Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogGWG Buchungssatz

Abschreibungen geringwertige Buchungssatz 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) gehört zu den häufigsten Vorgängen in der laufenden Buchhaltung. Ob Sofortabschreibung bis 800 Euro netto oder Sammelposten bis 5.000 Euro – jede Variante erfordert exakte Buchungssätze und korrekte Konten im SKR03 oder SKR04. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, welche Buchungssätze gelten, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich GWG im Jahresabschluss auswirken.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können nach § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Die praktische Umsetzung dieser Regelung inklusive Buchungssatz für GWG bis 800 Euro erfordert eine korrekte Kontierung auf die entsprechenden Konten. Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro netto können wahlweise in einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG eingestellt werden, der über fünf Jahre linear abgeschrieben wird. Während bei materiellen Gütern die Wertgrenzen klar definiert sind, gelten für Abschreibungen immaterieller Wirtschaftsgüter teils abweichende Regelungen. Entscheidend sind die korrekte Kontierung im SKR03 oder SKR04 sowie eine vollständige GWG-Liste für Nachweiszwecke.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter und wann gelten sie als abschreibungsfähig?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind nach § 6 Abs. 2 EStG bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Die steuerliche Behandlung dieser Wirtschaftsgüter unterscheidet sich grundlegend von der regulären Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Wertgrenzen und Sofortabschreibung

Seit 2018 gelten folgende Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter: Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 250 Euro (netto) können unmittelbar als Betriebsausgabe gebucht werden. GWG zwischen 250,01 Euro und 800 Euro (netto) dürfen im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro (netto) besteht alternativ die Möglichkeit zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG, der über fünf Jahre abgeschrieben wird.

Praxishinweis

Die Wertgrenzen beziehen sich auf die Netto-Anschaffungskosten. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen berücksichtigen die Umsatzsteuer bei der Beurteilung nicht. Für vorsteuerabzugsberechtigte GmbHs ist ein Laptop mit 900 Euro netto (1.071 Euro brutto) also ein GWG, während derselbe Laptop für Kleinunternehmer mit 1.071 Euro die GWG-Grenze überschreitet.

Netto-Anschaffungskosten Steuerliche Behandlung Buchungszeitpunkt
bis 250 Euro Sofortiger Betriebsausgabenabzug Anschaffungsjahr
250,01 – 800 Euro Sofortabschreibung als GWG Anschaffungsjahr
250,01 – 1.000 Euro Alternativ: Sammelposten (über 5 Jahre) Anschaffungsjahr, Abschreibung 1/5 p.a.
über 1.000 Euro Reguläre AfA über Nutzungsdauer Verteilung über mehrere Jahre

Welcher Buchungssatz gilt bei Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter?

Die buchhalterische Erfassung geringwertiger Wirtschaftsgüter mit Sofortabschreibung erfolgt unmittelbar als Aufwand im Jahr der Anschaffung. Dies unterscheidet sich grundlegend von der Aktivierung und planmäßigen Abschreibung regulärer Anlagegüter.

Buchung bei Anschaffung (GWG 250,01 – 800 Euro)

Bei Anschaffung eines geringwertigen Wirtschaftsguts im Wertbereich von 250,01 bis 800 Euro netto wird zunächst das Wirtschaftsgut aktiviert und anschließend im selben Geschäftsjahr vollständig abgeschrieben. Der klassische Buchungssatz lautet:

Buchungssatz

Anschaffung: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anlagekonto) an Bank/Verbindlichkeiten (netto) + Vorsteuer an Bank/Verbindlichkeiten Sofortabschreibung zum Jahresende: Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter an Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anlagekonto)

Viele Buchhaltungsprogramme bieten auch die vereinfachte direkte Buchung an, bei der das GWG sofort als Aufwand erfasst wird, ohne den Umweg über das Anlagekonto. Diese Variante ist insbesondere bei größeren Mengen von GWG-Anschaffungen praxisgerecht.

Vereinfachte Direktbuchung

Bei der vereinfachten Methode wird das GWG direkt auf das Aufwandskonto gebucht:

Buchungssatz vereinfacht

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Aufwandskonto 4855) an Bank/Verbindlichkeiten (netto) Vorsteuer an Bank/Verbindlichkeiten Diese Buchung erfolgt direkt bei Anschaffung ohne spätere Abschreibungsbuchung.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Unternehmen bei kleineren GWG-Anschaffungen die Direktbuchung bevorzugen, während bei größeren Investitionen im GWG-Bereich der klassische Weg über das Anlagekonto gewählt wird. Dies ermöglicht eine bessere Nachvollziehbarkeit im Anlagenspiegel und erleichtert die Prüfung durch uns Steuerberater.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie funktioniert die Sammelpostenmethode und welche Buchungssätze gelten?

Nach § 6 Abs. 2a EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro (netto) alternativ zur Sofortabschreibung in einen Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten wird über fünf Jahre linear mit jeweils 20 Prozent pro Jahr abgeschrieben. Diese Methode ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine gleichmäßigere Gewinnverteilung angestrebt wird.

Wahlrecht beachten

Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung (bis 800 Euro) und Sammelposten (bis 1.000 Euro) muss einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften GWG ausgeübt werden. Ein unterjähriger Wechsel oder eine selektive Anwendung je nach Wirtschaftsgut ist nicht zulässig. Die einmal getroffene Entscheidung bindet für das gesamte Geschäftsjahr.

Buchung bei Bildung des Sammelpostens

Bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts, das in den Sammelposten eingestellt werden soll, erfolgt zunächst die Aktivierung auf einem gesonderten Sammelpostenkonto:

Buchungssatz Sammelposten

Anschaffung: Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter an Bank/Verbindlichkeiten (netto) Vorsteuer an Bank/Verbindlichkeiten Jährliche Abschreibung (jeweils 20%): Abschreibungen auf Sammelposten an Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die jährliche Abschreibung beträgt immer ein Fünftel des gesamten Sammelpostenwerts des jeweiligen Jahres, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt innerhalb des Jahres. Eine zeitanteilige Abschreibung im ersten Jahr – wie bei regulären Anlagegütern – erfolgt nicht.

Jahr Beispiel: Sammelposten 5.000 Euro Abschreibung Restbuchwert
Jahr 1 (Anschaffung) 5.000 Euro 1.000 Euro (20%) 4.000 Euro
Jahr 2 4.000 Euro 1.000 Euro (20%) 3.000 Euro
Jahr 3 3.000 Euro 1.000 Euro (20%) 2.000 Euro
Jahr 4 2.000 Euro 1.000 Euro (20%) 1.000 Euro
Jahr 5 1.000 Euro 1.000 Euro (20%) 0 Euro

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten vor Ablauf der fünf Jahre ausgeschieden (z. B. durch Verkauf oder Verschrottung), wirkt sich dies nicht auf die weitere Abschreibung des Sammelpostens aus. Der Sammelposten wird unverändert mit 20 Prozent pro Jahr weiter abgeschrieben – ein Ausscheiden einzelner Wirtschaftsgüter führt nicht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung oder Auflösung.

Welche Konten im SKR03 und SKR04 werden für GWG-Buchungen verwendet?

Die korrekte Kontierung geringwertiger Wirtschaftsgüter hängt vom verwendeten Kontenrahmen ab. In Deutschland arbeiten die meisten GmbHs entweder mit dem SKR03 (Prozessgliederungsprinzip) oder dem SKR04 (Abschlussgliederungsprinzip nach § 275 HGB). Die DATEV-Standardkontenrahmen sehen für GWG-Buchungen spezifische Konten vor.

SKR03 – Konten für geringwertige Wirtschaftsgüter

Konto Bezeichnung Verwendung
0480 GWG (Sammelposten) Aktivkonto für Sammelposten
0485 GWG (Sofortabschreibung) Aktivkonto für GWG 250–800 Euro
4855 Abschreibungen auf GWG Aufwandskonto für Abschreibungen
4857 Sofortabzug GWG bis 250 Euro Aufwandskonto für Direktabzug
4858 Abschreibung Sammelposten Aufwandskonto für Sammelposten-AfA

SKR04 – Konten für geringwertige Wirtschaftsgüter

Konto Bezeichnung Verwendung
1210 GWG (Sammelposten) Aktivkonto für Sammelposten
1215 GWG (Sofortabschreibung) Aktivkonto für GWG 250–800 Euro
6220 Abschreibungen auf GWG Aufwandskonto für Abschreibungen
6222 Sofortabzug GWG bis 250 Euro Aufwandskonto für Direktabzug
6223 Abschreibung Sammelposten Aufwandskonto für Sammelposten-AfA

Die Wahl des Kontenrahmens hat keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung, sondern dient ausschließlich der systematischen Erfassung in der Buchhaltung. Moderne Buchhaltungssoftware – auch die von OnlineBilanz eingesetzte Lösung für die digitale Zusammenarbeit mit Mandanten – ordnet die Buchungen automatisch den richtigen Konten zu, wenn die Anschaffungskosten und die gewählte Abschreibungsmethode korrekt hinterlegt sind.

„Bei der Koordination zwischen Mandanten und unserem Steuerberater-Team stelle ich immer wieder fest, dass die saubere Vorkontierung von GWG-Anschaffungen enorm Zeit spart. Wenn Sie bereits bei der Belegerfassung die richtigen Konten verwenden, können unsere Steuerberater den Jahresabschluss deutlich effizienter erstellen – das wirkt sich positiv auf Bearbeitungszeit und Kosten aus.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter handelsrechtlich behandelt?

Während die steuerrechtliche Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 und 2a EStG eindeutig geregelt ist, kennt das Handelsgesetzbuch (HGB) keine explizite GWG-Regelung. Nach § 246 Abs. 1 HGB besteht grundsätzlich eine Vollständigkeitspflicht bei der Bilanzierung – alle Vermögensgegenstände und Schulden sind anzusetzen.

Handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht

Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, ein Aktivierungsverbot. Für materielle Wirtschaftsgüter geringen Wertes hat sich in der Rechtsprechung und Praxis jedoch ein Aktivierungswahlrecht etabliert: Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung können handelsrechtlich sofort als Aufwand gebucht werden, ohne gegen das Vollständigkeitsgebot zu verstoßen.

Die Grenze der „untergeordneten Bedeutung“ orientiert sich in der Praxis häufig an den steuerrechtlichen GWG-Grenzen. Aus Gründen der Vereinfachung und zur Vermeidung von Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz wenden die meisten GmbHs die steuerlichen GWG-Regelungen auch handelsrechtlich an – dies ist nach herrschender Meinung zulässig und wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.

Bilanzpolitische Gestaltung

Bei kapitalmarktorientierten GmbHs oder wenn eine gleichmäßige Ergebnisdarstellung erforderlich ist (z. B. bei Kreditverhandlungen), kann es sinnvoll sein, handelsrechtlich auf die Sofortabschreibung zu verzichten und auch GWG über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Dies führt zu einer höheren Bilanzsumme und einem gleichmäßigeren Gewinnausweis, erfordert jedoch die Führung unterschiedlicher Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz sowie die Bildung latenter Steuern nach § 274 HGB.

Einheitsbilanz versus Zwei-Bilanzen-System

Kleine und mittelgroße GmbHs führen in der Regel eine Einheitsbilanz, bei der Handels- und Steuerbilanz weitgehend identisch sind. In diesem Fall werden die steuerlichen GWG-Regelungen auch handelsrechtlich übernommen. Größere GmbHs oder solche mit besonderen Anforderungen können ein Zwei-Bilanzen-System führen, bei dem handels- und steuerrechtliche Wertansätze auseinanderfallen dürfen.

Bilanzierungsvariante GWG-Behandlung Geeignet für
Einheitsbilanz Steuerliche GWG-Regelung auch handelsrechtlich Kleine und mittlere GmbHs, Standard
Zwei-Bilanzen-System Handelsrechtlich planmäßige AfA, steuerlich GWG Große GmbHs, bilanzpolitische Steuerung
Maßgeblichkeitsprinzip Handelsrechtlicher Ansatz maßgeblich für Steuerbilanz Nur bei handelsrechtlichem Aktivierungsgebot

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt – etwa über digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen wie bei OnlineBilanz –, sollte die gewünschte GWG-Politik bei der Mandatsaufnahme besprechen. Die Entscheidung für Sofortabschreibung oder Verteilung über mehrere Jahre ist eine bilanzpolitische Grundsatzentscheidung, die einheitlich dokumentiert und in Folgejahren beibehalten werden sollte.

Welche Nachweispflichten bestehen für geringwertige Wirtschaftsgüter?

Auch wenn geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben oder in einen Sammelposten eingestellt werden, bestehen umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten. § 146 AO verlangt die Aufbewahrung aller Belege und Aufzeichnungen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der steuerrelevanten Sachverhalte erforderlich sind.

GWG-Verzeichnis und Anlagenspiegel

Für GWG mit Sofortabschreibung (250,01 bis 800 Euro) ist die Führung eines besonderen Verzeichnisses nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG verpflichtend. Dieses Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Wirtschaftsguts (z. B. „Notebook Dell Latitude 5520“)
  • Tag der Anschaffung oder Herstellung
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Netto-Betrag)
  • Zuordnung zum Betriebsvermögen (bei mehreren Betriebsstätten)
  • Nachweis der selbstständigen Nutzungsfähigkeit

Bei Sammelposten ist zusätzlich festzuhalten, welche Wirtschaftsgüter in welchem Jahr in den Sammelposten eingestellt wurden. Auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Sammelposten ausscheiden, ist dies zu dokumentieren – auch wenn es sich nicht auf die Abschreibung auswirkt.

Aufbewahrungspflicht

GWG-Verzeichnisse und die zugehörigen Belege (Rechnungen, Lieferscheine) sind gemäß § 147 Abs. 1 AO zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde. Für ein GWG mit Sofortabschreibung aus 2025 endet die Aufbewahrungsfrist somit erst am 31.12.2035.

Integration in den Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB

Mittelgroße und große GmbHs müssen nach § 284 Abs. 3 HGB im Anhang einen Anlagenspiegel veröffentlichen, der die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darstellt. GWG mit Sofortabschreibung werden üblicherweise als gesonderte Position ausgewiesen:

Anlagenklasse Anschaffungskosten Zugänge Abgänge Abschreibungen Restbuchwert
GWG (Sofortabschreibung) 12.400 € 12.400 € 0 € 12.400 € 0 €
Sammelposten GWG 8.500 € 3.200 € 0 € 2.340 € 6.160 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 145.000 € 18.000 € 2.000 € 28.400 € 132.600 €

Kleine GmbHs sind nach § 288 HGB von der Erstellung eines Anhangs befreit, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Dennoch ist auch bei kleinen GmbHs die interne Führung eines GWG-Verzeichnisses für steuerliche Zwecke zwingend erforderlich.

„Bei der Prüfung von Jahresabschlüssen achten wir Steuerberater besonders auf die vollständige und korrekte Dokumentation von GWG. Fehlende oder unvollständige Verzeichnisse führen regelmäßig zu Rückfragen durch das Finanzamt und können im schlimmsten Fall zur Versagung der Sofortabschreibung führen. Eine saubere Erfassung von Anfang an spart später erheblichen Aufwand und mögliche Steuernachzahlungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche typischen Fehler sollten bei der GWG-Buchung vermieden werden?

In der Praxis zeigen sich bei der Handhabung geringwertiger Wirtschaftsgüter immer wieder typische Fehlerquellen, die zu steuerlichen Nachteilen oder zu Beanstandungen bei Betriebsprüfungen führen können. Die folgenden Fallstricke sollten GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter kennen und vermeiden.

Fehlende selbstständige Nutzungsfähigkeit

Ein häufiger Fehler ist die Behandlung von Wirtschaftsgütern als GWG, obwohl diese nicht selbstständig nutzbar sind. Nach § 6 Abs. 2 EStG muss ein GWG selbstständig nutzungsfähig sein – das bedeutet, es muss für sich allein eine betriebliche Funktion erfüllen können, ohne zwingend mit anderen Wirtschaftsgütern verbunden zu sein.

Keine selbstständige Nutzungsfähigkeit

Typische Beispiele für nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind: Monitor (ohne Computer), Computermaus, Tastatur, Softwarelizenzen für bereits vorhandene Systeme, Ersatzteile, Zubehör für Maschinen. Diese Wirtschaftsgüter müssen – unabhängig vom Wert – als Teil einer Gesamtheit aktiviert und über die Nutzungsdauer der Hauptsache abgeschrieben werden.

Selbstständig nutzbar sind dagegen: Notebook (vollständiges System), Drucker, Smartphone, Bürostuhl, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte. Bei Zweifeln ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) maßgeblich, die eine selbstständige Nutzungsfähigkeit dann bejaht, wenn das Wirtschaftsgut ohne weitere Ergänzungen eine eigenständige betriebliche Funktion erfüllen kann.

Brutto-Netto-Verwechslung bei den Wertgrenzen

Ein klassischer Fehler in der Buchhaltung ist die Anwendung der GWG-Grenzen auf Brutto-Beträge statt auf Netto-Werte. Die gesetzlichen Grenzen (250 Euro, 800 Euro, 1.000 Euro) beziehen sich immer auf die Netto-Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer – allerdings nur bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.

Rechnungsbetrag Netto (vorsteuerabzugsberechtigt) Behandlung Rechnungsbetrag ohne Vorsteuerabzug
297,50 € (inkl. 19% USt) 250 € Sofortabzug möglich 297,50 € → keine GWG
952 € (inkl. 19% USt) 800 € GWG-Sofortabschreibung 952 € → reguläre AfA
1.190 € (inkl. 19% USt) 1.000 € Sammelposten möglich 1.190 € → reguläre AfA
1.250 € (inkl. 19% USt) 1.050,42 € Reguläre AfA über Nutzungsdauer 1.250 € → reguläre AfA

Wahlrechts-Bindung nicht beachtet

Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten muss einheitlich für alle GWG eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden. Ein häufiger Fehler besteht darin, dass für manche Anschaffungen die Sofortabschreibung gewählt wird, für andere aber der Sammelposten – je nachdem, was aktuell steuerlich günstiger erscheint. Dies ist unzulässig und kann bei Betriebsprüfungen zur Versagung der Vergünstigung führen.

Nachträgliche Anschaffungskosten nicht berücksichtigt

Nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. für Erweiterungen oder Upgrades) können dazu führen, dass die GWG-Grenze nachträglich überschritten wird. In diesem Fall ist das ursprünglich als GWG behandelte Wirtschaftsgut rückwirkend als reguläres Anlagegut zu behandeln – die bereits vorgenommene Sofortabschreibung muss korrigiert werden.

