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Datum

Lesedauer

12–19 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage AVA ELSTER

Anlage AVA ELSTER 2026: Ausfüllen & Übermitteln

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage AVA ist ein zentrales Formular der Körperschaftsteuererklärung, in dem Kapitalgesellschaften ihre Gewinnausschüttungen, Leistungen und das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG offenlegen. Wer die Anlage AVA über ELSTER elektronisch übermittelt, muss die Systematik der verwendbaren und nicht verwendbaren Eigenkapitalanteile verstehen. Dieser Leitfaden erklärt Aufbau, Ausfüllhilfen und typische Stolperfallen für das Wirtschaftsjahr 2025/2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Anlage AVA ist Teil der Körperschaftsteuererklärung und dokumentiert Ausschüttungen sowie Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter. Sie erfasst das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie die Auswirkungen auf die Körperschaftsteuer. Die elektronische Übermittlung erfolgt über ELSTER zusammen mit der Steuererklärung.

Was ist die Anlage AVA in ELSTER?

Die Anlage AVA (Angaben zu steuerfreien Ausschüttungen) ist ein obligatorischer Bestandteil der elektronischen Körperschaftsteuererklärung für Kapitalgesellschaften, die über ELSTER (Elektronische Steuererklärung) beim Finanzamt eingereicht wird. Sie dient der detaillierten Aufschlüsselung von Gewinnausschüttungen und deren steuerlicher Behandlung gemäß § 27 KStG.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die korrekte Erfassung in der Anlage AVA entscheidend, da hier die Verbindung zwischen handelsrechtlichem Jahresabschluss (§ 264 HGB) und steuerlicher Gewinnermittlung hergestellt wird. Insbesondere werden hier verwendetes Eigenkapital, steuerliche Einlagekonten nach § 27 KStG und Ausschüttungen dokumentiert.

Wann ist die Anlage AVA auszufüllen?

  • Bei jeder Körperschaftsteuererklärung einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG oder anderen Kapitalgesellschaft
  • Wenn im Wirtschaftsjahr Gewinnausschüttungen beschlossen oder durchgeführt wurden
  • Auch bei Nullmeldungen, wenn keine Ausschüttung erfolgte, aber ein steuerliches Einlagekonto besteht
  • Bei Veränderungen im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 KStG

Praxishinweis

Die Anlage AVA ist nicht optional — sie muss auch dann ausgefüllt werden, wenn im Wirtschaftsjahr 2025 keine Ausschüttung stattgefunden hat. Das Finanzamt prüft die Entwicklung der Kapitalkonten über mehrere Jahre hinweg, weshalb lückenlose Dokumentation erforderlich ist.

Aufbau und Struktur der Anlage AVA

Die Anlage AVA gliedert sich in mehrere Abschnitte, die systematisch die steuerlichen Eigenkapitalkonten und Ausschüttungsvorgänge erfassen. Die Struktur folgt der steuerlichen Logik des § 27 KStG und der dazugehörigen Durchführungsverordnung.

Die wichtigsten Abschnitte der Anlage AVA

Abschnitt Inhalt Rechtsgrundlage
Zeile 1–10 Steuerliches Einlagekonto (Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Endbestand) § 27 Abs. 2 KStG
Zeile 11–20 Nennkapital und Kapitalrücklagen nach Handelsrecht § 266 Abs. 3 HGB
Zeile 21–30 Berechnung der verwendbaren Eigenkapitalbeträge § 27 Abs. 1 KStG
Zeile 31–40 Tatsächliche Ausschüttungen und deren steuerliche Zuordnung § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Zeile 41–50 Sonderfälle: verdeckte Gewinnausschüttungen, Kapitalerhöhungen § 8 Abs. 3 KStG

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Eigenkapital. Während die Handelsbilanz nach § 266 HGB das gezeichnete Kapital, Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen ausweist, führt die Steuerbilanz zusätzlich das steuerliche Einlagekonto, das ausschließlich Einlagen der Gesellschafter ohne Gewinnbestandteile enthält.

