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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten


OnlineBilanzBlogE-Bilanz vs. Offenlegung

Jahresabschluss Abgabe 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Abgabe des Jahresabschlusses erfolgt in Deutschland über zwei getrennte Wege: Die E-Bilanz ans Finanzamt dient der Besteuerung, die Offenlegung beim Unternehmensregister erfüllt handelsrechtliche Publizitätspflichten. Beide Pflichten sind unabhängig voneinander und nicht austauschbar.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss zweimal abgeben: Die E-Bilanz geht elektronisch ans Finanzamt (§ 5b EStG) zur steuerlichen Gewinnermittlung. Die handelsrechtliche Offenlegung erfolgt beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag. Beide Pflichten sind rechtlich eigenständig und setzen eine ordnungsgemäße Buchführung und Jahresabschluss-Erstellung voraus, können jedoch nicht gegenseitig ersetzt werden. Für die Offenlegungsfrist gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten zur Fristverlängerung der Offenlegung, die jedoch rechtzeitig beantragt werden müssen.

Grundlagen: Doppelte Abgabepflicht für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) unterliegen in Deutschland einer doppelten Abgabepflicht für ihre Jahresabschlüsse. Diese resultiert aus unterschiedlichen Rechtsbereichen mit jeweils eigenständigen Zielsetzungen.

Die steuerrechtliche Pflicht nach § 5b EStG verlangt die elektronische Übermittlung der E-Bilanz ans Finanzamt. Parallel dazu besteht die handelsrechtliche Publizitätspflicht nach § 325 HGB, die eine Offenlegung beim Unternehmensregister vorschreibt.

Hinweis

Beide Pflichten sind rechtlich völlig eigenständig. Die Erfüllung der einen Pflicht entbindet nicht von der anderen. Das Finanzamt leitet keine Daten ans Unternehmensregister weiter und umgekehrt.

Die Trennung beider Verfahren ist historisch gewachsen und dient unterschiedlichen Zwecken: Während das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen prüft, dient die öffentliche Offenlegung dem Gläubigerschutz und der Markttransparenz.

2

separate Abgabepflichten

2

unterschiedliche Behörden

2

eigenständige Fristen

E-Bilanz ans Finanzamt: Steuerliche Gewinnermittlung

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung gemäß § 5b EStG. Sie dient ausschließlich der steuerlichen Gewinnermittlung und ist seit 2013 für bilanzierende Unternehmen verpflichtend.

Technische Anforderungen und Taxonomie

Die Übermittlung erfolgt im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) nach der offiziellen Taxonomie des Bundesministeriums der Finanzen. Die Daten müssen strukturiert und maschinenlesbar aufbereitet werden.

  • Elektronische Übermittlung via ELSTER (Elektronische Steuererklärung)
  • Verwendung der aktuellen HGB-Taxonomie (Version für Wirtschaftsjahr 2025)
  • Authentifizierung durch ELSTER-Zertifikat oder Steuerberater-Vollmacht
  • Verpflichtende Felder gemäß Kerntaxonomie (§ 5b Abs. 1 EStG)

Umfang und Detaillierungsgrad

Der Detaillierungsgrad der E-Bilanz ist deutlich höher als bei der handelsrechtlichen Offenlegung. Das Finanzamt benötigt sämtliche steuerlich relevanten Daten zur Gewinnermittlung und Veranlagung.

Pflichtbestandteile

  • Bilanz nach § 266 HGB (detailliert)
  • GuV nach § 275 HGB (Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren)
  • Steuerliche Überleitungsrechnung
  • E-Bilanz-spezifische Zusatzangaben

Optionale Ergänzungen

  • Anhang (nicht verpflichtend für E-Bilanz)
  • Lagebericht (nur bei Offenlegung relevant)
  • Gesellschafterliste (nicht Teil der E-Bilanz)
  • Steuerliche Sonderbilanzen

„Die E-Bilanz ist ein reines Instrument der Finanzverwaltung. Sie ersetzt nicht die handelsrechtliche Offenlegungspflicht und ist auch nicht öffentlich einsehbar. Viele Mandanten verwechseln dies – mit kostspieligen Folgen durch Ordnungsgelder.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Offenlegung beim Unternehmensregister: Publizitätspflicht

Die handelsrechtliche Offenlegung nach § 325 HGB dient der öffentlichen Transparenz und dem Gläubigerschutz. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).