  • GWG-Grenzen immer auf Netto-Anschaffungskosten anwenden (bei Vorsteuerabzug)
  • Selbstständige Nutzungsfähigkeit prüfen – bei Zweifel BFH-Rechtsprechung konsultieren
  • Wahlrecht einheitlich für alle GWG des Jahres ausüben (nicht selektiv)
  • GWG-Verzeichnis vollständig führen und zehn Jahre aufbewahren
  • Bei nachträglichen Anschaffungskosten Gesamt-Wertgrenze prüfen
  • Sammelposten auch bei Ausscheiden einzelner Güter unverändert über 5 Jahre abschreiben
  • Handels- und steuerrechtliche Behandlung abstimmen (Einheitsbilanz oder Differenzen dokumentieren)

„Aus der täglichen Zusammenarbeit mit Mandanten wissen wir: Die meisten GWG-Fehler entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis der Details. Gerade bei wachsenden GmbHs, die von einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur doppelten Buchführung wechseln, empfehlen wir eine intensive Schulung der Buchhaltung oder die Auslagerung an erfahrene Steuerberater. OnlineBilanz bietet hier digitale Lösungen mit festen Ansprechpartnern, die solche Fehler von Anfang an vermeiden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gelten Sonderregelungen für Pkw, Software und andere besondere Wirtschaftsgüter?

Während die GWG-Regelungen für typische Büro- und Betriebsausstattung relativ eindeutig sind, gibt es bestimmte Wirtschaftsgüter-Kategorien, bei denen Sonderregelungen oder besondere Bewertungsfragen zu beachten sind. Hier ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Pkw und Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge können grundsätzlich nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden, da sie regelmäßig die Wertgrenze von 800 bzw. 1.000 Euro deutlich überschreiten. Selbst gebrauchte Fahrzeuge oder Motorräder erreichen meist höhere Anschaffungskosten. Pkw sind daher grundsätzlich zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren nach AfA-Tabelle abzuschreiben.

Besonderheiten gelten jedoch für Fahrzeugzubehör: Navigationssysteme, Dashcams oder Einparkhilfen, die nachträglich eingebaut werden und unter 800 Euro kosten, können als GWG sofort abgeschrieben werden – sofern sie selbstständig nutzbar sind (z. B. tragbares Navi). Fest eingebautes Zubehör wird dagegen als nachträgliche Anschaffungskosten des Fahrzeugs behandelt und erhöht dessen Buchwert.

Software und digitale Wirtschaftsgüter

Software kann grundsätzlich als GWG behandelt werden, wenn sie selbstständig nutzbar ist und die Wertgrenzen nicht überschreitet. Hierbei ist zu unterscheiden:

  • Standardsoftware (z. B. Microsoft Office, Adobe Creative Suite): Selbstständig nutzbar, GWG-fähig wenn unter 800 Euro
  • Branchensoftware (z. B. Warenwirtschaftssystem): Selbstständig nutzbar, meist über 1.000 Euro und daher regulär abzuschreiben
  • Software-Updates: Keine selbstständige Nutzbarkeit, als laufender Aufwand oder nachträgliche Anschaffungskosten der Hauptsoftware
  • SaaS-Lizenzen (Software as a Service): Kein Wirtschaftsgut, sondern laufende Betriebsausgabe – keine Aktivierung

Praxishinweis Software-Lizenzen

Bei dauerhaften Software-Lizenzen (Kauflizenzen) erfolgt Aktivierung und ggf. GWG-Behandlung. Bei zeitlich befristeten Lizenzen oder Abonnements (z. B. Microsoft 365, Adobe Creative Cloud) liegt kein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut vor – die Kosten sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, unabhängig von der Höhe.

Geringwertige Gebäudeteile und Betriebsvorrichtungen

Gebäudeteile sind grundsätzlich keine selbstständigen Wirtschaftsgüter, sondern Teil des Gebäudes und daher nicht GWG-fähig. Ausnahmen gelten für Betriebsvorrichtungen, die zwar fest mit dem Gebäude verbunden sind, aber unmittelbar dem Betriebsablauf dienen (nicht der Gebäudenutzung). Beispiele:

GWG-fähige Betriebsvorrichtungen

  • Klimaanlage für Serverraum
  • Spezielle Beleuchtung für Produktion
  • Regalsysteme im Lager
  • Hebevorrichtungen, Kräne

Nicht GWG-fähige Gebäudeteile

  • Heizungsanlage (dient dem Gebäude)
  • Sanitäranlagen
  • Fenster, Türen
  • Bodenbeläge, Wandverkleidungen

Telekommunikationsgeräte und Peripherie

Smartphones, Tablets und Festnetztelefone sind in der Regel selbstständig nutzbar und damit GWG-fähig. Bei der Anschaffung von Komplettsystemen (z. B. Computer mit Monitor) ist zu prüfen, ob eine einheitliche Anschaffung vorliegt oder ob die Komponenten getrennt zu bewerten sind:

Bewertung von Komplettsystemen

Wird ein Komplettsystem (z. B. Desktop-PC mit Monitor) in einer Rechnung als Paket gekauft, ist steuerlich von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen. Die Anschaffungskosten sind nicht künstlich aufzuteilen. Beispiel: PC mit Monitor für 1.400 Euro → reguläre AfA über 3 Jahre, keine GWG-Behandlung, auch wenn PC (800 Euro) und Monitor (600 Euro) einzeln unter der Grenze lägen.

Wirtschaftsgut Typische AK Selbstständig nutzbar? GWG-Behandlung
Smartphone (Business) 600–1.200 € Ja Bis 800 € GWG, sonst regulär
Tablet 400–900 € Ja Bis 800 € GWG, sonst regulär
Desktop-PC komplett 1.200–2.000 € Ja (als Einheit) Meist reguläre AfA
Notebook 700–1.500 € Ja Bis 800 € GWG, sonst regulär
Monitor (einzeln) 200–600 € Nein (ohne PC) Kein GWG, Teil des PC-Systems
Drucker 150–800 € Ja Bis 800 € GWG möglich

Wie wirken sich GWG auf den Jahresabschluss und die Offenlegung aus?

Die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter hat unmittelbare Auswirkungen auf die Darstellung des Jahresabschlusses nach § 242 HGB. Je nach Unternehmensgröße und gewählter Abschreibungsmethode ergeben sich unterschiedliche Ausweispflichten in Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Anhang.

Ausweis in der Bilanz nach § 266 HGB

GWG mit Sofortabschreibung erscheinen in der Bilanz zum Bilanzstichtag mit einem Restbuchwert von null Euro – sie sind also im Anlagevermögen nicht mehr sichtbar. Lediglich im Anlagenspiegel (bei mittelgroßen und großen GmbHs) wird die Zu- und Abgangsbewegung des Geschäftsjahres nachvollziehbar.

Sammelposten erscheinen dagegen im Anlagevermögen unter der Position „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ (§ 266 Abs. 2 A. II. 3. HGB) mit dem jeweiligen Restbuchwert. Bei einem Sammelposten von ursprünglich 10.000 Euro sind nach dem ersten Jahr noch 8.000 Euro ausgewiesen, nach dem zweiten Jahr 6.000 Euro usw.

Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Die Abschreibungen auf GWG werden in der GuV nach § 275 HGB je nach gewähltem Gliederungsschema ausgewiesen:

  • Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB): Position 7a „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen“
  • Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB): Je nach Zuordnung in den Herstellungskosten, Vertriebskosten oder Verwaltungskosten enthalten

In der Praxis werden GWG-Abschreibungen häufig nicht gesondert ausgewiesen, sondern gemeinsam mit den übrigen Abschreibungen auf Sachanlagen im Buchungssatz erfasst. Eine separate Darstellung ist nur dann erforderlich, wenn dies für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes notwendig ist (§ 264 Abs. 2 HGB).

Angaben im Anhang nach § 284 HGB

Mittelgroße und große GmbHs müssen im Anhang nach § 284 Abs. 3 HGB einen Anlagenspiegel veröffentlichen. Dieser muss für jede Anlagenposition folgende Angaben enthalten:

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres
  • Zugänge im Geschäftsjahr (z. B. GWG-Anschaffungen)
  • Abgänge im Geschäftsjahr
  • Umbuchungen zwischen Anlagenklassen
  • Kumulierte Abschreibungen zu Beginn und am Ende
  • Abschreibungen des Geschäftsjahres
  • Restbuchwert am Bilanzstichtag

GWG mit Sofortabschreibung werden im Anlagenspiegel üblicherweise als gesonderte Position „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ ausgewiesen. Sie erscheinen mit Zugang und gleichzeitig vollständiger Abschreibung, sodass der Restbuchwert null beträgt. Sammelposten werden dagegen über fünf Jahre hinweg mit jährlich 20 Prozent Abschreibung dargestellt.

Erleichterungen für kleine GmbHs

Kleine GmbHs nach § 267 Abs. 1 HGB (Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro, Umsatz bis 12 Mio. Euro, bis 50 Mitarbeiter) sind nach § 288 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Der Anlagenspiegel muss dann nicht veröffentlicht werden – intern sollte er dennoch für steuerliche Zwecke geführt werden.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB grundsätzlich zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Die GWG-Behandlung hat auf die Offenlegungspflicht keinen Einfluss – sie betrifft lediglich die interne Darstellung im Jahresabschluss.

„Viele Mandanten unterschätzen den Aufwand für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss mit korrekter GWG-Behandlung, Anlagenspiegel und fristgerechter Offenlegung. Wer sich auf digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen verlässt – wie sie OnlineBilanz anbietet –, erhält nicht nur den fachlich korrekten Abschluss, sondern auch die fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister. So vermeiden Sie Ordnungsgelder und behalten den Kopf frei für Ihr Geschäft.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ich ein GWG auch über mehrere Jahre abschreiben statt sofort?

Ja. Die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG ist ein Wahlrecht. Sie können ein Wirtschaftsgut unterhalb der 800-Euro-Grenze auch regulär aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Handelsrechtlich ist dies oft sogar zwingend, da § 6 Abs. 2 EStG nur steuerlich gilt.

Gilt die 800-Euro-Grenze brutto oder netto?

Die Wertgrenze von 800 Euro gilt netto, also ohne Umsatzsteuer. Entscheidend sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 255 HGB. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen rechnen ohne Umsatzsteuer; nicht abzugsberechtigte müssen die Umsatzsteuer in die Anschaffungskosten einbeziehen.

Was passiert, wenn ich ein GWG aus dem Sammelposten ausscheide?

Ein Ausscheiden – etwa durch Verkauf oder Verschrottung – ändert nichts an der linearen Abschreibung des Sammelpostens über fünf Jahre. Der Sammelposten wird nach § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG unverändert fortgeführt. Es erfolgt keine Korrektur bei Entnahme oder Veräußerung.

Kann ich verschiedene GWG-Methoden im selben Jahr kombinieren?

Nein. Nach § 6 Abs. 2a EStG müssen Sie sich für ein Wirtschaftsjahr einheitlich entscheiden: entweder Sofortabschreibung bis 800 Euro oder Sammelposten bis 1.000 Euro. Eine parallele Nutzung beider Methoden ist nicht zulässig.

Gelten die GWG-Grenzen auch für Freiberufler und Selbstständige?

Ja. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 2a EStG gelten für alle Einkunftsarten mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG – also auch für Freiberufler, Einzelunternehmer und Personengesellschaften, soweit sie bilanzieren oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.

Muss ich die GWG-Liste bei der Steuererklärung einreichen?

Nein, die GWG-Liste ist nicht einzureichen, aber sie muss im Unternehmen geführt und auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden können. Sie dient als Nachweis für die Sofortabschreibung und ist bei Betriebsprüfungen vorzulegen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz