Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Ihr Steuerberater,
wie er sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Ihre Steuerkanzlei. Online. Immer. Unterlagen hochladen, Abschlüsse genehmigen und direkt mit Ihrem Steuerberater sprechen – ohne Wartezimmer, ohne Papierkram, ohne Umwege.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

12–19 Minuten

OnlineBilanzBlogBerechnung Jahresüberschuss

Berechnung Jahresüberschuss 2026: GuV-Verfahren & Praxis

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresüberschuss ist die zentrale Erfolgsgröße in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB. Eine ausführliche Erklärung zum Jahresüberschuss zeigt, wie viel Gewinn ein Unternehmen im Geschäftsjahr erwirtschaftet hat – vor jeder Ergebnisverwendung. Die Berechnung des Jahresüberschusses erfolgt entweder nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren und bildet die Grundlage für Bilanzgewinn, Gewinnausschüttung und steuerliche Gewinnermittlung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Der Jahresüberschuss wird in der GuV nach § 275 HGB ermittelt, entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (Produktionsorientierung) oder Umsatzkostenverfahren (Absatzorientierung). Er entspricht dem handelsrechtlichen Gewinn vor Ergebnisverwendung. Der Bilanzgewinn hingegen berücksichtigt Rücklagenbildung und Gewinnvortrag. Steuerlich erfolgt die Gewinnermittlung nach anderen Vorschriften (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG).

Was ist der Jahresüberschuss und wo steht er in der GuV?

Der Jahresüberschuss ist das zentrale Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB. Er zeigt, ob ein Unternehmen im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Gewinn erwirtschaftet hat (Jahresüberschuss) oder einen Verlust erlitten hat (Jahresfehlbetrag). Der Jahresüberschuss steht als letzter Posten in der GuV und wird anschließend in der Bilanz unter dem Eigenkapital ausgewiesen.

Nach § 242 Abs. 2 HGB hat der Jahresabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzustellen. Der Jahresüberschuss ist die wichtigste Kennzahl für die Ertragslage und bildet die Grundlage für Gewinnausschüttungen, Rücklagenbildung und steuerliche Bemessungsgrundlagen.

Praxis-Hinweis

Der Jahresüberschuss ist nicht identisch mit dem steuerlichen Gewinn. Während der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach HGB ermittelt wird, erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach EStG und KStG. Unterschiede entstehen durch abweichende Ansatz- und Bewertungsvorschriften, beispielsweise bei Abschreibungen oder Rückstellungen.

Wo wird der Jahresüberschuss ausgewiesen?

  • In der GuV: Als Schlusssaldo nach allen Aufwendungen und Erträgen (§ 275 HGB)
  • In der Bilanz: Unter dem Eigenkapital als Ergebnisverwendung (§ 268 Abs. 1 HGB)
  • Im Anhang: Erläuterungen zur Ergebnisverwendung bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 285 Nr. 5 HGB)

Berechnung des Jahresüberschusses nach dem Gesamtkostenverfahren

Das Gesamtkostenverfahren ist eine der beiden zulässigen Methoden zur Gliederung der GuV nach § 275 Abs. 2 HGB. Es ordnet die Aufwendungen nach Aufwandsarten (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen etc.) und berücksichtigt Bestandsveränderungen bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie aktivierten Eigenleistungen.

Schema der Berechnung nach § 275 Abs. 2 HGB

Position Beschreibung § 275 Abs. 2
1. Umsatzerlöse Erlöse aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit Nr. 1
2. +/– Bestandsveränderungen Mehr-/Minderbestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen Nr. 2
3. + Andere aktivierte Eigenleistungen Selbst erstellte Anlagen (z. B. Software) Nr. 3
4. + Sonstige betriebliche Erträge Mieterträge, Provisionserträge, außerordentliche Erträge Nr. 4
5. – Materialaufwand Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Waren, bezogene Leistungen Nr. 5
6. – Personalaufwand Löhne, Gehälter, soziale Abgaben, Altersversorgung Nr. 6
7. – Abschreibungen Auf immaterielle und Sachanlagen sowie Umlaufvermögen Nr. 7
8. – Sonstige betriebliche Aufwendungen Mieten, Versicherungen, Werbekosten, Reisekosten Nr. 8
9. +/– Finanzergebnis Beteiligungserträge, Zinsen und ähnliche Erträge/Aufwendungen Nr. 9–13
10. – Steuern Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Nr. 14
11. – Sonstige Steuern Nicht auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Nr. 15
= Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Schlusssaldo der GuV Nr. 20

