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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage G ELSTER

Anlage G ELSTER 2026: Ausfüllen & Abgabe

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage G ist für Gewerbetreibende ein zentraler Bestandteil der Einkommensteuererklärung und wird über ELSTER elektronisch eingereicht. Sie dient der Ermittlung und Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Aufbau, Inhalt, Fristen und die häufigsten Fehlerquellen bei der Anlage G im Jahr 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Anlage G zur Einkommensteuererklärung muss jeder Gewerbetreibende einreichen, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt. Sie wird elektronisch über ELSTER übermittelt und enthält Angaben zur Gewinnermittlung (Bilanz oder EÜR), zu Betriebseinnahmen, -ausgaben und steuerrechtlichen Korrekturen. Die Abgabefrist richtet sich nach der allgemeinen Steuererklärungsfrist und endet bei Steuerberater-Mandaten am 31. Juli 2027 für das Wirtschaftsjahr 2025/2026.

Was ist die Anlage G in ELSTER?

Die Anlage G ist ein Formular innerhalb der elektronischen Steuererklärung über ELSTER (Elektronische Steuererklärung), das der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG dient. Sie wird von Einzelunternehmern und Personengesellschaften verwendet, um den steuerlichen Gewinn oder Verlust aus gewerblicher Tätigkeit zu erklären.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die Anlage G relevant, wenn die GmbH an Personengesellschaften beteiligt ist oder wenn Einzelfirmen neben der GmbH existieren. Die Anlage G ist Teil der Einkommensteuererklärung und enthält alle relevanten Daten zur Gewinnermittlung – sei es durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Schätzung.

Wichtig für die Praxis

Die Anlage G wird ausschließlich bei gewerblichen Einkünften verwendet. Kapitalgesellschaften wie die GmbH selbst reichen keine Anlage G ein, sondern eine Körperschaftsteuererklärung. Die Anlage G ist nur relevant, wenn natürliche Personen oder Personengesellschaften Gewinne aus Gewerbebetrieb erzielen.

Abgrenzung zu anderen Anlagen

  • Anlage S: Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG (z. B. Freiberufler)
  • Anlage V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG
  • Anlage KAP: Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
  • Körperschaftsteuererklärung: Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG

Wer muss die Anlage G einreichen?

Die Anlage G ist verpflichtend für alle natürlichen Personen und Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielen. Dazu zählen insbesondere:

  • Einzelunternehmer mit Gewerbebetrieb (eingetragen im Handelsregister oder mit Gewerbeschein)
  • Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) – hier erfolgt die Gewinnfeststellung auf Ebene der Gesellschaft, die Anlage G wird dann vom einzelnen Gesellschafter eingereicht
  • Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
  • Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (selten relevant für GmbH-Geschäftsführer)

GmbH-Geschäftsführer: Wann ist die Anlage G relevant?

Für die GmbH selbst wird keine Anlage G eingereicht, da die GmbH als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig ist und eine Körperschaftsteuererklärung abgibt. Die Anlage G wird jedoch relevant, wenn:

  1. Der Geschäftsführer persönlich an einer Personengesellschaft beteiligt ist (z. B. als Kommanditist einer GmbH & Co. KG).
  2. Die GmbH atypisch stille Beteiligungen hält oder als Mitunternehmer tätig ist.
  3. Der Geschäftsführer neben der Anstellung ein eigenes Einzelunternehmen mit Gewerbebetrieb führt.

Häufiger Fehler

Manche Geschäftsführer übersehen, dass sie bei Beteiligung an einer GmbH & Co. KG persönlich die Anlage G einreichen müssen – auch wenn die Gewinne bereits auf Ebene der Personengesellschaft festgestellt wurden. Die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO ersetzt nicht die persönliche Einkommensteuererklärung mit Anlage G.

Aufbau und Inhalt der Anlage G: Was muss eingetragen werden?