„Viele Mandanten verwechseln die handelsrechtliche Kapitalrücklage mit dem steuerlichen Einlagekonto. Diese Konten entwickeln sich aber unterschiedlich — etwa durch verdeckte Gewinnausschüttungen oder steuerfreie Kapitalerhöhungen. Eine saubere Parallelführung ist für spätere Ausschüttungen entscheidend.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG

Das steuerliche Einlagekonto ist das Herzstück der Anlage AVA. Es wird gemäß § 27 Abs. 2 KStG für jede Kapitalgesellschaft geführt und erfasst ausschließlich Einlagen, die die Gesellschafter nicht aus dem steuerlichen Gewinn geleistet haben. Ausschüttungen aus diesem Konto sind für den Gesellschafter bis zur Höhe der Einlagen steuerfrei.

Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto

  • Bareinlagen der Gesellschafter bei Gründung oder Kapitalerhöhung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG)
  • Sacheinlagen, bewertet mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
  • Agio (Aufgeld bei Kapitalerhöhungen über den Nennbetrag hinaus)
  • Umwandlungsvorgänge nach UmwG, soweit steuerneutral
  • Zuschüsse der Gesellschafter ohne Gegenleistung

Abgänge vom steuerlichen Einlagekonto

  • Ausschüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto geleistet werden (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG)
  • Kapitalherabsetzungen gemäß § 58 GmbHG, soweit aus Einlagen finanziert
  • Liquidationsausschüttungen nach § 11 KStG
  • Verdeckte Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 6 KStG

Wichtig für 2026

Die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos muss jährlich fortgeschrieben werden, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Fehler bei der Fortschreibung führen zu falschen Steuerbescheiden bei späteren Ausschüttungen und können nicht rückwirkend korrigiert werden. Das Finanzamt akzeptiert nur die in der Anlage AVA erklärten Werte.

Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der systematischen Führung dieser Konten über Jahre hinweg. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und kontinuierlicher Dokumentation.

Gewinnausschüttungen in der Anlage AVA richtig erfassen

Die korrekte steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen erfolgt nach der Rangfolge des § 27 Abs. 1 KStG. Ausschüttungen gelten steuerlich in folgender Reihenfolge als verwendet:

  1. Zunächst aus dem steuerlichen Einlagekonto (steuerfrei nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)
  2. Danach aus dem ausschüttbaren Gewinn (steuerpflichtig, Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag)
  3. Zuletzt als Einlagenrückgewähr, wenn kein ausschüttbarer Gewinn mehr vorhanden ist

Diese Reihenfolge ist zwingend und kann durch Gesellschafterbeschluss nicht geändert werden. Sie dient der Vermeidung von Steuervermeidung durch künstliche Gestaltung der Ausschüttungsreihenfolge.

Praktisches Beispiel: Ausschüttung einer GmbH im Jahr 2025

Position Betrag (EUR) Steuerliche Behandlung
Steuerliches Einlagekonto (Anfang 2025) 50.000
Handelsrechtlicher Bilanzgewinn 2025 150.000
Beschlossene Ausschüttung Mai 2025 120.000
Davon: aus steuerlichem Einlagekonto 50.000 Steuerfrei für Gesellschafter
Davon: aus Gewinn 70.000 Steuerpflichtig (Abgeltungsteuer)
Steuerliches Einlagekonto (Ende 2025) 0 Vollständig ausgeschüttet

„Die Reihenfolge der Verwendung wird oft übersehen. Gesellschafter erwarten manchmal, die gesamte Ausschüttung sei steuerpflichtig, und sind überrascht, wenn ein Teil steuerfrei bleibt. Umgekehrt kann die irrtümliche Annahme, alles sei steuerfrei, zu Nachzahlungen führen. Die Anlage AVA dokumentiert diese Aufteilung rechtsverbindlich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für den Gesellschafter erfolgt die steuerliche Erfassung in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Die GmbH selbst ist verpflichtet, für steuerpflichtige Ausschüttungen Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Anlage AVA

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der förmlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Dritten unter sonst gleichen Bedingungen nicht gewährt hätte (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Typische Fälle betreffen unangemessene Geschäftsführergehälter, zinslose Darlehen oder überhöhte Mieten.

Häufige Fälle verdeckter Gewinnausschüttungen

  • Unangemessene Geschäftsführervergütung — Gehalt übersteigt branchenübliche Benchmarks oder wurde nicht wirksam beschlossen
  • Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen an Gesellschafter ohne marktübliche Verzinsung (§ 1 Abs. 1 AStG analog)
  • Privatnutzung von Firmenvermögen ohne angemessene Vergütung (Fahrzeuge, Immobilien)
  • Überhöhte Mieten oder Pachten für Räumlichkeiten oder Maschinen, die dem Gesellschafter gehören
  • Verträge mit nahestehenden Personen ohne Fremdvergleich nach § 1 AStG

Verdeckte Gewinnausschüttungen erhöhen das steuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) und mindern damit die Körperschaftsteuer nicht. Gleichzeitig gelten sie beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und unterliegen der Abgeltungsteuer.

Auswirkung auf die Anlage AVA

In der Anlage AVA werden verdeckte Gewinnausschüttungen in den Zeilen für Ausschüttungen erfasst, auch wenn kein förmlicher Gesellschafterbeschluss vorlag. Sie mindern vorrangig das steuerliche Einlagekonto, sofern vorhanden, und erst danach den ausschüttbaren Gewinn. Das Finanzamt gleicht die Angaben mit Betriebsprüfungsergebnissen ab.

Risiko Betriebsprüfung

Verdeckte Gewinnausschüttungen gehören zu den häufigsten Prüfungsschwerpunkten bei Kapitalgesellschaften. Werden sie nachträglich festgestellt, drohen Nachzahlungen bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer — zuzüglich Zinsen nach § 233a AO (1,8 % pro vollem Monat ab 2019, 0,15 % pro Monat ab 2019 tatsächlich, Stand 2026: 0,5 % pro Monat). Eine saubere Vertragsgestaltung und Dokumentation ist daher unerlässlich.

Steuerberater prüfen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung systematisch kritische Geschäftsvorfälle auf vGA-Risiken. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und fachlicher Prüfung durch zugelassene Steuerberater.

Häufige Fehler bei der Anlage AVA und wie Sie sie vermeiden

Die korrekte Ausfüllung der Anlage AVA erfordert ein präzises Verständnis des Zusammenspiels von Handels- und Steuerbilanz. In der Praxis treten jedoch immer wieder typische Fehler auf, die zu Rückfragen des Finanzamts oder sogar zu Steuernachzahlungen führen können.

Die häufigsten Fehlerquellen

  • Verwechslung von Kapitalrücklage und steuerlichem Einlagekonto — handelsrechtliche Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB ist nicht identisch mit dem steuerlichen Einlagekonto
  • Fehlende Fortschreibung des Einlagekontos — wird in einem Jahr vergessen, ist die Basis für alle Folgejahre falsch
  • Falsche Zuordnung von Ausschüttungen — Gesellschafter oder Buchhalter tragen Ausschüttungen als voll steuerpflichtig ein, obwohl steuerliches Einlagekonto vorhanden
  • Agio nicht erfasst — Aufgeld bei Kapitalerhöhungen wird häufig nicht in das steuerliche Einlagekonto übernommen
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen nicht deklariert — nachträgliche Feststellung durch Betriebsprüfung führt zu Korrekturen in mehreren Veranlagungszeiträumen
  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln — wird irrtümlich als Zugang zum Einlagekonto behandelt, obwohl es eine Umschichtung innerhalb des Eigenkapitals ist (§ 57c GmbHG)

„Ein klassischer Fall aus der Praxis: Eine GmbH erhöht das Stammkapital aus Gewinnrücklagen. Der Buchhalter bucht dies als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto — steuerlich entsteht aber kein neuer Einlagenbetrag, sondern nur eine Umschichtung. Solche Fehler fallen oft erst Jahre später bei einer Ausschüttung auf.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Checkliste zur Vermeidung von Fehlern

Vor dem Ausfüllen

  • Handels- und Steuerbilanz abgestimmt?
  • Entwicklung des Einlagekontos seit Gründung nachvollziehbar dokumentiert?
  • Alle Kapitalmaßnahmen (Erhöhungen, Herabsetzungen) erfasst?
  • Gesellschafterbeschlüsse zu Ausschüttungen vorhanden?

Beim Ausfüllen

  • Anfangsbestand Einlagekonto = Endbestand Vorjahr?
  • Zugänge einzeln belegt und plausibel?
  • Ausschüttungsrangfolge § 27 Abs. 1 KStG beachtet?
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung abgeglichen?

Tipp für 2026

Die Finanzverwaltung hat die automatisierte Plausibilitätsprüfung bei ELSTER weiter ausgebaut. Widersprüche zwischen Anlage AVA, Körperschaftsteuererklärung und den Vorjahreswerten führen zu sofortigen Rückfragen. Eine systematische Vorbereitung mit aktueller Software und fachlicher Begleitung durch einen Steuerberater spart Zeit und vermeidet Nacharbeit.

Anlage AVA elektronisch über ELSTER übermitteln

Seit 2011 besteht für Kapitalgesellschaften die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung einschließlich aller Anlagen gemäß § 31 Abs. 1a KStG i. V. m. § 5b EStG. Die Anlage AVA ist integraler Bestandteil dieser elektronischen Erklärung und muss über das ELSTER-Portal oder zertifizierte Steuersoftware eingereicht werden.

Technische Voraussetzungen für die Übermittlung

  • ELSTER-Zertifikat für die Gesellschaft oder bevollmächtigte Steuerberater/Buchhalter
  • Aktuelle ELSTER-Software (ElsterFormular, Mein ELSTER oder professionelle Steuersoftware wie DATEV, Addison, Agenda)
  • Steuernummer und ggf. Identifikationsnummer der Körperschaft
  • Authentifizierung über Zertifikatsdatei oder Benutzerkonto
  • Für Steuerberater: Vollmacht nach § 80 AO, hinterlegt im ELSTER-Portal

Die Anlage AVA wird direkt in der ELSTER-Software ausgefüllt. Die Daten werden vor dem Versand auf formale Plausibilität geprüft — etwa ob Anfangsbestände mit Vorjahresdaten übereinstimmen oder ob mathematische Verknüpfungen korrekt sind. Inhaltliche Richtigkeit prüft das Finanzamt nach Übermittlung.

Ablauf der elektronischen Übermittlung

  1. Datenerfassung: Alle Positionen der Anlage AVA in der ELSTER-Software eintragen (manuelle Eingabe oder Import aus Buchhaltungssoftware)
  2. Plausibilitätsprüfung: Software prüft Pflichtfelder, Rechenoperationen und Querverweise zur Körperschaftsteuererklärung
  3. Authentifizierung: Signatur mit ELSTER-Zertifikat oder Login in Mein ELSTER
  4. Versand: Verschlüsselte Übertragung an das zuständige Finanzamt
  5. Empfangsbestätigung: Elektronischer Eingang wird binnen Minuten bestätigt, gilt als Einreichungsdatum für Fristen
  6. Bearbeitung: Finanzamt prüft Erklärung und fordert ggf. Belege oder Erläuterungen nach

Fristbeachtung

Die Körperschaftsteuererklärung inkl. Anlage AVA ist gemäß § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Für das Wirtschaftsjahr 2025 gilt bei Steuerberatermandaten eine verlängerte Frist bis zum 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO i. V. m. StBerG). Ohne Steuerberater endet die Frist am 31. Juli 2026.

Steuerberater reichen die Körperschaftsteuererklärung mitsamt Anlage AVA im Rahmen ihrer Mandatsbearbeitung ein. Plattformen wie OnlineBilanz.de koordinieren die digitale Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater-Team, sodass alle Unterlagen zentral hochgeladen und die Erklärungen fristgerecht über ELSTER eingereicht werden können.

Zusammenspiel von Jahresabschluss und Anlage AVA

Die Anlage AVA ist die steuerliche Übersetzung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in das System der Körperschaftsteuer. Sie verbindet die Positionen der Bilanz nach § 266 HGB mit den steuerlichen Eigenkapitalkonten und dokumentiert die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen.

Ablauf der Jahresabschlusserstellung und Steuererklärung

  1. Buchführung abschließen: Alle Geschäftsvorfälle des Jahres 2025 sind vollständig und korrekt erfasst (§ 238 HGB)
  2. Handelsbilanz erstellen: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 242 Abs. 3 HGB, ggf. Anhang nach § 284 HGB
  3. Steuerbilanz ableiten: Anpassungen für steuerliche Mehr- oder Wenigerwerte (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen, § 5 Abs. 1 EStG)
  4. Eigenkapitalentwicklung dokumentieren: Veränderungen im steuerlichen Einlagekonto und ausschüttbaren Gewinn nachvollziehbar aufbereiten
  5. Anlage AVA ausfüllen: Übertragung der Werte in die strukturierten Felder der ELSTER-Anlage
  6. Körperschaftsteuererklärung vervollständigen: Anlage AVA ist Teil der KSt-Erklärung, wird gemeinsam eingereicht
  7. Jahresabschluss festellen: Gesellschafterbeschluss nach § 42a GmbHG (innerhalb 11 Monate für kleine GmbH, 8 Monate für mittlere/große)
  8. Offenlegung: Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB, Frist 12 Monate)

11 Mon.

Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)

12 Mon.

Offenlegungsfrist Unternehmensregister (§ 325 HGB)

31.07.2026

KSt-Erklärung ohne StB für Wj. 2025

28.02.2027

KSt-Erklärung mit StB für Wj. 2025

Für GmbH-Geschäftsführer ist es wichtig zu verstehen, dass Jahresabschluss, Steuererklärung und Offenlegung zwar aufeinander aufbauen, aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Fristen haben. Die Anlage AVA ist dabei das Bindeglied zwischen Handelsbilanz (§ 242 HGB) und Körperschaftsteuererklärung (§ 31 KStG).

„In der Praxis koordinieren wir bei OnlineBilanz den gesamten Prozess: Der Mandant lädt die Buchhaltungsdaten hoch, unser Steuerberater-Team erstellt Jahresabschluss und Steuererklärungen, füllt die Anlage AVA korrekt aus und reicht alles fristgerecht ein. Der Mandant erhält seinen fertigen Jahresabschluss digital und transparent — ohne Wartezeiten, zu Festpreisen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

OnlineBilanz: Jahresabschluss mit Steuerberater-Qualität

Wer den gesamten Prozess von Jahresabschluss über Steuererklärung bis Offenlegung aus einer Hand erhalten möchte, profitiert von der OnlineBilanz-Plattform. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss, prüfen ihn fachlich, füllen die Anlage AVA korrekt aus und reichen alle Erklärungen elektronisch ein — digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede GmbH die Anlage AVA ausfüllen?

Nein. Die Anlage AVA ist nur dann verpflichtend auszufüllen, wenn im Wirtschaftsjahr Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen oder andere Leistungen an Gesellschafter erfolgt sind oder das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG geführt wird. Ohne entsprechende Vorgänge kann die Anlage entfallen.

Wann muss die Anlage AVA spätestens eingereicht werden?

Die Anlage AVA ist Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung und unterliegt damit der allgemeinen Abgabefrist nach § 149 AO. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Frist bei steuerlicher Beratung am 31. Juli 2027, ohne Berater am 31. Juli 2026.

Was passiert, wenn Fehler in der Anlage AVA erst später bemerkt werden?

Fehler in der Anlage AVA können durch eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung korrigiert werden. Solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, ist eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO möglich. Nach Bestandskraft kommt nur noch eine Änderung nach § 173 AO in Betracht, etwa bei neuen Tatsachen oder offenbaren Unrichtigkeiten.

Kann das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG negativ werden?

Nein. Das steuerliche Einlagekonto kann nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht negativ werden. Übersteigen die Ausschüttungen den Bestand des Einlagekontos, wird der übersteigende Betrag als Gewinnausschüttung behandelt und unterliegt der Kapitalertragsteuer.

Wie wirkt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung auf die Körperschaftsteuer aus?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei der Ermittlung des Einkommens wieder hinzuzurechnen, da sie das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft gemindert hat. Die vGA wird in der Anlage AVA erfasst und erhöht das zu versteuernde Einkommen. Beim Gesellschafter unterliegt die vGA der Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer.

Kann die Anlage AVA nachträglich noch geändert werden, wenn der Jahresabschluss bereits festgestellt ist?

Ja. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein handelsrechtlicher Vorgang, die Körperschaftsteuererklärung mit Anlage AVA ist ein steuerlicher. Änderungen in der Anlage AVA können auch nach Feststellung des Jahresabschlusses vorgenommen werden, etwa wenn nachträglich Korrekturen beim steuerlichen Einlagekonto oder bei verdeckten Gewinnausschüttungen erforderlich werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Körperschaftsteuergesetz (KStG), Abgabenordnung (AO), ELSTER – Ihr Online-Finanzamt, Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
Ben
KI-Steuerberater