Achtung

Der Bundesanzeiger ist seit DiRUG (01.08.2022) nicht mehr die zuständige Offenlegungsstelle. Offenlegungen müssen zwingend beim Unternehmensregister eingereicht werden. Eine Veröffentlichung beim Bundesanzeiger erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht mehr.

Umfang nach Größenklassen (§ 267 HGB)

Der Offenlegungsumfang richtet sich nach der Größenklassifizierung des Unternehmens gemäß § 267 HGB. Kleinere Gesellschaften profitieren von Erleichterungen nach § 326 und § 327 HGB.

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) Verkürzt Befreit Verkürzt Befreit
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) Vollständig Befreit* Verkürzt Befreit
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) Vollständig Verkürzt Vollständig Pflicht
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) Vollständig Vollständig Vollständig Pflicht

*Kleine Kapitalgesellschaften können die Offenlegung der GuV vermeiden, wenn bestimmte Anhangangaben gemacht werden (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Technische Einreichung

Die Einreichung beim Unternehmensregister kann in verschiedenen Formaten erfolgen. Seit 2022 ist auch eine strukturierte elektronische Einreichung im ESEF-Format möglich.

  • PDF-Format für alle Unterlagen (Standard für kleine/mittelgroße GmbH)
  • XBRL-Format optional möglich (kapitalmarktorientiert: ESEF-Format Pflicht)
  • Elektronische Signatur oder Scan der Originalunterschriften
  • Registrierung mit ELSTER-Zertifikat oder Unternehmensregister-Zugang

Hinweis

Die beim Unternehmensregister offengelegten Daten sind öffentlich einsehbar. Jeder kann gegen Gebühr die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften abrufen – ein wichtiger Unterschied zur E-Bilanz, die vertraulich beim Finanzamt verbleibt.

Zentrale Unterschiede im Überblick

E-Bilanz und Offenlegung unterscheiden sich fundamental in Rechtsgrundlage, Adressat, Format, Zweck und Rechtsfolgen. Die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht die wichtigsten Differenzen.

Merkmal E-Bilanz (Finanzamt) Offenlegung (Unternehmensregister)
Rechtsgrundlage § 5b EStG, § 51 Abs. 4 EStG § 325 HGB, § 326-329 HGB
Zuständige Stelle Finanzamt (via ELSTER) Unternehmensregister (seit DiRUG 2022)
Format XBRL (strukturiert, Taxonomie) PDF oder XBRL/ESEF (bei Kapitalmarktorientierung)
Frist Mit Körperschaftsteuererklärung (i.d.R. verlängert) 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)
Zweck Steuerliche Gewinnermittlung Gläubigerschutz, Markttransparenz
Öffentlichkeit Nicht öffentlich (Steuergeheimnis) Öffentlich einsehbar für jedermann
Sanktion bei Verstoß Verspätungszuschlag, Zwangsgeld Ordnungsgeld 500-25.000 € (§ 335 HGB)
Umfang Detailliert, alle steuerrelevanten Positionen Nach Größenklasse gestaffelt, Erleichterungen möglich

Inhaltliche Abweichungen

Auch inhaltlich können sich E-Bilanz und offengelegter Jahresabschluss unterscheiden, da verschiedene Rechnungslegungszwecke verfolgt werden.

Steuerliche Überleitungen

In der E-Bilanz müssen steuerliche Korrekturen (z.B. außerbilanzielle Hinzurechnungen, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) detailliert dargestellt werden. Diese sind für die Offenlegung irrelevant.

Bewertungsunterschiede

Steuerrechtliche Sonderabschreibungen oder abweichende Nutzungsdauern führen zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz, was separate Bilanzen erforderlich machen kann.

Anhangangaben

Der handelsrechtliche Anhang enthält qualitative Erläuterungen, die in der E-Bilanz nicht gefordert sind. Umgekehrt verlangt die E-Bilanz technische Taxonomie-Felder ohne handelsrechtliche Relevanz.

Fristen und Termine 2026

Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 die folgenden Fristen. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander und müssen separat beachtet werden.