Die Berechnung erfolgt schrittweise von oben nach unten. Zunächst werden die Umsatzerlöse um Bestandsveränderungen und Eigenleistungen korrigiert. Anschließend werden alle Aufwendungen nach Arten abgezogen. Das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit wird um das Finanzergebnis (Zinsen, Beteiligungserträge) bereinigt und schließlich um Steuern vermindert.

„In der Praxis verwenden produzierende Unternehmen meist das Gesamtkostenverfahren, weil es die Kostenstruktur nach Aufwandsarten transparent macht. Für Geschäftsführer ist wichtig: Bestandsveränderungen können das Ergebnis erheblich beeinflussen — steigen die Lagerbestände, erhöht sich rechnerisch der Jahresüberschuss, auch wenn noch kein Umsatz erzielt wurde.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Berechnung des Jahresüberschusses nach dem Umsatzkostenverfahren

Das Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB gliedert die Aufwendungen nach betrieblichen Funktionen (Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten). Es ist in internationalen Konzernen und Dienstleistungsunternehmen verbreitet, da es eine funktionale Analyse der Kostenstruktur ermöglicht.

Schema der Berechnung nach § 275 Abs. 3 HGB

Position Beschreibung § 275 Abs. 3
1. Umsatzerlöse Erlöse aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit Nr. 1
2. – Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen Produktionskosten der verkauften Produkte/Dienstleistungen Nr. 2
= Bruttoergebnis vom Umsatz Operative Marge Nr. 3
3. – Vertriebskosten Marketing, Vertrieb, Logistik Nr. 4
4. – Allgemeine Verwaltungskosten Geschäftsführung, Buchhaltung, IT, Miete Verwaltung Nr. 5
5. + Sonstige betriebliche Erträge Mieterträge, Provisionserträge Nr. 6
6. – Sonstige betriebliche Aufwendungen Außerordentliche Aufwendungen Nr. 7
7. +/– Finanzergebnis Beteiligungserträge, Zinsen und ähnliche Erträge/Aufwendungen Nr. 8–12
8. – Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Nr. 13
9. – Sonstige Steuern Nicht auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Nr. 14
= Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Schlusssaldo der GuV Nr. 19

Beim Umsatzkostenverfahren werden nur die Herstellungskosten derjenigen Produkte abgezogen, die tatsächlich verkauft wurden. Bestandsveränderungen werden nicht gesondert ausgewiesen, sondern sind in den Herstellungskosten bereits berücksichtigt. Das Bruttoergebnis vom Umsatz (Umsatzerlöse minus Herstellungskosten) ist eine wichtige Steuerungsgröße und zeigt die operative Marge.

Achtung: Methodenwahl ist bindend

Die Wahl zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren ist nach § 265 Abs. 1 HGB im Grundsatz für mindestens zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz). Ein Wechsel ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig und muss im Anhang erläutert werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB). In der Praxis ist ein Wechsel äußerst selten.

Unterschied zwischen Jahresüberschuss und Bilanzgewinn

Der Jahresüberschuss ist das Ergebnis der GuV, während der Bilanzgewinn das Ergebnis der Ergebnisverwendung ist. Diese Unterscheidung ist insbesondere für GmbH-Geschäftsführer wichtig, da sie über die Gewinnausschüttung entscheiden müssen.

