Abschreibung Aufzug: Nutzungsdauer & AfA 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Abschreibung eines Aufzugs erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle und § 253 HGB. Ob Anschaffung, Modernisierung oder außerplanmäßige Wertminderung: Die korrekte bilanzielle Erfassung entscheidet über Aktivierung, Sofortaufwand und steuerliche Gestaltungsspielräume. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Aspekte – von der Aktivierung über Sonderabschreibungen bis zum Anlagenspiegel im Jahresabschluss.
Kurzantwort
Ein Aufzug wird steuerlich und bilanziell als eigenständiges Anlagegut erfasst und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 bis 20 Jahren linear abgeschrieben. Zu den Anschaffungskosten zählen Kaufpreis, Montage, Baunebenkosten und alle notwendigen Aufwendungen bis zur Betriebsbereitschaft. Modernisierungsmaßnahmen, die den Aufzug wesentlich verbessern, sind als Herstellungskosten zu aktivieren, während Reparaturen sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sind.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Aufzug bilanzrechtlich und wie wird er erfasst?
Ein Aufzug (Personenaufzug oder Lastenaufzug) ist bilanziell ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nach § 246 HGB. Die bilanzielle Behandlung hängt davon ab, ob der Aufzug bei Gebäudeerrichtung eingebaut oder nachträglich installiert wurde. Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut selbstständig bewertbar ist oder als wesentlicher Gebäudebestandteil nach § 94 BGB gilt.
Selbstständiges Wirtschaftsgut oder Gebäudebestandteil?
Die steuerliche und handelsrechtliche Rechtsprechung unterscheidet nach der Funktion und dem Einbauzeitpunkt:
- Nachträglicher Einbau: Ein nachträglich in ein bestehendes Gebäude eingebauter Aufzug ist regelmäßig selbstständig abschreibbar, da er technisch und wirtschaftlich eigenständig nutzbar ist.
- Einbau bei Neubau: Wird der Aufzug bereits bei der Errichtung des Gebäudes eingebaut und ist er für die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes notwendig (z. B. Hochhaus), kann er als unselbstständiger Gebäudebestandteil gelten.
- Austauschbarkeit: Kann der Aufzug ohne Substanzschädigung des Gebäudes entfernt werden, spricht dies für Selbstständigkeit.
- Betriebsvorrichtung: In Produktionsgebäuden kann ein Lastenaufzug als Betriebsvorrichtung nach § 68 BewG klassifiziert werden, was kürzere Nutzungsdauern ermöglicht.
Praxis-Hinweis
In der Praxis werden Aufzugsanlagen bei nachträglichem Einbau oder bei technischer Eigenständigkeit (separate Wartungsverträge, eigene Funktionseinheit) überwiegend als selbstständige Wirtschaftsgüter aktiviert. Dies ermöglicht eine eigenständige Abschreibung mit kürzerer Nutzungsdauer als beim Gebäude.
Welche Nutzungsdauer gilt für die Abschreibung eines Aufzugs?
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Aufzugs bestimmt die jährliche Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Das Bundesfinanzministerium gibt in den amtlichen AfA-Tabellen Orientierungswerte vor, die sowohl handelsrechtlich nach § 253 Abs. 3 HGB als auch steuerlich anzuwenden sind.
AfA-Tabelle: Nutzungsdauern für Aufzugsanlagen
| Aufzugstyp | Nutzungsdauer | Jährliche AfA-Satz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Personenaufzug (selbstständig) | 25 Jahre | 4 % | AfA-Tabelle AV |
| Lastenaufzug (selbstständig) | 25 Jahre | 4 % | AfA-Tabelle AV |
| Aufzug als Betriebsvorrichtung | 10–15 Jahre | 6,67–10 % | AfA-Tabelle branchenspezifisch |
| Aufzug als Gebäudebestandteil | 33 Jahre (Gebäude) | 3,03 % | § 7 Abs. 4 EStG |
Die Finanzverwaltung geht bei selbstständigen Aufzugsanlagen regelmäßig von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren aus. Dies entspricht einem linearen Abschreibungssatz von 4 % jährlich. Wird der Aufzug als unselbstständiger Gebäudebestandteil behandelt, verlängert sich die Nutzungsdauer auf die des Gebäudes (33 Jahre bei Gewerbeimmobilien nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG).
„In der Praxis empfehlen wir, die Selbstständigkeit des Aufzugs zu dokumentieren – durch separate Rechnungsstellung, eigene Wartungsverträge und technische Unabhängigkeit. So lässt sich die kürzere Nutzungsdauer von 25 Jahren rechtssicher ansetzen und die Liquidität durch höhere jährliche Abschreibungen verbessern.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Achtung bei kürzeren Nutzungsdauern
Weicht Ihr Unternehmen von der amtlichen AfA-Tabelle ab (z. B. 15 statt 25 Jahre), muss die kürzere Nutzungsdauer durch technische Nachweise oder Gutachten belegt werden. Die Finanzverwaltung prüft dies regelmäßig bei Betriebsprüfungen.
Welche Kosten gehören zu den Anschaffungskosten eines Aufzugs?
Die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB umfassen alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Aufzug in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Neben dem Kaufpreis sind insbesondere Montage-, Installations- und Planungskosten einzubeziehen.
Aktivierungspflichtige Kostenbestandteile
- Kaufpreis der Aufzugsanlage (netto, ohne abzugsfähige Vorsteuer nach § 9b EStG)
- Montage- und Installationskosten durch Fachfirmen
- Baunebenkosten: Planung, Statik, Genehmigungen, Bauüberwachung
- Umbaukosten: Schachtbau, Durchbrüche, bauliche Anpassungen (soweit dem Aufzug zurechenbar)
- Inbetriebnahmekosten: TÜV-Abnahme, Erstprüfung nach BetrSichV
- Nachträgliche Anschaffungskosten: wesentliche Erweiterungen oder Kapazitätserweiterungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung
Nicht aktivierungspflichtige Kosten
Folgende Aufwendungen sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und erhöhen nicht die Anschaffungskosten:
- Laufende Wartungsverträge und Inspektionen
- Reparaturen ohne wesentliche Verbesserung oder Lebensdauerverlängerung
- Versicherungsprämien (Betriebshaftpflicht, Maschinenversicherung)
- Schulungskosten für Bedienpersonal
- Finanzierungskosten (Zinsen) – diese sind nach § 255 Abs. 3 HGB wahlweise aktivierbar
Praxis-Tipp: Baukosten korrekt zuordnen
Bei Neubauten ist die Abgrenzung zwischen Gebäudekosten und Aufzugskosten entscheidend. Fordern Sie vom Generalunternehmer eine detaillierte Kostenaufstellung, die Aufzug, Schacht und Montage separat ausweist. Dies sichert die eigenständige Aktivierung und kürzere Abschreibung.
Lineare oder degressive Abschreibung: Welche Methode ist zulässig?
Handelsrechtlich ist nach § 253 Abs. 3 HGB eine planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer vorzunehmen. Steuerlich regelt § 7 EStG die zulässigen Abschreibungsmethoden. Für Aufzugsanlagen, die ab dem Jahr 2020 angeschafft wurden, gilt ausschließlich die lineare Abschreibung.
Lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG
Bei der linearen Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Für einen Aufzug mit Anschaffungskosten von 100.000 € und einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ergibt sich:
100.000 €
Anschaffungskosten
25 Jahre
Nutzungsdauer
4.000 €
Jährliche AfA
4 %
AfA-Satz
Im Jahr der Anschaffung ist die Abschreibung zeitanteilig nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG vorzunehmen. Bei Inbetriebnahme am 1. Juli 2025 beträgt die AfA für 2025: 4.000 € × 6/12 = 2.000 €.
Degressive Abschreibung (historisch)
Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG war bis 2010 und vorübergehend 2020/2021 (Konjunkturpaket Corona) zulässig. Für Aufzüge, die in den Jahren 2020 oder 2021 angeschafft wurden, war eine degressive AfA mit dem 2,5-fachen des linearen Satzes (maximal 25 % p. a.) möglich. Ab 2022 und somit auch im Jahr 2026 ist die degressive AfA nicht mehr anwendbar.
Keine degressive AfA ab 2022
Für Aufzugsanlagen, die ab dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, ist ausschließlich die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG zulässig. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist nicht mehr möglich.
Modernisierung des Aufzugs: Herstellungskosten oder sofortiger Aufwand?
Die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für Modernisierung, Austausch oder Erweiterung eines Aufzugs richtet sich nach der Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand (sofort abzugsfähig) und Herstellungskosten (aktivierungspflichtig nach § 255 Abs. 2 HGB). Diese Unterscheidung hat erhebliche steuerliche und bilanzielle Auswirkungen.
Erhaltungsaufwand (sofort abzugsfähig)
Aufwendungen sind als Erhaltungsaufwand sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie:
- den ursprünglichen Zustand des Aufzugs wiederherstellen (Reparatur defekter Komponenten)
- keine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung bewirken
- die Restnutzungsdauer nicht wesentlich verlängern (Faustformel: weniger als 25 % Verlängerung)
- keine Substanzvermehrung darstellen (z. B. Austausch gleichwertiger Steuerungselektronik)
Herstellungskosten (aktivierungspflichtig)
Aufwendungen sind als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben, wenn:
- Wesentliche Verbesserung: Erhöhung der Tragkraft (z. B. von 630 kg auf 1.000 kg), Geschwindigkeitserhöhung, zusätzliche Haltestellen
- Substanzerweiterung: Anbau eines zusätzlichen Fahrkorbs oder Schachts
- Lebensdauerverlängerung: Komplettmodernisierung mit Austausch von Antrieb, Steuerung und Kabine, die die Nutzungsdauer um mehr als 25 % verlängert
- Ersatz durch höherwertige Komponenten: Einbau moderner Aufzugssteuerungen mit deutlich verbesserter Energieeffizienz oder Komfort
„Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten ist bei Aufzugsmodernisierungen oft streitanfällig. Wir empfehlen, größere Modernisierungsmaßnahmen bereits vor Beauftragung steuerlich bewerten zu lassen. Eine geschickte Auftragsteilung kann helfen, Erhaltungsaufwand zu maximieren.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
| Maßnahme | Bilanzielle Behandlung | Begründung |
|---|---|---|
| Austausch defekter Steuerungselektronik (gleichwertig) | Erhaltungsaufwand | Wiederherstellung ursprünglicher Zustand |
| Einbau neuer Steuerung mit höherer Leistung | Herstellungskosten | Wesentliche Verbesserung |
| Austausch Kabinenboden, Beleuchtung | Erhaltungsaufwand | Keine Substanzvermehrung |
| Komplettmodernisierung (Antrieb, Steuerung, Kabine) | Herstellungskosten | Lebensdauerverlängerung > 25 % |
| Nachrüstung Notrufanlage (gesetzlich vorgeschrieben) | Erhaltungsaufwand | Keine wirtschaftliche Verbesserung |
| Erhöhung Tragkraft durch neuen Antrieb | Herstellungskosten | Substanzielle Erweiterung |
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Werden innerhalb von drei Jahren nach Gebäudeerwerb mehr als 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten für Instandsetzung und Modernisierung aufgewendet (ohne reine Erhaltungsmaßnahmen), können diese nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten aktivierungspflichtig sein. Dies gilt auch für Aufzugsmodernisierungen im Rahmen von Gebäudekäufen.
Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag für Aufzüge?
Neben der regulären linearen Abschreibung bietet das Steuerrecht für kleinere und mittlere Unternehmen zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten, um Investitionen steuerlich zu fördern. Für Aufzugsanlagen kommen insbesondere der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Betracht.
Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es, bereits vor der Anschaffung bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abzuziehen. Voraussetzungen (Stand 2026):
-
Betriebsgröße: Betriebsvermögen max. 235.000 € (Einzelunternehmen/Personengesellschaften) oder Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert
-
Für Kapitalgesellschaften (GmbH): nicht anwendbar, da keine Betriebsvermögensgrenze erfüllt wird – Ausnahme: kleinste GmbHs mit nachweislich geringem Betriebsvermögen
-
Nutzung des Aufzugs zu mindestens 90 % betrieblich
-
Anschaffung innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB
-
Wirtschaftsgut wird mindestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres im Betrieb genutzt
Beispiel: Ein Einzelunternehmer plant die Anschaffung eines Lastenaufzugs für 80.000 € im Jahr 2027. Bereits 2026 kann er einen IAB von 40.000 € (50 %) bilden und damit seinen Gewinn 2026 mindern. Bei Anschaffung 2027 wird der IAB hinzugerechnet und die Anschaffungskosten um 40.000 € gemindert, sodass nur noch 40.000 € über 25 Jahre abgeschrieben werden.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Nach Anschaffung kann zusätzlich zur regulären AfA in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten (verteilt nach Wahl des Steuerpflichtigen) in Anspruch genommen werden. Die gleichen Betriebsgrößengrenzen wie beim IAB gelten.
50 %
IAB vor Anschaffung
20 %
Sonderabschreibung
5 Jahre
Verteilungszeitraum
4 %
+ reguläre AfA
Eingeschränkte Anwendbarkeit für GmbHs
Da die meisten GmbHs die Betriebsvermögensgrenze von 235.000 € deutlich überschreiten, ist § 7g EStG in der Praxis für GmbHs nur selten anwendbar. Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften profitieren dagegen regelmäßig von diesen Vergünstigungen.
Für GmbHs, die diese Grenzen überschreiten, bleibt die reguläre lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG die einzige zulässige Methode. Wer die bilanzielle und steuerliche Behandlung von Aufzugsanlagen sicher und rechtssicher umsetzen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – vom Jahresabschluss über die Anlagenbuchhaltung bis zur steuerlichen Optimierung.
Können Aufzugsteile als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden?
Die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG ermöglicht die sofortige Vollabschreibung von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Für die Praxis stellt sich die Frage, ob einzelne Komponenten eines Aufzugs als GWG behandelt werden können.
GWG-Grenzen 2026
| Wertgrenze (netto) | Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bis 250 € | Sofortabzug als Betriebsausgabe | § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (Vereinfachungsregel) |
| 251 € bis 800 € | Wahlrecht: Sofortabzug als GWG oder Aktivierung | § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG |
| 801 € bis 1.000 € | Wahlrecht: Sammelposten oder reguläre Aktivierung | § 6 Abs. 2a EStG |
| Über 1.000 € | Reguläre Aktivierung und Abschreibung | § 253 Abs. 3 HGB, § 7 EStG |
Aufzugsteile: Selbstständig oder unselbstständig?
Entscheidend ist, ob eine Komponente ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut darstellt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann der Fall, wenn das Teil:
- auch außerhalb des Aufzugs bzw. ohne die übrigen Komponenten funktionsfähig und nutzbar ist,
- eine eigenständige wirtschaftliche Funktion erfüllt,
- nicht zwingend mit dem Hauptwirtschaftsgut (Aufzug) verbunden sein muss.
In der Praxis sind die meisten Aufzugskomponenten (Antrieb, Steuerung, Kabine, Führungsschienen, Türen) unselbstständige Bestandteile des Gesamtwirtschaftsguts „Aufzug“. Sie können nicht isoliert als GWG behandelt werden, sondern erhöhen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Aufzugs.
Ausnahmen: Selbstständige Wirtschaftsgüter
Folgende Positionen können unter Umständen als selbstständige Wirtschaftsgüter und damit ggf. als GWG behandelt werden:
- Mobile Wartungsgeräte: Spezialwerkzeuge, Diagnosegeräte (sofern unter 1.000 € und selbstständig nutzbar)
- Notrufkommunikation: Separate Notrufeinheiten, die nicht fest installiert sind
- Beleuchtungskörper: Austauschbare LED-Leuchten in der Kabine, sofern nicht fest verbaut und unter der Wertgrenze
Praxis-Tipp: Rechnungen aufteilen
Lassen Sie sich bei Aufzugskauf oder -modernisierung die Kosten für Zubehör und Werkzeuge separat ausweisen. So können Sie prüfen, ob einzelne Positionen unter 1.000 € liegen und als GWG oder Sammelposten sofort bzw. über fünf Jahre pauschal abgeschrieben werden können.
Für die gesamte Aufzugsanlage selbst ist die GWG-Regelung wegen der typischerweise hohen Anschaffungskosten (meist deutlich über 50.000 €) nicht anwendbar. Sie ist als Anlagegut zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 25 Jahren abzuschreiben.
Wie wird der Aufzug im Jahresabschluss ausgewiesen?
Der handelsrechtliche Jahresabschluss nach § 242 HGB verlangt eine systematische Darstellung des Anlagevermögens in der Bilanz und im Anlagenspiegel (Anlage zum Anhang nach § 284 Abs. 3 HGB für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften). Der Aufzug ist dabei entweder als Teil der Sachanlagen oder – bei Selbstständigkeit – als eigenes Anlagegut auszuweisen.
Bilanzausweis nach § 266 Abs. 2 HGB
Der Aufzug wird im Anlagevermögen unter den Sachanlagen ausgewiesen. Je nach Bilanzgliederung kommen folgende Positionen in Betracht:
- A.II.1. Grundstücke und Gebäude: wenn der Aufzug unselbstständiger Gebäudebestandteil ist
- A.II.2. Technische Anlagen und Maschinen: wenn der Aufzug selbstständig aktiviert wird (häufigste Praxis)
- A.II.3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstung: nur bei kleinen Lastenaufzügen oder Plattformliften mit untergeordneter Bedeutung
In der Bilanz erscheint der Aufzug mit seinem Restbuchwert (Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen).
Anlagenspiegel (Anlagespiegel)
Der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB zeigt die Entwicklung des Anlagevermögens im Geschäftsjahr. Er muss für jede Anlageklasse folgende Angaben enthalten:
| Spalte | Inhalt | Beispiel Aufzug |
|---|---|---|
| Anschaffungs-/Herstellungskosten 01.01. | Buchwert zu Beginn | 0 € (Neukauf im GJ) |
| Zugänge | Anschaffungen im Geschäftsjahr | 100.000 € |
| Abgänge | Verkäufe, Verschrottungen | 0 € |
| Umbuchungen | Zwischen Anlageklassen | 0 € |
| Anschaffungs-/Herstellungskosten 31.12. | Buchwert Ende | 100.000 € |
| Kumulierte Abschreibungen 01.01. | Stand Vorjahr | 0 € |
| Abschreibungen des Geschäftsjahres | AfA 2025 | 2.000 € (6 Monate) |
| Abgänge Abschreibungen | Bei Verkauf/Abgang | 0 € |
| Kumulierte Abschreibungen 31.12. | Stand aktuell | 2.000 € |
| Restbuchwert 31.12. | Bilanzausweis | 98.000 € |
Pflicht zum Anlagenspiegel
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB (Bilanzsumme < 6 Mio. €, Umsatz < 12 Mio. €, Mitarbeiter < 50) können nach § 288 HGB auf die Erstellung eines Anlagenspiegels verzichten. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen ihn im Anhang oder als Anlage zum Anhang veröffentlichen.
Angaben im Anhang nach § 284 HGB
Im Anhang sind nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Für den Aufzug relevant:
- Angabe der angewandten Abschreibungsmethode (linear)
- Angabe der zugrunde gelegten Nutzungsdauer (25 Jahre)
- Bei Abweichung von der AfA-Tabelle: Begründung der abweichenden Nutzungsdauer
- Bei außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB (Wertminderung): Begründung und Betrag
„Ein korrekt geführter Anlagenspiegel ist nicht nur Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses, sondern auch wichtiges Controlling-Instrument. Er zeigt transparent, wie sich Investitionen entwickeln, welche Abschreibungsvolumina künftig anfallen und wo Ersatzbedarf entsteht. Unsere digitale Anlagenbuchhaltung auf OnlineBilanz.de führt den Anlagenspiegel automatisch und HGB-konform.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung des Aufzugs
Neben der planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer kann eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich werden, wenn der beizulegende Wert des Aufzugs dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Die Regelungen unterscheiden sich zwischen Handelsrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) und Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG).
Handelsrechtliche außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB dürfen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Für Kapitalgesellschaften besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB bei Finanzanlagen ein Wahlrecht, bei anderen Vermögensgegenständen (z. B. Aufzug) eine Pflicht.
Gründe für außerplanmäßige Abschreibung eines Aufzugs:
- Technische Obsoleszenz: Neue gesetzliche Anforderungen machen umfassende Nachrüstungen erforderlich, die wirtschaftlich nicht sinnvoll sind
- Substanzschäden: Unfallschaden, Brandschaden, Korrosion, die eine Weiternutzung ausschließen oder wirtschaftlich unrentabel machen
- Nutzungsänderung: Gebäude wird verkauft oder umgenutzt, Aufzug wird stillgelegt
- Marktpreisverfall: Gebrauchtwert sinkt deutlich unter Buchwert (selten, da Aufzüge ortsfest und kaum handelbar)
Steuerrechtliche Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG)
Steuerlich ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zulässig, wenn dieser dauerhaft unter den Buchwert gesunken ist. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Aufzug ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Die Finanzverwaltung verlangt für die Anerkennung einer Teilwertabschreibung:
-
Nachweis der voraussichtlich dauernden Wertminderung (nicht nur vorübergehend)
-
Konkrete Wertermittlung durch Gutachten, Verkehrswerte oder Schätzung
-
Dokumentation der Gründe (technische Mängel, wirtschaftliche Überlegungen)
-
Bei betriebsbedingten Gründen: Nachweis, dass die Nutzung tatsächlich eingestellt oder eingeschränkt wird
Vorsicht bei Teilwertabschreibungen
Die Finanzverwaltung prüft Teilwertabschreibungen kritisch. Ohne fundierte Nachweise (Gutachten, technische Berichte, Kostenvoranschläge für Reparatur vs. Ersatz) werden außerplanmäßige Abschreibungen häufig nicht anerkannt und im Rahmen von Betriebsprüfungen rückgängig gemacht.
Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB
Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung (z. B. Reparatur ist doch wirtschaftlich, neue Nutzungsmöglichkeit), besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot. Der Aufzug ist dann auf den höheren Wert (maximal fortgeführte Anschaffungskosten) zuzuschreiben. Steuerlich gilt das gleiche Gebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG (außer bei Finanzanlagen).
Die Zuschreibung ist erfolgswirksam und erhöht den Jahresüberschuss. Sie ist im Anhang nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu erläutern.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Aufzug ein Gebäudebestandteil oder ein eigenständiges Wirtschaftsgut?
Ein Aufzug ist in der Regel ein wesentlicher Gebäudebestandteil gemäß § 94 BGB, wenn er fest mit dem Gebäude verbunden ist. Steuerlich kann er jedoch als eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt werden, insbesondere wenn er selbstständig bewertbar und nutzbar ist. Die Abgrenzung erfolgt nach der Verkehrsanschauung und der technischen Selbstständigkeit. Bei nachträglichem Einbau kann eine getrennte Aktivierung vorteilhaft sein.
Kann ich einen gebrauchten Aufzug abschreiben?
Ja, auch ein gebrauchter Aufzug kann abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer bemisst sich nach der voraussichtlichen Restnutzungsdauer, nicht nach der ursprünglichen Nutzungsdauer des Erstbesitzers. Maßgeblich sind der technische Zustand, das Alter und die erwartete weitere betriebsgewöhnliche Nutzung. Eine sachverständige Begutachtung kann die kürzere Nutzungsdauer belegen und sollte dokumentiert werden.
Wer trägt die Abschreibung bei vermieteten Immobilien: Eigentümer oder Mieter?
Die Abschreibung steht grundsätzlich dem Eigentümer der Immobilie zu, da er wirtschaftlicher Eigentümer des Aufzugs ist. Investiert der Mieter in einen Aufzug, kann er diesen nur abschreiben, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer wird (z. B. bei Scheinbestandteilen oder langfristigen Nutzungsrechten). In der Regel erfolgt die Abschreibung beim Vermieter, während Mieterzahlungen als Betriebskosten umgelegt werden können.
Wie wirkt sich die Abschreibung eines Aufzugs auf die Gebäude-AfA aus?
Wird der Aufzug als eigenständiges Wirtschaftsgut aktiviert, reduzieren sich die Anschaffungskosten des Gebäudes entsprechend. Der Aufzug wird dann separat mit seiner kürzeren Nutzungsdauer (15–20 Jahre) abgeschrieben, während das Gebäude weiterhin über 33 oder 50 Jahre abgeschrieben wird. Dies führt zu höheren Abschreibungen in den ersten Jahren und kann steuerlich vorteilhaft sein. Die Aufteilung muss sachgerecht und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Welche Rolle spielt die technische Sicherheitsprüfung bei der Abschreibung?
Die technische Sicherheitsprüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine gesetzliche Pflicht und beeinflusst die Abschreibung nicht direkt. Kosten für wiederkehrende Prüfungen sind sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Werden bei der Prüfung jedoch Mängel festgestellt, die zu einer dauerhaften Wertminderung führen, kann eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich sein. Umgekehrt verlängert eine Prüfung allein nicht die Nutzungsdauer.
Kann ein Aufzug vorzeitig ausgebucht werden?
Ja, bei Stilllegung, Demontage oder Ersatz durch einen neuen Aufzug muss der Restbuchwert ausgebucht werden. Der verbleibende Wert wird als außerordentlicher Aufwand erfasst (§ 277 Abs. 1 HGB). Steuerlich kann ein Veräußerungsverlust geltend gemacht werden, wenn der Aufzug verschrottet oder unter Buchwert verkauft wird. Die Ausbuchung ist im Jahr der endgültigen Außerbetriebnahme vorzunehmen und muss dokumentiert werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, AfA-Tabellen des BMF. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