Frist für E-Bilanz

Die E-Bilanz ist zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung einzureichen. Die Abgabefrist richtet sich nach § 149 Abs. 2 AO und beträgt grundsätzlich 7 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres.

  • Grundfrist ohne Steuerberater: 31. Juli 2026
  • Mit Steuerberater (Fristverlängerung): i.d.R. 31. Mai 2027 (bundeseinheitliche Schonfrist nach AEAO)
  • Individuelle Fristverlängerungen: Auf Antrag bei besonderer Härte möglich
  • Verspätungszuschlag: § 152 AO (bis zu 10% der festgesetzten Steuer, mind. 25 € pro Monat)

Hinweis

In der Praxis wird die E-Bilanz meist mit verlängerter Frist durch Steuerberater eingereicht. Die Fristverlängerung muss nicht einzeln beantragt werden, gilt aber nur bei Bevollmächtigung eines Steuerberaters.

Frist für Offenlegung

Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Sie ist unabhängig von der steuerlichen Abgabefrist und kann nicht verlängert werden.

Achtung

Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2026. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Voraussetzung für die fristgerechte Offenlegung ist die vorherige Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG innerhalb der Feststellungsfristen:

  • Kleine Kapitalgesellschaft: 11 Monate (bis 30.11.2026 für Geschäftsjahr 2025)
  • Mittelgroße/große Kapitalgesellschaft: 8 Monate (bis 31.08.2026 für Geschäftsjahr 2025)
  • Bei Verstoß gegen Feststellungsfrist: Nichtigkeit der Gewinnverwendung möglich
  • Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung
  • Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch Geschäftsführer
  • Erstellung der offenlegungspflichtigen Unterlagen (je nach Größenklasse)
  • Einreichung beim Unternehmensregister (elektronisch)
  • Bestätigung der Veröffentlichung abwarten
  • Dokumentation der fristgerechten Offenlegung aufbewahren

Konsequenzen bei Versäumnis

Die Nichteinhaltung der Abgabepflichten zieht unterschiedliche Sanktionen nach sich. Während das Finanzamt primär finanzielle Zuschläge verhängt, droht bei versäumter Offenlegung ein förmliches Ordnungsgeldverfahren.

Folgen verspäteter E-Bilanz

Bei verspäteter Abgabe der E-Bilanz kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bemessen.

  • Verspätungszuschlag: 0,25% der festgesetzten Steuer pro Monat (mind. 25 € monatlich)
  • Zwangsgeld bei vollständiger Nichtabgabe möglich (§ 328 AO)
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlenden Unterlagen (§ 162 AO)
  • Kein Vertrauensschutz bei steuerlichen Vergünstigungen ohne Nachweis

Folgen verspäteter Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz führt systematische Prüfungen durch und leitet bei Versäumnis der Offenlegungsfrist ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein.

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Maximal-Ordnungsgeld

§ 335 HGB

Rechtsgrundlage

Das Ordnungsgeld richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes. Es wird gegen die Gesellschaft selbst, bei schuldhafter Pflichtverletzung auch gegen die Geschäftsführer persönlich verhängt.

Achtung

Ein Ordnungsgeldverfahren wird nicht automatisch eingestellt, wenn der Jahresabschluss nachträglich offengelegt wird. Das festgesetzte Ordnungsgeld bleibt bestehen und muss gezahlt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung drohen Zwangsgelder und höhere Bußgelder.

Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Geschäftsführer haften für die fristgerechte Erfüllung beider Pflichten. Eine Pflichtverletzung kann zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben.

  • Persönliche Inanspruchnahme durch Ordnungsgeld nach § 335 HGB
  • Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bei grober Fahrlässigkeit
  • Strafbarkeit nach § 331 HGB bei vorsätzlicher Nichtoffenlegung (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre)
  • Bestellung eines Sonderprüfers durch Gericht bei wiederholtem Verstoß (§ 335 Abs. 2 HGB)

„Geschäftsführer sollten die Offenlegungsfrist mit höchster Priorität behandeln. Anders als bei der E-Bilanz gibt es keine Kulanzfristen oder Fristverlängerungen. Das Ordnungsgeldverfahren wird konsequent durchgeführt – ich erlebe regelmäßig Fälle mit mehreren Tausend Euro Ordnungsgeld.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praktische Umsetzung

Die ordnungsgemäße Erfüllung beider Abgabepflichten erfordert strukturiertes Vorgehen und rechtzeitige Planung. Moderne Softwarelösungen können beide Prozesse erheblich vereinfachen.

Workflow-Empfehlung

Ein systematischer Ablauf stellt sicher, dass beide Pflichten fristgerecht erfüllt werden und alle Voraussetzungen gegeben sind.

  1. Buchhaltung abschließen (spätestens 6-7 Monate nach Bilanzstichtag)
  2. Jahresabschluss erstellen (Bilanz, GuV, Anhang nach HGB)
  3. Gesellschafterversammlung einberufen und Jahresabschluss feststellen (§ 42a GmbHG)
  4. E-Bilanz übermitteln (nach Feststellung, mit Steuererklärung)
  5. Offenlegungsunterlagen vorbereiten (ggf. gekürzt nach Größenklasse)
  6. Beim Unternehmensregister einreichen (vor Ablauf der 12-Monats-Frist)
  7. Veröffentlichungsbestätigung archivieren (Nachweis der Fristwahrung)

Technische Hilfsmittel

Spezialisierte Software kann beide Prozesse aus einer Datenbasis bedienen und reduziert damit Fehlerquellen und Zeitaufwand erheblich.

E-Bilanz-Software

  • XBRL-Export nach aktueller Taxonomie
  • ELSTER-Schnittstelle für direkte Übermittlung
  • Plausibilitätsprüfungen vor Versand
  • Protokollierung und Archivierung
  • Integration mit Finanzbuchhaltung

Offenlegungs-Tools

  • Automatische größenklassengerechte Kürzung
  • PDF-Erstellung mit elektronischer Signatur
  • Direkte Schnittstelle zum Unternehmensregister
  • Fristüberwachung mit Erinnerungsfunktion
  • Dokumentenarchivierung

Hinweis

OnlineBilanz bietet eine integrierte Lösung für beide Prozesse: Aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss werden sowohl die E-Bilanz-Daten als auch die offenlegungspflichtigen Unterlagen automatisch generiert. Die Einreichung erfolgt direkt aus dem System.

Checkliste vor Einreichung

  • Bilanzstichtag und Geschäftsjahr korrekt erfasst
  • Gesellschafterdaten und Registergericht aktuell
  • Feststellungsbeschluss der Gesellschafter dokumentiert
  • Unterschriften der Geschäftsführer auf Jahresabschluss vorhanden
  • Größenklasse nach § 267 HGB korrekt ermittelt
  • Offenlegungsumfang entsprechend Größenklasse angepasst
  • E-Bilanz-Taxonomie auf Aktualität geprüft
  • ELSTER-Zertifikat gültig bzw. Steuerberatervollmacht vorhanden
  • Unternehmensregister-Zugang funktionsfähig
  • Fristen im Kalender markiert und überwacht

Sonderfälle und Ausnahmen

Bestimmte Unternehmenskonstellationen bringen abweichende Pflichten oder Erleichterungen mit sich. Diese Sonderfälle müssen sorgfältig geprüft werden.

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)

Kleinstkapitalgesellschaften profitieren von weitreichenden Erleichterungen bei der Offenlegung nach § 326 Abs. 2 HGB, müssen aber dennoch die E-Bilanz vollständig einreichen.

  • Schwellenwerte: max. 350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatz, 10 Arbeitnehmer
  • Offenlegung: nur verkürzte Bilanz, kein Anhang, keine GuV erforderlich
  • E-Bilanz: vollständige Übermittlung trotz Offenlegungserleichterungen
  • Befreiung von Lagebericht und Prüfungspflicht

Konzerngesellschaften

Tochtergesellschaften in Konzernen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegung des Lageberichts befreit werden (§ 264 Abs. 3 HGB), nicht jedoch von der E-Bilanz-Pflicht.

Achtung

Die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wird und der Konzernabschluss ebenfalls offengelegt wird. Die E-Bilanz-Pflicht bleibt davon unberührt.

Personengesellschaften ohne KapG-Beteiligung

Reine Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) ohne Kapitalgesellschafter haben keine Offenlegungspflicht, müssen aber bei Bilanzierungspflicht die E-Bilanz einreichen.

