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Datum

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14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogAbschlussprüfer bestellen

Abschlussprüfer bestellen 2026: Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bestellung eines Abschlussprüfers ist für viele Kapitalgesellschaften gesetzlich verpflichtend – doch wer muss sie durchführen, wer ist für die Bestellung zuständig und welche Fristen gelten? Dieser Artikel erklärt alle Voraussetzungen, Anforderungen an den Prüfer, formelle Schritte und rechtliche Folgen bei Versäumnis. Erfahren Sie, welche Gesellschaften prüfungspflichtig sind und wie Sie die Bestellung korrekt dokumentieren. Besondere Regelungen gelten für die Abschlussprüfer-Bestellung bei der GmbH, wo spezifische Pflichten und Fristen zu beachten sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Bestellung eines Abschlussprüfers ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie bestimmte kleine Gesellschaften (z. B. Kapitalmarktorientierung) nach § 316 HGB verpflichtend. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung bei der GmbH bzw. die Hauptversammlung bei der AG. Die Bestellung muss rechtzeitig vor Beginn der Prüfung erfolgen, spätestens jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses, um Verzögerungen und mögliche gerichtliche Bestellungsverfahren zu vermeiden.

Wer muss einen Abschlussprüfer bestellen?

Die Verpflichtung zur Abschlussprüfung und damit zur Bestellung eines Abschlussprüfers ergibt sich aus § 316 HGB. Nicht jede GmbH ist prüfungspflichtig – die Pflicht hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB und weiteren Sondertatbeständen ab.

Prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften nach § 316 HGB

  • Mittelgroße GmbH: Überschreitet zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 Abs. 2 HGB: Bilanzsumme > 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse > 15 Mio. €, durchschnittlich > 50 Arbeitnehmer.
  • Große GmbH: Überschreitet zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 Abs. 3 HGB: Bilanzsumme > 25 Mio. €, Umsatzerlöse > 50 Mio. €, durchschnittlich > 250 Arbeitnehmer.
  • Kapitalmarktorientierte Gesellschaften: Unabhängig von der Größenklasse prüfungspflichtig nach § 316 Abs. 2 HGB.
  • Kleine GmbH mit Aufsichtsrat: Auch kleine Kapitalgesellschaften sind prüfungspflichtig, wenn sie kraft Gesetzes oder Satzung einen Aufsichtsrat haben müssen (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Praxis-Hinweis: Größenklasse richtig bestimmen

Die Größenklasse wird am Abschlussstichtag festgestellt. Entscheidend sind die Verhältnisse an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB). Ein einmaliges Überschreiten oder Unterschreiten ändert die Größenklasse noch nicht – erst beim zweiten Mal. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 ist also auch der Vorjahreswert (31.12.2024) relevant.

Wer unsicher ist, ob eine Prüfungspflicht besteht, sollte dies frühzeitig mit seinem Steuerberater klären. Die nachträgliche Feststellung einer Prüfungspflicht kann zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen, insbesondere wenn die gesetzlichen Fristen für Feststellung und Offenlegung bereits laufen.

Wer bestellt den Abschlussprüfer bei der GmbH?

Die Bestellung des Abschlussprüfers ist eine zwingende Aufgabe der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 9 GmbHG. Diese Zuständigkeit kann nicht durch Satzung auf die Geschäftsführung oder einen Aufsichtsrat übertragen werden.

Ablauf der Bestellung in der Praxis

  1. Einberufung der Gesellschafterversammlung: Die Geschäftsführung lädt zur Gesellschafterversammlung ein und setzt die Bestellung des Abschlussprüfers auf die Tagesordnung.
  2. Beschlussfassung: Die Gesellschafter beschließen mit einfacher Mehrheit (sofern die Satzung nichts anderes vorsieht), welche Prüfungsgesellschaft oder welcher Wirtschaftsprüfer bestellt wird.
  3. Dokumentation: Der Beschluss wird im Protokoll der Gesellschafterversammlung festgehalten und unterzeichnet.
  4. Beauftragung: Nach der Bestellung nimmt die Geschäftsführung Kontakt zur Prüfungsgesellschaft auf und schließt den Prüfungsvertrag ab.

Wichtig: Bestellung vor Beginn der Prüfung

Der Abschlussprüfer muss vor Beginn seiner Prüfungstätigkeit wirksam bestellt sein. Eine nachträgliche Bestellung ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber die Wirksamkeit des Bestätigungsvermerks gefährden. Im schlimmsten Fall muss die Prüfung wiederholt werden.

„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Geschäftsführer die Bestellung des Abschlussprüfers erst dann angehen, wenn der Jahresabschluss bereits fertig ist. Das führt zu unnötigen Verzögerungen. Idealerweise sollte die Bestellung bereits im ersten Quartal des Folgejahres erfolgen, damit der Prüfer frühzeitig eingebunden werden kann.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Anforderungen muss ein Abschlussprüfer erfüllen?

Der Gesetzgeber stellt hohe fachliche und persönliche Anforderungen an Abschlussprüfer. Diese sind in §§ 319, 319a und 319b HGB detailliert geregelt und dienen der Sicherstellung einer unabhängigen und qualifizierten Prüfung.

Berufliche Qualifikation nach § 319 HGB

Als Abschlussprüfer können nur bestellt werden:

  • Wirtschaftsprüfer (bei allen prüfungspflichtigen Gesellschaften)
  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (bei allen prüfungspflichtigen Gesellschaften)
  • Vereidigte Buchprüfer (nur bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften, nicht bei kapitalmarktorientierten)
  • Buchprüfungsgesellschaften (nur bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften, nicht bei kapitalmarktorientierten)

Unabhängigkeit und Ausschlussgründe (§ 319 Abs. 2–5 HGB)

Ein Abschlussprüfer darf nicht bestellt werden, wenn Ausschlussgründe vorliegen, die seine Unabhängigkeit gefährden:

Persönliche Ausschlussgründe

  • Gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats der zu prüfenden Gesellschaft
  • Angestellter der zu prüfenden Gesellschaft
  • Mitglied eines anderen Organs der zu prüfenden Gesellschaft
  • Enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehungen zur Geschäftsführung

Funktionale Ausschlussgründe

  • Führung der Bücher oder Erstellung des Jahresabschlusses für die zu prüfende Gesellschaft im selben Geschäftsjahr
  • Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen (z.B. Rechtsberatung, Bewertungsleistungen)
  • Mehr als 15 % des Gesamthonorars stammt von der zu prüfenden Gesellschaft (bei PIE)
  • Prüfung seit mehr als 20 Jahren ohne Unterbrechung (Rotation bei PIE verschärft)

Praxis-Tipp: Steuerberater und Abschlussprüfer

Ein häufiges Missverständnis: Der Steuerberater, der den Jahresabschluss erstellt, darf grundsätzlich nicht gleichzeitig Abschlussprüfer sein (§ 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HGB). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater zugleich Wirtschaftsprüfer ist. Erstellung und Prüfung müssen organisatorisch getrennt sein.

Wann muss der Abschlussprüfer spätestens bestellt werden?

Das Gesetz schreibt keine ausdrückliche Frist vor, bis wann der Abschlussprüfer bestellt sein muss. Entscheidend ist jedoch, dass die Prüfung rechtzeitig abgeschlossen werden kann, damit die gesetzlichen Fristen für Feststellung und Offenlegung eingehalten werden.

Relevante Fristen im Überblick (Bilanzstichtag 31.12.2025)

Größenklasse Feststellung (§ 42a GmbHG) Offenlegung (§ 325 HGB) Späteste Bestellung Prüfer (empfohlen)
Kleine GmbH (prüfungspflichtig) 11 Monate = bis 30.11.2026 12 Monate = bis 31.12.2026 März 2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate = bis 31.08.2026 12 Monate = bis 31.12.2026 Februar 2026
Große GmbH 8 Monate = bis 31.08.2026 12 Monate = bis 31.12.2026 Februar 2026

Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Feststellungsfrist für mittelgroße und große GmbHs am 31.08.2026, für kleine prüfungspflichtige GmbHs am 30.11.2026. Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB endet für alle Gesellschaften 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, also am 31.12.2026.

