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Datum

Lesedauer

18–28 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage EÜR ausfüllen

Anlage EÜR ausfüllen 2026: Anleitung & Tipps

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage EÜR ist für Selbstständige und Freiberufler das zentrale Formular zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Wer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung korrekt ausfüllt, erfüllt nicht nur seine steuerliche Pflicht, sondern optimiert zugleich seine Steuerlast. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Eintragungen erforderlich sind, wie Sie Betriebseinnahmen und -ausgaben systematisch erfassen und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Anlage EÜR müssen alle Selbstständigen und Freiberufler ausfüllen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und deren Betriebseinnahmen 22.000 Euro im Jahr übersteigen. Das Formular erfasst systematisch alle Betriebseinnahmen, abzugsfähigen Betriebsausgaben, Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträge. Die korrekte Ausfüllung ist entscheidend für die rechtskonforme Gewinnermittlung und die Optimierung der Steuerlast.

Was ist die Anlage EÜR und wer muss sie ausfüllen?

Die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist ein Formular, das dem Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht wird. Sie dient der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und ist deutlich weniger komplex als eine vollständige Bilanzierung nach HGB. Die Anlage EÜR wird von Selbstständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmen genutzt, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind.

Für GmbH-Geschäftsführer ist dieser Sachverhalt besonders wichtig, da die GmbH selbst immer bilanzierungspflichtig nach § 242 HGB ist und keine EÜR erstellen darf. Allerdings kann der Geschäftsführer persönlich – etwa bei einer Nebentätigkeit als Freiberufler oder bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft – zur Abgabe einer Anlage EÜR verpflichtet sein. Die klare Abgrenzung zwischen den steuerlichen Pflichten der Kapitalgesellschaft und denen der natürlichen Person ist entscheidend.

Hinweis

Wichtig für GmbH-Geschäftsführer: Die GmbH selbst erstellt niemals eine Anlage EÜR, sondern immer einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV nach §§ 242 ff. HGB. Die Anlage EÜR betrifft Sie nur persönlich, wenn Sie neben Ihrer GmbH-Tätigkeit weitere Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen.

Wer ist zur Abgabe der Anlage EÜR verpflichtet?

  • Freiberufler nach § 18 EStG (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Berater)
  • Gewerbetreibende unterhalb der Schwellenwerte des § 141 AO (Umsatz unter 800.000 Euro und Gewinn unter 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr)
  • Kleingewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB
  • Land- und Forstwirte nach § 13 EStG, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind
  • Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), die ihrerseits nicht buchführungspflichtig sind

Sobald die Schwellenwerte des § 141 AO überschritten werden oder eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, besteht Buchführungspflicht nach § 238 HGB. Ab diesem Zeitpunkt muss ein vollständiger Jahresabschluss erstellt werden – die Anlage EÜR reicht dann nicht mehr aus.

Aufbau und Struktur der Anlage EÜR: Die wichtigsten Abschnitte im Überblick

Die Anlage EÜR ist seit dem Veranlagungszeitraum 2017 ein Pflichtformular und muss elektronisch über ELSTER übermittelt werden. Das Formular umfasst mehrere Seiten und gliedert sich in klar strukturierte Abschnitte, die systematisch alle Einnahmen und Ausgaben erfassen. Stand 2026 besteht die Anlage EÜR aus insgesamt 20 Seiten mit zahlreichen Eingabefeldern.

Die Hauptabschnitte der Anlage EÜR

Abschnitt Inhalt Relevanz
Allgemeine Angaben Betriebsbezeichnung, Art der Tätigkeit, Gewinnermittlungszeitraum Hoch – Grunddaten
Betriebseinnahmen Umsätze, Entnahmen, Auflösung von Rücklagen, 7g-Rücklage Sehr hoch – Hauptteil
Betriebsausgaben Detaillierte Auflistung aller Ausgaben nach Kategorien Sehr hoch – Hauptteil
Abschreibungen AfA für Anlagevermögen, Sonderabschreibungen nach § 7g EStG Hoch bei Investitionen
Sonstige Angaben Umsatzsteuer, Investitionsabzugsbetrag, Veräußerungsgewinne Mittel bis hoch
Ergänzende Angaben Rücklagen, stille Reserven, Überentnahmen Mittel

Der wichtigste Teil ist die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Anders als bei der Bilanzierung werden hier nur tatsächliche Zu- und Abflüsse erfasst (Kassenprinzip nach § 11 EStG). Rechnungsstellung und Zahlungseingang fallen zeitlich oft auseinander – entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Geschäftskonto bzw. der Barzahlung.

„In der Praxis sehen wir häufig Fehler bei der zeitlichen Zuordnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Wer im Dezember 2025 eine Rechnung stellt, aber erst im Januar 2026 Geld erhält, darf diesen Umsatz erst in der EÜR 2026 erfassen – nicht schon 2025. Das Zu- und Abflussprinzip ist konsequent anzuwenden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Besonderheiten bei der elektronischen Übermittlung

  • Pflicht zur elektronischen Übermittlung über ELSTER seit 2017 (§ 60 Abs. 4 EStDV)
  • Keine Papierform mehr zulässig – Ausnahme nur bei Härtefall
  • Authentifizierung über ELSTER-Zertifikat erforderlich
  • Übermittlung zusammen mit der Einkommensteuererklärung bis 31. Juli des Folgejahres (bei Steuerberater-Mandanten: bis 30. April des übernächsten Jahres)
  • Automatische Plausibilitätsprüfung durch ELSTER – fehlerhafte Eingaben werden sofort angezeigt

Betriebseinnahmen richtig erfassen: Was gehört hinein?

Die korrekte Erfassung der Betriebseinnahmen ist der erste zentrale Schritt beim Ausfüllen der Anlage EÜR. Als Betriebseinnahmen gelten nach § 8 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Entscheidend ist das Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 EStG: Die Einnahme ist in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen ist.

Typische Betriebseinnahmen in der Anlage EÜR

  • Umsatzerlöse: Alle Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit (Honorare, Warenverkäufe, Dienstleistungen)
  • Erlöse aus Verkäufen von Anlagevermögen: Wenn betriebliche Wirtschaftsgüter verkauft werden (z. B. gebrauchte Büroausstattung, Firmenwagen)
  • Entnahmen: Private Nutzung betrieblicher Gegenstände (z. B. Pkw-Privatnutzung nach 1%-Methode oder Fahrtenbuch)
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer: Bei Nicht-Kleinunternehmern wird die vereinnahmte USt als Betriebseinnahme erfasst
  • Investitionszulagen und Zuschüsse: Staatliche Förderungen, die dem Betrieb zufließen
  • Versicherungsentschädigungen: Wenn betriebliche Schäden erstattet werden

Achtung

Achtung bei Anzahlungen: Anzahlungen sind im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen – unabhängig davon, wann die Leistung erbracht wird. Bei längerfristigen Projekten kann dies zu erheblichen Steuervorauszahlungen führen. Eine vorausschauende Liquiditätsplanung ist daher unverzichtbar.

Abgrenzung: Was sind keine Betriebseinnahmen?

  • Privateinlagen (Zuführung von privatem Geld auf das Geschäftskonto)
  • Kreditaufnahmen und Darlehen (nur Einnahmen, keine steuerpflichtigen Erträge)
  • Durchlaufende Posten (z. B. weiterverrechnete Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers)
  • Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG (z. B. bestimmte Zuschüsse, Stipendien)

Besonders wichtig ist die saubere Dokumentation aller Einnahmen. Das Finanzamt kann im Rahmen einer Betriebsprüfung jederzeit Belege und Kontoauszüge anfordern. Eine lückenlose, chronologische Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle ist daher nicht nur für die EÜR selbst, sondern auch für die Nachweissicherheit unerlässlich.

Betriebsausgaben systematisch erfassen: Welche Kosten sind abzugsfähig?

Die Betriebsausgaben mindern den Gewinn und damit die Steuerlast. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch hier gilt das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG: Ausgaben sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie tatsächlich geleistet wurden – unabhängig vom Rechnungsdatum.