Rechtsform E-Bilanz-Pflicht Offenlegungspflicht
GmbH, UG, AG Ja (§ 5b EStG) Ja (§ 325 HGB)
GmbH & Co. KG Ja (§ 5b EStG) Ja (§ 264a HGB analog)
OHG, KG (ohne KapG) Ja (wenn bilanzierend) Nein
Einzelunternehmen Ja (wenn bilanzierend) Nein
Freiberufler Nein (EÜR) Nein

Rumpfwirtschaftsjahre

Bei Gründung, Umwandlung oder Liquidation können Rumpfwirtschaftsjahre entstehen. Die Fristen berechnen sich dann ab dem tatsächlichen Bilanzstichtag.

  • Offenlegungsfrist: 12 Monate ab individuellem Bilanzstichtag
  • E-Bilanz: 7 Monate ab Ende des Rumpfgeschäftsjahres (bzw. verlängert)
  • Feststellungsfrist: 11/8 Monate ab Rumpfjahresende
  • Besonderheit bei Neugründung: erste Feststellung oft länger möglich

„Rumpfgeschäftsjahre werden häufig übersehen. Wenn eine GmbH beispielsweise im März 2025 gegründet wurde und den Abschluss zum 31.12.2025 macht, ist das ein Rumpfgeschäftsjahr, für das bereits Ende 2026 offengelegt werden muss – nicht erst ein Jahr später.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Ersetzt die E-Bilanz ans Finanzamt die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Nein. E-Bilanz und Offenlegung sind zwei rechtlich völlig eigenständige Pflichten. Die E-Bilanz dient der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 5b EStG) und geht ans Finanzamt. Die Offenlegung erfüllt die handelsrechtliche Publizitätspflicht (§ 325 HGB) und muss beim Unternehmensregister eingereicht werden. Das Finanzamt leitet keine Daten weiter – beide Pflichten müssen separat erfüllt werden.

Welche Frist gilt 2026 für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025?

Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gilt eine Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Die Frist endet damit am 31. Dezember 2026. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Voraussetzung ist die vorherige Feststellung durch die Gesellschafterversammlung innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG.

Wo muss ich als GmbH den Jahresabschluss offenlegen – Bundesanzeiger oder Unternehmensregister?

Seit Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Offenlegungsstelle. Eine Veröffentlichung beim Bundesanzeiger erfüllt die gesetzliche Pflicht nach § 325 HGB nicht mehr und kann zu einem Ordnungsgeldverfahren führen.

Was droht bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung?

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und wird gegen die Gesellschaft, bei schuldhafter Pflichtverletzung auch gegen die Geschäftsführer persönlich verhängt. Eine nachträgliche Offenlegung führt nicht zur Einstellung des Verfahrens – das Ordnungsgeld bleibt bestehen. Bei vorsätzlicher Nichtoffenlegung droht zudem Strafbarkeit nach § 331 HGB.

Kann ich als kleine GmbH Teile des Jahresabschlusses von der Offenlegung ausnehmen?

Ja. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können die Gewinn- und Verlustrechnung von der Offenlegung ausnehmen, wenn sie bestimmte Angaben im Anhang machen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Bilanz muss vollständig, der Anhang kann in verkürzter Form offengelegt werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) müssen nur eine verkürzte Bilanz offenlegen. Diese Erleichterungen gelten nur für die Offenlegung – die E-Bilanz ans Finanzamt muss vollständig übermittelt werden.

Muss ich die E-Bilanz und die Offenlegung im selben Format einreichen?

Nein. Die E-Bilanz muss im strukturierten XBRL-Format nach der offiziellen HGB-Taxonomie via ELSTER ans Finanzamt übermittelt werden. Die Offenlegung beim Unternehmensregister kann dagegen in verschiedenen Formaten erfolgen – für kleine und mittelgroße GmbH ist das PDF-Format mit eingescannten Unterschriften Standard. Nur kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen seit 2020 im ESEF-Format (XBRL) offenlegen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 5b EStG – E-Bilanz-Pflicht, § 325 HGB – Offenlegung von Abschlüssen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister – Offenlegungsportal. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater