Anlage KAP ausfüllen 2026: Anleitung & Tipps
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Anlage KAP ist fester Bestandteil der Einkommensteuererklärung für alle Steuerpflichtigen mit Kapitalerträgen – etwa Dividenden aus GmbH-Anteilen, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen oder ausländische Kapitalerträge. Wer die Anlage KAP korrekt ausfüllt, kann Günstigerprüfung, Verlustverrechnung und ausländische Quellensteuer optimal nutzen. Ähnlich wie bei der Anlage N für Arbeitnehmer ist auch hier eine sorgfältige und rechtssichere Befüllung entscheidend für die Steueroptimierung. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Anlage KAP 2026 rechtssicher und steueroptimal ausfüllen.
Kurzantwort
Die Anlage KAP erfasst alle Kapitalerträge, die nicht dem automatischen Abgeltungsteuerabzug unterlagen oder bei denen eine Günstigerprüfung beantragt wird. Sie ist insbesondere für GmbH-Gesellschafter relevant, die Dividenden oder Zinsen aus Gesellschafterdarlehen erhalten. Ausländische Kapitalerträge, Verlustverrechnungen und Quellensteueranrechnungen werden ebenfalls hier eingetragen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Anlage KAP und wer muss sie ausfüllen?
- Aufbau und Struktur der Anlage KAP 2026
- Dividenden aus GmbH-Anteilen richtig eintragen
- Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG: Wann sie sich lohnt
- Gesellschafterdarlehen und Zinsen in der Anlage KAP erfassen
- Ausländische Kapitalerträge und Anrechnung ausländischer Quellensteuer
- Verluste aus Kapitalvermögen verrechnen und vortragen
- Häufige Fehler beim Ausfüllen der Anlage KAP und wie Sie diese vermeiden
- Anlage KAP digital einreichen: ELSTER und digitale Steuererklärung
Was ist die Anlage KAP und wer muss sie ausfüllen?
Die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) ist ein Formular zur Einkommensteuererklärung gemäß § 20 EStG. Sie dient der vollständigen Erfassung aller Kapitalerträge, die nicht bereits durch den Abgeltungsteuer-Automatismus endbesteuert wurden oder bei denen eine Günstigerprüfung, Verlustverrechnung oder die Anrechnung ausländischer Quellensteuer gewünscht wird. Für GmbH-Geschäftsführer ist die Anlage KAP insbesondere relevant, wenn sie Dividenden aus eigenen GmbH-Anteilen beziehen oder Gesellschafter-Darlehen verzinst werden.
Eine Abgabepflicht besteht nach § 32d Abs. 3 EStG immer dann, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt (Günstigerprüfung), ausländische Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug vorliegen, Verluste aus Kapitalvermögen verrechnet werden sollen oder Kirchensteuer auf Kapitalerträge nachgefordert wird. Auch bei fehlerhaftem oder unterlassenem Steuerabzug durch die auszahlende Stelle ist die Anlage KAP das zentrale Korrektiv.
Wichtig
Die Anlage KAP erfasst nicht die betrieblichen Erträge der GmbH selbst, sondern ausschließlich die privaten Kapitaleinkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers in dessen persönlicher Einkommensteuererklärung.
Typische Anwendungsfälle für GmbH-Geschäftsführer
- Bezug von Gewinnausschüttungen (Dividenden) aus der eigenen oder fremden GmbH-Beteiligung
- Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, die die GmbH an den Gesellschafter zahlt
- Veräußerung von GmbH-Anteilen gemäß § 17 EStG (bei Beteiligung ≥1 % innerhalb der letzten 5 Jahre)
- Kapitalerträge aus ausländischen Quellen ohne deutschen Steuerabzug
- Geltendmachung von Verlusten aus Kapitalanlagen (Aktien, Fonds, etc.) zur Verrechnung mit positiven Erträgen
Aufbau und Struktur der Anlage KAP 2026
Die Anlage KAP gliedert sich in mehrere thematische Abschnitte, die jeweils unterschiedliche Arten von Kapitalerträgen erfassen. Stand 2026 umfasst das Formular folgende Hauptbereiche:
| Zeile | Thema | Relevanz für GmbH-Geschäftsführer |
|---|---|---|
| 4–10 | Inländische Kapitalerträge mit Steuerabzug | Dividenden, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen |
| 11–17 | Ausländische Kapitalerträge | Dividenden aus ausländischen Beteiligungen, ausländische Zinsen |
| 18–22 | Stückzinsen und sonstige Erträge | Selten relevant, außer bei Anleihenhandel |
| 31–40 | Verluste und Verlustverrechnungstöpfe | Aktien-, Fonds- oder Kryptoverluste zur Verrechnung |
| 47–52 | Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG | Wenn persönlicher Steuersatz < 25 % |
| 53–58 | Kirchensteuer | Falls Kirchensteuereinbehalt unterblieben ist |
Für die meisten GmbH-Geschäftsführer sind die Zeilen 7–10 (inländische Dividenden) und Zeilen 47–52 (Günstigerprüfung) die zentralen Felder. Bei ausländischen Beteiligungen (z. B. Holdings in der Schweiz, Österreich oder Niederlande) kommen die Zeilen 11–17 hinzu, um ausländische Quellensteuer nach § 34c EStG anrechnen zu lassen.
Achtung
Die Anlage KAP ersetzt nicht die Anlage SO (sonstige Einkünfte) bei Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG. Veräußerungen von GmbH-Anteilen ≥1 % gehören in die Anlage SO, nicht in die Anlage KAP.
Dividenden aus GmbH-Anteilen richtig eintragen
Hat Ihre GmbH im Geschäftsjahr 2025 einen Gewinn erzielt und beschließt die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung, unterliegt diese gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Kapitalertragsteuer. Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KapESt = effektiv 1,375 %) und ggf. Kirchensteuer ein. In der Anlage KAP wird der ausgezahlte Bruttobetrag eingetragen, nicht der Netto-Zufluss.
Eintragung in Zeile 7: Kapitalerträge mit inländischem Steuerabzug
Die Zeile 7 erfasst die Summe aller inländischen Kapitalerträge, von denen bereits Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Tragen Sie hier den Bruttobetrag der Dividende ein, wie er auf der Steuerbescheinigung der GmbH (§ 45a EStG) ausgewiesen ist. Die Bescheinigung erhalten Sie in der Regel automatisch von der GmbH oder dem mandatierten Steuerberater.
Beispiel: Dividende 10.000 €
Bruttodividende: 10.000 € KapESt (25 %): 2.500 € Soli (5,5 % auf 2.500): 137,50 € Auszahlung netto: 7.362,50 €
Eintrag Anlage KAP
Zeile 7: 10.000 € Zeile 8: 2.500 € (KapESt) Zeile 9: 137,50 € (Soli)
Wichtig: Tragen Sie in Zeile 8 und 9 die tatsächlich einbehaltenen Beträge ein, nicht die theoretisch fälligen. Bei fehlerhaftem Steuerabzug weichen diese Werte ab – das Finanzamt korrigiert die Differenz im Steuerbescheid.
„Viele Mandanten tragen versehentlich den Netto-Zufluss ein statt der Bruttodividende. Das führt zu falscher Bemessungsgrundlage und Rückfragen durch das Finanzamt. Die Steuerbescheinigung nach § 45a EStG ist daher das zentrale Dokument – sie muss vollständig und korrekt sein.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG: Wann sie sich lohnt
Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz jedoch unter 25 %, können Sie gemäß § 32d Abs. 6 EStG eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt vergleicht dann die pauschale Abgeltungsteuer mit der tariflichen Einkommensteuer und wendet die für Sie günstigere Variante an.
Wann greift die Günstigerprüfung?
Die Günstigerprüfung lohnt sich typischerweise bei:
- Geringem Gesamteinkommen (z. B. Studenten, Rentner, Minijobber mit Kapitalerträgen)
- Hohen Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, die den Grenzsteuersatz drücken
- Teilzeitbeschäftigung oder längerer Arbeitslosigkeit im Steuerjahr
- Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften, der das zu versteuernde Einkommen senkt
25 %
Abgeltungsteuer-Satz (§ 32d Abs. 1 EStG)
14–42 %
Tariflicher ESt-Satz (§ 32a EStG)
< 24 %
Grenzsteuersatz: Günstigerprüfung lohnt sich
Die Günstigerprüfung wird in den Zeilen 4 oder 47 der Anlage KAP beantragt (je nach Formularvariante 2026). Sie müssen dort lediglich ein Kreuz setzen; das Finanzamt führt die Berechnung automatisch durch. Eine Begründung oder Berechnung ist nicht erforderlich.
Praxis-Tipp
Die Günstigerprüfung ist risikolos: Das Finanzamt wendet automatisch die für Sie günstigere Variante an. Eine schlechtere Stellung als mit der pauschalen Abgeltungsteuer kann nicht entstehen.
Gesellschafterdarlehen und Zinsen in der Anlage KAP erfassen
Viele GmbH-Geschäftsführer gewähren ihrer Gesellschaft Gesellschafterdarlehen, um kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken oder Eigenkapital-Ersatz zu leisten. Zahlt die GmbH auf diese Darlehen Zinsen, unterliegen diese als Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ebenfalls der Kapitalertragsteuer. Die GmbH muss bei Zinszahlung an den Gesellschafter 25 % KapESt plus Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Steuerliche Behandlung von Zinsen aus Gesellschafterdarlehen
Die Zinsen werden in der Anlage KAP wie Dividenden behandelt: Sie tragen den Bruttobetrag der Zinsen in Zeile 7 ein, die einbehaltene Kapitalertragsteuer in Zeile 8 und den Solidaritätszuschlag in Zeile 9. Die GmbH muss Ihnen eine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG ausstellen, in der diese Beträge ausgewiesen sind.
Achtung Gestaltungsmissbrauch
Bei überhohen Zinsen (deutlich über Fremdvergleichswerten) kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) annehmen. Der überhöhte Teil wird dann der GmbH als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe versagt und beim Gesellschafter dennoch als Kapitaleinkünfte besteuert – Doppelbesteuerung droht.
Als Orientierung für marktübliche Zinssätze gelten 2026 für Gesellschafterdarlehen Zinssätze zwischen 4 % und 6 %, abhängig von Besicherung, Laufzeit und Bonität der GmbH. Bei Verzicht auf Besicherung oder nachrangigen Darlehen können auch höhere Sätze angemessen sein – eine schriftliche Vereinbarung und marktübliche Konditionen sind zwingend erforderlich.
-
Schriftlicher Darlehensvertrag mit Zinssatz, Laufzeit und Kündigungsfristen
-
Marktüblicher Zinssatz (Fremdvergleich)
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Tatsächliche Zinszahlung durch die GmbH (Kontoauszug)
-
Steuerbescheinigung nach § 45a EStG von der GmbH erhalten
-
Eintrag in Anlage KAP Zeile 7–9
Ausländische Kapitalerträge und Anrechnung ausländischer Quellensteuer
Bezieht ein GmbH-Geschäftsführer Dividenden oder Zinsen aus ausländischen Quellen (z. B. Beteiligung an einer schweizerischen AG, österreichischen GmbH oder niederländischen BV), unterliegen diese Erträge in Deutschland gemäß § 20 EStG ebenfalls der Steuerpflicht. Häufig wird im Quellenstaat bereits eine Quellensteuer einbehalten, die nach § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden kann – sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.
Eintragung in Zeile 11–17: Ausländische Kapitalerträge
In den Zeilen 11–17 der Anlage KAP tragen Sie folgende Werte ein:
- Zeile 11: Bruttobetrag der ausländischen Kapitalerträge (vor ausländischer Quellensteuer)
- Zeile 14: Tatsächlich einbehaltene ausländische Quellensteuer
- Zeile 15: Anrechenbare ausländische Quellensteuer gemäß DBA (oft niedriger als tatsächlich einbehalten)
- Zeile 16: Land der Quellensteuer (Länderkürzel nach ISO 3166, z. B. CH für Schweiz, AT für Österreich)
Die anrechenbare Quellensteuer ist häufig durch das DBA begrenzt. Beispiel: Die Schweiz behält auf Dividenden 35 % Verrechnungssteuer ein, das DBA Deutschland-Schweiz begrenzt die Anrechnung jedoch auf 15 %. Die verbleibenden 20 % können Sie in der Schweiz über ein Rückerstattungsverfahren zurückfordern – dies ist nicht Aufgabe der deutschen Steuererklärung.
| Land | Quellensteuer regulär | DBA-Anrechnung maximal | Rückerstattung im Quellenstaat? |
|---|---|---|---|
| Schweiz (CH) | 35 % | 15 % | Ja, via Formular 85 |
| Österreich (AT) | 27,5 % | 15 % | Ja, via Antrag bei BMF |
| Niederlande (NL) | 15 % | 15 % | Nein, vollständig anrechenbar |
| USA (US) | 30 % | 15 % | Ja, via IRS-Formular |
„Die korrekte Handhabung ausländischer Quellensteuer ist komplex und fehleranfällig. Wir empfehlen, die Steuerbescheinigungen aus dem Ausland vollständig und übersetzt vorzulegen – nur so kann das Finanzamt die Anrechnung korrekt prüfen. Bei Holdingstrukturen oder mehreren ausländischen Beteiligungen lohnt sich die fachliche Begleitung durch einen Steuerberater.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Verluste aus Kapitalvermögen verrechnen und vortragen
Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 werden Verluste aus Kapitalanlagen in sogenannten Verlustverrechnungstöpfen erfasst und können nur begrenzt mit Gewinnen verrechnet werden. Es gibt drei getrennte Verrechnungstöpfe gemäß § 20 Abs. 6 EStG:
Aktientöpfe
Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
Allgemeiner Verlusttopf
Verluste aus Zinsen, Dividenden, Fonds, Anleihen – verrechenbar mit allen positiven Kapitalerträgen (außer Aktiengewinnen).
Sonstige Verluste
Verluste aus Termingeschäften, Krypto-Assets (ab 2023 häufig hier erfasst) – begrenzt verrechenbar.
In der Anlage KAP erfassen Sie diese Verluste in den Zeilen 31–40. Wenn Ihre Bank (z. B. Depot bei einer Direktbank) bereits Verluste bescheinigt hat, übernehmen Sie diese Werte aus der Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG.
Verlustbescheinigung anfordern
Banken und Broker sind nicht verpflichtet, Verluste automatisch ans Finanzamt zu melden. Sie müssen bis spätestens 15. Dezember des Folgejahres (für Verluste aus 2025 also bis 15.12.2026) bei Ihrer Bank eine Verlustbescheinigung anfordern. Versäumen Sie diese Frist, können die Verluste nicht mehr im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden.
Frist beachten
Die Verlustbescheinigung muss bis 15.12.2026 beantragt werden. Nach diesem Stichtag können Verluste aus 2025 nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden – auch nicht bei mehreren Depots bei unterschiedlichen Banken.
Nicht verrechnete Verluste werden gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG automatisch in Folgejahre vorgetragen und mit künftigen positiven Kapitalerträgen verrechnet. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich; das Finanzamt führt den Verlustvortrag im Steuerbescheid fort.
Häufige Fehler beim Ausfüllen der Anlage KAP und wie Sie diese vermeiden
Obwohl die Anlage KAP auf den ersten Blick überschaubar wirkt, schleichen sich in der Praxis immer wieder typische Fehler ein, die zu Rückfragen des Finanzamts, Nachforderungen oder versäumten Steuervorteilen führen. Die folgenden Fallstricke sollten Sie kennen:
Fehler 1: Netto- statt Bruttobetrag eintragen
Viele Steuerpflichtige tragen in Zeile 7 den ausgezahlten Netto-Betrag ein, also nach Abzug der Kapitalertragsteuer. Korrekt ist jedoch der Bruttobetrag vor Steuerabzug. Das Finanzamt ermittelt daraus die korrekte Bemessungsgrundlage. Nutzen Sie als Orientierung immer die Steuerbescheinigung nach § 45a EStG, dort ist der Bruttobetrag ausgewiesen.
Fehler 2: Verlustbescheinigung zu spät angefordert
Die Frist 15.12. des Folgejahres wird häufig übersehen. Viele Mandanten melden sich erst im Frühjahr bei ihrer Bank – dann ist es zu spät. Die Bank kann rückwirkend keine Verlustbescheinigung mehr ausstellen, und die Verluste verfallen für das betreffende Jahr.
Fehler 3: Ausländische Quellensteuer falsch angerechnet
Die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer und die anrechenbare Quellensteuer nach DBA sind nicht identisch. Wer die volle einbehaltene Steuer in Zeile 15 einträgt, riskiert eine Ablehnung durch das Finanzamt. Prüfen Sie das jeweilige DBA oder lassen Sie die Anrechnung durch einen Steuerberater prüfen.
Fehler 4: Günstigerprüfung nicht beantragt
Die Günstigerprüfung wird nicht automatisch durchgeführt – Sie müssen sie aktiv durch Ankreuzen beantragen. Viele Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen verschenken so Jahr für Jahr Steuererstattungen.
-
Bruttobetrag aus Steuerbescheinigung § 45a EStG übernehmen
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Verlustbescheinigung bis 15.12. des Folgejahres anfordern
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Anrechenbare Quellensteuer gemäß DBA prüfen, nicht tatsächlich einbehaltene
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Günstigerprüfung bei niedrigem Grenzsteuersatz aktiv beantragen
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Anlage SO für Veräußerung GmbH-Anteile ≥1 % nutzen, nicht Anlage KAP
„Die meisten Fehler in der Anlage KAP lassen sich durch sorgfältige Prüfung der Steuerbescheinigungen und Kenntnis der Fristen vermeiden. Wer unsicher ist, sollte die Anlage KAP nicht auf Verdacht ausfüllen – eine einmalige fachliche Prüfung spart oft mehrere hundert Euro Steuern oder vermeidet kostspielige Fehler.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Anlage KAP digital einreichen: ELSTER und digitale Steuererklärung
Die Anlage KAP kann seit 2011 vollständig digital über ELSTER (Elektronische Steuererklärung) eingereicht werden. Für die meisten Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung gemäß § 25 Abs. 4 EStG sogar verpflichtend – eine Papier-Einreichung ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig (z. B. bei fehlender Internetzugang oder technischer Unmöglichkeit).
Vorteile der digitalen Einreichung
- Automatische Plausibilitätsprüfung: ELSTER prüft Ihre Eingaben auf formale Fehler und warnt bei fehlenden Pflichtfeldern.
- Schnellere Bearbeitung: Digital eingereichte Erklärungen werden vom Finanzamt bevorzugt bearbeitet, durchschnittliche Bearbeitungszeit 2026: 6–8 Wochen statt 12–16 Wochen bei Papier.
- Automatische Datenübernahme: Kapitelerträge, die der Bank über die automatische Kontrollmitteilung nach § 45d EStG gemeldet wurden, werden teilweise vorausgefüllt (sog. vorausgefüllte Steuererklärung VaSt).
- Nachweispflicht entfällt zunächst: Steuerbescheinigungen müssen nicht mitgeschickt werden, sondern nur auf Anforderung des Finanzamts nachgereicht werden.
Die Authentifizierung erfolgt über das ELSTER-Zertifikat oder – komfortabler – per ElsterSecure-App auf dem Smartphone. Alternativ können Sie sich von einem Steuerberater vertreten lassen, der über eine eigene ELSTER-Vollmacht verfügt und die Anlage KAP im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung digital einreicht.
OnlineBilanz für GmbH-Mandanten
Wer seinen Jahresabschluss bereits über OnlineBilanz erstellen lässt, kann auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung – inklusive Anlage KAP – durch unsere Steuerberater digital und zum Festpreis bearbeiten lassen. So haben Sie Jahresabschluss und persönliche Steuererklärung aus einer Hand.
Wichtige Fristen 2026 für die Einreichung
| Erklärungsart | Abgabefrist regulär | Abgabefrist mit StB-Vertretung |
|---|---|---|
| Einkommensteuererklärung 2025 (Stichtag 31.12.2025) | 31.Juli 2026 | 30. April 2027 |
| Verlustbescheinigung anfordern (Depot) | 15. Dezember 2026 | 15. Dezember 2026 |
| Fristverlängerung (auf Antrag) | Bis 28. Februar 2027 | Bis 31. Dezember 2027 |
Bei Überschreitung der Abgabefrist droht ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat. Bei steuerberaterlicher Vertretung ist die Frist deutlich länger (30. April 2027), zusätzlich ist ein Verspätungszuschlag erst nach Mahnung und nur bei erheblicher Pflichtverletzung fällig.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Anlage KAP ausfüllen, wenn bereits Abgeltungsteuer abgeführt wurde?
Grundsätzlich nein – wurde die Abgeltungsteuer vollständig von Ihrer Bank einbehalten und Sie beantragen keine Günstigerprüfung, müssen Sie die Anlage KAP nicht einreichen. Wollen Sie jedoch Verluste verrechnen, ausländische Quellensteuer anrechnen lassen oder die Günstigerprüfung nutzen, ist die Anlage KAP zwingend erforderlich.
Kann ich die Anlage KAP nachträglich einreichen oder korrigieren?
Ja, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, können Sie die Anlage KAP nachreichen oder korrigieren. Auch nach Bestandskraft ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung möglich, etwa bei offenbaren Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO oder neuen Tatsachen nach § 173 AO.
Was passiert, wenn ich Kapitalerträge in der Anlage KAP vergesse?
Vergessene Kapitalerträge können zu einer Steuernachforderung führen, sobald das Finanzamt diese feststellt – etwa durch automatischen Datenabgleich mit Banken. In schwerwiegenden Fällen drohen Zinsen nach § 233a AO oder sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Eine freiwillige Berichtigung ist daher dringend zu empfehlen.
Wie lange werden Verluste aus Kapitalvermögen vorgetragen?
Verluste aus Kapitalvermögen werden unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen, bis sie mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden können. Die Verlustverrechnung ist allerdings auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt und kann nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG).
Wo finde ich die für die Anlage KAP notwendigen Steuerbescheinigungen?
Ihre depotführende Bank oder Ihr Kreditinstitut stellt Ihnen jährlich eine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG aus, die alle Kapitalerträge, einbehaltene Steuern und angerechnete Quellensteuer auflistet. Diese erhalten Sie in der Regel digital im Online-Banking oder per Post bis Ende März des Folgejahres.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