Vom Jahresüberschuss zum Bilanzgewinn

Position Erläuterung
Jahresüberschuss (GuV) Ergebnis des Geschäftsjahres nach § 275 HGB
+ Gewinnvortrag aus dem Vorjahr Nicht ausgeschütteter Gewinn der Vorjahre
– Verlustvortrag aus dem Vorjahr Nicht ausgeglichene Verluste der Vorjahre
– Einstellung in Gewinnrücklagen § 272 Abs. 3 HGB: gesetzliche, satzungsmäßige, andere Gewinnrücklagen
+ Entnahme aus Gewinnrücklagen Auflösung von Rücklagen zur Ausschüttung oder Verlustdeckung
= Bilanzgewinn/Bilanzverlust Ausschüttungsfähiger Betrag nach § 268 Abs. 1 HGB

Bei einer GmbH wird der Bilanzgewinn nach § 29 GmbHG grundsätzlich an die Gesellschafter ausgeschütttet, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. Nach § 272 Abs. 3 HGB können Geschäftsführung und Aufsichtsrat (sofern vorhanden) bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, um die Eigenkapitalbasis zu stärken.

§ 268

HGB: Eigenkapitalausweis

§ 272

HGB: Gewinnrücklagen

§ 29

GmbHG: Gewinnausschüttung

„Viele Mandanten verwechseln Jahresüberschuss und Bilanzgewinn. Wichtig für Geschäftsführer: Der Jahresüberschuss steht noch nicht automatisch zur Ausschüttung bereit. Erst nach Beschluss über die Ergebnisverwendung durch die Gesellschafterversammlung und nach Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG) ist der Bilanzgewinn ausschüttungsfähig.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie wird der Jahresüberschuss in der Bilanz ausgewiesen?

Nach § 268 Abs. 1 HGB ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital auszuweisen. Die konkrete Darstellung hängt davon ab, ob der Jahresabschluss bereits festgestellt wurde und ob die Ergebnisverwendung beschlossen ist.

Gliederung des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 HGB

Position Inhalt Rechtsgrundlage
A. I. Gezeichnetes Kapital Stammkapital (GmbH: mind. 25.000 €) § 266 Abs. 3 A. I. HGB
A. II. Kapitalrücklage Agio, Zuzahlungen der Gesellschafter § 266 Abs. 3 A. II. HGB
A. III. Gewinnrücklagen Gesetzliche, satzungsmäßige, andere Rücklagen § 266 Abs. 3 A. III. HGB
A. IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag Kumulierter Gewinn/Verlust der Vorjahre § 266 Abs. 3 A. IV. HGB
A. V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Ergebnis des aktuellen Geschäftsjahres § 266 Abs. 3 A. V. HGB

Bei einer GmbH wird der Jahresüberschuss zunächst als separater Posten unter dem Eigenkapital ausgewiesen. Nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG) und Beschluss über die Ergebnisverwendung wird der Jahresüberschuss umgegliedert: Ein Teil kann in Gewinnrücklagen eingestellt werden, ein Teil als Gewinnvortrag stehen bleiben oder als Bilanzgewinn zur Ausschüttung bereitstehen.

Vor Ergebnisverwendung

Der Jahresüberschuss wird als eigener Posten A. V. Jahresüberschuss unter dem Eigenkapital ausgewiesen. Diese Darstellung ist typisch für den Jahresabschluss, der den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt wird.

Nach Ergebnisverwendung

Nach Beschluss der Gesellschafterversammlung wird der Jahresüberschuss auf Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag oder Bilanzgewinn verteilt. Die Position A. V. entfällt dann oder wird durch den Bilanzgewinn ersetzt.

Praxis-Tipp: Ergebnisverwendung dokumentieren

Geschäftsführer sollten den Beschluss zur Ergebnisverwendung sorgfältig dokumentieren und im Protokoll der Gesellschafterversammlung festhalten. Bei mittelgroßen und großen GmbHs ist die Ergebnisverwendung im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 5 HGB). Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält diese Dokumentation standardmäßig.

Jahresüberschuss und steuerliche Gewinnermittlung: Was ist der Unterschied?

Der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach HGB ist nicht identisch mit dem steuerlichen Gewinn. Während der Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 242 ff. HGB) erstellt wird, erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach den Vorschriften des EStG, KStG und der Steuerrichtlinien. Die Differenzen entstehen durch unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften.

Typische Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz

Position Handelsbilanz (HGB) Steuerbilanz (EStG/KStG)
Abschreibungen Nutzungsdauer nach § 253 HGB, Wahlrechte § 7 EStG: AfA-Tabellen, steuerliche Sonder-AfA nach § 7g EStG
Rückstellungen § 249 HGB: Ansatz für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste § 5 Abs. 4a EStG: Einschränkungen, z. B. keine Drohverlustrückstellungen
Bewertung Vorräte § 253 HGB: Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Niederstwertprinzip § 6 EStG: teilweise abweichende Bewertungsmaßstäbe
Geschenke/Bewirtung Betriebsausgaben, soweit betrieblich veranlasst § 4 Abs. 5 EStG: nicht/begrenzt abziehbar (z. B. 70 % Bewirtungskosten)
Gewerbesteuer Aufwand in der GuV Nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG

Aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss wird durch eine Überleitungsrechnung der steuerliche Gewinn ermittelt. Diese Überleitungsrechnung erfolgt außerhalb des Jahresabschlusses und wird vom Steuerberater im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung vorgenommen. Die steuerlichen Mehr- oder Minderabführungen führen zu latenten Steuern, die in der Handelsbilanz nach § 274 HGB auszuweisen sein können.

„In der Praxis führen die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz regelmäßig zu Verwirrung. Unser Rat: Lassen Sie den Jahresabschluss und die Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen. Dieser erstellt beide Bilanzen aufeinander abgestimmt und sorgt für eine korrekte Überleitungsrechnung. Bei OnlineBilanz erhalten Mandanten beides aus einer Hand — digital koordiniert und mit transparenten Festpreisen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Handelsbilanz grundsätzlich maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung. Das bedeutet: Die steuerliche Gewinnermittlung baut auf der Handelsbilanz auf. Allerdings gilt dies nur eingeschränkt, da zahlreiche steuerliche Sondervorschriften (z. B. § 5 Abs. 4a EStG zu Rückstellungen) vorrangig sind. In der Praxis bedeutet dies: Die Handelsbilanz ist der Ausgangspunkt, wird aber durch steuerliche Korrekturen ergänzt.

Praxis-Beispiel: Jahresüberschuss einer GmbH berechnen

Im Folgenden zeigen wir anhand eines vereinfachten Beispiels, wie der Jahresüberschuss einer mittelgroßen GmbH nach dem Gesamtkostenverfahren berechnet wird. Die Zahlen sind gerundet und dienen der Veranschaulichung.

Ausgangsdaten der Beispiel-GmbH (Geschäftsjahr 2025)

Position Betrag (EUR)
Umsatzerlöse 1.200.000
Bestandserhöhungen fertige Erzeugnisse + 50.000
Sonstige betriebliche Erträge (Mieterträge, Provisionen) 30.000
Materialaufwand – 420.000
Personalaufwand (Löhne, Gehälter, soziale Abgaben) – 380.000
Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände – 80.000
Sonstige betriebliche Aufwendungen (Miete, Versicherungen, Werbekosten) – 220.000
Zinserträge 5.000
Zinsaufwendungen – 15.000
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (KSt, GewSt) – 45.000
Sonstige Steuern – 5.000

Berechnung des Jahresüberschusses

Schritt Position Betrag (EUR)
1 Umsatzerlöse 1.200.000
2 + Bestandserhöhungen 50.000
3 + Sonstige betriebliche Erträge 30.000
= Summe Erträge (betrieblich) 1.280.000
4 – Materialaufwand – 420.000
5 – Personalaufwand – 380.000
6 – Abschreibungen – 80.000
7 – Sonstige betriebliche Aufwendungen – 220.000
= Betriebsergebnis 180.000
8 + Zinserträge 5.000
9 – Zinsaufwendungen – 15.000
= Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 170.000
10 – Steuern vom Einkommen und vom Ertrag – 45.000
11 – Sonstige Steuern – 5.000
= Jahresüberschuss 120.000

Das Beispiel zeigt: Die Beispiel-GmbH hat im Geschäftsjahr 2025 einen Jahresüberschuss von 120.000 EUR erwirtschaftet. Dieser Betrag steht zunächst zur Ergebnisverwendung bereit. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, den Jahresüberschuss ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen einzustellen, als Gewinnvortrag stehen zu lassen oder als Bilanzgewinn auszuschütten.