„Aus unserer Erfahrung empfehlen wir, den Abschlussprüfer spätestens im Februar oder März des Folgejahres zu bestellen. Eine Abschlussprüfung benötigt in der Regel 4–8 Wochen reine Prüfungszeit, hinzu kommen Wartezeiten, Rückfragen und eventuelle Korrekturen. Wer zu spät bestellt, riskiert Ordnungsgelder wegen verspäteter Feststellung oder Offenlegung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ordnungsgelder bei verspäteter Offenlegung

Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro fest – auch bei erstmaliger Verspätung. Eine verspätete Bestellung des Abschlussprüfers ist keine Entschuldigung.

Welche formellen Anforderungen gelten bei der Bestellung?

Die Bestellung des Abschlussprüfers muss bestimmten formellen Anforderungen genügen, damit sie rechtswirksam ist und der Prüfer seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Gesellschafterbeschluss: Inhalt und Form

Der Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 9 GmbHG sollte folgende Elemente enthalten:

  • Eindeutige Bezeichnung der zu prüfenden Gesellschaft (Firma, Sitz, Handelsregister-Nummer)
  • Geschäftsjahr, für das die Prüfung erfolgen soll (z.B. 01.01.2025–31.12.2025)
  • Name und Anschrift der bestellten Prüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
  • Gegebenenfalls Umfang der Prüfung (Jahresabschluss, Lagebericht, etc.)
  • Datum der Gesellschafterversammlung und Unterschriften der Gesellschafter
  • Angabe des Beschlussergebnisses (einstimmig oder Mehrheitsverhältnis)

Der Beschluss muss schriftlich protokolliert werden. Es ist nicht zwingend notwendig, dass das Protokoll notariell beurkundet wird, sofern die Satzung keine besonderen Formvorschriften vorsieht. In der Praxis genügt ein von allen Gesellschaftern unterzeichnetes Protokoll.

Abschluss des Prüfungsvertrags

Nach der Bestellung durch die Gesellschafterversammlung schließt die Geschäftsführung mit dem bestellten Abschlussprüfer einen schriftlichen Prüfungsvertrag ab. Dieser regelt:

  • Gegenstand und Umfang der Prüfung
  • Honorar und Zahlungsbedingungen (meist nach IDW-Empfehlungen oder Stundensätzen)
  • Zeitplan der Prüfung (Vor-Ort-Termine, Abgabe des Prüfungsberichts)
  • Pflichten der Gesellschaft (Bereitstellung von Unterlagen, Mitwirkung, etc.)
  • Haftungsregelungen und Versicherungsschutz des Prüfers

Wichtig: Prüfungsvertrag ≠ Bestellung

Die gesellschaftsrechtliche Bestellung durch die Gesellschafterversammlung und der zivilrechtliche Prüfungsvertrag sind zwei verschiedene Rechtsakte. Erst beide zusammen ermöglichen eine wirksame Abschlussprüfung. In der Praxis sollte der Prüfungsvertrag unmittelbar nach dem Gesellschafterbeschluss abgeschlossen werden.

Was passiert, wenn die Gesellschafter keinen Prüfer bestellen?

Unterlässt die Gesellschafterversammlung die rechtzeitige Bestellung eines Abschlussprüfers, obwohl eine Prüfungspflicht besteht, kann das Registergericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Abschlussprüfer bestellen (§ 318 Abs. 3 und 4 HGB).

Antragsberechtigung nach § 318 Abs. 3 HGB

Antragsberechtigt sind:

  • Jeder Gesellschafter der GmbH
  • Der Aufsichtsrat (falls vorhanden)
  • Ein Gläubigerausschuss oder ein vergleichbares Organ
  • Bei Konzernabschlüssen: die gesetzlichen Vertreter eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens

Das Registergericht kann nach § 318 Abs. 4 HGB auch von Amts wegen tätig werden, wenn es feststellt, dass eine prüfungspflichtige Gesellschaft keinen Abschlussprüfer bestellt hat. Dies geschieht meist dann, wenn die Gesellschaft die Offenlegung unterlässt oder verspätet einreicht und dabei auffällt, dass ein Bestätigungsvermerk fehlt.

Folgen der gerichtlichen Bestellung

Verfahrensrechtlich

  • Das Registergericht wählt einen geeigneten Wirtschaftsprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus.
  • Die Gesellschaft wird angehört, hat aber kein Wahlrecht.
  • Der gerichtlich bestellte Prüfer hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein von der Gesellschafterversammlung bestellter Prüfer.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich die Gesellschaft.

Wirtschaftlich

  • Der gerichtlich bestellte Prüfer kann sein Honorar nach IDW-Empfehlungen oder nach richterlicher Festsetzung abrechnen.
  • In der Regel sind gerichtlich bestellte Prüfer teurer, da keine Verhandlungsmöglichkeit besteht.
  • Die Gesellschaft verliert die Möglichkeit, einen Prüfer ihres Vertrauens zu wählen.
  • Imageschaden bei Geschäftspartnern und Banken

Zwangsgeld und weitere Sanktionen

Neben der gerichtlichen Bestellung des Prüfers kann das Registergericht gegen die Geschäftsführung Zwangsgeld nach § 14 HGB festsetzen, wenn die Gesellschaft ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommt. Die Geschäftsführer haften persönlich für die Nichteinhaltung gesetzlicher Pflichten.

Kann der Abschlussprüfer gewechselt werden?

Ein Wechsel des Abschlussprüfers ist grundsätzlich jederzeit möglich und liegt im freien Ermessen der Gesellschafterversammlung. In bestimmten Fällen ist ein Wechsel sogar gesetzlich vorgeschrieben (Prüferrotation).

Freiwilliger Wechsel des Abschlussprüfers

Die Gesellschafterversammlung kann jedes Jahr einen neuen Abschlussprüfer bestellen. Gründe für einen Wechsel können sein:

  • Unzufriedenheit mit der Qualität oder Schnelligkeit der Prüfung
  • Höhere Prüfungshonorare im Vergleich zu Wettbewerbern
  • Strategische Neuausrichtung (z.B. Wechsel zu einer größeren oder spezialisierten Prüfungsgesellschaft)
  • Persönliche oder unternehmerische Gründe

Beim freiwilligen Wechsel sollte die Gesellschaft dem bisherigen Prüfer ausreichend Vorlauf geben und den neuen Prüfer rechtzeitig einbinden, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

Gesetzliche Prüferrotation (§ 319a HGB)

Für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) – dazu gehören kapitalmarktorientierte Gesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungen und bestimmte große Unternehmen – schreibt § 319a HGB eine verpflichtende externe Rotation vor:

Rotationspflicht Maximale Prüfungsdauer Cooling-off-Periode
Externe Rotation (Prüfungsgesellschaft) 10 Jahre 4 Jahre
Interne Rotation (verantwortlicher Prüfungspartner) 7 Jahre (innerhalb der 10 Jahre) 3 Jahre

Auch bei Nicht-PIE-Gesellschaften gilt eine interne Rotation: Der verantwortliche Prüfungspartner darf maximal 20 Jahre hintereinander die Prüfung leiten; danach ist eine Unterbrechung erforderlich.

„Die Prüferrotation ist ein zweischneidiges Schwert: Einerseits stärkt sie die Unabhängigkeit und verhindert zu enge Beziehungen zwischen Prüfer und geprüfter Gesellschaft. Andererseits kostet ein Prüferwechsel immer Zeit und Geld, weil sich der neue Prüfer einarbeiten muss. Wir empfehlen unseren Mandanten, einen Wechsel strategisch zu planen und nicht erst kurz vor Ablauf der Frist.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wichtig: Abberufung und Neubestellung

Soll ein Abschlussprüfer vor Abschluss seiner Prüfung abberufen werden, bedarf dies eines erneuten Gesellschafterbeschlusses. Der Prüfer hat unter Umständen Anspruch auf anteilige Vergütung für bereits geleistete Arbeit. Bei begründetem Verdacht auf Pflichtverletzung kann das Registergericht auf Antrag einen Prüfer auch gegen seinen Willen abberufen (§ 318 Abs. 3 HGB analog).

Was kostet die Bestellung eines Abschlussprüfers?

Die Kosten einer Abschlussprüfung setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen und variieren je nach Größe, Komplexität und Branche der zu prüfenden Gesellschaft. Es gibt keine gesetzlich festgelegten Gebühren – das Honorar wird frei zwischen Prüfer und Gesellschaft vereinbart.

Faktoren, die das Prüfungshonorar beeinflussen

  • Größe der Gesellschaft: Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Buchungsposten
  • Komplexität: Anzahl der Tochtergesellschaften, internationale Verflechtungen, besondere Bilanzierungssachverhalte (z.B. Finanzinstrumente, Rückstellungen)
  • Branche: Regulierte Branchen (Banken, Versicherungen) erfordern spezialisierte Prüfer und höhere Honorare
  • Qualität der Buchhaltung: Je besser die Vorbereitung und Dokumentation, desto geringer der Prüfungsaufwand
  • Prüfungsgesellschaft: Big Four (Deloitte, EY, KPMG, PwC) verlangen in der Regel höhere Honorare als mittelständische Prüfungsgesellschaften

Richtwerte für Prüfungshonorare (2026)

Größenklasse Bilanzsumme Typisches Prüfungshonorar (Netto)
Kleine GmbH (prüfungspflichtig) < 7,5 Mio. € 5.000 – 15.000 €
Mittelgroße GmbH 7,5 – 25 Mio. € 15.000 – 40.000 €
Große GmbH > 25 Mio. € 40.000 – 150.000+ €

Diese Richtwerte verstehen sich als Orientierung für eine Standard-Jahresabschlussprüfung ohne besondere Komplexität. In der Praxis können die Honorare deutlich abweichen.

150–350 €

Durchschnittlicher Stundensatz Wirtschaftsprüfer

40–120 h

Prüfungsaufwand mittelgroße GmbH

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Praxis-Tipp: Mehrere Angebote einholen

Es lohnt sich, vor der Bestellung mehrere Angebote von verschiedenen Prüfungsgesellschaften einzuholen. Achten Sie dabei nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Branchenerfahrung, Verfügbarkeit und Referenzen. Ein zu niedriges Honorar kann auf mangelnde Qualität oder versteckte Zusatzkosten hindeuten.

Wie wird die Bestellung dokumentiert und archiviert?

Die ordnungsgemäße Dokumentation der Bestellung des Abschlussprüfers ist nicht nur aus rechtlichen Gründen wichtig, sondern auch für die spätere Nachprüfbarkeit durch Gesellschafter, Aufsichtsrat, Finanzamt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Pflichtdokumente bei der Prüferbestellung

  • Einladung zur Gesellschafterversammlung mit Tagesordnungspunkt ‚Bestellung Abschlussprüfer‘
  • Protokoll der Gesellschafterversammlung mit Beschlusstext und Unterschriften
  • Bestellungsurkunde oder förmliche Mitteilung an den Abschlussprüfer
  • Prüfungsvertrag (unterschrieben von Geschäftsführung und Prüfer)
  • Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers nach § 319 Abs. 2–5 HGB
  • Korrespondenz mit dem Prüfer (Angebote, Terminabsprachen, etc.)

Diese Unterlagen sollten systematisch abgelegt und mindestens für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten archiviert werden.

Aufbewahrungsfristen

Für die Dokumentation der Prüferbestellung gelten dieselben Aufbewahrungsfristen wie für andere gesellschaftsrechtliche Unterlagen:

  • Gesellschafterbeschlüsse: 10 Jahre nach § 257 HGB (handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher und sonstige Unterlagen)
  • Prüfungsvertrag: 10 Jahre (als Geschäftsunterlage)
  • Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk: 10 Jahre (als Teil des Jahresabschlusses)
  • Korrespondenz: 6 Jahre (allgemeine steuerliche Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO)

Digitale Archivierung zugelassen

Nach § 257 Abs. 3 HGB ist die Aufbewahrung in elektronischer Form zulässig, sofern die Unveränderbarkeit und jederzeitige Verfügbarkeit gewährleistet sind. In der Praxis empfiehlt sich ein revisionssicheres Dokumentenmanagementsystem (DMS), das die Anforderungen der GoBD erfüllt.

„Eine saubere Dokumentation der Prüferbestellung erspart im Zweifel viel Ärger. Wir haben Fälle erlebt, in denen Jahre später Zweifel an der Wirksamkeit einer Abschlussprüfung aufkamen, weil das Bestellungsprotokoll nicht auffindbar war. Digitale Archivierungssysteme mit Suchfunktion und automatischer Versionierung sind hier Gold wert.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie OnlineBilanz bei der Prüferbestellung unterstützt

Die Bestellung eines Abschlussprüfers ist für viele GmbH-Geschäftsführer Neuland – gerade wenn die Prüfungspflicht erstmals eintritt oder ein Prüferwechsel ansteht. OnlineBilanz bietet als digitale Steuerberater-Plattform nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch Koordination und Beratung bei der Prüferbestellung.

Leistungen von OnlineBilanz rund um die Abschlussprüfung

1. Prüfungspflicht klären

Unser Steuerberater-Team prüft anhand Ihrer Kennzahlen, ob eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht und welche Größenklasse vorliegt. Sie erhalten eine klare Einschätzung mit Verweis auf die relevanten Paragraphen.

2. Prüfer-Netzwerk vermitteln

OnlineBilanz arbeitet mit einem Netzwerk spezialisierter Wirtschaftsprüfer zusammen. Wir vermitteln auf Wunsch geeignete Prüfungsgesellschaften und holen für Sie Vergleichsangebote ein.

3. Vorbereitung koordinieren

Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter die Zusammenarbeit zwischen Ihnen, unserem Steuerberater-Team und dem Abschlussprüfer – von der Dokumentenbereitstellung bis zur Terminabstimmung.

Da OnlineBilanz selbst Steuerberater-Leistungen erbringt, können wir Ihren Jahresabschluss erstellen und gleichzeitig die Schnittstelle zum externen Abschlussprüfer professionell managen. Der Prüfer erhält alle Unterlagen strukturiert und vollständig – das spart Zeit und Prüfungskosten.

Transparente Festpreise, auch bei Prüfungspflicht

Während die Abschlussprüfung selbst vom externen Wirtschaftsprüfer honoriert wird, bleibt die Erstellung des Jahresabschlusses durch OnlineBilanz zum gewohnten Festpreis kalkulierbar. Sie wissen von Anfang an, welche Kosten auf Sie zukommen – ohne versteckte Stundenabrechnungen.

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Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH ohne Abschlussprüfung offenlegen?

Ja, wenn keine Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht. Kleine GmbH ohne Kapitalmarktorientierung können den Jahresabschluss ohne Prüfung direkt beim Unternehmensregister offenlegen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen jedoch zwingend einen geprüften Jahresabschluss einreichen.

Darf der Steuerberater gleichzeitig Abschlussprüfer sein?

Nein, nach § 319 Abs. 3 HGB ist der Steuerberater, der die Buchhaltung führt oder den Jahresabschluss aufstellt, von der Abschlussprüfung ausgeschlossen. Die Unabhängigkeit des Prüfers muss gewährleistet sein, daher ist ein Wechsel oder eine separate Prüfungsgesellschaft erforderlich.

Muss der Abschlussprüfer jedes Jahr neu bestellt werden?

Nicht zwingend. Die Gesellschafterversammlung kann den Abschlussprüfer auch für mehrere Geschäftsjahre im Voraus bestellen, sofern die Satzung oder gesetzliche Rotationspflichten (z. B. bei PIE) dem nicht entgegenstehen. In der Praxis erfolgt die Bestellung jedoch häufig jährlich.

Was ist der Unterschied zwischen Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfer?

Abschlussprüfer ist die gesetzliche Funktion nach § 316 HGB; Wirtschaftsprüfer bezeichnet die Berufsqualifikation. Für mittelgroße Gesellschaften kann auch ein vereidigter Buchprüfer als Abschlussprüfer tätig werden. Bei großen und kapitalmarktorientierten Gesellschaften muss der Prüfer jedoch zwingend Wirtschaftsprüfer sein.

Kann der Aufsichtsrat den Abschlussprüfer bestellen?

Nur bei der AG und nur, wenn die Hauptversammlung versäumt hat, einen Prüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat dann nach § 111 Abs. 2 AktG ein subsidiäres Bestellungsrecht. Bei der GmbH liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei der Gesellschafterversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Was passiert bei verspäteter Bestellung des Abschlussprüfers?

Eine verspätete Bestellung kann dazu führen, dass die gesetzlichen Fristen für Feststellung und Offenlegung nicht eingehalten werden. Dies kann Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) auslösen. Zudem kann jeder Gesellschafter oder Beirat die gerichtliche Bestellung nach § 318 Abs. 3 HGB beantragen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 318 HGB – Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, § 319 HGB – Ausschlussgründe, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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