanzierungspflicht befreit werden?
Einzelkaufleute unterliegen grundsätzlich der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 Abs. 1 HGB, sobald sie als Kaufmann im Sinne des HGB gelten. Die Befreiung von dieser Pflicht ist in § 241a HGB geregelt und knüpft an konkrete Schwellenwerte an, die zum Bilanzstichtag nicht überschritten werden dürfen.
Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 241a HGB sind für Einzelkaufleute erfüllt, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Merkmale zutreffen:
- Umsatzerlöse von maximal 800.000 Euro in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- Jahresüberschuss von maximal 80.000 Euro im gleichen Zeitraum
- Höchstens 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Sobald diese Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden, greift die Befreiung automatisch. Für das Bilanzjahr 2025 (Abschlussstichtag 31.12.2025) ist die Prüfung anhand der Werte 2024 und 2025 vorzunehmen.
Hinweis
Die Befreiung nach § 241a HGB entbindet von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Die steuerliche Gewinnermittlung — etwa durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG — bleibt davon unberührt und ist weiterhin verpflichtend.
Warum gilt die Befreiung nur für Einzelkaufleute und nicht für Kapitalgesellschaften?
Die Privilegierung des § 241a HGB steht ausschließlich Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) offen. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG sind dagegen ausnahmslos bilanzierungspflichtig — unabhängig von ihrer Größe.
Der Gesetzgeber begründet dies mit den unterschiedlichen Haftungsverhältnissen und dem Gläubigerschutzbedürfnis:
Einzelkaufleute / Personengesellschaften
Vollhaftung mit Privatvermögen. Gläubiger können unmittelbar auf den persönlich haftenden Gesellschafter zugreifen. Das Schutzbedürfnis durch formelle Rechnungslegung ist daher geringer.
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Gläubiger sind auf transparente Rechnungslegung angewiesen. Daher Pflicht zur Erstellung, Feststellung, Offenlegung und Prüfung — ohne Schwellenwerte für Befreiung.
Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet das: Die Bilanzierungspflicht nach §§ 242 ff. HGB, § 264 HGB ist unumstößlich. Selbst Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB unterliegen der Verpflichtung zur Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses — lediglich die Erleichterungen im Umfang (z. B. verkürzte Bilanz, keine Anhangangaben nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) greifen.
„In der Beratungspraxis erleben wir häufig, dass Geschäftsführer von Kleinstgesellschaften die Bilanzpflicht unterschätzen. Die Tatsache, dass Einzelkaufleute unter bestimmten Schwellenwerten befreit sind, führt zu Missverständnissen. Für Kapitalgesellschaften gibt es diese Option nicht — die Bilanzierung ist zwingend, und die Versäumung von Feststellungs- oder Offenlegungsfristen kann empfindliche Ordnungsgelder auslösen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Schwellenwerte gelten konkret für die Befreiung nach § 241a HGB?
Die Befreiung nach § 241a HGB ist an drei quantitative Merkmale geknüpft. Ein Einzelkaufmann muss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
| Merkmal | Schwellenwert | Berechnungszeitraum |
|---|---|---|
| Umsatzerlöse | ≤ 800.000 Euro | 12 Monate vor Abschlussstichtag |
| Jahresüberschuss | ≤ 80.000 Euro | 12 Monate vor Abschlussstichtag |
| Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) | ≤ 10 | Im Jahresdurchschnitt |
Die Schwellenwerte sind nicht isoliert, sondern im Zweijahresvergleich zu prüfen. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei Kriterien unterschritten, tritt die Befreiung für das Folgejahr ein. Umgekehrt gilt: Werden die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, lebt die Bilanzierungspflicht wieder auf.
Praxisbeispiel: Anwendung für Bilanzstichtag 31.12.2025
Ein Einzelkaufmann erzielt 2024 Umsatzerlöse von 750.000 Euro, einen Jahresüberschuss von 70.000 Euro und beschäftigt durchschnittlich 8 Mitarbeiter. Im Jahr 2025 liegen die Werte bei 820.000 Euro Umsatz, 75.000 Euro Überschuss und 9 Mitarbeitern. Auswertung:
- 2024: Alle drei Kriterien unterschritten → Befreiung möglich
- 2025: Umsatz überschritten (820.000 > 800.000), aber Überschuss und Mitarbeiterzahl unterschritten → zwei von drei Kriterien erfüllt
- Ergebnis: Befreiung nach § 241a HGB greift auch für 2025, da in beiden Jahren mindestens zwei Merkmale erfüllt sind
Achtung
Achtung: Die Schwellenwerte des § 241a HGB sind nicht identisch mit den Größenklassen nach § 267 HGB für Kapitalgesellschaften. Einzelkaufleute müssen daher die spezifischen Grenzen des § 241a HGB prüfen — eine Orientierung an den GmbH-Größenklassen führt zu Fehleinschätzungen.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Befreiung für Einzelkaufleute?
Die Befreiung nach § 241a HGB entbindet den Einzelkaufmann von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht gemäß §§ 238 ff. HGB. Das bedeutet konkret:
- Keine Pflicht zur doppelten Buchführung nach § 238 HGB
- Keine Pflicht zur Erstellung einer Handelsbilanz nach § 242 HGB
- Keine Inventarpflicht nach § 240 HGB (sofern nicht steuerlich erforderlich)
- Keine handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht von Büchern und Inventaren nach § 257 HGB (steuerliche Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO bleiben bestehen)
Wichtig: Die steuerliche Gewinnermittlungspflicht bleibt vollständig bestehen. Einzelkaufleute, die von der handelsrechtlichen Bilanzierung befreit sind, ermitteln ihren Gewinn regelmäßig durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Diese ist bei Überschreiten der Grenzen des § 141 AO (Umsatz > 800.000 Euro oder Gewinn > 80.000 Euro im Kalenderjahr) elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Anlage EÜR) an das Finanzamt zu übermitteln.
Keine Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
Einzelkaufleute, die von der Bilanzierungspflicht befreit sind, unterliegen grundsätzlich keiner Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Diese Pflicht betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Hinweis
Auch befreite Einzelkaufleute sollten eine geordnete Gewinnermittlung sicherstellen. Die EÜR muss den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen, und bei Betriebsprüfungen wird die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle streng geprüft. Eine saubere Buchhaltung bleibt also aus steuerlicher Sicht unverzichtbar.
Kann ein Einzelkaufmann trotz Befreiung freiwillig bilanzieren?
Ja. Die Befreiung nach § 241a HGB ist ein Wahlrecht, keine Pflicht. Ein Einzelkaufmann kann sich jederzeit freiwillig für die Buchführung und Bilanzierung nach handelsrechtlichen Vorschriften entscheiden — auch wenn er die Schwellenwerte unterschreitet.
Gründe für eine freiwillige Bilanzierung sind vielfältig:
- Bessere Unternehmenssteuerung: Eine Bilanz mit Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva liefert ein präziseres Bild der Vermögenslage als die EÜR.
- Vorbereitung auf Wachstum: Wer absehbar die Schwellenwerte überschreiten wird, vermeidet den Systemwechsel und schafft Vergleichbarkeit über mehrere Jahre.
- Bankfähigkeit: Kreditinstitute verlangen bei Finanzierungsanfragen häufig eine Bilanz, da diese mehr Informationen über Vermögen, Schulden und Eigenkapital liefert.
- Unternehmensverkauf oder Umwandlung: Bei geplanter Veräußerung oder Rechtsformwechsel (z. B. in eine GmbH) erleichtert eine bestehende Bilanzierungspraxis die Bewertung und Due Diligence.
„Wir erleben in der Praxis immer wieder, dass Einzelunternehmer die Bilanzierung bewusst beibehalten, obwohl sie befreit wären. Insbesondere bei geplanter Finanzierung oder beim Übergang in eine GmbH zahlt sich die Kontinuität aus. Die Bilanz schafft Transparenz — gegenüber Banken, Investoren und auch dem eigenen Controlling.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer sich freiwillig für die Bilanzierung entscheidet, unterliegt jedoch nicht automatisch den Offenlegungs- oder Prüfungspflichten einer Kapitalgesellschaft. Die Bilanz bleibt eine interne handelsrechtliche Darstellung, solange keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
Wie erfolgt der Übergang zwischen Bilanzierung und EÜR bei Schwellenwertänderung?
Der Wechsel zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ein häufiger Vorgang bei Einzelkaufleuten, deren Umsatz oder Gewinn schwankt. Der Übergang ist in § 4 Abs. 3 EStG sowie durch BMF-Schreiben und Rechtsprechung konkretisiert.
Von der Bilanzierung zur EÜR (Wechsel bei Unterschreiten der Schwellenwerte)
Unterschreitet ein Einzelkaufmann die Schwellenwerte des § 241a HGB an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen, entfällt die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht. Steuerlich kann er dann zur EÜR übergehen. Dabei ist eine sogenannte Übergangsbilanz oder Aufgabebilanz zu erstellen, die den Stand zum Ende des letzten bilanzierungspflichtigen Jahres festhält.
- Letzte Handelsbilanz zum 31.12. des letzten bilanzierungspflichtigen Jahres erstellen
- Übergangsrechnung: Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen Eigenkapital (Bilanz) und steuerlichem Gewinn (EÜR), um Doppelerfassungen oder Auslassungen zu vermeiden
- Ab dem Folgejahr: Gewinnermittlung durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG
Von der EÜR zur Bilanzierung (Wechsel bei Überschreiten der Schwellenwerte)
Überschreitet der Einzelkaufmann die Schwellenwerte des § 241a HGB in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, lebt die Bilanzierungspflicht wieder auf. Dann muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden, die das Betriebsvermögen zum Beginn des ersten bilanzierungspflichtigen Jahres darstellt.
- Inventur zum Stichtag des Übergangs (z. B. 01.01.2026)
- Bewertung der Wirtschaftsgüter nach handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 252 ff. HGB): Anschaffungs-/Herstellungskosten, planmäßige Abschreibung, Niederstwertprinzip
- Erstellung der Eröffnungsbilanz mit Aktivierung aller Vermögensgegenstände und Passivierung aller Schulden
- Ab diesem Zeitpunkt: Doppelte Buchführung und jährliche Erstellung von Bilanz und GuV
Achtung
Der Übergang von EÜR zur Bilanzierung erfordert eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung. Fehler in der Eröffnungsbilanz wirken sich auf alle Folgejahre aus und können bei Betriebsprüfungen zu erheblichen Nachforderungen führen. Eine Begleitung durch einen Steuerberater ist hier dringend zu empfehlen.
Wie unterscheiden sich die Schwellenwerte für Einzelkaufleute und Kapitalgesellschaften?
Die Befreiungsregelung des § 241a HGB für Einzelkaufleute und die Größenklassen für Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB verfolgen unterschiedliche Zwecke und weisen deutlich abweichende Schwellenwerte auf. Ein direkter Vergleich verdeutlicht die Unterschiede:
| Merkmal | § 241a HGB (Einzelkaufleute Befreiung) | § 267 HGB Kleinstkapitalgesellschaft | § 267 HGB Kleine Kapitalgesellschaft |
|---|---|---|---|
| Bilanzsumme | Kein Kriterium | ≤ 450.000 Euro | ≤ 6.000.000 Euro |
| Umsatzerlöse | ≤ 800.000 Euro | ≤ 900.000 Euro | ≤ 12.000.000 Euro |
| Arbeitnehmer (Ø) | ≤ 10 | ≤ 10 | ≤ 50 |
| Kriterien (Anzahl) | 2 von 3 erforderlich | 2 von 3 erforderlich | 2 von 3 erforderlich |
| Rechtsfolge | Befreiung von Buchführung & Bilanz | Erleichterungen bei Umfang & Offenlegung | Erleichterungen bei Offenlegung, keine Prüfungspflicht |
Die Größenklassen nach § 267 HGB bestimmen lediglich den Umfang der Rechnungslegung und Offenlegung — nicht die grundsätzliche Bilanzierungspflicht. Kapitalgesellschaften sind unabhängig von ihrer Größe verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen, festzustellen und offenzulegen.
Für Einzelkaufleute hingegen führt das Unterschreiten der Schwellenwerte nach § 241a HGB zur vollständigen Befreiung von der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht. Es handelt sich also um eine Befreiungsnorm, nicht um eine Erleichterungsnorm.
800.000 €
Umsatzgrenze § 241a HGB
80.000 €
Gewinngrenze § 241a HGB
10
Max. Mitarbeiter für Befreiung
Welche steuerlichen Pflichten bleiben trotz Befreiung von der Bilanzierung bestehen?
Die Befreiung nach § 241a HGB betrifft ausschließlich die handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Die steuerlichen Pflichten bleiben davon vollständig unberührt. Einzelkaufleute müssen auch bei Befreiung von der Bilanzierung folgende Verpflichtungen erfüllen:
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Nach § 4 Abs. 3 EStG sind Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, berechtigt, ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Bei Überschreiten der Grenzen des § 141 AO (Umsatz > 800.000 Euro oder Gewinn > 80.000 Euro) ist die EÜR elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Anlage EÜR) zu übermitteln.
Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO
Auch befreite Einzelkaufleute unterliegen den steuerlichen Aufbewahrungspflichten. Folgende Unterlagen sind aufzubewahren:
- 10 Jahre: Belege (Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge), die für die Gewinnermittlung relevant sind
- 6 Jahre: Geschäftsbriefe, Handelsbücher, Inventare (soweit vorhanden), sonstige Unterlagen zur Dokumentation der Geschäftsvorfälle
Umsatzsteuerliche Pflichten
Die Befreiung von der Bilanzierung hat keinen Einfluss auf umsatzsteuerliche Pflichten. Einzelkaufleute müssen weiterhin:
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungen fristgerecht abgeben (monatlich oder vierteljährlich)
-
Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen
-
Ordnungsgemäße Rechnungen mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG ausstellen
-
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben
Gewerbesteuer und Einkommensteuer
Die Gewinnermittlung durch EÜR bildet die Grundlage für die Festsetzung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Der ermittelte Gewinn ist in der Einkommensteuererklärung (Anlage G oder Anlage S bei Freiberuflern) sowie gegebenenfalls in der Gewerbesteuererklärung anzugeben. Die Abgabefristen und Mitwirkungspflichten gelten unverändert.
Hinweis
Wer den steuerlichen Jahresabschluss und die Gewinnermittlung professionell erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — auch für Einzelkaufleute, die zur EÜR berechtigt sind.
Welche praktischen Hinweise sind bei der Befreiung für Einzelkaufleute zu beachten?
Die Befreiung nach § 241a HGB bietet Einzelkaufleuten eine willkommene Vereinfachung, erfordert jedoch sorgfältige Prüfung und Dokumentation. In der Beratungspraxis sind folgende Punkte besonders relevant:
Zweijahresvergleich dokumentieren
Die Befreiung setzt voraus, dass die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten werden. Einzelkaufleute sollten daher eine nachvollziehbare Dokumentation führen, aus der sich die Einhaltung der Kriterien ergibt. Bei Betriebsprüfungen wird diese Dokumentation verlangt.
Grenzfälle und Rundungen
Bei Werten knapp unter den Schwellenwerten (z. B. Umsatz 795.000 Euro) sollte vorausschauend geprüft werden, ob die Befreiung im Folgejahr voraussichtlich noch greift. Ein unvorhergesehenes Überschreiten kann zur Wiederaufleben der Bilanzierungspflicht führen und den Aufwand erheblich erhöhen.
Gesellschafterwechsel oder Rechtsformwechsel
Plant ein Einzelkaufmann die Aufnahme eines Gesellschafters (Gründung einer OHG oder KG) oder den Wechsel in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG), sollte die Bilanzierung bereits im Vorfeld eingeführt werden. Die Eröffnungsbilanz der neuen Rechtsform erfordert eine klare Vermögensdarstellung, die auf Basis einer bestehenden Handelsbilanz deutlich einfacher zu erstellen ist.
„Wir empfehlen Einzelkaufleuten, die absehbar wachsen oder sich umstrukturieren, die Bilanzierung beizubehalten oder frühzeitig wieder einzuführen. Der administrative Mehraufwand wird durch die bessere Steuerbarkeit, Bankfähigkeit und Vorbereitungsqualität für Umstrukturierungen mehr als aufgewogen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Steuerliche Gestaltungsspielräume
Die EÜR kennt weniger Gestaltungsmöglichkeiten als die Bilanzierung. Rückstellungen, Abgrenzungen oder stille Reserven sind in der EÜR nicht darstellbar. Wer steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen möchte, sollte die freiwillige Bilanzierung in Betracht ziehen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Fachliche Unterstützung durch Steuerberater
Die Entscheidung, ob eine Befreiung in Anspruch genommen werden sollte oder ob eine freiwillige Bilanzierung vorteilhafter ist, erfordert eine individuelle Beurteilung. Ebenso sind Übergänge zwischen EÜR und Bilanzierung komplex und fehleranfällig. Eine Begleitung durch einen Steuerberater sichert die rechtliche Korrektheit und vermeidet kostspielige Fehler.
OnlineBilanz verbindet die Steuerberater-Qualität mit modernen digitalen Prozessen. Mandanten erhalten transparente Festpreise, klare Fristen und professionelle Beratung — egal ob für die Bilanzierung oder die Gewinnermittlung durch EÜR.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Befreiung nach § 241a HGB auch für eingetragene Kaufleute (e.K.)?
Ja, die Befreiung nach § 241a HGB gilt ausdrücklich für eingetragene Kaufleute (e.K.), sofern sie die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten. Die Rechtsform e.K. ist als Einzelkaufmann im Sinne des § 241a HGB anzusehen.
Muss ich das Finanzamt über die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 241a HGB informieren?
Eine explizite Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt besteht nicht. Die Befreiung tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Schwellenwerte unterschritten werden. Allerdings empfiehlt es sich, in der Steuererklärung konsistent die Gewinnermittlungsart (EÜR statt Bilanz) anzugeben und bei Rückfragen des Finanzamts die Voraussetzungen des § 241a HGB nachzuweisen.
Kann die Befreiung nach § 241a HGB rückwirkend in Anspruch genommen werden?
Grundsätzlich wirkt die Befreiung prospektiv ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten sind. Eine rückwirkende Inanspruchnahme für bereits erstellte und eingereichte Bilanzen ist nicht vorgesehen. Wer bereits bilanziert hat, kann für Folgejahre zur EÜR wechseln, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Rolle spielt die Befreiung nach § 241a HGB bei der Kreditvergabe durch Banken?
Banken verlangen häufig eine Bilanz als Grundlage der Bonitätsprüfung, insbesondere bei größeren Kreditsummen. Einzelkaufleute, die von der Bilanzierungspflicht befreit sind und nur eine EÜR erstellen, können daher bei der Kreditvergabe auf Vorbehalte stoßen. In der Praxis kann es sinnvoll sein, trotz Befreiung freiwillig zu bilanzieren, um bessere Finanzierungskonditionen zu erhalten.
Gilt die Befreiung nach § 241a HGB auch für Land- und Forstwirte?
Land- und Forstwirte, die als Einzelkaufleute im Handelsregister eingetragen sind und die Schwellenwerte des § 241a HGB unterschreiten, können grundsätzlich die Befreiung in Anspruch nehmen. Allerdings sind viele Land- und Forstwirte ohnehin nicht im Handelsregister eingetragen und damit von vornherein nicht buchführungspflichtig nach HGB, sodass § 241a HGB für sie meist keine praktische Relevanz hat.
Was passiert, wenn ich die Schwellenwerte des § 241a HGB nur in einem Jahr überschreite?
Die Befreiung entfällt erst, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden. Eine einmalige Überschreitung in einem Jahr führt daher nicht automatisch zum Verlust der Befreiung. Umgekehrt tritt die Befreiung ebenfalls erst ein, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unterschritten sind. Diese Zweijahresregel schafft Rechtssicherheit und vermeidet häufige Wechsel der Gewinnermittlungsart.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 241a HGB – Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung, § 267 HGB – Größenklassen, § 4 Abs. 3 EStG – Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, § 140 AO – Buchführungspflicht nach steuerrechtlichen Vorschriften. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.
Weiterführend: Befreiung Einzelkaufleute HGB 2026 – Übersicht