  • Umsatzerlöse und Bestandsveränderungen ermitteln (§ 275 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB)
  • Alle betrieblichen Aufwendungen nach Aufwandsarten erfassen (Material, Personal, Abschreibungen, sonstige)
  • Finanzergebnis (Zinsen, Beteiligungserträge) einbeziehen
  • Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) abziehen
  • Jahresüberschuss in der Bilanz unter Eigenkapital ausweisen (§ 268 Abs. 1 HGB)
  • Ergebnisverwendung durch Gesellschafterversammlung beschließen lassen (§ 42a GmbHG)

Feststellung des Jahresabschlusses und Fristen für GmbHs

Der Jahresüberschuss wird erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses rechtsverbindlich. Nach § 42a GmbHG müssen die Geschäftsführer den Jahresabschluss innerhalb gesetzlicher Fristen aufstellen und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorlegen. Die Fristen unterscheiden sich nach Größenklasse der GmbH.

Gesetzliche Fristen nach § 42a GmbHG (Stand 2026)

Größenklasse Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB) 11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres 12 Monate nach Bilanzstichtag
Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres 12 Monate nach Bilanzstichtag
Große GmbH (§ 267 Abs. 3 HGB) 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (inkl. Prüfung) 12 Monate nach Bilanzstichtag

Für eine kleine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Der Jahresabschluss muss spätestens am 30.11.2026 festgestellt werden. Die Offenlegung beim Unternehmensregister (seit DiRUG ab 01.08.2022 ausschließlich elektronisch über www.unternehmensregister.de) muss bis spätestens 31.12.2026 erfolgen. Bei mittelgroßen und großen GmbHs verkürzt sich die Feststellungsfrist auf 8 Monate (also bis 31.08.2026).

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld vom Bundesamt für Justiz wird nach Überwachung der Offenlegungsfristen bei Fristversäumnis automatisch durch ein förmliches Verfahren festgesetzt. Geschäftsführer haften persönlich für die Einhaltung der Fristen (§ 43 GmbHG).

„Wir erleben häufig, dass Geschäftsführer die Feststellungs- und Offenlegungsfristen unterschätzen. Unser Tipp: Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung des Jahresabschlusses. Wer den Jahresabschluss digital durch einen Steuerberater erstellen lässt, spart Zeit und vermeidet Fristen-Stress. Bei OnlineBilanz koordiniert Servet Gündogan als Büroleiter die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater-Team — digital, transparent und mit klaren Festpreisen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 16 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 25 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Eine GmbH gilt als klein, wenn sie zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht überschreitet. Die Größenklasse entscheidet über Umfang des Jahresabschlusses (Anhang, Lagebericht), Prüfungspflicht und Offenlegungsumfang.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Jahresüberschuss negativ sein?

Ja. Wenn die Aufwendungen die Erträge übersteigen, entsteht ein Jahresfehlbetrag (§ 275 HGB). Dieser wird in der GuV als negative Größe ausgewiesen und mindert das Eigenkapital in der Bilanz. Bei Kapitalgesellschaften kann ein Jahresfehlbetrag zu einem Bilanzverlust führen, der ggf. aus Gewinnrücklagen oder durch Kapitalmaßnahmen ausgeglichen werden muss.

Wer muss den Jahresüberschuss feststellen und wie?

Bei GmbHs stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest (§ 42a Abs. 2 GmbHG), in der Regel innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach Bilanzstichtag. Bei AGs genehmigt die Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellt bzw. gebilligt haben (§ 172, § 173 AktG).

Wie wirkt sich der Jahresüberschuss auf die Liquidität aus?

Der Jahresüberschuss ist eine periodisierte Erfolgsgröße und zeigt nicht automatisch die Liquidität. Ein hoher Jahresüberschuss bedeutet nicht zwingend hohe Zahlungsmittel – etwa wenn Umsätze noch nicht eingezahlt oder in Vorräte/Anlagen investiert wurden. Umgekehrt kann trotz Jahresfehlbetrag genug Liquidität vorhanden sein (z. B. durch Abschreibungen als nicht zahlungswirksame Aufwendungen).

Müssen Einzelunternehmer den Jahresüberschuss nach HGB berechnen?

Nein. Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die nicht nach § 3 HGB rechnungslegungspflichtig sind, ermitteln ihren Gewinn steuerlich nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung) oder nach § 4 Abs. 1 / § 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich). Eine GuV nach § 275 HGB ist nur bei bilanzierungspflichtigen Kaufleuten (z. B. eingetragener Kaufmann über Schwellenwerten) erforderlich.

Was passiert mit dem Jahresüberschuss nach der Feststellung?

Die Gesellschafter oder Aktionäre beschließen die Ergebnisverwendung. Der Jahresüberschuss kann als Dividende ausgeschüttet, in Gewinnrücklagen eingestellt oder vorgetragen werden (§ 58 AktG, § 29 GmbHG). Die Ergebnisverwendung wird in der Bilanz im Eigenkapital sichtbar und führt zum Bilanzgewinn bzw. -verlust.

Welche Rolle spielt der Jahresüberschuss bei der Gewinnausschüttung?

Der Jahresüberschuss ist der Ausgangspunkt für die Gewinnausschüttung. Nach Abzug bzw. Hinzurechnung von Rücklagen und Gewinn-/Verlustvortrag ergibt sich der Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB). Über diesen Bilanzgewinn entscheiden die Gesellschafter – eine Ausschüttung darf nur aus dem Bilanzgewinn erfolgen, nicht direkt aus dem Jahresüberschuss.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 275 HGB – Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, § 268 HGB – Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 4 EStG – Gewinnermittlung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Antwort < 24h garantiert, werktags
Ihr fester Berater gerade online
? portal.onlinebilanz.de/chat
BOnlineBilanz
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Chat 2
FK
F. Klement · Steuerberater online · schreibt gerade…
Beratung · USt
Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
Nachricht an F. Klement… Senden
9:16
FK
F. Klement ● online
Heute · 9:15
Kurze Frage unterwegs — darf ich das Mittagessen mit Kunde X als BK absetzen? 9:15
Ja, 70 % wenn Bewirtungsbeleg korrekt. Foto vom Beleg genügt, lade es im Portal hoch ? 9:16 ✓✓
Top, danke! ? 9:16
iMessage…

Ihre Buchhaltung war noch nie so

Unkompliziert.

Jede Branche. Jede Rechtsform. Jede Unternehmensgröße. KI übernimmt die Vorarbeit, erfahrene Steuerberater prüfen, beraten und erstellen Ihre Jahresabschlüsse. Erstellen Sie kostenlos ein Konto in unserem Portal – und arbeiten Sie direkt mit Ihrem festen Steuerberater zusammen: Aufträge erteilen, Fragen stellen, Dokumente abrufen. Alles an einem Ort.

Worauf warten Sie noch? Erstellen Sie noch heute kostenlos Ihr Konto im OnlineBilanz-Portal. Ihr fester Steuerberater steht bereit – für Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Fragen und Beratung. Aufträge erteilen, Dokumente hochladen, Antworten erhalten. Keine langen Wartezeiten, kein Papierkram, kein unklares Honorar. Nur Sie, Ihr Steuerberater und ein Portal, das wirklich funktioniert.

Maßgeschneiderte Steuerberatung für UG, GmbH und Holding.

Steueroptimierung, Beratung & steuerliche Gestaltung.

Vertretung gegenüber dem Finanzamt – inklusive.

Ihr Team

Steuerberatung,
die mitdenkt.

Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Ihre Bilanz wird von dem Berufs­träger erstellt und unterschrieben, den Sie hier sehen — persönlich erreichbar, digital organisiert.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater