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Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogAbschreibungen Sachanlagen Buchungssatz

Abschreibungen Sachanlagen Buchungssatz 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Abschreibung von Sachanlagen gehört zu den wichtigsten Buchungsvorgängen im Rechnungswesen – sie verteilt Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer und spiegelt Werteverzehr wider. Während bei materiellen Vermögensgegenständen wie Maschinen oder Gebäuden die Systematik häufig klar ist, gelten für Abschreibungen immaterieller Vermögensgegenstände wie Lizenzen oder Patente teils abweichende Regelungen. Dieser Artikel erklärt, wie der Buchungssatz für Abschreibungen auf Sachanlagen korrekt lautet, welche Methoden zulässig sind und was bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, außerplanmäßiger AfA und dem Anlagenspiegel zu beachten ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Abschreibungen auf Sachanlagen werden planmäßig oder außerplanmäßig erfasst, um Werteverzehr und Nutzung abzubilden. Der Buchungssatz lautet: Abschreibungen auf Sachanlagen (Aufwand) an Sachanlagen (Vermögensminderung). Zulässige Methoden sind lineare und degressive AfA; für GWG gelten Sonderregelungen. Abschreibungen sind im Anlagenspiegel und in der GuV auszuweisen.

Was sind Abschreibungen auf Sachanlagen?

Abschreibungen auf Sachanlagen erfassen den Wertverzehr von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die dem Unternehmen dauerhaft dienen. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind planmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Sachanlagen umfassen dabei insbesondere Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen.

Die handelsrechtliche Abschreibung bildet den tatsächlichen Verschleiß, die technische oder wirtschaftliche Entwertung ab. Im Steuerrecht ist die Abschreibung in § 7 EStG geregelt, wobei hier ausschließlich die lineare Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter ab 2026 zulässig ist. Die Abschreibung mindert den Gewinn und damit die Steuerlast, weshalb eine korrekte Erfassung und Buchung essentiell ist.

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen

  • Planmäßige Abschreibung: Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB
  • Außerplanmäßige Abschreibung: Bei dauerhafter Wertminderung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB (Wahlrecht für Finanzanlagen und Sachanlagen bei Kapitalgesellschaften)
  • Steuerrechtliche Besonderheiten: § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG sowie § 7 EStG regeln die steuerliche Abschreibung, die in der Steuerbilanz maßgeblich ist

Praxishinweis

Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz bei Abschreibungen führen zu latenten Steuern nach § 274 HGB. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist die Bildung latenter Steuern verpflichtend, kleine GmbHs haben ein Wahlrecht nach § 274a Nr. 5 HGB.

Wie lautet der Buchungssatz für Abschreibungen auf Sachanlagen?

Der Buchungssatz für planmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen erfasst den Wertverzehr als Aufwand und mindert gleichzeitig den Buchwert des betreffenden Anlagegegenstands. Die Buchung erfolgt in der Regel monatlich oder jährlich, je nach Buchführungspraxis des Unternehmens.

Standard-Buchungssatz

Der grundlegende Buchungssatz für planmäßige Abschreibungen lautet:

Soll Betrag Haben Betrag
Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR 03: 4830 / SKR 04: 6220) X,XX € Sachanlagen (z.B. 0320, 0420, 0520) X,XX €

Bei diesem Buchungssatz wird im Soll die Abschreibung als Aufwand erfasst, was den Jahresüberschuss mindert. Im Haben wird der Buchwert der Sachanlage direkt reduziert. Alternativ kann die Abschreibung auch über ein Wertberichtigungskonto (kumulierte Abschreibungen) gebucht werden, was in der internationalen Rechnungslegung üblich ist, im deutschen HGB-Kontext aber seltener vorkommt.

Konkrete Beispiele nach Anlageklasse

  • Gebäude: Abschreibungen auf Gebäude (4831) an Gebäude (0200)
  • Technische Anlagen und Maschinen: Abschreibungen auf Sachanlagen (4830) an Maschinen (0320)
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung: Abschreibungen auf Sachanlagen (4830) an BGA (0420)
  • Fuhrpark: Abschreibungen auf Sachanlagen (4830) an Fuhrpark (0520)

„In der Praxis stellen wir fest, dass viele Mandanten Abschreibungen nur zum Jahresende buchen. Bei unterjährigen Auswertungen führt das zu verzerrten Ergebnissen. Wir empfehlen eine monatliche Abschreibungsbuchung, um die betriebswirtschaftliche Aussagekraft der GuV zu verbessern.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern sind zulässig?

Die Wahl der Abschreibungsmethode und die Bestimmung der Nutzungsdauer sind zentrale Entscheidungen bei der Bilanzierung von Sachanlagen. Im Handelsrecht gilt der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, wonach einmal gewählte Methoden beizubehalten sind, sofern keine sachlichen Gründe eine Änderung rechtfertigen.

Handelsrechtliche Abschreibungsmethoden

  • Lineare Abschreibung: Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB)
  • Degressive Abschreibung: Handelsrechtlich zulässig, wenn sie dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht; steuerrechtlich seit 2011 für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich abgeschafft
  • Leistungsabhängige Abschreibung: Orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung (z.B. Maschinenstunden, gefahrene Kilometer)

Steuerrechtliche Vorgaben 2026

Nach § 7 Abs. 1 EStG ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die lineare Abschreibung anzuwenden. Die Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Gebäude gelten nach § 7 Abs. 4 EStG besondere Abschreibungssätze von 3 % bei nach dem 31.12.2022 fertiggestellten Gebäuden, für ältere Gebäude gelten teils abweichende Sätze.

Anlageart Typische Nutzungsdauer Rechtsgrundlage
Gebäude (neu ab 2023) 33 Jahre (3 %) § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG
Gebäude (alt bis 2022) 40-50 Jahre § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG
PKW 6 Jahre AfA-Tabelle
EDV-Hardware 3 Jahre AfA-Tabelle
Büromöbel 13 Jahre AfA-Tabelle
Maschinen 8-12 Jahre AfA-Tabelle (branchenabhängig)

AfA-Tabellen

Die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen geben branchenspezifische Richtwerte für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vor. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung als sachgerecht anerkannt. Abweichungen sind möglich, müssen aber begründet und nachgewiesen werden.

Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten abgeschrieben?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Der Gesetzgeber hat mit § 6 Abs. 2 und 2a EStG Vereinfachungsregelungen geschaffen, die eine sofortige oder vereinfachte Abschreibung ermöglichen.

Sofortabschreibung bis 800 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG)

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (seit 2018; vorher 410 Euro) können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Wirtschaftsgüter werden nicht in das Anlageverzeichnis aufgenommen.

Buchungssatz bei Sofortabschreibung:

Soll Betrag Haben Betrag
Geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR 03: 4855 / SKR 04: 6265) 800,00 € Vorsteuer 19 % 152,00 €
Bank/Kasse 952,00 €

Sammelposten-Abschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG)

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250,01 Euro bis 1.000 Euro netto können in einen Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre linear abgeschrieben wird. Diese Regelung ist optional; alternativ kann auch die reguläre Abschreibung nach § 7 EStG erfolgen.

  • Wertgrenze: 250,01 € bis 1.000 € (netto)
  • Abschreibungsdauer: 5 Jahre linear mit je 20 % pro Jahr
  • Bildung: Jahresbezogen; alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG werden in einem Sammelposten zusammengefasst
  • Ausbuchung: Keine vorzeitige Ausbuchung bei Veräußerung oder Ausscheiden möglich; der Sammelposten wird unabhängig davon über 5 Jahre abgeschrieben

Buchungssatz bei Zugang zum Sammelposten:

Soll Betrag Haben Betrag
Sammelposten GWG (SKR 03: 0490 / SKR 04: 0610) 1.000,00 € Vorsteuer 19 % 190,00 €
Bank 1.190,00 €

Jährliche Abschreibung des Sammelpostens:

Soll Betrag Haben Betrag
Abschreibung Sammelposten (SKR 03: 4856 / SKR 04: 6266) 200,00 € Sammelposten GWG 200,00 €

Wahlrechtsausübung

Die Entscheidung zwischen Sofortabschreibung (bis 800 €), Sammelposten (250,01-1.000 €) oder regulärer Abschreibung muss für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist jährlich möglich, muss aber für alle in diesem Jahr angeschafften GWG einheitlich gelten. Bei der Sammelposten-Methode ist zu beachten, dass auch Wirtschaftsgüter bis 250 Euro einbezogen werden können.

Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen?

Außerplanmäßige Abschreibungen erfassen Wertminderungen, die über die planmäßige Abschreibung hinausgehen. Sie sind nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen (Wahlrecht für Finanzanlagen und bestimmte Sachanlagen) bzw. bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens.

Voraussetzungen für außerplanmäßige Abschreibungen

  • Dauerhafte Wertminderung: Der beizulegende Wert liegt dauerhaft unter dem Buchwert (nach planmäßiger Abschreibung)
  • Beizulegender Wert: Börsen- oder Marktpreis; bei Fehlen: Wiederbeschaffungswert oder Ertragswert
  • Sachliche Gründe: Technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, Marktveränderungen, Beschädigung
  • Gemildertes Niederstwertprinzip: Bei Anlagevermögen Wahlrecht bei nicht dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB); strenges Niederstwertprinzip bei Umlaufvermögen

Buchungssatz außerplanmäßige Abschreibung

Soll Betrag Haben Betrag
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR 03: 4832 / SKR 04: 6222) X,XX € Sachanlagen (Bestandskonto) X,XX €

Die außerplanmäßige Abschreibung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert oder in Klammern ausgewiesen, um sie von planmäßigen Abschreibungen zu unterscheiden (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB).

„Außerplanmäßige Abschreibungen erfordern eine sorgfältige Dokumentation der Wertminderung. Unsere Steuerberater prüfen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung die Angemessenheit der Bewertung und achten darauf, dass das Wahlrecht bei nicht dauernden Wertminderungen wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt wird.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot (Zuschreibung). Die Zuschreibung ist auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (abzüglich planmäßiger Abschreibungen) begrenzt. Sie wird nicht über das Anlagenkonto, sondern über ein Ertragskonto gebucht:

Soll Betrag Haben Betrag
Sachanlagen (Bestandskonto) X,XX € Erträge aus Zuschreibungen zu Sachanlagen (SKR 03: 2707 / SKR 04: 4707) X,XX €

Wie werden Abschreibungen im Jahresabschluss und Anlagenspiegel dargestellt?

Die Darstellung von Abschreibungen im Jahresabschluss folgt den Vorgaben der §§ 266, 268, 275, 284 HGB. Kapitalgesellschaften müssen die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einem Anlagenspiegel nachweisen, der entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen ist (§ 268 Abs. 2 HGB).

Bilanzausweis

In der Bilanz werden Sachanlagen auf der Aktivseite unter dem Posten A. Anlagevermögen, Unterposten II. Sachanlagen ausgewiesen (§ 266 Abs. 2 HGB). Der Ausweis erfolgt zu Nettowerten, d.h. nach Abzug der kumulierten Abschreibungen:

  • II. Sachanlagen: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
  • 2. Technische Anlagen und Maschinen
  • 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

GuV-Ausweis

In der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) werden Abschreibungen unter Position 7 ausgewiesen: Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen. Beim Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) werden die Abschreibungen den jeweiligen Funktionsbereichen zugeordnet.

Anlagenspiegel nach § 268 Abs. 2 HGB

Der Anlagenspiegel muss für jeden Posten des Anlagevermögens folgende Angaben enthalten:

Spalte Inhalt Erläuterung
Anschaffungs-/Herstellungskosten Stand 01.01. Bruttowert zu Beginn des Geschäftsjahres
Zugänge Anschaffungen/Herstellungen im Geschäftsjahr
Abgänge Veräußerungen/Aussonderungen im Geschäftsjahr
Umbuchungen Umgliederungen zwischen Anlagenklassen
Stand 31.12. Bruttowert am Ende des Geschäftsjahres
Kumulierte Abschreibungen Stand 01.01. Summe aller Vorjahres-Abschreibungen
Zugänge Abschreibungen des Geschäftsjahres
Abgänge Abschreibungen auf ausgeschiedene Anlagen
Stand 31.12. Summe aller Abschreibungen
Buchwerte Stand 31.12. Vorjahr Nettowert Vorjahr
Stand 31.12. aktuell Nettowert aktuelles Jahr

Vereinfachung für kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB können nach § 274a Nr. 2 HGB auf die Erstellung eines Anlagenspiegels im Anhang verzichten, sofern die Entwicklung in der Bilanz oder unter der Bilanz dargestellt wird. In der Praxis wird dennoch meist ein vollständiger Anlagenspiegel erstellt, da er auch intern wichtige Steuerungsinformationen liefert.

Wer den Jahresabschluss einschließlich Anlagenspiegel von einem Steuerberater erstellen lassen möchte, findet bei OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — ohne Wartezeiten und mit persönlicher Koordination durch Servet Gündogan und sein Team in Stuttgart.

Welche Fehler treten häufig bei Abschreibungsbuchungen auf?

In der Buchführungspraxis zeigen sich bei Abschreibungen auf Sachanlagen immer wieder typische Fehlerquellen, die zu fehlerhaften Abschlüssen und im schlimmsten Fall zu steuerlichen Nachteilen oder Prüfungsanmerkungen führen können. Eine sorgfältige Kontrolle der Abschreibungsbuchungen ist daher essentiell.

Typische Fehlerquellen

  • Falsche Nutzungsdauer: Verwendung veralteter oder branchenfremder AfA-Tabellen
  • Fehlende zeitanteilige Abschreibung: Keine Berücksichtigung des Zugangsmonats bei unterjähriger Anschaffung (Monatsregel)
  • Verwechslung von Netto- und Bruttowerten: Abschreibungsbemessung von Bruttobeträgen statt von Anschaffungskosten
  • GWG-Grenzen falsch angewendet: Verwechslung der Wertgrenzen 800 € und 1.000 € oder Anwendung auf Bruttobeträge
  • Fehlende Dokumentation: Keine Begründung für Nutzungsdauer-Abweichungen oder außerplanmäßige Abschreibungen
  • Buchung auf falsches Aufwandskonto: Abschreibungen im Finanzergebnis statt im Betriebsergebnis
  • Sammelposten nicht durchgängig geführt: Vorzeitige Ausbuchung bei Veräußerung (rechtlich nicht zulässig)
  • Keine Trennung von Abschreibungen nach Steuer- und Handelsbilanz: Steuerliche Sonder-AfA nicht in der Handelsbilanz erfasst

Zeitanteilige Abschreibung bei unterjährigem Zugang

Bei Anschaffung oder Herstellung im Laufe des Geschäftsjahres ist die Jahresabschreibung zeitanteilig nach Monaten zu berechnen. Der Anschaffungsmonat zählt voll mit, unabhängig vom konkreten Tag der Anschaffung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Beispiel: Ein PKW wird am 15.08.2025 angeschafft (Anschaffungskosten 30.000 €, Nutzungsdauer 6 Jahre):

  • Jährliche Abschreibung: 30.000 € / 6 Jahre = 5.000 €
  • Abschreibung 2025: 5.000 € × 5 Monate / 12 Monate = 2.083,33 €
  • Abschreibung 2026-2030: jeweils 5.000 €
  • Abschreibung 2031: 5.000 € × 7 Monate / 12 Monate = 2.916,67 €

Halbjahresregel nicht anwendbar

Die früher in der Praxis teilweise angewendete Halbjahresregel (Zugang im ersten Halbjahr = volle Jahres-AfA; Zugang im zweiten Halbjahr = halbe Jahres-AfA) ist handels- und steuerrechtlich nicht zulässig. Es ist zwingend eine monatsweise Berechnung vorzunehmen.

„Bei der Prüfung von Jahresabschlüssen stellen wir regelmäßig fest, dass zeitanteilige Abschreibungen nicht korrekt berechnet wurden. Das führt zu Abweichungen zwischen Anlagenspiegel und GuV. Eine saubere Anlagenbuchhaltung mit automatisierter Abschreibungsberechnung verhindert solche Fehler zuverlässig.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Rolle spielt das Anlagenverzeichnis für die Steuerbilanz?

Das Anlagenverzeichnis ist ein unverzichtbares Instrument zur Dokumentation aller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und ist Grundlage für die korrekte steuerliche Gewinnermittlung. Nach § 5 Abs. 1 EStG ist für Bilanzierende das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist — das Anlagenverzeichnis ist Bestandteil der GoB.

Gesetzliche Anforderungen an das Anlagenverzeichnis

Nach § 146 AO i.V.m. GoBD müssen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar erfolgen. Für das Anlagenverzeichnis bedeutet dies:

  • Vollständigkeit: Alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind einzeln zu erfassen (Ausnahme: Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG)
  • Einzelnachweis: Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode, jährliche Abschreibung, Restbuchwert
  • Nachvollziehbarkeit: Zugänge, Abgänge und Umbuchungen müssen dokumentiert und belegbar sein
  • Aufbewahrung: 10 Jahre nach § 147 Abs. 3 AO (für Jahresabschlüsse und Buchungsbelege)

Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz

In der Praxis führen viele GmbHs zwei Anlagenverzeichnisse — eines für die Handelsbilanz, eines für die Steuerbilanz. Unterschiede entstehen durch:

Handelsbilanz

Wahlrechte bei Abschreibungsmethoden, ggf. kürzere oder längere Nutzungsdauern nach betriebswirtschaftlichen Erwägungen, außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

Steuerbilanz

Bindung an AfA-Tabellen und § 7 EStG, lineare Abschreibung als Regelfall, steuerliche Sonderabschreibungen (z.B. § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag), strengere Voraussetzungen für außerplanmäßige Abschreibungen

Diese Unterschiede führen zu unterschiedlichen Buchwerten und damit zu latenten Steuern nach § 274 HGB (Pflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, Wahlrecht für kleine nach § 274a Nr. 5 HGB).

Digitales Anlagenverzeichnis und GoBD

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) in der Fassung vom 28.11.2019 verlangen bei elektronischer Führung des Anlagenverzeichnisses:

  • Unveränderbarkeit und Protokollierung aller Änderungen
  • Versionsverwaltung bei Korrekturen
  • Datensicherung und Archivierung über 10 Jahre
  • Prüfbarkeit durch Datenzugriff (Z1, Z2, Z3) für die Finanzverwaltung

Moderne Anlagenbuchhaltung

Professionelle Buchhaltungssoftware und Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz führen das Anlagenverzeichnis automatisiert und GoBD-konform. Zugänge werden aus den laufenden Buchungen übernommen, Abschreibungen monatlich berechnet und dokumentiert. Das spart Zeit und vermeidet Fehler bei der Jahresabschlusserstellung.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine bereits vollständig abgeschriebene Sachanlage weiter genutzt werden?

Ja, eine vollständig abgeschriebene Sachanlage kann weiter betrieblich genutzt werden. Sie bleibt mit einem Erinnerungswert von 1 Euro in der Buchhaltung stehen und muss im Anlagenverzeichnis geführt werden, solange sie im Betriebsvermögen verbleibt. Eine weitere Abschreibung ist jedoch nicht möglich.

Was ist der Unterschied zwischen AfA und Wertberichtigung?

AfA (Absetzung für Abnutzung) verteilt planmäßig Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer. Eine Wertberichtigung erfasst hingegen konkrete, außerplanmäßige Wertminderungen bei Vermögensgegenständen wie Forderungen oder Vorräten – nicht bei Sachanlagen. Bei Sachanlagen spricht man von außerplanmäßiger Abschreibung.

Wie werden nachträgliche Anschaffungskosten abgeschrieben?

Nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. Umbau, Erweiterung) erhöhen den Buchwert der Sachanlage und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Sie sind dem ursprünglichen Vermögensgegenstand zuzurechnen, sofern sie dessen Wert erhöhen oder die Nutzungsdauer verlängern. Eine separate AfA-Berechnung ist meist nicht erforderlich.

Müssen Abschreibungen auch bei Verlustjahren gebucht werden?

Ja, Abschreibungen müssen unabhängig vom Jahresergebnis gebucht werden. Sie folgen dem Grundsatz der Periodenabgrenzung und dem Vorsichtsprinzip nach § 252 HGB. Auch in Verlustjahren sind planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um den tatsächlichen Werteverzehr abzubilden.

Wie wirken sich Abschreibungen auf die Liquidität aus?

Abschreibungen sind Aufwand ohne Zahlungswirkung – sie mindern den Gewinn, aber nicht den Kassenbestand. Die Auszahlung erfolgte bereits bei der Anschaffung. Abschreibungen haben somit keine direkte Auswirkung auf die Liquidität, wohl aber auf den Cashflow als nicht zahlungswirksamer Aufwand.

Können Abschreibungen rückgängig gemacht werden?

Planmäßige Abschreibungen können nicht rückgängig gemacht werden. Außerplanmäßige Abschreibungen dürfen nach § 280 HGB im Handelsrecht bei Wegfall des Grundes wieder zugeschrieben werden (Wertaufholung). In der Steuerbilanz ist dies nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässig.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 6 EStG – Bewertung (GWG, Sammelposten). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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