Die wichtigsten Kategorien von Betriebsausgaben

Laufende Betriebskosten

  • Miete für Büro, Praxis, Lager
  • Strom, Heizung, Wasser, Internet
  • Telefon- und Kommunikationskosten
  • Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht, Betriebsinhaltsversicherung)
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Kammern
  • Fortbildungskosten und Fachliteratur

Personal- und Fremdleistungen

  • Gehälter und Löhne für Angestellte
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Honorare für Steuerberater, Rechtsanwälte, Buchhalter
  • Fremdleistungen und Subunternehmer
  • Kosten für Zeitarbeitskräfte
  • Arbeitsmittel für Mitarbeiter

Besondere Ausgabenkategorien mit erhöhtem Prüfrisiko

Ausgabenart Abzugsfähigkeit Nachweisanforderung
Geschenke Bis 50 Euro pro Person und Jahr Empfängerliste erforderlich
Bewirtungskosten 70 % abzugsfähig bei geschäftlichem Anlass Bewirtungsbeleg mit Teilnehmern und Anlass
Arbeitszimmer Nur bei Mittelpunkt der Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) Grundriss, Nachweis der ausschließlichen Nutzung
Pkw-Kosten Nachweis über Fahrtenbuch oder 1%-Methode Lückenloses Fahrtenbuch oder Entnahmeversteuerung
Reisekosten Nach Reisekostenrecht (§ 9 Abs. 4a EStG) Reisekostenabrechnung mit Anlass und Dauer

„Die häufigsten Fehler bei den Betriebsausgaben entstehen durch unzureichende Dokumentation. Ein Restaurantbesuch ohne Bewirtungsbeleg und Angabe der Teilnehmer wird vom Finanzamt regelmäßig gestrichen. Gleiches gilt für Geschenke ohne Empfängerliste. Eine systematische Belegablage spart im Prüfungsfall viel Ärger und Geld.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG

  • Geschenke über 50 Euro pro Empfänger und Jahr
  • Bewirtungsaufwendungen, die nicht geschäftlich veranlasst sind (private Anlässe)
  • Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder
  • Mehraufwendungen für Verpflegung über die Pauschalen hinaus (bei Auswärtstätigkeit)
  • Kleidung, die auch privat getragen werden kann (Ausnahme: typische Berufskleidung wie Arztkittel)
  • Lebensversicherungen und private Altersvorsorge (gehören in die private Steuererklärung)

Die gezahlte Umsatzsteuer ist bei Nicht-Kleinunternehmern ebenfalls als Betriebsausgabe zu erfassen. Im Gegenzug wird die vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme gebucht. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, erfasst alle Beträge brutto – also ohne separate Ausweisung der Umsatzsteuer.

Abschreibungen und Investitionsabzugsbetrag: So optimieren Sie Ihre Steuerlast

Die Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) ist ein zentrales Instrument der steuerlichen Gewinnermittlung. Während laufende Betriebsausgaben sofort in voller Höhe abzugsfähig sind, müssen größere Investitionen in Anlagevermögen über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden (§ 7 EStG). Dies gilt auch für die Anlage EÜR – allerdings mit einigen Vereinfachungen gegenüber der Bilanzierung.

Grundlagen der Abschreibung in der EÜR

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Anschaffungskosten bis 800 Euro (netto) können sofort vollständig abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG)
  • Sammelposten: Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (netto) können in einen Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2a EStG)
  • Reguläre AfA: Wirtschaftsgüter über 1.000 Euro werden nach amtlichen AfA-Tabellen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben
  • Degressive AfA: Seit 2024 wieder möglich – doppelter AfA-Satz der linearen AfA, maximal 25 % pro Jahr (befristet als Konjunkturmaßnahme)

Hinweis

Praxis-Tipp: Die Wahl zwischen Sofortabschreibung als GWG und Sammelposten ist im Jahr der Anschaffung zu treffen und kann nicht nachträglich geändert werden. Bei höherem Gewinn ist die Sofortabschreibung steuerlich günstiger. Bei niedrigem Gewinn kann der Sammelposten sinnvoll sein, um die Steuerlast in die Folgejahre zu verteilen.

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein besonders wirkungsvolles Steuerspar-Instrument für kleinere Betriebe. Nach § 7g EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten für künftige Investitionen gewinnmindernd abgezogen werden – und zwar bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung.

  • Betriebsvermögen darf 235.000 Euro nicht überschreiten (Buchwert am Bilanzstichtag)
  • Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden
  • Die Investition muss in den nächsten drei Jahren tatsächlich erfolgen
  • Maximaler IAB: 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, insgesamt max. 200.000 Euro pro Jahr
  • Bei Inanspruchnahme des IAB ist die Bemessungsgrundlage für die spätere AfA um den IAB zu mindern

Der IAB wird direkt in der Anlage EÜR in Zeile 87 eingetragen. Bei tatsächlicher Anschaffung wird er in Zeile 88 wieder hinzugerechnet. Erfolgt die Investition nicht innerhalb von drei Jahren, muss der IAB rückgängig gemacht werden – mit Verzinsung nach § 233a AO (0,15 % pro Monat, Stand 2026).

„Der Investitionsabzugsbetrag ist gerade für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende ein unterschätztes Gestaltungsinstrument. Wer 2025 einen hohen Gewinn erwirtschaftet und für 2026 oder 2027 ohnehin eine größere Anschaffung plant – etwa einen neuen Firmenwagen oder IT-Ausstattung – kann durch den IAB die Steuerlast bereits im laufenden Jahr deutlich senken.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Sonderabschreibungen und steuerliche Förderungen

  • Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG: Zusätzlich zur regulären AfA können im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren bis zu 20 % Sonderabschreibung geltend gemacht werden
  • E-Fahrzeuge: Für rein elektrische Firmenfahrzeuge gibt es eine begünstigte Privatnutzungsbesteuerung (0,25 % statt 1 % bei Anschaffung bis 60.000 Euro)
  • Digitalisierung: Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter (Hard- und Software) können mit erhöhter AfA abgeschrieben werden
  • Denkmalschutz: Spezielle AfA-Sätze nach § 7i EStG für Sanierungen denkmalgeschützter Gebäude

Häufige Fehler beim Ausfüllen der Anlage EÜR und wie Sie diese vermeiden

Die Anlage EÜR erscheint auf den ersten Blick einfacher als eine vollständige Bilanzierung – dennoch unterlaufen Selbstständigen und ihren Buchhaltern regelmäßig Fehler, die zu Nachforderungen, Strafzuschlägen oder sogar zu Steuerstrafverfahren führen können. Die folgenden Fehlerquellen sind aus der Praxis besonders relevant und sollten bei der Erstellung konsequent vermieden werden.

Fehler bei der zeitlichen Zuordnung

  • Verwechslung von Rechnungsdatum und Zahlungsdatum: Entscheidend ist der Zu- bzw. Abfluss, nicht das Rechnungsdatum oder die wirtschaftliche Verursachung
  • Jahresübergreifende Zahlungen: Eine Dezember-Rechnung, die erst im Januar bezahlt wird, gehört ins Folgejahr
  • Kreditkartenzahlungen: Der Abfluss erfolgt mit Belastung der Kreditkarte, nicht mit Kartenvorlage im Geschäft
  • Lastschriften: Zahlungseingang gilt am Tag der Wertstellung auf dem Konto, nicht am Tag der Lastschrift-Einreichung

Achtung

Vorsicht bei PayPal und anderen Zahlungsdienstleistern: Der Zahlungszufluss erfolgt mit Gutschrift auf dem PayPal-Konto, nicht erst bei Überweisung auf das Bankkonto. Das PayPal-Guthaben ist als Betriebsvermögen zu behandeln und muss in die EÜR-Rechnung einbezogen werden.

Unvollständige oder fehlende Belege

Nach § 146 AO besteht eine umfassende Aufbewahrungspflicht für alle steuerlich relevanten Unterlagen. Fehlende Belege führen im Betriebsprüfungsfall regelmäßig zur Schätzung des Finanzamts – meist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Folgende Belege werden besonders häufig bemängelt:

  • Bewirtungsbelege ohne Angabe der Teilnehmer und des Anlasses
  • Eigenbelege für Barausgaben ohne nachvollziehbare Dokumentation
  • Tankbelege ohne Fahrtenbuch bei gemischt genutzten Fahrzeugen
  • Auslandsbelege ohne Übersetzung und Umrechnung in Euro
  • Thermopapier-Belege, die nach Jahren nicht mehr lesbar sind (digitale Kopie erforderlich)

„Wir empfehlen allen Mandanten eine durchgängige digitale Belegverwaltung. Jeder Beleg wird unmittelbar nach Erhalt fotografiert oder gescannt und in einer revisionssicheren Dokumentenmanagement-Software abgelegt. Das spart nicht nur Zeit bei der EÜR-Erstellung, sondern schützt auch vor Belegverlust und erleichtert die Betriebsprüfung erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fehler bei gemischten Aufwendungen

Aufwand Häufiger Fehler Korrekte Behandlung
Häusliches Arbeitszimmer Vollständiger Abzug ohne Prüfung der Voraussetzungen Nur bei Mittelpunkt der Tätigkeit; anteilige Kosten nach Quadratmetern
Telefon- und Internetkosten Vollständiger Abzug trotz privater Mitnutzung Schätzung des betrieblichen Anteils (mindestens 20 %, maximal 80 %)
Firmenwagen 1%-Methode und Fahrtenbuch gemischt angewendet Entweder 1%-Methode ODER Fahrtenbuch – nicht beides gleichzeitig
Fachliteratur Romane und private Bücher als Betriebsausgabe Nur fachspezifische Literatur mit erkennbarem Berufsbezug
Arbeitsmittel Kleidung ohne typischen Berufscharakter Nur typische Berufskleidung (z. B. Arztkittel, Handwerkerkleidung)

Umsatzsteuer-Fehler bei Nicht-Kleinunternehmern

  • Einnahmen werden brutto erfasst, aber die USt nicht als Betriebseinnahme gebucht
  • Ausgaben werden netto erfasst, aber die Vorsteuer nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt
  • Verwechslung zwischen umsatzsteuerfreien Leistungen nach § 4 UStG (z. B. Heilbehandlungen) und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen
  • §13b UStG-Fälle (Reverse-Charge) werden falsch behandelt
  • Unrichtige Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 % statt 19 %)

Wer unsicher ist, ob die Anlage EÜR korrekt ausgefüllt wurde, sollte frühzeitig steuerliche Beratung einholen. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet für Selbstersteller am 31. Juli des Folgejahres. Wer die Erstellung durch einen Steuerberater durchführen lässt, profitiert von verlängerten Fristen bis zum 30. April des übernächsten Jahres – und von der fachlichen Sicherheit einer geprüften Steuererklärung.

Digitale Tools und Software-Lösungen für die Anlage EÜR

Die manuelle Erstellung der Anlage EÜR in Excel oder per Handausfüllung ist heute kaum noch zeitgemäß und fehleranfällig. Moderne Buchhaltungssoftware und Cloud-Lösungen automatisieren weite Teile des Prozesses, reduzieren Fehlerquellen und schaffen eine durchgängige digitale Belegverwaltung. Stand 2026 haben sich verschiedene Softwarekategorien etabliert, die je nach Unternehmensgröße und Komplexität zum Einsatz kommen.

Kategorien von EÜR-Software

Einfache Online-Tools

  • Lexoffice
  • sevDesk
  • FastBill
  • Debitoor (Sumup Invoices)

Professionelle Buchhaltungssoftware

  • DATEV Unternehmen Online
  • Lexware buchhaltung
  • WISO Unternehmer
  • SAP Business One

Steuerberater-Plattformen

  • DATEV Unternehmen Online (StB-Zugang)
  • OnlineBilanz Plattform
  • Addison OneClick
  • Agenda WIZARD

Anforderungen an eine professionelle EÜR-Software

  • Direkte ELSTER-Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR
  • Automatische Zuordnung von Bankbuchungen zu Einnahmen- und Ausgabenkategorien
  • OCR-Texterkennung für digitalisierte Belege (automatisches Auslesen von Rechnungsdaten)
  • Revisionssichere Belegarchivierung nach GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung)
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung direkt aus dem System
  • Mehrere Benutzer und Rechtemanagement (z. B. Zugriff für Steuerberater)
  • Mobile App für Belegerfassung unterwegs
  • Integration mit Banken über PSD2-Schnittstellen (automatischer Kontoabruf)

Hinweis

GoBD-konform arbeiten: Seit 2015 gelten die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form). Jede Software muss unveränderbare, revisionssichere Aufzeichnungen ermöglichen. Nachträgliche Änderungen müssen protokolliert werden. Bei Betriebsprüfungen wird die GoBD-Konformität inzwischen standardmäßig geprüft.

Zusammenarbeit mit Steuerberatern: Die digitale Schnittstelle

Eine besonders effiziente Lösung ist die direkte Zusammenarbeit mit einem Steuerberater über eine gemeinsame digitale Plattform. Der Mandant erfasst laufend seine Belege und Geschäftsvorfälle, der Steuerberater greift lesend zu, kontrolliert die Buchungen und erstellt die finale Anlage EÜR sowie die Steuererklärung. Diese Arbeitsweise spart Abstimmungsaufwand, vermeidet Medienbrüche und reduziert Fehlerquellen erheblich.

„Mandanten, die über unsere digitale Plattform arbeiten, laden ihre Belege einfach per App oder Browser hoch. Unser Steuerberater-Team sieht die Daten in Echtzeit, kann Rückfragen direkt im System stellen und erstellt die Anlage EÜR ohne zusätzlichen Papierkram. Das spart dem Mandanten Zeit und stellt sicher, dass alle steuerlichen Optimierungen ausgeschöpft werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer sich für eine digitale Steuerberater-Zusammenarbeit entscheidet, profitiert nicht nur von der technischen Effizienz, sondern auch von der fachlichen Sicherheit. Die Anlage EÜR wird von einem zugelassenen Steuerberater geprüft und übermittelt – mit allen Haftungsvorteilen und der Gewissheit, dass alle steuerlichen Gestaltungsspielräume korrekt genutzt werden. Eine detaillierte Anlage EÜR Anleitung 2026: So füllen Sie sie korrekt aus unterstützt dabei, alle relevanten Positionen systematisch zu erfassen. Plattformen wie OnlineBilanz verbinden diese Steuerberater-Qualität mit transparenten Festpreisen und digitalen Prozessen – ohne lange Wartezeiten und komplizierte Terminabstimmungen.

Abgabefristen und Verspätungszuschläge: Was Sie unbedingt beachten müssen

Die Anlage EÜR ist fester Bestandteil der Einkommensteuererklärung und unterliegt denselben Abgabefristen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert nicht nur Verspätungszuschläge, sondern auch Zwangsgelder und im schlimmsten Fall eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt. Die Fristen haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert – Stand 2026 gelten folgende Regelungen.

Abgabefristen für die Anlage EÜR (Stand 2026)

Situation Abgabefrist Rechtsgrundlage
Selbstersteller (ohne Steuerberater) 31. Juli des Folgejahres § 149 Abs. 2 AO
Steuerberater beauftragt 30. April des übernächsten Jahres § 149 Abs. 3 AO i.V.m. StBVV
Fristverlängerung (auf Antrag) Individuell, meist 2-4 Monate § 109 AO
Nachforderung durch Finanzamt Fristsetzung in der Aufforderung (meist 4 Wochen) § 149 Abs. 1 Satz 2 AO

Für die Anlage EÜR 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten somit folgende konkrete Fristen: Selbstersteller müssen bis zum 31. Juli 2026 abgeben. Mandanten eines Steuerberaters haben Zeit bis zum 30. April 2027. Diese verlängerte Frist ist einer der wesentlichen Vorteile einer Steuerberater-Beauftragung – neben der fachlichen Qualität.

Achtung

Achtung: Die Fristverlängerung gilt nur, wenn der Steuerberater bereits vor Ablauf der regulären Frist beauftragt wurde und das Finanzamt darüber informiert ist. Eine nachträgliche Beauftragung nach dem 31. Juli führt nicht automatisch zur Fristverlängerung. Der Steuerberater muss in diesem Fall einen Antrag auf Fristverlängerung stellen – mit ungewissem Ausgang.

Verspätungszuschläge nach § 152 AO

Wird die Einkommensteuererklärung (und damit auch die Anlage EÜR) verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Seit 2019 ist dieser Zuschlag bei Selbsterstellern nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern wird automatisch berechnet:

  • 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der Verspätung
  • Mindestens 25 Euro pro Monat Verspätung bei Steuererstattung oder Nullveranlagung
  • Bei mehr als 14 Monaten Verspätung: Zuschlag mindestens 100 Euro pro Monat
  • Keine Obergrenze – bei sehr hohen Steuernachzahlungen können fünfstellige Beträge entstehen

0,25 %

Verspätungszuschlag pro Monat

25 €

Mindestzuschlag pro Monat

14 Monate

Grenze für erhöhten Zuschlag

„In der Praxis erleben wir immer wieder, dass Selbstständige die Abgabefrist schlicht vergessen oder verdrängen. Ein Verspätungszuschlag von mehreren hundert oder tausend Euro ist schnell erreicht – zusätzlich zur eigentlichen Steuernachzahlung. Wer absieht, dass die Frist nicht einzuhalten ist, sollte unbedingt vorher einen Fristverlängerungsantrag stellen oder kurzfristig einen Steuerberater beauftragen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Zwangsgeld und Schätzung bei Nichtabgabe

Wird die Anlage EÜR auch nach Fristsetzung durch das Finanzamt nicht eingereicht, drohen weitere Sanktionen:

  • Zwangsgeld nach § 328 AO: Das Finanzamt kann ein Zwangsgeld zwischen 25 und 25.000 Euro androhen und bei weiterer Verweigerung festsetzen
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO: Das Finanzamt schätzt Einnahmen und Ausgaben – meist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
  • Steuerstrafverfahren: Bei vorsätzlicher Nichtabgabe kann ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO eingeleitet werden
  • Zwangsgeldandrohung bei jedem weiteren Jahr: Das Zwangsgeld kann für jedes Jahr neu verhängt werden

Die rechtzeitige Abgabe der Anlage EÜR ist daher nicht nur eine formale Pflicht, sondern auch wirtschaftlich und strafrechtlich von großer Bedeutung. Wer die Erstellung nicht selbst leisten kann oder möchte, findet auf Plattformen wie OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne lange Wartezeiten und mit garantierter Einhaltung aller Fristen.

Unterschied zur Bilanzierung: Wann reicht die EÜR nicht mehr aus?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die deutlich weniger Aufwand erfordert als eine vollständige Bilanzierung nach HGB. Allerdings ist sie nur für bestimmte Unternehmensformen und bis zu bestimmten Größenordnungen zulässig. GmbH-Geschäftsführer müssen hier besonders aufmerksam sein: Die GmbH selbst ist immer buchführungspflichtig und darf keine EÜR erstellen – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Wesentliche Unterschiede zwischen EÜR und Bilanzierung

Merkmal EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) Bilanzierung (§§ 242 ff. HGB)
Rechtsgrundlage § 4 Abs. 3 EStG §§ 238 ff. HGB, § 242 HGB
Erfassungsprinzip Zu- und Abflussprinzip (Kasse) Periodisierungsprinzip (Accrual)
Umfang Anlage EÜR (20 Seiten) Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht
Forderungen/Verbindlichkeiten Nur bei Zahlung erfasst Aktivierung/Passivierung zum Stichtag
Rückstellungen Nicht möglich Pflicht nach § 249 HGB
Abgrenzungen Keine Aktive und passive Rechnungsabgrenzung
Prüfungspflicht Keine Bei mittelgroßen/großen Kap.-Ges. nach § 316 HGB
Offenlegung Keine Im Unternehmensregister nach § 325 HGB

Der zentrale Unterschied liegt im Erfassungszeitpunkt: Bei der EÜR zählt nur, wann Geld tatsächlich fließt. Eine Rechnung vom Dezember, die erst im Januar bezahlt wird, erscheint erst in der EÜR des Folgejahres. Bei der Bilanzierung hingegen werden Forderungen und Verbindlichkeiten bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erfasst – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Dies führt zu einem deutlich präziseren Bild der wirtschaftlichen Lage.

Wann endet die EÜR-Berechtigung?

Die EÜR-Berechtigung endet, sobald eine der folgenden Voraussetzungen eintritt:

  • Eintragung ins Handelsregister (Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB) – ab diesem Zeitpunkt Buchführungspflicht nach § 238 HGB
  • Überschreiten der Schwellenwerte nach § 141 AO: Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
  • Rechtsformwechsel zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, UG) – diese sind immer buchführungspflichtig nach § 6 Abs. 1 PublG
  • Freiwillige Eintragung ins Handelsregister (Kann-Kaufmann nach § 2 HGB)
  • Beteiligung an einer buchführungspflichtigen Personengesellschaft (OHG, KG)

Hinweis

Wichtig für GmbH-Gründer: Mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister beginnt die Buchführungspflicht nach § 238 HGB – ab dem ersten Tag. Die EÜR-Berechtigung entfällt vollständig, auch wenn Umsatz und Gewinn noch gering sind. Der erste Jahresabschluss einer GmbH muss immer als vollständige Bilanz mit GuV erstellt werden.

Übergang von EÜR zu Bilanzierung: Was ist zu beachten?

Der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung (sog. Übergangsbilanz) erfordert besondere Sorgfalt. Alle offenen Forderungen und Verbindlichkeiten, die bisher nicht erfasst wurden, müssen zum Stichtag erstmals aktiviert bzw. passiviert werden. Dies führt in der Regel zu einem einmaligen Korrektureffekt beim Gewinn:

  • Forderungen: Alle noch nicht bezahlten Kundenrechnungen werden als Forderungen aktiviert
  • Verbindlichkeiten: Alle offenen Lieferantenrechnungen werden als Verbindlichkeiten passiviert
  • Rückstellungen: Erstmals müssen ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. für Steuern, Urlaubsrückstellungen) gebildet werden
  • Rechnungsabgrenzungsposten: Vorauszahlungen für das Folgejahr (z. B. Versicherungen) werden abgegrenzt
  • Anlagevermögen: Alle bisher abgeschriebenen Wirtschaftsgüter müssen mit ihrem Restbuchwert in die Eröffnungsbilanz übernommen werden

„Der Übergang von der EÜR zur Bilanzierung ist komplex und sollte nicht ohne steuerliche Beratung durchgeführt werden. Wir erleben regelmäßig, dass Mandanten beim ersten Jahresabschluss nach Umstellung überrascht sind von den vielen Positionen, die plötzlich in der Bilanz auftauchen. Eine sorgfältige Vorbereitung und Bestandsaufnahme zum Übergangsstichtag ist unverzichtbar.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer eine GmbH gründet oder als Einzelunternehmer die EÜR-Grenzen überschreitet, sollte sich frühzeitig mit einem Steuerberater in Verbindung setzen. Der erste Jahresabschluss mit vollständiger Bilanzierung erfordert deutlich mehr Fachwissen als die Anlage EÜR – und muss zusätzlich beim Unternehmensregister offengelegt werden. OnlineBilanz bietet für GmbHs digitale Jahresabschluss-Leistungen mit transparenten Festpreisen – erstellt und unterzeichnet durch zugelassene Steuerberater, mit garantierter Einhaltung aller Fristen und Offenlegungspflichten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Anlage EÜR auch handschriftlich einreichen?

Nein. Seit 2011 besteht nach § 60 Abs. 4 EStDV eine elektronische Übermittlungspflicht für die Anlage EÜR. Sie müssen das Formular über ELSTER (Elektronische Steuererklärung) digital an das Finanzamt übermitteln. Eine handschriftliche Einreichung oder Papiererklärung wird nicht mehr akzeptiert.

Was passiert, wenn ich die Anlage EÜR vergesse einzureichen?

Wenn Sie die Anlage EÜR nicht oder verspätet einreichen, kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder bis zu 25.000 Euro verhängen. Zudem ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO möglich, die in der Regel zu höheren Steuern führt.

Muss ich die Anlage EÜR auch bei Verlust ausfüllen?

Ja. Auch wenn Ihr Betrieb einen Verlust erwirtschaftet hat, müssen Sie die Anlage EÜR ausfüllen und elektronisch übermitteln, sofern Ihre Betriebseinnahmen über 22.000 Euro liegen. Der Verlust kann dann im Rahmen des Verlustvortrags oder -rücktrags nach § 10d EStG steuermindernd geltend gemacht werden.

Benötige ich einen Steuerberater zum Ausfüllen der Anlage EÜR?

Rechtlich ist kein Steuerberater erforderlich – Sie dürfen die Anlage EÜR selbst ausfüllen. Bei komplexen Sachverhalten, hohen Investitionen, Investitionsabzugsbeträgen oder wenn Sie unsicher sind, empfiehlt sich jedoch professionelle Unterstützung. Ein Steuerberater stellt sicher, dass alle abzugsfähigen Betriebsausgaben berücksichtigt werden und hilft, Fehler und spätere Nachforderungen zu vermeiden.

Welche Belege muss ich zusammen mit der Anlage EÜR einreichen?

Grundsätzlich müssen Sie keine Belege zusammen mit der Anlage EÜR einreichen. Sie sind jedoch nach § 147 AO verpflichtet, alle Belege, Rechnungen und Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Eine vollständige und nachvollziehbare Belegsammlung ist für eine spätere Prüfung unverzichtbar.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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