Die Anlage G ist modular aufgebaut und umfasst mehrere Abschnitte, die je nach Gewinnermittlungsart und Sachverhalt ausgefüllt werden müssen. Im Folgenden die wichtigsten Bestandteile (Stand 2026):

1. Allgemeine Angaben zum Betrieb

  • Name und Anschrift des Betriebs
  • Steuernummer des Betriebs (nicht die persönliche Steuernummer)
  • Art der Tätigkeit (z. B. Handel, Produktion, Dienstleistung)
  • Rechtsform (Einzelunternehmen, OHG, KG, etc.)
  • Angaben zur Buchführung: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG

2. Gewinnermittlung

Der zentrale Teil der Anlage G ist die Gewinnermittlung. Hier werden je nach Methode unterschiedliche Felder ausgefüllt:

Gewinnermittlungsart §-Grundlage Relevante Felder in Anlage G
Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG Gewinn laut Bilanz, Korrekturen (nicht abziehbare Betriebsausgaben, verdeckte Gewinnausschüttungen)
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) § 4 Abs. 3 EStG Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibungen
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen § 13a EStG Nur für Land- und Forstwirtschaft, nicht für Gewerbebetriebe

3. Hinzurechnungen und Kürzungen

Nach Ermittlung des Gewinns nach § 4 EStG sind weitere steuerliche Korrekturen vorzunehmen, darunter:

  • Hinzurechnungen: Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (z. B. Geschenke über 50 Euro, Bewirtungsaufwendungen teilweise, Geldbußen)
  • Kürzungen: Steuerfreie Gewinnanteile, Freibeträge, Vergünstigungen nach § 34a EStG (bei gewerblichen Einkünften begrenzt relevant)
  • Sonderabschreibungen: Nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag), § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven)

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Mandanten die Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 5 EStG unterschätzen. Besonders bei Bewirtungskosten, Geschenken und gemischt genutzten Pkw kommt es zu Fehlern. Eine saubere Vorbereitung der Anlage G durch den Steuerberater spart Rückfragen und Nachforderungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Gewinnermittlung für die Anlage G: Bilanz oder EÜR?

Die Art der Gewinnermittlung bestimmt maßgeblich, wie die Anlage G ausgefüllt wird. Grundsätzlich sind zwei Hauptmethoden zu unterscheiden:

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG / § 5 EStG (Bilanzierung)

Die Bilanzierung ist verpflichtend für Gewerbetreibende, die unter eine der folgenden Vorschriften fallen:

  • § 238 HGB: Kaufleute, die nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind (Eintragung ins Handelsregister genügt oft schon)
  • § 140 AO: Gewerbetreibende, die bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten (Umsatz über 800.000 Euro/Jahr oder Gewinn über 80.000 Euro/Jahr, Stand 2026)
  • § 141 AO: Anordnung der Buchführungspflicht durch das Finanzamt

Bei Bilanzierung wird der Gewinn als Differenz zwischen Betriebsvermögen am Ende und am Anfang des Wirtschaftsjahres ermittelt, korrigiert um Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser Wert wird in die Anlage G übernommen und um außerbilanzielle Korrekturen ergänzt.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR)

Gewerbetreibende, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, dürfen ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Voraussetzungen:

  • Keine Buchführungspflicht nach § 238 HGB oder § 140/141 AO
  • Umsatz unter 800.000 Euro und Gewinn unter 80.000 Euro (Stand 2026)
  • Freiwillige Bilanzierung ist jederzeit möglich, Wechsel zurück zur EÜR aber nur unter bestimmten Bedingungen

Praxistipp

Die EÜR (Anlage EÜR) muss ab bestimmten Grenzen elektronisch mit der Steuererklärung übermittelt werden. Sie wird separat ausgefüllt und das Ergebnis in die Anlage G übertragen. Für GmbH & Co. KG und andere Personengesellschaften erfolgt die EÜR bzw. Bilanzierung auf Ebene der Gesellschaft, die Anlage G nimmt dann die festgestellten Gewinnanteile auf.

Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 / § 5 EStG)

  • Pflicht bei Buchführungspflicht
  • Periodische Gewinnermittlung (Betriebsvermögensvergleich)
  • Höhere Anforderungen an Dokumentation
  • Relevante Vorschriften: § 238 ff. HGB, § 140 AO

EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)

  • Wahlrecht bei fehlender Buchführungspflicht
  • Gewinn = Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben
  • Einfacher in der Handhabung
  • Grenzen: 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn

Anlage G bei Personengesellschaften: Besonderheiten für GmbH & Co. KG

Bei Personengesellschaften wie der OHG, KG oder GmbH & Co. KG erfolgt die Gewinnermittlung auf Ebene der Gesellschaft, nicht auf Ebene der einzelnen Gesellschafter. Das Finanzamt stellt den Gewinn der Gesellschaft in einem gesonderten Verfahren fest (einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO).

Ablauf bei der GmbH & Co. KG

  1. Die GmbH & Co. KG erstellt ihren Jahresabschluss (Bilanz und GuV) bzw. ihre EÜR.
  2. Der Gewinn wird im Rahmen der Feststellungserklärung (elektronisch über ELSTER) erklärt.
  3. Das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid, der den Gewinn und dessen Aufteilung auf die Gesellschafter verbindlich feststellt.
  4. Jeder Gesellschafter erhält einen gesonderten Feststellungsbescheid mit seinem Gewinnanteil.
  5. Dieser Gewinnanteil wird vom Gesellschafter in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage G übernommen.

Wichtig: Der Gesellschafter muss die Anlage G einreichen, auch wenn die Gewinnermittlung bereits auf Ebene der Gesellschaft erfolgt ist. Die Anlage G dient dann primär der Übernahme des festgestellten Gewinnanteils und eventueller persönlicher Korrekturen (z. B. Sonderbetriebsausgaben nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben

Neben dem Gewinnanteil aus der Gesellschaft können beim einzelnen Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben anfallen, die in der Anlage G gesondert erfasst werden:

  • Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführergehalt der Komplementär-GmbH)
  • Darlehenszinsen, die der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt
  • Miet- und Pachtzahlungen für überlassene Wirtschaftsgüter
  • Sonderbetriebsausgaben (z. B. Zinsen für Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung, § 4 Abs. 4a EStG)

„Gerade bei der GmbH & Co. KG sehen wir in der Praxis oft Unklarheiten: Wer muss was einreichen? Die Gesellschaft selbst reicht eine Feststellungserklärung ein, jeder Gesellschafter zusätzlich die Anlage G in seiner privaten Einkommensteuererklärung. Ohne klare Koordination zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern kommt es schnell zu Verzögerungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen und Abgabe der Anlage G über ELSTER

Die Anlage G ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung und unterliegt daher denselben Abgabefristen. Für das Steuerjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 folgende Fristen:

Situation Abgabefrist Rechtsgrundlage
Abgabe ohne steuerlichen Berater 31. Juli 2026 § 149 Abs. 2 AO
Abgabe durch Steuerberater 28. Februar 2027 (verlängert) § 149 Abs. 3 AO, Steuerberatervergütungsverordnung
Fristverlängerung auf Antrag Individuell, meist bis 30. September 2027 § 109 AO

Verspätungszuschlag

Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung. Bei steuerlichen Beratern wird der Verspätungszuschlag erst nach Ablauf der verlängerten Frist fällig.

Elektronische Abgabe über ELSTER

Seit 2011 besteht für die meisten Steuerpflichtigen die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung über ELSTER (§ 25 Abs. 4 EStG). Die Anlage G wird dabei direkt im ELSTER-Formular ausgefüllt und elektronisch übermittelt. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Registrierung bei ELSTER (www.elster.de) erforderlich – Zertifikatsdatei wird per Post zugeschickt
  • Alternativ: Authentifizierung über ELSTER-Basis (ohne Zertifikat, niedrigere Sicherheitsstufe)
  • Professionelle Steuersoftware oder Steuerberater nutzen ELSTER-Schnittstellen automatisiert
  • Anlage EÜR (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung) muss separat elektronisch übermittelt werden und wird automatisch mit der Anlage G verknüpft

Hinweis für Mandanten

Wer die Einkommensteuererklärung inklusive Anlage G durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert nicht nur von der verlängerten Abgabefrist bis Februar 2027, sondern auch von der fachlichen Prüfung aller relevanten Positionen. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der Gewinnermittlung bis zur Abgabe über ELSTER.

Häufige Fehler bei der Anlage G und wie Sie diese vermeiden

Die Anlage G ist komplex und fehleranfällig. Aus der Praxis kennen wir typische Fehlerquellen, die zu Rückfragen, Nachforderungen oder Steuernachzahlungen führen können:

1. Falsche Zuordnung der Einkunftsart

Nicht jede unternehmerische Tätigkeit führt zu gewerblichen Einkünften. Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) ist in Grenzfällen schwierig. Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) füllen die Anlage S aus, nicht die Anlage G.

2. Unvollständige Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 5 EStG

Viele Betriebsausgaben sind nur teilweise oder gar nicht abziehbar. Typische Positionen, die oft vergessen werden:

  • Geschenke über 50 Euro pro Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
  • Bewirtungsaufwendungen: Nur 70 % sind abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
  • Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
  • Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljacht, soweit nicht betrieblich veranlasst (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
  • Verpflegungsmehraufwand: Nur pauschale Sätze nach § 9 Abs. 4a EStG abziehbar

3. Fehlerhafte Behandlung von Privatentnahmen und Einlagen

Bei der Bilanzierung müssen Entnahmen und Einlagen korrekt erfasst werden. Häufige Fehler:

  • Private Kfz-Nutzung wird nicht als Entnahme erfasst (1-%-Regelung oder Fahrtenbuch)
  • Private Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer) werden fälschlicherweise als Betriebsausgabe gebucht – sind aber Entnahmen
  • Privateinlagen (z. B. Einbringung privater Mittel) werden nicht dokumentiert

4. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nicht korrekt angewendet

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt die Bildung von Rücklagen für geplante Investitionen. Häufige Fehler:

  • Investition wird nicht innerhalb von drei Jahren getätigt – Rückgängigmachung vergessen
  • Größengrenzen nicht beachtet (Betriebsvermögen unter 235.000 Euro für bewegliche Wirtschaftsgüter)
  • Kombinierte Anwendung mit Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG wird übersehen
  • Einkunftsart korrekt ermittelt (Gewerbebetrieb vs. selbständige Arbeit)?
  • Alle nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG hinzugerechnet?
  • Privatentnahmen und Einlagen vollständig dokumentiert?
  • Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen korrekt angewendet?
  • Bei Personengesellschaften: Feststellungsbescheid vorliegend und Gewinnanteil übernommen?
  • EÜR (Anlage EÜR) separat elektronisch übermittelt (falls zutreffend)?

„Ein Großteil der Rückfragen vom Finanzamt betrifft die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die Abgrenzung von Privat- und Betriebssphäre. Wer unsicher ist, sollte rechtzeitig steuerlichen Rat einholen – nachträgliche Korrekturen sind aufwendig und können zu Zinsen führen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Anlage G und Gewerbesteuer: Zusammenhang und Besonderheiten

Die Anlage G dient der Ermittlung der einkommensteuerlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Parallel dazu unterliegen Gewerbetreibende der Gewerbesteuer nach §§ 2 ff. GewStG. Beide Steuerarten sind eng miteinander verknüpft, aber nicht identisch.

Gewerbesteuer: Grundlagen

Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer, die auf den Gewerbeertrag erhoben wird. Steuerschuldner ist der Gewerbebetrieb selbst (bei Personengesellschaften die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter). Wichtige Merkmale:

  • Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag nach § 7 GewStG (basiert auf dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, aber mit Hinzurechnungen und Kürzungen)
  • Freibetrag: 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) für natürliche Personen und Personengesellschaften
  • Steuermesszahl: 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)
  • Hebesatz: Wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt (zwischen 200 % und über 500 %)

Zusammenhang zwischen Anlage G und Gewerbesteuererklärung

Der in der Anlage G ermittelte Gewinn ist Ausgangspunkt für die Gewerbesteuererklärung (Vordruck GewSt 1 A). Es erfolgen jedoch weitere Anpassungen:

Position Einkommensteuer (Anlage G) Gewerbesteuer (GewSt 1 A)
Ausgangsgröße Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 4 oder § 5 EStG) Gewinn aus Gewerbebetrieb (identisch)
Hinzurechnungen § 4 Abs. 5 EStG (nicht abziehbare BA) § 8 GewStG (Finanzierungsanteile, Miet- und Pachtzinsen etc.)
Kürzungen Selten (z. B. § 34a EStG) § 9 GewStG (z. B. Grundbesitz, Beteiligungen)
Freibetrag Keiner 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)

Die Gewerbesteuererklärung ist separat einzureichen, auch wenn die Anlage G Teil der Einkommensteuererklärung ist. Bei Personengesellschaften erfolgt die Gewerbesteuererklärung auf Ebene der Gesellschaft.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht nach § 35 EStG die Möglichkeit, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags, maximal jedoch in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer.

Wichtig für die Liquiditätsplanung

Die Gewerbesteuer wird nicht automatisch von der Einkommensteuer abgezogen, sondern nur im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Vorauszahlungen auf Gewerbesteuer und Einkommensteuer laufen parallel – das erfordert eine sorgfältige Liquiditätsplanung, besonders im ersten Jahr nach Betriebseröffnung.

Für GmbH und andere Kapitalgesellschaften entfällt die Anrechnung nach § 35 EStG, da diese nicht einkommensteuerpflichtig, sondern körperschaftsteuerpflichtig sind. Hier wirkt die Gewerbesteuer als definitive Belastung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Anlage G auch in Papierform einreichen?

Nein, seit 2011 besteht für die meisten Steuerpflichtigen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung und damit auch der Anlage G über ELSTER gemäß § 25 Abs. 4 EStG. Eine Papierform wird nur in Härtefällen akzeptiert.

Was passiert, wenn ich die Anlage G nicht einreiche?

Wenn Sie die Anlage G trotz bestehender Pflicht nicht einreichen, kann das Finanzamt eine Schätzung Ihrer Einkünfte vornehmen (§ 162 AO) und einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Zudem können Zwangsgelder drohen.

Muss ich bei mehreren Gewerbebetrieben mehrere Anlagen G abgeben?

Ja, für jeden selbständigen Gewerbebetrieb ist grundsätzlich eine eigene Anlage G auszufüllen. Dabei werden die Gewinne der einzelnen Betriebe separat ermittelt und in der Einkommensteuererklärung zusammengeführt.

Welche Rolle spielt die Anlage G bei der Gewerbesteuererklärung?

Die Anlage G bildet die Grundlage für die Gewerbesteuererklärung, da der dort ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG dient. Hinzurechnungen und Kürzungen werden dann im Gewerbesteuerbescheid vorgenommen.

Kann ich die Anlage G nachträglich korrigieren?

Ja, fehlerhafte Angaben in der Anlage G können durch eine Änderung der Einkommensteuererklärung korrigiert werden, solange die Festsetzungsfrist nach § 169 AO (in der Regel vier Jahre) noch nicht abgelaufen ist. Die Korrektur erfolgt ebenfalls elektronisch über ELSTER.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Gewerbesteuergesetz (GewStG), ELSTER – Offizielles Portal. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater