Anzahlungen Bilanz buchen 2026: Praxisleitfaden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Anzahlungen sind im Voraus geleistete oder erhaltene Beträge, die im Jahresabschluss gesondert auszuweisen sind. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie geleistete und erhaltene Anzahlungen nach § 266 HGB korrekt buchen, in der Bilanz darstellen und welche umsatzsteuerlichen Pflichten Sie beachten müssen. OnlineBilanz unterstützt Sie mit erfahrenen Steuerberatern bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses.
Kurzantwort
Anzahlungen sind vor der Lieferung oder Leistung geleistete oder erhaltene Zahlungen. Geleistete Anzahlungen werden nach § 266 Abs. 2 HGB auf der Aktivseite als Forderungen ausgewiesen, erhaltene Anzahlungen gemäß § 266 Abs. 3 HGB als Verbindlichkeiten auf der Passivseite. Die Buchung erfolgt auf gesonderten Konten, die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach § 13 UStG.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Anzahlungen und wie werden sie in der Bilanz erfasst?
- Geleistete Anzahlungen richtig buchen: Konten und Buchungssätze
- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen: Buchung und Ausweis
- Bilanzausweis von Anzahlungen nach Größenklassen
- Anzahlungen auf Anlagevermögen: Aktivierung und Abschreibung
- Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Anzahlungen
- Anzahlungen im Jahresabschluss: Prüfung und Offenlegung
- Häufige Fehler bei der Buchung von Anzahlungen und wie Sie diese vermeiden
Was sind Anzahlungen und wie werden sie in der Bilanz erfasst?
Anzahlungen sind Zahlungen, die ein Unternehmen leistet oder erhält, bevor die zugehörige Leistung oder Lieferung vollständig erbracht wurde. Sie stellen einen zeitlichen Vorlauf zwischen Zahlung und Erfüllung dar und erfordern eine präzise bilanzielle Abgrenzung nach § 266 HGB. In der Praxis unterscheiden wir zwischen geleisteten Anzahlungen (Aktivseite) und erhaltenen Anzahlungen (Passivseite).
Rechtliche Grundlagen der Anzahlungsbuchung
Die bilanzielle Behandlung von Anzahlungen ergibt sich aus dem Vorsichts- und Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Geleistete Anzahlungen sind als Vermögensgegenstand auszuweisen, solange die Gegenleistung noch nicht erbracht wurde. Erhaltene Anzahlungen stellen Schulden dar, da die Leistungsverpflichtung noch nicht erfüllt ist. Diese Systematik gewährleistet, dass die Bilanz zum Stichtag 31.12.2025 die tatsächlichen Vermögens- und Schuldverhältnisse korrekt abbildet.
Geleistete Anzahlungen (Aktiva)
Zahlungen an Lieferanten für noch nicht erhaltene Waren oder Dienstleistungen. Ausweis unter Vorräten (§ 266 Abs. 2 B I 3 HGB) oder Anlagevermögen, je nach Verwendungszweck.
Erhaltene Anzahlungen (Passiva)
Zahlungen von Kunden für noch nicht erbrachte Leistungen. Ausweis unter Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C 5 HGB) als erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen.
Hinweis
Die korrekte Abgrenzung von Anzahlungen ist prüfungsrelevant und gehört zu den Standardprüfungsfeldern bei Jahresabschlüssen. Insbesondere bei Stichtagsüberschneidungen (z. B. Anzahlung am 28.12.2025, Lieferung am 08.01.2026) ist eine saubere Periodenabgrenzung zwingend erforderlich.
Geleistete Anzahlungen richtig buchen: Konten und Buchungssätze
Geleistete Anzahlungen werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Die Buchung erfolgt je nach Zweck auf unterschiedlichen Konten: Geleistete Anzahlungen auf Vorräte (SKR 03: 1520, SKR 04: 1210) für Umlaufvermögen oder Geleistete Anzahlungen auf Anlagen (SKR 03: 0360, SKR 04: 0640) für Sachanlagen. Die Systematik folgt der späteren Verwendung und stellt sicher, dass die Anzahlung dem korrekten Vermögensbereich zugeordnet wird.
Buchungssätze bei geleisteten Anzahlungen
| Geschäftsvorfall | Soll | Haben | Betrag (Beispiel) |
|---|---|---|---|
| Anzahlung an Lieferant (netto) | Geleistete Anzahlungen | Bank | 10.000,00 € |
| Umsatzsteuer (19%) | Vorsteuer | Bank | 1.900,00 € |
| Erhalt der Ware | Wareneinkauf | Geleistete Anzahlungen | 10.000,00 € |
| Restzahlung (netto) | Wareneinkauf | Bank | 5.000,00 € |
| Vorsteuer Restzahlung | Vorsteuer | Bank | 950,00 € |
Bei der Anzahlung wird die Vorsteuer sofort nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG abzugsfähig, sofern eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt. Nach Lieferung oder Leistung wird die Anzahlung aufgelöst und die Restforderung als regulärer Aufwand oder Aktivierung (bei Anlagen) gebucht.
Achtung
Wird eine geleistete Anzahlung zum Bilanzstichtag 31.12.2025 nicht aufgelöst, obwohl die Lieferung bereits erfolgt ist, führt dies zu einer Bilanzverzerrung. Die Ware wird nicht im Bestand erfasst, die Anzahlung bleibt irrtümlich aktiviert — ein häufiger Fehler bei manueller Buchhaltung.
„In der Praxis sehen wir oft, dass Anzahlungen zum Jahresende nicht korrekt aufgelöst werden. Bei der digitalen Koordination mit unseren Steuerberatern stellen wir durch systematische Belege-Workflows sicher, dass Liefertermine und Zahlungsströme sauber abgeglichen werden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen: Buchung und Ausweis
Erhaltene Anzahlungen sind Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn ein Kunde vor Lieferung oder Leistungserbringung zahlt. Sie werden gemäß § 266 Abs. 3 C 5 HGB gesondert unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen als erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen. Diese Position ist zwingend, da sie den besonderen Charakter der Schuld — nämlich die noch ausstehende Leistungsverpflichtung — transparent macht.
Umsatzsteuerliche Behandlung bei erhaltenen Anzahlungen
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Das Unternehmen muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlung im Voranmeldungszeitraum der Zahlung abführen, auch wenn die Leistung erst später erbracht wird. Dies führt zu einer Vorauszahlung an das Finanzamt, die bei Leistungserbringung mit der regulären Umsatzsteuer verrechnet wird.
| Geschäftsvorfall | Soll | Haben | Betrag (Beispiel) |
|---|---|---|---|
| Erhalt Anzahlung brutto | Bank | Erhaltene Anzahlungen | 11.900,00 € |
| Umsatzsteuer (19%) | Erhaltene Anzahlungen | Umsatzsteuer | 1.900,00 € |
| Erbringung der Leistung (Umsatz) | Erhaltene Anzahlungen | Umsatzerlöse | 10.000,00 € |
| Restforderung (netto) | Forderungen | Umsatzerlöse | 5.000,00 € |
| Umsatzsteuer Restforderung | Forderungen | Umsatzsteuer | 950,00 € |
Hinweis
Die Anzahlungsrechnung muss alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten und als Anzahlungsrechnung gekennzeichnet sein. Bei Leistungserbringung ist eine Endrechnung zu erstellen, in der die Anzahlung offen abgezogen wird.
Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 verbleiben alle erhaltenen Anzahlungen, für die die Leistung noch nicht erbracht wurde, als Verbindlichkeit in der Bilanz. Sie dürfen nicht mit Forderungen verrechnet oder als Ertrag erfasst werden — dies würde gegen das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verstoßen.
Bilanzausweis von Anzahlungen nach Größenklassen
Der Detaillierungsgrad des Bilanzausweises richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB aufstellen, bei der bestimmte Posten zusammengefasst werden. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen die Anzahlungen in voller Gliederungstiefe ausweisen.
Größenklassen 2026 nach § 267 HGB
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Erfüllung |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | 2 von 3 Kriterien |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 | 2 von 3 Kriterien |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | 2 von 3 Kriterien |
Für kleine Kapitalgesellschaften gilt: Geleistete Anzahlungen auf Vorräte können unter dem Sammelpunkt B.I. Vorräte subsumiert werden. Erhaltene Anzahlungen müssen jedoch auch in der verkürzten Bilanz separat als C.5. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen ausgewiesen werden, da dies ein zwingender Gliederungsposten nach § 266 Abs. 3 C 5 HGB ist.
„Bei der Jahresabschlusserstellung prüfen unsere Steuerberater systematisch, ob alle Anzahlungen korrekt abgegrenzt und den richtigen Bilanzpositionen zugeordnet sind. Gerade bei kleinen GmbHs mit verkürzter Bilanz achten wir darauf, dass die erhaltenen Anzahlungen niemals in den allgemeinen Verbindlichkeiten untergehen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
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Größenklasse für Bilanzstichtag 31.12.2025 korrekt ermittelt (2 von 3 Kriterien)?
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Geleistete Anzahlungen auf Vorräte / Anlagen getrennt erfasst?
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Erhaltene Anzahlungen separat als C.5. ausgewiesen?
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Anzahlungen nicht mit Forderungen/Verbindlichkeiten saldiert?
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Umsatzsteuer auf Anzahlungen korrekt abgeführt bzw. abgezogen?
Anzahlungen auf Anlagevermögen: Aktivierung und Abschreibung
Geleistete Anzahlungen auf Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Betriebsgebäude, Software) werden nach § 266 Abs. 2 A.II.1. bzw. A.III.1. HGB als eigenständiger Bilanzposten unter dem jeweiligen Anlagenbereich ausgewiesen. Sie stellen einen Vermögensgegenstand dar, solange die Anlage noch nicht geliefert oder in Betrieb genommen wurde. Der Posten heißt Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Überführung in das Anlagevermögen
Sobald die Anlage geliefert, installiert und betriebsbereit ist, wird die geleistete Anzahlung zusammen mit den Restkosten in die entsprechende Anlagenposition überführt (z. B. Maschinen und technische Anlagen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung). Ab diesem Zeitpunkt beginnt die planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die Anschaffungskosten umfassen die Anzahlung zuzüglich aller weiteren direkt zurechenbaren Kosten (Lieferung, Montage, Inbetriebnahme).
| Zeitpunkt | Buchungssatz | Erläuterung |
|---|---|---|
| Anzahlung 50 % | Geleistete Anzahlungen an Bank | Aktivierung der Anzahlung auf separatem Konto |
| Lieferung und Restzahlung | Maschinen an Geleistete Anzahlungen / Bank | Überführung in Sachanlagen, Abschreibung beginnt |
| Monatliche Abschreibung | AfA Maschinen an Maschinen | Linear über Nutzungsdauer (z. B. 8 Jahre) |
Achtung
Häufiger Fehler: Die Abschreibung beginnt bereits mit der Anzahlung. Das ist falsch. Die Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB startet erst, wenn die Anlage betriebsbereit ist und genutzt werden kann — unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 ist zu prüfen, ob die Anlage bereits in Betrieb genommen wurde. Falls ja, muss die Anzahlung aufgelöst und die Anlage aktiviert werden. Falls nein, verbleibt die Anzahlung im Posten Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau und wird erst im Folgejahr überführt. Bei langfristigen Projekten (z. B. Gebäudebau über mehrere Jahre) können auch Teilaktivierungen erforderlich sein, sobald abgrenzbare Bauabschnitte fertiggestellt werden.
Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Anzahlungen
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Anzahlungen weicht vom zivilrechtlichen Leistungszeitpunkt ab. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung — unabhängig davon, wann die Leistung erbracht wird. Dies gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen, jedoch mit Ausnahmen bei Dauerleistungen und bestimmten langfristigen Verträgen.
Vorsteuerabzug bei geleisteten Anzahlungen
Unternehmen, die eine Anzahlung leisten, können die darauf entfallende Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG sofort abziehen, sobald eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt. Die Anzahlungsrechnung muss alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG erfüllen und als Anzahlungsrechnung gekennzeichnet sein. Wichtig: Der Vorsteuerabzug ist an den Zahlungseingang, nicht an die Leistungserbringung geknüpft.
Anzahlungsrechnung (Leistender)
Muss alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, als Anzahlungsrechnung bezeichnet und die Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Steuer ist im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung abzuführen.
Endrechnung (nach Leistung)
Die Anzahlung wird offen abgezogen, die Umsatzsteuer wird auf den Gesamtbetrag berechnet und um die bereits abgeführte Anzahlungs-USt korrigiert. Keine Doppelbesteuerung.
Hinweis
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Anzahlungen ins EU-Ausland gelten Sonderregelungen nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren). Hier sollte in jedem Fall steuerlicher Rat eingeholt werden, um fehlerhafte Voranmeldungen zu vermeiden.
Wird eine Anzahlung storniert oder rückerstattet, ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Dies erfolgt im Voranmeldungszeitraum der Rückzahlung. In der Buchhaltung werden die ursprünglichen Buchungen storniert. Diese Berichtigung ist zwingend und führt bei Versäumnis zu Fehlern in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Jahreserklärung.
Anzahlungen im Jahresabschluss: Prüfung und Offenlegung
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 müssen alle Anzahlungen sorgfältig geprüft und periodengerecht abgegrenzt werden. Dies betrifft insbesondere Zahlungen kurz vor oder nach dem Bilanzstichtag. Die Prüfung umfasst: Sind alle geleisteten Anzahlungen aktiviert? Sind alle erhaltenen Anzahlungen passiviert? Wurden bereits erbrachte Leistungen korrekt aufgelöst und als Umsatz oder Aufwand gebucht?
Anhangangaben zu Anzahlungen
Nach § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB sind erhaltene Anzahlungen, die unter den Vorräten offen abgesetzt wurden, im Anhang anzugeben. Dies betrifft Fälle, in denen bereits Vorräte vorhanden sind, aber eine Anzahlung darauf eingegangen ist, die direkt mit den Vorräten verrechnet wurde (sogenannte Saldierung). Zudem sind nach § 285 Nr. 3 HGB Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren gesondert anzugeben — dies kann auch langfristige Anzahlungen betreffen, z. B. bei Bauvorhaben.
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Alle Anzahlungen zum Stichtag identifiziert und dokumentiert?
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Zeitliche Zuordnung korrekt (Stichtagsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)?
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Umsatzsteuer auf Anzahlungen korrekt in Voranmeldungen erfasst?
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Anhangangaben nach § 268 Abs. 5, § 285 HGB vollständig?
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Erhaltene Anzahlungen nicht mit Forderungen saldiert?
„Die korrekte Abgrenzung von Anzahlungen gehört zu den Standardprüfungsfeldern im Jahresabschluss. Unsere Steuerberater prüfen systematisch alle offenen Posten zum Stichtag, gleichen Zahlungsströme mit Liefernachweisen ab und stellen sicher, dass die Bilanz alle Anzahlungen periodengerecht ausweist.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Nach § 325 HGB ist der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag im Unternehmensregister offenzulegen — für den Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis spätestens 31.12.2026. Fehlerhafte Ausweise von Anzahlungen können bei Prüfungen durch das Bundesamt für Justiz zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB führen (Ordnungsgeld 500 bis 25.000 Euro). Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Häufige Fehler bei der Buchung von Anzahlungen und wie Sie diese vermeiden
In der Praxis führen Anzahlungen immer wieder zu Buchungsfehlern, die die Bilanz verzerren und im schlimmsten Fall zu steuerlichen Nachforderungen oder Ordnungsgeldern führen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich durch systematische Kontrollen und klare Buchungsprozesse vermeiden.
Die sieben häufigsten Fehler
- Anzahlung wird als sofortiger Aufwand gebucht: Die Anzahlung wird direkt auf ein Aufwandskonto (z. B. Wareneinkauf) gebucht, obwohl die Lieferung noch nicht erfolgt ist. Folge: Aufwand zu hoch, Anzahlung fehlt in der Bilanz.
- Erhaltene Anzahlung wird als Ertrag gebucht: Verstoß gegen das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Die Leistung ist noch nicht erbracht, daher darf kein Ertrag erfasst werden.
- Umsatzsteuer auf Anzahlung vergessen: Bei erhaltenen Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer sofort (§ 13 UStG). Wird diese nicht in der Voranmeldung erfasst, drohen Nachzahlungen und Zinsen.
- Anzahlung zum Stichtag nicht aufgelöst: Die Lieferung erfolgte noch vor dem 31.12.2025, aber die Anzahlung wurde nicht aufgelöst. Folge: Doppelausweis (Anzahlung + Ware) oder fehlender Aufwand.
- Saldierung von Anzahlungen mit Forderungen/Verbindlichkeiten: Nach § 246 Abs. 2 HGB besteht ein Verrechnungsverbot. Anzahlungen dürfen nicht mit anderen Posten verrechnet werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 387 BGB (Aufrechnung) sind erfüllt.
- Abschreibung beginnt zu früh: Die Abschreibung auf eine Anlage beginnt erst mit Betriebsbereitschaft, nicht mit der Anzahlung. Wird die Anzahlung bereits abgeschrieben, ist dies fehlerhaft.
- Fehlende Dokumentation: Es fehlen Anzahlungsrechnungen, Liefernachweise oder Verträge. Ohne Nachweis kann die steuerliche Anerkennung der Anzahlung gefährdet sein.
Achtung
Besonders kritisch: Anzahlungen, die über den Jahreswechsel laufen. Hier ist eine saubere Abstimmung zwischen Buchhaltung, Einkauf und Vertrieb unerlässlich, um sicherzustellen, dass alle Anzahlungen zum Stichtag korrekt erfasst sind.
Checkliste für fehlerfreie Anzahlungsbuchung
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Separate Konten für geleistete und erhaltene Anzahlungen eingerichtet?
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Anzahlungsrechnungen mit allen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG vorhanden?
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Umsatzsteuer auf Anzahlungen in der Voranmeldung korrekt erfasst?
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Zum Bilanzstichtag: Abstimmung aller offenen Anzahlungen mit Liefernachweisen?
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Periodengerechte Auflösung bei Lieferung/Leistungserbringung sichergestellt?
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Keine Saldierung mit Forderungen oder Verbindlichkeiten?
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Dokumentation aller Anzahlungen (Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweis) vollständig?
Durch systematische Kontrollen und eine klare Trennung zwischen Anzahlungen und regulären Geschäftsvorfällen lassen sich die meisten Fehler vermeiden. Wer unsicher ist, sollte die Buchung und Abgrenzung von Anzahlungen durch einen Steuerberater prüfen lassen — insbesondere bei größeren Beträgen oder komplexen Sachverhalten wie langfristiger Fertigung oder internationalen Geschäften.
Häufig gestellte Fragen
Müssen Anzahlungen im Anhang erläutert werden?
Nach § 285 Nr. 3 HGB sind wesentliche Posten der Bilanz im Anhang zu erläutern, wenn sie für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind. Bei großen Anzahlungsbeträgen oder besonderen Risiken empfiehlt sich eine Erläuterung im Anhang. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 HGB von dieser Pflicht grundsätzlich befreit.
Was passiert, wenn der Lieferant die Ware trotz Anzahlung nicht liefert?
In diesem Fall wandelt sich die geleistete Anzahlung in eine reguläre Forderung gegenüber dem Lieferanten. Sie müssen prüfen, ob eine Wertberichtigung nach § 253 Abs. 4 HGB erforderlich ist, falls die Rückzahlung gefährdet erscheint. Gegebenenfalls ist eine Einzelwertberichtigung zu bilden oder die Forderung abzuschreiben. Die Vorsteuer kann unter Umständen nach § 17 UStG berichtigt werden.
Können Anzahlungen mit Verbindlichkeiten verrechnet werden?
Eine Verrechnung (Aufrechnung) von Anzahlungen mit Verbindlichkeiten ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Zivilrechtlich muss eine Aufrechnungslage nach §§ 387 ff. BGB vorliegen. Bilanzrechtlich ist das Verrechnungsverbot nach § 246 Abs. 2 HGB zu beachten. Eine Saldierung ist nur bei Erfüllung der strengen Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB möglich, etwa bei rechtlich durchsetzbarem Aufrechnungsrecht und Absicht zur Nettoverwirklichung.
Wie werden Anzahlungen in anderen Währungen bewertet?
Anzahlungen in Fremdwährung werden zum Anschaffungszeitpunkt mit dem Kassamittelkurs nach § 256a HGB umgerechnet. Bei kurzfristigen Anzahlungen ist am Bilanzstichtag der Stichtagskurs anzuwenden. Für langfristige Anzahlungen gilt das Anschaffungskostenprinzip; Kursgewinne dürfen nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) nicht antizipiert werden, Kursverluste sind nach dem Imparitätsprinzip zu berücksichtigen. Details regeln die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zur Fremdwährungsbewertung.
Gelten für Anzahlungen besondere Aufbewahrungsfristen?
Anzahlungsbelege unterliegen den allgemeinen Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO. Buchungsbelege, Rechnungen und sonstige Unterlagen sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Dies gilt auch für elektronische Belege, die nach den GoBD revisionssicher zu archivieren sind.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 13 UStG – Entstehung der Steuer, § 246 HGB – Vollständigkeit, Verrechnungsverbot. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


